# S T #

Uebersicht des Transitverkehrs 1883/84 mit Geleitscheinabfertigung auf 6 Monate.

Total Waaren-Gattungen.

der abgefertigten.

Waaren.

q-

Nachträglich Davon transit rt.

q-

6,521 992 480,584 15,930 3,216 22,788 8,335 84,886 4,862 541 15,180 24,358

2,316 363 20,075 3,417 1,080 13,115 1,320 19,825 1,703 317 9,187 15,648

Total 1883/1884 Total 1882/1883

668,193 675,447

88,366 91,829

Differenz pro 1883/1884

-- 7,254

3,463

Baumwolle, rohe . .

Farbhölzer . . . .

Getreide Kaffee Mais Mehl Oele, fette . . . .

Petroleum . . . .

Reis Seide und Seidenabfälle Wolle Zucker

Ci

o

%

35,52

36,60 4,18 21,45 33,58 57,55 15,84 23,36

35,08 58,59 60,52 64,2B

zur Einfuhr verzollt.

q.

4,205 629 460,509 12,513 2,136 9,673 7,015 65,061 3,159 224 5,993 8,710

% 64,48

63,40 95,82 78,55 66.42 42,45

84,16 76,65 64,97 41,41 39,48 35,75

-!

·

13,28 13,65

579,827 583,618

-- 3,791

86,77 86,45

611 IV. Niederlagsverkehr.

Ertrag der Niederlagsgebühren im Jahre 1884 * ,, ,, ,, 1883

. Fr. 35,345. 52 . ,, 28,400. 45

Mehrertrag im Jahre 1884

Fr.

6,945. 07

Ueber den Verkehr der eidgenössischen Niederlagshäuser gibt die Jahresübersichtstabelle Aufschluß; das Gesammlergebniß derselben ist folgendes: 1884.

1883.

Uebertrag v o m Vorjahre .

Neue Einlagerungen .

.

.

.

.

.

.

.

Total Ausgang Bleiben auf 1. Januar 1885 pro 1. Januar 1884«

q.

q.

24,374 132,985

13,204 114,771

157,359 140,841

127,975 103,601

16.518 gegen 24,374

Im Allgemeinen hat somit der durch die eidgenössischen Niederlagshäuser vermittelte Verkehr ziemlich zugenommen; derselbe umfaßte namentlich: Baumwolle, Baumwollwaaren, Branntwein in Fässern , chemische Produkte, Getreide und HülsenfrUchte, Glaswaaren, Kaffee, Mühlenfabrikate, Oele, Südfrüchte, Rohtabak, Wein in Fässern, Zucker.

Dagegen hat der Verkehr des Port-franc in Genf auch in diesem Jahre eine weitere, wenn auch unbedeutende Abnahme erfahren.

Gegenüber 92,955 q. im Jahre 1883 gelangten 89,733 q. zur Einlagerung; zum Ausgang kamen 100,204 q. (1883: 98,616 q.).

von welchen 56,331 q. zur Einfuhr verzollt und 43,873 q. im Transit.wieder ausgeführt wurden.

Auf Verwendung der Regierung von Luzera und in Berücksichtigung der Wichtigkeit der Stadt Luzern als Hauptplatz der Centralschweiz, sowie als Bndstation der Gotthardbahn diesseits der Alpen, ist daselbst in einer am Bahnhofgebiete gelegenen Gebäulichkeit ein eidgenössisches Niederlagshaus für Weine eröffnet worden. Dasselbe dient hauptsächlich für den Verkehr mit Weinen aus Italien.

612 Der Zolldienst für diesen Niederlagsverkehr wird einstweilen durch das kantonale Ohmgeldbüreau am Bahnhof besorgt. Gemäß der bezüglichen Vereinbarungen ist die Zollverwaltung frei von Miethekosten und wird sie auok für die Besoldungskosten entschädigt.

Diese Niederlage wurde den 1. Mai eröffnet.

Die vom Bundesrath unterm 21. Februar 1870 (Amtliche Sammlung X, 100) erlassene Verordnung betreffend Tarazuschlag für die im Freihafen von Genf zur Einfuhrverzollung gelangenden Waaren ist mit Rücksicht auf die Einführung eines neuen Zolltarifs auf 1. Januar 1885 durch eine den Bestimmungen des neuen Tarifs angepaßte Verordnung ersetzt worden (Arati. Samml. n. F. VII, S. 717).

V. Freipaßverkehr.

Die vom Zolldepartement herausgegebene Jahresübersichtstabelle enthält eine detaillirte Uebersicht des hieher gehörenden Veredlungsverkehrs. Indem wir diesfalls darauf verweisen, beschränken wir uns hier auf eine summarische Zusammenstellung der wichtigern Zweige des Freipaßverkehrs.

