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Nachtrags -Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf eines Bauplatzes zum Zwecke der Erstellung eines neuen Post- und Telegraphengebäudes in Luzern.

(Vom 18. Juni 1885).

Tit.

Der Ständerath, welcher in der obgenannten Frage die Priorität hat, faßte in seiner Sitzung vom 16. dies folgenden Beschluß : ,,Die Angelegenheit wird an den Bundesrath zurückgewiesen mit dem Auftrage, noch andere Bauplätze, namentlich die der Stadt gehörende Promenade vor dem Bahnhof und die Nigg'sche Besitzung, in Aussicht zu nehmen und vergleichende Projekte der Bundesversammlung vorzulegen."

Der Bundesrath hatte bisher in solchen Dingen die Uebung, über Projekte, die sieh in Folge eingehender Prüfung als unannehmbar oder nicht realisirbar erwiesen, in den Berichten an die Bundesversammlung sich nicht näher auszusprechen, dagegen jeweilen den K o m m i s s i o n e n der Räthe auf ersten Wunsch alle weitern Aufschlüsse, die denselben vollste Sachkenntniß zu verschaffen geeignet sein mochten, bereitwillig zu ertheilen. Da die ständeräthliche Kommission, welche in Sachen des Ankaufes eines Bauplatzes für ein neues Post- und Telegraphengebäude in Luzern gebildet worden war, den Wunsch nach näherer Aufklärung weder dem Bundesrathe, noch den in Frage kommenden Verwaltungen gegenüber ausgesprochen hat, so sehen wir uns veranlaßt, Über a 11 e Projekte, welche der Bundesrath, soweit an ihm, eliminirt hat,

342 auf dem Wege der gewöhnlichen Berichterstattung Mittheilungen zu machen, und zwar wie folgt: 1} Herr K o p p - B a r i o l a offerirte als Bauplatz seine Liegenschaft zum Freienhof um den Preis von 300,000 Fr. Diese Besitzung ist zwischen Theater und Jesuitenkirche, also in der Nähe der jetzigen Hauptpost, gelegen. Angesichts des für die fragliehe Zweckbestimmung viel zu hohen Preises, sowie des Umstandes, daß weder das Filialbüreau in der Großstadt entbehrlich geworden, noch die Aufhebung oder Beschränkung des jetzigen Fourgondienstes möglich gewesen wäre, glaubten wir die Offerte des Hrn. Kopp nicht näher in Betracht ziehen zu sollen.

2) Die Herren Gehrüder C ä s a r und K a s p a r Nigg anerboten sich zur Abtretung von Bauterrain ab ihrer Liegenschaft zum ,,Seidenhof. Flächeninhalt 2211,04 m 2 , Preis 205,000 Fr., inbegriffen Wohnhaus, Magazin, Stallung und Remise (zum Abbruch).

Dieses Terrain ist begrenzt gegen Norden durch die Reußquaistraße und gegen Osten durch die Liegenschaft des Herrn Disteli-Brun und die Seidenhofstraße, auf deren östlicher Seite das Hôtel du Lac Hegt. Die Lage dieses Bauplatzes kann in Hinsicht auf die Kleinstadt eine günstige genannt werden, wesentlich weniger ist dies aber gegenüber der Großstadt der Fall und es wäre die Aufhebung des am Schweizerhof-Quai gelegenen Filialbüreau mit Schwierigkeiten verbunden. Die Gepäck-Handwagen nach und von dem Bahnhofe müßten eine nicht unbedeutende Distanz zurücklegen und bei der Ausmündung der Seidenhofstraße eine ziemlich scharfe Kurve überwinden, und ferner scheint es fraglich, ob nicht wenigstens zu den Schiffiandungsplätzen der Fourgondienst beibehalten werden müßte. Im Süden dieses Platzes müßte ohne Zweifel noch ein Streifen Land zu dem Zwecke angekauft werden, um das zu nahe Anbauen an die Postgebäulichkeiten zu verhindern. Ein weiterer erheblicher Uebelstand liegt darin, daß auf der Nigg'schen Liegenschaft die Beschwerde lastet, nur bis zu einer Entfernung von 6 m. an die Besitzung des Herrn Disteli-Brun anbauen zu dürfen.

