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Bundesblatt

87. Jahrgang.

Bern, den 15. Mai 1935.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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L Bericht des

Bundesrates an die Bundes Versammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1935).

(Vom 14. Mai 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter der Vorlage der Akten über 108 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1.

2.

S.

4.

Johann Hausherr, 1877, Handelsmann, Villmergen (Aargau), Joseï Zimmermann 1901. Schuhmacher. Greppen (Luzern), Albert Ley, 1890, Wirt, gew. Briefträger. Binningen (Basel-Landschaft), Karl Müller. 1884, gew. Posthalter, vormals Pratteln (Basel-Landschaft).

(Bundesaktenfälschung usw.)

Gemäss Art. 61 des Bundesstrafrechtes, in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Straf rechtes, sind verurteilt worden : 1. Johann Hausherr, verurteilt am 21. Dezember 1934 vom Obergericht des Kantons Aargau zu sechs Wochen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Hausherr hat in seinem Postempfangscheinbuch eine Quittung abgeändert.

Eadierungen vorgenommen und eine Ergänzung beigefügt, um mit dem so verfälschten Empfangschein eine behauptete Einzahlung an die Gemeindekasse Villmergen zu belegen. Das Urteil erging wegen Verfälschung einer Bundesakte in Verbindung mit Betrugsversuch. In den erstinstanzlichen Urteilserwägungen wird erklärt, die Verumständungen der Straftat rechtfertigten die Rechtswohltat des bedingten Straferlasses nicht.

Hausherr ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Das Urteil sei eine Härte.

Bei seinem gespannten Verhältnis zu den Gemeindebehörden hätten diese an ihm Rache genommen; besonders mit dem Gemeindekassier sei er politisch verfeindet, was näher dargetan wird : «Aus diesen und andern Gründen hat man Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. I.

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mit allen Mitteln nach einer1 Gelegenheit gesucht, mich hineinzulegen und mich die Bache fühlen zu lassen.» Er bestreite nicht, dass seine Handlungsweise äusserst fahrlässig und leichtsinnig gewesen sei ; sie hange aber mit dem Irrtum zusammen, den fraglichen Betrag von IV. 30. 50 bezahlt zu haben. Wäre das gleiche einem andern zugestossen, so hätte eine loyale Aussprache das Vorkommnis abgeklärt. Er sei heute gesundheitlich angegriffen, hinzu komme sein finanzielles Missgeschick und die sichere Aussicht, dass der Strafvollzug ihn ruiniere und die Ehefrau nicht mehr an seiner Seite verbleibe: «Wenn ich dieser Unüberlegtheit wegen zum Sträfling werden sollte, dann ist meine finanzielle und familiäre Existenz zerbrochen.» Der Gemeinderat Villmergen beantragt in eingehender Begründung, das Gesuch deshalb abzuweisen, weil Hausherr in keiner Weise verdiene, dass Gnade vor Eecht ergehe. Das Bezirksgericht Bremgarten empfiehlt die teilweise Begnadigung.

Die Generaldirektion der Post- und Telegraphen Verwaltung. Bechtsbureau, hält dafür, dem Gesuch sei nicht zu entsprechen.

Unserseits beantragen wir auf Grund der dem Gesuchsteller in persönlicher Hinsicht durchaus ungünstigen Aktenlage Abweisung. Die bedingte Begnadigung liegt keinesfalls nahe, und auch ein teilweiser Erlass der Gefängnisstrafe drängt sich nicht auf; die Bestimmung der Strafdauer lag im Ermessen der urteilenden Gerichte, und die Urteilserwägungen bringen die Strafausmessungsgründe zur Kenntnis. Immerhin wird die Bundesanwaltschaft die Gesuchsanbringen zuhanden der Sitzung der Begnadigungskommission noch in bestimmter Eichtung ergänzend überprüfen lassen.

2. Josef Zimmermann, verurteilt am 19. Januar 1934 vom Kriminalgericht des Kantons Luzern zu eineinhalb Monaten Gefängnis und zum Entzug des Aktivbürgerrechts während 2 Jahren.

Zimmermann war für den Militärpflichtersatz von 1931 versehentlich nicht eingeschätzt worden, was entdeckt wurde, als er später die Abgabe für 1932 entrichtete; gleichzeitig stellte sich heraus, dass Zimmermann die Eintragung der Abgabe für 1931 im Dienstbüchlein selbst vorgenommen hatte und dass fälschlich quittiert war.

Das Urteil erging wegen Bundesaktenfälschung in Konkurrenz mit kantonalrechtlichem Betrugsversuch. Die Erwägungen zürn Strafmass erachten eine milde Bestrafung als angezeigt und berücksichtigen
strafmildernd, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte vom Amtsarzt als geistesschwach bezeichnet wird. Weiter wird erklärt: «Nachdem der Angeklagte trotz der schlüssigen Beweiskette einfach am Bestreiten festhält und sich zu keinem Geständnis herbeilässt, was jedenfalls nicht auf eine reuige Gesinnung schliessen lässt, so glaubt das Gericht, ihm auf jeden E'all den bedingten Straferlass verweigern zu müssen, weshalb die Frage, ob ihm diese Bechtswohltat mit Bücksicht auf die Konkurrenz zwischen eidgenössischem und kantonalem Eecht überhaupt gewährt werden könnte, nicht geprüft werden muss.»

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In seinem Bittgesuch, in dem er flehentlich um Erlass der Gefängnisstrafe ersucht, bekennt sich Zirnmermann zur Straftat; das öffentliche Geständnis habe er in den gerichtlichen Verhandlungen aus dummer Furcht verschwiegen.

Es sei die erste Bestrafung, und bei seinem Vorleben und Leumund sollte man hoffen dürfen «die Ehre werde diesem Manne etwas gestützt werden.» Der Staatsanwalt des Kantons Luzern bezieht sich auf die 'Urteilserwägungen und kann das Gesuch nicht empfehlen. Die kantonalen Polizei- und Justizdepartemente beantragen desgleichen Abweisung. Der Bericht des Justizdepartementes geht dabei von einer Gefängnisstrafe von einem Monat aus, was aber zu berichtigen ist.

Unserseits b e a n t r a g e n wir kommiserationsweise, ganz besonders in.

erneuter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtsarztes und sodann in etwelcher Berücksichtigung des nunmehrigen Schuldbekenntnisses, Herabsetzung der Gefängnisstrafe von eineinhalb Monaten bis zu zwanzig Tagen. Anderseits verweisen wir zuhanden der Beratungen der Begnadigungskonamission gleichzeitig auf die Begründung des Abweisungsantrages durch die kantonale Staatsanwaltschaft und fügen bei, dass einer weitergehenden Begnadigung, als wir sie befürworten, von vorneherein die Erschwerung der Untersuchung durch den Angeklagten entgegensteht, der u. a. eine Schrittexpertise nötig machte.

3. Albert Ley. verurteilt am 19. Januar 1934 vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaf t. in Bestätigung des Urteils des Kriminalgerichtes, zu dreieinhalb Monaten Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Ley ist schuldig befunden worden: der wiederholten und fortgesetzten Privaturkundenfälschun'g, der wiederholten und fortgesetzten Unterschlagung, der fortgesetzten Bundesaktenfälschung in gleichzeitigem Zusammentreffen mit fortgesetzter Amtspflichtverlotzung. begangen seit September 1932 als damaliger Briefträger, im Verkehr mit Posturkunden. Die Gesamtstrafe erging auf Grund von Art. 61 des Bundesstrafrechtes. so dass damals der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden konnte.

Ley ersucht um Begnadigung. Während 25 Jahren habe er sich im Postdienst nichts zuschulden kommen lassun. gegenteils den Dienst fleissig und gewissenhaft besorgt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und die kantonale Justizdirektion beantragen Abweisung. Der Staatsanwalt bezeichnet die
Strafe als sehr milde und betont, auch im Falle der rechtlichen Zulässigkeit hätte der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden können. Ley habe sich fortgesetzt verfehlt, ohne sich in einer ISTotlage zu befinden.

Der Generaldirektor der Post- und Telegraphenverwaltung beantragt Abweisung. Da die Bundesanwaltschaft auf Grund der Akten, Urteilserwägungen und Mitberichte dafür hielt, dass sich die Strafsache zur Begnadigung nicht eigne, wurde Ley durch Vermittlung der Kantonsbehörden nahegelegt, sein Gesuch zurückzuziehen, was er aber ablehnte, wobei er nunmehr ersucht, für eine Strafmildemn°' einzutreten.

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Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit den anderweitigen Behörden Abweisung.

4. Karl Müller, verurteilt am 3. Mai 1932 vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft gemäss Art. 33, 61, 53. lit. /, des Bundesstrafrechtes und kantonalrechtlichen Straf bestimmungen zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Zuchthaus, Fr. 250 Busse und Einstellung im Aktivbürgerrecht während 3 Jahren, wegen Unterschlagung von Postgeldern und Fälschungsdelikten, mit Einschluss von Bundesaktenfälschung.

Über das Begnadigungsgesuch Müllers haben wir der Bundesversammlung vor zweieinhalb Jahren einlässlich berichtet. In der Dezembersession 1932 erging als Beschluss: Abweisung zurzeit, mit dem Vorbehalt des Erlasses der Straf half te bei gutem Verhalten während des Strafvollzuges (Antrag 2 im , I. Bericht für die Dezembersession 1932, Bundesbl. Bd. II. S. 830 ff.).

Die Strafvollzugssache Müller hat seither folgenden Verlauf genommen: Müller hat die Hälfte der Zuchthausstrafe, mithin 7% Monate, in zwei Teilen verbüsst, erstmals vom 1. Oktober 1931 bis 8. Januar 1932, sodann vom 2. Januar 1933 bis 6. Mai 1933. In jenem Zeitpunkt erfolgte die Entlassung laut Austrittsschein der Strafanstalt mit dem Vermerk «7% Monate, Begnadigung».

Bei diesem Strafvollzug sind insofern Missverständnisse unterlaufen, als die Bundesbehörden nicht rechtzeitig über den weiteren Fortgang des Strafvollzuges und seine geplante Abbrechung, wegen guten Verhaltens, unterrichtet worden sind. In Wirklichkeit ist die Angelegenheit ohne förmlichen Abschluss geblieben, was jetzt nachzuholen ist. Sachlich kann der Ausgang des Begnadigungsverfahrens nicht zweifelhaft sein; denn die Strafanstaltsdirektion berichtet u. a. im März 1935: «Mullers Verhalten während der Strafzeit war ein absolut gutes.» Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Berichte der Polizeidirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März und 29. April 1935.

Wir beantragen, die verbleibende Strafhälfte von 7% Monaten Zuchthaus gänzlich zu erlassen.

5. Jakob Matti, 1892, Mechaniker, Wettingen (Aargau), 6. Ernst Burgener, 1906, Schneider, Besenburen (Aargau).

(Widerrechtlicher Stromentzug.)

Gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen, vom 24. Juni 1902, sind verurteilt worden: 5. Jakob Matti, verurteilt am 25. September 1934 vom
Bezirksgericht Baden zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Matti hatte in seiner mechanischen Werkstatt am Steckkontakt der elektrischen Leitung einen selbstverfertigten Stecker derart angeschlossen, dass die Apparate und Motoren mit Strom betrieben wurden, ohne dass dieser durch den

793 Zähler lief; eine am gleichen Stecker angebrachte Kupplung ermöglichte temer die Verwendung von Lichtstrom ohne Zahlung. Das Elektrizitätswerk berechnet den Schaden auf über Fr. 700. Im Strafverfahren bestritt Matti Aie Absicht widerrechtlichen Stromentzuges. In den Urteilsei'wagr.::gen wird aber festgestellt, da->s> seine Aussagen nicht auf Eichtigkeit beruhen. Die geltend gemachte Unkenntnis, dass der Strom nicht gemessen werde, «ei ausgeschlossen, «ist doch die ganze Anlage einzig und allein zu diesem Zwecke hergestellt.» Im Strafmass hat das Bezirksgericht berücksichtigt, dass Matti nicht -vorbestraft ist; im übrigen fügen die Erwägungen bei: «Der bedingte Straferlass kann dem Beanzeigten, da es sich um vorsatzlichen Entzug elektrischen Stromes im Wert von jedenfalls mehreren hundert Franken handelt, nicht gewährt werden.» Für Matti ersucht ein Eechtsanwalt um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Matti versichert nach wie vor, dass er das Elektrizitätswerk nicht habe schädigen wollen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die «Abzapfung» nicht über den Zähler laufe, was er auch unter Eid bestätigen wurde. Da ihm jedoch der Nachweis der guten Treue (als eines inneren Zustandes) unmöglich sei und ihm die Zeugen diese gute Treue aus Vorurteil nicht zubilligten, habe er auf die Anrufung des kantonalen Obergerichtes verzichtet, weshalb zur Abwendung der ausserordentlich harten Urteilsfolgen nur der Begnadigungsweg übrig bleibe. Im weitern werden Kommiserationsgründe geltend gemacht, wie der Tod seines Kindes bei der Geburt und die der Niederkunft folgende, wochenlange Spitalbehandlung der Ehefrau, ferner die Erschwerung der weitern Berufsausübung im Falle des Strafvollzuges. Da Matti kein im Grunde asozialer Mensch sei, werde der «oberste Zweck» der Rechtsordnung, die Präventivwirkung auf den Angeschuldigten, durch eine kluge Nachsicht eher erreicht als durch die Strafvollstreckung.

Das urteilende Gericht stellt den Entscheid der Begnadigungsbehörde anheim. Es bemerkt, dass die Verumständungen der Straftat den Gesuchsteiler der Begnadigung nicht würdig erscheinen lassen.

Das Starkstrominspektorat beantragt in längerem Berichte Abweisung.

Wir b e a n t r a g e n desgleichen, das Gesuch abzuweisen. Ohne zwingende Veranlassung ist auf Tat- und Beweisfragen von vorneherein nicht einzutreten;
das Gerichtsurteil erweist sich als durchaus verständlich und als ernsthaft begründet, wobei es im Begnadigungsweg sein Bewenden haben muss. Im Strafmass ist das Urteil sogar mild zu nennen, besonders im Vergleich zum nachfolgenden Straffall, so dass die notwendige Sühne des Vergehens in Wirklichkeit keine Härte bedeutet.

6. Ernst Burgeiier. verurteilt am 12. Oktober 1934 vom Obergericht des Kantons Aargau, an Stelle der Freisprechung in erster Instanz, zu 14 Tagen Gefängnis.

Burgener, der Schneider ist, hat in beiner Wohnung vor dem Zähler elektrische Leitungen abgezweigt und Energieverbrauchskörper (Heizkörper,

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Bügeleisen, Glühlampen) angeschlossen. Die Schädigung des Elektrizitätswerkes ist für den Betrag von Fr. 670 anerkannt. Burgener führte zudem mit diesen Einrichtungen einen feuergefährlichen Zustand herbei, was ihm eine Busse zuzog. Das kantonale Obergericht erachtete, wie schon die Minderheit des Bezirksgerichtes Muri, als erwiesen, dass Burgener bewusst so vorgegangen war, damit der Strom nicht registriert werde. Seine Erklärungen wurden als blosse Ausreden zurückgewiesen, und hierbei festgestellt, dass er in der Bewirkung widerrechtlichen Stromentzuges kein Neuling sei. Die Schwere de& Falles rechtfertige die Gefängnisstrafe.

Burgener ist inzwischen, wegen gleichgearteter Machenschaften aus dem Jahre 1933 an seinem früheren Wohnsitz, vom Bezirksgericht Zofingen am 19. Januar 1935 zu weiteren 6 Tagen Gefängnis und Fr. 24 Busse verurteilt worden.

Burgener ersucht mit Eingabe vorn Oktober 1934, die der Bundesanwaltschaft anfangs dieses Jahres zukam, um Erlass der obergerichtlich erkannten Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Er sei Vater von drei Kindern un,d habe, um den Schadenersatz und die Gerichtskosten aufzubringen, sdhwer zu kämpfen, damit nicht die ganze Familie ruiniert werde.

Da Burgener sein Gesuch an die Kantonsbehörden gerichtet hatte, liess ihn die Bundesanwaltschaft anfragen, ob er darauf beharre, dass es der Bundesversammlung vorgelegt werde, oder ob er sich nicht zur Zurückziehung des Gesuches entschliessen könne, was er verneinte.

