350 # S T #

3228 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung und Erweiterung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe.

(Vom 8. März 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hieinit eine Vorlage über die Fortsetzung und Erweiterung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe samt dem Entwurf von zwei Bundesbeschlüssen mit folgender Botschaft zu unterbreiten.

I. Die bisherigen staatlichen Hilfsmassnahmen.

Der Bund kam schon wiederholt in die Lage, dem Hotelgewerbe helfen zu müssen. Diese verschiedenen Stützungsaktionen umfassen insbesondere zivil- und konkursrechtliche Bestimmungen, das Verbot der Errichtung neuer und der Erweiterung bestehender Hotels, die Beteiligung an der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft sowie deren Subventionierung.

1. Massnahmen zivil- und konkursrechtlicher Natur.

Zunächst war es der Ausbruch des Weltkrieges, der mit seinen den Fremdenverkehr lahmlegenden Folgen den Bundesrat veranlasste, durch eine Eeihe von Verordnungen, die sich zeitlich ablösten und sachlich ergänzten, den Zusammenbruch des Hotelgewerbes zu verhindern. Erinnert sei an die Verordnungen vom 2. November 1915 und vom 5. Januar 1917, die in erster Linie eine befristete Stundung der Kapitalien und Zinsen brachten, ferner an die Verordnung vom 27. Oktober 1917, die erstmals eine Ausdehnung des Nachlassverfahrens auf die Pfandschulden bewirkte, und endlich an die wichtigste Verordnung über das Pfandnachlassverfahren vom 18. Dezember 1920, die nebst einer zeitlichen Ausdehnung der Kapitalstundung vor allem die Möglichkeit einer endgültigen Tilgung der aufgehäuften Zinsrückstände und eine vorübergehende angemessene Herabsetzung der künftigen Zinslasten schuf.

Der Ablauf der Geltungsdauer dieser Pfandnachlassverordnung (Ende 1925) fiel zeitlich ziemlich genau mit dem Wiederaufschwung des Fremdenverkehrs

351

zusammen. Der Hôtellerie gelang es fast durchwegs, in den Jahren 1926 bis und mit 1930 ihren Verpflichtungen nachzukommen und ausserdem zu Lasten der Betriebsrechnungen beträchtliche Summen für die zufolge der Konkurrenz der ausländischen Hôtellerie unerlässlich gewordene Modernisierung der Anlagen aufzubringen. Bereits schien es auch möglich, die Schaffung liquider Reserven ins Auge zu fassen, als im Jahre 1931 wieder eine Krise hereinbrach und die Hôtellerie um viele Jahre der Aufwärtsentwicklung und Wiedererstarkung zurückwarf.

Vor die Notwendigkeit gestellt, das Hilfswerk der Kriegs- und Nachkriegszeit zugunsten der Hôtellerie zu sichern und dag Gastgewerbe neuerdings vor den auch für die beteiligten Gläubiger- und Schuldnerkreise schlimmen Auswirkungen zu bewahren, entschloss sich der Bundesrat im Herbst 1932, den eidgenössischen Bäten zu empfehlen, auf das frühere Pfandnachlassverfahren .zurückzugreifen (Botschaft betreffend den Erlass rechtlicher Massnahmen zum Schutze der Hotelindustrie, vom 9. Juli 1932). Durch dringlichen Bundesbeschluss vom 30. September 1932 erfolgte mutatis mutandis die Wiedereinführung des H o t e l p f a n d n a c h l a s s v e r f a h r e n s , das übrigens auch auf die Stickereiindustrie und ihre Hilfsindustrien als sinngemäss anwendbar erklärt wurde. Schon bald machte sich das Bedürfnis geltend, das Pfandnachlassverfahren in wichtigen Punkten den veränderten Verhältnissen und der sich zusehends verschlimmernden Lage der Hôtellerie anzupassen. Die Revision erfolgte -- auf eine Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 1934 hin --· durch Bundesbeschluss vom 27. März 1934 über Erweiterung der rechtlichen Schutzmassnahmen füri die Hotel- und Stickereiindustrie.'

Die Grundzüge der geltenden gesetzlichen Ordnung lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Da& Pfandnachlassverfahien. das einen Bestandteil des allgemeinen Nachlassvertragsverfahrens bildet, kann vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden, der vor Einreichung des Gesuches, spätestens aber am 81. Juli 1934. der auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes errichteten paritätischen Arbeitslosenkasse («Paho») mit seinem Versicherungspflichtigen und nicht schon anderweitig versicherten Personal beigetreten ist; falls
das Hotel verpachtet ist, muss der Pächter der Kasse angehören. Neben dieser Zugehörigkeit zur paritätischen Arbeitslosenversicherungskasse sind es vier Faktoren, die als Vorbedingungen für die Bewilligung eines Pfandnachlassverfahrens in Frage kommen und von den Gerichten beurteilt werden: die KrisenWirkung, das Sanierungsbedürfnis, die Sanierungswurdigkeit und die Lebensfähigkeit des Unternehmens unter einigermassen normalen Verhältnissen.

Im Pf andnachlassverfahren können folgende Massnahmen getroffen werden : a. Stundung der Kapitalforderungen bis längstens Ende 1940.

b. Beschränkung des Zinsfusses für gedeckte Kapitalforderungen auf maximal 5 % bis längstens zum Ablauf der Kapitalstundung. Besteht ein

352

niedrigerer Zinsfuss, so kann bestimmt werden, dass er während der nämlichen Zeit keine Erhöhung erfahren darf.

c. Ausschluss der Verzinslichkeit für ungedeckte Kapitalforderungen oder Umwandlung des festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss für die ungedeckten Kapitalforderungen.

d. Tilgung der rückständigen gedeckten Zinsen durch Bezahlung von drei Vierteilen mittels Errichtung eines vorgangsfreien Amortisationspfandtiteis, der in der Eegel von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft übernommen werden muss gegen Bevorschussung durch das eidgenössische Finanzdepartement.

e. Neuverpfändung von Zugehörgegenständen zugunsten eines einzelnen Grundpfandgläubigers, der den Gegenwert, zwecks Vornahme dringlicher Eeparaturen des Pfandes, dafür zur Verfügung zu stellen bereit ist.

/. Errichtung eines Pfandrechts für Hilfsdarlehen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft, und zwar im direkten Anschluss an die durch die eidgenössische Pfandschatzungskommission als gedeckt erklärten Pfandforderungen.

Die Pestsetzung der Trennungslinie zwischen den gedeckten (bzw. auch weiterhin verzinslichen) und den ungedeckten (bzw. bis längstens Ende 1940 unverzinslichen oder variabel verzinslichen) Pfandforderungen erfolgt durch eigens hiefür vom Bundesgericht bestellte eidgenössische Pfandschatzungskommissionen, denen die Aufgabe zufällt, dem Sachwalter und den zuständigen Gerichtsinstanzen unter möglichster Berücksichtigung des jetzigen Ertragswertes der Hotelliegenschaften einen motivierten Bericht über die durchgeführte Taxation als Grundlage für die Verfügung des Sachwalters und für die allfällige gerichtliche Bestätigung des Pfandnachlassvertrages zu liefern. Der Schatzungsbefund ist endgültig. Immerhin kann ein Pfandgläubiger nach zwei Jahren eine Neuschätzung verlangen, sofern die Ertragsverhältnisse inzwischen eine erhebliche Veränderung bzw. Besserung erfahren sollten. In allen wichtigeren Stadien des Verfahrens besteht ein Bekursrecht an das Bundesgericht, dem übrigens auch die Aufsicht über die Tätigkeit der eidgenössischen Pfandschatzungskommissionen obliegt. Hinsichtlich des Verfahrens ist weiterhin auf die Bestimmung hinzuweisen, dass kein gesetzliches Quorum für die Zustimmung der Kurrentgläubiger zum Nachlassvertrag erforderlich ist, sobald ein Pfandnachlassverfahren
mit dem Nachlassvertrag verbunden ist. Dies war notwendig, um nicht das Nachlassverfahren in bezug auf die Pfandfordernngen illusorisch zu machen.

Zu er wähnen ist ferner das im März 1934 neu hinzugekommene Verfahren für die Hotelpächter, das -- in Anlehnung an die Schutzbestimmtmgen für die landwirtschaftlichen Pächter -- den Nachlass oder die Stundung von Hotelpachtzinsen im Wege einer sehr einfachen gerichtlichen Prozedur ermöglicht, sofern der Hotelpächter oder Hotelmieter glaubhaft macht, dass er ohne eigenes Verschulden infolge der wirtschaftlichen Krise den Zins nicht mehr

353 bezahlen kann. Der Nachlass oder die Stundung kann sich auf verfallene oder noch fällig werdende, jedoch höchstens auf zwei künftige jährliche Pachtzinse erstrecken.

Der Bundesbeschluss vom 30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie bestimmt in Art. 53. dass der Buiidesrat ermächtigt wird, auf dem Verordnungswege die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen bei ihrer Anwendung auf Eigentümer von Hotelgrundstücken sowie auf private Eisenbahnund Schiffahrtunternehmungen für eine bestimmte Zeit im Sinne einer weitergehenden Entlastung des Schuldners abzuändern. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat schon zweimal Gebrauch gemacht, nämlich durch die Bundesratsbeschlüsse vorn 29. November 1932 und vom 20. Juli 1934. Diese beiden Beschlüsse über vorübergehende Abänderungen der Gläubigergemeinschaftsverordnung bezweckten, den Eigentümern von Hotelgrundstücken, die Anleihensobligationen ausgegeben haben, für die Durchführung gründlicher Sanierungen unter autoritärer Mitwirkung und Kontrolle des Bundesgerichtes besondere Erleichterungen zu gewähren, die u. a. folgende Neuerungen brachten: Die in Art. 16 der G-läubigergemeinschaftsverordnung aufgezählten und durch den Bundesratsbeschluss vom 29. November 1932 erweiterten Massnahmen betreffend Erstreckung der Anleihensdauer, Suspendierung von Amortisationen, Zinsnachlässe und Zinserleichterungen aller Art, Umwandlungen von Obligationen in Aktien mit oder ohne Vorzugsrecht usw. können mit Zustimmung der Vertreter von zwei Dritteln des in Umlauf befindlichen Kapitals gültig beschlossen werden, während normalerweise eine Dreiviertelsmehrheit erforderlich ist. Ausnahmsweise kann das Bundesgericht sogar Beschlüsse, die nicht die Zustimmung der Vertreter von zwei Dritteln, jedoch der absoluten Mehrheit des in Umlauf befindlichen Obligationenkapitals gefunden haben, genehmigen und für die Gesamtheit der Gläubiger verbindlich erklären, wenn sich diese Beschlüsse zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners als notwendig erweisen und den Interessen der Gläubiger besser dienen als die Zwangsliquidation des Unternehmens.

Für jedes mit einem Anleihensobligationenkapital von mindestens 100,000 Franken belastete Hotelunternehmen, das die Voraussetzung des Art. l des
Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren erfüllt hat und ohne eigenes Verschulden einer Sanierung bedarf, ist das Gesuch um Einberufung der Gläubigerversammlung an das Bundesgericht zu richten, das die Einberufung und Leitung der Gläubiger Versammlung sowie die Protokollierung und Ausführung ihrer Beschlüsse besorgt. Diese Beschlüsse unterliegen überdies der ausdrücklichen Genehmigung des Bmidesgerichtes.

Nach dem Bundesratsbeschlus& vom 20. Juli 1934 über weitere vorübergehende Abänderung der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen kann das Bundesgericht verfügen, dass nötigenfalls auch andere als die Anleihensgläubiger in das Verfahren einzubeziehen sind. Verfügt

354

das Bundesgericht die Ausdehnung des Verfahrens auf alle Gläubiger, so entwirft es einen Plan für die den andern Gläubigern gegenüber anzuwendenden Massnahmen und unterbreitet ihn einer gleichzeitig mit derjenigen der Obligationäre einzuberufenden Gläubigerversammlung. Das Bundesgericht ist ermächtigt, die für die andern Gläubiger vorgesehenen Massnahmen (die dem Bange der Forderungen und der Billigkeit entsprechen sollen) gleichzeitig mit der Genehmigung der Beschlüsse der Obligationäre auch für nicht zustimmende Gläubiger in Kraft zu setzen, sofern die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger dadurch besser gewahrt werden als durch eine sofortige Zwangsliquidation, und wenn durch das Sanierungsverfahren die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners wahrscheinlich gemacht ist.

Die beiden erwähnten Bundesratsbeschlüsse über vorübergehende Abänderung der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen gelten, ebenso wie der Bundesbeschluss vom 80. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie, bis Ende 1936.

2. Hotelbauverbot.

Von der Erkenntnis ausgehend, dass alle Hilfsmassnahmen für die durch den Ausbruch des Weltkrieges notleidend gewordene Hôtellerie ihren Zweck nicht erreichen können, wenn nicht der bestehenden Überproduktion von Hotels und Freradenpensionen ein Eiegel geschoben wird, verfügte der Bundesrat bereits in seiner Verordnung vom 2. November 1915, dass ohne seine Bewilligung weder neue Hotels und Fremdenpensionen erstellt noch bestehende zwecks Vermehrung der Bettenzahl baulich erweitert noch bisher andern Zwecken dienende Bauten zur gewerbsmässigen Beherbergung von Fremden verwendet werden dürfen. Es wurde ferner bestimmt, dass der Bundesrat die Bewilligung nur erteilen solle, wenn ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werde und ausserdem der Finanzausweis geleistet sei.

Dieses sogenannte Hotelbauverbot, das richtiger als Hotelbedürfnisklausel zu bezeichnen ist, ging als integrierender Bestandteil in die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassene bundesrätliche Verordnung betreffend das Hotelpfandnachlassverfahren vom 18. Dezember 1920 über.

Im Hinblick auf die bis Ende 1925 befristete Geltungsdauer dieser Verordnung galt es, die Hotelbedürfniskfesel, deren Beibehaltung sich zwecks Sicherung der damals durchgeführten Hilfsaktion als noch auf einige Jahre hinaus dringend wünschenswert erwies, rechtzeitig in die ordentliche Gesetzgebung einzuführen. Dies geschah durch das Bundesgesetz vom 16. Oktober 1924 (s. auch Botschaft vom 24. März 1924), das allerdings in mancher Hinsicht eine Abschwächung gegenüber der bisherigen Eegelung brachte, namentlich durch das Fallenlassen des Erfordernisses eines Finanzausweises und durch Übertragung der Bewilligungskompetenz an die Kantonsregierungen. Dem Bundesrat wurde lediglich die Entscheidung über allfällige Eekurse von Gesuchstellern oder Gemeindebehörden vorbehalten.

355 Das Bundesgesetz vom 16. Oktober 1924, dessen Geltungsdauer bis Ende 1930 beschränkt war, wurde durch ein neues Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 (s. auch Botschaft vom 21. März 1930) um weitere drei Jahre, d. h. bis Ende Dezember 1933, verlängert, mit der Einschränkung, dass Ortschaften von über 100,000 Einwohnern der Hotelbeclurfnisklausel nicht unterliegen sollen, Als dann im Jahre 1932 eine neue staatliche Hilfsaktion für die Hôtellerie sich als nötig zeigte (Botschaft Tom 3. August 1932), wurde die für die genannten Städte gemachte Ausnahme wieder aufgehoben. Somit erlangte die Hotelbedürfnisklausel neuerdings Gültigkeit für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft. Von besonderer Wichtigkeit war die in Art. 6 des Bundesbeschhisses über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes, vom 30. September 1932, vorgesehene Bestimmung, wonach neben den Gemeindebehörden und den Gesuchstellern auch der wieder ins Leben gerufenen Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft das Beschwerderecht an den Bundesrat gegen kantonale Entscheidungen über das Hotelbauverbot ein* geräumt wurde, und zwar aus der Erwägung heraus, dass im Interesse einer möglichst einheitlichen und wirksamen Handhabung der Hotelbedurfnisklausel eine fachkundige Stelle mit der Überprüfung der Berechtigung von Erlaubniserteilungen und nötigenfalls mit dem Eecht des Bekurses an den Bundesrat ausgestattet werden solle. Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft hat von diesem Recht schon in zahlreichen Fällen Gebrauch gemacht.

Durch das Bundesgesetz vom 29. September 1933 wurde die Geltungsdauer der Hotelbedurfnisklausel vorläufig bis Ende 1986 verlängert (s. auch Botschaft vom 19. Juni 1933), 3. Finanzielle Hilfe.

Mit Zustimmung des Bundesrates hatte die Generalversammlung der Aktionäre der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft am 29. Mai 1931 beschlossen, in L i q u i d a t i o n zu treten.

Dem Liquidationsbeschluss lag die Erwartung zugrunde, es werde binnen kurzem möglich sein, einen Endstrich unter die Eechnung der Hilfsaktion zu ziehen. Diese Hoffnung erwies sich als trügerisch. Die im Jahre 1929/80 hereingebrochene und rasch um sich greifende Wirtschaftskrise bedeutete für die schweizerische Hôtellerie einen plötzlichen Unterbruch des finanziellen Erholungsprozesses und überdies eine Gefährdung
des unter grossen Opfern aller Beteiligten aufgebauten Sanierungswerkes.

Der Erfolg der früheren Sanierungstätigkeit und die Tatsache, dass der eidgenössischen Staatskasse aus den der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft seinerzeit zur Verfügung gestellten Mitteln mehr als die Hälfte zurückerstattet worden war, erleichterte es dem Parlament, in der Septembersession 1932 die bundesrätlichen Vorlagen (Botschaften vom 9. Juli und 3. August 1932) über eine neue rechtliche und finanzielle Bundeshilfe zu ge-

356

nehmigen. Gestützt auf Art. l des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes, wonach die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft ermächtigt wurde, den Liquidationsbeschluss vom 29. Mai 1931 aufzuheben, vollzog die ausserordentliche Generalversammlung vom 21. November 1932 die Rekonstituierung der Schweizerischen H o t e l - T r e u h a n d - G e s e l l s c h a f t . Dieneuen Statuten enthalten im Sinne des ursprünglichen Gesellschaftszweckes die näheren Bestimmungen, die dahin zielen, den Inhabern von Gasthöfen und Fremdenpensionen, die unverschuldet infolge der wirtschaftlichen Krisis in finanzielle Bedrängnis geraten sind, die Sanierung ihres Unternehmens zu ermöglichen. Gemäss § 2 erfolgt die Beratung und Unterstützung sanierungsbedürftiger und sanierungswürdiger Betriebe insbesondere durch: a. Fachmännische Prüfung und Peststellung der wirtschaftlichen Lage einzelner Hotelunternehmungen ; 6. Durchführung von privaten Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern ; c. Mitwirkung bei gerichtlichen Nachlassverträgen, gegebenenfalls Übernahme der Punktionen eines Sachwalters; d. Gewährung von verzinslichen und eventuell auch unverzinslichen, soweit möglich hypothekarisch oder sonst sicherzustellenden Darlehen und in besonderen Fällen Bewilligung von Beiträgen à fonds perdu; e. Mitwirkung bei Liquidationen, Stillegungen und Überführung von Hotelgeschäften in Unternehmungen mit anderer wirtschaftlicher Zweckbestimmung.

Für die Sanierungsaktion der Kriegs- und Nachkriegszeit hatte der Bund der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft folgende Mittel zur Verfügung gestellt: a, Die Hälfte des ursprünglichen, 3 Millionen betragenden Aktienkapitals

Fr. 1,500,000

b. Prste Subvention, gemäss Bundesbeschluss vom 30. Juni 1932

» 5,000,000

o. Beanspruchter Teil der zweiten Subvention von 3 Millionen Franken, gemäss Bundesbeschluss vom 15. September 1924

»

1,000,000

Fr. 7,500,000 Anderseits waren dem Bunde durch die im Herbst 1921 gegründete Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft bis Ende 1932 folgende Summen wieder abgeliefert worden:

357 a. Als Buckzahlung auf dem Aktienkapital, gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 28. April 1926 Fr. 1,230,875.-- i). An Dividenden auf dem Aktienkapital /> 195,390.-- e. Aus Überschüssen der Betriebsrechmingen der Schweizerischen Hotel Treuhand- Gesellschaf t » 382,617.27 d. Aus Darlehensrückzahlungen der sanierten Hotelschuldner » 2.224,852.33 Fr. 4,033.734.60 Zwecks Finanzierung der neuen Hotelsanierungsaktion bewilligte die Bundesversammlung im Herbst 1932 der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft eine Subvention von dreieinhalb Millionen Franken zuzüglich des verfügbaren, noch nicht zurückerstatteten Eestbetrages von rund Fr. 400,000 aus der früheren Subvention (Bundesbeschluss vom 30. September 1932 betreffend Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes).

Die Ergebnisse der Sanierungstätigkeit der Schweizerischen Hotel-Treuhand-G-esellschaft seit Ende November 1932 bis 31. Dezember 1934 sind aus folgenden, von der genannten Gesellschaft gemachten Zahlenangaben ersichtlich : Gesuche.

