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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierangen betreffend die Erneuerungswahl des Nationalrates und die Wahl der eidgenössischen Geschwornen.

(Vom 8. Juli 1935.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

A. Die Amtsdauer des N a t i o n a l r a t e s , die am 7. Dezember 1931 begonnen hat, endigt am 1. Dezember 1935. Gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates hat die ordentliche Gesamterneuerung für die XXX. Amtsdauer des Nationalrates am 27. Oktober 1935 und, wo nötig, am Vortage, dem 26. Oktober, stattzufinden. Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Sonntag vor dem ersten Montag des Monats Dezember 1939.

Wir laden Sie ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Ihrem Kanton gemass dem Bundesgesetze vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates (A. S. 35, 359) und der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 8. Juli 1919 (A. S. 35, 543) die nötigen Verfügungen zu treffen.

Neben dem erwähnten Bundesgesetz und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung sind zu beachten die noch in Kraft bestehenden Artikel des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (A. S. a. F. 10, 915) mit den seitherigen Ergänzungen durch die Bundesgesetze vom 20. Dezember 1888 betreffend erleichterte Stimmabgabe für Militärs etc. (A. S. 11, 60) und vom 30. März 1900 betreffend Erleichterung in der Ausübung des Stimmrechts und Vereinfachung des Wahlverfahrens (A. S. 18, 119), sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März, 3. April und 13. November 1925 (BB1.

1925, I, 809; II, 137; III, 328).

I.

Durch die Abänderung des Art. 76 der Bundesverfassung ist die Amtsdauer des Nationalrates auf vier Jahre festgesetzt worden.

Der abgeänderte Art. 72 der Bundesverfassung bestimmt, dass auf je 22,000 Seelen der Gesamtbevölkerung ein Mitglied des Nationalrates

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entfällt, wobei eine Bruchzahl von über 11,000 Seelen für 22,000 Seelen gerechnet wird. Der Grundsatz, wonach jeder Kanton und bei geteilten Kantonen jeder der beiden Landesteile wenigstens ein Mitglied zu wählen hat, ist dabei nicht angetastet worden. Gremäss den durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1931 als gültig erklärten Hauptergebnissen der Volkszählung vom 1. Dezember 1930 (A. S, 47, 429) beträgt infolge dieser Erhöhung der Vertretungszahl von 20,000 auf 22,000 die Zahl der Nationalratsmandate 187. Sie verteilen sich gemäss Art. l, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates auf die einzelnen Kantone und Halbkantone wie folgt: 1.

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Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaff hausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

28 31 9 l 3 l l 2 2 7 7 7 4 2 2 l 13 6 12 6 7 13 6 6 8

In Wahlkreisen, die nur einen Vertreter zu wählen haben, findet die Wahl nach relativem Mehr statt, d. h. es gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Die Art. 3 bis 21, 22, Abs. l und 2, und 24 bis 26 des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919 finden in diesen Wahlkreisen keine Anwendung.

82 IL Wo die Verhältniswahl Anwendung findet, haben die Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Massnahmen zu treffen: 1. Sie bezeichnen diejenige Amtsstelle, der die Leitung des Wahlgeschäfts, insbesondere die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse obliegt (kantonales Wahlbureau).

2. Die Regierungen erlassen rechtzeitig an die Stimmberechtigten die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge, wobei die Stimmberechtigten namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen sind : a. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.

&. Kein Kandidat soll auf mehr als einem Wahl Vorschlag des Wahlkreises stehen.

c. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein und am Kopfe zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen. Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlags seine Unterschrift nicht zurückziehen.

d. Die Unterzeichner des Wahlvorsehlags haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen.

Geschieht dies nicht, so gilt derjenige, dessen Name in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster Stelle steht, als Vertreter und derjenige, dessen Name an zweiter Stelle steht, als Stellvertreter.

Der Vertreter oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anstanden erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

e. Der Wahlvorschlag hat sowohl die Kandidaten als die Unterzeichner der Listen durch Angabe von Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort (in grosseren Ortschaften Strasse und Hausnummer) zu bezeichnen.

f. Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens am 14. Oktober 1935 die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber andern Listen als eine einzige Liste.