In den Akten befindet sich ein aufschlussreicher Bericht des Polizeikommandos des Kantons Aargau. Der Auszug aus dem Zentralstrafenregister berichtet über die Vorstrafen.

Das Starkstrominspektorat beantragt in längerem Bericht Abweisung.

Wir b e a n t r a g e n desgleichen Abweisung, in Erwägung, dass sich die Angelegenheit -- in Verbindung mit der neueren Verurteilung und den bisherigen Vorstrafen -- für eine Begnadigung nicht eignet. Die bedingte Begnadigung fällt ausser Betracht und von der obergerichtlichen Strafausmessung sollte nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden. Bei der Gesamtlage der Strafsache kann, bedauerlicherweise, nicht auf die Familienverhältnisse abgestellt werden. Burgener hätte besser getan, dem Bat zu folgen und sein Gesuch zurückzuziehen, statt die öffentliche Erörterung seiner Strafsachen nötig zu machen.

7. Prospero Zambini,
1906, Chauffeur, Luzern.

(Betäubungsmittel.)

7. Prospero Zambini ist am 25. Juni 1934 vom Obergericht des Kantons Luzern, in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichtes Luzern-Stadt, gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel, vom 2. Oktober 1924, zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse verurteilt worden.

795 Die Verurteilung Zambinis ist auf Grund seines Geständnisses erfolgt, wonach er Kokain besessen, solches probeweise abgegeben und bedeutende Mengen zum Verkauf angeboten hat. Neben Zambini ist ein anderer als Haupturbeber verurteilt worden.

Der Verteidiger Zambinis ersucht für diesen um Erlass von Gefängnisstrafe und Busse. Zambini sei das Opfer des Haupturhebers, der sich an den Arbeitslosen herangemacht habe. Zambini habe aber der Sache nicht getraut und nach eingeholter Eechtsbelebrung die Beziehungen mit dem andern abgebrochen. Der Untersuchungsrichter hätte das Verfahren in Berücksichtigung der geltend gemachten Bechtsunkenntnis einstellen wollen und bei Zulässigkeit des bedingten Strafvollzuges wäre dieser von den Gerichten voraussichtlich zugebilligt worden. Die Begnadigung sei auch mit Bücksicht auf die Lage der Familie gerechtfertigt, besonders drohe Zambini, der von Herkunft Italiener sei, der Verlust der Niederlassung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hält dafür, im Sinne der Gerichtspraxis in kantonalen Strafsachen dürfe die Gefängnisstrafe im Begnadigungsweg bedingt erlassen werden, wogegen eine Begnadigung für die Busse nicht am Platze wäre. Das kantonale Justizdepartement bestätigt, dass -Zambini bei Anwendbarkeit kantonalen Rechtes Aussicht auf den bedingten Straferlass gehabt hätte: ob dies eine teilweise Begnadigung nahelege, wird der Begnadigungsbehörde anheimgestellt. Die Familienverhältnisse lassen eine Begnadigung nicht als notwendig erscheinen.

Das eidgenössische Gesundheitsamt beantragt Herabsetzung der Gefängnisstrafe um 5 Tage, unter Belassung der Busse. Zambini habe sich ganz zweifellos ernstlich um die unberechtigte Beschaffung und Weitergabe von Kokain bemüht und sei erst von diesen Versuchen abgestanden, als er begründeten Verdacht schöpfte, er werde beaufsichtigt.

Unserseits ziehen wir in Erwägung, dass die erkannte Strafe an sich nicht schwer ist, weshalb wir am Strafmass selbst nichts ändern möchten und es nicht als Aufgabe der Begnadigungsbehörde betrachten, die Gefängnisstrafe von 10 Tagen um die Hälfte zu kürzen. Die Frage geht vielmehr, so wie dies die Kantonsbehörden zur Überprüfung stellen, dahin, ob die Gefängnisstrafe bedingt erlassen werden solle oder ob gegenteils durch Abweisung des Begnadigungsgesuches ihr Vollzug herbeizufuhren sei. Wenn
wir uns dabei, im vorliegenden Falle, für die Gesuchsabweisung entschliessen, so stellen wir auf diejenigen Urteilserwägungen ab, die in erster Instanz geltend machen, gegen so geartete Schädlinge der Gesellschaft scheine irgendwelche Nachsicht nicht am Platze und, in zweiter Instanz, die erkannte Strafe sei nicht zu hart. Auf die subjektive Seite des Tatbestandes ist jedenfalls von vorneherein um so weniger einzutreten, als das kantonale Obergericht näher darlegt, weshalb Zambini sich der Unerlaubtheit seines Tuns bewusst war. Der Antrag, das Gesuch gänzlich abzuweisen, fällt uns schliesslich deshalb weniger schwer, weil nach den Mitteilungen der Kantonsbehörden die Befürchtung drohender Ausweisuno- unbegründet ist.

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8. Fritz Aeschlimann, 1888, Dachdecker und Wirt, Aarau (Aargau).

(Erweiterung eines Gasthofes.)

8. Fritz Aeschlimann ist am 12. Oktober 1934 vom Obergericht de& Kantons Aargau, in Bestätigung der Vorinstaiiz, gemäss Art. l und 7, Abs. l, des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen, vom 16. Oktober 1924, zu Er. 2000 Busse verurteilt worden.

Die Busse erging, "weil Aeschlimann im Frühjahr 1933 beim Umbau seines Gasthofes ohne Bewilligung und entgegen dem genehmigten Bauprojekt dieZahl der Gastzimmer und Betten vermehrte.

Für den Gebüssten ersucht sein Verteidiger um gänzliche oder teilweise Begnadigung, wozu er im wesentlichen die seinerzeitige Beschwerdeschrift an das kantonale Obergericht wiederholt und auf die heutigen Verhältnisse Bezug nimmt, die den ungesetzlichen Zustand berichtigt haben. Unter diesen Umständen erscheine die Busse in ihrem Ausmass als eine allzu harte Strafe. Aeschlimann sei ein angesehener und rechtschaffener Handwerker und Hotelier der Stadt Aarau. Er sei unbescholten, gut beleumdet und einer Begnadigung würdig.

Der Gemeinderat Aarau empfiehlt Aeschlimann wenigstens zur teilweisen Begnadigung. Das Bezirksgericht Aarau beantragt mehrheitlich Abweisung.

DaS Obergericht beantragt teilweise Begnadigung.

Mit der Justizabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir vornehmlich deshalb Abweisung, weil hier ein Entgegenkommen im Begnadigungsweg aus allgemeinen Erwägungen vermieden werden sollte. Es wird nicht etwa Notlage behauptet, sondern in Wiedergabe der seinerzeitigen Beschwerdeschrift auf eine angeblich irrtümliche Tatbestandsdarstellung Gewicht gelegt, worauf aber nicht einzutreten ist, weil es bei den Erwägungen der Gerichte sein Bewenden haben kann. Wir kennen nur wenige Fälle, die in Anwendung des einschlägigen Bundesgesetzes zu Verurteilungen geführt haben, obschon die tatsächlich erfolgten Gesetzesübertretungen erheblich zahlreicher sein dürften. Den Kantonsregierungen ist deshalb wiederholt nahegelegt worden, der Gesetzeshandhabung vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken. Dieser Gesetzeshandhabung wird vorliegend mit der Gesuchsabweisung entsprochen, in der Meinung, dass jedenfalls keine zwingenden Gründebestehen, von der erstinstanzlich erkannten und obergerichtlich bestätigten Busse
nachträglich im Begnadigungswege abzugehen. Die gesetzliche Strafandrohung lautet auf «Busse bis zu zwanzigtausend Franken», sie bestimmt keine Mindestbusse und das richterliche Ermessen war vorliegend gänzlich frei.

9. Robert Lorenz, 1887, Weinbauer, Törbel (Wallis).

(Kunst weinverbot.)

9. Robert Lorenz ist am 26. Juni 1934 vom Kantonsgericht des Kantons Wallis gemäss Art. l, 8 und 9 des Bundesgesetzes betreffend das Verbot von

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"Kunstwein und Kunstmost, vom 7. März 1912, zu Fr. 300 Busse verurteilt worden.

Lorenz hat 300 Liter Kunstwein hergestellt und verkauft. Das Kantonsgericht stellt fest, dass er das Zutrauen der Kaufer rnissbraucht und die Leute getäuscht habe ; den Beweis über das behauptete Einverständnis einer Käuferin hat Lorenz nicht erbracht, namentlich wurde einer diesbezüglichen Erklärung die Beweiserheblichkeit aberkannt.

Für Lorenz ersucht sein Verteidiger um Erlass der Busse, wozu er diesen des nähern als armen Bauern schildert und sodann das im Strafverfahren behauptete Einverständnis der Käuferin neuerdings geltend macht.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Justiz- und Polizeidepariemeiit des Kantons Wallis und dem eidgenössischen Gesundheitsamt Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

Das Gesundheitsamt schreibt: «Nachdem sich die zuständigen Behörden im Kanton Wallis alle Mühe geben, den reellen Produzenten und Händler im Weinverkehr zu schützen und die Entdeckung solcher Vergehen oft nur auf Grund von Denunziationen möglich ist, halten wir in solchen Fallen eine strenge Bestrafung für unerlässlich.» 10. Robert Suss, 1881, Handelsmann, Genf, 11. Francejine Dumartheray, 1881, Eierhändlerin, Pers-Jussy (Frankreich).

(Lebensmittelpolizei.)

10. und 11. Eobert Suss und Franceline D u m a r t h e r a y sind am 17. Januar 1935 vom Polizeigericht ~son Genf gemass Art. 36 ff. des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 8. Dezember 1905, in Verbindung mit Ausfuhrungsbestimmungen, jener zu Fr. 500 Busse, diese zu Fr. 200 Busse verurteilt worden.

Suss hat auf Importeiern den entsprechenden Stempel entfernen lassen und sie durch Vermittlung der Mit verurteilten in Verkehr gebracht. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Urteilserwägungen.

Für Suss ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse, mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Frau Dumartheray ersucht um gänzliche Begnadigung, da sie ausserstande sei zu zahlen.

Demgegenüber beantragen wir, mit dem Staatsanwalt des Kantons Genf und dem eidgenössischen Gesundheitsamt, angesichts der in keiner Hinsicht leicht zu nehmenden Vorkommnisse, ohne weiteres Abweisung.

12. Hektor Bridevaux, 1891, gew. Milchhàndler, Grenchen
(Solothnrn).

(Lebensmittelpolizei.)

12. Hektor Briderauxist am 14. September 1934 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern gemäs? Art. 53 des Bundesgesetzes betreffend den Ver-

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kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 8. Dezember 1905, in Verbindung mit Ausführungsbestimmungen, zu Fr. 30 Busse verurteilt worden.

Bridevaux hat, teils im Strassenhandel, teils zu Hause Milch verkauft, ohne entsprechendes Verkaufslokal.

Bridevaux ersucht um Erlass der Busse. Als früherer Inhaber der Milchsammelstelle Bomont sei er in Konkurs geraten und habe hernach in Grenchen den Milchhandel angefangen, um die Familie, mit Kindern von 4 bis 1%2 Jahren, ernähren zu können. Infolge des amtlichen Einschreitens habe er seine ganze Kundschaft aufgeben müssen. Er tue sein möglichstes, um der Gemeinde nicht zur Last zu fallen, stehe aber heute nahezu erwerbslos da.

Ein Bericht der Kantonspolizei bestätigt die ärmlichen Verhältnisse.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn hält trotz der nicht hohen Busse ein ausnahmsweises Entgegenkommen für gerechtfertigt, da die Um"wandlungsstrafe mit Rücksicht auf den guten Leumund des Gesuchstellers vermieden werden sollte: beantragt wird Herabsetzung der Busse bis Fr. 10 oder 15, deren Entrichtung Bridevaux noch schwer genug fallen werde. Das eidgenössische Gesundheitsamt beantragt, falls in Berücksichtigung der sehr prekären Verhältnisse des Gesuchstellers auf die Behandlung des Gesuches eingetreten werde, den gänzlichen Erlass der Busse.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn fand über die weitere Behandlung der Angelegenheit ein Meinungsaustausch statt. Die Bussenvollzugspraxis kennt (z. B. im Kanton Bern) das sogenannte «Busseneliminierungsverfahren»: Bei kleinen Bussen, die ohne Verschulden des Bestraften uneinbringlich sind, wird in ausserordentlichen Fällen die Busse abgeschrieben, eine Gewohnheit, die bewirkt, dass dann von der Umwandlungsstrafe abgesehen wird, wenn das Zahlungsunvermögen offenbar ist, ebenso aber1 auch, dass dies unverschaldet zutrifft. Das Strafvollzugsrecht des Kantons Solothurn kennt diese Bussenabschreibung nicht, so dass die Frage offen bleiben kann, ob die Bundesbehörden eine Busseneliminierung auch in Bundespolizeisachen befürworten könnten, um mit diesem Behelf gewisse Bussensachen vom Begnadigungswege fernzuhalten.

Ini Falle Bridevaux entschliessen wir uns, da sich die völlige Begnadigung wirklich aufdrängt, zum Antrag, die Busse gänzlich zu erlassen. Gleichzeitig
benützen wir den Anlass, um darauf hinzuweisen, dass wir für die Junisession nur vereinzelte Begnadigungssachen betreffend Bussen unter Fr. 100 vorlegen ; es hängt dies zusammen mit den nunmehrigen Massnahmen der Bundesanwaltschaft zur möglichsten Einschränkung der Begnadigung, über deren Ergebnis im heutigen Zeitpunkt noch nicht berichtet werden kann, da eine grössere Anzahl von Bussensachen und auch eine Eeihe Fälle von Freiheitsstrafen im Vollzugs verfahren noch unerledigt sind. Schon heute lässt sich mitteilen, dass bereits die Kantonsbehörden auf den Kückzug einschlägiger Gesuche einzuwirken suchen, was nach der neueren Praxis in kleinen Bussen-

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Sachen das Gegebene ist. Gestützt «auf Art. 247 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, vom 15. Juni 1934, betreffend Oberaufsicht des Bundes über den Strafvollzug, hat die Bundesanwaltschaft überdies in einer Anzahl Angelegenheiten den Gesuchen die vollzugsaufschiebende Wirkung aberkannt.

13. Maurus Stocke!1, Schreinermeister, Fenkrieden (Aargau).

(Berufliche Ausbildung.)

13. Maurus Stocker ist am 3. September 1934 vom Bezirksgericht Muri geniäss Art. 57 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung, vom26. Juni 1930, mit Fr. 120 Busse bestraft worden, weil er ein Jahr lang unterlassen hatte, seinen Sohn, der bei ihm in die Schreinerlehre geht, in die Handwerkerschule zu schicken.

Stocker ersucht uni ganzen oder doch teilweisen Bussenerlass. Er sei der bestimmten Auffassung gewesen, der Sohn brauche, da er ihn selbst beschäftige, die Handwerkerschule nicht zu besuchen, auch habe er keinerlei Aufforderung erhalten. Ferner macht Stocker geltend, er sei ein sechzigjähriger, kränklicher Familienvater in ärmlichen Verhältnissen.

Der Gemeinderat Sins bestätigt die Bichtigkeit der Gesuchsanbringen und befürwortet das Gesuch. Das Bezirksgericht Huri beantragt die teilweise Begnadigung, ebenso die Erziehungsdirektion des Kantons Aargau, und die kantonale Justizdirektion hält dafür, dem Gesuch bei möglichst weitgehend zu entsprechen.

Mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, auf dessen Bericht wir verweisen, halten wir die teilweise Begnadigung aus Kommiserationsgründen für zulässig, möchten aber die Busse nicht bis Fr. 10 erlassen, sondern beantragen Herabsetzung bis zu einem Bussenviertel, mithin bis Fr. 30. Die von Stocker geltend gemachte Unkenntnis der Vorschriften ist um so auffälliger, als die Berufsschulpflicht im Kanton Aargau schon vor dem Bundesgesetz bestand.

14. Eugène Chapuis, 1898, Fabrikant, Bonfol (Bern).

(Fabrikpolizei.)

14. Eugène C h a p u i s ist am 12. Dezember 1934 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 40, 88 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, zu Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Chapuis hat 1934. in den Monaten August, September und Oktober, Arbeiter bis zu 100 und 118 Stunden, innert 14 Tagen, arbeiten lassen, statt höchstens 96 Stunden.