Von den 596 Hilfsgesuchen, die bis Ende 1934 aus dem ganzen Gebiet der Schweiz eingegangen sind, wurden bisher 319 Fälle erledigt, und zwar folgendermassen : durch Abweisung 105 Gesuche durch Beratung und Intervention (ohne finanzielle Unterstützung) 34 >> durch Stillegungsbeiträge à fonds perdu 5 » durch Gewährung und Auszahlung von Hilfsdarlehen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft bei Sanierungen. . . 163 » durch Darlehen aus Mitteln der Oberländischen Hilfskasse (ohne Inanspruchnahme der Bundessubvention) 12 » Total 319 Gesuche Von den unerledigten 277 Gesuchen sind 176 Fälle in Behandlung begriffen, während die restlichen 101 Gesuche vorläufig zurückgestellt wurden.

Ausbezahlte Darlehen.

Hinsichtlich der 163 seit der neuen Hilfsaktion durch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft finanziell unterstützten Hotelbetriebe sind folgende Zahlen von Bedeutung: Bandesblatt. 87. Jahrg. Bd. I.

27

358 147 eigentliche Sanierungen: Ausbezahlte Hilfsdarlehen 16 Betriebsvorschüsse oder Saisoneröffnungskredite . .

Total der an 163 Betriebe ausbezahlten Darlehen

Fr. 2,169,050.-- » 215,000.--- Fr. 2,884,050.--

(einschliesslich der von den Schuldnern noch nicht bezogenen Saldi in der Höhe von Fr. 25,942.45) Durchschnittlicher Darlehensbetrag pro Betrieb: Fr. 14,626.

Schuldenabbau.

Bei den 147 bisher sanierten Unternehmen mit insgesamt 10,859 Gastbetten (durchschnittlich also 74 Betten pro Betrieb) stellt sich der erzielte Schuldenabbau folgendermassen : Passiven vor Sanierung Fr. 58,559,555.17 Passiven nach Sanierung , . . » 47,318,815.03 Abbau Fr. 11,241,240.14 (ausschliesslich Hüfsdarlehen der Schweizerischen HotelTreuhandGesellschaft t von Fr. 2,169,050.--) Durchschnittliche Bettenbelastung v o r Sanierung . . . » 5,392.-- Durchschnittliche Bettenbelastung nach Sanierung. . . » 4,857.-- Schuldenabbau pro Gastbett

Fr.

1,085.--

Die Bettenbelastung konnte also um Fr. 1035 pro Bett reduziert -werden.

Auf je Fr. 100 der gewährten Darlehenssummen wurde ein Abbau von Fr. 518 erreicht.

Zinserleichterungen.

An Zinserleichterungen auf den Hypothekar- und sonstigen wurde für die 147 sanierten Betriebe erreicht: Unveränderter Zinsfuss für Kapitalforderungen von Fr. 16,264,908.70 Herabgesetzter Zinsfuss für Kapitalforderungen von » 8,511,275.26 Variabler Zinsfuss für Kapitalforderungen von » 20,919,420.27 Unverzinslichkeit für Kapitalforderungen von » 773,794.95 Total

Darlehen

= 35 % = 18,3% = 45,1 % = 1,6 %

Fr. 46,469,399.18 =100

%

Verwendung der ausbezahlten Darlehen.

Die ausbezahlten Sanierungsdarlehen aus der Bundessubvention haben folgende Verwendung gefunden:

359 Für Abfindung von Grundpfand- und anderen Darlehen sowie von Hypothekarzinsen . . . Fr. 440,865.45 = 20,3 % Für Abfindung von Lieferanten- und übrigen Kurrentforderungen » 1,277,203.54 = 58,9 % Für den laufenden Betrieb » 379,008.61 = 17.s % Zur Deckung der Sanierungskosten » 72,472.40 = 3,3 % Total

Fr.2,169,050.-- =100

%

Neben den bereits ausbezahlten Sanierungsdarlehen und Betriebsvorschüssen von zusammen Fr. 2,358,107.55 sind zwecks Durchführung pendenter Sanierungen seit Beginn der neuen Hilfsaktion bis Ende 1934 noch weitere 75 Darlehen im Betrage von Fr. 1,170,042. 45 bewilligt worden; die insgesamt bewilligten Darlehen betragen somit Fr. 3,528,150 oder durchschnittlich Fr. 14,520 pro Betrieb.

Amortisationspfaiidtitel.

Die Finanzierung der Hilfsdarlehen geschieht nicht nur mittels der eigentlichen Subventionsgelder des Bundes, sondern darüber hinaus auf dem "Wege der Übernahme von vorgangsfreien Amortisationspfandtiteln, und zwar sowohl bei gerichtlichen als auch bei aussergeri entliehen Sanierungsfällen.

Seit Beginn der neuen Hilfsaktion bis Ende 1934 sind 76 Vorschüsse von Fr. 1,180,608.86 gegen Errichtung solcher Amortisationspfandtitel ausbezahlt worden.

Diese Amortisationspfandtitel dienen ausschliesslich dem Zwecke der Abfindung gedeckter rückständiger Hypothekenzinsen.

Aus der Aufstellung über die bisher bewilligten Darlehen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft geht hervor, dass die Bundessubvention im Verlauf der letzten zwei Jahre aufgebracht worden ist rmd dass neue Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Hilfsaktion fortgesetzt werden soll.

4. Weitere Massnahmen.

Ausser den geschilderten Massnahmen wurden in letzter Zeit noch eine Eeihe weiterer Vorkehren getroffen, um den Fremdenverkehr zu fördern und damit auch dem Hotelgewerbe zu helfen.

Vorab sind zu erwähnen die Bestrebungen, die auf eine Wiederherstellung der Freizügigkeit im internationalen Eeiseverkehr gerichtet waren.

Diesem Zwecke dienten Abmachungen mit Staaten, bei welchen die Devisenausfuhr unter amtlicher Kontrolle steht. Erinnert sei namentlich an das im Bahmen des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens im Dezember 1934 abgeschlossene Eeiseübereinkommen. Nach dieser Übereinkunft dürfen die deutschen Eeisenden über die jeweilige Freigrenze hinaus einen Devisenbetrag im Gegenwert von Em. 700 für den ersten Monat und von je

360

Ein. 500 für den zweiten und dritten Monat nach der Schweiz mitbringen; in den Sommermonaten werden ihnen einheitlich für alle drei Monate je Em. 500 zur Verfügung gestellt. Für Kuraufenthalte unter ärztlicher Leitung in einem schweizerischen Sanatorium oder einem ähnlichen Institut sind gegen ein amtsärztliches Zeugnis bis zu drei Monaten je Em. 500 im Winter und je Em. 700 im Sommer bewilligt ; wird durch das Zeugnis eines deutschen Amtsarztes die Notwendigkeit eines längern Kuraufenthaltes nachgewiesen, so wird auch für die Verlängerung der monatliche Betrag weiter genehmigt. Auch mit Österreich wurde ein Eeiseabkommen abgeschlossen. Danach gestattet die österreichische Eegierung bei Eeisen in die Schweiz die Mitnahme von 200 Schilling in bar und des Gegenwertes von 500 Schilling in fremder Währung; überdies können in Österreich Hotelgutscheine und Postchecks bis zum Gegenwert von 800 Schilling pro Person und pro Jahr erhoben werden.

In einem andern Fall wurden bei Anlass von Unterhandlungen über Niederlassungsfragen gewisse Erleichterungen für Touristenpässe geschaffen.

Was insbesondere den Motorfahrzeugverkehr betrifft, sind mit einer ganzen Eeihe von Staaten Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen worden, denen das bei uns geltende System zugrunde liegt (Art. 71, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr), wonach ausländische Automobile und Motorräder in der Schweiz erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 90 Tagen besteuert werden.

Bndlich wirkten auch im Schoss des Völkerbundes (so namentlich bei den Beratungen des Wirtschaftskomitees vom 17.--19. Juli 1934) und an den Konferenzen der Goldblockländer (Genf 24. und 25. September 1934, Brüssel 19. und 20. Oktober 1934) die schweizerischen Vertreter immer wieder im Sinne einer Beseitigung der vielen noch bestehenden Schranken im internationalen Beiseverkehr.

An die Verkehrswerbung wird beigetragen durch die jährlichen Subventionen an die Schweizerische Verkehrszentrale. Diese Leistungen betrugen anfänglich Fr. 120,000 im Jahr und sind dann auf Fr. 200,000 heraufgesetzt worden.

Zu diesem direkten Beitrag des Bundes an die Schweizerische Verkehrszentrale kommen noch die jährlichen Zuwendungen, welche die Schweizerischen Bundesbahnen (Fr. 25,000) und die eidgenössische Postverwaltung
(Fr. 10,000) an diese Institution machen.

Zu nennen sind ferner die in Verbindung mit der Budgetaufstellung gefassten Beschlüsse betreffend die Herabsetzung der Bahntaxen. Einem ersten ausserordentlichen Kredit von Fr. 1,000,000 als «Beitrag an die schweizerischen Transportanstalten zur Ermöglichung einer Fahrpreisermässigung zur Förderung des Fremdenverkehrs aus dem Auslande im Sommer 1933», dessen verbliebener Eest im Winter 1933/34 zur Verwendung kam (Bundesbeschlüsse vom 22. Juni 1933 und 26. März 1934), folgte ein weiterer Kredit im Betrag von Fr. 1,500,000 zum gleichen Zweck für das Fahrplanjahr 1935/36 (Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1934). In diesem Zusammenhang mag auch erwähnt werden, dass kürzlich die kommerzielle Konferenz der schweizerischen

361 Transportanstalten grundsätzlich beschlossen hat, im Gepäckverkehr eine wesentliche Erleichterung durch die Gewährung eines Freigewichts von 30 kg einzuführen.

Im übrigen kann noch verwiesen werden insbesondere auf die grossen Aufwendungen der Kantone für den Ausbau und die Verbesserung des Strassennetzes (376 Millionen Franken in den Jahren 1928/32, Bundesbeiträge aus dem Benzinzoll inbegriifen) sowie auf die Bestrebungen zur Herabsetzung des Hypothekarzinsfusses (Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 21. Juli 1933), u. a. m.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass auch für die Ar bei tnehrnerschaft im Hotelwesen speziell gesorgt wurde durch die in Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes vorgesehene Errichtung einer paritätischen, das ganze Gebiet der Schweiz umfassenden Arbeitslosenversicherungskasse.

II. Die Entwicklung des Fremdenverkehrs in den letzten Jahren.

Das schweizerische Gastgewerbe gehört zu den am stärksten von der Wirtschaftskrise betroffenen Erwerbszweigen. Die empfindliche Störung fast aller zwischenstaatlichen Wirtschaftsbeziehungen, die Entwertungen und Schwankungen verschiedener Währungen, die Autarkiebestrebungen der meisten Länder, die gesunkene Kaufkraft grosser Bevölkerungsstände und nicht zuletzt auch die erhöhte Konkurrenz des Auslandes lasten seit Jahren schwer auf der Konjunktur des schweizerischen Fremdenverkehrs. Trotz vermehrter Propaganda und erheblicher Preisz-ugeständnisse ist es bis heute nicht gelungen, eine allgemeine Steigerung der Frequenz der Hotels. Gasthöfe und Pensionen herbeizuführen.

Nach Überwindung der Nachkriegskrise erfreute sich die schweizerische Hôtellerie einer langsamen, aber steten Belebung des Geschäftsganges, die in der Zeit von 1928 und 1929 ihren Höhepunkt erreichte, der allerdings weit hinter dem Stand der guten Vorkriegsjahre zurückblieb. Nach Schätzungen des Schweizer Hotelier-Vereins belief 'sich im Jahre 1929 die Gesamtfrequenz der schweizerischen Gaststätten auf nahezu 5,5 Millionen Ankünfte und rund 22,9 Millionen Übernachtungen (die durchschnittliche Bettenbesetzung in diesem Jahr kann auf 45--48 % veranschlagt werden). Im Jahre 1930, zum Teil sogar schon während der Wintersaison 1929/30, begann sich jedoch die Verschlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage in einem Nachlassen der Fremdenfrequenz auszuwirken, das ·-- mit der weiteren Ausbreitung und Verschärfung der Krise -- sich in der Folgezeit noch verstärkte und der schweizerischen Hôtellerie hart zusetzte. Besonders deutlich und schwerwiegend waren die Bückschläge in den Jahren 1931 und 1932. Infolge der Ungunst dieser Verhältnisse waren viele Hotelunternehmungen nicht mehr in der Lage, ihren Schuldverpflichtungen in vollem Masse nachzukommen. In den beiden nächsten Jahren blieb die Lage im grossen und ganzen stabil, d. h. der

362 Fremdenbesuch verharrte im allgemeinen auf seinem tiefen Stand. Während in einzelnen Kurgebieten, Ortschaften und Betrieben ein weiterer Bückgang des Fremdenverkehrs festzustellen ist, haben sich in andern gewisse Belebungstendenzen durchzusetzen vermocht, doch waren diese Bewegungen nirgends so deutlich und nachhaltig, dass sie die Gesamtfrequenz wesentlich zu beeinflussen vermochten.

Bin eindruckliches Bild des Frequenzruckganges seit 1930 vermittelt die nachstehende Tabelle, in welcher die Stichtagsergebnisse der halbmonatlichen Erhebungen über den Beschäftigungsgrad im Hotelgewerbe zu Jahresdurchschnitten zusammengefasst wurden. Diese Jahresdurchschnitte sind zwar nicht unbedingt identisch mit der effektiven Durchschnittsfrequenz der einzelnen Jahre, kommen ihr aber sehr nahe und geben jedenfalls die zeitliche Entwicklung richtig wieder. Die erwähnte Statistik des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit erstreckt sich auf alle wichtigeren stadtischen und nichtstädtischen Fremdenzentren und umfasst durchschnittlich 1300 Betriebe mit gegen 90,000 Betten.

Prozentuale Bettenbesetzung der geöffneten Hotelbetriebe im Jahresdurchschnitt.

Gliederung Ganze Schweiz . . . .

Kantone : Bern . . .

Luzern Grauhunden Tessin Waadt Wallis Übrige Kantone . . . .

Vier Grossstädte. . . .

Übrige stadtische Fremzentren . .

. . .

Höhenlage m. u. M. : unter 600 600--1000 . .

1000-- 1300

1300 und mehr . . .

Gastbetten pro Betrieb: unter 100 100 und mehr. . . .

Eangklasse : untere . .

. . . .

obere

Von 100 verfügbaren Gastbetten waren besetzt 1932

1933

1934

38;1

31,2

31,5

30,5

34,5 27,9 34,6

39,7 43,3 56,3

43,e 35,0 go dö,2 50,7

26,5 21,8 27,9 30,7 33,3 30,3 34,6 48,!

27,, 23,0 28,7 29,5 32,!

32,6 oo,8 42,6

28,9 24,2 29,6 28.0 30,,, 28,7 30,8 41,i

44,4

36,5

27;9

26,9

26,9

45,4 S4,3 31,i 42,2

38,9 30.5 26,8 36,0

32,5 23,5 19,7 30.4

31,4

30,4 22,6

45,6 42,7

40,fl 35,9

32,4 29.9

32,4 30,4

30,6 30,5

41,1 45.,

37,2 38.,,

30,6 31,-,

30,2 31.R

28,!

81,.

1930

1931

44,3 38,2 33 öö,,0 42,, 42,4 51,6

O5,9

|

24,3 22,3 30,8

21,6

30,4

363

Im Jahre 1930, das bereits unter den Auswirkungen der Krise zu leiden hatte, betrug die durchschnittliche Bettenbesetzung im Total aller erfassten und geöffneten Betriebe noch 44,3 %, im Jahre 1932 hingegen nur noch 81,2 %, was einer Frequenzabnahme um 30 % entspricht. Nach einer vorübergehenden leichten Erhöhung im Jahre 1933 sank die Frequenzziffer im Jahre 1934 weiter auf 30,s %, so dass sich die Gesamtabnahme seit 1931 auf 31 % beziffert. Gegenüber dem günstigen Fremdenverkehrsjahr 1929, für welches keine Vergleichszahlen vorliegen, ist der Ausfall zweifellos noch merklich grösser. Für die Ertragswirtschaft der Hôtellerie war diese Frequenzeinbusse um so einschneidender, als sie auf der Einnahmeseite durch einen teilweise erheblichen Preisabbau verstärkt wurde, ohne dass es bei der finanziellen und betriebswirtschaftlichen Struktur der Hotelunternehmungen möglich gewesen wäre, auf der Ausgabeseite eine entsprechende Kostenreduktion zu erzielen.

Aus der vorstehenden Tabelle ist ersichtlich, dass sich der Eückgang der Durchschnittsfrequenz von 1930 bis 1932 auf alle wichtigeren Gebiete und Fremdenzentren erstreckt und sowohl höher- wie tiefergelegene Orte betrifft.

Der Ausfall ist durchwegs bedeutend, auch wenn sich im einzelnen erhebliche Unterschiede ergeben. Von den sechs für den Fremdenverkehr wichtigsten Kantonen verzeichnet der Kanton Waadt mit 35 % den stärksten, der Kanton Wallis mit 24 % den geringsten Frequenzrückgang. Im Total der vier Grossstädte ist die durchschnittliche Bettenbesetzungsziffer von 1930 auf 1932 zurückgegangen von 56,s % auf 43;1 % oder um 23 %, in den übrigen städtischen Fremdenzentren *) von 44,4 % auf 27,9 % oder um 37 %. Bei den tiefer gelegenen sowie bei den hochalpinen Stationen ist die Abnahme weniger deutlich ausgeprägt, als bei den voralpinen und alpinen Kur- und Sportorten.

Seit 1932 ist die Entwicklung des Fremdenverkehrs in einzelnen Gebieten verschieden gerichtet. Während die jahresdurchschnittlichen Bettenbesetzungsziffern der Kantone Bern, Luzern und Graubünden von 1932 bis 1934 eine zwar sehr langsame, aber stetige Zunahme des Fremdenbesuches anzeigen, ergibt sich für die Kantone Tessiti und Waadt eine weitere, wenn auch nicht allzu bedeutende Frequenzabnahme. Den Hotels im Kanton Wallis brachte das Jahr 1933 eine leichte Belebung des Geschäftsganges,
die jedoch im Jahre 1934 von einem erneuten Bückschlag gefolgt war. In den Grossstädten ist von 1982 auf 1934 die Durchschnittsbesetzung von 435l % weiter auf 41.J % und in den übrigen städtischen Fremdenzentren von 27,9 % auf 26,9 % gesunken. Von den verschiedenen Höhenregionen verzeichnen die Tieflandstationen in den letzten zwei Jahren ein fortgesetztes Nachlassen des Fremdenbesuches, wogegen die über 600 m ü. M. gelegenen Ortschaften im Jahre 1933 durchschnittlich günstigere Frequenzverhältnisse aufzuweisen haben als im Vorjahr und auch als im Jahre 1934.

Für die einzelnen Gebiete ergeben sich zum Teil, erhebliche Unterschiede im Ausmass des Gesamtrückganges der Fremdenfrequenz von 1930 bis 1934.

') Interlaken, Lausanne-Ouchy, Locamo mit Muralto, Lugano mit Castagnola und Paradiso, Luzern, Montreux mit Ciarens und Territet, Vevey mit La Tour-de-Peilz.

364

Am bedeutendsten ist die Abnahme des Hotelbesuches im Kanton Waadt, in welchem die Frequenzziffer um 41 % zurückgegangen ist, während im Kanton Bern die Frequenzverminderung «nur» 24 % beträgt. In den Grossstädten, in welchen der geschäftliche Reiseverkehr eine verhältnismässig grosse Eolie spielt, war der Eückgang der Durchschnittsbesetzung weniger deutlich ausgeprägt (--27%) als in den übrigen städtischen Fremdenzentren (--39%).

Über die Entwicklung der durchschnittlichen Bettenbesetzung auf einzelnen wichtigen Fremdenplätzen und Städten in den Jahren 1930 bis 1934 orientiert die folgende Tabelle, wobei insbesondere darauf hingewiesen sei, dass die berühmten und einst blühenden Fremdenplätze Montreux und Interlaken von der Krise im Fremdenverkehr besonders stark betroffen wurden, ging doch die durchschnittliche Bettenbelegungsziffer von 1930 auf 1934 in Montreux (mit Ciarens und Territet) von 52,3 % auf 25,3 % und in Interlaken von 22,8 % auf 12,7 % zurück.

Prozentuale Bettenbesetzung der geöffneten Hotelbetriebe im Jahresdurchschnitt.

Orte Arosa . . .

Baden Basel . .

Bern . .

Biel Chur Davos Genf Glion sur Montreux . .

Interlaken La Chaux-de-Fonds . .

Lausanne-Ouchy . . . .

Leysin .

Locamo mit Muralto. .

Lugano mit Castagnola u n d Paradiso . . . .

Luzern Montana Montreux mit Ciarens und Territet St Gallen.

S t . Moritz-Dorf . . . .

Vevey mit La Tour-dePeilz Zürich

Von 100 verfügbaren Gastbetten 1932 1930 1931 40,5 33,3 48,!

3Q 40,7 37,o 38, 55,2 49,9 6 42,2 55,7 51,9 62,5 27,3 46,1 44,8 30,5 41,4 46,!

32,6 37,4 48,6 38,9 41,1 36,6 555l 48,3 22,8 13,4 17,6 24,7 30,8 36,7 39,4 58,2 48,4 44,9 49,3 63J8 27a 29,4 34,5 ÖÖ,Q

waren besetzt 1933

1934

38,2 28,o 43,5 42,!