Art des Verkehrs.

Nach der Schweiz.

Stück.

Veredlungs- und Reparaturverkehr . 1884 1883 Markt- und Meßverkehr auf Ungewissen Verkauf 1884 1883 Bluster von Handelsreisenden . . 1884 1883 Sommerung und Winterung von Vieh 1884 1883 Zum vorübergehenden Gebrauch . 1884 1883 Ausstellungsverkehr 1884 1883

16,249 8,528

Werth Fr.

59,133 43,140 1,803 308

50,738 45,852 1,132 240,994 1,259 438,959 20

40

Nach dein Anstände.

1-

Stück.

39,170 39,063 875 2,998 3,167 2,963

5,121 13,125 303 539

Werth.

Fr.

4,816 9,027

q38,206 35,872

5,088 5,748

265 40

2,772 2,122 497 441

7,694 7,397 647 1,071

4,695 3,489

5,807 9,091 512 444

840

O5 >->· W

614 Ueber den von der Ostschweiz mit dem Auslande unterhaltenen Stiekereiverkehr gibt nachfolgende Zusammenstellung Aufschluß: 1884.

1883.

Ausgeführt aus der Schweiz nach dem Auslande q. 11,523 q. 9,474 Eingeführt aus dem Auslande in die Schweiz ,, 595 ,,1,111 Die Benutzung des Stickereiverkehrs mit Freipaßabfertigung stellt sich somit überwiegend zum Vortheil des Auslandes.

VI. Personelles.

N u m e r i s c h e r B e s t a n d d e s P e r s o n a l s der Z o l l v e r w a l t u n g am S c h l ü s s e des B e r i c h t j a h r e s .

Bestand auf den 31. Dezember 1884.

1883.

Beamte.

Oberzolldirektion . . .

9 Bei 6 Gebietsdirektionen . 3 2 Bei 254 Zollstätten . . 309 Bei 25 Zollbezugsposten . -- (Grenzwächter 8, Landjäger 3, siehe unten.)

1 Floßkontroiposten (Bhcinsulz), siehe unten ,,Landjäger".

Chefs des eidgenössischen Grenzwachtkorps in den Kantonen Schaff hausen, Thui-gau, Zürich, Tessin, Neuenburg, Genf und Wallis 4 Chef der kantonalen Landjägermaunsehaft für den eidgenössischen Grenzwachtdienstim bernischen Jura und der eidg. Grenzwachtmannschaft im Kanton Solothurn . .

l Uebevtrag

. 355

Angestellte Angestellte und Beamte.

und Bedienstete.

Bedienstete.

-- 7 99 14

9 32 304 --

-- 7 97 13

--

4

--

--

l

--

120

350

117

615 Bestand auf den 31. Dezember 1884.

1883.

Beamte.

Angestellte Angestellte und Beamte.

· und Bedienstete.

Bedienstete.

üebertrag . 355 Eidgenössische Grenzwächter (von diesen verwendet: 19 gleichzeitig als Einnehmer, 8 an Zollbezugsposten) . . . -- Kantonale Landjäger im eidgenössischen Dienst (von diesen verwendet : 32 gleichzeitig als Einnehmer, 3 an Zollbezugsposten, 2 als Büreauaushülfe, 1 als Aufseher bei einer Zollstätte und l als Floßaufseher) --

120

355

350

117

212

--

206

131

--

134

463

350

457

818 807 S t e l l e i i e r l e d i g u u g e n kamen im Jahr 1884 iii den Zollgebieten im Ganzen 71 vor und zwar: 17 durch Tod (worunter 3 Grenzwächter), 38 ,, Entlassungsgesuch (worunter 17 Grenz Wächter), 11 ,, Wegweisung aus dem Dienst (worunter 10 Greuzwächter), 5 ,, Beförderung oder Versetzung.

A u f g e h o b e n wurden: l Sekretär-Kassiersteile in Genf, Direktion (ersetzt durch je eine Sekretär- und eine Kassierstelle), l Grenzwächter-Einnehmerstelle in Büchel (infolge Aufhebung der Zolistätte), l Civil-Einnehmerstelle in Schlappin (infolge Aufhebung der Zollstätte), l Civil-Einnehmerstelle in Pigino (infolge Verlegung nach Büro), l ,, ,, Cerneux-Péquignot (ersetzt durch eine Grenzwächter-Einnehmerstelle),