800

Für Chapuis ersucht ein Rechts? rrwalt um Brlass der Busse, wozu der Fabrikbetrieb näher erörtert wird, um darzutun, die Überschreitung der Arbeitszeiten hange mit dem Wiederholungskurs des Werkführers und daherigen Umstellungen, zusammen. Die Gesetzesübertretungen seien geringfügiger Art.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet den Erlass der , Bussenhälfte, wogegen die Direktion des Innern des Kantons Bern dem Gesuch nicht zustimmen kann und die kantonale Polizeidirektion Abweisung beantragt.

Das eidgenössische Fabrikinspektorat des I. Kreises äussert sich in längerem Bericht, auf den wir verweisen, und beantragt Abweisung.

Mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Der Gesuchsteller, der es bis anhin an einer genauen Befolgung des Fabrikgesetzes durchaus fehlen liess, kann eine Begnadigung nicht nahelegen.

15.

16.

17.

18.

Werner Schegg, 1915, Hotelangestellter, Oberriet (St. Gallen), Emil Mützenberg, 1913, Mechaniker, Basel, Arturo Carazzetti, 1909, Chauffeur, Chiasso (Tessin), Leopoldo Beldrotti, 1890, Kaufmann, Lugano (Tessin).

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925, sind bestraft worden: 15. Werner Schegg, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. Oktober 1934 mit Fr. 1200 gebüsst, unter Nachlass eines Drittels, so dass er Fr. 800 Busse zu entrichten hat.

Die Strafe erging wegen nächtlichen Einachmuggelns von Ferkeln, wobei Schegg wesentlich mitwirkte; ein Mitgebüsster trug einen Eevolver auf sich, Schegg war im Besitz einer Tränengaspistole.

Schegg ersucht um Milderung der Busse. Er sei als 19jähriger zum Schmuggel verleitet worden, stehe ohne zu verdienen in der Lehre und sei der Sohn einer armen Witwe, welche ihn ungenügend erzogen habe.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion b e a n t r a g e n wir ohne weiteres Abweisung. Dem in jener Gegend mit allen Mitteln betriebenen Schmuggel ist schwer beizukommen, weshalb im Entdeckungsfall exemplarische Strafen erfolgen müssen. Die Bundesgesetzgebung berücksichtigt die besonderen Strafzwecke des Fiskalstrafrechtes bezeichnenderweise u. a. darin, da.ss die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug in Fiskalsachen nicht gelten; das Gesetz verlangt den Vollzug allfälliger Umwandlungsstrafen und der Begnadigungsweg hat hier nicht leichthin einzugreifen.

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16. Emil M ü t z e n b e r g , durch Beschwerdeentscheid des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. August 1934 mit Fr. 1100.16 gebusst.

Mützenberg war mit andern in einen fortgesetzt betriebenen Schmuggel von Fahrrädern, Bestandteilen und Zubehörden verwickelt.

Mützenherg, der in Teilzahlungen Fr. 350 entrichtet hat, ersucht um Begnadigung, wozu er seine verzweifelte Lage als junger Geschäftsmann geltend macht: «Ich kam in schlechte Gesellschaft, und so erlitt ich Schiff brach.» Mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion. die den bisher betätigten Zahlungswillen anerkennt, beantragen wir, die Busse von Fr. 1100.16 um Fr. 400 zu ermässigen, so dass Mützenberg zu den an die Busse bereits bezahlten Fr. 350 in Teilzahlungen noch weitere Fr. 350 aufzubringen hat. Angesichts der äusserst raffiniert begangenen Zollvergehen ist dies bereits ein weitgehendes Entgegenkommen, das aber verantwortet werden darf, weil Mützenberg mehr nur der Geschobene war.

17. Arturo C a r a z z e t t i . von der eidgenössischen Oberzolldirektion am 20. April 1934 zu zweit mit Fr. 3429. 36 gebusst, woran nach Abzug eines Drittels und der Leistung eines Bürgen gemeinsam noch Fr. 2221. 02 zu entrichten sind. Die Beschwerde des Mitbestraften hat der Bundesrat im Dezember 1934 letztinstanzlich abgewiesen.

Carazzetti und der Mitbestrafte verbrachten im Sommer 1933 insgesamt neun Akkumulatoren für Automobile unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz.

Carazzetti ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse. Er habe sich für einen ausländischen Freund am Schmuggel beteiligt, ohne Gewinnabsicht und in der Meinung, die Verantwortung treffe den andern. Die Busse übersteige seine finanziellen Kräfte.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Bericht wir verweisen, beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Es handelt sich auch hier um einen raffiniert angelegten Schmuggel, und nach der ganzen Aktenlage bestehen keinerlei Gründe, die eine Teilbegnadigung, geschweige denn den Bussenerlass wirklich nahelegen könnten, selbst wenn es was aber nicht zu erwarten ist, aur Umwandlungsstrafe kommen sollte.

18. Leopoldo B e l d r o t t i , durch Beschwerdeentscheid des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 16. Juni 1934 mit Fr. 3765. 34 gebusst.

Die weitere Beschwerde hat der Bundesrat abgewiesen.
Beldrotti führte im Jahre 1933, sodann im Februar 1934, im Beisendenverkehr Gewebe aus Seide und dergleichen unter Umgehung der Zollkontrolle ein.

Beldrotti ersucht um Erlass der Busse, zu deren Bezahlung er ausserstande sei. Hierzu schildert er seine Verhältnisse als Ausländer, der seit 1929 im Tessili schlechte Geschäfte gemacht habe.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion b e a n t r a g e n wir ohne weiteres Abweisung. Es liegt fortgesetzter Schmuggel vor.

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19. Emil Sonderegger, 1908, Maler, Luzern.

(Postregalvcrletzung.)

19. Emil Sonderegger, ist vom Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt gemäss Art. 62 und 56, Ziff. 2, des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr, vom 2. Oktober 1924, wie folgt verurteilt worden : am 19. Oktober 1934 zu Fr. 100 Busse und am 2. November 1934 zu Fr. 60 Busse.

Sondereggor hat im Juli 1934, erstmals in einem Automobil, das zweite Mal in Bahnexpresspaketen, ein politisches Kampfblatt eingeführt, ohne die Postregalbestimmungen zu beachten.

Sonderegger ersucht um Brlass der Bussen, wozu er die Vorfälle erörtert, um darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe. Er sei ohne Vorstrafe und belasse sich nicht mehr mit Angelegenheiten dieser Art. Jedenfalls möge man ihm Teilzahlungen bewilligen.

In den Akten befindet sich ein Polizeibericht über die Verhältnisse des Gesuchstellers. Das Justizdepartement des Kantons Luzern befürwortet die Teilbegnadigung.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit dem Generaldirektor der Post- und Telegraphenverwaltung deshalb Abweisung, weil die Zubilligung von Teilzahlungen hier genügen kann. Der ausführliche Bericht der Postverwaltung an die Bundesanwaltschaft rechtfertigt diesen Antrag ohne weiteres, besonders da er die Gesuchsdarstellung zu berichtigen vermag.

20. Gottlieb Haîliger, 1888, Landwirt, Eomoos (Luzern).

(Forstvergehen.)

20. Gottlieb Häfliger ist im Dezember 1929 vom Amtsgericht Entlebuch / gemäss Art. 46, Ziff. l, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, zu zwei Bussen von insgesamt Fr. 1245 verurteilt worden, weil er unbefugt Holz geschlagen hatte.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1930 antragsgemäss zur Zeit abgewiesen, in der Meinung, Häfliger solle zunächst Fr. 800 aufbringen (Antrag 27 des I. Berichtes vom 21. November 1930, Bundesbl. Bd. II, S. 685/686).

Häfliger, der seither insgesamt Fr. 755, wovon an die Busse Fr. 505, entrichtet hat, ersucht um Erlass der Bestbusse, da seine Verhältnisse heute noch misslicher seien als im Jahre 1930, was er näher ausführt.

Der Gemeinderat Eomoos bestätigt die Bichtigkeit der Gesuchsangabon und empfiehlt das Gesuch, ebenso das Justizdepartement des
Kantons Luzern.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei berücksichtigen wir desgleichen die heutige Notlage Häfligers und b e a n t r a g e n den Erlass der verbleibenden Busse.

SOS

21. Marie Bugmann, 1893, Haustochter, Oberhof (Aargau), 22. Fritz Deppeier, 1863, Landwirt, Oberkulm (Aargau), 23. Rudolf Burgherr, 1889, Landwirt, Händler, Zetzrwil (Aargau).

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, und zudienenden Erlassen sind verurteilt worden: 21. Marie Bugmann, verurteilt am 81. Januar 1935 vom Bezirksgericht Laufenburg zu Fr. 50 Busse, weil sie mit einem Korb Gartenabfällen den Dorfbach verunreinigte.

Marie Bugmann ersucht um Erlass der Busse, da der gesetzliche Mindestbetrag zur Geringfügigkeit des Vorfalles im Missverhältnis stehe.

Mit dem Gemeinderat Oberhof, dem urteilenden Gericht, der Finanzdirektion des Kantons Aargau und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb den gänzlichen Bussenerlass, weil es sich wirklich um einen Fall handelt, der besser mit einer Verwarnung erledigt worden wäre, statt im Wege der Durchführung eines Strafverfahrens. Wir erinnern an unsere einleitenden Bemerkungen zu den Fischereipolizeisachen im I. Bericht vom 13. November 1934 (Bundesbl. Bd. III, S. 661/662)-.

22. Fritz D e p p e i e r , verurteilt am 28. Dezember 1934 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 50 Busse, weil er Obsttrester so gelagert hatte, dass ein Teil in ein Fischgewässer gelangte.

Deppeier ersucht um Erlass der Busse, da ihm als 72jährigen die Bezahlung der Fr. 50 schwer falle und Schaden nicht entstanden sei.

Das urteilende Gericht befürwortet die Teilbegnadigung, da die Mindestbusse hier zu hoch sei, bereits in den Urteilserwägungen. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, , Jagd und Fischerei bis Fr. 20.

Angesichts der wirklich geringen Bedeutung des Falles b e a n t r a g e n wir mit der kantonalen Finanzdirektion Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

23. Eudolf Burgherr, verurteilt am 11. Dezember 1934 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 100 Busse, weil aub einer fehlerhaften Jaucheanlage in ein Fischgewässer Jauche geflossen war; wegen Eückfalles erfolgte Bussenverdoppelung.

Burgherr ersucht um Erlass der Busse, wozu er die Harmlosigkeit des Vorfalles betont und seine Verhältnisse erörtert.

Der Gemeinderat Zetzwil befürwortet die Begnadigung, immerhin unter Berichtigung der Gesuchsangaben,
die Burgherr als kleinen Schuldenbauer bezeichnen. Das urteilende Gericht empfiehlt weitgehende Begnadigung.

Die Finanzdirektion des Kantons Aargau kann den Erlass der Bussenhälfte verantworten, besonders nachdem der schadhafte Jaucheauslauf ersetzt sei.

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Da Burgherr inzwischen, auf Veranlassung der Bundesanwalt&chaft, Tr. 50 und die Kosten beglichen hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen Jagd und Fischerei den Erlass der Bussenhälfte, womit das geringe Verschulden und das Ausbleiben einer Schädigung berücksichtigt wird.

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Ernst Arnsler, 1913, Fabrikarbeiter, Kaisten (Aargau), Benjamin Kunz, 1898, Pächter, Eomoos (Luzern), Felix Fortmann, 1916, Landwirt, Heitenried (Freiburg), Franz Portmann, 1915, Landwirt, Heitenried (Freiburg), Cäsar Hänzi, 1887, Schmied, Affoltern (Zürich), Alfred Frei, 1907, Handlanger, Oberehrendingen (Aargau).

Reinhard Frei, 1875, Maurer, Ennetbaden (Aargau), Faulina Frei, 1874, Hausfrau, Ennetbaden (Aargau), Kaspar Gamma, 1882, Landwirt, Wassen (Uri), Friedrich Epp, 1876, alt Lehrer, Silenen (Uri), Johann Baumann, 1901, Landwirt, Wassen (Uri), Reinhold Hardmeier, 1900, Wirt, Wittenwil (Thurgau), Karl Schmid, 1899, Landarbeiter, Diemtigen (Bern), Christian Stucki, 1908, Landwirt, Kandergrund (Bern), Valentin Gigandet, 1912, Fabrikarbeiter, Nunningen (Solothurn), Adolf Hartmann, 1913, Schmied, Villnachern (Aargau), Paul Wälti, 1908, Schreiner, Bünzen (Aargau), Johann Wiederkehr, 1884, Landwirt, Bünzen (Aargau), Franz Lötscher, 1882, Landwirt, Gisikon (Luzern), Jean Sciboz, 1910, Landwirt, Treyvaux (Freiburg), Henri Sciboz, 1910, Landwirt, Treyvaux (Freibürg), Alfred Hugi, 1885, Jäger, Oberwil (Bern), Franz Loosli, 1886, Händler, Jäger, Wynigen (Bern), Gustav Bissig, 1898, Landwirt, Isenthal (Uri), Alfred Freiburghaus, 1906, Pflasterer, Flühli (Luzern), Ernst Freiburghaus, 1902, Pflasterer, Flühli (Luzern), Walter Freiburghaus, 1911, Hotelportier, Flühli (Luzern), Christian Freiburghaus, 1871, Pflasterer, Flühli (Luzern), Casimir von G-amrat, 1885, Dr. med., Arzt, Zürich, Josef Häüiger, 1888, Taglòhner, Eomoos (Luzern), Mathäus Hattich, Sekuritaswächter, Chur (Graubünden),

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Ernst Weber, 1882, Landwirt, Fischenthal (Zürich), Fritz Zaugg, Handlanger, Pischenthal (Zürich), Alfred Schmocker, 1911, Landarbeiter, Beatenberg (Bern), Albert Anderegg, 1862, Landwirt, Fischenthal (Zürich), Werner Schleiss, 1909, Engelberg (Obwalden), Gion Griusep Cathomas, 1871, Landwirt, Jäger, Surrhein (Graubünden), Xaver Haas, 1875, Wirt, Luzern, Emil Meyenberger, 1881, Geflügelzüchter, St. Gallen, Hans von Känel, 1903, Zimmermann, Frutigen (Bern), Oscar Genoud, 1895, Fabrikarbeiter, Bulle (Freiburg), Johann Monier, 1894, Landwirt, Biegten (Basel-Landschaft), Leonnard Kessler, 1898, Landwirt, Oberterzen (St. Gallen), Konrad Hugentobler, 1882, Landwirt, Amlikon (Thurgau), Jakob Böckli, 1902, Maurer, Winterthur (Zürich).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 10. Juni 1925, sind verurteilt worden: 24. Ernst Amsler, verurteilt am 6. September 1934 vom Bezirksgericht Laufenburg geinäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Der 21jährige Amsler hat am 29. Juni 1934 am Eheinufer unterhalb des Kraftwerkes Laufenburg eine junge Wildente eingefangen und nach Hause genommen. Er habe sie dort gefüttert und ihr freien Lauf gelassen, worauf sie nach drei Tagen verschwunden sei.

In dem von einem Grossrat eingereichten Begnadigungsgesuch wird unter Hinweis auf die Geringfügigkeit der Verfehlung, das jugendliche Alter und die Gutgläubigkeit des Verurteilten, die ärmlichen Verhältnisse der Familie und die ausserordentliche Härte des Jagdgesetzes um Erlass der Busse gebeten.

Das Bezirksgericht, die Finanzdirektion des Kantons Aargau und die kantonale Justizdirektion beantragen den gänzlichen Bussenerlass.

Nach den Akten besteht kein Grund zu bezweifeln, Amsler habe das Entchen aus Mitleid behändigt und heimgenommen und sei sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen. Bei dieser Annahme, der offenbar auch das Gericht zustimmte, stellt sich der Fall als sehr geringfügig dar.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ebenfalls den gänzlichen Erlass der Busse.

25. Benjamin Kunz, mit angenommenem Strafantrag des Statthalteramtes Entlebuch vom 3. August 1933 gemäss Art. 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse verurteilt.

Bundesblatt.

87. Jahrg.

Bd. I.

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Kunz hat zur Arbeit im nahen Kartoffelacker eine geliehene, zerlegbare Flinte mitgenommen, wie er sagt zum Abschuss eines Hühnervogels, der ihm 23 Hühner geraubt habe.

Kunz ersucht um Brlass der Busse, wozu er den Vorfall erörtert und sich als armes Bergbäuerlein bezeichnet.

Der Gemeinderat Eomoos bestätigt die Armut des Gesuchstellers. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern kann die Teilbegnadigung empfehlen.