3) Namentlich aus letzterwähntem Grunde und weil die Besitzung Disteli unbedingt der schönste und geeignetste Theil des ganzen Komplexes ist, erscheint es durchaus angezeigt, daß bei einer Benützung der Nigg'schen Liegenschaft zur Posthausbaute die Besitzung des Hrn. D i s t e l i - B r u n
mitangekauft werde. Derselbe hat diese Besitzung, 589,70 m 2 haltend, zum Preise von Fr. 60,000 offerirt. Die Projekte 2 und 3 zusammengenommen kämen daher auf Fr. 265,000 zu stehen, ein Preis, der unseres Befindens entschieden zu hoch ist.

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4) Die Herren G e b r ü d e r N i g g sind jedoch auch erbötig, nur einen Theil, ungefähr die Hälfte, der N o r d fr o n t e ihrer Liegenschaft käuflich abzutreten und zwar zum Preise von . Fr. 152,500 In diesem Falle wäre jedoch die Miterwerbung der Besitzung Disteli ganz unerläßlich, also Mehrkosten fl 60,000 Total Fr. 212,500 Gesammtflächeninhalt 1946,ao m 2 .

Die Herren Gebrüder Nigg stellen bei diesem Projekte die Bedingung, daß an ihrer östlichen Grenze am Postgebäude eine Brandmauer aufgeführt werde, und sie berechtigt sein sollen, an der ganzen Länge dieser Mauer anbauen zu können. Zu den sub Ziffer 2 erwähnten Nachtheilen käme daher noch der weitere, daß wir auf der westlichen Seite unseres Postgebäudes gar kein oder jedenfalls nur ungenügend Licht erhielten.

5) Ein weiteres Projekt der Herren G e b r ü d e r N i g g geht dahin, die O s t f r o n t e ihrer Liegenschaft, an der Seidenhofetraße, zu verkaufen, wobei selbstverständlich wiederum die Miterwerbung der Besitzung Disteli unerläßlich wäre. Sie verlangen für die ganze Ostfronte Fr. 117,500 Dazu Bauplatz Disteli .

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. ,, 60,000 Total Fr. 177,500 Gesammtflächeninhalt 2433 m 2 .

(Die Variante, den südlichen Theil der Ostfronte vom Ankaufe auszuschließen, wobei die Herren Nigg ihre Forderung auf Fr. 91,350 für den Fall, daß an die projektirte Postremiae angebaut werden dürfe, und auf Fr. 105,945 für den Fall, daß nicht angebaut werden dürfe, reduzirten, ließen wir von vornherein fallen.)

Auf diesem Bauplatze ließe sich nur ein unschönes, längliches Gebäude erstellen, das die Hauptfaeade und den Eingang für das Publikum gegen eine Seitenstraße (Seidenhofstraße) erhielte.

Behufs Gewinnung des nöthigen Lichtes wäre es dringend wünschbar, von den Besitzern der westlich an die Besitzung Nigg anstoßenden Liegenschaften die Verpflichtung zu erlangen, daß sie nicht näher als auf 6 m. an ihre östliche Grenze hinbauen. Nun hat sich aber einer dieser Besitzer des Bestimmtesten geweigert, unter irgend welcher Bedingung diese Verpflichtung einzugehen.

6) Die Firma V i l l i g e r - S p i l l m a n n offerirte das Hintergebäude des Hôtel du Lac mit Grund und Boden und hinterliegendem Terrain sammt Waschhaus zum Preise von Fr. 700,000, um

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das Gebäude theils zu Postlokalen, theils zu Privatwohnungen einzurichten, und später 7) das Vordergebäude dazu; Preis für Alles Fr. 900,000.

Abgesehen davon, daß diese Preise zu hoch schienen, erzeigte es sich bei näherer Untersuchung bald, daß die Umbaukosten, zu welchen noch die Kosten für eine Remise kämen, ganz bedeutende wären und trotzdem geeignete Dienstlokale nicht erlangt werden könnten. Aus diesen Gründen sind wir von den Projekten 6 und 7 definitiv abgekommen.

