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Bundesblatt

87. Jahrgang.

Bern, den 23. Januar 1935.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, IO Franken im Salbjahr, zuzüglich Naci.nahme- and Postbestellungsgtbnlir.

Einrllckunfsgebilhr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inaerate franko an Stampfli £ Cie. m Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufhebung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von St. MoritzDorf nach St. Moritz-Bad.

(Vom 22. Januar 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Eingabe vom 22. November 1984 stellt die Gemeindeverwaltung St. Moritz bei unserem Post- und Eisenbahndepartement das Gesuch um Aufhebung ihrer Konzession für eine elektrische Strassenbahn von St. MoritzDorf nach St. Moritz-Bad (Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1892; E. A. S.

XII, 253). Zur Begründung wird angeführt, der Zustand der Anlagen, Fahrleitung und Unterbau, sei so schlecht, dass ein gänzlicher Umbau notwendig werde; auch sollten die Wagen ersetzt werden. Ferner wird auf die seit 1930 jährlich stark zurückgehende Frequenz hingewiesen. Ein Autobusbetrieb solle die Strassenbahn ersetzen.

Durch Verfügung des Post- und Eisenbahndepartements vom 6. Juni 1933 ist die Gemeindeverwaltung St. Moritz, nach Anhörung der kantonalen Eegierung, bereits ermächtigt worden, versuchsweise den Trambetrieb durch einen Postautobusbetrieb zu ersetzen.

Das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden ist in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 1934 der Ansieht, dass sich der Autobus, wie die Versuche der zwei letzten Jahre gezeigt hätten, für die dortigen Verhältnisse besser eigne als die Strassenbahn. Auch im Interesse der Sicherheit des Strassenverkehrs befürwortet die kantonale Behörde die Aufhebung der am 22. Dezember 1892 erteilten Bundeskonzession.

Wie die technischen Organe des Post- und Eisenbahndepartements festgestellt haben, sind die Bahnanlagen so stark abgenützt, dass die für eine Bundeablatt.

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Wiederaufnahme des Betriebes erforderlichen Erneuerungsarbeiten in mancher Hinsicht einem Neubau gleichkämen.

Da die Ersetzung des Trams durch einen Autobus und die Aufhebung der Strassenbahnkonzession irgendwelche Interessen des Bundes nicht berühren würde und die Kantonsregierung zustimmt, steht der beantragten Massnahme nichts entgegen. Eisenbahnpfandrechte bestehen keine. Wir stehen daher nicht an, Ihnen zu empfehlen, dem Gesuche der Gemeindeverwaltung St. Moritz durch Annahme des nachfolgenden Bundesbeschluss-Entwurfes zu entsprechen.

Wir benützen den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 22. Januar 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : B. Minger.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

55 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Aufhebung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von St. Moritz-Dorf nach St. Moritz-Bad.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht einer Eingabe der Gemeindeverwaltung St. Moritz vom 22. November 1984; der Vernehmlassung des Bau- und Forstdepartements des Kantons Graubünden vom 8. Dezember 1934; einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 1935; beschliesst :

Art. 1.

Die einem Initiativkomitee durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1892 (E. A. S. XII, 253) erteilte, durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1902 (E. A. S. XVIII, 251) abgeänderte und durch Bundesbeschluss vom 27. März 1918 (E. A. S. XXXIV, 67) auf die Gemeinde St. Moritz übertragene Konzession einer elektrischen Strassenbahn von St. Moritz-Dorf nach St. Moritz-Bad wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben.

Art. 2.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am ...

1935 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesversammlung.

Die ursprünglich auf den 11. März 1935 festgesetzte Eröffnung der Frühjahrssession ist auf den 25. März 1935 verschoben worden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufhebung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von St. Moritz-Dorf nach St. Moritz-Bad. (Vom 22. Januar 1935.)

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Jahr

1935

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

3216

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.01.1935

Date Data Seite

53-55

Page Pagina Ref. No

10 032 544

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