34,8 31,i QQ 00,3 SO,« 12,9 26,3 37,, 41,1 22,6

38,!

26,8 40,i 45,4 34,6 33,5 29,7 30,4 26,!

12,7 26,5 35,0 41,8 21,s

31,4

45,5 32,4 46,3

37,4 26,3 45,3

30,6 19,o 38,6

30,3 20,0 42,9

30,6 22,4 33,g

52,3 38,4 38,4

42,6 88,!

32.J

26,9 22,9

25,5 34,o 26,4

25,s 32,2 27,6

34,4 59.,,

24,, SO.»

24,o 51,,,

23,,, 48,fi

41,5

63.0

31,4

365 Zur Illustriemng des Gesamtumfanges und der Entwicklung des schweizerischen Fremdenverkehrs ini Jahre 1934 können nunmehr die erstmals für den Zeitraum eines Jahres vorliegenden Ergebnisse der eidgenössischen Fremdenverkehrsstatistik herangezogen werden, welche vom eidgenössischen statistischen Amt durchgeführt wird. Diese Statistik erstreckt sich auf sämtliche Gast betriebe mit mehr als zwei Betten und erfasst über 8000 Betriebe mit rund 200,000 Fremdenbetten.

In der Zeit vom 1. Dezember 1933 bis zum 1. Dezember 1984 sind insgesamt 3,298,000 Ankünfte und 13.935.000 Logiernächte gemeldet worden.

Von den abgestiegenen Gästen waren 1,281,000 oder 39 % ausländischer und 2,017,000 oder 61 % schweizerischer Herkunft, wogegen von den Übernachtungen 6,054,000 oder 43 % auf die ausländischen Besucher und 7,881,000 oder 57 % auf die einheimischen entfielen. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ist demnach bei den Auslandsgästen etwas länger als bei den einheimischen Besuchern. Im Total aller erfassten Betriebe ergibt sich für die einzelnen Monate des ersten Berichtsjahres folgende Dtirchsohnittsbesetzung: Von je 100 verfügbaren Betten waren besetzt : Dezember 1933 19,7 Juni 1934 . . . . 21,,, Januar 1934 25,7 Juli 1934 34,8 Februar 1934 28,8 August 1934 . . . 44,6 März 1934 22,6 September 1934 . 26,,, April 1934 23,4 Oktober 1934. . . 21,4 Mai 1934 20,9 November 1934. . 17,3 Der Höhepunkt der Wintersaison des Jahres 1933/1934 wurde im Februar erreicht mit einer mittleren Bettenbesetzung von 28,9 %, während von den Sommermonaten der August mit 44,6 % die beste und zugleich höchste Frequenz des ganzen Jahres aufzuweisen hat. Im Monat November, d. h. während der stillsten Zeit für den Fremdenverkehr, waren von den verfügbaren Betten durchschnittlich nur 17,8 % besetzt.

Erschöpfenden Aufschluss über die Entwicklung des Fremdenverkehrs während der letzten Jahre in einem wichtigen Verkehrsgebiet vermittelt die kantonale Statistik des Kantons Graubünden, deren hauptsächlichste Ergebnisse für die Jahre 1929 bis 1934 in der nachstehenden Übersicht festgehalten sind. Es erhellt daraus vor allem die grosse Bedeutung des Gästebesuches aus dem Ausland für die Gestaltung der Frequenzverhältnisse.

366

Übernachtungen im Kanton Graubünden.

Logiernächte Jahre

Schweizergäste

Auslandgäste

Total

Von 100 Logiernäch:en entfallen auf Auslandgäste

Mittlere Rattan.

besetzung °/0

Sommersaison (April bis September)

1929 1930 1931 .

1932 1933 1934 . .

. .

788,010 873,761 776,673 806,163 822,229 903,460

1,352,306 1,263,068 798,661 544,113 570,029 602,300

2,140 316 2,136,829 1,575,334 1,350 276 1,392,258 1,505,760

63 o

59,i 50, 7 40,» 40,,, 40.n

34,, 32,s 23,« 21,,,, 21, « 24, T

Wintersaison (Oktober bis März) 1928/29.

1929/30.

1930/31.

1931/32.

1932/33.

1933/34.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

538,704 574,857 547,114 588,153 650,332 673,822

1,460,748 1,400,416 1,323,598 760,751 848,429 886,862

1,999,452 1,975,273 1,870,712 1,348,904 1,498,761 1,560,684

73,!

70,9 70,8 56,4 56,6 56,8

49,0 44;1 40,5 29,9 33,7 34,s

Für das Gebiet des Kantons Graubünden ist der starke Bückgang des Fremdenverkehrs ausschliesslich auf das Nachlassen des Eeiseverkehrs aus dem Ausland zurückzuführen; der Besuch aus dem Inland hat sogar eine nicht unerhebliche Zunahme erfahren. Wurden während der Sommersaison 1929 noch 1,352,306 Übernachtungen von Ausländern gezählt, so waren es während der Sommersaison 1932 noch 544,113; dies bedeutet eine Abnahme uni rund zwei Drittel. Von der Wintersaison 1928/29 auf die Wintersaison 1931/32 fiel die entsprechende Zahl von 1,460,748 auf 760,751 oder um nahezu die Hälfte.

Seither hat der Besuch aus dem Ausland wieder zugenommen, doch bleibt das Ergebnis der Sommersaison 1934 immer noch um 55 % und dasjenige der Wintersaison 1933/34 um 89 % hinter den Vergleichszahlen des Jahres 1929 bzw. 1928/29 zurück. Dementsprechend reduzierte sich auch der Anteil der Auslandsgäste an der Gesamtzahl der Logiernächte von 63 % auf 40 % in der Sommersaison und von 73 % auf 57 % in der Wintersaison. Im übrigen bestätigen die Erhebungen des Kantons Graubünden das bereits gewonnene Bild der allgemeinen Entwicklung des Fremdenverkehrs.

Z u s a m m e n f a s s e n d ist also zu sagen, dass unsere Fremdenverkehrs Wirtschaft eine neue schwere Krise durchmacht, unter welcher das von früheren Depressionen her geschwächte Hotelgewerbe besonders stark zu leiden hat.

367

Unsere in der Botschaft vom 3. August 1932 ausgesprochene Befürchtung, «das schweizerische Gastgewerbe werde noch schweren Zeiten entgegengehen», ist leider zur Tatsache geworden.

III. Die Begehren der Hôtellerie.

Die, besorgniserregende Ausdehnung und Zuspitzung der Notlage im Hotelgewerbe veranlasste den Schweizer Hotelierverein, beim Bundesrat vorstellig zu werden und ihn erneut um Hilfe anzugehen. Auf Grund der Beschlüsse einer Delegiertenversammlung vom 3. Mai 1984 in Montreux reichte der genannte Verband am 14. Mai 1934 eine erste und am 14. Juli 1934 sowie am 5. Januar 1935 zwei weitere, sehr ausführlich gehaltene Eingaben ein, worin er seine Begehren vorbrachte. Neben anderen Postulaten -- wie: Anpassung der Gestehungskosten sowie der Preise für Nebenleistungen an den Stand der übrigen Länder. Herabsetzung der Bahntarife, Senkung des Zinsfusses, Erleichterung der Devisenbeschaffung, Vereinfachung der Passformalitäten, Verbesserung der Alpenstrassen. Erhöhung der Subvention für die Verkehrspropaganda, Bevision des Spielsaalartikels der Bundesverfassung -- die Gegenstand besonderer1 Prüfung bilden, verlangte er insbesondere: Bereitstellung vermehrter Mittel für die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft zur wirksameren Sanierung der notleidenden Hotelbetriebe, Erweiterung der rechtlichen Hilfsmassnahmen durch Schaffung der Möglichkeit zum Abbau der Zinsen, der ungedeckten Pfandschulden und der Steuerforderungen.

Ausbau, Verlängerung und strengere Handhabung des Hotelbauverbotes.

Imgleichen Sinne wandte sich der Schweizerische Fremden ver kehr sverband mit einem eindringlichen Gesuch vorn 14. August 1934 an den Bundesrat.

Zur Begründung der vorgebrachten Begehren wird ganz allgemein auf die Verschlimmerung der Verhältnisse in der schweizerischen Hôtellerie sowie auf die Notwendigkeit einer staatlichen Unterstützung hingewiesen und im einzelnen sodann hauptsächlich folgendes ausgeführt: Neue Subvention an die Schweizerische H o t e l - T r e u h a n d - G e sellschaft. Es ist schon im Jahre 1932 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die vom Bund neu zur Verfügung gestellten Mittel wohl kaum genügen dürften. Zu der damaligen Zeit konnte aber niemand ahnen, dass die Krise einen Umfang annehmen wurde, welche alle früheren wirtschaftlichen Depressionen weit in den Schatten stellt. Eine grosse Zahl von Hotelbetrieben steht vor der Tatsache, dass die darauf haftenden Kapitalien -- zum Teil verursacht durch die im Laufe der Jahre erfolgten Zinshaufungen -- in keinem
Verhältnis mehr stehen zum heutigen oder sogar zu einem vielleicht später noch etwas verbesserten Ertragswert; dieser Ertragswert beträgt heute vielfach nur noch ein Drittel, in manchen Fällen sogar bloss noch ein Fünftel des investierten Kapitals.

368 Die bisherige Sanierungspraxis muss deshalb verlassen und, wenn die Aktion wirksam sein soll, auf finanziell breiterer Basis durchgeführt werden, und zwar in der Weise, dass man pro sanierten Betrieb durchschnittlich nicht mehr bloss Fr. 14,000 wie bisher rechnet, sondern mit einer Quote von mindestens 25,000 bis 30,000 Franken, wie dies in der ersten Sanierungsperiode der Fall war.

Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass die Zahl der Geschäfte, die zur Sanierung gelangen werden, wesentlich grösser sein wird als während der letzten Aktion (es ist mit wenigstens noch 500--600 sanierungsbediirftigen Betrieben zu rechnen), und dass die Möglichkeit einer Selbsthilfe gegenwärtig viel schwieriger geworden ist, weil die Banken und eine weitere Gläubigerschaft keine Kredite mehr gewähren. Bei dieser Situation braucht die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft mindestens einen Betrag von 15 Millionen Franken, wobei daran erinnert werden mag, dass die Hôtellerie in den Jahren 1927--1980 einen grossen Teil der ihr seinerzeit gewährten Bundesgelder zurückbezahlt hat und der im Herbst 1932 gewährte Kredit von 3% Millionen Franken nicht einmal die Höhe dieser rückerstatteten Beträge erreicht.

v

Erweiterung der rechtlichen Hilfsmassnahmen. Die bisher durchgeführte Sanierung der Hôtellerie leidet unter dem grossen Nachteil, dass sich die Zinsen häufen und wiederum zum Kapital geschlagen werden, und dass die ungedeckten Pfandforderungen nach wie vor aufrecht bleiben und so nach Ablauf der Stundung den Betrieb neuerdings in hohem Masse belasten. Die Sanierung ist also nur scheinbar und bedeutet keine Schuldenentlastung,, sondern im Grunde nur eine Überbrückung, d. h. eine momentane Erleichterung des Schuldendienstes bei festbleibenden Kapitalbeträgen. Es ist daher unbedingt notwendig, dass die gedeckten Zinsen zu höheren Quoten als bisher abgeschrieben werden können, dass ferner die gedeckten Kapitalien nur nach Massgabe der effektiven Betriebsergebnisse verzinst werden und dass endlich auch die ungedeckten Pfandforderungen in das Pfandnachlassverfahren bzw. in die Sanierung einbezogen werden dürfen; mit diesen Massnahmen würde man gleichzeitig eine vermehrte finanzielle Berücksichtigung der Gläubigerschaft erreichen, die sich bis jetzt in ihren Eechten oftmals etwas zurückgesetzt fühlte.

Notwendig ist ferner ein Abbau der Steuerforderungen, denn gegenwärtig hat der Hotelier noch Steuerbeträge für Kapitalien zu entrichten, die seit Jahren keine Erträgnisse mehr abwerfen und wahrscheinlich für immer verloren sind ; eine entsprechende Massnahme für das ganze Gebiet der Schweiz ist um so dringlicher, als gerade diese Steuerfrage oft ein wesentliches Hindernis für die Durchführung einer Sanierung bildete.

Hotelbauverbot. Ein Ausbau des Hotelbauverbots und seine strenge Durchführung ist die notwendige Voraussetzung für eine wirkliche Sanierung der Hôtellerie und eine zweckentsprechende Verwendung der aufgebrachten Bundesmittel. Die kantonalen Behörden haben bisher oft insofern den Absichten des Gesetzes entgegengehandelt, als sie sich bei Erteilung von Bewilligungen allzu sehr von rein lokalen Erwägungen leiten Hessen, statt dass sie die Be-

369

dürfnisfrage nach allgemein schweizerischen Gesichtspunkten geprüft hätten.

Dazu kommt, dass die sogenannten Appartementhäuser und Erholungsheime sowie die «gewerbsmässige Auslogiererei» in den Kurorten ausserhalb des Hotel bauverbots stehen und deshalb die bestehende Hôtellerie über Gebühr konkurrenzieren. Das Hotelbauverbot rnuss deshalb weiter ausgebaut -werden, um diese und ähnliche Mängel zu beseitigen. Ausserdem sollte es urn mindestens zehn Jahre verlängert werden, denn die Sanierungsaktion hat nur dann einen Zweck, wenn nachher die Gewähr besteht, dass die Betriebe während einiger Jahre nach durchgeführter Sanierung erfolgreich durchhalten können. Endlich ist dafür zu sorgen, dass das Gesetz -- anders als es bisher oft geschah -- mit aller Strenge gehandhabt wird.

Dies sind die wichtigsten Erwägungen, mit denen der Schweizer Hotelierverein und der Schweizerische Fremdenrerkehrsverband die genannten Postulate begründen.

Das eidgenössische Yolkswirtschaftsdepartement hat in der Folge die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t ersucht, sich ihrerseits zu der ganzen Frage zu äussern, worauf diese -- gestützt auf wiederholte und eingehende Beratungen des Verwaltungsrates -- in einer ausführlichen Eingabe an den Bundesrat, vom 19. November 1934, ihre Stellungnahme darlegte. Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft konstatiert einleitend, dass die Zahl der aus allen Fremdenverkehrsgebieten der Schweiz eingegangenen Hilfsgesuche ·wesentlich zugenommen hat und noch mit einer -weitem starken Vermehrung gerechnet werden rrruss. dass die schweizerische Hôtellerie als Ganzes genommen in den letzten zwei Jahren durchschnittlich wohl nicht mehr als höchstens einen Viertel der hypothekarischen Belastungen verzinsen konnte und zum überwiegenden Teil froh sein musste. wenn es gelang, wenigstens die Betriebskosten zu decken, dass sich durch den zwangsweisen Abbau der Hotelpreise die Bentabilitätsmöghchkeiten weiterhin ganz beträchtlich verringert haben, und dass die einheimischen Hotels mehr und mehr unter der ausländischen Konkurrenz leiden. Weiter wird in der Eingabe festgestellt, dass die durchgeführte Sanierungsaktion, so nützlich und heilsam sie auch in vielen Fällen gewesen sein mochte, den gegenwärtigen Anforderungen nicht mehr genügt.

da die bisherigen Hilfsmassnahmen auf der Erwartung aufgebaut waren,
es werde in der Hôtellerie bald wieder aufwärtsgehen. Da diese Annahme nicht in Erfüllung gegangen, habe sich die bisherige Aktion in mancher Beziehung als unzulänglich erwiesen, was namentlich aus folgenden drei Tatsachen hervorgehe: einmal, dass der überwiegende Teil der bisher unterstützten Betriebe unbefriedigend arbeite und die reduzierte Zinslast nicht oder nur zum Teil herauswirtschaften könne, sodann, dass durch die Entstehung neuer Zinsrückstände die bereits vorhandene Verschuldung noch zunehme, also ein Abbau der Passiven -- das Hauptziel jeder Sanierung -- nicht erreicht werde, und drittens, dass zahlreiche, bei der früheren Sanierungsaktion errichtete Amortisationspfandtitel der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft, die restlos zur Barablösung gedeckter Hypothekenzinsen dienten, in bezug auf den An-

370

nuitätsdienst notleidend geworden seien. Diese Feststellungen führten die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft zum Schluss, «dass eine zweckentsprechende Anpassung der Bundeshilfe für die Hôtellerie an die veränderten Verhältnisse dringend notwendig erscheint».

Über die Bichtlinien, die nach Ansicht der Hotel-Treuhand-Gesellschaft für die Ausgestaltung der Hilfsaktion wegleitend sein sollten, wird im folgenden Abschnitt näher die Eede sein. Hier sei lediglich festgehalten, dass die Vorschläge auf folgende Massnahmen hinzielen: a. Gewährungeiner Bundessubventionvoninsgesaint 10 Millionen Franken (gleichniässig verteilt auf die Jahre 1935, 1936 und 1937) zur durchgreifenden und dauerhaften Sanierung von mutmasslich 350--400 Hotelbetrieben.

fc. Erweiterung der rechtlichen Grundlagen der Hilfsaktion durch: Ermöglichung des Schuldenabbaus auf dem Wege der Einbeziehung ungedeckter Pfandforderungen in die Nachlassverträge; Gewährung von Zinsnachlässen und -erleichterungen auch für gedeckte Pfandkapitalien während der Zeit der Krise; Einschränkung der bisher der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft obliegenden Verpflichtung, die vom Bund bevorschussten Amortisationspfandtitel zwecks Finanzierung des Verfahrens zu den gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen; Anerkennung des pfandrechtlichen Privilegs für rückständige Steuerforderungen nur insoweit, als die Grundsteuerschatzungen durch die Taxation der eidgenössischen Pfandschatzungskommission gedeckt werden; Stärkung der Stellung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft in der Weise, dass die mit Hilfe des Bundes sanierten Hotelunternehmungen verpflichtet werden, sich in bezug auf alle mit der Sanierung zusammenhängenden Fragen den Anordnungen und Überwachungsmassnahmen der Hotel-TreuhandGesellschaft zu unterziehen.

c. Ausbau des H o t e l b a u v e r b o t s durch- Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs ; Schaffung einer Klausel, wonach die Bedürfnisfrage stets nach regionalen und gesamtschweizerischen Gesichtspunkten, nicht nach rein lokalen Interessen zu beurteilen ist ; Verstärkung der Sanktionen und Kontrollmöglichkeiten ; Verlängerung der Geltungsdauer bis auf mindestens zehn Jahre ; Einholung des Berichts der Schweizerischen Hotel-Treuhand- Gesellschaft bei allen Eekursea der Gesuchsteller gegen ablehnende Entscheide der kantonalen Behörden.

d. Erleichterung der Stillegung von Hotelbetrieben und der Überführung in Unternehmungen mit anderer Zweckbestimmung.

IY. Notwendigkeit einer weiteren staatlichen Hilfe.

1. Allgemeines.

Der Fremdenverkehr ist für die einheimische Volkswirtschaft von derart vitaler Bedeutung, dass es gerechtfertigt erscheint, seine Wichtigkeit hier erneut ins Licht zu rücken, obwohl der Bundesrat schon wiederholt Gelegenheit hatte, die Unentbehrlichkeit dieses Erwerbszweiges für unser Land darzutun.

Dabei wird man von der Annahme ausgehen dürfen, dass das treibende Motiv.

371 welches den Fremdenverkehr seit jeher zu uns lenkte, die Freude an der Schönheit und Vielgestaltigkeit der schweizerischen Landschaft, insbesondere der Berge, auch weiterhin sich auswirken, und dass die fast jedem Menschen innewohnende Naturfreude und Eeiselust namentlich auch der Schweiz zugutekommen wird. Mit der Anziehungskraft unseres Landes allein ist es allerdings nicht getan. Voraussetzung dafür, dass der Fremdenverkehr sich entwickeln und gedeihen kann, bleibt vielmehr eine weitausschauende nationale Verkehrspolitik sowie die Erhaltung einer kräftigen und konkurrenzfähigen Hôtellerie.

Das Hotelgewerbe ist für die Schweiz deshalb besonders wichtig, weil es dank seiner engen Verbundenheit mit den übrigen Wirtschaftsgruppen in grossem Umfange Arbeit s- und Verdienstmöglichkeit schafft und einen wichtigen Faktor für die Aufrechterhaltung des Zahlungsausgleichs bildet. Die Hôtellerie ist, verglichen mit unsern Exportindustrien, sogar besonders arbeitsintensiv und ertragsreich insofern, als nur ein verhältnismässig geringer Teil der bedeutenden Summen, welche der Fremdenverkehr uns einbringt, wieder für Eohstoffe und Lebensmittel ins Ausland geht. Die Zahl der Beschäftigten betrug nach der eidgenössischen Betriebszählung vom Jahr 1921 insgesamt 63,258 Personen (wovon 21,648 männliche und 41,610 weibliche) in 7772 Gasthöfen und Pensionen, nicht mitgerechnet das 48,605 Köpfe umlassende Personal in den Eestaurants, Cafés und Wirtschaften. Berücksichtigt man, dass in Landwirtschaft, Gewerbe, Industrie, Handel und Verwaltung noch zahllose Menschen direkt oder indirekt für den Fremdenverkehr arbeiten, also in ihrer Existenz von ihm abhängig sind, so darf man sagen, dass die Zahl der dabei Beschäftigten in die Hunderttausende und die der Ernährten in das Vielfache geht. Nicht unerwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass die Touristik namentlich auch für den Lebensunterhalt der Bergbevölkerung sehr wichtig ist, denn es besteht für die Bevölkerung der Gebirgsgegenden keine andere wirtschaftliche Betätigungsmoglichkeit, die an Stelle der Hôtellerie treten könnte.