616

l Gehülfenstelle in Verrières, l Gehülfenstelle in Genf, Direktion (infolge Creirung einer be' sondern Sekretärstelle), l Gehülfenstelle in Genf, Port-franc, l Aufseherstelle in Lugano, Entrepôt (ersetzt durch eine Gehülfenstelle), l Aufseherstelle in Locamo, Entrepôt, 3 kantonale Grenzjägerstellen im Kanton Solothuru, Kreir.t wurden: l Sekretärstelle in Genf, Direktion, \ anläßlich Trennung der l Kassierstelle ,, ,, ,, / Sekretär-Kassierstelle, l Civil-Einnehmerstelle in Basel, Badische Bahn, Rangirbahnhof (neu errichtete Hauptzollstätte), l Civil-Einnehmerstelle in Luzern (neu errichtete Hauptzollstätte als eidgenössisches Niederlagshaus), l Civil-Einnehmerstelle in Büro (infolge Verlegung von Figino), l ,, ,, Besazio (neu errichtete Nebenzollstätte), l ,, ,, Locle, Bahuhof (neu errichtete Hauptzollstätte), l Grenzwächter-Einuehmerstelle in Cerneux-Péquignot (in Ersetzung der Civil-Einnehmerstelle), l Kontroleurstelle in Buchs, Bahnhof, l ,, n Loclé, Bahnhof, l Gehülfenstelle in Kreuzlingen, l ,, ,, St. Margarethen, Bahnhof, l ,, Lugano, Entrepôt (in Ersetzung der Aufseherfl stelle), l Aufseherstelle in Constanz, Bahnhof, l ^ ,, St. Margrethen, Bahnhof, l ,, ,, Buchs, Bahnhof, l ,, ,, Locle, Bahnhof, l ,, ,, Genf, Bahnhof, P. V., l ,, ,, Meyrin, Station, l Zollbezügerstelle in La Motta (Graubünden), 7 eidgenössische Grenzwächterstellen in den Kantonen Solothurn und Schaffhausen.

Die Angelegenheit des im vorhergehenden Jahre wegen Unterschlagung von Zollgeldern gerichtlich zu Zuchthausstrafe und zum

617

Ersatz jener Unterschlagungen verurtheilten ehemaligen Zolleinuehmers Reinle ia Rheinfelden hat im Berichtjahre ihre Erledigung gefunden, indem die für den Schadenersatz belangten Amtsbürgen Reiule's die Forderung der Zollverwaltung mit einem theilweisen Nachlaß berichtigten.

VII. Oberzolldirektion und Zollgebietsdirektionen.

In dem Dienstgange der Oberzolldirektion ist von allgemeinerem Interesse nichts zu verzeichnen, wenn gleich das verflossene Jahr in allen Richtungen ein außerordentlich arbeitsreiches war, abgesehen von dem Arbeitszuwaclis, welchen der Abschluß der Zolltarifrevision und die Vorbereitungen für die Einführung des neuen Zolltarifs, sowie einer zollamtlichen Waarenstatistik pro 1. .Januar 1885 mit sich brachten.

Für die Bearbeitung der Waarenstatistik hat die Oberzolldirektion auf das Jahr 1885 eine neue Büreauabtheilung zugetheilt erhalten. Die betreffenden Anstellungen wurden gegen Ende des Berichtjahres zu freier Bewerbung ausgeschrieben; ihre Besetzung fällt in das neue Jahr.

An die Stelle des verstorbenen Herrn Karl v. Leutulus (siehe BundesMatt 1884, II, 559) wurde als Direktor des VI. Zollgebietes, Amtssitz in Genf, Herr Elie Vivien von Genf, bisher Revisor der dortigen Zolldirektion, gewählt.

In der Organisation der Zolldirektion in Genf ist die Trennung des Sekretariates von dem Amte des Gebietskassiers, welchem jene, Obliegenheiten bisher ebenfalls übertragen waren, nothwendig geworden. Gestützt auf das Besoldungsgesetz vom 2. August 1873 (Arati. Gesetzsamml. XI, 279) haben wir die Errichtung einer Sekretärstelle beschlossen, wobei jedoch gleichzeitig die Anzahl der Gehülfen bei der Direktion um einen vermindert werden konnte.

Als Sekretär wurde Herr Cyprien Michel von ßernex, Kanton Genf, bisheriger Direktionsgehülfe, gewählt.

VIII. Zollstätten.

Am badischen Bahnhofe in Basel hatten sich seit mehreren Jahren Verhältnisse gebildet, welche, im Interesse der Erleichterung des Zolldienstes und der Waarenspedition daselbst, die Errichtung einer besondern Zollstätte im Rangirbahnhof'e schließlich zur Nothwendigkeit machten.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. II.

