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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

,

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend den Bundesbeschluss vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von "Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften und die diesbezügliche Vollziehungsverordnung vom 8. Oktober 1935.

(Vom

'

23. Oktober 1935.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsrate !

Die Bundeskanzlei hat Ihnen eine Anzahl Exemplare des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhausern, Kaufhausern. Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften und der darauf bezüglichen. Vollziehungsverordnung vom 8. Oktober 1935 übermittelt. Wir beehren uns. zu den beiden Erlassen das Folgende zu bemerken: Der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhausern. Kaufhausern. Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften, der bis zum 31. Dezember 1935 befristet war, ist durch den gleichnamigen Bundesbeschluss vom 27. September 1935 ersetzt worden. Der neue Bundesbeschluss. der am 27. September 1935 in Kraft getreten ist, hebt gemäss Art. 19 den bisherigen Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 samt den zugehörigen Ausfuhrungsvorschriften (Verordnung I vom 28. November 1933, Verordnung II vorn 10. April 1934, Bundesratsbeschluss vom 17. September 1934, Verfugungen Nrn. l--3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. November 1933, 4. Januar 1934 und 9. April 1935) mit sofortiger Wirkung auf. Alle bewilligungspflichtigen Eröffnungen. Erweiterungen und Verlegungen, die nach dem 27. September 1935 stattgefunden haben, sind demzufolge nach Massgabe der neuen Vorschriften zu beurteilen. Da die Umschreibung der Grossunternehmung durch den Bundesbeschluss vom 27. September 1935 etwas verändert wurde, musste in Art. 17

500 eine besondere Übergangsbestimmung geschaffen werden für Neueröffnungen und Erweiterungen von Filialgeschäften, welche nach dem Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 nicht bewilligungspflichtig waren, dagegen nach dem neuen Bundesbeschluss einer Bewilligung bedürfen.

Der Bundesbeschluss vom 27. September 1935 schliesst sich eng dem früheren Bundesbeschluss an. Einzelne Bestimmungen wurden entsprechend den gemachten Erfahrungen ergänzt oder genauer formuliert. Vor allem wurde im Interesse einer Vereinfachung der Inhalt der bisherigen Verordnungen I und II in den Bundesbeschluss aufgenommen. Wir beschränken uns deshalb darauf, nur auf einige wichtige Punkte besonders hinzuweisen.

I. Geltungsbereich.

Dem Bundesbeschluss sind unterstellt: Grossbetriebe des Detailhandels (Warenhäuser, Kaufhäuser, Einheitspreisgeschäfte), Grossunternehmungen (Filialunternehmungen) auf dem Gebiete des Lebensmittel-, Schuh- und Textilienhandels, sowie die V e r k a u f s a b l a g e n industrieller Unternehmungen dieser Wirtschaftszweige.

1. W a r e n h ä u s e r , K a u f h ä u s e r und Einheitspreisgeschäfte.

Die bisherigen Definitionen für die Begriffe «Warenhaus», «Kaufhaus» und «Einheitspreisgeschäft» haben sich als ausreichend erwiesen. Der Begriff der Einheitspreisgeschäfte erfuhr eine Ergänzung, indem sie als Waren- oder Kaufhäuser definiert wurden, in welchen die Waren ausschliesslich oder vorwiegend in einer oder mehreren bestimmten Preisstufen verkauft werden.

Der Begriff des K a u f h a u s e s wurde nicht besonders definiert: die in Art. 2, Abs. l, gegebene Begriffsumschreibung umfasst gleichzeitig Warenhäuser und Kaufhäuser. Da beim Vollzug des abgelaufenen Buiidesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 gelegentlich Zweifel geäussert wurden, möchten wir hier hervorheben, dass doch zwei verschiedene Arten von Grossbetrieben des Detailhandels unter den beiden Bezeichnungen verstanden sind, die sich allerdings in gewissen Grenzfällen recht ähnlich sehen können. Die Kaufhäuser unterscheiden sich von den Warenhäusern durch die von ihnen geführte kleinere Zahl mehr zusammengehöriger Warenkategorien und durch den allgemeinen Geschäftscharakter (z. B. Vorhandensein grösserer Sortimente in den einzelnen Warenkategorien, meist anderes Geschäftsgebaren, besonderes Beklaniewesen).