Es ist naturgemäss sehr schwierig, über den zahlemnässigen Anteil der verschiedenen Erwerbszweige ani Umsatz der Hotels genaue Angaben zu machen, weil amtliche Erhebungen hierüber fehlen. Einige Anhaltspunkte mag immerhin die vom Schweizer
Hotelierverein für das Jahr 1929 durchgeführte Enquête bei seinen Mitgliedern geben. Es sei aber ausdrücklich festgestellt, dass die Fragebogen nur von ungefähr 500 Betrieben brauchbar beantwortet wurden, die mit ihren rund 32.000 Betten nicht ganz einen Viertel der Gesamtbettenzahl der dem Schweizer Hotelierverein angeschlossenen Unternehmungen oder etwa einen Sechstel der Gesamtzahl der in der Schweiz vorhandenen Gastbetten umfassen. Die auf Grund dieser Unterlagen vom Schweizer Hotelierverein vorgenommene Aufrechnung auf das Total aller Hotelbetten (ca. 202.000), also auf die schweizerische Hôtellerie als Ganzes, ist dahcr nicht ohne weiteres schlüssig, weil verschiedene wesentliche Faktoren nur -unvollkommen berücksichtigt werden konnten. Die nachstehenden Zahlen sind also mit der gebotenen Vorsicht aufzunehmen, doch dürften sie als rohe

372

Schätzungen gleichwohl ihre Bedeutung haben. Es betrugen nach dieser Statistik die Ausgaben der schweizerischen Hôtellerie im Jahre 1929 (einem Jahr guter Konjunktur) für: Fr.

Steuern 9,867,828 Patente 1,838,398 Allgemeine Unkosten 16,198,151 Beklame 11,777,101 Provisionen 3,371,393 Musik 7,389,811 Unterhalt von Gebäuden 20,831,286 Unterhalt und Ergänzung von Mobiliar 22,876,420 Wasser 2,689,177 Heizung und Feuerung 19,854,200 Beleuchtung 9,590,329 Kraftstrom 2,095,102 Garage und Stall 2,138,751 Getränke 27,287,011 Küche 182,831,483 Andere Auslagen 6,793,542 Löhne 52,369,360 Versicherungsprämien 4,596,800 404,395,643 Bei den Löhnen sind nicht Inbegriffen die Aufwendungen für die Naturalleistungen durch den Betrieb an das Personal (Kost, Logis, Dienstkleider usw.), die auf rund 55 Millionen, und ebensowenig die aus der Trinkgeld kasse den Angestellten zufliessenden Gelder, die auf rund 20 Millionen geschätzt werden.

Ausser den genannten Erwerbsgruppen, denen durch die Hôtellerie direkt erhebliche Summen zufliessen, werden aus den Fremdenverkehrseinnahmen alimentiert: die Transportunternehmungen (Bahn, Schiff, Automobil, Flugzeug) mit schätzungsweise 70 Millionen, die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung mit, schätzungsweise 15 Millionen sowie zahlreiche Kleingewerbebetriebe, Verkaufsmagazine, Einzelgeschäfte und -personen, die vom Fremdenverkehr mehr oder weniger abhängig sind.

Was die Kapitalinvestitionen der schweizerischen Hôtellerie betrifft, so enthält die erwähnte Statistik des Schweizer Hoteliervereins für das Jahr 1929 folgende Zahlen: Fr.

Gebäidichkeiten 1,341,000,000 Grundstücke, zum Hotelbetrieb gehörend 270,000,000 Total Immobilien 1,611,000,000 Mobilien (Inbegriffen Maschinen und Fahrzeuge) 324,000,000 Total Anlagewerte 1^935,000,000 wozu noch Fr. 53,000,000 an Vorräten (Esswaren, Getränke, Brennmaterial, Lebware usw.) kommen.

373

An Hypotheken wurden nach der genannten Statistik errechnet ein Totalbetrag von Fr. 1,168,723,000 oder 72,5 % des Anlagewertes.

Zeigen schon die vorstehenden Ausführungen die Bedeutung des Hotelgewerbes im Dienst der Gesamtwirtschaft, so wird das Ganze noch überhöht durch die entscheidende Wichtigkeit, welche der aus dem Ausland zuströmende Eeiseverkehr für den internationalen Zahlungsausgleich und die Deckung des Passivsaldos im Ausgenhandel hat. Die bereits genannte Statistik des Schweizer Hoteliervereins macht diesbezüglich für das Jahr 1929 folgende Angaben: Einnahmen der schweizerischen Hôtellerie (22,947,400 Logiernächte zu Fr. 22.92), rund 525 Millionen wovon abgehen die Ausgaben der Schweizergäste mit . . 175 » so dass auf die ausländischen Gäste entfallen 350 » Hiezu kommen an Nebenausgaben der Ausländer für Einkäufe (Bedarfs- und Luxusartikel), Ausflüge, Bahnbillette, Postfrankaturen, Bergtouren, Konzert- und Theaterbesuche, Trinkgelder usw 250 » Total Ausgaben fremder Gäste somit 600 » Davon sind in Abrechnung zu bringen die Ausgaben der Schweizer für Ferien- und andere Eeiseaufenthalte im Ausland mit ca 90 » Woraus sich ergibt ein Totalertrag aus dem Ausländerbesuch von 510 » Nach der eidgenössischen Handelsstatistik betrug im Jahre 1929 die Wareneinfuhr der Schweiz Fr. 2,783.852,000, die Warenausfuhr Fr. 2,104,455,000, so dass ein Einfuhrüberschuss von Fr. 679,397,000 resultiert. Diesen Passivsaldo der Handelsbilanz hätte somit nach obiger Aufstellung die schweizerische Hôtellerie mit nahezu vier Fünfteln gedeckt.

Seit dem Jahr 1929. welches für die Touristik ausserordentlich günstig war, sind die Nettoeinnahmen aus dem Eeiseverkehr der Fremden ganz erheblich zurückgegangen ; für das Jahr 1932 beispielsweise wurden sie von fachmännischer Seite auf ca. 200 Millionen geschätzt, bei einem Passivsaldo der schweizerischen Handelsbilanz von 960 Millionen, der allerdings bis zum Jahr 1934 auf rund 600 Millionen gesenkt werden konnte. Dieser bedenkliche Eückgang bildet einen Grund mehr dafür, alles zu tun, um unsere Hôtellerie wieder erstarken zu lassen, denn angesichts der abnehmenden Absatzmöglichkeiten unserer Exportindustrien ist eine Erhöhung des Beitrages an den Zahlungsausgleich durch den Fremden ver kehr nötiger denn je.

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich mit aller Klarheit,
was eine Krise der Hôtellerie für das ganze Land bedeutet. Wie schon früher erwähnt, liegen die Ursachen dieser Krise vorab im Frequenzrückgang, der hauptsächlich bedingt ist durch die Verminderung der Kaufkraft in allen europäischen Ländern, die allgemeine Verarmung, die Währungsentwertungen, die Devisenbewirtschaftung und andere Zwangseingriffe fremder Staaten. Dazu kommt, Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. I.

28

374

dass Finanzaohwierigkeiten der Nachkriegszeit eine ganze Beihe von Staaten darauf aufmerksam gemacht haben, welche grosse Summen ihre ausreisenden Touristen im Ausland verausgaben, und was durch vermehrtes Heranziehen fremder Gäste für die Volkswirtschaft gewonnen werden könnte. So kamen sie dazu, die grössten Anstrengungen zu unternehmen, um den nationalen Fremdenverkehr nach Möglichkeit zu fördern. Es würde zu weit führen, die einzelnen Massnahmen hier aufzuzählen, doch sei beispielsweise erinnert an die Schaffung gut finanzierter Fremdenverkehrsorganisationen, an die grossen Werbefeldzüge und Propagandaaktionen, an die Fahrpreisermässigungen (die in bestimmten Fällen bis zu 80 % des gewöhnlichen Bahntarifes gehen), an Reduktionen auf Hotelpreisen und Eintrittsgeldern für Museen und Ausstellungen, an die Durchführung besonderer kultureller und sportlicher Veranstaltungen, an den Ausbau der Strassen für den Automobilverkehr usw., dann aber auch an die Erschwerung der Ausreise für die eigenen Staatsangehörigen.

Speziell zu erwähnen ist, dass in manchen andern Ländern auch besondere Massnahmen zugunsten des Hotelgewerbes als solchen getroffen wurden. So besteht in Frankreich schon seit einigen Jahren der «Crédit National Hôtelier», ein vom Staat mit mehreren Millionen dotiertes Bankinstitut, das der französischen Hôtellerie die Kredite zur Verfügung stellt, um die Modernisierung der Hotels zu erleichtern; ein ähnliches Institut, der «Crédit Thermal», wurde später auch für die französischen Bäder geschaffen. Italien hat ebenfalls eine mit Unterstützung des Staates finanzierte und von ihm beaufsichtigte Anstalt, den «Credito Alberghiero», dessen Zweckbestimmung darin liegt, Stundungen von Zinszahlungen für Kredite zu erreichen, die Entschuldung der Hotels in einer Hand zu vereinigen und neue Kredite zu gewähren, nicht nur für notleidende Betriebe, sondern auch für die Neuerrichtung von Hotels und Gaststätten in solchen Gegenden, welche günstige Bedingungen für Ferien- und Kuraufenthalte bieten. Auch in Österreich hat die Eegierung eine Kredithilfe organisiert und für das Fremdenbeherbergungsgewerbe erhebliche Staatsgelder zur Verfügung gestellt; eine weitere staatliche Hilfe besteht dort in Schutzmassnahrnen zur Vermeidung von Konkursen solcher Hotelbetriebe, die ohne Verschulden nicht mehr in der
Lage sind, Zinsen zu zahlen oder Darlehen abzutragen. Stützungsaktionen für die Hôtellerie sind ebenfalls in der Tschechoslowakei sowie in andern Ländern eingeführt oder doch in Vorbereitung.

Die Rentabilität der schweizerischen Hôtellerie ist infolge der geringeren Frequenz, der starken (vielfach durch die hohen Aufwendungen für Modernisierung der Einrichtungen bedingten) Verschuldung zahlreicher Betriebe und der Herabsetzung der Pensionspreise ausserordentlich zusammengeschrumpft.

Wie jedes andere Unternehmen, arbeitet auch das Hotel mit festen Unkosten, die sich gleich bleiben, ob die Beanspruchung durch die Kundschaft grösser oder kleiner ist. Je stärker die Frequenz, desto geringer wird verbältnismässig der Anteil dieser fixen Kosten. Ein Beispiel dafür, wie bei rückläufiger Frequenz der Unkostenanteil steigt, bilden die Aufwendungen für das Personal.

375 Nach der Statistik des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über den Beschäftigungsgrad im Hotelgewerbe ist zwar von 1930--1934 die Zahl der beschäftigten Personen auf 100 verfügbare Betten von 33 auf 28 zurückgegangen; es ist somit Personal eingespart worden. Trotz dieser Einsparung ist in der gleichen Zeitspanne, infolge der sinkenden Frequenz, die Zahl der beschäftigten Personen auf 100 besetzte Gastbetten von 80 auf 100 gestiegen. Weitere Beispiele sind die Aufwendungen für Zinsen, Heizung. Eeklame. Versicherungsprämien usw.

Dass die durchschnittliche Bettenbesetzung der letzten Jahre zur Herauswirtschaftung einer Eendite im grossen und ganzen ungenügend war, kann für diejenigen Hotelunternehmungen, welche die Form einer Aktiengesellschaft angenommen haben, anhand der Dividendenstatistik nachgewiesen werden.

Für die Jahre 1930 bis 1933 ergibt sich folgendes Bild: Jahr

1930 1931 1932 1933

.

. .

Zahl der erfassten Gesellschaften

Einbezahltes Aktienkapital in Millionen Franken

Durchschnittsdividende

Anteil des dividendenlosen Kapitals

194 183 191 194

97,, 87« 91.2 87,"o

1,1«

5S,Q 81 ,,

0,rQ

90,n

0.,, 7 <

86.0

°/ /o

Im Jahre 1930. welches hinsichtlich des Fremdenverkehrs noch Verhältnismassig günstig war, wurde im Total aller erfassten Gesellschaften eine Durchschnittsdividende von 2,68 % ausgerichtet, wobei jedoch bereits drei Fünftel des einbezahlten Aktienkapitals ertraglos blieben. In der Folge verschlechterte sich die Geschäftslage derart, dass die Durchschnittsdividende im Jahre 1932 auf ein halbes Prozent herabsank, während sich anderseits der Anteil des dividendenlosen Kapitals auf neun Zehntel erhöhte. Auch die Ergebnisse des Jahres 1933 fielen nicht viel besser aus.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft, welcher dank ihrer neutralen Stellung und ihres genauen Einblicks in die Verhältnisse ein massgebendes Urteil zusteht, äussert sich in ihrer Eingabe an den Bundesrat, vom 19. November 1934. über die Frage derBentabilitat wie folgt: «Nach unseren Erhebungen, die auf einem Zahlenmaterial beruhen, das mehrere hundert Hotelbetriebe umfasst und zumeist durch eingehende Revisionen nachgeprüft worden ist,, hat die schweizerische Hôtellerie als Ganzes genommen (abgesehen selbstverständlich von den ausgesprochenen Jahres- und Passantenbetrieben namentlich der Städte) in den letzten zwei Jahren durchschnittlich wohl nicht mehr als höchstens einen Viertel der hypothekarischen Belastungen verzinsen können.

Die Betriebe, denen es noch gelungen ist, die Verzinsung ihrer Hypotheken wenigstens teilweise oder, was schon zu den Seltenheiten gehört, gänzlich

376

herauszuwirtschaften, befinden sich in der Minderzahl. Der überwiegende Teil der auf den Fremdenverkehr eingestellten Hotelunternehmungen musste zufrieden sein, wenn es gelang, wenigstens die Betriebskosten zu decken. Das war glücklicherweise bei der grossen Mehrzahl dieser Fälle möglich dank durchgreifender Einsparungen. Immerhin sind jene Hotelunternehmungen, die zufolge absolut ungenügender Besetzungsziffern mit Betriebsdefiziten abschliessen, zahlreich genug. Darunter befinden sich vornehmlich eine Eeihe von erstklassigen Häusern, deren Lebensfähigkeit in normalen Zeiten ausser Frage stand, die aber durch die Krise besonders hart betroffen wurden, weil gerade ihre Kundschaft, soweit sie nicht gänzlich verschwunden ist, in billigere Häuser abwandert. Durch den zwangsläufigen und überaus empfindlichen Abbau der Hotelpreise haben sich die im Gastgewerbe ohnehin recht beschränkten und bescheidenen Bentabilitätsmöglichkeiten weiterhin ganz beträchtlich verringert, und es darf keineswegs mehr auf die früheren Gewinnmargen und Betriebskoeffizienten abgestellt werden. Wenn beispielsweise bis zum Eintritt der Wirtschaftskrise eine mindestens 25--SOprozentige durchschnittliche Bettenbesetzung erforderlich war, um bei Ein- oder Zweisaisongeschäften die zur Bewältigung des Zinsendienstes erforderlichen Betriebsüberschusse herauszuwirtschaften, so bedarf es hiefür bei den heutigen Preisen bedeutend höherer Besetzungs- und Frequenzziffern.» Zusammenfassend ist festzustellen, dass 1. das Schicksal der schweizerischen Volkswirtschaft aufs engste mit dem Fremdenverkehr verbunden ist und dieser nur gedeihen kann unter der Voraussetzung des Bestehens einer gesunden und konkurrenzfähigen Hôtellerie: 2. das Hotelgewerbe sich andauernd in einer Notlage befindet und ihm im Interesse der Gesamtwirtschaft von Staats wegen geholfen werden muss, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes.

Diese staatliche Hilfe soll im folgenden näher erörtert werden.

2. Gewährung neuer Geldmittel.

Um die bisherige Hilfsaktion fortführen zu können, bedarf es neuer Geldmittel, Wurden sie nicht bewilligt, wäre ein schwerer Schaden für die engagierten Kapitalien weiter Gläubigerkreise unvermeidlich. Die Kurrentgläubiger, namentlich die Hotellieferanten, ebenso die ungedeckten Pfandgläubiger, würden bei den alsdann
unausbleiblichen Zwangsliquidationen leer ausgehen, und die gedeckten Hypothekargläubiger müssten, sofern sie sich vor sofortigen schweren Verlusten schützen wollten, die zur Versteigerung kommenden Hotelbetriebe auf eigene Bechnung übernehmen und mit neuen grossen Geldopfern durchhalten.

Der Schweizer Hotelierverein verlangte eine Bundessubvention von mindestens 15 Millionen Franken, wahrend die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft eine Summe von 10 Millionen als notwendig bezeichnet, in der

377

Meinung, dass dieser Betrag für die Dauer von drei Jahren ausreichen sollte.

Sie geht dabei von der Annahme aus, dass noch wenigstens. 350--400 Sanierungen zu erwarten seien, welche der Durchführung und finanziellen Unterstützung seitens der Hotel-Treuhand-Gesellschaft harren, und dass man mit einem Durchschnittsbetrag von Fr. 25,000--30,000 für jeden «anierungsbedürftigen Betrieb rechnen müsse.

Der paritätischen Arbeitslosenkasse für das Hotelgewerbe sind rund 1000 Betriebe beigetreten. Ein grosser Teil hievon hat den Anschluss in der Hauptsache wohl im Hinblick auf die sonst nicht mögliche Inanspruchnahme der Hilfsaktion vollzogen. Seit der Eeaktivierung im Herbst 1932 wurden von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft über 300 Sanierungsprojekte behandelt. Angesichts der Fortdauer der Krise ist somit bestimmt vorauszusehen, dass im Lauf der Zeit noch in sehr vielen Fällen wird geholfen werden müssen, betragt doch die Zahl der eingereichten Gesuche heute schon über 600. Soll die Hilfe ihren Zweck erreichen, wird es ferner notwendig sein, dass für einzelne Sanierungen grössere Beträge zur Verfügung gestellt werden, als bei der letzten Aktion. Dass mit den vom Bund bewilligten Mitteln haushälterisch und vorsichtig umgegangen werden wird, dafür bietet die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft, die schon bisher in vorzüglicher Weise ihre Aufgabe durchführte, alle Gewähr. Der Beweis hiefür liegt schon darin, dass anlässlich der ersten Sanierungsaktion von den damals beschlossenen Subventionen von insgesamt acht Millionen Pranken ein Betrag von zwei Millionen überhaupt nicht in Anspruch genommen wurde, während von den verbleibenden sechs Millionen ein grosser Teil zurückbezahlt werden konnte.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Hotel-Treuhand-Gesellschaft für die im Nachlassverfahren gewährten Hilfsdarlehen oder für Teilbeträge derselben vielfach die Errichtung von Pfandrechten im unmittelbaren Anschluss an die durch die Pfandschatzungskommissionen als gedeckt erklärten Hypotheken verlangt. Da die Pfandschatzungen in der Eegel niedrig ausfallen, repräsentieren diese zugunsten der Schweizerischen Hotel-Treuhand unmittelbar nach den gedeckten Pfandforderungen zu errichtenden Zwischenhypotheken immerhin eine gewisse Sicherheit und dürften nach Ansicht der Gesellschaft bei Wiederkehr
einigermassen normaler Verhältnisse als zu einem erheblichen Teil einbringlich gelten. «Vor allem aber ist nicht zu übersehen» -- so führt die Hotel-Treuhand-Gesellschaft weiter aus -- «dass die benötigte Subvention wohl ebensosehr den beteiligten Gläubigern als den sanierten Schuldnern zustatten kommen wird, wie dies übrigens schon bisher in weitgehendem Masse der Fall war. Von den bis jetzt erfolgten Darlehensauszahlungen sind nicht weniger als 78,8 % in Form, von Barabfindungen den beteiligten Gläubigern direkt zugeflossen, während nur 17,9 % für den laufenden Betrieb und 3,3 % für die teilweise Deckung der Sanierungskosten verwendet wurden. Aber auch die für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellten Beträge kamen grösstehteils wieder den Gläubigern, und zwar vorab den Lieferanten zugute, welch letztere mit mindestens 65--75 % an den bisherigen Darlehensauszahlungen

378

als direkte Empfänger partizipieren. Mittels einer Verbreiterung der Sanierungsbasis würde es in Zukunft möglich sein, die besonders schwer betroffene Kategorie der ungedeckten Pfandgläubiger in stark vermehrtem Masse an den auszurichtenden Barabfindungen teilnehmen zu lassen und auf diese Weise als Gegenleistung weitgehende, für eine gründliche Sanierung besonders wichtige Nachlässe auf den ungedeckten Pfandforderungen zu erwirken. Eine solche Ausdehnung der Hilfsaktion wäre um so mehr zu begrüssen, als es sich immer deutlicher zeigt, dass die Buiideshilfe für das notleidende Hotelgewerbe nicht nur dem Schutze der Schuldnerschaft und der Erhaltung der Existenz sanierungsfähiger und sanierungswürdiger Betriebe dient, sondern darüber hinaus die Stützung und Eettung grosser und volkswirtschaftlich wertvoller Gläubigerkapitalien bewirken kann und soll. Dazu kommt, falls es nicht gelingt, eine durchgreifende Sanierung der vielen überschuldeten Hotelbetriebe durchzuführen, die Befürchtung, dass sich für die Weiterführung der Hotelunternehmungen kein qualifizierter Nachwuchs mehr findet und dadurch eine der besten Traditionen des rühmlich bekannten Hotelwesens der Schweiz verloren geht.» Diese Darlegungen entsprechen im grossen und ganzen ebenfalls der Auffassung des Bundesrates. Auch er steht auf dem Boden, dass der geplanten Erweiterung der Sanierungsaktion nicht nur der Wert einer durchgreifenden Hilfe für die Schuldnerschaft, sondern wohl ebensosehr auch die Bedeutung einer Unterstützung der Gläubigerschaft zukommt, wobei neben den Hotellieferanten insbesondere auch zahlreiche lokale und regionale Banken im Vordergrund stehen, deren Lage durch die Hotelkrise schon schwierig genug ist. Wir glauben jedoch, dass für einmal ein Kredit von sechs Millionen Franken genügen sollte, berechnet für die Jahre 1935 und 1936.