8) ,Herr J. B a u m e 1er offerirte einen ihm angehörenden Komplex Land beim Bahnhof Luzern, 2392 m2 enthaltend, zum Preise von Fr. 153,088. Dieses Land liegt westlich vom Gasthof zum ,,Gotthard", hinter dem Garten des Hôtel ,,du Lac", also an keiner Hauptstraße, sondern an der Verbindungsstraße, welche hinter dem Bahnhof vorbeiführt. Wir glauben von einer nähern Begründung unserer Ansicht, daß von einem für das Publikum so ungünstig gelegenen Bauplatze nur im äußersten Nothfallë Gebrauch, gemacht werden könnte, absehen zu dürfen.

9) Aus Vorstehendem ergibtsich, daß b i l l i g e r als die Liegenschaft des Hrn. Emil Nager (Gesammtflächeninhalt 2423 m 2 , Preis Fr. 210,000) folgende offerirte Bauplätze sind; a. ganze Nordfronte der Herren Gebrüder Nigg o h n e die Besitzung Disteli (2211,o4 m2) .

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. Fr. 205,000 b. Ostfronte 2 der gleichen, mit der Besitzung Disteli (2433m ) .'

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. . . 177,500 c. Besitzung Baumeler (2392 m2 . - . / . ' ,, · 153,088 Wir haben dieGründe angegeben, warum wir keinem dieser Bauplätze das Wort reden können, und müssen nochmals unsere Ansicht in bestimmter Weise dahin aussprechen, daß überhaupt von allen offerirten Plätzen der Nag er'sche Bauplatz der weitaus geeignetste ist und dessen Ankauf den Interessen des Bundes am besten entspricht. Wir betonen namentlich wiederholt, daß hier die Thunlichkeit der. Aufhebung des Filial büreaus in der Großstadt, sowie des Fourgondienstes, keinem Zweifel unterliegt. Auf der Liegenschaft Nager lässt sich ein Gebäude erstellen, das die Beschaffung unbedingt geeigneter Dienstlokale ermöglicht. In dieser Beziehung fügen wir noch bei, daß in Luzern der Post-Passagierverkehr gleich Null ist und offenbar auch keine Vermehrung erfahren wird.

Für die übrigen Bedürfnisse des Post- und Telegraphendienstes ist nach unserm Projekte in durchaus ausreichendem Maße vorgesorgt;

345 so namentlich sind, was auch in Luzern am wichtigsten ist, für die Fahrpostbüreaux sehr ausgedehnte Räumlichkeiten vorgesehen,.

Räumlichkeiten, die bis auf 2 m 2 so groß sind, als die betreffenden, auch für die Zukunft ganz hinlänglichen Lokale beim Hauptpostbüreau in Bern, trotzdem am letztern Orte der Fahrpostverkehr bedeutend wichtiger ist als in Luzern. (1884 Bern 765,242, Luzern 415,408 Stücke.) Die Notwendigkeit einer Erweiterung der projektirten Dienstlokale für Luzern (durch einen Anbau) ist daher keineswegs in Aussicht zu nehmen- .

Im Fernern wiederholen wir, daß die Anstößer Herren Döpfner zum ,,Gotthard" und J. Baumeier das zur Anlage einer Zufahrtsstraße zum Bahnhof henöthigte Terrain der Eidgenossenschaft gratis zur Verfügung stellen, worüber rechtsverbindliche schriftliche Zusagen vorliegen.

10) Wir wollen nicht -verhehlen, daß die gegenüber der Nager'schen Besitzung gelegene P r o m e n a d e bezüglich der Lage als Bauplatz sich ebenso · gut eignen würde, als der von uns vorgeschlagene. Das betreffende Terrain ist im Besitze der Stadtgemeinde. Wir haben unser Augenmerk von Anfang. an auf diesestädtische Liegenschaft gerichtet und es an Bemühungen nicht fehlen lassen, deren Ankauf zu ermöglichen. Wir mußten uns aber überzeugen, daß der Platz zum. Zwecke der Erstellung einer Posthausbaute entschieden nicht erhältlich ist, indem nicht nur die Stadtbehörde, sondern auch der, größere Theil der Bevölkerung selbst großen Werth darauf legt, daß die Promenade, soweit nicht etwa ein Theil derselben zur Erweiterung des Bahnhofplatzes und der Zufahrten verwendet werden muß, in ihrem jetzigen Bestände belassen werde. Unter Anderm wird befürchtet, daß die Verbauung des fraglichen Platzes die freie Aussicht, namentlich von der neuen Reußbrücke aus, beeinträchtigen würde, was besonders im Interesse der Fremdenindustrie aus leicht begreiflichen Gründen vermieden werden will.