41

618

Im Hinblick auf den Staatsvertrag mit dem Großherzogthum Baden vom 27. Juli/11. August 1852 (_Amtl. Samml. III,'438), Art. 16, wurden deshalb Unterhandlungen mit den badischen Behörden gepflogen, die zu einem Uebereinkommen führten, wonach seitens der badischen Eisenbahnverwaltung der schweizerischen Zollverwaltung die nöthigen Räumlichkeiten für eine Zollstätte auf dem Rangirbahnhofe zur Verfügung gestellt wurden. Das Nähere hierüber ist in dem Protokoll einer in Karlsruhe den 19. Februar 1884 stattgehabten Konferenz und in einem seitens der betheiligten Verwaltungen aufgestellten Regulativ enthalten (Amtl. Samml. n. F. VII, 451 und 454).

Die neu errichtete Zollstätte wird durch einen Einnehmer besorgt.

Die Nebenzollstätte an der Rheinfähre bei Büchel (Kanton St. Gallen) hat infolge des Umstandes, daß auf österreichischer Seite an diesem Grenzpunkte kein Zollamt mehr besteht und der Verkehr daselbst sich somit nur noch auf zollfreie Gegenstände und die landwirtschaftlichen Beziehungen der Grenzbewohner beschränkt, ihre Bedeutung verloren und ist deshalb im Berichtjahre aufgehoben worden, jedoch in dem ausgesprochenen Sinne, daß die dortige Fähre nur noch für zollfreie Gegenstände benutzt werden dürfet Dieser Verkehr wird durch das Grenzwachtpersonal beaufsichtig und es hat sich diese Einrichtung bisher als genügend bewährt.

Infolge der im September stattgefundenen Eröffnung der Arlbergbahn haben Erweiterungen in den zolldienstlichen Einrichtungen bei der Station Buchs eingeführt werden müssen. Hiezu gehörte zunächst die Verstärkung des Zollpersonals. Es wurde dem Einnehmer der Zollstätte, der bis dahin einzig mit einem Aufseher genügt hatte, ein Kontroleur und ein zweiter Aufseher beigegeben.

Hier, wie überhaupt an Bahnhofzollstätten, erfordert der Zolldienst ein verhältnißmäßig zahlreicheres Personal mit Rücksieht namentlich auf die zahlreichen Personenzüge, welche Morgens theilweise schon vor Beginn und Abends nach Schluß der gewöhnlichen Dienststunden anlangen und mit möglichster Beschleunigung abzufertigen sind. Daneben wird das Zollpersonal auch durch die Abfertigung der Güterzüge hinlänglich in Anspruch genommen.

Unter Bezugnahme auf die im letztjährigen Bericht (Bundesblatt 1884, II, 561} berührten Verhältnisse, in denen sich die Zollstätte Campocologno in Graubünden befindet, haben
wir mitzutheilen, daß die Sachlage am Schlüsse dieses Berichtjahres folgende war : 1. Das Zollhaus wird einstweilen nicht abgebrochen, sondern den Tag über für die Zollabfertigung fortbenutzt.

619 2. Die beiden Zollbeamten, welche wegen der bedrohten Lage des Zollhauses ihre Wohnungen in demselben im Spätjahr 1883 hatten räumen müssen und damals nur auf ausländischem Gebiete Gelegenheit zur Unterkunft gefunden hatten, haben im Spätjahr 1884 Wohnung in der Ortschaft Campocologno selbst erhalten, in einem Hause, welches von der Zollverwaltung für die Aufnahme des Zollpersonals und der Grenzwächter gemiethet werden konnte.

3. Ein für die Zollstätte verhältnißmäßig günstig gelegener, vor Bedrohung durch Bergstürze als gesichert anerkannter Bauplatz wurde für den Fall käuflich erworben, daß die unerläßliche Nothwendigkeit eintreten sollte, das in Bezug auf den Zolldienst in günstigster Lage befindliche Zollhaus abzubrechen und an eine andere Stelle zu verlegen.

Die tessinische Ortschaft Arzo ist mit dem italienischen Gebiete durch zwei Straßen verbunden, von denen die eine, nach der italienischen Ortschaft Clivio führend, für den Verkehr mit zollpflichtigen Gegenständen verboten war, weil auf derselben die in Arno bestehende Zollstätte, zufolge der eigenthilmliehen topographischen Verhältnisse, mit Leichtigkeit umgangen werden konnte.

Mehrere, von der Wirkung dieses Verbotes betroffene tessinische Ortschaften haben unter Darstellung der Hemmnisse, welche für ihren Verkehr über die Grenze daraus hervorgehen, um Aufhebung des Verbotes ersucht. Diesem Gesuche konnte aus Rücksicht auf die überwiegenden Interessen des eidgenössischen Fiskus nicht entsprochen werden. Dagegen fand sich ein für beide Theile befriedigendes Auskunftsmittel darin, daß an dem äußersten Grenzpunkt der Straße von Clivio nach Arzo, unweit der Vereinigung der drei Straßenrichtungen von Arzo, Meride und Hesazio, eine Nebenzollstätte errichtet wurde, wozu ein hiefür eigens erstelltes Häuschen miethweise erhältlich war.