Was die Beschaffung der hiefür nötigen Gelder betrifft, so ist auf Art. 81, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt zu verweisen, wonach neue Ausgaben nur zulässig sind, wenn die erforderlichen Mittel entweder vorhanden sind oder auf dem ordentlichen verfassungsmässigen Wege bewilligt werden.

Nach der gegenwärtigen Lage der Dinge ist festzustellen,
dass die für eine solche Hilfsaktion zugunsten der Hôtellerie erforderlichen Mittel fehlen. Sie können auch nicht schon in den nächsten Monaten beschafft werden, weil die durch ein zweites erweitertes Finanzprogramm neu zu erschliessenden oder ergiebiger zu gestaltenden Einnahmequellen frühestens auf Anfang nächsten Jahres voll fliessen werden. Da anderseits durch die vorstehenden Ausführungen die Notwendigkeit weiterer Hilfsmassnahrnen für das Hotelgewerbe erwiesen sein dürfte und es praktisch unzweckmässig und verhängnisvoll wäre, die Tätigkeit .der Hotel-Treuhand-Gesellschaft plötzlich zu unterbrechen und damit eine Eeihe von Zwangsliquidationen zu verursachen, und da es sich ferner nicht um eigentliche «neue» Ausgaben handelt--'die Hotel-Treuhand wird ja schon seit einigen Jahren subventioniert ·--. ersucht der Bundesrat die gesetzgebenden Eäte um die Ermächtigung, die Hälfte des für die Jahre 1935/36

379 vorgesehenen Kredits von sechs Millionen Franken, d. h. drei Millionen, vorschussweise auszubezahlen, in der Meinung, dass mit dem neuen Finahzprogramm der ganze Kredit von sechs Millionen zu decken sei. In diesem Sinne lautet denn auch Art. l des Beschlussentwurfs in Beilage I.

3. Ausbau des Pfandnachlassverfahrens.

- Wie schon in der bisherigen Entwicklung, werden auch diesmal mit der vreitern finanziellen Stützung rechtliche Vorkehren einhergehen müssen, um jene wirksam und nutzbringend zu machen. Freilich müssen auch dem weitern Ausbau des Sonderrechtes Schranken gesetzt sein. Die Frage drängt sich auf, ob und wie lange auf dem bisher beschrittenen Wege fortgefahren werden darf und soll, wenn ein Ende der Krise immer noch nicht abzusehen ist. Die Ausnahmebehandlung rechtfertigt sich unter der Voraussetzung, dass sie den heute notleidenden Betrieben das Durchhalten ermöglichen soll bis zum Zeitpunkt, wo sie sich wieder aus eigener Kraft durchbringen können: wo aber diese Aussicht geschwanden ist und alle Hilfe doch den spätem Zusammenbruch nicht wird abwenden können, sind die den Gläubigern und dem Staate zugemuteten Opfer nicht zu verantworten. So schwierig es ist, die künftigen Aussichten eines Hotelunternehmens zu beurteilen, sollte doch vielleicht das Erfordernis dauernder Sanierungsfähigkeit (vgl. Art. 40 des geltenden Bundesbeschlusses vom 30. September 1982 über das Pfandnachlassverfahren für die Hotel- und die Stickereiindustrie) in der Praxis noch mehr als bisher im Auge behalten werden; namentlich wird gegenüber Unternehmen, die angesichts der eingetretenen tiefgreifenden Wandlungen nicht mehr auf eine genügende Kundschaft von Hotelgästen rechnen können, die Möglichkeit einer Stillegung und Zweckwandlung zu prüfen sein.

Die auf die Dauer wirksamste Hilfe für das Hotelgewerbe wäre ein kräftiger Schuldenabbau. Allein, er lässt sich ohne grundlegende Änderung des Systems der rechtlichen Hilfsmassnahmen schwerlich durchführen. Freilich bietet letzteres die Möglichkeit der Verweisung ungedeckter Kapitalien in den Nachlassvertrag und ihrer Abfindimg mit der Nachlassdividende der Kurrentgläubiger. Dieses Verfahren kann aber nur mit Zustimmung des Gläubigers eingeschlagen werden (Art, 5, Abs. 2 und 3), und in den meisten Fällen zieht der Gläubiger begreiflicherweise die Stundimg vor,
die ihm immerhin die Chance bietet, dass der Schuldner-sich später erholt und das Pfandobjekt wieder höhere Deckung gibt. Wenn allerdings, wie die Hotel-Treuhand-Gesellschaft es wünscht, künftig etwas höhere Beträge für die einzelne Sanierung verfügbar werden, so wird dies dank einer bessern Nachlassdividende die Abfindung ungedeckter Kapitalien begünstigen. Der zwangsweise Abstrich würde aber heute die ohnehin schon empfindlichen Opfer des Gläubigers oft ins Unerträgliche steigern, zumal angesichts der niedrigen Schätzung der Objekte. Die Zukunft wird lehren, ob diese schmerzliche Konsequenz später doch noch gezogen werden muss, falls die Stagnation im Hotelgewerbe unvermindert noch mehrere Jahre anhalten sollte.

380

Auch hinsichtlich der Steuerforderungen der Kantone und Gemeinden glaubt der Bundesrat nicht in der von der Hotel-Treuhand-Gesellschaft gewünschten Weise eingreifen zu können, dass das pfandrechtliche Privileg nur im Umfang des durch die Schätzung im Pfandnachlassverfahren festgestellten Wertes anerkannt werden soll. Die Auswirkung einer solchen Bestimmung wäre angesichts der verschiedenen kantonalen Steuersysteme eine ganz ungleiche, und namentlich bestehen staatsrechtliche Bedenken gegen einen solchen Einbruch ins kantonale Steuerrecht. Diese Sachlage hindert jedoch nicht die Feststellung, dass eine angemessene Entlastung der notleidenden Hotelbetriebe, die heute vielfach kaum noch die Betriebskosten herauswirtschaften, von drückenden Steuerforderungen heute dringend wünschbar wäre, obwohl sie anderseits besonders gewissen Gemeinden der Fremdenverkehrsgebiete empfindliche Einbussen bringt. Ein vernünftiges Entgegenkommen sollte hier den billigen Ausgleich schaffen.

Im folgenden soll nun die Eede sein von den an der Ordnung des Hotelpfandnachlasses anzubringenden Änderungen und Erweiterungen. Nachdem der Bundesbeschluss vom 30. September 1932 am 27. März 1934 bereits einmal revidiert wurde, mag es auffallend erscheinen, wenn heute eine dritte Vorlage über den Gegenstand eingebracht wird. Allein, einerseits legt der Zeitablauf seit dem ersten Erlass ohnehin einige Ergänzungen nahe, und namentlich stehen die wesentlichsten vorgeschlagenen Änderungen -- nämlich weitere Entlastung bezüglich der Kapitalzinse und intensivere Mitwirkung der HotelTreuhand-Gesellschaf t im Verfahren -- in engstem Zusammenhang mit der Spendung neuer Mittel an die Hotel-Treuhand-Gesellschaft, ja sie werden durch diese geradezu zur Notwendigkeit. Die Not der Zeit drängt ja, auf diesem wie auf andern Gebieten, dem Gesetzgeber ein Tempo und einen Wechsel in der Wahl seiner Abwehrmittel auf, die in der ordentlichen Gesetzgebung unerträglich erscheinen würden.

Die vorgeschlagene Neuordnung bringt eine grössere Zahl von Abänderungen und Ergänzungen des geltenden Eechtes mit sich. Da dieses schon auf zwei Quellen beruht, indem der grundlegende Bundesbeschluss vom 30. September 1982 durch denjenigen vom 27. März 1934 erheblich modifiziert worden ist, würde die nochmalige blosse Einfügung der Änderungen und Ergänzungen unter
Beibehaltung der alten Artikelzahlen zu einem sehr unübersichtlichen Nebeneinander von Vorschriften führen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, mit der neuen Revision eine zusammenfassende Bereinigung zu einem einheitlichen und gesonderten neuen Bundesbeschluss über das Pfandnachlassverfahren unter Aufhebung der beiden bisherigen zu verbinden (Beilagell).

Die wichtigste materielle Frage liegt in der B e h a n d l u n g der Zinse des nach der Schätzung im Sanierungsverfahren gedeckten Kapitals. Hier ist zu unterscheiden zwischen den im Zeitpunkt der Sanierung rückstandigen und den künftigen Zinsen.

a. Die künftig verfallenden Zinse sind nach der geltenden Ordnung voll zu bezahlen, eine Sonderbehandlung ist für sie nicht vorgesehen. Das scheint

381 gerechtfertigt aus der Erwägung, dass der Gläubiger sich ein Opfer auf den Zinsen nicht gefallen lassen müsse, weil und solange das Pfand ihm dafür Deckung bietet; praktisch macht sich dieses Verhältnis vielfach in der umgekehrten Gedankenfolge geltend, indem die Höhe des gedeckten Kapitals vornehmlich nach dem zu gewärtigenden Zinsertrag eingeschätzt wird. Allein es zeigt sich leider immer mehr, dass diese Berechnung fehlgehen kann. Immer häufiger werden die sanierten Unternehmen, die auch diese als gedeckt behandelten Zinse nicht mehr aufzubringen vermögen. Da diese neu axiflaufenden Zinse im Umfang von mindestens drei Jahreszinsen Pfandsicherheit gemessen (Art. 818 ZGB), führen sie zu einer immer weiter anwachsenden Belastung des Unternehmens, die dem Zweck des Pfandnachlassverfahrens gänzlich zuwiderläuft, zumal nachdem die vor dem Verfahren aufgelaufenen gedeckten Zinse durch teilweise Barzahlung beseitigt worden sind. Diese Entwicklung gefährdet die Sanierungen und erheischt eine Eemedur gerade im Hinblick auf die Gewährung neuer Bundesmittel. Sie erweist übrigens auch, dass der Schätzung der Pfandobjekte in manchen Fällen ein problematischer Wert zukommt; man kann nicht mehr von einer wirklichen Deckung sprechen, wenn der Gläubiger auch die auf dieses Kapital entfallenden Zinse nur teilweise oder gar nicht mehr erhält.

Die Ordnung sollte deshalb für die Dauer der Sanierung beweglicher gestaltet werden in dem r Sinne, dass die ermittelte Deckung nicht mehr als schlechtweg massgebend für die künftige Zinszahlung betrachtet, dass vielmehr die Möglichkeit geschaffen wird, auch die letztere nach dem tatsächlichen Betriebsergebnis abzustufen (Art. 13, neuer Abs. 2). Damit nähert sich allerdings das Schicksal der gedeckten Zinse demjenigen der ungedeckten ; allein, das ist nur der Ausfluss der tatsächlichen Situation, welche die Grenze zwischen gedecktem und ungedecktem Kapital im Grunde als fliessend und schwer bestimmbar erscheinen lässt. Es ist bezeichnend, dass die Hotel-TreuhandGesellschaft aus ihrer reichen Sanierungspraxis heraus die Möglichkeit der Einführung des variablen Zinsfusses auch für gedecktes Kapital als unerlässlich für die Erzielung haltbarer Sanierungen betrachtet und befürchtet, ohne diese Möglichkeit könnten sich je langer je mehr die für die Sanierungen gebrachten Opfer
als nutzlos erweisen.

Entschliesst man sich zu dieser Neuerung, so müssen freilich anderseits auch dem Gläubiger die möglichen Garantien geboten werden. Es erweist sieh schon ganz allgemein als wünschbar, den Einfluss der Hotel-Treuhand-Gesellschaft auf das Sanierungsverfahren zu verstärken. Insbesondere muss ihr von Eechts wegen eine Kontrolle über die sanierten Betriebe eingeräumt werden, die sie übrigens heute «chon so gut als möglich, jedoch ohne formelle Kompetenzen ausübt. Die Unterstellung des Unternehmens unter die Aufsicht der Treuhandgesellschaft soll obligatorisch mit dem Sanierungsentscheid verbunden werden (vgl. den neuen Art. 42). Namentlich wichtig ist sie, wenn ein variabler Zins bewilligt worden ist, denn sie setzt das Institut in Stand, auf Grund seiner periodischen Prüfung der Betriebsergebnisse und durch bestimmte Anord-

382 nungen darüber zu wachen, dass neben den Betriebsausgaben womöglich auch für die Kapitalzinse noch etwas abfällt, und jeweilen den angemessenen Zins für die Dauer eines Jahres festzusetzen. Für diese Aufgabe ist die Treuhandgesellschaft in erster Linie geeignet: wir schlagen immerhin angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs des variablen Zinsfusses vor, den Parteien zu ihrem vermehrten Schutz das Recht einzuräumen, gegen die jeweilige Festsetzung des Zinses den Entscheid der Nachlassbehörde anzurufen (Art. 42, Abs. 5). Mit diesen Kautelen versehen, sollte die neue Ordnung annehmbar sein.

Aus den bisherigen Darlegungen ergibt sich, dass auch in bereits sanierten Fällen das Bedürfnis auftreten kann, für gedecktes oder ungedecktes Kapital nachträglich den vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss einzuführen, wozu es jedenfalls eines Entscheides der Nachlassbehörde bedarf. Dieser Fall ist in der Übergangsbestimmung des Art. 53 vorgesehen.

b. Was nun die bei Eröffnung des Verfahrens rückständigen gedeckten Zinse betrifft, werden sie nach der geltenden Ordnung mit 75 % bar abgefunden gegen Verzicht auf den Best; für den zur Abfindung nötigen Betrag wird ein allen Belastungen vorgehender, allmählich zu amortisierender Pfandtitel errichtet, der von der Hotel-Treuhand-Gesellschaft übernommen und ihr wieder vom eidgenössischen Finanzdepartement belehnt wird. An dieser Ordnung, die sich bewährt hat und dem Schuldner eine wesentliche Entlastung bringt, ist festzuhalten. Insbesondere wäre es nicht angängig, der Hotel-TreuhandGesellschaft die Ablehnung der Übernahme dos Pfandtitels freizustellen, wenn sie die Aussichten der Sanierung nicht günstig beurteilt: damit würde der Entscheid über die Sanierungsfähigkeit praktisch der Nachlassbehörde entwunden. Auf Grund der Erfahrungen erweist es sich dagegen auch hier in bezug auf die Höhe der Abfindungsquote als notwendig, die Möglichkeit einer etwas stärkern Entlastung zu schaffen. Am zweckmässigsten lässt man an Stelle der starren Quote von 75 % einen Rahmen treten, innerhalb dessen die Nachlassbehörde unter Würdigung aller Verhältnisse, insbesondere der Höhe des Zinsfusses und der Anzahl der ausstehenden Zinse, und nach Anhörung der Hotel-Treuhand-Gesellschaft, die Abfindungsquote im Einzelfall festzusetzen hat. Ira neuen Art. 16 wird vorgeschlagen,
den bisher geltenden Ansatz von 75 % als Maximum beizubehalten und die minimale Abfindung auf 60 % zu bemessen. Damit wird dem Grundsatz nach die im bäuerlichen Sanierungsverfahren geltende Lösung auch hier übernommen, freilich mit einem dem höhern Risiko der Hotelhypotheken entsprechenden kräftiger bemessen Abstrich.

Ferner soll für die Amortisation dieser vorgangsfreien Pfandtitel ein längerer Zeitraum eingeräumt werden können. Art. 17 sieht heute unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 4 % eine Annuität von 7 % vor; sie soll nun bis auf 5 % und die Verzinsung bis auf 3% % gesenkt werden können (neuer Art. 18). Das darf unbedenklich geschehen, da es sich um sichere Titel im allerersten Rang handelt. Die Erleichterung soll nach der Übergangsbestimmung des Art. 54 auch nachträglich für früher errichtete, erst teilweise amortisierte Titel bewilligt werden können.

383

Im Zusammenhang mit diesen Neuerungen möchte der Bundesrat die bisher in Art. 19 eingeräumte Möglichkeit fallen lassen, dass für die rückständigen Zinse an Stelle der Barahfindung zwei amortisierbare Hypotheken errichtet ·«-erden. Diese Bestimmung hat nie praktische Bedeutung erlangt und wäre nach Einführung der beweglichen Abfindungsquote noch komplizierter zu handhaben, so dass füglich auf sie verzichtet werden kann.

c. Die zweite Gruppe der neuen Bestimmungen geht darauf hinaus, die Stellung und den Einfluss der Schweizerischen H o t e l - T r e u h a n d fiesellschaft im Pfandnachlassverfahren zu stärken. Die eminente Bedeutung dieses Instituts in den Hotelsanierungen braucht hier nicht nochmals betont zu werden; es sei nur daran erinnert, dass neben den eigentlichen Pfandnachlassverträgen die Treuhandgesellschaft auch zahlreiche aussergerichtliche Sanierungen ani dem Wege der Verständigung mit den Gläubigern durchgeführt hat, zumal in der ersten Sanierungsperiode, und dass es wünschbar wäre, wenn diese einfachere und billigere Methode auch heute wieder mehr in den Vordergrund treten würde. Die Treuhandgesellschaft verfügt heute über eine reiche Erfahrung. Da sie übrigens mit öffentlichen Geldern die Sanierungen ermöglichen und stützen muss, darf sie füglich einen wesentlichen Einfluss im Verfahren beanspruchen.

Aus dieser Erwägung ist in Art. 30 die Vorschrift eingefügt, dass die Hotel-Treuhand-Gesellschaftschon zu Beginn des Verfahrens, d.h. vor demEntscheid der Nachlassbehörde über die Eröffnung desselben, angehört werden muss. Ferner ist sie zur Verhandlung über den Hauptentscheid, die Bestätigung oder Verwerfung des Pfandnachlassvertrages, einzuladen, damit sie einen Vertreter teilnehmen lassen kann, wenn sie es für geboten erachtet (Art. 41, Abs. 5).

Schliesslich wird in Art. 44 der Treuhandgesellschaft das Becht der Weiterziehung des Hauptentscheides an das Bundesgericht wie den eigentlichen Parteien eingeräumt.

Wichtiger noch als diese verfahrensrechtlichen Verbesserungen ist die Kontrolle der Treuhandgesellschaft über die sanierten Betriebe, von der bereits im Zusammenhang mit der Einführung des variablen Zin&fusses für gedecktes Kapital die Eede war. Tatsächlich besteht eine gewisse Kontrolle heute schon, aber sie muss ausgebaut und zu einem formellen Eecht ausgestaltet werden.
Diesem Zweck dient der neue Art. 42, der in seinen Grundzügen der entsprechenden Vorschrift im bäuerlichen Sanierungsverfahren (Art. 34 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934) nachgebildet ist. Der sanierte Betrieb wird nun von Hechts wegen auf eine zu bestimmende Dauer, mindestens während der Kapitalstundung, der Aufsicht der Treuhandgesellschaft unterstellt. Diese prüft periodisch, in der Hegel wohl jährlich, Buchführung und Betrieb und kann, wenn sie Mängel oder Missbräuche feststellt, bestimmte Weisungen erteilen, bei deren Verletzung der Schuldner sich der Gefahr aussetzt, dass die Kapitalstundung widerrufen wird (Art. 11). Dazu kommt die Beschränkung neuer piandrechtlicher Belastungen des Unternehmens

384

-- die Verausserung ist bereits in Art. l und 41, Abs. 3, geordnet -- und die Verhinderung der Eingehung von Bürgschaften durch den Schuldner. Letzterer muss sich also eine recht weitgehende Überwachung gefallen lassen, aber sie liegt im Interesse der Gläubiger wie der Öffentlichkeit und hilft den Sanierungszweck sicherstellen. Die Ausübung der Kontrolle wird sich übrigens auch nach den individuellen Verhältnissen richten ; sie wird einem tüchtigen und gewissenhaften Hotelinhaber gegenüber lockerer sein können als da, wo sich etwa Untüchtigkeit oder Misswirtschaft ini Betriebe zeigt.