Ein Geschäft, das neben Damenkonfektion
Herren- und Damenwäsche, Herrenartikel, Strick- und Wirkwaren, vielleicht aber auch Stoffe am Meter, Bettund Tischwäsche, Teppiche, Decken und Vorhänge führt, ist'als Kaufhaus zu betrachten, vorausgesetzt, dass es hinsichtlich Grosse der Verkaufsfläche und Zahl der beschäftigten Personen den Charakter eines Grossbetriebes besitzt. Dasselbe wäre zu sagen von einem Möbelgeschäft, das auch Teppiche, Vorhänge, Bilder, Keramiken, Nippsachen und dergleichen führt, oder von einem Haushaltungsartikelgeschäft, das ausser Küchenartikeln aller Art auch Ton-, Glas- und Porzellanwaren, Gartenwerkzeuge, Gartenmöbel und Eisenwaren verkauft.

501 2. Filialgeschäfte. Art. 3 verbietet die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Filialgeschäfte durch Grossunternehmungen des Detailhandels auf dem Gebiet des Lebensmittel-, des Schuh- und des Textilhandels ohne Bewilligung der zuständigen Behörden. Die Kahl der bewilligungsfreien Filialen wurde für den Lebensmittelhandel auf drei (bisher vier) und für den Schuhhandel auf zwei (bisher vier) herabgesetzt. Für die Eröffnung neuer Milchverkaufsstellen bleibt die Verordnung vom 28. April 1933 über die Verbesserung und Einschränkung der Milchproduktion und über die Beaufsichtigung des Milchhandels und der Milchverwertung *) vorbehalten.

In bezug auf den Textilhandel ist keine Änderung eingetreten. Unter Textilien sind zu verstehen: Gewebe aller Art, sämtliche Konfektionsartikel (Kleider, Wäsche usw. für Herren, Damen und Kinder, ohne Rücksicht auf die Art des verarbeiteten Materials, Bett- und Tischwäsche) sowie Strickund Wirkwaren. Nicht unter den Bundesbeschluss fällt der Handel mit Garnen, Posamenteriewaren. Spitzen und Mercerieartikeln. Bei der Berechnmag der beschäftigten Personen ist das Atelierpersonal nicht mitzuzählen.

Mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden, gelten als einzige Grossunternehmung, wenn sie zusammen die Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllen (Art. 4, Abs. 3).

Unternehmungen, welche den Begriff der Grossunternehmung noch nicht erfüllen, aber die Eröffnung neuer Filialen beabsichtigen, die ihnen den Charakter einer Grossunternehmimg geben würden, sind für solche Neueröffnungen in gleicher Weise bewilligungspflichtig wie eine Grossunternehmung (Art. 4, Abs. 4).

3. V e r k a u f s a b l a g e n industrieller Unternehmungen. Die Eröffnung von Verkaufsablagen durch industrielle Unternehmungen ist in jedem Fall bewilligungspf lichtig, ohne Bücksicht auf die Zahl der bereits vorhandenen Ablagen. Eine industrielle Unternehmung der Lebensmittel-, Schuh- oder Textilbranche bedarf somit einer Bewilligung für die Eröffnung von Verkaufsstellen, auch wenn sie bisher keine solchen unterhalten hat.

u. Befreiung vom Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Filialgeschäften.

Gemäss Art. 6 kann der Bundesrat Grossunternehmungen im Sinne von Art. 4 von der Beobachtung des Art. 3 entbinden, sofern sie sich mit den
zuständigen Verbänden des Kleinhandels vertraglich über die Eröffnung und Erweiterung von Filialgeschäften ^erständigt haben. Das dabei zu befolgende Verfahren wird durch die Vollziehungsverordnung vom 8. Oktober 1935 geregelt. Danach sind Gesuche um Befreiung von Art. 3 beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) einzureichen. Über das Gesuch entscheidet nach Durchführung eines Einspracheverfahrens der Bundesrat, der. sofern die Umstände es erfordern, nach Anhörung der Vertragsparteien die erteilte Befreiung wieder rückgängig machen, kann. Ebenso entscheidet der Bundesrat im Falle einer wesentlichen *) A. S. 49, 263.

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Abänderung der Vereinbarung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Befreiung. Die Erteilung und Aufhebung einer Befreiung werden im Bundesblatt veröffentlicht. Bis zum heutigen Datum ist eine solche Befreiung noch nicht ausgesprochen worden.

Die Möglichkeit, auf Antrag einer Kantonsregierung ein Kantonsgebiet vom Filialverbot auszunehmen, ist nach wie vor vorhanden (Art. 18, Abs. 3).

III. Eröffnung, Erweiterung und Verlegung.

Art. 7 zählt die bewilligungspflichtigen Fälle der Eröffnung und Erweiterung auf. Unter E r ö f f n u n g ist nicht die Gründung einer Unternehmung oder die bauliche Herrichtung des Verkaufslokales, sondern die Aufnahme des Verkaufes an das Publikum zu verstehen. Als Zeitpunkt der Eröffnung gilt der Zeitpunkt, in welchem die Verkaufstätigkeit tatsächlich aufgenommen wird.