Das kantonale Staatswirtschaftsdepartement hält bei der ganzen Sachlage dafür, aus Konsequenzgründen solle nicht mehr als die Bussenhälfte erlassen werden, wogegen das Justizdepartement den Fall als geringfügig bezeichnet, den offenbaren Hühnerschaden betont und angesichts der bedrängten Lage des Gesuchstellers beantragt, mindestens die Bussenhälfte zu erlassen. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei kann eine Ermässigung über die Bussenhälfte deshalb nicht befürworten, weil der Versuch, die Flinte beim Erscheinen des Polizisten zu verstecken, sich mit der heute geltend gemachten Eechtsunkenntnis nicht gut vereinbaren lasse.

In Abwägung der verschiedenen Berichte beantragen wir im Anschluss an das kantonale Justizdepartement, kornmiserationsweise Herabsetzung der Busse bis zu einem Viertel, mithin bis Fr. 25.

26. und 27. Felix und Franz Portmann, verurteilt am 14. Februar 1934 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 43, Ziff. 4, des Bundesgesetzes, jeder zu Fr. 100 Busse.

Die beiden Portmann haben im November 1933 mit andern gewildert, wobei ein Flobertgewehr verwendet wurde.

Die vorliegende Strafsache stand erstmals zur Überprüfung bei Anlass des Begnadigungsgesuches Zurkinden, das in der Junisession 1934 antragsgemäss durch Herabsetzung der Busse von Fr. 300 bis Fr. 50 erledigt wurde (Antrag 80 im II. Bericht vom 18. Mai 1934, Bundesbl. Bd. II, S. 214). Die Brüder Portmann nehmen darauf Bezug, in der Meinung, die damalige Entscheidung habe ihre Bussen niitumfasst; da inzwischen Vollzugsniassnahmen erfolgt sind, ersuchen sie, ihnen beizustehen.

Das Oberamt des Sensebezirkes bemerkt in seinem Bericht u. a., das Jagdgesetz mit den enorm strengen Bussen werde durch die ausserordentlich leichte Begnadiguiigsmöglichkeit «zur Lächerlichkeit». Der Gerichtspräsident des Sensebezirkes beantragt bei Portmann Felix den Erlass der Bussenhälfte, bei
Portmann Franz, der vorbestraft sei, Abweisung. Die Polizeidirektion des Kantons Freiburg übernimmt die Anträge des Gerichtspräsidenten.

Unserseits beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei in beiden Fällen, die Bussen gleicherweise um die Hälfte, mithin bis Fr. 50 herabzusetzen. Wegleitend ist die vorausgegangene Teilbegnadigung Zurkindens, indem wir, wie dort, im wesentlichen die Jugendlichkeit der Gebüssten berücksichtigen, die nach Art. 54 des Jagdgesetzes erlaubt hätte, vom gesetzk'chen Mindestmass der Busse abzuweichen. -- Zu den

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Begnadigungsgesuchen in Jagdstrafsachen, soweit sie, was aber hier nicht der Fall ist, mit -- erfahrungsgemäss möglichen -- Härten hoher Mindestbussen zusammenhangen, äussern sich die Bemerkungen der Bundesanwaltschaft an die Begnadigungskommission, vom 12. Oktober 1934, betreffend Möglichkeiten einer Einschränkung der Begnadigung.

28. Cäsar Hänzi, verurteilt am 18. Dezember 1933 vom Bezirksgericht Dielsdorf gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Hänzi hat einem wegen Wilderns Mitverurteilten eine Flobertpistole mit Schalldämpfer verkauft.

Hänzi ersucht um Erlass der Busse. Er habe nicht gewusst, dass er sich mit dem Verkauf der Pistole strafbar mache. Er sei ein armer Arbeiter, ohne Vorstrafe und gut beleumdet.

Die Kantonspolizei äussert sich in zwei Eapporten. Das Statthalteramt Dielsdorf beantragt in Berichten vom Mai 1934 und April 1935 Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Bei einem Jagdfrevel hat Hänzi in früheren Jahren bereits einen Schalldämpfer verwendet. Die Bezahlung der Busse darf Hänzi zugemutet werden.

29.--31. Alfred Frei, Beinhard Frei, Paulina Frei, verurteilt am 21. Mai 1930 vom Bezirksgericht Zurzach gemäss Art. 89, Abs. 2, und Art. 58 des Bundesgesetzes, jener zu Fr. 150, die beiden letzten je zu Fr. 80 Busse, sämtliche wegen Begünstigung eines von andern Familiengliedern begangenen Jagdfrevels.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1932 antragsgemäss zurzeit abgewiesen, in der Meinung, es seien zunächst zwei Bussendrittel aufzubringen (Anträge 118--120 im II. Bericht vom 25. November 1932, Bundesbl. Bd. II, S. 950).

Da dies inzwischen geschehen ist, beantragen wir heute den Erlass der verbleibenden Bussendrittel.

32.--34. Kaspar Gamma, Friedrich Epp, Johann Baumann, verurteilt am 8. Januar 1935 vom Landgericht Uri gemäss Art. 39, Abs. 2, und 55 des Bundesgesetzes, Gamma und Epp je zu Fr. 100 Busse, Baumann zu Fr. 200 Busse.

Die drei bestraften Jäger haben im September 1933 auf ein Eudel Gemsen geschossen und dabei ein säugendes Muttertier angeschossen. Das Landgericht fand, sie hätten mit der Möglichkeit rechnen sollen, ein Muttertier zu treffen, besonders nachdem sie ein Bannwart darauf aufmerksam gemacht habe.

Das Gericht bestimmte
die wegen Fahrlässigkeit erkannten Bussen nach freiem Ermessen; es zog in Erwägung, dass die nicht vorbestraften Beklagten in ärmlichen Verhältnissen leben, dass aber die als roh zu bezeichnende Straftat angemessen zu bestrafen sei und bei Baumann seine damalige Eigenschaft als Bannwart erschwerend in Betracht falle.

808 Sämtliche ersuchen in getrennten Eingaben um Erlass der Bussen. In dem für Gamma verfassten Gesuch erörtert sein Verteidiger die Umstände des Vorkommnisses. Gamma erachte sich als durchaus zu Unrecht verurteilt, da ausgeschlossen sei, dass sein Schuss das Muttertier habe treffen können. Als armer Bergbauer und Vater von 14 unmündigen Kindern könne er die Busse unmöglich aufbringen, so dass er mit der Umwandlungsstrafe rechnen müsse. Epp versichert bestimmt, dass er an dem Vergehen weder vorsätzlich noch fahrlässig schuldig sei. Er beruft sich auf die Ausübung der Gemsjagd während 40 Jahren.

Er wäre genötigt, die Busse im Wege der Umwandlungsstrafe zu tilgen, was er näher begründet. Der Verteidiger Baumanns betont nach eingehender Erörterung des Vorfalles, Baumann sei der Bestrafung wegen bereits um seine Bannwartstelle gekommen; er sei gänzlich unbemittelt.

Den Gesuchen sind die durchwegs günstig lautenden Leumundsberichte beigegeben.

Landammann und Eegierungsrat des Kantons Uri beantragen bei Epp und Gamma Gesuchsentsprechung, bei Baumann weitgehende Berücksichtigung.

Für Einzelheiten beziehen wir uns auf die Vernehmlassungen selbst.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt demgegenüber Abweisung, in der Meinung, es sei den Gesuchstellern durch Zubilligung von Teilzahlungen etwas entgegenzukommen.

Nach Überprüfung der Eingaben, Leumundszeugnisse und Amtsberichte entschliessen wir uns zu folgendem Antrag : Abweisung hinsichtlich der Bussen und im Falle ihrer gänzlichen oder teilweisen Nichteinbringlichkeit, deren Feststellung in näherer Abklärung der wirklichen Verhältnisse Sache der kantonalen Strafvollzugsbehörden ist, Gewährung der bedingten Begnadigung für die Umwandlungsstrafen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren; als besondere Bedingung sei hervorzuheben, dass sich die Bestraften während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen zuschulden kommen lassen und auch nicht neuerdings irgendwie gegen das Jagdgesetz verstossen. Mit diesem Antrag wird die Eigenart des Falles sowie die übereinstimmend geltend gemachte Armut der Gesuchsteller berücksichtigt.

35. Eeinhold Hardmeier, verurteilt am 8. April 1935 mit Erkenntnis des Bezirksamtes Frauenfeld gemäss Art. 48, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse.

In einer zürcherischen Untersuchung
wegen Wildfrevels ergab sich, dass zwei Frevler dem Hardmeier in einem Sacke Fleisch von einem gefrevelten Eeh überbracht hatten und mit Wissen Hardmeiers im Hausgang liegen Hessen, worauf Hardmeier anderntags, wie er sagt, den Sack mit Inhalt verbrannte, jedoch ohne der Behörde Anzeige zu machen.

Hardmeier ersucht um Herabsetzung der Busse bis Fr. 50, unter Hinweis auf den guten Leumund und seine bedrängte Lage. Er habe die Anzeige aus Eücksicht auf die Frevler, die Gäste seiner Wirtschaft waren, unterlassen.

809 Mit dem Bezirksamt Frauenfeld, dem Polizeidepartement des Kantons Thurgau und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir kommiserationsweise den Erlass der Bussenhälfte, mithin Herabsetzimg der Busse bis Fr. 100.

86. und 87. Karl Schmid und Christian Stucki, verurteilt am 14. Dezember 1932 mit Strafmandaten des Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 40, Abs. l, Schmid überdies gemäss Art. 43, Ziff. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, Schmid zu Fr. 210, Stucki zu Fr. 200 Busse, weil sie der Gemsjagd obgelegen hatten, wobei Schmid eine unzulässige Eepetierwaffe verwendete und Stucki als Treiber diente.

Ein erstes Begnadigungsgesuch der beiden hat die Bundesversammlung in der Junisession 1933 antragsgemäss zurzeit abgewiesen, in der Meinung, beide Verurteilte hätten zunächst einmal die Bussenhälften aufzubringen, wobei ihnen weitgehend Teilzahlungen bewilligt werden könnten. (Anträge 79 und 80 im I. Bericht vom 19. Mai 1933, Bundesbl. Bd. I, S. 827.)

Schmid und Stucki haben inzwischen die Hälfte der Bussen bezahlt und ersuchen nunmehr um Erlass der Eestbussen.

Mit den mitberichtenden Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den Brlass der Bussenhälften.

38. Valentin Gigandet, verurteilt am 15. Februar 1984 vom Amtsgericht von Dorneck-Thierstein gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er sich am Schlingenlegen beteiligt hatte.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1934 antragsgemäss zurzeit abgewiesen, in der Meinung, es seien in erträglichen Teilzahlungen nach dem Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde zunächst Fr. 150 aufzubringen. (Antrag 112 im I. Bericht vom 13. November 1934, Bundesbl. Bd. III, S. 681/682.)

Gigandet hat inzwischen Fr. 150 bezahlt und ersucht um Erlass der Eestbusse.

Mit den mitberichtenden Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den Erlass der verbleibenden Fr. 150.

39. Adolf H a r t m a n n , verurteilt am 80. November 1934 vom Bezirksgericht Brugg gemäss Art. 43, Ziff. 2, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Hartmann hat mit einem Tellereisen einen Fuchs gefangen.

Für Hartmann ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse
oder doch Herabsetzung bis Fr. 10. Ferner wendet sich Hartmann in einer persönlichen Eingabe an die Bundesbehörden. Es handle sich um Selbsthilfe gegen Eaubwild.

Die gesetzliche Mindestbusse stehe hier in einem absoluten Missverhältnis zur Tat. Dem Gesuchsteller drohe die Umwandlungsstrafe.

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Der Gemeinderat Villnachern bestätigt die Eichtigkeit der Gesuchsanbringen und erklärt, die Begnadigung sehr zu begrüssen. Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung mit dem Hinweis, die Mindestbusse erscheine erheblich übersetzt. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau erhebt gegen eine weitgehende Begnadigung keine Einwendungen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Es ist glaubwürdig, dass die Falle zum Schutz des Hühnerbestandes Verwendung fand und nicht zur Erlangung einer Jagdbeute. Das Verbot des Fallenstellern gilt aber auch in diesen Fällen.

40. und 41. Paul W alt i und Johann Wiederkehr, verurteilt am 28. September 1934 vom Obergericht des Kantons Aargau in Aufhebung der erstinstanzliehen Freisprechung, Wälti gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300, Wiederkehr als Gehilfe zu Fr. 75 Busse.

Wälti hat ein Tellereisen gelegt. Er richtete es gegen das Tier, das ihm Kaninchen geraubt hatte, worauf anderntags des Nachbarn Katze tot in der Falle lag. Das Tellereisen stammte von Wiederkehr.

Für die Bestraften ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Bussen oder doch um Herabsetzung bis Fr. 30 bei Wälti, bis Fr. 10 bei Wiederkehr. Hierzu wird u. a. auf Äusserungen der Finanzdirektion des Kantons Aargau und des Obergerichtes abgestellt, das schreibt, «es wäre allenfalls Sache der Begnadigungsbehörde, die Bussen auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren». Der Verfasser des Gesuches bezeichnet den Straffall als Musterbeispiel dafür, wie vorsichtig der Gesetzgeber in der Ansetzung der Strafminima sein müsse, wenn er nicht den Eichter zu Entscheiden veranlassen wolle, die zwar den Buchstaben des Gesetzes für sich hätten, im Ergebnis aber als ungerecht empfunden würden.

Das Bezirksgericht Muri empfiehlt die teilweise Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir bei Wälti Herabsetzung der Busse bis Fr. 50, bei Wiederkehr bis Fr. 20. Es handelt sich um eine dem vorangehenden Falle Hartmann ähnliche Angelegenheit.

42. Franz Lot s eher, verurteilt am 8. Mai 1934 vom Obergericht des Kantons Luzern gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Lötscher hat zum Fang von Haarraubwild zwei Kastenfallen gestellt.

Lötscher ersucht um Erlass
der Busse, deren Entrichtung ihm nicht möglich sei, so dass die Umwandlungsstrafe bevorstehe. Als Kleinbauer habe er in harter Arbeit und unter Entbehrungen neun Kinder erzogen. Die Begnadigung helfe hier dem kleinen Mann.

Das Obergericht des Kantons Luzern bemerkt in den Urteilserwägungen zur Mindestbusse folgendes: «Dass diese Busse den Beklagten, der sich offensichtlich in prekären finanziellen Verhältnissen befindet, äusserst schwer trifft, ist zwar nicht zu bezweifeln, allein das Bundesstrafrecht, auf welches Art. 58

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des Jagdgesetzes verweist, kennt das Institut der fl ausserordentlich mildernden Umstände" im Sinne des § 70 des luzernischen KStG nicht, so dass der gesetzliche Strafrahmen auch dann eingehalten werden müsste, wenn solche Milderungsgründe vorhanden wären. Dagegen ist es angezeigt, den Beklagten in Bücksicht auf seine finanzielle Lage angelegentlich der Begnadigung zu empfehlen.» Zum Gesuche selbst äussern sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, das kantonale Staatswirtschaftsdepartement und das Justizdepartement. Der Staatsanwalt kann das Gesuch nicht befürworten, da die nähere Würdigung der Gesuchsanbringen bezweifeln lasse, dass Lötscher sich in der geschilderten erbarmungswürdigen Lage befinde. Das Staatswirtschaftsdepartement bezeichnet, auf Grund seitheriger Erkundigungen, die wirtschaftliche Lage Lötschers als sehr gespannt und schliesst sich im übrigen dem Staatsanwalte an, in der Meinung, die Bundesbehörden sollten selbst entscheiden, wie weit der Erlass eines Teiles der Busse und die Bewilligung zur Vornahme von Teilzahlungen angezeigt sei. Das kantonale Justizdepartement bezeichnet gemäss den Erkundigungen bei den Gemeindebehörden die Gesuchsangaben als zutreffend und beantragt den Erlass der Bussenhälfte und Zubilligung von Teilzahlungen für den Eestbetrag.

Mit dem kantonalen Justizdepartement und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Eischerei beantragen wir, die Busse um die Hälfte zu ermässigen, mithin bis zu Er. 150, unter Zubilligung von Teilzahlungen für die verbleibenden Fr. 150 nach dem Ermessen der Kantonsbehörden. Wir berücksichtigen neben den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers auch den Umstand, dass er immerhin nicht die grausamen Tellereisen verwendete, sondern Kastenfallen.