Dies die materiellen Neuerungen, die der Bundesrat vorschlägt. Soweit die neuen Artikel hier nicht erwähnt worden sind, enthalten sie nur die durch jene Änderungen bedingte Anpassung anderer Bestimmungen.

d. Die Geltungsdauer des Pfandnachlassverfahrens und der Schutzmassnahmen für Hotelpächter ist im bisherigen Art. 54 bis Ende 1936 begrenzt. Die Notwendigkeit einer Verlängerung lässt sich heute schon mit Sicherheit feststellen. Wir schlagen vor, die Anwendbarkeit (wiederum wie für die bäuerlichen Hilfsmassnahmen) bis Ende 1938 zu erstrecken (Art. 64).

4. Hotelbauverbot.

Die gesetzliche Beschränkung der Errichtung und Erweiterung von Gasthöfen, das sogenannte Hotelbauverbot, ist die notwendige Ergänzung der übrigen zum Schutze des Gasthofgewerbes ergriffenen staatlichen Massnahmen ; die Zürückdänxmung neuer schädlicher Konkurrenz muss dazu beitragen, die Stützung des Hotelgewerbes mit finanziellen und rechtlichen Mitteln wirksam zu gestalten. Heute, wo es sich um die Ausdehnung dieser Massnahmen handelt, wird mit verschiedenen Vorschlägen versucht, unbefriedigenden Erscheinungen, die sich bei der Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Oktober 1924 gezeigt haben, zu begegnen; insbesondere wird eine strengere und wirksamere Handhabung verlangt, die man mit gewissen Ergänzungen der geltenden Bestimmungen zu erreichen hqfft.

Vor allem äussert der Hotelierverein den Wunsch nach einer neuen, erweiterten Umschreibung des sachlichen Geltungsbereiches des Hotelbauverbotes.

Der Bundesrat hält eine solche nicht für notwendig, ja nicht einmal für empfehlenswert. Zurzeit ist der Geltungsbereich in Art. l des Gesetzes in eine allgemeine, die unterstellten Tatbestände aufzählende Formel gefasst. Durch die Praxis des Bundesrates
sind ihre einzelnen Elemente bereits näher präzisiert worden; das kann und wird auch weiterhin bei Beurteilung der Rekurse gegen kantonale Entscheidungen geschehen. Die Umschreibung des Art. l trifft alle Palle gewerbsmässiger Beherbergung, die nicht den Charakter einer Wohnungs- oder Zimmermiete annehmen; eine sachliche Erweiterung rechtfertigt sich nach dem Zweck des Gesetzes nicht. Je mehr anderseits eine Legaldefinition in die Kasuistik geht, desto mehr läuft sie Gefahr, doch wieder einzelne, vielleicht erst künftig auftretende Erscheinungsformen der gewerbs-

380

massigen Beherbergung nicht zu erfassen, also unvollständig zu sein. Grenzfälle werden so oder anders immer auftreten und müssen im Einzelfall entschieden werden. Allerdings ist es wohl vorgekommen, dass in dieser Hinsicht die Beurteilung durch die entscheidenden Behörden da und dort zu milde war.

Seitdem aber auch die Treuhandgesellschaft das Eekursrecht besitzt, hat sie es immer in der Hand, derartige Falle an den Bundesrat weiterzuziehen und diesem Gelegenheit zu geben, korrigierend einzugreifen.

Ebensowenig erscheint es dem Bundesrat empfehlenswert, eingehende Begeln darüber aufzustellen, wie und nach welchen Gesichtspunkten das Bedürfnis beurteilt werden soll. Wohl ist richtig, dass dabei nicht rein lokale Gesichtspunkte massgebend sein dürfen, dass vielmehr regionale und in gewissem Sinne der gesamtschweizerische Standpunkt mitberücksichtigt werden sollen. Aber auch dies in vernunftigem Mass. Dagegen Hesse sich eine bloss schematische Prüfung des Bedürfnisses, die auf die jeweiligen, oft doch sehr verschiedenartigen Verhaltnisse keine Eücksicht nähme, praktisch nicht durchführen. Man würde vielmehr dazu gelangen, jegliche Erweiterung oder Neueröffnung von Gasthöfen in der Schweiz so lange abzulehnen, als noch irgendwo eine mangelhafte Frequenz der bestehenden festgestellt wird. Davon kann nicht die Eede sein, schon deshalb nicht, weil dies den Interessen des Fremdenverkehrs selbst zuwiderlaufen würde. Auch ist zu bedenken, dass der Strom der Besucher namentlich von Kur- und Ferienorten sich durch gesetzliche und behördliche Massnahmen nur in beschränktem Masse leiten lässt, dass persönliche Wünsche und auch gewisse Modeströmungen hier eine weit grössere Eolle spielen. Für welchen örtlichen Bereich das Bedürfnis geprüft werden soll, hängt schliesslich auch von der Natur des Unternehmens selbst ab; man kann z. B. in Berg- und Kurorten im allgemeinen eine grössere Eegion als Basis nehmen, während etwa in einer Stadt verschiedene Kategorien von Gasthöfen auch verschiedenen Bedurfnissen dienen und die Verschiedenheit der Lage im Stadtgebiet in vermehrtem Masse die Kundschaft beeinflusst.

Das Begehren der interessierten Kreise nach vermehrter Kontrollmöglichieit und strengerer Handhabung des Gesetzes sodann hat viel von seiner Bedeutung verloren, seitdem der Treuhand-Gesellschaft das Eecht
eingeräumt worden ist, alle kantonalen Entscheide gemäss Art. 4 des Gesetzes an den Bundesrat weiterzuziehen. Denn damit ist die Anwendung des Gesetzes wesentlich einheitlicher geworden, und es ist jetzt dem Bundesrat möglich, überall eine Bewilligung zu verweigern, wo dies zum Schutze der bestehenden Unternehmungen notwendig erscheint.

Dio Vollziehung des Gesetzes ist in erster Linie Sache der Kantone. Ihnen liegt es ob, die Erstellung und den Betrieb von Gasthöfen, für die eine Bewilligung nicht erteilt worden war, zu verhindern und ohne Bewilligung eröffnete Betriebe zu schliessen, ebenso die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen zu übernehmen. Der Bund bleibt somit in der Kontrolle auf die Tätigkeit der kantonalen Behörden angewiesen. Das Gesetz enthält hierüber ille nötigen Bestimmungen, und eine Eevision derselben vermöchte hieran nichts

386 zu ändern, da der Bund nicht in der Lage ist, die Vollziehung des Gesetzen durch eigene Organe zu überwachen. Unser Justiz- und Polizeidepartement ist schon wiederholt in die Lage gekommen, gegenüber Eeklamationen wegen Übertretung des Gesetzes auf den Weg von Anzeigen bei den zuständigen kantonalen Behörden zu verweisen.

Eichtig ist allerdings, dass sich bei der Anwendung des Gesetzes zuweilen gewisse Unzukömmlichkeiten im Verfahren gezeigt haben, die behoben werden können und sollen. Insbesondere wird auf das Mitspracherecht der Hotel-Treuhand-Gesellschaft vermehrtes Gewicht zu legen und für die Aufklärung der Gesuchsteller über die Eekursmöglichkeit sowie die rasche Kenntnisgabe von eingelegten Eekursen an sie zu sorgen sein, um den öfter vorgekommenen Fällen vorzubeugen, wo, in der Meinung, der kantonale Entscheid sei rechtskräftig, vorzeitig mit Bauarbeiten begonnen wurde. In dieser Hinsicht bedarf es aber keiner Ergänzung oder Abänderung des Gesetzes; vielmehr kann der Bundesrat gestützt auf Art. 10 desselben die geeigneten Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlassen. Er beabsichtigt in der Tat, anhand seiner Erfahrungen aus der ßekurspraxis, durch Verordnung das Bewilligungsund Eekursverfahren näher zu ordnen.

Es liegen somit nach Auffassung des Bundesrates zurzeit keine triftigen Gründe für eine materielle Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Oktober 1924 vor. Dagegen ist heute schon klar, dass seine Geltungsdauer über das Jahr 1936 hinaus verlängert werden muss. Das Hotelbauverbot bildet eine unerlässliche Ergänzung der Sanierungstätigkeit der Hotel-Treuhand-Gesellschaft. Immer wieder wurde darauf hingewiesen, dass ein Erfolg aller andern zugunsten des Hotelgewerbes ergriffenen Massnahmen überhaupt nicht erwartet werden dürfe, wenn nicht gleichzeitig der Vermehrung der Hotelunternehmunger, Schranken gesetzt werden (vgl. insbesondere die Botschaft des Bundesrates über die Verlängerung des Gesetzes, vom 19. Juni 1983). Deshalb ist es auch jetzt gegeben, im Zusammenhang mit der Erweiterung der rechtlichen und finanziellen Massnahmen die Geltungsdauer des Hotelbauverbotes entsprechend zu erstrecken. Da dies innert Jahresfrist ohnehin geschehen müsste, so kann es nur nützlich sein, wenn schon jetzt ein Zweifel darüber ausgeschlossen wird, dass seine Wirksamkeit mit dem Jahre
1936 nicht aufhört. Der Bundesrat sieht deshalb eine Verlängerung um vier Jahre bis 31. Dezember 1940 vor (Art. 2 des Beschlussentwurfs in Beilage I), dem gleichen Termin, bis zu welchem die Kapitalstundung im Pfandnachlassverfahren bewilligt werden kann.

T. Anhang. Trinkgelder und Bedienungszuschläge.

Die übliche Entlöhnung im Hotelgewerbe erfolgt bekanntlich in der Weise, dass die Angestellten, die mit dem Gast nicht in direkte Beziehung kommen, einen festen Lohn erhalten, welcher den ganzen Arbeitsentgelt ausmacht, während das sogenannte Bedienungspersonal neben seinem Barlohn noch ein zusätzliches Einkommen aus Trinkgeldern bezieht. Die Trinkgelder wurden früher

387 vom Gast meist direkt den einzelnen Angestellten ausgerichtet, doch kam mit der Zeit in steigendem Masse die Gewohnheit auf, im Hotelbureau einen Pauschalbetrag für das gesamte, auf das Trinkgeld angewiesene Personal abzugeben, und sodann hat sich fortwährend die Zahl derjenigen grösseren und Heineren Etablissemente gemehrt, welche zur Ablösung des Trinkgeldes übergegangen sind in der Form, dass auf der Hotelrechnung ein prozentualer Bedienungszuschlag gemacht wird. Um eine gewisse Einheitlichkeit in das Trinkgeldwesen zu bringen, haben die Berufsverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Hotelgewerbes schon vor mehreren Jahren auf dem Wege von Verhandlungen gewisse Richtlinien aufgestellt. Sie fanden ihren Niederschlag in einer vom Schweizerischen Hotelierverein im Jahre 1924 herausgegebenen «Wegleitung für die Verteilung der Trinkgelder und Bedienungszuschläge».

In der Folge hat sich gezeigt, dass es angezeigt wäre, wenn das Trinkgelclwesen etwas konkreter geordnet würde. Der Schweizerische Hotelierverein und die Union Helvetia (als der Zentralverband der schweizerischen Hotel- und Eestaurantangestellten) sind deshalb neuerdings in Unterhandlungen getreten mit dem Zweck und Ziel, miteinander einen Vertrag über die Begelung der Frage abzuschliessen. Die Besprechungen sind so weit gediehen, dass mit dem baldigen Zustandekommen der beabsichtigten Vereinbarung gerechnet werden kann. Von beiden Seiten wurde dabei der Wunsch geäussert, es möchte im kommenden Bundesbeschluss über die Fortsetzung der Hilfsrnassnahmen für das Hotelgewerbe die Grundlage geschaffen werden, dass dieser Vertrag vom Bundesrat zur allgemeinverbindlichen Regelung erklärt werden kann, namentlich um auch die Aussenseiter in das gleiche Eegime einzubeziehen.

Es besteht kein Grund, dem vorgebrachten Begehren nicht zu entsprechen.

Gast, Hotelier und Angestellter -- alle haben gleichermassen ein Interesse, dass im Trinkgeldwesen überall gute Ordnung herrscht. Aber auch vom Standpunkt der Allgemeinheit aus ist es zu begrüssen, ^\ enn die Frage für sämtliche Beteiligte befriedigend gelöst wird und insbesondere auch diejenigen Personen, die keinem der vertragschliessenden Verbände als Mitglieder angehören, den gleichen Bestimmungen unterstellt werden können wie die Kontrahenten, zeigt doch die Erfahrung, dass schon vereinzelte
Aussenseiter, namentlich wenn sie nicht ganz loyal gesinnt sein sollten, die auf eine gegenseitige Verständigung gerichteten Bestrebungen der andern Berufsangehörigen wesentlich zu beeinträchtigen und sogar bereits zustande gebrachte Abmachungen zu gefährden vermögen. Dazu kommt, dass es sich bei den Trinkgeldern und Bedienungszuschlägen um1 ganz beträchtliche Summen handelt ; der Schweizerische Hot eher verein schätzte für das Jahr 1929 die daherigen Einnahmen auf rund zwanzig Millionen Franken. Es ist übrigens nicht das erstemal, dass bei Anlass einer staatlichen Hilfsaktion die Allgemeinverbindlicherklärung vertraglicher Begelungen in Aussicht genommen wird. So bestimmt -- vom Gebiet der Landwirtschaft abgesehen, wo besondere Verhältnisse bestehen ·-- der Bundesbeschluss vom 18. Oktober 1922 betreffend die staatliche Hilfsaktion für die schweizerische Stickereiindustrie, dass der Bundesrat Verträge, die zwischen

388

wirtschaftlichen Verbänden über Stichpreise oder Löhne abgeschlossen wurden, für die betreffenden Erwerbsgruppen allgemeinverbindlich erklären kann. Ebenfalls die ordentliche Gesetzgebung kennt solche Beispiele. Erinnert sei an die Vollziehungs Verordnung vom 11. Juni 1934 zum Bundes gesetz über die wöchentliche Buhezeit, welche für die Gewährung bestimmter Ausnahmen eine Vereinbarung zwischen Berufsverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorsieht, «die von der zuständigen Behörde für den betreffenden Wirtschaftszweig zur allgemeinverbindlichen Eegelung erklärt werden kann, sofern sie den allgemeinen Interessen entspricht». So enthält denn auch der Beschlussentwurf in Beilage I eine derartige Bestimmung (Art. 3).

Es ist selbstverständlich, dass die Begelung nur für die Zeit der Geltungsdauer dieses Beschlusses gelten würde, doch darf angenommen werden, dass sie nachher mehr oder weniger Allgemeingut geworden sein wird. Sollten während der Laufzeit des in nächster Zeit zum Abschluss kommenden Vertrages gewisse Änderungen an der vereinbarten Ordnung sich als notwendig erweisen, steht es dem Schweizerischen Hotelierverein und der Union Helvetia selbstverständlich frei, sich hierüber neu zu verständigen, worauf der Bundes rat seinerseits die Abänderungen als allgemeinverbindlich erklären könnte.

VI. Dringlichkeit.

Für die vorliegenden Erlasse kommt nur die Form des dringlichen Bundesbeschlusses in Frage, da die Hilfsaktion für das Hotelgewerbe ohne Verzögerung fortgesetzt werden muss. Bei Notmassnahmen, die unter ausserordentlichen Verhältnissen getroffen werden, ist der dringliche Bundesbeschluss auch darum vorzuziehen, weil der Ausnahmecharakter der Massnahme dadurch besser zum Ausdruck kommt. Da die Angelegenheit dringend ist, sollte das Geschäft unbedingt in der kommenden Session von den eidgenössischen Bäten verabschiedet werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. März 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident : Meyer.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

Beilage I, Entwurf eines Bundesbesehlusses über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das schweizerische Hotelgewerbe.

Beilage I.I.

Entwurf eines Bundesbeschlusses über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und Stickereiindustrie.

389 (Entwurf.)

Beilage I.

Bundesbeschluss über

die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen filr das schweizerische Hotelgewerbe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 2 und 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1935, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Schweizerischen Hotel-Treuhand Gesellschaft zur Fortsetzung der durch Bundesbeschluss vom 30. September 1932 beschlossenen Hilfsaktion eine weitere Subvention von höchstens sechs 3fillionen Franken zu gewähren.

Über diesen Kredit darf erst verfügt werden, nachdem die zu seiner Dekkung erforderlichen finanziellen Massnahmen in Kraft getreten sein werden.

Ausgenommen von dieser Vorschrift ist ein Betrag von drei Millionen Franken.

Art. 2.

Die Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 16. Oktober 1924 betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen, mit den durch Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes herbeigeführten Änderungen, wird bis zum 31. Dezember 1940 verlängert.

Art. 3.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Bestimmungen eines Vertrages zwischen Berufsverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Hotelgewerbes über Bedienungsgelder zur allgemein verbindlichen Eegelung zu erklären und die nötigen Massnahmen zu ihrer Durchführung zu treffen.

Art. 4.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Bundesblatt.

87. Jahrg.

Bd. I.

29

390

(Entwurf.1

Beilage II.

Bundesbeschluss ttber

vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. März 193&, beschliesst :

Erster Teil.

Das Pfandnachlassverfahren.

Erster Abschnitt.

A. Voraussetzungen.

I. Im allgemeinen.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

1 Das Nachlassverfahren für Grundpfandforderungen (Pfaudnachlassverfahren) kann vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden, der vor Einreichung des Gesuches, spätestens aber am 31. Juli 1934, der auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes (Art. 4) errichteten paritätischen Arbeitslosenkasse mit seinem Versicherungspflichtigen und nicht schon anderweitig versicherten Personal beigetreten ist. Falls das Hotel verpachtet ist, muss der Pächter im Sinne dieser Vorschrift der Kasse angehören.

2 Das Pfandnachlassverfahren bildet einen Bestandteil des allgemeinen Nachlassvertragsverfahrons und wird eingeleitet, wenn der Schuldner glaubhaft macht, a. dass er ohne eigenes Verschulden infolge der wirtschaftlichen Krise die Pfandforderungen und ihre Zinse nicht voll bezahlen kann; b. dass zudem die als Pfand bestellten Grundstücke zum Fortbetrieb des Gewerbes notwendig sind oder dass eine Umwandlung oder

391 Aufgabe des Gewerbebetriebes oder Veräußerung der Pfandgrundfetücke vorgesehen ist, welche den Gläubigerinteressen besser dient als der Fortbetrieb.

Art. 2.

1

Das Pfandnachlassverfahren findet Anwendung auf die Kapitalien II.

und Zinse, für welche die durch Art. l bezeichneten Grundstücke als Pfand haften.

a Als grundpfandversiohert im Sinne dieses Bundesbeschlusses gelten drei zur Zeit der Bewilligung der Nachlassstundung verfallene und die weiteren bis zum letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin aufgelaufenen Jahreszinse. Vorbehalten bleibt der Bunde?ratsbeschluss vom 7. Juni 1920 betreffend die Abänderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches in bezug auf den Umfang der Sicherung im Grundpfandrecht [Art. 818] *).

Grundpfandgesicherte Forderung.

Art. 3.

1

Eine Grundpfandforderung gilt als gedeckt, wenn und soweit sie unter Hinzurechnung der ihr im Bange vorgehenden Belastungen den Schatzungswert des Grundpfandes und allfallig anderer mithaftender Pfander nicht übersteigt.

2 Ausstehende pfandgesieherte Zinse und Betreibungskosten haben vor ihrem Kapital Anspruch auf Deckung aus dem Schätzungswerte des Pfandes.

3 Wird von der Massnahme des Art. 16 dieses Bundesbeschlusses Gebrauch gemacht, so werden bei Feststellung der Belastung des Grundstückes die Zinse nur mit dem bar abzuzahlenden Teilbetrag eingestellt.

B. Gedeckte und ungedeckte Forderungen.

Art. 4.

1

Das Pfandnachlassverfahren findet entsprechende Anwendung au! Forderungen, für die eine auf dem Grundstück lastende Forderung als Pfand haftet.

2 Als mitverpfändet gelten drei zur Zeit der Bewilligung der Nachlassstundung verfallene und die weitern bis zum letzten vor der Gläubiger Versammlung liegenden Zinstermin aufgelaufenen Jahreszinse.

8 Bei Berechnung der Deckung einer solchen Forderung ist die verpfändete Grundpfandforderung zu dem auf sie und ihre roithaftenden Zinse entfallenden Betrage des Schätzungswertes des Grundstückes einzustellen.

*) A. S. 36, 309.

C. Gleichstellung verpfändeter Grundpfandforderungen.

392

Art. 5.

D

- ^J^jJJjJ?

·*· Die ungedeckten Zinsforderungen nehmen geraäss Art. 311 des lassvertrag Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs am Nachlassverrent- UI" *rag der Kurrentgläubiger teil, und es erlischt mit der Bezahlung der gläubiger. auf sje entfallenden Nachlassdividende die Forderung gegenüber dem Schuldner und das Pfandrecht dafür in vollem Umfange.

2 Die gedeckten Kapitalforderungen nehmen am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger nicht teil; desgleichen in der Hegel die ungedeckten Kapitalforderungen.