Nach Abs. 2, lit. o, gilt als E r w e i t e r u n g auch die Angliederung einer Filiale (gleichgültig welcher Branche) an ein Warenhaus, K a u f h a u s oder Einheitspreisgeschäft, auch wenn dieser Filiale nicht ohnehin der Charakter eines Grossbetriebes im Sinne von Art. 2 zukommt.

Die Verlegung eines unter die Vorschriften des Bundesbeschlusses fallenden Betriebes wird durch Abs. l, lit. o, einer Eröffnung gleichgestellt. Jede Verlegung bedarf somit einer Bewilligung. Die Bewilligung ist jedoch zu erteilen, wenn die in Art. 11, Abs. 2, lit. c, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

IV. Verfahren in Zweifelsfällen.

Das Verfahren in Zweifelsfällen, das bisher in Art. 5 der Verordnung I geregelt war, wurde in den Bundesbeschluss aufgenommen und dem Abschnitt über das Bewilligungsverfahren vorangestellt, da es sich um die Prüfung einer Vorfrage handelt, die vor dem Entscheid über das Bewilligungsgesuch abzuklären ist. Gegenstand dieses V e r f a h r e n s bildet nur die Frage, ob ein Betrieb dem Bundesbeschluss unterstellt ist oder nicht. Die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Erweiterung (z. B. durch Angliederung neuer Warenkategorien) vorhegt, ist von den Kantonen im Bewilligungsverfahren -- mit Bekursmöglichkeit an den Bundesrat -- zu entscheiden.

Zur A b k l ä r u n g des Sachverhaltes, insbesondere um festzustellen, ob ein massgebender finanzieller Einfluss oder enge geschäftliche Beziehungen mit einer Grossunternehmung bestehen, ist es vielfach notwendig, Einblick in die Geschäftsbücher und Belege zu nehmen. Der Betriebsinhaber kann deshalb, gemäss Art. 9, Abs. 3, dazu verhalten werden, den Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese nötigenfalls zu belegen. Für die Verletzung dieser A u s k u n f t s p f l i c h t wurde ein besonderer Straftatbestand (Art. 15, Abs. 2) geschaffen. Ein hängiges Bewilligungs- oder Strafverfahren ist während der Durchführung eines Verfahrens in Zweifelsfällen auszusetzen (Art. 10, Abs. 1). Die kantonalen Behörden sind jedoch befugt, schon vor Erlass des Entscheides der Bundesbehörden vorläufig die Eröffnung oder Er- '

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Weiterung des betreffenden Betriebes zu verhindern oder schon eröffnete oder erweiterte Betriebe zu schliessen oder wieder einzuschränken.

Das Dispositiv des Entscheides des eidgenössischen' Volks-n irtschaftsdepartements wird im Bundesblatt veröffentlicht, um den Beginn der Beschwerdefrist für die rekursberechtigten Verbände (Art. 14), denen der Entscheid nicht eröffnet wurde, zu fixieren.

V. Bewilligungsverfahren.

Die in Art. 3 des bisherigen Bundesbeschlusses gewählte Formulierung, laut welcher die Kantone Gesuche um Eröffnung oder Erweiterung bewilligen «können», hat zu Missverständnissen Anlass gegeben. Deshalb wurde Art. 11 dahin präzisiert, dass die Bewilligung erteilt werden muss. wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Eine materielle Änderung tritt damit nicht ein.

ad lit. & von Art. 11: Jede räumliche Vergrösserung gilt geniäss Art. 7, Abs. 2, lit. a, als Erweiterung und ist deshalb grundsätzlich bewilligungspflichtig. Für geringfügige räumliche Vergrösserungen, die sich insbesondere anlässlich eines Umbaues oder einer Verlegung ergeben können und die für die Verkaufskapazität des Geschäftes ohne wesentliche Bedeutung sind, soll die Bewilligung ohne weiteres erteilt werden.

ad lit. c von Art. 11: Bisher war die Verlegung bewilligungsfrei, wenn die in Art. 7, Abs. 3. Arerordnung I, umschriebenen Voraussetzungen erfüllt waren. ' Die bisherige Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Frage, ob dieseVoraussetzungen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sind, von den Behörden überprüft werden muss. Daher wurde für alle Verlegungen unterstellter Betriebe das Bewilligungsverfahren vorgeschrieben. Die Bewilligung ist ohn& weiteres zu erteilen für Verlegungen auf kurze Entfernung, sofern der Kundenkreis keine wesentliche Veränderung erfahrt und die Verlegung, abgesehen von geringfügigen räumlichen Vergrösserungen, nicht mit einer Erweiterung im Sinne von Art. 7 des Bundesbeschlusses oder mit einer wesentlichen Personalvermehrung verbunden ist. Bewilligungen dieser Art sind auch an Einheitspreisgeschäfte zu erteilen.