Die Eisenbahnstrecke Locle-Morteau ist im August 1884 finden Betrieb geöffnet worden.

Für den Zolldienst wurde durch Errichtung einer Nebenzollstätte im Stationsgebäude von Brenets - Col des Roches und einer Hauptzollstätte im Bahnhofe Locle gesorgt.

Erstere wird durch das Personal der Straßenzollstätte Col des Roches, letztere durch ein neu aufgestelltes Personal, bestehend aus einem Einnehmer, einem Kontroleur und einem Aufseher, bedient.

In Verbindung mit der Eröffnung dieses Zolldienstes konnte das Zollpersonal in Verrières um einen Gehülfen vermindert werden.

620

IX. Zollabfertigungen.

Die Zahl der ausgestellten Zollscheine beträgt : Einfuhrzollquittungon Ausfuhrzollquittungen Geleitscheine .

Durchfuhrscheine Freipftsse Niederlagsscheine

1881.

614,018 155,002 233,110 135,804 80,885 15,028

1888.

605,130 154,244 223,437 169,467 77,165 14,598

Differenz 1884.

4-j-j-- -j+

8,888 758 9,673 33,603 3,720 430

1,233,907 1,244,041 -- 10,134 Die Verminderung iu den Durchfuhrscheinen rührt daher, daß im Laufe des Berichtjahres ein vereinfachtes Verfahren iu der AusStellung dieser Scheine eingeführt wurde.

X. Grenzschutz.

Wie im letztjährigen Geschäftsberichte des Zolldepartemeuts (Abschnitt XI) mitgetheilt wurde, ist seitens des Kantons Solothuru der Vertrag über Besorgung des zollamtliehen Grenzwachtdienstes gekündigt worden, mit dem Anerbieten seiner Erneuerung, jedoch gegen eine sehr beträchtliche Erhöhung der jährlichen Entschädigungssumme. Wir haben die Kündigung angenommen, in der Absicht, künftighin den fraglichen Dienst durch eigene und daher ausschließlich für die Zollverwaltung verfügbare Mannschaft besorgen zu lassen.

Mit dem 1. April 1884 hat dieses neue Verhältniß seinen Anfang genommen.

Als Grenzwächter wurden drei Mann angestellt, die unter der Leitung und Aufsicht des Chefs der im bernischen Jura mit dem eidgenössischen Grenzwachtdienst beauftragten Mannschaft stehen, welcher Dienstchef hinwieder der Zolldirektion in Basel unterstellt ist.

Die Grenzwachtmannschaft für die Ueberwachung der Grenze der Kantone Zürich, Schaffhausen und Thurgau hat eine Vermehrung um drei Mann erfahren, von denen je einer in der zürchevischen Ortschaft Nohl am Rhein, unterhalb Neuhausen, einer in der zürcherischen Ortschaft Rüdlingen stationirt und einer dem Grenzwachtposten in Emmishofen, Kantons Thurgau, zugetheilt wurde. Bei Nohl und Rüdlingen hatte sich die Notwendigkeit der Aufstellung besonderer Grenzwachtposten bemerkbar gemacht,

021 und bei Emmishofen mußte die Grenzwachtmannschaft wogen ungenügenden Bestandes und daherigen allzu strengen Dienstes verstärkt werden.

Von Seite des Kantons St. Galleu ist der Vertrag betreffend die Besorgung des zollamtlichen Grenzwachtdienstes durch kantonale Polizeimannschaft gekündigt worden.

Es wurde hierauf ein neuer Vertrag vereinhart, zufolge welchem der Zollbezug an den st. gallischen Rheinbrücken auch i u Zukunft durch daselbst stationirte kantonale Landjäger besorgt, dagegen der eigentliche Grenzwachtdienst durch eidgenössische Mannschaft ausgeführt werden soll.

Für diesen letztern Dienst wurden vordem fünf kantonale Landjäger verwendet; wir haben dieselben durch vier Grenz Wächter ersetzt, in der Meinung , daß diese Anzahl , wenigstens vor der Hand, genüge, da die Mannschaft ausschließlich im Dienste der Zollverwaltung steht.

Die direkte Leitung und Ueberwachung dieses Personals ist der Zolldirektion in Chur übertragen.

Die im letztjährigen Geschäftsberichte (Bundesblatt 1884, II, 563) erwähnten Unterhandlungen zürn Zwecke der Erstellung eines Weges für die Begehung der Grenze längs des Foron haben sehließlich nicht zum Ziele geführt.

Die Regierung von Genf erklärte sich zur Ausführung dieses Projektes nur unter der Bedingung bereit, daß sämmtliche daherigen Kosten zu Lasten des Bundes übernommen würden.