Die Regierungen werden ausdrücklich auf das ihnen in Art. 26 des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919 eingeräumte Recht aufmerksam

83 gemacht, mit Genehmigung des Bundesrates die in Art. 3, 6, 7, 8 und 9, letzter Absatz, des Bundesgesetzes festgesetzten Fristen zu verkürzen oder zu verlängern.

3. Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe, wobei zu bestimmen ist: a. ob nichtamtliche gedruckte, mit einer der amtlich veröffentlichten Listen übereinstimmende Wahlzettel gestattet oder ob sämtliche Listen von Amtes wegen den Wählern zur Benutzung als Wahlzettel gedruckt zugestellt werden sollen (Art. 11, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919); b. welche Wahlzettel, als den kantonalen Vorschriften über Gültigkeit der Stimmabgabe nicht entsprechend, ungültig zu erklären sind (Art. 6, Ziff. 5, der Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919).

Insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass von keinem Stimmberechtigten mehr als ein Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

Es wird daran erinnert, dass die Kantone in allen Fällen den Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel, enthaltend den notigen Raum für eine Listenbezeichnung und für die Namen der Kandidaten, entweder amtlich zu übersenden oder im Wahllokal zur Verfügung zu stellen haben (Art. 11, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919).

III.

1. Wir erinnern daran, dass Art. 9 der Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919 zum Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates durch Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1925 folgendermaßen ergänzt worden ist: ( ,,Die Verwendung von Wiederholungszeichen und von Ausdrücken, die eine Wiederholung andeuten (Gänsefüsschen, ,,dito", ,,idem" u. dgl.)

zum Zwecke der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens ist ungültig; die Linien, die solche Zeichen oder Ausdrücke enthalten, sind als leere Linien gemäss Art. 10 zu behandeln.11 2. Wir weisen überdies auf folgende zur Erzielung einer einheitlichen Anwendung der Artikel 9 und 10 der Vollziehungsverordnung früher schon getroffenen Anordnungen hin: a. Die Streichungen gemäss Art. 9, Ziff. 4, der Vollziehungsverordnung sollen in folgender Reihenfolge vorgenommen werden: sind die Namen beziffert, so beginnt die Streichung bei dem Namen mit der höchsten Zahl und wird von hier an nach dem Zahlwert abwärts fortgesetzt ;

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sind die Namen nicht beziffert, so beginnt die Streichung beim untersten Namen und wird nach oben fortgesetzt. Enthält der Wahlzettel mehrere Namenreihen nebeneinander, so beginnt die Streichung beim untersten Namen in der äussersten Reihe rechts und wird in dieser Reihe nach oben fortgesetzt; wenn nötig, wird die Streichung in derselben Weise bei der zweiten und den folgenden Reihen von rechts fortgesetzt. Namen, die an der Seite der Zeilen- oder Namenreihen senkrecht zu diesen stehen, sind zuerst zu streichen, ebenfalls in der Reihenfolge von rechts nach links.

b. Die Zuzählung der fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen einer Liste im Sinne von Art. 10, Absatz l, der Vollziehungsverordnung hat auch dann einzutreten: wenn ein Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt, die, obgleich sie mit keiner der amtlich veröffentlichten Listenbezeichnungen wörtlich übereinstimmt, doch keinen Zweifel darüber zulässt, dass sie ihrem Inhalte nach mit einer solchen Listenbezeichnung gleichbedeutend ist; wenn ein Wahlzettel zwar keine oder eine ungültige Listenbezeichnung trägt, wohl aber eine Ordnungsnummer einer amtlich veröffentlichten Liste enthalt.

IV.

Die Kantonsregierungen werden ersucht, mit allen ihnen gutscheinenden Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen und uns diese Ergebnisse sofort nach ihrer Ermittlung, und ohne den Ablauf der Rekursfrist abzuwarten, vorläufig mitzuteilen. Zu diesem Zwecke wollen Sie die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Wahlergebnisse sofort telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Wahlergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und unverzüglich brieflich zu bestätigen.

Die telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Für alle übrigen den Kantonen obliegenden Aufgaben verweisen wir auf die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und der Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919*).

*) Bei diesem Anlasse sei auf einen Druckfehler hingewiesen, der sich bei Aufnahme der "Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919 in die Gesetzsammlung, Bd. 35 (deutscher Text), eingeschlichen hat ; es ist dort -- Seite 551 in der Fussnote zu Formular 2 -- statt ,,Zahlbogen" zu lesen: Z u s a m m e n s t e l l b o g e n .