3 Die Grundpfandgläubiger können jedoch für letztere durch ausdrückliche Erklärung (Art. 88) die Teilnahme am Nachlassvertrage der Kurrentgläubiger verlangen, mit der für die ungedeckten Zinsforderungen geltenden Wirkung.

Z w e i t e r Abschnitt.

A. Im allgemeinen.

Die Massnahmen im Pîandnachlassverfahren.

Art. 6.

1 Im Pfandnachlassverfahren können folgende Massnahmen getroffen werden: a. Stundung der Kapitalforderungen (Art. 7 bis 12) ; &. Beschränkung des Zinsfusses für gedeckte Kapitalforderungen (Art. 13); c. Ausschluss der Verzinslichkeit für ungedeckte Kapitalforderungen (Art. 14 und 15); d. Tilgung der rückständigen pfandversicherten Zinse (Art. 16 bis 19); e. Neuverpfändung von Zugehörgegenständen (Art. 20 und 21); /. Errichtung eines Pfandrechts für Hilfsdarlehen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft (Art. 43).

2 Wenn der Schuldner nicht selbst nur eine einzelne dieser Massnahmen verlangt, so bestimmt die Nachlassbehörde bei der Bestätigung des Pfandnachlassvertrages, ob im einzelnen Falle alle oder nur einzelne und welche derselben Platz zu greifen haben (Art. 39 und 41).

Art. 7.

1

B. Stundung Für die Kapitalforderungen kann ohne Eücksicht darauf, ob sie der Kapitagedeckt oder ungedeckt sind, eine Stundung bis längstens Ende Dezember lien.

I. Aus1940 bewilligt werden.

dehnung.

2 Die Stundung erstreckt sich auf alle Kapitalforderungen in gleicher Weise und ergreift, unter Vorbehalt des Abs. 3 hiernach, auch die während des Nachlassverfahrens und der Kapitalstundung neu entstehenden, mit gesetzlichem Pfandrecht ausgestatteten Forderungen.

393 3 Periodische Steuern und Abgaben der Eidgenossenschaft, der Kantone und ihrer Anstalten, der Gemeinden und Korporationen, die ein gesetzliches Pfandrecht geniessen, fallen nur insoweit unter die Kapitalstundung, als sie vor Bewilligung der Nacblassstundung (Art. 30) fällig geworden sind.

Art. 8.

Während der Kapitalstundung ist gegenüber dem Schuldner jede n- Wirkung.

Betreibungshandlung für die gestundeten Beträge ausgeschlossen und der Lauf jeder Verjährungs- und Verwirkungsfrist, die durch eine Betreibungshandlung unterbrochen werden kann, eingestellt. Eine vorher eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung fällt mit allen ihren Wirkungen dahin.

Art. 9.

Die Stundung fällt mit allen ihren Wirkungen dahin, wenn der ni. Wegfall.

Nachlassvertrag gemäss Art. 316 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs widerrufen wird oder das Pfand zur Zwangsverwertung kommt.

Art. 10.

1

Auf Verlangen eines Pfandgläubigers wird für seine Forderung die Stundung widerrufen, wenn er nachweist, dass der Schuldner

IV w 1 d r mf - , r gt

düng.

Im allgemeinen.

a. diese Stundung entbehren kann, ohne in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt zu werden oder b. nach der Stundung zum Nachteile des Pfandglaubigers sich unredliche oder leichtfertige Handlungen hat zuschulden kommen lassen, namentlich auch eine absichtliche oder grobfahrlässige Wertverminderung des Pfandes verursacht hat, oder c. seinen Gewerbebetrieb aufgegeben oder den Pfandgegenstand veräussert hat. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Art. l, lit. fe, und des Art. 46. Der erbrechtliche Übergang gilt nicht als Veräusserung, wenn die Erben oder einzelne derselben das Gewerbe auf dem gleichen Grundstück fort betreiben.

2

Der Widerruf wirkt in allen Fällen auch gegenüber dem Solidarbürgen.

Art. 11.

1

Jeder Pfandgläubieer kann,' wenn der Schuldner während der b ö Stundung die Interessen der Pfandgläubiger durch seine Geschäftsführung verletzt, bei der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft den Erlass von Weisungen zu seinem Schutz gemäss Art. 42 verlangen und, wenn diese nicht befolgt werden, bei der Nachlassbehörde den Antrag auf Widerruf der Stundung gemäss Art. 10 stellen.

z

- befolgung BeiNichtvon Weisungen.

394 2

Dieser Antrag kann auch von der Hotel-Treuhand-Gegellschaft selbst bei Nichtbefolgung ihrer Weisungen gestellt werden.

Art. 12.

V

Ulld

" Riehtzinse.

1

Kommt es vor Ablauf der Kapitalstundung zur Zwangsverwertung des Grundpfandes, so erstreckt sich die Pfandhaftung für die Grundpfandschulden ohne weiteres auch auf die von der Pfändung oder dem Konkurs an bis zur Verwertung auflaufenden Miet- und Pachtzinse.

2 Eechtsgeschäfte des Grundeigentümers über im Zeitpunkte der Pfändung oder Konkurseröffnung noch nicht verfallene Met- und Pachtzinsforderungen sind in diesem Falle den Grundpfandgläubigern gegenüber ungültig.

Art. 13.

G. Verzinsung der Kapitalforderungen.

I. Von gedecktem Kapital.

1

Für die gedeckten Kapitalforderungen kann für die Zeit vom letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin bis längstens zum Ablauf der Kapitalstundung eine fünf Prozent übersteigende Verzinsung auf diesen Zinssatz beschränkt und im Falle eines niedrigeren Zinsfusses bestimmt werden, dass er während der nämlichen Zeit nicht erhöht werden darf.

2 Bestehen nach Auffassung der Pfandschätzungskommission erhebliche Zweifel, ob der Schuldner in der Folge das gedeckte Kapital voll zu verzinsen vermag, so kann für die in Abs. l bestimmte Dauer der feste Zinsfuss in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss umgewandelt werden.

Art. 14.

1

II. Von unge-

Für die ungedeckten Kapitalforderungen kann für die Zeit vom letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin bis längstens zum Ablauf der Kapitalstundung die Verzinslichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen oder ein fester Zinsfuss in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss umgewandelt werden.

2 Ist der Schuldner nach dem Ermessen der Nachlassbehörde imstande, wenigstens einen Teil des ungedeckten Kapitals entweder sofort oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verzinsen, so ist die Unverzinslichkeit auf den andern jenem im Bange nachgehenden Teil des Kapitals zu beschränken, ti diesem Falle hat keine der ungedeckten Kapitalforderungen auf mehr als vier und ein halbes Prozent Zins Anspruch.

Art. 15.

2. Bei Neuschätzung des Pfandee.

1 Steigt der Wert des für eine ungedeckte Kapitalforderung haften^ den Pfandes, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner dies nicht ohne

decktem Kapital.

Im allgemeinen.

395 weiteres selbst anerkennt, beim Bundesgericht, unter Beilegung des Pfandtitels, eine neue Schätzung verlangen.

2 Dieses Begehren kann frühestens zwei Jahre nach Bestätigung 'des Nachlassvertrages und in der Folge frühestens zwei Jahre, nachdem eine Neuschätzung verlangt worden ist, gestellt werden.

3 Soweit die neue Schätzung einen höheren Wert des Pfandes ergibt, wird die Forderung vom Zeitpunkt der Stellung des Schätzungsfoegehrens an wieder voll verzinslich.

Art. 16.

Die rückständigen, durch Pfand gedeckten Zinse können durch Barzahlung von einmaligen Teilbeträgen von sechzig bis fünfundsiebzig Prozent vollständig abgefunden werden.

2 Die Nachlassbehörde setzt innerhalb dieses Eahmens die zu bezahlenden Teilbeträge unter Würdigung aller Verhältnisse, insbesondere der Lage der Beteiligten, der Höhe des Zinsfusses und der Anzahl der ausstehenden Zinse fest.

3 Mit der Entrichtung des Teilbetrages erlöschen die Forderung und das Pfandrecht für diese Zinse in vollem Umfang.

1

D. Abfindung der gedeckten Zinse durch Barzahlung.

I. Umfang und Wirkung.

Art. 17.

Für den zur Abfindung der gedeckten Zinse erforderlichen Gesamt- II.

betrag kann ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht im Grundbuch eingetragen und ein Schuldbrief oder eine Gült ausgestellt werden.

Art. 18.

1 Für die neue Pfandforderung ist eine Annuität von fünf bis sieben TU.

Prozent des eingetragenen Kapitalbetrages solange zu bezahlen, bis sie unter Zugrundelegung einer Verzinsung des jeweiligen Kapitals von dreieinhalb bis vier Prozent vollständig amortisiert ist. Die Nachlass'behörde setzt nach Anhörung der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft die Höhe der Annuität und des Zinses fest.

i i 2 Die nachfolgenden Pfandgläubiger rücken nach Massgabe der Abzahlungen ohne weiteres im Bang nach.

3 Die neue Pfandforderung ist unkündbar, solange nicht mehr als zwei Annuitäten aiisstehen.

4 Sie untersteht nicht der Kapitalstundung.

Art. 19.

Erhält der Schuldner die zur Abfindung der gedeckten Zinse notwendigen Beträge nicht von anderer Seite, so ist die schweizerische 1

Errichtung einer neuen Pfandfordermig.

Amortisation der ueuen Handforderung.

IV. Beschaffung der Mittel zur Barzahlung.

396 Hotel-Treuhand-Gesellschaft verpflichtet, den neugeschaffenen Amortisationspfandtitel ohne Einschlag als Grundpfandgläubiger zu übernehmen und den vollen Nominalwert dafür dem Sachwalter zur Verfügung zu stellen.

2

Der Bundesrat bestimmt die Stelle, die dem genannten Institut diese Pfandtitel zu ihrem vollen Nennwerte zu bevorschussen hat, und den Zinsfuss für die Vorschüsse; er ist berechtigt, einen Maximalbetrag für diese Beanspruchung festzusetzen.

Art. 20.

K. Neuver-

l

Pfändung * Besitzt der Schuldner bisher noch nicht verpfändete bewegliche you Sachen, welche nur durch seine ausdrückliche Erklärung die Eigeni. Für Repa- Schaft von Zugehör zu dem Pfandgrundstück erhalten können, so kann zwecke ^n *^e Nachlassbehörde ermächtigen, sie für denjenigen Betrag, den er notwendig hat, um dringliche Eeparaturen des Pfandes vorzunehmen, zugunsten eines einzelnen Grundpfandgläubigers, der den Gegenwert dafür zur Verfügung zu stellen bereit ist, zu verpfänden.

2

Übersteigt der Wert der verpfändbaren Gegenstände den zur Bezahlung von Eeparaturen notwendigen Betrag in namhafter Weise, so ist die Bewilligung zur Verpfändung an die Bedingung zu knüpfen, dass der überschüssige Betrag gleichmässig unter die Kurrentgläubiger und die ungedeckten Pfandgläubiger verteilt werde, mögen diese am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen oder nicht.

Art. 21.

IL

1

s

de^GiauI * die Flüssigmachung von Mitteln durch Verpfändung von ZuWger.

gehörgegenständen nach Art. 20 nicht notwendig oder nicht möglich, so ist der Schuldner zu verpflichten, zugunsten aller Pfandgläubiger solche Gegenstände in demjenigen Wertbetrage als Zugehör im Grundbuch vormerken zu lassen, der auf die ungedeckten Pfandgläubiger allein entfallen würde, wenn der Schätzungswert der verpfändbaren Gegenstände auf die sämtlichen ungedeckten Gläubiger verteilt würde.

Dritter Abschnitt.

Bürgen und Mitschuldner.

Art. 22.

A

- fEndung

1

er

-^ Gläubiger kann die ihm gemäss Art. 495 des schweizerischen Obligationenrechts gegen den einfachen Bürgen zustehenden Hechteerst nach Ablauf der Kapitalstundung geltend machen.

397 2

Die solidarisch haftenden Bürgen und Mitverpflichteten können dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur entgegenhalten, wenn die Nachlassbehörde die Stundung ausdrücklich auch auf sie ausgedehnt hat. Ein solches Begehren kann nur zugesprochen werden, wenn der Bürge den Nachweis erbracht hat, dass er ohne die Stundung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre; die Stundung kann auch nur auf einen Teil der Forderung beschränkt und von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3

Wird ein solidarisch Verpflichteter für eine Kapitalforderung vor dem Hauptschuldner betrieben, so kann er unter sofortiger Mitteilung an den Schuldner Einstellung der Betreibung auf zwei Monate verlangen.

Stellt der Schuldner innert dieser Frist ein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, so bleibt bis zur Gläubigerversammlung die Betreibung gegen den solidarisch Verpflichteten eingestellt und diesem das Eecht vorbehalten, die Ausdehnung der Kapitalstundung auf sich zu verlangen. Leitet der Hauptschuldner innert der Frist das Pfandnachlassverfahren nicht ein, so kann er dies auch nicht mehr gegenüber dem Rückgriff nehmenden solidarisch Verpflichteten tun.

4

Nehmen die solidarisch Verpflichteten Bückgriff gegen den Schuldner, so kann ihnen dieser die Einrede der Stundung entgegenhalten.

5

Während der Dauer der Kapitalstundung sind die den Bürgen nach Art. 502 und 503 des schweizerischen Obligationenrechts zustehenden Eechte eingestellt.

8

Der Bürge ist während der Kapitalstundung nicht berechtigt, im Sinne von Art. 512 des schweizerischen Obligationenrechts vom Hauptsclraldner Sicherstellung oder Befreiung von der Bürgschaft zu verlangen.

Art. 23.

1 Bürgen, Mitschuldner und Gewährspflichtige haften den Pfand- B- j6^0^ gläubigem, ohne Bücksicht darauf, ob sie dem Nachlassvertrag zunachiass.

gestimmt haben oder nicht, für die ihnen zufolge des Pfandnachlassverfahrens entstandenen Verluste. Ausgenommen sind a. der nach Art. 16 nicht bezahlte Teil der gedeckten Zinsforderungen; &. der durch Beschränkung des Zinsfusses nach Art. 13, Abs. l, entstehende Ausfall; c. der dem Grundpfandgläubiger hinsichtlich der ungedeckten Kapitalforderung durch Teilnahme am Nachiass vertrag (Art. 5, Abs. 3) entstehende AusEall, sofern der Bürge der Teilnahme nicht zugestimmt hat.

398 3

Den Bürgen, MitschuLdnern und Gewährspflichtigen steht der Bückgriff gegen den Schuldner nur dann zu, wenn sie nachweisen, dass er seit Abschluss des Nachlassverfahrens zu neuem Vermögen oder ausreichendem Erwerb gekommen ist.

Vierter Abschnitt.

Zuständigkeit und Verfahren.

Art. 24.

A

1

- jjtekït Wenn mit dem Nachlassvertrag ein Pfandnachlassverfahren i. Kantonale verbunden ist, übt hinsichtlich beider Verfahren eine einzige kantonale behörde. Instanz die Funktionen der Nachlassbehörde aus. In den Kantonen mit einer obern und untern Nachlassbehörde wird diese Instanz von der Kantonsregierung bezeichnet.

2 Für den Widerruf der Kapitalstundung ist die Behörde zuständig, die in erster Instanz über den Nachlassvertrag entschieden hatte.

Art. 25.

II. Bundes gericht.

Das Bundesgericht kann die ihm nach diesem Bundesbeschluss zustehenden Kompetenzen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer übertragen.

Art. 26.

III. Schätzungskomirrissionen.

1. Ernennung.

Das Bundesgericht ernennt für die drei Hauptsprachgebiete der Schweiz je eine oder im Falle des Bedürfnisses mehrere Pfandschätzungskommissionen.

Art. 27.

2. Zusammensetzung.

3

1

Die Pfandschätzungskommissionen bestehen aus einem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern. Jeder Kommission sind Ersatzmänner beigegeben.

2 Ausnahmsweise kann die Nachlassbehörde in einfacheren Fällen die Schätzung durch ein oder zwei Mitglieder der Kommission vornehmen lassen.

3 Ist bei der ordentlichen Besetzung der Kommission oder unter Zuzug der ordentlichen Ersatzmänner die nötige Sach- oder Lokalkenntnis nicht genügend vertreten, so kann das Bundesgericht für den gegebenen Fall ein oder zwei au&serordentliche Mitglieder als Stellvertreter ernennen.

Art. 28.

l - dv^jfs^
399 unter den gleichen Voraussetzungen, die für ein Mitglied des Bundesgerichts gelten.

2 "Über den Ausstand entscheidet, wenn er bestritten ist, das Bundesgericht.

Art. 29.

1

Der Schuldner, der vom. Pfandnachlassverfahren gemäss den B.I.

"Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses Gebrauch machen will, hat das Gesuch um Eröffnung dieses Verfahrens gleichzeitig mit der Einreichung des Nachlass Vertragsentwurf es gemäss Art. 293 des Bundes- 1.

gesetzes liber Schuldbetreibung und Konkurs zu stellen und zu begründen.

2 Ins Gesuch sind die Pfandforderungen und Pfandgegenstände anzugeben, auf die sich das Pfandnachlassverfahren gemäss Art. 2 erstreckt.

Art. 30.

Die Nachlassbehörde entscheidet gleichzeitig über die Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 235 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz) und über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.

3 Vor dem Entscheid gibt die Nachlassbehörde der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.

Sie kann überdies den Entscheid aussetzen, wenn sie die vorherige Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen als notwendig erachtet.

In diesem Falle ist immerhin über die Nachlassstundung gemäss Art. 295 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sofort zu entscheiden.

?

Eröffnet die Nachlassbehörde das Pfandnachlassverfahren, so bezeichnet sie im Entscheid die Pfandforderungen und Pfandgegenstände, auf die es sich erstrecken soll.

1

"Verfahren.

Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.

Gesuch.

2. Entscheid, a. Inhalt.

Art. 31.

1

Der Entscheid ist dem Schuldner, im Falle der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens auch den betroffenen Pfandglàubigern schriftlich mitzuteilen.

2 Er kann gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht weitergezogen werden.

6. Weileiziehung.

Art. 32.

Im Falle der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens wird der rechtskräftige Entscheid öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchführeruhrer mitgeteilt.

c. Bekanntmachung.

400

Art. 38.

3. Verlängerung der Nachlassstundung.

Wird das Pfandnachlassverfahren eröffnet, so wird die Erist für die Nachlassstundung auf vier Monate angesetzt und kann um höchstens weitere vier Monate verlängert werden.

Art. 34.

II. Ermittlung der gedeckten Forderungen.

Ì. Pfandschätzung.

«. Vornahme.

b. Aufsicht des Bundesgerichtes,

1

Die Schätzung der in das Pfandnachlassverfahren einbezogenen G-rundpfänder wird nicht durch den Sachwalter, sondern durch die eidgenössische Pfandschätzungskommission (Art. 26 bis 28) vorgenommen, deren Befund endgültig ist.

2 Ihre Schätzung erstreckt sich auch auf allfällige, neben dem Grundpfand mithaftende andere Pfänder sowie auf die als Zugehör in Frage kommenden beweglichen Gegenstände (Art. 20 und 21).

3 Sobald das Pfandnachlassverfahren eröffnet ist, hat der Sachwalter die Schätzung zu veranlassen. Gleichzeitig fordert er die Pfandgläubiger auf, innert angemessener Frist ihre Pfandtitel einzureichen und die Bürgen anzugeben. Der Sachwalter benachrichtigt die Bürgen von dem Pfandnachlassverfahren und macht die solidarisch haftenden Bürgen und Mitverpflichteten auf die ihnen nach Art. 22, Abs. 2, zustehenden Bechte aufmerksam. Unterlässt der Pfandgläubiger die Angabe eines Bürgen, so kann er während der Kapitalstundung diesem gegenüber die Forderung nicht geltend machen.

4 Die Schätzung hat ausschliesslich Wirkung im Pfandnachlassverfahren.

Art. 35.

1

Die Schätzungskommissionen unterstehen der Aufsicht des Bundesgerichtes; es sorgt durch Weisungen an sie für eine einheitliche Durchführung der Schätzungen.

2 Das Bundesgericht erlässt über das Schätzungsverfahren und di& Ausübung der Aufsicht über die Kommissionen eine Verordnung.

Art. 36.

2. Verfugung des Sachwalters.

Nach Eingang der Schätzung erlässt der Sachwalter eine Verfügung darüber, welche Kapital- und Zinsforderungen als gedeckt und welche als ungedeckt erscheinen, und bezeichnet die Zinsforderungen, die nicht mehr pfandgesichert sind.

Art. 37.

3. Weiterziehung.

1

Die Verfügung des Sachwalters ist dem Schuldner und den beteiligten Pfandgläubigern schriftlich mitztiteilen.

401 s

Gegen die Verfügung steht den Beteiligten innert zehn Tagen seit der Mitteilung die Beschwerde an die Nachlassbehörde offen.

3 Der Entscheid der Nachlassbehörde kann nach Art. 19 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht ·weitergezogen werden.

4 Erfolgt durch den Entscheid der Nachlassbehörde oder des Bundesgerichts eine wesentliche Abänderung der Verfügung des Sachwalters, so ist davon dem Schuldner und den Pfandgläubigern neuerdings Mitteilung zu machen.

Art. 38.