Falls die Voraussetzungen von lit. c nicht erfüllt sind, kommt lit. a zur Anwendung.

Die Übergangsbestimmung in Art. 3, Abs. 2, des bisherigen Bundesbeschlusses fällt weg. da eine Berufung auf «Vorbereitungen seit längerer Zeit» heute nicht mehr in Frage kommt: vorbehalten
bleibt Art. 17 betreffend die Neueröffnung und Erweiterung von Hlialgeschäften, welche nach dem Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 nicht bewilligungspflichtig waren, dagegen nach dem neuen Bundesbeschluss einer Bewilligung bedürfen.

Bewilliguiigsinstanz ist wie bisher die Kantonsregierung. Es bleibt den Kantonen jedoch unbenommen, den ersten Entscheid einem ihrer Departemente zu übertragen; in diesem Falle muss jedoch das Beschwerderecht an den Gesamtregierungsrat gewahrt bleiben.

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Art. 12, Abs. l, macht den Bewilligungsbehörden nur die Befragung der Gemeindebehörden zur Pflicht, da von diesen eine objektive Würdigung aller Interessen, auch derjenigen der Konsumenten, erwartet werden kann. Zur Vermeidung von Kekursen dürfte es sich jedoch -- wie dies in vielen Kantonen bereits geschieht -- empfehlen, vor der Erteilung der Bewilligung auch den interessierten Berufsverband zur Vernehmlassung einzuladen.

VI. Beschwerdeverfahren.

Gemäss Art. 14, Abs. l, kann gegen-jeden Entscheid einer Kantonsregierung, der auf Grund dieses Bundesbeschlusses ergangen ist, die Beschwerde an den Bundesrat ergriffen werden.

Da sich der Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides an den Gesuchsteller m der Eegel nicht mit dem Tage der Veröffentlichung deckt, musste der Beginn des Fristenlaufes näher umschrieben werden, ähnlich wie dies im Bundes'beschluss vom 28. September 1934 über das Schuhmachergewerbe geschehen ist.

Wenn in einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Kantonsregierung gleichzeitig bestritten wird, dass der Betrieb dem Bundesbeschluss unterstellt sei, so hat bereits nach der bisherigen Praxis der Bundesrat im Beschwerdeverfahren auch über diese Frage entschieden.

Zur Beschwercleführung gernäss Art. 14 sind ausser dem Gesuchsteller auch die wirtschaftlichen Berufs- und Interessenverbände berechtigt, die ein Interesse nachweisen.

Der Hausbesitzer, in dessen Haus das Geschäft hätte eröffnet werden sollen, ist zur Beschwerde nicht legitimiert, da nur der dem Bundesbeschluss unterstellte Betriebsinhaber Gesuchsteller sein kann.

Das Beschwerderecht steht nur den Verbänden als solchen zu, wahrend es dem einzelnen -- sofern er nicht als abgewiesener Gesuchsteller unmittelbar an der Erteilung der Bewilligung interessiert ist -- versagt ist. Um einen Missbrauch des Beschwerderechts möglichst auszuschalten, muss von einem Verbände, der den Entscheid einer Kantonsregierung beim Bundesrat anfechten will, verlangt werden, dass er darüber einen förmlichen Beschluss gefasst habe. Der Bundesrat wird den Nachweis verlangen, dass der Vorstand oder der geschäftsleitende Ausschuss während der SOtägigen Beschwerdefrist einen diesbezüglichen Beschluss gefasst haben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, und der angefochtene kantonale Entscheid ist beizulegen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Eegierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 23. Oktober 1935.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Kunststipendien.

1. LautBundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (_Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fallen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1936 bewerben wollen, werden eingeladen, sich bis zum 21. Dezember 1935 an das Sekretariat des eidg. Departements des Innern zu wenden, das ihnen das vorgeschriebene Anmeldeformular und die einschlägigen Vorschriften zustellen wird.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst, vom 18. Dezember 1917, können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen.

(2..)

B e r n , Oktober 1935.

Eidg. Departement des Innern.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Schweizerischen Hafnermeister-Verband eingereichte Reglement Über die Durchführung von Meisterprüfungen im Hafnergewerbe, vom 29. August 1935, ist, nachdem die im Bundesblatt vom 11. September 1935 angesetzte Einsprachefrist am 11. Oktober 1935 unbenutzt abgelaufen war, vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 26. Oktober 1935 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

B e r n , den 29. Oktober 1935.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Bundesblatt.

87. Jahrg. Bd. II.

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1935

Année Anno Band

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.11.1935

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499-505

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