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des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 13, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Basellandschaft.

(Vom 8. November 1935.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

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In der Abstimmung vom 8. September 1935 hat das Volk des Kantons; Basellandschaft den Landratsbeschluss vom 3. Juni 1935 betreffend die Frage der Partialrevision der Staatsverfassung vom 4. April 1892 (§ 13, Abs. 2) angenommen.

Die bisherige und die neue Bestimmung lautet folgendermassen : Alter Text.

Neuer Text.

§ 13, Abs. 2.

§ 13, Abs. 2.

Die Amtsdauer des Mitgliedes des Ständerates ist eine dreijährige; sie fällt zusammen mit derjenigen der Mitglieder des Nationalrates.

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Die Amtsdauer des Mitgliedes des Ständerates fällt mit der Amtsdauer der Mitglieder des; Nationalrates zusammen.

Der in der Volksabstimmung vom 15. März 1931 angenommene revidierte Art. 76 der Bundesverfassung hat die Amtsdauer des Nationalrates auf vier Jahre verlängert. Der Kanton Basellandschaft hat nun die Amtsdauer seines Abgeordneten in den Ständerat ebenfalls von drei auf vier Jahre hinauf gesetzt, so dass die Wahl gleichzeitig mit derjenigen des Nationalrates und für die nämliche Dauer stattfindet.

Die abgeänderte Bestimmung entspricht den in Art. 6 der Bundesverfassung aufgestellten Vorschriften. Wir beantragen Ihnen daher, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. November 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

R. Minger.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten § 13, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Basellandschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. November 1935, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst :

Art. 1.

.

' Dem in der Volksabstimmung vom 8. September 1935 angenommenen abgeänderten § 13, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Basellandschaft vom 4. April 1892 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 13, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Basellandschaft. (Vom 8.

November 1935.)

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Jahr

1935

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

3322

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1935

Date Data Seite

521-522

Page Pagina Ref. No

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