1

Ungedeckte Pfandgläubiger, die im Sinne von Art. 5, Abs. 3, nl- JJ^g der am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen wollen, haben Gläubiger und Vorinnert zehn Tagen, seitdem die Verfügung nach Art. 36 und 37 rechtsschlag des> Schuldkräftig geworden ist, dem Sachwalter zuhanden des Schuldners eine ners.

entsprechende Erklärung abzugeben.

2 Innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist hat der Schuldner -dem Sachwalter den der Gläubigerversammlung vorzulegenden Vorschlag für den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger und die im Pfandnachlassverfahren zu treffenden Massnahmen zu unterbreiten sowie sich ober die Bedingungen eines allfàlligen Verkaufes des Pfandgrundstückes oder der blossen Umwandlung oder Aufgabe des darauf betriebenen Gewerbes (Art. l, lit. b) auszusprechen.

3 Gleichzeitig hat er sich über die Beschaffung der zur Abfindung der gedeckten Zinse erforderlichen Mittel (Art. 19) auszuweisen sowie über die allfällig vorzunehmende Neuverpfändung von Zugehörgegenständen (Art. 20 und 21) auszusprechen.

Art. 39.

Ein solidarisch haftender Bürge oder Mitverpflichteter, der die iv. siundungsbeAusdehnung der Kapitalstundung auf sich (Art. 22, Abs. 2) verlangt, gehren der Burgen hat das Gesuch und die Ausweise zu dessen Begründung spätestens und Gutachten des am Tage der Gläubigerversammlung dem Sachwalter einzureichen, Sachwelcher die Vernehmlassung des Gläubigers darüber einholt.

walters.

3 Das vom Sachwalter gemäss Art. 304 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nach der Gläubiger Versammlung der Nachlassbehörde zu erstattende Gutachten hat sich auch darüber auszusprechen, ob die im Pfandnachlassverfahren vom Schuldner in Anspruch genommenen Massnahmen zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz geeignet sind, welche Massnahmen einzutreten haben, insbesondere welche Anordnungen hinsichtlich der Verpfändung beweglicher Sachen zu treffen sind (Art. 20 und 21) und ob durch den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger und den Pfandnachlassvertrag die 1

402 Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden, als durch eine sofortige Zwangsliquidation; gegebenenfalls hat das Gutachten des Sachwalters sich zu dem Gesuch um Ausdehnung der Stundung auf die Solidarbürgen zu äussern.

Art. 40.

V. Hauptentscheid.

1. Voraus-

1

Ist mit dem Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger das Pfandnachlassverfahren verbunden, so hat, auch wenn die gemäss Art. 305 derZUBes?ä- des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erforderliche NfchtessdeS ^°pf" und Summenmehrheit nicht vorliegt, die Nachlassbehörde den Vertrages. Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger zu bestätigen, sofern die Voraussetzungen des Art. 306 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gegeben sind, durch die Bestimmungen des Nachlassvertrages die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners wahrscheinlich gemacht ist und die Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden, als durch eine sofortige Zwangsliquidation.

2 Ist dem Schuldner das Becht eingeräumt worden, das Pfandgrundstück zu veräussern oder das darauf betriebene Gewerbe umzuwandeln oder aufzugeben (Art. l, lit. V), so ist ferner erforderlich, dass die der Nachlassbehörde vorgelegten näheren Bedingungen dafür den Interessen der Gläubiger besser dienen, als ein Fortbetrieb des Gewerbes durch den Schuldner unter den bisherigen Verhältnissen oder als eine sofortige Zwangsliquidation.

Art. 41.

2

-

înll!a^meineu.

·"· Gleichzeitig mit der Bestätigung des Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger trifft die Nachlassbehörde den Entscheid im Pfandnachlassverfahren.

2 Sie bestimmt für die Kapitalforderuugen die Dauer der Stundung, entscheidet über die fernere Verzinslichkeit und bezeichnet die Beträge, für welche das Pfandrecht zu löschen ist.

3 Sie setzt Art und Höhe der neu einzutragenden Amorti^ationspfandforderungen sowie den Betrag und den Verfalltermin der dafür zu entrichtenden Annuitäten fest, bestimmt die Art und Weise der a]lfälligen Neuverpfändung vorhandener Beweglichkeiten und die Verwendung der dadurch erhältlich gemachten Mittel und setzt die Bedingungen fest, unter welchen, sowie die Erist, innert der ein Verkauf des Pfandgrundstückes oder eine Umwandlung oder Aufgabe des darauf betriebenen Gewerbes bewilligt wird.

* Auf Begehren von solidarisch haftbaren Bürgen oder Mitverpflichteten entscheidet die Nachlassbehörde über die Ausdehnung der Kapitalstundung gemäss Art. 22.

403 5

Zur Verhandlung ist auch die Schweizerische Hotel-Treuhand- Gesellschaft einzuladen.

Art. 42.

1 Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages wird das Unternehmen &· Auisichr des Schuldners der Aufsicht der Schweizerischen Hotel-Treuhand-GesellTreuhandschaft unterstellt. Die Nachlassbehörde bestimmt die Dauer dieser Auf^hait" sieht, die in der Eegel mindestens bis zum Ablauf der Kapitalstundung bestehen soll. Während der nämlichen Zeit gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2 Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft prüft in regelmassigen Abstanden die Buchführung und den Betrieb. Sie kann Weisungen erteilen in bezug auf die Buchführung, die Einschränkung bestimmter Unkosten, die Höhe von Gehältern und Bezügen zu Privatzwecken sowie für besondere Fragen der Betriebsführung.

3 Für eine neue Belastung von zum Unternehmen gehörenden Grundstücken bedarf der Schuldner der Zustimmung der Hotel-Treuhand-Gesellschaft. Im Grundbuch ist eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 des Zivilgesetzbuches vorzumerken; Art. 812, Abs. l, des Zivilgesetzbuches tritt insoweit ausser Wirksamkeit, * Die Eingehung von Bürgschaften ist dem Schuldner bei Folge der Nichtigkeit untersagt.

5 Ist für Kapitalforderungen ein vom Geschäftsergebnis abhängiger Zinsfuss bewilligt worden (Art. 13, Abs. 2, Art. 14, Abs. 1), so setzt die Treuhandgesellschaft, nach Anhörung der Pfandgläubiger und des Schuldners, die Höhe des Zinsfa&ses jeweilen für die Dauer eines Jahres fest; Gläubiger und Schuldner können gegen diese Verfügung binnen zehn Tagen den Entscheid der Nachlassbehörde anrufen.

Art. 43.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t ist berechtigt, für 3- ^f*1^^ ein im Nachlassverfahren gewahrtes, nicht unter Art. 19 fallendes Dardariehen lehen oder für einen Teilbetrag desselben die Errichtung eines im Eang TraAandauf das gedeckte Gesamtkapital folgenden Pfandrechts in Form einer 'jjflt Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes und dessen Eintragung im Grundbuch zu verlangen.

2 Die nachfolgenden Gläubiger rücken nach Massgabe der Abzahlungen ohne weiteres ini Eang nach.

3 Die neue Pfandforderung unterliegt nicht der Kapitalstundung.

1

Art. 44.

Der Entscheid der Nachlassbehörde (Art. 40, 41 und 42) ist dem 4- ^^ Schuldner sowie der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft voll1

404.

ständig und jedem Gläubiger und Bürgen, soweit er ihn betrifft, schriftlich mitzuteilen.

2 Er kann vom Schuldner sowie von der Treuhand-Gesellschaf t in seinem ganzen Umfang und von jedem. Gläubiger und Bürgen, soweit er ihn betrifft, gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Art. 45.

5. Vollziehung.

a. Im allgemeinen.

6. Bei Veräusserung des Grundstückes oder Umwandlung des Betriebes.

VI. Nachträgliche Abänderung des Entscheids.

1. BejWiderruf u. Hinfall der Stundung.

1

Der rechtskräftig gewordene Entscheid im Pfandnachlassverfahren ;ist, sobald der Schuldner sich über die Bezahlung der Nachlassdividende an die Gläubiger ausgewiesen hat, vom Sachwalter zu vollziehen. Namentlich liegt ihm ob, a. im Grundbuch und in den Pf andtiteln die erforderlichen Löschungen vornehmen sowie die Stundung und die Änderung in der Verzinslichkeit vormerken zu lassen; b. das zur Abfindung der gedeckten Zinse oder für das Hilfsdarlehen der Hotel-Treuhand-Gesellschaft neu zu errichtende Pfandrecht ins Grundbuch eintragen und die Pfandtitel erstellen zu lassen, sie den neuen Pfandgläubigern auszuhändigen und den allfälligen Gegenwert an die Zinsgläubiger zu bezahlen; c. die allfällige Verpfändung beweglicher Sachen zu überwachen oder selbst vorzunehmen und die Verwendung des daraus erhältlichen Gegenwertes zu überwachen.

2 Werden die Pfandtitel auch auf erneute Aufforderung hin nicht eingeliefert, so erlässt der Sachwalter an Stelle der in den Pfandtiteln vorzunehmenden Eintragungen eine öffentliche Bekanntmachung,

Art. 46.

Der Sachwalter hat ferner eine allfällige, von der Nachlassbehörde genehmigte Veräusserung des Pfandgrundstückes oder Umwandlung oder Aufgabe des darauf betriebenen Gewerbes durch den Schuldner (Art. l, lit. V) zu überwachen.

2 Werden diese Massnahmen vom Schuldner nicht innert der dafür angesetzten Frist oder unter andern als den von der Nachlassbehörde genehmigten Bedingungen getroffen, so hat der Sachwalter sofort bei der Nachlassbehörde den Widerruf des Nachlassvertrages zu beantragen.

1

Art. 47.

Wird die Kapitalstundung widerrufen oder fällt sie, gestützt auf den Widerruf des Nachlassvertrages, dahin, so hat die den Widerruf aussprechende Behörde den Grundpfandgläubigern, dem Betreibungsamt und dem Grundbuchführer Mitteilung zu machen.

1

405 2

Auf Begehren dei Beteiligten hat die Nachlassbehorde die Vormerkungen über die Stundung und die Verzinslichkeit in den Pfandtiteln zu loschen.

3 Fallt die Stundung infolge von Zw angsverwertung des Pfände« dahin so hat das Amt, das diese durchführt, die Löschung zu veianlassen Art. 48 Bei Neu Tritt infolgeNeuschätzungg desPfandess (Art. 15) eineVeränderungg 2 Neuschätzung desPfandesJan in der Verzinslichkeit ein, soverfügtt dasBundesgerichtt dientsprechendede des Änderung im Grundbuch und m den Pfandtiteln

Art 49 Über das Vorhandensein von neuem Vermögen oder Erwerb im MI Teststellung h v o n Falle des Art. 23 entscheidet, wenn es bestritten ist, die kantonale neVermögenermo Nachlassbehorde, welche den Nachlassvertrag erstinstanzlich genehmigt genErwerbd !Lr\> ei b hatte, auf Begehren des Burgen unter freier Würdigung der Umstände endgültig.

2 Sie hat von Amtes wegen die zur Entscheidung notwendigen Erhebungen vorzunehmen und kann hierzu auch Sachverständige beiziehen.

3 Der Schuldner hat alle von der Nachlassbehorde geforderten Auskünfte und Belege beizubringen, namentlich auch seine Bucher vorzulegen Art. 50.

1

\o

1 Gebühren Für den gleichzeitig mit dei Genehmigung des Nachlassvertrages VIII ren und Entschädigungen ergehenden Entscheid über das Pfandnachlassveertahien kann die kantonale Nachlassbehorbesonderee-ondeie Gebuhr nicht beziehen. Eur die

Eröffnung

Pfandnachlassvachlas^

Widerrufns,

d e n Wideuuf d e

Gebuhr v o n zwanzig b i f ü r u n d e r t Franken, fui d e n Hohe d e s A r t . f u s s e s gemass \rt. 42, Abs 5 eine solche von zeh zwanzig Franken 2 Das Bundesgericht erhebt neben den Kanzleiauslagen eine Gerichtsgebühr von zehn bishundertfünfziggFranken..

3 Die eidgenossischen Pfandschätzungskommissionen beziehen die für die Schatzungskommissionen im Enteignungsverfahren erfahren vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen [Verordnung vom 3 November 1931, Art. l bis 6, 8 bis 10 *)].

Art. 51.

1

Die Kosten dei Pfandschatzungen fallen zu Lasten des Schuldners. IX Kosten

*) A S 47, 710 Bundesblatt. 87 Jahrg

Bd l

30

406 2

Die Kosten der nachträglichen Schätzungen trägt der Gläubiger, der sie verlangt. Ergibt jedoch die neue Schätzung einen höheren Wert, so hat der Schuldner die Kosten dem Gläubiger zu ersetzen.

3 Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner und hat sie der Nachlassbehörde oder dem Sachwalter auf Verlangen vorzuscbiessen.

Fünfter Abschnitt.

Übergangs- und Ausdehnungsbestimmungen.

Art. 52.

A. Übergangsbestimmungen.

T. Alte und neue Pfandforderung für die gedeckten Zinse.

1

Ist dem Eigentümer eines Hotels ein Pfandnachlassverfabren gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 18. Dezember 1920 *) mit Tilgung der gedeckten Zinse (Art. 16 bis 20) bewilligt worden, die Amortisation der Pfandforderung nach Art. 18 jedoch noch nicht beendet, so erhält eine gestützt auf Art. 16 oder 19, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 30. September 1982 **) oder gestützt auf Art. 17 des vorliegenden Beschlusses errichtete neue Pfandforderung den gleichen Eang wie die frühere, oder es werden beide Pfandforderungen zu einer einzigen mit Vorrang vor allen eingetragenen Belastungen verschmolzen.

2 Die Verzinsung der alten Pfandforderung unterliegt den Bestimmungen der Art. 16 bis 19 des gegenwärtigen Beschlusses nicht.

Art. 53.

11. Umwandlung des festen Zinsfusses in einen beweglichen.

1

Ist ein Pfandnachlassverfahren auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 30. September 1932 **) und 27. März 1934 ***) bereits durchgeführt worden, so kann die Nachlassbehörde auf Antrag des Schuldners oder der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft nachträglich die Umwandlung des festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss gemäss Art. 13, Abs. 2, oder Art. 14, Abs. l, anordnen, mit gleichzeitiger Unterstellung des Schuldners unter die Aufsicht der Hotel-Treuhand-Gesellschaft gemäss Art. 42.

2 Die nämliche Massregel kann die Nachlassbehörde gegenüber einem Schuldner treffen, der unter Mitwirkung der Hotel-TreuhandGesellschaft, jedoch ohne behördlichen Nachlassvertrag, ein Sanierungsx verfahren durchgeführt hat.

8 Die Nachlassbehörde entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und eröffnet ihnen den Entscheid schriftlich. Sie veranlasst die nötigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln.

*) A. S. 36, 847.

**) A. S. 48, 648.

***) A. S. 50, 241.

407

Art. 54.

Ist in einem frühern Verfahren ein Pfandtitel zur Abfindung ge- III.

deckter Zinse errichtet worden, die Amortisation der Pfandforderung aber noch nicht beendet, so kann die Nachlassbehörde auf Antrag des Schuldners oder der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft die Annuität und den Zins im Eahmen des Art. 18 herabsetzen.

2 Art. 53, Abs. 8, findet entsprechende Anwendung.

1

Erstvekkung der Amortisation.

Art. 55.

Das im gegenwärtigen Beschluss geordnete Pfandnachlassverfahren ·wird auf die Stickereiindustrie und ihre Hilfsindustrien sinngemäss anwendbar erklärt mit der Massgabe, dass an die Stelle der Hotel-Treuhand-Gesellschaft die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft tritt.

B. Plandnaehlassverfahren für die Stickereiindustrie.

Art. 56.

Der Bundesrat wird ermächtigt, auf dem Verordnungswege die Bestimmungen über die Gläiibigergemeinschaft bei Anleihensobligationen in ihrer Anwendung auf Eigentümer von Hotelgrundstücken sowie auf private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen für eine bestimmte Zeit im Sinne einer weitergehenden Entlastung des Schuldners abzuändern.

C. Abänderung der Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft. '

Zweiter Teil.

Nachlass oder Stundung von Hotelpachtzinsen.

Art. 57.

Der Pächter eines 'Hotels, der gemäss der Vorschrift des Art. l, Abs. l, dieses Beschlusses der paritätischen Arbeitslosenkasse beige treten ist, kann bei der Nachlassbehörde einen angemessenen Nachlass vom Pachtzins oder die Stundung des Pachtzinses oder eines Teils desselben verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass er ohne eigenes Verschulden infolge der wirtschaftlichen Krise den Pachtzins nicht voll bezahlen kann.

Art. 58.

1

Mit dem Gesuch hat der Pächter den Pachtvertrag einzureichen und die Pachtzinse zu bezeichnen, für die er Nachlass oder Stundung verlangt, ebenso die für diese Pachtzinse allfällig bestehenden Sicherheiten.

2 Dem Gesuch sind die Geschäftsbücher des Pächters sowie eine Übersicht über seine Vermögenslage beizufügen.

A. Voraussetzungen.

B. Gesuch des Pächters.

408 Art. 59.

1

Die Nachlassbehörde teilt das Gesuch dem Verpächter mit und holt seine Antwort ein. Sie ordnet die ihr sonst noch erforderlich scheinenden Erhebungen an und kann auch Sachverständige beiziehen.

2 Hat der Pächter sich an die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft gewendet, so holt die Nachlassbehörde den Bericht derselben über die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe ein.

3 Bestehen für den Pachtzins Bürgen oder Mitschuldner, so ist auch ihnen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

4 Hat der Verpächter für einen rückständigen Pachtzins dem Pächter bereits gemäss Art. 293 des Obligationenrechts Frist mit Androhung der Auflösung des Pachtvertrages angesetzt, so kann die Nachlassbehörde die Wirkung dieser Fristansetzung vorläufig einstellen.

5 Die Nachlassbehörde entscheidet in einer mündlichen Verhandlung, zu welcher der Pächter, der Verpächter, gegebenenfalls Bürgen und Mitschuldner sowie die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft einzuladen sind.

Art. 60.

1 D. Inhalt des " - Ein Nachlass ist nur zu bewilligen, wenn keine Aussicht besteht, des!SChei <*as8 der Pächter den Pachtzins in den nächsten Jahren vollständig i. Nachlass. nachbezahlen kann.

2 Der Nachlass kann sich auf verfallene oder noch fällig werdende, jedoch höchstens auf zwei künftige jährliche Pachtzinse erstrecken.

G. Verfahren und Entscheid.

II. Stundung.

Art. 61.

Eine Stundung ist zu bewilligen, wenn Aussicht besteht, dass der Schuldner nach Ablauf der Stundung in der Lage sein wird, die gestundeten Beträge vollständig nachzubezahlen. Die Nachlassbehörde kann auch dann auf Stundung erkennen, wenn der Pächter einen Nachlass vom. Pachtzins verlangt hat.

2 Die Stundung kann sich auf verfallene oder noch fällig werdende, jedoch höchstens auf zwei künftige jährliche Pachtzinse erstrecken.

3 Die Nachlassbehörde setzt die Abzahlungsternüne für die gestundeten Pachtzinse fest; die Stundungsfrist darf für jeden Pachtzins drei Jahre nicht übersteigen.

4 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die Nachlassbehörde die gestundeten Beträge verzinslich erklären; sie setzt in diesem Falle den Zinsfuss und die Zinstermine fest.

5 Auf Begehren von Bürgen und Mitschuldnern kann die Stundung auf sie ausgedehnt werden; für die Voraussetzungen und Wirkungen dieser Ausdehnung findet Art. 22 entsprechende Anwendung.

1

409

Art. 62.

1

Für den Entscheid über Nachlass oder Stundung von Pachtzinsen E, Zuständigkeit.

ist als einzige kantonale Instanz dieselbe Nachlassbehörde wie für das Pfandnachlassverfahren zuständig (Art. 24 dieses Beschlusses).

2 Der Entscheid dieser Behörde kann vom Pächter, vom Yerpächter und. gegebenenfalls von Bürgen und Mitschuldnern nach Art. 19 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht weitergezogen werden. Art. 25 dieses Beschlusses findet Anwendung.

Dritter Teil.

Inkrafttreten und Geltungsdauer.

Art. 63.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich eiklärt. Der Bundesrat be- A. Inkrafttreten.

stimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Art. 64.

Dieser Bundesbeschluss gilt bis Ende Dezember 1938, in dem Sinne, B. Geltungsdauer.

dass er noch Anwendung findet, wenn der Schuldner vor diesem Zeitpunkt bei der Nachlassbehörde ein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens oder um Nachlass oder Stundung des Pachtzinses gestellt hat.

Art. 65.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlufees werden der Bundes- C. Aufhebung geltender beschluss vom 30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren Erlasse.

für die Hotel- und die Stickereiindustrie *) so^ie der Bundesbeschluss vom 27. März 1934 über Erweiterung der rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hotel- und Stickereiindustrie **) aufgehoben.

*) A. S 48, 648.

**) A. S. 50, 241.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung und Erweiterung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe. (Vom 8. März 1935.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1935

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

3228

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1935

Date Data Seite

350-409

Page Pagina Ref. No

10 032 582

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.