Das in Frage stehende Terrain enthält höchstens 2250 m2 Baugrund, und es muß hiezu bemerkt werden, daß die zu überbauende Fläche eine ungünstige Form besitzt.

Schließlich erlauben wir uns noch, zu erwähnen, daß der in Aussicht genommene Betrag der B a u k o s t e n für alle offerirten Bauplätze genügen würde. Diese Kosten könnten sich sogar noch um etwas vermindern, wenn auf die Hauptfaçaden möglichst wenig verwendet
werden wollte. Wir halten jedoch dafür, daß dem Gebäude das seinem Zweck entsprechende Gepräge gegeben werden sollte, wobei unnöthiger Luxus und komplizirte Konstruktionen von vornherein auszuschließen wären.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Juni 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Protokoll der

ständeräthlichen Kommission betreffend Revision der Bundesverfassung (Art. 31 und 32*").

(Sitzungen in L i es t al, vom 28. April bis 1. Mai 1885.)

I. Sitzung in

Liestal, vom 2$. April, Nachmittags 3 Ms 6 Va Uhr.

Anwesend sind : Herr Birmann, Präsident, die Herren Estoppey, Fischer, Gobat, Hauser, Scherb, Wirz, und an Stelle des Herrn Clausen, welcher auf eine Wiederwahl als Mitglied des schweizerischen Ständerathes verzichtet hat und in Folge dessen vom Bureau des Käthes durch Herrn Rusch ersetzt worden ist, der letztere.

Herr Reali ist durch Militärdienst abgehalten.

Herr Vizepräsident D e u e h e r, Vorsteher des Departements des Innern, kann erst zur morgigen Sitzung eintreffen. Der vom Präsidium ebenfalls eingeladene Herr Bundespräsident S c h e n k mußte Geschäfte halber ablehnen.

Vom Departement des Innern ist Herr K u m m e r , Direktor des statistischen Bureaus, beigezogen worden.

Als Protokollführer funktionirt der Stellvertreter des eidgenössischen Kanzlers, Herr Sch a t z m a n n.

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Der Verwaltungsrath der Stadt Genf und der Verein schweizerischer Hotelbesitzer haben schon vor Beginn der Sitzung dem Präsidium gegenüber den Wunsch ausgesprochen, Abordnungen entsenden zu dürfen, um vor der Kommission ihren Standpunkt, ersterer betreffend die Frage der Aufhebung des Oktroi, letzterer betreffend .die Stellung der Hotelbesitzer zur Al kohol vorläge, vertreten zu können. Das Präsidium hat Beide eingeladen, den Weg der schriftlichen Eingabe zu betreten, und der Kommission den Entscheid vorbehalten, ob sie den Empfang einer Abordnung als nöthig oder ·wünschenswerth erachte.

Die diesbezügliche Anfrage wird von der Kommission verneint.

Die Akten, insbesondere auch diejenigen, welche das Genfer Oktroi und die Stellung der Gasthofbesitzer beschlagen, sind zur Einsichtnahme der Mitglieder aufgelegt.

Auf Antrag des Herrn Direktor K u m m e r gelangt zuerst Art. 32bi", wie er unterm 16. März abbin aus den Berathungeii des Nationalrathes hervorging, zur Behandlung, und zwar nach Erledigung der Eintretensfrage Absatz nach Absatz dieses Artikels.

Nachher soll die Revision des bisherigen Art. 31 zur Sprache kommen.

