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Bekanntmachungen von Departementeil und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Buchbindergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt), und der Art. 4, 5 und 7 der Verordnung I. vom 23. Dezember 1932, erläßst nachstehendes

Reglement liber

die Lehrlingsausbildung im Buchbindergewerbe.

1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Buchbindergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Buchbinders.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Kürzung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf ein zweiter Lehrling seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten halben Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

In Betrieben, die ständig mindestens einen gelernten Buchbinder beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Kein Betrieb darf mehr als zwei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, fallen nicht unter die vorstehende Bestimmung.

Die Bestimmung' des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

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Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines: Der Lehrling ist in erster Linie an Ordnung und Eeinlichkeit hei der Ausübung des Berufes zu gewöhnen. In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind ihm folgende Kenntnisse zu vermitteln : Herstellung, Eigenschaften und Verarbeitungsweise der gebräuchlichen Materialien, wie Papier, Halbkarton, Karton, Einbandgewebe, Klebstoffe, Leder und Pergament. Kenntnisse über die Behandlung der Werkzeuge und Maschinen. Arbeitsmethoden.

Erstes Lehrjahr.

Falzen; Heften; Zurichten; steife Broschüren; Halbleinwandband ; geritzte Schachtel; Futterale; einfache Mappe.

Zweites Lehrjahr.

Zurichten besserer Einbände mit Tafel, mit Leinenfalz; Ganzleinenband; Deckenband; Halblederband; einfaches Geschäftsbuch; Register; Farbschnitt; Leder schärfen.

Drittes und viertes Lehrjahr.

Halbfranzban ; Geschäftsbuch mit abgesetztem Deckel; Schachtel mit Hals; Kartenaufziehen Belegband; Goldschnitt mit Vergolden; Geläufigkeit in den Arbeiten der vorausgegangenen Lehrjahre.

4. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.

Bern, den 22. Dezember 1934.

Eidgenössisches VolkswirtschaftsdepartementSchulthess.s.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Spenglermeister- und Installateurverband beabsichtig gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung im sanitären Installationsgewerbe die

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Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfälligp Einsprachen bis zum 9. Februar 1935 zu richten sind.

B e r n , den 5. Januar

1935.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Rückgabe der Kaution der Liverpool & London & Globo Insurance Co. Ltd., in Liverpool.

Die Liverpool & London & Globe Insurance Company Limited in Liverpool hat auf die Konzession zum Betriebe der Feuerversicherung in der Schweiz verzichtet. Nachdem sie die noch laufenden Versicherungsverträge auf die Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden übertragen hat, stellt sie nunmehr das Gesuch, ihr die bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern hinterlegte Kaution im Nominalbetrage von Fr 110,000 zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Versicherungsaufsich tsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 1. Juli 1935 beim eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 29. Dezember 1934.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Änderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des IV. Quartals 1934,

Am 30. November 1934 ist das Herrn G o t t f r i e d G ö t z als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Danzas & Cie.

in Basel am "24. Juli 1926 erteilte Patent infolge Hinscheidens des Inhabers erloschen.

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Als Unteragenten sind angestellt worden: Von der Agentur Meis & Cie. in Zürich : Karl Grisler in Altdorf.

Von der Agentur Schweiz-Italien in Zurich : Pierre Anguste Ritter in Neuenburg.

Von der Agentur Berner Handelsbank in Hern: Hanna Ruth Christen in Bern.

A l s U n t e r a g e n t e n sind a u s g e s c h i e d e n : Von der Agentur Gaston Léon Henneberg in Genf: Hans Bächlin in Genf.

Von der Agentur Hans Meiss in Zürich : Arthur E. Sutter in Zürich.

Von der Agentur Berner Handelsbank in Bern : Friedrich Inderbitzi in Bern.

Von der Agentur Cornelius Detleyn in Luzern: Amédée Cal lias in Montreux.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel: Karl Rotach in Bern.

Von der Agentur A. Kuoni in Zürich: Albert Wyser in Schaffhausen.

Von der Agentur Meiss & Cie. in Zürich : Giovanni Demicheli in Lugano, Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Ernst Emil Loosli in Zürich.

B e r n , den 31. Dezember 1934.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Zuteilungsverfügungen des Bundesrates fUr den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

Ad 787/790. Rohren ans Eisenblech (Entscheid vom o. November 1934).

Ad 948 a1. Tastenkapseln aus Kautschuk und Metallblech, beschriftet, für Schreibmaschinen (Entscheid vom 17. Dezember 1934).

B e r n , den 3. Januar 1935 Eidgenössische Oberzolldirektion.

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Zürich.

Neue Ermächtigung: 40. Zürcher Bauernhilfskasse, Zürich.

B e r n , den 7. Januar 1935.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht Gossau hat mit Beschluss vom 20. Dezember 1934 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet über: Johan Caspar Noth geboren den 25. November 1882 in Gossau, Sohn des Caspar und der Brandie Maria Kosina, Bürger von Burgaschi, Kanton Solothurn, zuletzt wohnhaft gewesen Gossau und im Jahre 1914 nach Milwaukee,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1935

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09.01.1935

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