Hiezu konnten wir nicht, einwilligen., weil dadurch für die Zollverwaltung ein für andere ähnliche Fülle ungünstiges Präjudiz geschaffen worden wäre.

Der Grenzwachtmannschaft, sofern deren Diensteweck erreicht werden soll, muß das Recht zum Betreten von Grenzliegenschaften gewahrt bleiben. Andererseits ist dieselbe instruirt, dabei sorgfältig alle thunliche Schonung 211 beobachten , und wird überdies den betreffenden Eigenthümern für nachgewiesenen Schaden , der ihnen durch den Grenzwachtdienst zugefügt würde, billige Entschädigung geleistet.

XI. Gesetzesübertretungen.

Im Berichtjahre gelangten 193 Straffälle mehr zur Anzeige, als im Vorjahre, während der Betrag der umgangenen Zollgebühren um Fr. 12. 53 niedriger ist, als im Jahre 1883.

622 Von früher wurden als unerledigt übergetragen: 24 Fälle gegen 32 pro 1883, neu angezeigt wurden .

. 799 ,, ,, 606 ,, ,, Total 823 Fälle gegen 638 pro Davon wurden erledigt: a. durch Aufhebung des Strafverfahrens .

.

.

8 Fälle gegen 1 2 p r o b. gütlich in Folge vorbehaltloser Unter/Ziehung des Beklagten .

.

.

. 796 ,, ,, 596 ,, c. zufolge gerichtlichen Urtheils .

.

.

.

-- ,, ,, 6 ,, Total

1883.

1883, ,, _

804 Fälle gegen 614 pro 1683.

Als unerledigt auf das folgende Jahr übergetragen : a. bei der Zollverwaltung anhängig .

.

.

.

1 7 Fälle gegen 2 4 p r o 1883, b. bei Gericht auliäasis .

2 ,, ,, -- ,.

,, Total

19 Fälle gegen

24 pro 1883.

Der Totalbetrag der umgangenen Zollgebühren beläuft sich auf Fr. 4802. 37 osecenüber 1883.

Fl.. 4814. 90 im Jahre o An Bußen wurden im Ganzen bezogen Fr. 18,617. 69 gegen Fr. 22,195. 49 pro 1883; als gesetzlicher Antheil fielen davon Fr. 6035. 07 in die Zollkasse. Im Durchschnitt wurde der 3,9fache Betrag des umgangenen Zolles als Strafmaß angewandt.

Auf die einzelnen Zollgebiete verlheilen sich die Strafanzeigen wie folgt: I. Zollgebiet (Basel) 225 Fälle gegen 188 pro 1883.

II.

,, (SchaffiiHUsen) 121 ,, ,, 110 ,, ,, III.

,, (Churl 47 ,, , 46 ,, ,, IV.

,, (Lugano) 50 ,, ,, 59 ,, ,, V.

,, (Lausanne) 89 ,, ,, 84 ,, fl VI.

,, (Genf) 267 ,, ,, 119 ,, fl XII. Revision des schweizerischen Zolltarifs.

Diese seit dem Jahre 1877 pendeute Angelegenheit hat durch das unterm 26. Juni 1884 erlassene Bundesgesetz betreffend einen

623

neuen schweizerischen Zolltarif ihren Abschluß gefunden , welches Gesetz (A. S. n. P. VII, 549), nachdem von keiner Seite das Referendum gegen dasselbe anbegehrt worden, am I.Januar 1885 in Kraft getreten ist.

XIII. Handelsstatistik.

Im Zusammenhange mit den Maßnahmen für die Vollziehung des oben erwähnten Tarifgesetzes haben wir die für die Ein- und Durchführung einer schweizerischen Handelsstatistik erforderlichen Anordnungen getroffen und diese mittelst Spezialbericht als Beilage zur Büdgetbotschaft (Bundesblatt 1884, IV. 265) Ihrer hohen Behörde unterbreitet.

Durch Genehmigung der betreffenden Büdgetposten ist diese seit 1876 einen Gegenstand der Traktandenliste bildende Frage zur Erledigung gelangt.

XIV. Postulat betreffend Ausfuhr von antiken Kunstgegenständen.

Durch eine vom Nationalrath den 14. Juni und durch die Ständerathskommission für die Revision des Zolltarifs den 21. Juni 1884 genehmigte Motion des Herrn Nationalrath Geigy ist der Bundesrath eingeladen worden, die Frage zu prüfen und zu berichten, ob nichl vermittelst Beschränkung der Freiheit der Ausfuhr von antiken Kuüstgegenständen schweizerischen Ursprungs die Erhaltung derselben für unser Vaterland zu fördern sei.