43. und 44. Jean und Henri Sciboz, verurteilt am 26. Mai 1934 vom Gerichtspräsidenten des Saanebezirkes gemäss Art. 40, Abs. 2, 43, Ziff. 5, 56, Ziff. l, 58 und 60 des Bundesgesetzes jeder zu Er. 300 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung während 5 Jahren.

Die Brüder Sciboz sind an einem Februarsonntag von einem Jagdaufseher bei der widerrechtlichen Jagd ertappt worden; Henri Sciboz war mit einer zusammenlegbaren Schusswaffe versehen. Beide sind wegen Jagdvergehen vorbestraft.

Die beiden wenden sich an ein Mitglied des Nationalrates mit dem Ersuchen, eine
Bussenermässigung zu erwirken. Für Kleinbauern seien insgesamt Fr. 600 eine gewaltige Summe, die in keinem Verhältnis stehe zu einem Vergehen, von dem sie zudem dafür hielten, es nicht begangen zu haben.

Das betreffende Mitglied des Nationalrates teilt diese Auffassung und befürwortet die Ermässigung der Bussen.

Der urteilende Eichter kann demgegenüber die Begnadigung nicht empfehlen, wobei er die Bestreitung der Tat trotz Zeugenbeweises und den Eückfall betont.

812 Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung, womit wir an den Erwägungen des Urteils festhalten, die ausdrücklich besagen, den Beschuldigten gegenüber sei Strenge gerechtfertigt.

45. Alfred Hugi, verurteilt am 9. Januar 1935 vom Gerichtspräsidenten von Buren gemäss Art. 42, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Hugi hat an einem Novembermorgen mit seinem Fahrrad den Waldweg eines kantonalen Bannbezirkes befahren, wobei er mit einer Jagdflinte ausgerüstet war.

Hugi ersucht um ganzen oder doch teilweisen Bussenerlass, wozu er das Vorkommnis näher erörtert und wie im Strafverfahren geltend macht, die Eechtswidrigkeit seines Verhaltens sei ihm nicht bewusst gewesen. Da ein Verschulden fehle, empfinde er den an sich hohen Bussenbetrag besonders schwer.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb Abweisung weil Hugi als Jäger und damaliger Jagdaufseher sich nicht auf Unkenntnis der Vorschriften berufen kann und er überdies vom Wildhüter mehrmals verwarnt worden ist.

46. Franz Loosli, verurteilt am 25. Oktober 1934 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Burgdorf gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Loosli hat auf der Jagd eine Eehgeiss abgeschossen.

Für Loosli ersucht ein Eechtsanwalt um ganzen oder doch teilweisen Bussenerlass. Loosli habe gegen das Strafmandat nicht Einspruch erhoben, weil man ihm bedeutet habe, dass er nur auf dem Gnadenweg etwas erreichen könne. In Wirklichkeit habe der urteilende Eichter dem Beschuldigten Unrecht getan, indem er statt Fahrlässigkeit Vorsatz angenommen habe. Loosli könne als Familienvater, der für sechs Kinder sorge und hierbei auf Gelegenheitsgeschäfte und das «bisschen Jagd» angewiesen sei, die Fr. 300 nicht aufbringen.

Der Gemeinderat Wynigen berichtigt die Gesuchsanbringen, soweit sie die Erwerbsverhältnisse betreffen, ohne im übrigen gegen etwelchen Teilerlass etwas einzuwenden. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes schreibt: «Die Busse ist im Hinblick auf die Tat nicht zu hoch bemessen. Es ist kein weidmännisches Jagen, wenn man so aufs Geratewohl in ein «Küppeli» Eehe schiesst, die von
Hunden durcheinander gejagt werden. Jeder Jäger weiss ganz genau, dass da immer eine Eehgeiss dabei ist, wenn nicht mehrere. Loosli hätte die Sache sicher verheimlicht, wenn nicht die Polizei dahinter gekommen wäre. Wir beantragen Abweisung des Gesuches. Wenn es dem Loosli nicht möglich ist, die Busse auf einmal zu bezahlen, so kann er dies ratenweise tun,

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und man wird ihm dafür Zeit lassen.» Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Auf Grund der Berichte der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung.

Die zugesicherte Entgegennahme von Teilzahlungen dürfte hier genügen.

47. Gustav Bissig, verurteilt am 4. Dezember 1934 vom Landgericht Uri gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Bissig ist als Jäger mit der Schusswaffe in Banngebiet betroffen worden.

Bissig ersucht um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung. "Wie im Strafverfahren macht er geltend, einen angeschossenen Fuchs im Jagdeifer in das angrenzende Banngebiet verfolgt zu haben: «Kaum recht getan, kam mir die Unbesonnenheit meines Schrittes sofort zum Bewusstsein und ich kehrte um, ohne das verletzte Tier weiter zu verfolgen.» Die Busse treffe ihn und die unterstützungsbedürftigen Eltern ausserordentlich hart; ihre Entrichtung sei unmöglich, so dass die Umwandlungsstrafe bevorstehe.

Der Gemeinderat Isenthal bestätigt^ dass Bissig für die betagten Eltern sorgt und empfiehlt das Gesuch.

Der Begierungsrat des Kantons Uri beantragt auf Grund dieser Stellungnahme, die Busse angemessen herabzusetzen.

Das Landgericht Uri betont u. a., Bissig sei kein Berufswilderer, an dem ein Exempel statuiert werden müsse : « Gerade in derartigen Fällen muss die Höhe der gesetzlichen Strafminima als drückend empfunden werden, was das Gericht veranlasst, die Begnadigung entschieden zu empfehlen.» Demgegenüber beantragt die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung, wozu sie sich namentlich auf einen Bericht des Oberförsters des Kantons Uri stützt, der eine Begnadigung nicht befürworten kann, weil er zu einer andern Würdigung des Sachverhaltes neigt und Bissig im Volksmund schon lange als Wilderer bekannt sei. Der Oberforstinspektor schreibt seinerseits: Die Bekämpfung des immer noch häufigen Jagdfrevels in jener Gegend ist schwierig und kann nur durch strenge Anwendung der Strafvorschriften erfolgreich sein. Der Bergbauer, der sich vom Frevel fernhält, hat unter den Strafandrohungen des Jagdgesetzes nicht zu leiden.

Unserseits beantragen wir abschliessend: Abweisung hinsichtlich der Busse und im Falle ihrer teilweisen Nichteinbringlichkeit, deren Feststellung in
näherer Abklärung der wirklichen Verhältnisse Sache der kantonalen Straf Vollzugs behör den ist, Gewährung der bedingten Begnadigung für die Umwandlungsstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Bissig während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen und keinerlei Jagdvergehen verübe.

48.--50. Alfred, Ernst und Walter Fr ei burghaus, verurteilt am 22. Januar 1935 vom Obergericht des Kantons Luzern gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes je zu Fr. 300 Busse.

814 Die Brüder Freiburghaus sind wegen widerrechtlichen Erlegens einen Eehes bestraft worden.

Sämtliche ersuchen um Begnadigung. Die Bezahlung der Bussen sei ihnen unmöglich. Im Palle des Vollzuges der Umwandlungsstrafen müssten ihre Angehörigen, besonders die über sechzigjährigen Eltern, der Armengemeinde zur Last fallen.

51. Die Gesuchsteller sind die Soline des Christian Freiburghaus, der in den vorliegenden Akten als wiederholt vorbestrafter Wilderer und routinierter Wildgänger bezeichnet wird. Freiburghaus, Vater, verbüsst zurzeit wegen zwei Jagdbussen von Fr. 400 und Fr. 800 Umwandlungsstrafen von insgesamt 120 Tagen, da die Bundesanwaltschaft im Meinungsaustausch mit dem Justizdepartement des Kantons Luzern seinem Begnadigungsgesuch die vollzugsaufschiebeiide Wirkung nicht zubilligte, so dass sein Gesuch im Zeitpunkt des Entscheides der Begnadigungsbehörde gegenstandslos geworden sein dürfte, weshalb wir in diesem Falle beantragen, das Gesuch durch Nichteintreten zu erledigen.

Was die Gesuche seiner Söhne anbelangt, so ist den Erwägungen des kantonalen Obergerichts zu entnehmen: «Es lässt sich nicht übersehen, dass die Beklagten durch dieses Urteil im Falle der Vollziehung der Strafe außerordentlich hart betroffen würden, da es sich um unbemittelte Bergleute handelt, die die Bussen wohl nicht bezahlen können und daher die Freiheitsstrafen auf sich nehmen müssten. Sie sind deshalb der Begnadigung durch die Bundesbehörden zu empfehlen, und zwar um so mehr, als sie zum erstenmal wegen Jagdfrevels strafbar geworden sind.» Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern nimmt auf die obergerichtlichen Erwägungen Bezug, mit dem Beifügen, es erscheine im Interesse der Vorbeugung nicht geboten die ganze Strafe, sondern lediglich die Bussenhälften zu erlassen; denn die Verantwortungen vor der Untersuchungsbehörde gäben dem Verdachte Raum, dass man sich in der Familie Freiburghaus nicht zum ersten Male gegen das Jagdgesetz vergangen habe. Die kantonalen Staatswirtschafts- und Justizdepartemente pflichten dem Staatsanwalte bei; die Soline müssten davon abgeschreckt werden, die Wildererlaufbahn des Vaters zu beschreiten.

Mit der Bundesanwaltschaft und der eidgenössischen Inspektion für Fortwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir demgegenüber Abweisung hinsichtlich der Bussen und im Falle ihrer
ganzen oder teilweisen Nichteinbringlichkeit, deren Feststellung Sache der kantonalen Strafvollzugsbehörden ist, Gewährung der bedingten Begnadigung für die Umwandlungsstrafen, wie bei Bissig. Die Begründetheit des Strafzweckes der Spezialprävention, in seiner abschreckenden Wirkung zu Verhütung künftigen Jagdfrevels der Gesuchsteller, wird in diesem Falle besonders deutlich; daran ist auch im Begnadigungsweg festzuhalten.

815 52. Casimir von Gamrat, verurteilt am 2. Februar 1934 von der bezirksgerichtlichen Kommission Diessenhofen, in Bestätigung des bezirksamtlichen Entscheides, gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse, weil er in seinem Eevier den Jagdaufseher Wäny angewiesen hatte, sechs Fuchsfallen zu stellen.

Die Angelegenheit ist der Bundesversammlung erstmals vorgelegt worden aus Anlass eines Begnadigungsgesuches des Wäny, das in der Junisession 1934 antragsgemäss im Wege der Bussenherabsetzung bis Fr. 50 erledigt worden ist (Antrag 77 im II. Bericht vom 18. Mai 1934, Bundesbl. Bd. II, S. 212/213).

Für Gamrat ersucht ein Eechtsanwalt um ganzen oder doch teilweisen Bussenerlass. Hierzu werden die unbefriedigenden Verhältnisse im Pachtrevier näher dargelegt, denen zufolge die Vorzeigung Gamrats aus Bache geschehen sei. Sodann wird auf die Erledigung des Gesuches Wäny Bezug genommen. Das Begnadigungsgesuch trete an Stelle des Bechtsmittels an die Eekurskommission des Obergerichtes; infolge eines unglücklichen Zufalles sei der Gesuchsteller jenes Bechtsmittels verlustig gegangen. Für den Bussenerlass spreche namentlich, dass der damalige Auftrag, die Fallen im Fuchsbau zu legen, den Schutz des Geflügelhofes eines Eeviernachbarn bezweckt habe.

Das Bezirksgericht Diessenhofen und das Polizeidepartement des Kantons Thurgau, auf dessen Bericht verwiesen sei, beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Gründe, die eine Begnadigung wirklich nahelegen könnten, liegen kaum vor. Der Begnadigungsweg ist insbesondere kein Bechtsmittelersatz.

53. Josef Häfliger, verurteilt vom Amtsgericht Entlebuch am 12. April 1932 gemäss Art. 43, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Wald eine Falle gestellt hatte.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1932 antragsgemäss abgewiesen (Antrag 71 im I. Bericht vom 18. November 1932, Bundesbl. Bd. II, S. 867/868). Nach Antritt der Umwandlungsstrafe ersuchte Häfliger im November 1934 um Erlass der Strafhälfte, worauf die Kantonsbehörden im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft den Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Umwandlungsstrafe, mithin von 20 Tagen Gefängnis, unterbrachen, unter Vorbehalt der
endgültigen Entscheidung der Begnadigungsbehörde.

In Berücksichtigung der ärmlichen Verhältnisse Häfligers beantragen wir heute mit den Kautonsbehörden den Erlass der Eeststrafe.

54. Mathäus Hattich, verurteilt am 15. Dezember 1934 vom Kreisgerichtsausschuss von Chur gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse. Die Kassationsbeschwerde hat der Kleine Bat des Kantons Graubünden abgewiesen.

Hatticb hat eine Behgeiss geschossen, die sich als Schmaltier erwies, deren Abschuss unzulässig war.

816 Der Verbandssekretär des Schweizerischen Jägerverbandes zur Hebung der Patentjagd und des Wildschutzes, der Hattich verteidigt hatte, ersucht für diesen um Erlass von Busse und Kosten. Er beruft sich hierzu auf die «leider erfolglos gebliebene» Beschwerde an den Kleinen Eat. Hattich sei der Überzeugung gewesen, es handle sich um eine JRehgeiss, deren Abschuss erlaubt war. Auf alle Fälle sei sein Verschulden äussert gering, so dass die Busse als sehr hart empfunden werden müsse. Diesbezüglich könne Hattich seine finanziellen Verhältnisse «nicht unerwähnt lassen». Hattich übe die Jagd Seit 25 Jahren aus. Die erstmalige Bestrafung bedeute für ihn auch eine Verletzung in moralischer Hinsicht. -- Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das Gesuch selbst.

Der Jagdaufseher äussert sich in einem aufschlussreichen Bericht. Das Kreisamt Chur und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Wir beziehen uns auf die Hinweise, die im Entscheid des Kleinen Eates das Strafmass betreffen, und sind in Anbetracht des als unkorrekt bezeichneten Verhaltens des Hattich gegenüber dem Jagdaufseher der Ansicht, dass diese Begnadigungssache kein besonderes Interesse nahelegen kann.

55. und 56. Ernst Weber und Fritz Zaugg, verurteilt am 30. September 1988 vom Statthalteramt Hinwil gemäss Art. 39, 40 und 48 des Bundesgesetzes, Weber zu Fr. 400, Zaugg zu Fr. 300 Busse, beide wegen fortgesetzten Jagdfrevels.

Die ersten Begnadigungsgesuche hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1933 antragsgemäss abgewiesen (Anträge 177 und 178 im II. Bericht vom 24. November 1933, Bundesbl. Bd. II, S. 767). Die gänzliche Abweisung stand damals im Vordergrund, wobei immerhin auch erwogen wurde, die Gesuche lediglich zurzeit abzuweisen, zwecks vorläufiger Entrichtung zweier Bussendrittel in Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

Weber und Zaugg, die inzwischen zwei Drittel der Bussen bezahlt haben, ersuchen um Erlass der Eestbussen.

Mit dem Statthalteramt Hinwil berücksichtigen wir die als sehr prekär bezeichneten Verhältnisse der Gesuchsteller sowie den seit der ersten Gesuchsbehandlung betätigten Zahlungswillen und beantragen nunmehr in beiden Fällen den Erlass des
letzten Bussendrittels.

57. Alfred Schmocker, verurteilt am 80, März 1933 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 89, Abs. 2, und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse, weil er eine Gemse angeschossen hatte, die sich in Banngebiet befand und hernach zu zweit das Tier während längerer Zeit im Bannbezirk verfolgte.

817 Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1938 gänzlich abgewiesen, in Verschärfung des gestellten Antrages auf Abweisung zurzeit, der bezweckt hatte, zunächst eine Teilzahlung von Fr. 100 zu bewirken (Antrag 175 im II. Bericht vom 24. November 1938, Bundesbl. Bd. II, S. 766/767).