85 Schliesslich ersuchen wir Sie, jeden Gewählten bei Zustellung der Wahlanzeige darauf aufmerksam zu machen, dass er sich ohne weiteres Montag, den 2. Dezember 1935, vormittags 10 Uhr, zur Eröffnungssitzung des Nationalrates in der Bundesstadt einzufinden habe.

In Art. 4, Abs. 3, der Vollziehungsverordnung wird bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. l bis 5) von den Kantonen bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreise bezogen werden können. Beigeschlossen übermitteln wir Ihnen daher eine Zusammenstellung dieser Formulare sowie die Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919.

Wir ersuchen Sie, bei der Drucksache n Verwaltung der Bundeskanzlei bis s p ä t e s t e n s 15. A u g u s t die Formulare zu bestellen und zu diesem Zwecke den ebenfalls beigelegten Bestellschein zu benutzen, auf dem genau anzugeben ist, wie viele Exemplare Sie von jedem Formular brauchen.

Wir machen bei diesem Anlasse darauf aufmerksam, dass in dem Zählbogen, Formular 3, die äusserste Kolonne links keinen Vordruck der Listen enthalten wird; diese Kolonne ist von den Gemeindewahlbureaux entsprechend der Vorlage, wie sie Formular 3 im Anhang der Vollziehungsverordnung darbietet, auszufüllen.

B. Die sechsjährige Amtsdauer der im Herbst 1929 gewählten eidgenössischen G e s c h w o r n e n läuft am 31. Dezember 1935 ab; wir laden Sie daher ein, bis zu diesem Zeitpunkte die Neuwahlen für die Amtsdauer 1936 bis 1941 vorzunehmen. Wir überlassen es den Kantonen, das Datum der Geschwornenwahlen festzusetzen ; sie können auch in Verbindung mit irgendeiner andern Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden.

Für die Wahl der eidgenössischen Geschwornen sind massgebend: Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (A. S. a. F., Bd. 10, 915), der bestimmt, dass die Wahl der Geschwornen in offener Abstimmung vorgenommen werden kann und dass die Stimmabgabe durch Stellvertretung untersagt ist ; ferner die Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (A. S. 50, 685). Diese letztere Bestimmungen ersetzen von nun an die Art. 109 bis 114 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Hinsichtlich der Änderungen, die das neue Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege gebracht hat, verweisen wir auf die Ausführungen im Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. Oktober 1934 (BB1. 1934, III, 586).

Zu Art. 4, Abs. l, letzter Satz, des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ist zu bemerken, dass nach feststehender Übung und im Sinne von Art. 72 der Bundesverfassung bei der Verteilung der Ge-

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schwornen auf die Wahlkreise eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern für 3000 Einwohner zu zählen ist. Jedoch darf, abgesehen von den hiernach genannten Ausnahmen, eine solche Bruchzahl im gleichen Kanton selbstverständlich nur einmal berücksichtigt werden. Jeder Kanton wird daher seine Massnahmen so zu treffen haben, dass im Endergebnis ein Geschworner auf je 3000 Einwohner des ganzen Kantonsgebiets kommt.

Wo das Gebiet eines Kantons gemäss Art. 3 des vorerwähnten Gesetzes zwei Assisenbezirken zugeteilt ist (Bern, Freiburg, Graubünden, Wallis) sind die Geschwornen so auf das Kantonsgebiet zu verteilen, dass der Bevölkerung jeder Sprache ihre Anzahl Geschworner im Verhältnis von einem Geschwornen auf 3000 Einwohner so genau wie möglich zukommt. Zu diesem Zwecke kann, abweichend von dem im vorigen Absatz erwähnten Grundsatz, eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern zweimal für 3000 Einwohner gezählt werden, nämlich je einmal für jede der den beiden Sprachen des Kantonsgebiets zuzuzählende Bevölkerung.

Für die Verteilung der Geschwornen auf die Kantone oder die Sprachgebiete der Kantone ist die eidgenössische Volkszählung von 1930 massgebend.

Inzwischen benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. Juli 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

B. Minger.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierangen betreffend die Erneuerungswahl des Nationalrates und die Wahl der eidgenössischen Geschwornen. (Vom 8. Juli 1935.)

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10.07.1935

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