Nach Begutachtung dieser Frage durch unser Zolldepartement und dasjenige des Innern haben wir unterm 26. August beschlossen, Ihnen an dieser Stelle urisern Bericht in Folgendem zu erstatten : Wenn auch sehr zu bedauern ist, daß derartige Werke sich nach dem Auslande verlieren, so begegnen Maßnahmen zur Erreichung des durch die Motion angestrebten Zieles doch den größten Schwierigkeiten.

Angenommen, es würde ein Bundesgesetz behufs Verbotes odor Erschwerung der Ausfuhr solcher Gegenstände erlassen werden können, eine Frage, deren Bejahung sehr zweifelhaft ist, so wäre vorauszusehen, daß versucht würde, das Gesetz mittelst falscher Bezeichnung der zur Ausfuhr gelangenden Sendungen zu umgehen.

Während bisher eine zollamtliche Revision der Waareu bei der Ausfuhr aus der Schweiz nicht bestanden hat, müßte künftighin, um die Uebertretung eines solchen Gesetzes zu verhüten, eine

624

ausgedehnte Revision dei1 Prachtstücke bei der Ausfuhr zur Anwendung kommen, namentlich auch der Reisekoffern, da diese voraussichtlich vorzugsweise da/u benutzt würden, kleinere, aber vverthvolle Gegenstände über die Grenze zu schaffen. Eine solche Belästigung des Ausfuhrverkehrs würde nicht Bestand haben können.

Andererseits bedarf es häufig eines Kunstkenners, um zu unterscheiden, ob ein Kunstgegenstand antik und schweizerischen Ursprungs sei, und wäre es nicht durchführbar, eine für das gesamrnte Zollpersonal hinlänglich faßliche Anleitung darüber aufzustellen, nach welchen Merkmalen der Begriff von antiken Kunstgegenständen schweizerischen Ursprungs zutreffend sei.

Wir halten es daher für fast unmöglich, auf dem Wege von zolldienstlichen Maßnahmen die Ausfuhr von derartigen Gegenständen, namentlich kleinereu Umfanges, zu beschränken und erkennen keine anderweitigen Mittel, die zum Ziele führen könnten.

XV. Beaufsichtigung des Bezuges von kantonalen Verbrauchssteuern.

Im Berichtjahre hatten wir uns mil zahlreichen Rekursen betreffend die Anwendung der Vorschriften über die kantonalen Konsiunogebühren für Getränke zu befassen.

Die Mehrzahl derselben wurde nach Mitgabe der Bundesrathsbeschlüsse vom 29. November 1872 (Amtl. Samml. X, 1066) und vom 23. Marx, 1880 (Amtl. Samml. n. P. V, 28j erledigt.

Besondere Erwähnung mögen dagegen folgende Verhandlungen finden : I. Eine schweizerische Spritfabrik rekurrirte gegen die Erhebung von Ohmgeld in einem andern Kanton auf eingeführtem Weingeist, welcher laut den mitgegebenen Ursprungszeugnissen in der genannten Fabrik hergestellt worden war. Im betreffenden Kanton besteht nämlich keine Konsumogebühr auf Spirituosen schweizerischen Ursprungs.

Seitens der kantonalen Behörde wurde in dieser Frage der Standpunkt eingenommen, daß die kantonale Gesetzgebung nur diejenigen Fabrikate vom Ohmgeld befreit wissen wolle, welche mit schweizerischen Rohprodukten ohne jeglichen Zusatz von Flüssigkeiten fremdländischen Ursprungs hergestellt seien.

Wir erklärten indessen den Rekurs begründet aus den Erwägungen : 1) als schweizerische Produkte seien alle in der Schweiz destillirten Spirituosen zu betrachten, abgesehen davon, ob die zur

625 Herstellung verwendeten Rohprodukte (nämlich rohe Bodenerzeugnisse) aus dem Inlande oder vom Auslande bezogen worden seien; 2) die Kantone seien gehalten, diejenigen Getränke, welche laut einem mitlaufenden, in gehöriger Form ausgestellten Ursprungszeugnisse nicht mit fremdländischem Getränk vermischt worden sind, als schweizerisches Erzeugniß zu behandeln, so lange nicht durch eine regelrechte Expertise die Glaubwürdigkeit des betreffenden Ursprungszeugnisses in Frage gestellt sei.

II. Eine andere Beschwerde einer schweizerischen Spritfabrik ging dahin, daß ihre Produkte, welche durch Zwischenhändler nach andern Kantonen abgesetzt werden, in einem derselben der Ohmgeld<>ebühr für Sprit ausländischer Herkunft unterworfen seien, indem die betreffende kantonale Behörde die den Spritsendungen mitgegebenen Ursprungszeugnisse unbeachtet lasse.