Während der mitverurteilte Leiser seine Busse von Fr. 200 inzwischen gänzlich bezahlt hat, wiederholte Schmocker im Februar 1934 nach einer Teilzahlung von Fr. 50 sein Begnadigungsgesuch, mit dem Hinweis auf Arbeitslosigkeit, Unmöglichkeit der Bussenentrichtung und bevorstehende Umwandlungsstrafe. Dieses Gesuch wurde jedoch von den Kantonsbehörden mit Eecht nicht weitergeleitet, bevor Schmocker weitere Fr. 50 aufgebracht hatte, wobei die kantonale Polizeidirektion erst noch bemerkte, es sollte vorgängig einer Behandlung des Wiedererwägungsgesuches jedenfalls die Entrichtung der geschuldeten Bussenhälfte, mithin von Fr. 200, verlangt werden, was seither im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft erfolgt ist.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte.

Nach Entrichtung der Bussenhälfte, die nur mühsam zu erlangen war, kann unseres Erachtens ein gewisses Entgegenkommen verantwortet werden, soweit dieses nämlich darin besteht, den von den Kantonsbehörden günstig beurteilten Gesuchsteller vor der Umwandlungsstrafe zu bewahren. Die Begnadigungskommission hatte zum ersten Gesuch Schmockers (und des mitverurteilten Leiser) im Bericht vom 4. Dezember 1933 geschrieben: «Wenn eine Möglichkeit besteht, die beiden Gesuchsteller von der Leidenschaft des Wilderns zu heilen, dann nur bei scharfer Strafe ohne irgendwelche Milderungsaussichten zu Anfang. Wirksamer Schutz des Wildes ist ohne strenge Bestrafung der Wildfrevler unmöglich.» Wir beantragen, die an die Stelle der Bussenhälfte von Fr. 200 tretende Umwandlungsstrafe von 20 Tagen Gefängnis bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Schmocker während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings irgendwie gegen das Jagdgesetz verstosse.

58. Albert Anderegg, verurteilt am 24. Januar 1935 vom Statthalteramt Hinwil gemäss Art. 40, Abs. l, und 56, Ziff. l, des Bundesgesetzes
zu Fr. 400 Busse.

Anderegg hat am Stephanstag 1934 von seiner Wiese aus ein Beh gesichtet, worauf er seine Flinte holte und diese in der Nähe in Anschlag brachte, ohne aber zum Schuss zu kommen.

Anderegg ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er seine Armut und das vorgerückte Alter geltend macht.

In den Akten befinden sich aufschlussreiche Berichte der Kantonspolizei und des Gemeinderates Fischenthal. Das Statthalteramt Hinwil beantragt

818 den gänzlichen Bussenerlass, die eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 200.

Wir b e a n t r a g e n desgleichen Herabsetzung der Busse bis Fr. 200, wobei es aber sein Bewenden haben muss, selbst wenn die Umwandlungsstrafe zum Vollzuge kommt. Die an Stelle einer 1930 erkannten Busse von Fr. 200 getretene Umwandlungsstrafe hat Anderegg nicht vor erneutem Jagen abhalten können.

Unser Antrag berücksichtigt vornehmlich, dass Anderegg im 73. Altersjahre steht, sonst wäre die gänzliche Abweisung ohne weiteres gegeben.

59. Werner Schleiss, verurteilt am 18. November 1933 vom Gerichtsausschuss des Kantons Unterwaiden ob dem Wald gemäss Art. 39, Abs. 2, und 42, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse.

Schleiss hat in Banngebiet eine Schusswaffe aufbewahrt und in der Folge eine G-emse abgeschossen.

Schleiss, der an die Busse Fr. 100 bezahlt hat, ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der verbleibenden Fr. 300. Weitere Zahlungen sollen ihm schwer fallen. Er sei erstmals gebusst worden.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit dem Kegierungsrat des Kantons Obwalden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen. Schleiss hat hartnäckig geleugnet. Besonders dürftige Verhältnisse liegen nicht vor. Der Oberforstinspektor bemerkt, dass in der Innerschweiz der Wildfrevel noch häufig betrieben werde und die scharfe Ahndung der Jagdstrafbestimmungen besonders angezeigt sei.

60. Gion Giusep C a t h o m a s , verurteilt am 25. Februar 1932 vom Kreisgerichtsausschuss Disentis gemäss Art. 42, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse.

Cathomas hat auf seiner Maiensäss, die in einem kantonalen Wildasyl liegt, seit vielen Jahren einen Jagdstutzer mit Munition versteckt aufbewahrt, obschon er das Verbot kannte.

Für Cathomas ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Umwandlungsstrafe. Es handle sich um einen armen Bergschuldenbauern, der in den 40 Jahren seiner weidgerechten Jägertätigkeit sonst nie bestraft worden sei. Mit 63 Jahren ins Gefängnis wandern zu müssen, sei hart.

Das Kreisamt Disentis erklärt demgegenüber, es liege weder ein Begnadigungsgrund noch Würdigkeit vor, und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden sieht sich nicht veranlasst, etwas anderes
beizufügen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, auf deren Bericht wir verweisen, b e a n t r a g e n wir deshalb Abweisung, weil das seit mehr als drei Jahren rechtskräftige Urteil endlich vollzogen werden muss und es sich um einen Fall von Starrköpfigkeit zu handeln scheint.

61. Xaver Haas, verurteilt am 29. September 1931 vom Obergericht des Kantons Luzern, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 40,

819 43, Ziff. 5, 58, Abs. 4, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse und weiteren 5 Jahren Ausschluss von der Jagdberechtigung.

Haas, dem durch Strafurteil von 1929 die Jagdberechtigung für drei Jahre entzogen war, ist im Februar 1930 mit andern Frevlern bei der widerrechtlichen Jagd betroffen worden.

Für Haas ersucht ein Bechtanwalt um Milderung des Urteils, damit Haas im Jahre 1935 (statt erst 1937) die Jagdberechtigung wieder erhalten könne.

Die Busse und die Kosten seien bezahlt. Der Gesuchsteller habe nun bereits seit fünf Jahren kein Jagdpatent lösen können, was für ihn vielleicht die schwerere Strafe sei als die Entrichtung der hohen Bussen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, das kantonale Staatswirtschafts- und das Justizdepartement beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen ohne weiteres Abweisung. Gründe, die eine Begnadigung ernstlich nahelegen könnten, fehlen.

62. Emil Meyenberger, verurteilt am 16. Januar 1935 von der Bezirksgerichtskommission St. Gallen gemäss Art. 43, Ziff. l, des Bundesgesetzes und kantonalen Vollziehungsbestimmungen zu Fr. 425 Busse.

Meyenberger, dem aus der mietweise übernommenen Hühnerfarm wiederholt Tiere geraubt wurden, erlegte mit einer Selbstschussvorrichtung einen Fuchs.

Meyenberger ersucht um Erlass der Busse. Er berichtet, wie ihm fortwährend Hühner abhanden gekommen seien und dass er zunächst ohne Erfolg versucht habe, den Hühnerräuber unschädlich zu machen, bis er dann auf die ihm nicht als verboten bekannte Selbstschussvorrichtung gekommen sei.

Menschenleben habe er damit nicht im geringsten gefährdet. Mit sieben Kindern lebe er in ärmlichen Verhältnissen, so dass er ausserstande sei, die Busse zu bezahlen und in seinen älteren Tagen noch mit Gefängnis rechnen müsse.

Das Detektivbureau des Untersuchuugsrichteramtes St. Gallen und der Untersuchungsrichter selbst aussern sich über den Gesuchsteller.

Mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir zunächst Herabsetzung der Busse bis Fr. 200, unter Zubilligung weitgehender Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden, und mit dem Beifügen, dass der Beweggrund des strafbaren Handelns und die heutige Notlage Meyenbergers
dazu führen sollten, den Vollzug der Umwandlungsstrafe nach Möglichkeit zu vermeiden.

63. Hans von Känel, verurteilt arn 22. Januar 1935 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 40, Abs. l und 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 450 Busse.

Von Känel ist wegen Erlegens von zwei Gemsböcken und eines Hasen gebüsst worden. Er hat sich nachträglich selbst zur Anzeige gebracht, was mit

820 seinem leidenden Zustand und mit Wandlungen in seinem Glaubensleben in Zusammenhang gebracht wird.

Von Känel ersucht nunmehr um Begnadigung, wozu er seine Verhältnisse näher schildert.

Der Gemeinderat Frutigen bestätigt die Eichtigkeit der Gesuchsanbringen und befürwortet den gänzlichen Bussenerlass, vornehmlich weil die Ehegatten von Känel in ihrem Krankheitszustand bemitleidenswerte Leute seien. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes bemerkt zum Gesuch, der Fall eigne sich, im Gegensatz zu den zahlreichen sonstigen Gesuchen in Jagdsachen, voll und ganz zur Begnadigung; allenfalls sei die Busse bis zu Fr. 50 zu ermässigen, unter Zubilligung von Teilzahlungen. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen den gänzlichen Erlass der Busse, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung bis Fr. 50.

In Würdigung der vorhandenen Kommiserationsgründe beantragen wir mit den einhelligen Anträgen der Kantonsbehörden die gänzliche Begnadigung, die sich hier wirklich aufdrängt.

64. Oscar Genoud, verurteilt am 10. Juni 1931 vom Gerichtspräsidenten der Veveyse gemäss Art. 40, Abs. l, 43, 45, Ziff. 5, 56, Ziff. l, des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalen Vollziehungsbestimmungen und ausserdem mit Bestimmungen betreffend die Tierseuchenpolizei zu Fr. 450 Busse.

Genoud hat an einem Märzsonntag 1931 zu dritt mit einer zusammenlegbaren Flinte auf Eehe gejagt. Er musate schon 1930 bestraft werden.

Genoud, der an die Busse Fr. 207 und an die Kosten Fr. 95 abbezahlt hat, ersucht um Erlass der Eestbusse, da ihm die Umwandlungsstrafe drohe, was er näher begründet.

Der Gemeinderat von Châtel St-Denis und der urteilende Eichter befürworten die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, die durch Umwandlung des nicht bezahlten Bussenteils entstandene Gefängnisstrafe bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren; als besondere Bedingung sei hervorzuheben, dass Genoud während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings irgendwie gegen das Jagdgesetz verstosse. Zugunsten des heute arbeitslosen Genoud spricht, dass er Teilzahlungen leistete, so lange er diese aufzubringen vermochte.

65. Johann Mohler, verurteilt am 2. Februar 1934 mit Strafbefehl
des Eegierungsrates des Kantons Basel-Landschaft gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse.

Mohler hat im Dezember 1933 mit einem andern widerrechtlich gejagt, wobei Mohler ein Beh, angeblieh einen Bock, erlegte.

Mohler ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse bis zu einem Mindestbetrag. Er bereue den unüberlegten, dummen Streich. Als Inhaber

821 eines kleinen Bauerngütchens habe er für fünf unmündige Kinder zu sorgen.

Seine Lage sei bitterbös, so dass er die Busse nicht bezahlen könne.

Die Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft, die bestätigt, dass sich Mohler in ungünstiger Lage befindet, kann einer Milderung des Bussenerkenntnisses beipflichten, hält aber dafür, der Umstand, dass der Mitverurteilte nahezu gänzlich bezahlt habe, bereite Schwierigkeiten.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 800, unter Zubilligung erträglicher Teilzahlungen für den verbleibenden Bussenteil, nach dem Ermessen der Kantonsbehörden. Den Mitverurteilten traf in dieser Frevelsache als Inhaber öffentlicher Ämter die grössere Verantwortung.

66. Leonhard Kessler, verurteilt am 2. Oktober 1934 vom Bezirksgericht Sargans gemäss Art. 40, Abs. l, 44, 56, Ziff. l und 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse.

Der wegen Jagdvergehen vorbestrafte Kessler hat im Juli 1934 einen Gemsbock gefrevelt. Bei der Haussuchung, wo sich Kessler dem Jagdaufseher gegenüber tätlich widersetzte, wurde ein Schraubenstutzer vorgefunden.

Kessler ersucht um Begnadigung, wozu er sich auf die für einen Bergbauern schwere Zeit beruft und die als Wehrmann geleistete Bürgerpflicht in Erinnerung ruft, der man Eechnung tragen solle.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Bezirksamt Sargans, dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen, das den Gesuchsrückzug herbeizuführen suchte, und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung. Es handelt sich um einen als Frevler verrufenen Mann, dessen Verhältnisse nicht derart sind, dass die Begnadigung kommiserationsweise naheläge.

67. Konrad Hugentobler, verurteilt am 15. März 1934 von der Eekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau gemäss Art. 39, Abs. 2, 56, 57 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von drei Jahren.

Hugentobler hat am 26. Dezember 1933 im Eevier, für das er als Jagdaufseher bestellt war, eine Gemse geschossen. Als Jagdpolizeibeamter trafen ihn die gesetzlichen Strafverschärfungen.

Für Hugentobler, der die Busse bezahlt hat, ersucht sein Verteidiger um teilweisen Erlass der Nebenstrafe des Jagdberechtigungsentzuges, derart, dass ihm die
Jagd mit dem Oktober 1935 wieder gestattet sei. Hiefür wird auf die Umstände des Vorfalles näher eingetreten und geltend gemacht, der Jagdberechtigungsentzug treffe Hugentobler ausserordentlich schwer, besonders da er die Pachtgebühren trotzdem zu zahlen habe.

Die obergerichtliche Eekurskommission empfiehlt das Gesuch mit beachtlicher Begründung, worauf wir Bezug nehmen. Demgegenüber erklärt das kantonale Polizeidepartement, ein Begnadigungsgrund liege nicht vor; die Gesamtregierung, die sich ihrerseits mit dem Appellationsverfahren zu befassen Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. I.

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hatte, hielt eine Busse von Fr. 1000 und sechs Jahre Jagdberechtigungsentzug für angezeigt.

Unserseits übernehmen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den A n t r a g , das Gesuch abzuweisen.

68. Jakob Böckli, verurteilt am SO. Januar 1932 vom Statthalteramt Winterthur gemäss Art. 89, Abs. 2, 40, Abs. l und 2, 44 des Bundesgesetzes zu Fr. 1000 Busse.

Böckli hat in den Jahren 1930 und 1931 ein Eehkitz, zwei Eehgeissen, vier Eehböcke und drei Wildtauben widerrechtlich erlegt, wobei er eine zusammenschraubbare Flinte verwendete.

Böckli, der in Teilzahlungen Fr. 540 entrichtet und zudem bereits 27 Tage Umwandlungsstrafe verbüsst hat, ersucht um Erlass der verbleibenden Fr. 190, um weiterer Umwandlungsstrafe zu entgehen.

Mit dem Statthalteramt Winterthur und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir kommiserationsweise den bedingten Erlass der noch in Betracht kommenden Umwandlungsstrafe von 19 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Genoud.

69.

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Albert Pellarin, 1903, Goldarbeiter, Vernier (Genf), Franz Troger, 1887, Veyras (Wallis), Paul Bless, 1892, Kaufmann, Kairo (Ägypten), Willy Länger, 1899, Buchhalter, Kairo (Ägypten), Eduard Setz, 1900, Schreiner, Paris (Frankreich), Johann Sutter, 1901, Dreher, Suresnes (Frankreich), August Isenmann, 1900, Fabrikarbeiter, Derendingen (Solothurn) Franz Ziltener, 1906, Spengler, Genf, Hermann Strahrn, 1902, Landarbeiter, Schalunen (Bern), Franz Muheirn, 1896, Kellner, vormals Genf, Albert Burkhardt, 1907, Händler, Wyssachen (Bern), Giacomo Massari, 1901, Handlanger, Bedigliora (Tessin), Marcel Gay-Balmaz, 1903, Taglöhner, Martigny-Ville (Wallis), Paul Perret, 1906, Handlanger, Boudry (Neuenburg), Marcel Heymoz, 1900, Angestellter, Montana (Wallis), Eloi Udry, 1902, Landwirt, Conthey (Wallis), Andreas Metz, 1907, Mechaniker, Aarau (Aargau), Ernst Eichenberger, 1910, Maler, Eeinach (Aargau), Haus Hirt, 1908, Glaser, Münchenbuchsee (Bern), Johann Locher, 1898, Bauarbeiter, Burg (Aargau),

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89. Paul Reist, 1906, Kaufmann, Boggwil (Bern), 90. Ernst Linder, 1902, Kaufmann, Herzogenbuchsee (Bern), 91. Friedrich Glauser, 1900, Kaufmann, Herzogenbuchsee (Bern), 92. Adolf Dürrenmatt, 1909, Landarbeiter, Sangernboden (Bern), 93. Emil Dürrenmatt, 1902, Landarbeiter, Sangernboden (Bern), 94. Albert Pheulpin, 1900, Zahnarzt, Pruntrut (Bern), 95. Arnold Luzzi, 1902, Dr. jur., Samaden (Graubünden), 96. Henri Revilloud, 1911, Siders (Wallis), 97. Otto Annaheim, 1911, Sattler, Niederwil (Solothurn), 98. Anton Giger, 1908, Landarbeiter, Werthenstein (Luzern), 99. Louis Amann, 1900, Musiker, Genf, 100. Jean Imboden, 1907, Portier, Montana (Wallis), 101. Eduard Mönch, 1905, Angestellter, Genf, 102. Elie Doit, 1893, Landwirt, Siders (Wallis), 103. Jean Vocat, 1907, Landwirt, Eandogne (Wallis), 104. Maurice Eitler, 1905, Buchbinder, Siders (Wallis).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden: 69. Albert Pellarin, verurteilt am 8. November 1934 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 42. 50 für 1931 betreffend.

