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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kontrolle der Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.

(Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschai'tsdepartemeuts.)

(Vom 21. Januar 1935.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Prüfung der eingereichten Gesuche von Verbänden und Privaten um Bewilligung der unausgeschiedenen Eintragung von Arbeits- und Präsenzzeit ins Kontrollheft.

in Erwägung, dass die Nanihaftmachung bestimmter Betriebsarten, die für die Bewilligung in Betracht kommen, infolge der erheblichen Verschiedenheiten, die der Transportdienst auch innerhalb der gleichen Betriebsart aufweist, nicht zum Ziele führen würde, gestützt auf Art. 7. Abs. l, der Verordnung vom 4. Dezember 1983 über die Arbeits- und Buhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, verfügt : I. Die ungetrennte Eintragung von Arbeits- und Präsenzzeit ins Kontrollheft ist den Chauffeuren derjenigen Betriebsarten bewilligt, wo es, nach Lage des Einzelfalles, wegen gehäuften kurzen. Fahrtunterbrechungen praktisch nicht möglich wäre oder doch erhebliche Schwierigkeiten bieten würde, für die Arbeitszeit einerseits und die Präsenzzeit anderseits gesonderte Aufzeichnungen zu machen.

II. Den mit der Durchführung der vorerwähnten Verordnung betrauten kantonalen Behörden liegt es ob, anhand der jeweiligen konkreten Verhältnisse nachzuprüfen, ob ein Chauffeur berechtigt sei, von der Bewilligung Gebrauch zu machen. Hiebei ist darauf zu achten, dass dort, wo der ganze Wagen auf einmal zu beladen oder zu entladen ist und dabei lange Fahrtunterbrechungen entstehen, die Bewilligung nicht angewandt werden darf; sie ist im allgemeinen nur für solche Fälle bestimmt, wo das Beladen oder das Entladen des Wagens nach und nach erfolgt.

III. Die Verfügung tritt sofort in Kraft.

Bern, den 21. Januar 1935.

Eidgenössisches

Volksmrtschaftsdepartentenl:

Schulthess.

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Eidgenössische Gteträiikesteuer.

Verfügung der Oberzolldirektion.

Inländische Urproduzenten (Winzer und Moster), die für ihre Produkte Reklame machen oder im Jahr insgesamt mehr als 500 Liter an andere Abnehmer als Händler, Wirte oder Kleinhändler absetzen und deshalb gemäss Art. 45, Abs. 3, der Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer in das Verzeichnis der Getränkehändler eingetragen wurden, sind befugt, ihre Eigenproduktion an Wein und Most unter Stundung der Steuer an Inhaber von Aufschubsbewilligungen zu liefern, ohne um eine Zahlungsaufschubsbewilligung nachsuchen zu müssen.

Solche Lieferungen sind der Oberzolldirektion, Sektion für Getränkesteuer, jeweilen innert 8 Tagen auf amtlichem Formular zu melden. Die Formulare können bei der genannten Amtsstelle bezogen werden.

Nichteinreichung oder verspätete Einreichung der Meldungen wird gemäss den Bestimmungen der Art. 60 bis 74 der Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer geahndet.

B e r n , den 20. Februar

1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Schweizerisches Zollamt Les Verrières-Route; Namensänderung.

Um Verwechslungen mit ähnlich lautenden Ortsnamen inskünftig zu vermeiden, wird die Bezeichnung des an der Strasse Les Verrières-Pontarlier gelegenen Zollamtes Meudon in ,,Schweizerisches Zollamt Les VerrièresKoute" abgeändert.

B e r n , den 23. Februar 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellenansschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht Untertoggenburg hat mit Beschluäs vom 14. Februar 1935 die Einleitung des Versehollenheitsveri'ahrens angeordnet über:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1935

Année Anno Band

1

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09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.02.1935

Date Data Seite

148-149

Page Pagina Ref. No

10 032 569

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