Aus der Einvernahme der betreffenden Kantonsregierung ergab sich, daß die Gebinde der Sendungen, welche angeblich schweizerisches Produkt sein sollten, mit Spundblechen, Stempeln und Marken versehen waren, welche auf die direkte Herkunft nus einer ausländischen Spritfabrik deuteten. In Anbetracht dessen seien die Ohmgeld beziehenden Stellen angewiesen worden, derartige Sendungen , ungeachtet der von der zuständigen Staatskanzlei ausgestellten Ursprungszeugnisse über einheimische Herkunft, als ausländisches Fabrikat zu behandeln.

Dieses Verhalten fand sich durch die Tliatsache gerechtfertigt, daß nach dem Bericht der Regierung des Kantons, aus welchem jene Spritsendungen stammten, die Ursprungszeugnisse durch ihre Staatskanzlei sich nicht auf objektiven Befund stützten, sondern lediglich in guten Treuen auf eine schriftliche Erklärung des Versenders resp. des Fabrikanten hin und auf Vorweisung der betreffenden Faktur ausgestellt worden seien, welche bestätigte, daß das zu versendende Produkt schweizerisches Fabrikat sei.

Wir beschlossen hierauf, die Nichtanerkennung der von der betreffenden Staatskan/lei ausgestellten Ursprungszeugnisse durch die in Rede stehende Kantonsregierung als begründet zu erklären und zugleich den Grundsatz aufzustellen, daß auf Berücksichtigung von Ursprungszeugnissen für Sprit überhaupt nur dann Anspruch gemacht werden könne, wenn die betreffenden Sendungen von einer inländischen Fabrik herrühren, welche die Versendung selbst besorgt hat und nachgewiesenermaßen keinen Sprit aus dem Auslande bezieht, sondern für ihren Fabrikbetrieb ausschließlich Rohstoffe verwendet.

626

III. Ein anderer Fall betraf das Gesuch, der Bundesrath möchte irn Allgemeinen die Frage prüfen betreffend das Verhalten der Kantone, welche auf Getränken eine Verbrauchssteuer erheben, in Bezug auf Anerkennung von Ursprungszeugnissen, die von kantonalen oder kommunalen, schweizerischen Behörden für Getränke einheimischer Fabrikation ausgestellt werden, um den in der Schweiz fabrizirteu Erzeugnissen eine günstigere Behandlung seitens der Ohmgeldkantone zu sichern, als sie den gleichartigen Erzeugnissen ausländischer Herkunft zu Theil wird.

Unser Entscheid erfolgte duhin : Der Bundesrath sei ninht im Falle, in Bezug auf die Würdigung der Gültigkeit von Ursprungszeugnissen für Getränke eine allgemeine Regel aufzustellen, müsse sich vielmehr vorbehalten, in jedem allfällig an ihn gelangenden Spezialfall zu prüfen, ob die Kantone bei ihrer Würdigung nicht die Schranken ihres Rechtes überschritten haben.

XVI. Maßnahmen zum Schutze lebender Vögel.

Auf den Antrag des Landwirthschaftsdepartements haben wir durch Beschluß vom 29. Februar 1884 (Bundesblatt 1884, I, 296) beschlossen, den Zolltarif für die Einfuhr lebender Wachteln von Fr. 3 per Zugthierlast auf 50 Rp. per Stuck zu erhöhen und hievon gemäß Art. 34 des Zollgesetzes der Bundesversammlung durch Botschaft vom 10. März (Bundesblatt 1884, I, 392) Mittheilung gemacht.

Nachdem der Nationalrath durch Beschluß vom 22. März die Genehmigung jenes Bundesrathsbeschlusses abgelehnt hatte, ist von uns dessen Aufhebung beschlossen worden, mit dem Auftrage an das Handels- und Landwirthschaftsdepartement zur Prüfung der Frage, wie die Einfuhr lebender Wachteln im Frühjahr, den Gesuchen des Thierschutzvereins und des schweizerischen Jägervereins entsprechend, geregelt resp. beseitigt werden könnte.

Die Zollverwaltung hat sich seither mit diesem Gegenstande nicht weiter zu befassen gehabt.

XVII. Handelsvertrag mit Italien.

Der neue Handelsvertrag mit Italien vom 22. März 127. November 1883 ist mit dem 1. Februar 1884 in Kraft erwachsen.

Die Abänderungen, welche daraus gegenüber den bisherigen Zollansätzen für eine Anzahl Artikel hervorgehen, sind im Bundesblatt (1884, I, 250) bekannt gegeben worden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Uebersicht des Transitverkehrs 1883/84 mit Geleitscheinabfertigung auf 6 Monate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1885

Date Data Seite

610-626

Page Pagina Ref. No

10 012 705

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.