Pellarin ersucht um Erlass der Haft strafe, wozu er seine Verhältnisse darlegt.

Mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb die gänzliche Begnadigung, weil es sich um einen seinerzeit im Ausland arbeitslos gewordenen, krank zurückgekehrten Ersatzpflichtigen handelt, der heute mit einem kleinen Einkommen für drei Kinder aufzukommen hat. Die gesamte Militärsteuerschuld im Betrage von Fr. 165 ist beglichen.

70. Franz Troger, verurteilt am 11. August 1934 vom Untersuchungsrichter von Siders zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 48. 50 für 1924--1927 betreffend.

71. Paul Bless, verurteilt am 22. Mai 1933 vom Bezirksamt Sargans zu 8 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 476. 65 für 1924--1931 betreffend.

824 In diesen beiden Fällen handelt es sich um heute nicht mehr abgabepflichtige Gesuchsteller, die ihre Eückstände nachträglich beglichen haben, weshalb wir mit der eidgenössischen St euer Verwaltung übungsgemäss beantragen, die Haftstrafen gänzlich zu erlassen.

72. Willy Läuger, verurteilt am 27. Dezember 1932 vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von £ 5,18.10 und Fr. 67. 50 für 1929--1981 betreffend.

73. Eduard Setz, verurteilt am 15. Februar 1934 vom Bezirksgericht Lenzburg zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von franz. Fr. 899.55 für 1928--1930 betreffend.

74. Johann Sutter, verurteilt am 22. Juni 1984 vom Bezirksamt Obertoggenburg zu 6 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 103 für 1926--1931 betreffend.

Sämtliche ersuchen um Erlass der Haftstrafen, wozu sie auf ihre Verhältnisse als Auslandschweizer Bezug nehmen.

Die Kantonsbehörden und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Begnadigung.

Wir beantragen, den weiterhin Ersatzpflichtigen, die ihre Eückstände gänzlich oder doch zum grössten Teil getilgt haben, die bedingte Begnadigung zu gewähren: die Haftstrafen seien ihnen unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt zu erlassen und hierbei als Bedingung besonders hervorzuheben, dass sie die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes nicht neuerdings schuldhaft unterlassen.

75. August Isenmann, verurteilt am G.Februar 1934 vom Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 17.10 für 1933 betreffend.

Isenmann ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er namentlich seine zeitweise Arbeitslosigkeit geltend macht. Die Familie müsse sehr notdürftig durch.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Isenmann während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse. Die Erhebungen haben die Gesuchsangaben im wesentlichen bestätigt.

76. Franz Ziltener, verurteilt am 7. Mai 1934 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu einen Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 41. 20 für 1933 betreffend.

Ziltener ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er auf seinen Zahlungswillen Bezug nimmt.

825 Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Brlass der Haftstrafe von einem Tag, wie bei Isenmann. Der eingebende Bericht der Steuerverwaltung ergibt, dass der während mehreren Jahren im Ausland gewesene Gesuchsteller frühzeitig eine Teilzahlung geleistet und die Eückstände heute gänzlich getilgt hat, was nach der ganzen Aktenlage zu seinen Gunsten spricht.

77. Hermann Strahm, verurteilt am 26. Dezember 1934 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 81. 60 für 1934 betreffend.

Strahm, der kurz nach der Vorzeigung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die Zahlungsverspätung hange mit Arbeitslosigkeit zusammen.

Während zwölf Jahren habe er ordnungsgemäss bezahlt.

Der urteilende Richter und gleichzeitige Begierungsstatthalter schreibt, bei Zulässigkeit des bedingten Strafvollzuges hätte er diesen gewährt.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von einem Tag, wie bei Isenmann. Wir berücksichtigen, dass der nicht vorbestrafte, gut beleumdete Gesuchsteller während langen Jahren zu keinen Anständen Anlass gab.

78. Franz Muheini, verurteilt am 26. Juli 1934 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 89. 75 für 1932 betreffend.

Muheim ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er namentlich die wiederholte Arbeitslosigkeit geltend macht.

Mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von einem Tag, wie bei Isenmann. Der Pflichtersatz für 1932 ist nachträglich entrichtet worden und die Zahlungen für 1933 und 1934 erfolgten ordnungsgemäss. Der Polizeibericht stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus.

Die Akten verschaffen nicht den Eindruck, dass grobe Nachlässigkeit bestand.

79. Albert Burkhardt, verurteilt am 21. November 1934 vom Gerichtspräsidenten von Wangen a. A. zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 34. 60 für 1934 betreffend.

Burkhardt ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er schreibt über seine Familien Verhältnisse unter anderem: «Von unserer Not wusste niemand, wir hatten nicht Geld um die nötigste Nahrung zu kaufen.» Die Gemeinderäte von Graben und Wyssachen
befürworten das Gesuch, ebenso der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, und die Polizeidirektion des Kantons Bern empfiehlt die bedingte Begnadigung, wogegen der Kantonskriegskommissär und die eidgenössische Steuerverwaltung Abweisung beantragen.

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Da die Angaben des Gesuchstellers über seine bedrängte Lage im wesentlichen bestätigt werden, beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von einem Tag, wie bei Isenmann. Wir betrachten die Angelegenheit als Grenzfall, der aber ein kommiserationsweises Entgegenkommen erlaubt, weil es sich nach den Urteilserwägungen um einen gut beleumdeten Mann ohne Vorstrafe handelt, über dessen Lebensführung Nachteiliges nicht bekannt ist.

80. Giacomo Massari, verurteilt am 9. April 1984 vom Prätor von Lugano-Landschaft zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 19. 50 für 1933 betreffend.

Massari ersucht um Erlass der Haftstrafe, wo/u er namentlich lang andauernde Arbeitslosigkeit geltend macht.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Tessin und das kantonale Justizdepartement befürworten die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von zwei Tagen, wie bei Isenmann.

81. Marcel Gay-B alma z, verurteilt am 31. Juli 1934 vom Untersuchungsrichter von Martigny zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Er. 31. 65 für 1933 betreffend, ferner zu 2 Jahren Stimmrechtsentzug und Wirtshausverbot.

Gay-Balmaz ersucht um Erlass der Haftstrafe sowie der Nebenstrafen, wozu er seinen" Zahlungswillen betont, besonders die am Tage vor der Aburteilung geleistete Teilzahlung von Fr. 24 und seitherige Zahlungen.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass Gay-Balmaz heute sämtliche Eückstände getilgt habe, und befürwortet die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von 2 Tagen, wie bei Isenmann, ferner den gänzlichen Erlass der Nebenstrafen ab Ende Juli 1935. Es handelt sich um einen Taglöhner in ärmlichen Verhältnissen; wäre er nicht am Urteilstermine ausgeblieben, so hätte die Angelegenheit voraussichtlich einen milderen Ausgang genommen.

82. Paul Perret, verurteilt am 9. Juni 1934 vom Polizeigericht Boudry zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 43. 50 für 1933 betreffend.

Perret ersucht um Erlass der Haffcstrafe, wozu er namentlich auf seine längere Arbeitslosigkeit verweist.

Der urteilende Eichter und das Justizdepartement des Kantons Neuenburg hielten in ihren Berichten vom August 1934 dafür, es bestehe kein Grund, vom Urteil abzugehen. Seither
sind jedoch im Meinungsaustausch mit den Kantonsbehörden weitere Erhebungen erfolgt, die die wirklich bedrängten Verhältnisse des Gesuchstellers bestätigen. Für Einzelheiten wird auf den zusammenfassenden Bericht der eidgenössischen Steuerverwaltung Bezug genommen.

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Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von drei Tagen, wie bei Isenmann.

83. Marcel Heymoz, verurteilt am 11. August 1934 vom Untersuchungsrichter von Siders zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 51. 95 für 1931 betreffend.

Heymoz ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er während drei Jahren ohne regelmässigen Verdienst gewesen sei. Heute sind sämtliche Eückstände beglichen.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die gänzliche Begnadigung.

Mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis beantragen wir den bedingten Brlass der Haftstrafe von 5 Tagen, wie bei Isenmann. Mindestens aber wäre die Haftstrafe zu ermässigen.

84. Eloi U d r y , verurteilt am 17. Dezember 1934 vom Untersuchungsrichter von Herens und Conthey zu 6 Tagen Haft und einem Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 25. 05 für 1933~ betreff end.

Udry ersucht um bedingte Begnadigung. Die Zahlungsunterlassung beruhe nicht auf Böswilligkeit, sondern auf ärmlichen Verhältnissen und, zugegebenermassen, auf Nachlässigkeit. Häufig arbeitslos, habe er für Frau und zwei Kinder zu sorgen, so dass das Geld zum Nötigsten fehle.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis empfiehlt die bedingte Begnadigung.

Da Udry offenbar in ärmlichen Verhältnissen lebt, der Eückstand und auch die Abgabe für 1934 bezahlt sind, und sein reumütiges Gesuch zu seinen Gunsten spricht, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe von 6 Tagen bedingt zu erlassen, wie bei Isenmann, und das Wirtshausverbot vom Tage des Entscheides der Begnadigungsbehörde an aufzuheben. Mindestens aber wäre die Haftstrafe zu ermässigen.

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85. Andreas Metz, verurteilt am 23. Januar 1935 vom Bezirksgericht Aarau zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 26. 60 für 1934 betreffend.

Metz ersucht um Erlass der Haftstrafe. Von seiner früheren, aufgegebenen Werkstatt her sei er finanziell stark belastet. In der Untersuchung habe er seine Nöte verschwiegen, im Willen, baldmöglichst zu zahlen, was noch 1934, mithin vor der Aburteilung geschehen sei : «Soll ich wohl für die Not bestraft werden, in der ich mich befinde ?» Der Arbeitgeber bezeichnet Metz als überaus treuen und arbeitsamen Mechaniker, als unentbehrliche Stütze : «Ein Nicht beachten dieses Bittgesuches wäre Beweis dafür, dass die Obrigkeit tatsächlich den Kontakt mit der Volksseele verloren hat, woran ich nicht glauben kann.»

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Die Mehrheit des urteilenden Gerichtes beantragt, dem Gesuch nicht zu entsprechen. Die eidgenössische Steuerverwaltung stellt denselben Antrag.

Unserseits bemerken wir, dass die Antragstellung im vorliegenden Falle dadurch erschwert wird, dass das Gericht im Januar 1985 vom bedingten Strafvollzug hätte Gebrauch machen können; die Urteilserwägungen äussern sich dazu überhaupt nicht und die Mehrheit des Gerichtes spricht sich heute gegen die Begnadigung aus. Die Gesuchsabweisung liesse sich offenbar damit ohne weiteres begründen. Immerhin handelt es sich um einen Grenzfall, und wenn wir dem nicht vorbestraften Familienvater gegenüber Milde walten lassen möchten, so berücksichtigen wir damit die einen Monat vor dem Urteil erfolgte Zahlung, und sodann namentlich, dass der Arbeitgeber für seinen Arbeiter in bemerkenswerter Weise eintritt. Wir beantragen, die Haftstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, wie bei Isenmann.

86. Ernst Bichenberger, verurteilt am 29. Januar 1935 vom Bezirksgericht Kulm zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 30 für 1934 betreffend.

Bichenberger ersucht in einer Eingabe, die im Grunde eine Büge des gegen ihn durchgeführten Verfahrens darstellt, um Erlass der Gefängnisstrafe.

Das urteilende Gericht überlässt den Entscheid der Begnadigungsbehörde.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil die Urteilserwägungen das Untersuchungsergebnis dahin zusammenfassen, dass sich die Möglichkeit rechtzeitiger Zahlung «mit aller Deutlichkeit » ergebe, und hierzu ein ausserkantonaler Amtsbericht bemerkt, Eichenberger gebe das Geld lieber für Vergnügungen aus.

87. Hans Hirt, verurteilt am 21. März 1935 von der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern, wie schon vom erstinstanzlichen Bichter, zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Er. 120 für 1934 betreffend.

Hirt ersucht um Erlass der Haftstrafe, da sie seine Existenz vernichte, was er mit Angaben über seine Eigenschaft als junger Geschäftsmann darzutun versucht.

Mit dem Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, dem Kantonskriegskommissär, der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil sich die Urteilserwägungen dahin zusammenfassen lassen, «dass angesichts des besonderen Charakters
dieser Abgabe (Art. l der Militärorganisation) das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass als milde erscheint und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angeht». Wir verweisen auch auf den Bericht der Steuerverwaltung.

88. Johann Locher, verurteilt am 9. Oktober 1934 vom Bezirksgericht Kulm zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 6 Bestbetrag, und von Fr. 12 für 1933/34 betreffend.

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Locher ersucht um Erlaas der Gefängnisstrafe, wozu er namentlich Arbeitslosigkeit und Familienlasten geltend macht.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung. Zu näherer Prüfung der Frage, ob sich die Angelegenheit zur bedingten Begnadigung eigne, ist ein Bericht des kantonalen Polizeikommandos eingeholt worden, auf den wir verweisen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil die geltend gemachte Notlage nicht zutrifft und rechtzeitige Zahlung möglich war, so dass der Mitbericht der Steuerverwaltung, im Vergleich zu andern Angelegenheiten, die grobe Nachlässigkeit betont. Immerhin fügen wir bei, dass Locher die Bückstände im Zeitpunkt der Vorzeigung entrichtete, was die Gerichtspraxis fortan in den hierzu geeignet scheinenden Fällen vielleicht dazu veranlassen wird, den bedingten Strafvollzug in Erwägung zu ziehen.

Im Begnadigungsweg liesse sich allenfalls in Gesuchssachen dieser Art während einer «Übergangszeit» so verfahren, dass das urteilende Gericht jeweils ausdrücklich angefragt wird, ob es die bedingte Begnadigung befürworten könne.

Vorliegend empfahl das Gericht die Begnadigung von vorneherein.

89. Paul Eeist, verurteilt am 80. Oktober 1984 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 42.10 für 1934 betreffend.

Beist ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe Frau und Kinder und könne eine solche Strafe nicht übers Herz bringen. Er habe stets anstandslos bezahlt, jedoch sei ihm diesmal, im Drang seines Geschäftes «wo man eben den Kopf überall haben sollte», der Fristenablauf entgangen und die rechtzeitige Zahlung aus Vergesslichkeit unterblieben. Erst die Vorladung habe seiner Frau in Erinnerung gebracht, dass sie kürzlich die zweite Mahnung entgegengenommen habe.

Die Ortspolizeibehörde Boggwil und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, wogegen der Kantonskriegskommissär und die Polizeidirektion des Kantons Bern die Begnadigung nicht empfehlen können. Der Polizeidirektor bemerkt: Nachlässigkeit liegt vor; lässt sich ein Soldat eine solche zuschulden kommen, wird er bestraft.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die, im Vergleich zu andern Angelegenheiten, bemerkt, es liege unentschuldbare Nachlässigkeit vor, beantragen wir Abweisung. Wir fügen aber bei, dass die
günstig lautenden Auskünfte der Ortspolizeibehörde dazu führen könnten, dem sonst rechtschaffenen Mitbürger die bedingte Begnadigung zu gewähren; die Ersatzabgabe ist am Tag vor der Einvernahme und Beurteilung entrichtet worden.

90. Ernst Linder, verurteilt am 80. Oktober 1984 vom Gerichtspräsidenten von Wangen a. A. zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 52. 60 für 1984 betreffend.

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Linder, der die Abgabe am Tag vor der Einvernahme und Beurteilung entrichtet hat, ersucht um Brlass der Haftstrafe. Er habe die Bekrutenschule und drei Wiederholungskurse bestanden und seither den Pflichtersatz stets bezahlt.

Ein Polizeibericht äussert sich über den Gesuchsteller. Der Gemeinderat Herzogenbuchsee empfiehlt das Gesuch, «wenn auch ohne besondere Begeisterung». Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonskriegskommissär und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung, der Fall ist dem vorausgegangenen ähnlich, wobei die Gesamtlage für den Gesuchsteller eher ungünstiger ist.

91. Friedrich Glauser, verurteilt am 21. November 1984 vom Gerichtspräsidenten von Wangen a. A. zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 16. 60 für 1934 betreffend.

Glauser ersucht um Erlass der Haftstrafe: «Alle Menschen machen Fehler.

Wenn ich die Militärsteuer zu spät bezahlt habe, so erblicke ich darin keine grobe Verletzung des Militärwesens und dass die Militärsteuer jeder andern Verpflichtung vorangeht, wusste ich bis dahin nicht.» Der Gemeinderat Herzogenbuchsee und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, wogegen der-Kantonskriegskommissär Abweisung beantragt und die Polizeidirektion des Kantons Bern die Begnadigung nicht empfehlen kann.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Der Fall gleicht den zwei vorausgegangenen.

92. und 93. Adolf und Emil D ü r r e n m a t t , beide verurteilt am S.November 1934 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg, jeder zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 6 Bestbetrag, von Fr. 34. 50 für 1934 betreffend.

Die beiden ersuchen, die Haftstrafen in Geld umzuwandeln, da die Bestbeträge nunmehr bezahlt seien.

Der Gemeinderat Guggisberg, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonskriegskommissär befürworten die beiden Gesuche, und die Polizeidirektion des Kantons Bern empfiehlt die bedingte Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung deshalb Abweisung, weil Benitenz vorliegt, indem die zwei ersatzpflichtigen Brüder «einfach probieren wollten, ob es nicht auch so gehen würde». Die bedingte Begnadigung liesse sich in Erwägung ziehen, wenn die Bestraften
nicht sogar ein besonders dringliches Mahnschreiben der kantonalen Militärsteuerverwaltung unbeachtet gelassen hätten. Im übrigen beziehen wir uns auf die weiteren Ausführungen der eidgenössischen Steuerverwaltung in ihrem Bericht an die Bundesanwaltschaft.

831 94. Albert Pheulpin, verurteilt am 17. Dezember 1934 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 135. 90 für 1934 betreffend.

Pheulpin, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, da die Zahlungsverspätung mit dem schlechten Geschäftsgang zusammenhange.

Der Gemeinderat Pruntrut erklärt, die Lage des Gesuchstellers sei nicht in dem Sinne prekär, dass die Unmöglichkeit rechtzeitiger Zahlung bestanden hätte. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes begnügt sich mit der Feststellung, dass die Abgabe vor der Aburteilung entrichtet worden ist. Der Kantonskriegskommissär kann das Gesuch nicht empfehlen, und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Das Gesuch kann keine andere Erledigung zeitigen, sobald es mit den bescheidenen Verhältnissen vieler Ersatzpflichtiger verglichen wird.

95. Arnold Luzzi, verurteilt am 11. Dezember 1934 vom Polizeigericht Oberengadin zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 97. 60 für 1934 betreffend.

Luzzi ersucht um Erlass der Haftstrafe, in der Hoffnung, vor spiessbürgerlicher Schande bewahrt zu bleiben. Er schildert seinen Lebenslauf, erklärt, noch nie in eigener Sache vor Gericht gestanden zu haben, und hebt hervor, dass die Behörden ihm während fünf Jahren keine Militärsteuer abverlangt hätten, «Grund genug anzunehmen, man würde unsere Gattung nicht so scharf behandeln». Weiter wird geschrieben: «Erst nach meiner Eückkehr nach Graubünden wurde nachtaxiert und eingezogen. Da braucht man sich nicht zu verwundern, wenn ich es letzten Herbst mit der Zahlung der Steuer nicht zu ernst nahm. So wie man sie erzieht, sind sie auch. Ich legte die Bechnung in meinen Schubladen zu den anderen und vergass sie zu bezahlen. Ich fuhr nach Morbegno in die Ferien mit meinem Auto und dachte nicht daran bei meiner Bückkehr eine Strafanzeige auf dem Tisch vorzufinden. Ich lasse andere Steuerrechnungen länger liegen als einen Monat. Auch meine Schuldner lassen sie länger liegen und niemand wird bestraft. Schuldhaft hätte ich erst dann gehandelt, wenn ich die Folgen gekannt hätte. Unter den geschilderten Umständen ist die Schuldhaftigkeit an einem andern Ort zu suchen, und zwar bei den Behörden, die mich so
erzogen hatten.» Der Strafvollzug gefährde seine Existenz.

Das Kreisamt Oberengadin berichtigt die Gesuchsanbringen und betont die Bichtigkeit des Strafurteils. Das Kreiskommando Chur bezeichnet das Verhalten des Bestraften als Schlendrian und Benitenz, die Strafe erfordere.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Die Empfangsbescheinigung für die zweite Mahnung, mit Androhung der Überweisung an den Strafrichter, hat Luzzi eigenhändig unterschrieben; er

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war damit eindeutig gewarnt. Der Gesuchsteller hätte besser getan, den ihm von der Bundesanwaltschaft nahegelegten Gesuchsrückzug vorzunehmen.

96. Henri Eevilloud, verurteilt am 11. August 1984 vom Untersuchungsrichter von Siders zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 19. 40 für 1981 betreffend.

Eevilloud ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er Tilgung der Bückstände in Aussicht stellte.

Mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil sich Eevilloud nur in ganz ungenügender Weise an seine Versprechungen gehalten hat.

97. Otto Annaheim, verurteilt am 80. Oktober 1984 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 18. 60 für 1934 betreffend.

Annaheim ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, da ihm die ordnungsgemässe Entrichtung der nunmehr bezahlten Abgabe nicht möglich gewesen sei.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil dem ledigen Gesuchsteller die ordnungsgemässe Tilgung der Schuld nicht unmöglich war. Bezahlt hat Annaheim einige Tage nach der Verurteilung, was allenfalls in Verbindung mit seinem guten Leumund zu einer Herabsetzung der Strafe um einen Tag hinführen könnte.

98. Anton Giger, verurteilt am 25. September 1984 vom Amtsgericht Entlebuch zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 25. 50 für 1933 betreffend.

Giger ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er Arbeitslosigkeit und Auslagen geltend macht, die mit seiner Teilinvalidität und dem Verlust eines Auges zusammenhangen.

Der Sektionschef von "Wolhusen äussert sich in einem Bericht.

Der Gemeinderat Werthenstein, das Militärdepartement des Kantons Luzern und das kantonale Justizdepartement befürworten die Begnadigung, wogegen die eidgenössische Steuerverwaltung lediglich Herabsetzung bis zur Mindeststrafe von einem Tag beantragt.

In der Angelegenheit hat seitdem zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden ein Meinungsaustausch stattgefunden.

Zusammenfassend beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung Herabsetzung bis zu einem Tag. Wir berücksichtigen damit den beeinträchtigten, körperlichen Zustand des Gesuchstellers, aber auch, dass er in den Akten als böser Schimpfer und Hetzer bezeichnet wird, was die gänzliche Begnadigung erschwert.

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99. Louis Amann, verurteilt am 20. August 1984 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 69 für 1981 betreffend.

Amann ersucht um Brlass der Haftstrafe, da ihm als arbeitslosem Musiker mit Familienlasten die Ordnung der Angelegenheit unmöglich gewesen sei.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil Amann vergeblich Gelegenheit geboten worden ist, die Steuerangelegenheit in direkter Aussprache mit den Kantonsbehörden ins Eeine zu bringen. Die Beträge für 1930 bis 1984 stehen sämtliche aus.

100. Jean Imboden, verurteilt am 11. August 1984 vom Untersuchungsrichter von Siders zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 88. 65 für 1981 betreffend.

Imboden ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er den Betrag für 1981 nunmehr bezahlt habe, was früher infolge Arbeitslosigkeit unterblieben sei.

Mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil die Beträge für 1980, 1982--1934 heute noch ausstehen und ein neues Strafverfahren im Gange ist.

101. Eduard Mönch, verurteilt am 10. September 1984 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 64.50 für 1931 betreffend.

Mönch ersucht um bedingte Begnadigung. Sowohl eine erste Vorstrafe, wie die nunmehrige, betrafen in Wirklichkeit Verhältnisse, welche die Zahlung verunmöglicht hätten. Zurzeit sei der Gesuchsteller damit befasst, sich als Handelsreisender emporzuarbeiten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erachtet wenigstens eine Teilbegnadigung als zulässig, da der Pflichtersatz für 1931 entrichtet sei.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil Mönch immer noch Fr. 340. 45 schuldet. Er ist rückfällig.

102. Elie Doit, verurteilt am 11. August 1984 vom Untersuchungsrichter von Siders zu 6 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 65. 80 für 1929/80 betreffend.

Doit ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er versichert seinen Zahlungswillen und bezeichnet sich als armen Familienvater.

Mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil die gemachten Zahlungsversprechen nicht eingehalten worden sind. Der Ersatzpflichtige hat es zudem vorher geschehen
lassen, dass er während den Jahren 1925--1928 irrtümlich überhaupt nicht zur Militärsteuer veranlagt wurde. Abgesehen hiervon stehen mehrere Ersatzabgaben aus. -- Mindestens sollte Abweisung zurzeit erfolgen, in der Meinung, zunächst seien die Eückstände zu tilgen, wonach allenfalls die Teilbegnadigung erwogen werden mag.

834

108. Jean Vocat, verurteilt am 11. August 1984 vom Untersuchungsrichter von Siders zu 6 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 68 für 1980/81 betreffend.

Vocat ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er nachträglich bezahlt habe und ihm dies früher wegen Arbeitslosigkeit nicht möglich gewesen sei. Er sorge für drei Kinder.

Mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil die Abgaben für 1932--1934 noch ausstehen. Mindestens sollte, in Übereinstimmung mit dem Falle Doit, Abweisung zurzeit erfolgen.

104. Maurice Eitler, verurteilt am 11. August 1934 vom Untersuchungsrichter von Siders zu 7 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 79. 80 für 1930/31 betreffend.

Bitler ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er seine häufige Arbeitslosigkeit geltend macht. Er sorge für die betagte Mutter.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis beantragt die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil die Abgaben für 1932--1934 noch ausstehen und nach den Erhebungen ein äusserst saumseliger Ersatzpflichtiger in Betracht kommt.

Mindestens sollte, in Übereinstimmung mit den Fällen Doit und Vocat, Abweisung zurzeit erfolgen.

105.

106.

107.

108.

Margrith Schulthess, 1911, Glätterin, Biberist (Solothurn), Albert Schneider, 1909, Mechaniker, Frenkendorf (Basel-Landschaft), Leo Walker, 1897, Chauffeur, Solothurn, Ernst Brügger. 1905, Schreiner, Lausanne (Waadt).

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, sind verurteilt worden: 105. Margrith Schulthess, verurteilt am 19. September 1934 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse.

Die Eadfahrerin Schulthess hat einen Zusammenstoss mit einem Automobil verschuldet, wobei sie eine Gehirnerschütterung und Verletzungen davontrug.

Margrith Schulthess ersucht um Erlass von Busse und Kosten (diese hat der Eegierungsrat des Kantons Solothurn bereits erlassen). Sie bezeichnet sich als früheres Verdingkind, verweist auf ihren misslichen Gesundheitszustand und ihre daherige Unterstützungsbedürftigkeit.

835

Die Kantonspolizei bestätigt die Gesuchsanbringen.

Der Eegierungsrat des Kantons Solothurn beantragt die Begnadigung.

Wir beantragen desgleichen den gänzlichen Bussenerlass, da hier offensichtlich Verhältnisse vorliegen, die auch bei regelmässiger Zurückweisung kleiner Bussensachen einen Gnadenakt wirklich nahelegen, wozu für Einzelheiten auf den Polizeibericht verwiesen sei.

106. Albert Schneider, verurteilt am 1. Dezember 1984 vom Gerichtspräsidenten von Eheinfelden gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse.

Schneider hat durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges einen Automobilunfall verschuldet.

Für Schneider ersucht sein damaliger Arbeitgeber um Herabsetzung der Busse und Kosten bis zu einem Mindestmass, da jener inzwischen einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und in einer Heilanstalt untergebracht sei.

Mit dem urteilenden Eichter und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir den gänzlichen Bussenerlass.

107. Leo Walker, verurteilt am 13. März 1933 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art. 19 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse.

Walker hat einen Anhängerzug ohne richtige Beleuchtung und ohne das Ende der Ladung kenntlich zu machen, geführt, ferner eine Langholzladung vorschriftswidrig geladen.

Walker ersuchte im Januar 1934, nach drei Teilzahlungen von je Fr. 5, um Erlass der Eestbusse, die er bei seinem Verdienst und den vorhandenen Familienlasten nur schwer aufbringen könnte.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt in zwei Berichten, zwischen denen ein Meinungsaustausch mit der Bundesanwaltschaft ergangen ist, den Erlass der Bussenhälfte.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir heute, es bei den bezahlten Fr. 15 bewenden zu lassen, mithin die verbleibenden Fr. 25 zu erlassen. Die Hauptschuld an den Zuwiderhandlungen trifft nicht Walker, sondern seinen damaligen Arbeitgeber, der seither auf Betreiben der Bundesanwaltschaft gebüsst worden ist. Es liegen wirklich besondere Verhältnisse vor, namentlich ein Handeln auf Befehl, verbunden mit dem drohenden Stellenverlust für den Fall der Weigerung.

108. Ernst Brügger, verurteilt am 8. November 1934 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich gemäss Art. 59 und 61 des Bundesgesetzes zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse. Das Strafmass
entspricht dem erstinstanzlichen Urteil, jedoch verweigerte die Oberinstanz dem Verurteilten für die Gefängnisstrafe die bedingte Verurteilung. Die Kassationsbeschwerde des Verurteilten hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 1934 abgewiesen.

836 Brügger hat im März 1984 gegen Mitternacht in stark angetrunkenem Zustand mit seinem Personenautomobil ohne Licht Zürich durchfahren.

Trotz Haltezeichen einer Polizeipatrouille hielt er zunächst nicht an, später geriet er mit den rechten Bädern seines Wagens auf ein Trottoir und brachte schliesslich, auf erneute Haltezeichen, den Wagen zum Stillstand, worauf er einvernommen und entlassen wurde, mit der Weisung, nicht weiterzufahren.

In der Folge bestieg jedoch Brügger den Wagen unbemerkt neuerdings, obschon man ihm die Ausweise weggenommen hatte, durchfuhr weitere, ihm nicht bekannte Strassen und landete schliesslich in einem Gartenzaun.

Brügger ersucht um bedingte Begnadigung, damit ihn sein Vergehen nicht um die Stelle bringe und nicht gänzlich ruiniere, eventuell um Vergünstigungen im Strafvollzug.

Die Sicherheitspolizei des Kantons Waadt äussert sich eingehend über die Person des Gesuchstellers.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung, da es sich um einen aussergewöhnlich krassen Fall handle ; es komme starke Trunkenheit und grosse Gefährdung in Betracht, was näher ausgeführt wird.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

Dieser Antrag entspricht unseren früheren Anträgen und den entsprechenden Entscheiden der Bundesversammlung in gleichgearteten Begnadigungssachen, die vornehmlich Urteile aargauischer Gerichte betrafen. Die Bundesanwaltschaft bemerkt ausdrücklich, dass sie seit der Dezembersession 1934 einer Eeihe Gesuchen betreffend Freiheitsstrafen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand die strafvollzugsaufschiebende Wirkung versagt hat, so wie dies in den Bemerkungen vom 12. Oktober 1934 an die Begnadigungskommission, zur Möglichkeit einer Einschränkung der Begnadigung, in Aussicht gestellt worden ist. Die Bundesanwaltschaft wäre im Falle Brügger gleich verfahren, wenn nicht das Strafmass 10 Tage Gefängnis überschreiten würde. Zu einer Begnadigung besteht um so weniger Anlass, als die Verweigerung der bedingten Verurteilung vorliegend auch vom Kassationsgericht des Kantons Zürich gebilligt worden ist, das in seiner Praxis die Auffassung vertritt, zur Verweigerung genügten Gründe der Generalprävention an sich nicht.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. Mai 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : R. Miuger.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

-^-o-^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1935). (Vom 14. Mai 1935.)

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