Ein Antrag auf Nichteintreten wird nicht gestellt. Dagegen empfehlen die Herren E s t o p p e y und B i r m a n n , auf den nationalräthlichen Beschluß einzutreten. Die Lösung, wie sie vom Bundesrathe vorgesehlagen und vom Nationalrathe angenommen worden, sei eine glückliche. Man habe dem Bundesrathe Unrecht gethan, als man sich über das weite Ausholen der Enquête beklagte. Das Suchen und Tappen sei ein ganz natürliches gewesen. Die auf dieser Untersuchung fußende Botschaft sei eine Leistung und habe viel Licht in das Dunkel gebracht.

Von anderer Seite erklärt man sich sehr geneigt, auf die Vorlage einzutreten, da die Kantone in dieser Angelegenheit ohnmächtig seien, und eine Erweiterung der Bundeskompetenzen daher nothwendig sei. Dei1 Bundesrath habe mit großer Umsicht gehandelt, und für das gewünschte Ziel werde ein Mittel gewählt, welches auch die Ohmgeldfrage endgültig beseitige. Dagegen behält man sich, je nach dem Ergebniß der Berathung, seine Stitnmgebung vor.

Der Beschluß des Nationalrathes, welcher durch gleichzeitige Re-

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vision des Artikels 31 den Kantonen gestatte, die Zahl der Wirthschaften mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl zu beschränken, bilde einen Kompromiß zwischen der föderalistischen und centralistischen Anschauung. An diesem Kompromiß müsse auch vom Ständerathe festgehalten werden. Dann sei die Revision vom volkswirtschaftlichen wie vom Opportunitäts-Standpunkt aus zu begrüßen.

(Fischer und Wirz.)

Hierauf wird das Eintreten.'auf Art. 32bis einstimmig beschlossen und zur absatzweisen Berathung übergegangen.

Absatz l lautet : , ,,Der,Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche nicht zum inländischen Konsum bestimmt sind, sondern entweder ausgeführt werden oder eine Genußzwecke ausschließende Zubereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen ist von den Bundesvorschriften betreffend die Fabrikation ausgenommen.a Herr Direktor K u m m e r , über die beabsichtigte Einführung der Verkaufssteuer um Auskunft ersucht, antwortet: Der Bundesrath habe sieh hierüber noch kein klares Bild gemacht. Die Steuer auf der Fabrikation und die entsprechende Zulage auf dem Zoll für die aus dem Ausland eingeführten gebrannten Wasser sei allerdings die Hauptsache. Man habe aber die Wahrnehmung gemacht, daß in andern Staaten, in welchen der Kampf gegen den Alkoholismus aufgenommen worden sei, auch von der Verkaufssteuer in Verbindung mit der Fabrikationssteuer Gebrauch gemacht worden sei. Der Bundesrath müsse nun, um sieh später nicht in die Lage versetzt zu sehen, entweder die Verkaufssteuer nicht einführen zu können, oder aber eine Revision der Verfassung verlangen zu müssen, wünschen, daß dem Bund schon bei diesem Anlaße die Kompetenz eingeräumt werde, nöthigen Falls auch den Verkauf zu besteuern.

Auf Antrag des Hrn. G o b a t werden die Worte ,,welche nicht zum inländischen Konsum bestimmt sind,"1 als ungenau und überflüssig gestrichen, da es einerseits nicht darauf ankomme, ob die gebrannten Wasser nicht zum inländischen Konsum ,, b e s t i m m t " 1 seien, sondern ob sie wirklich nach dem Ausland ausgeführt werden,

349 und da anderseits dieser Gedanke durch den nachfolgenden Satz genügend ausgedrückt sei.

Hr. Fischer beantragt zu sagen: ,,. . . oder eine den Genuß ausschließende Zubereitung für gewerbliche Zwecke erfahren haben" statt ,,oder eine Genußzwecke ausschließende Zubereitung erfahren haben."

Es wird von anderer Seite darauf aufmerksam gemacht, daß dieser Vorschlag nicht bloß eine redaktionelle, sondern auch eine materielle Abänderung, eine engere Abgrenzung des Begriffes in sich schließe. Die von Hrn. Fischer vorgeschlagene Redaktion wird jedoch mit 6 gegen l Stimme angenommen.

Auf Befragen erklärt Hr. Direktor K u m m e r , daß die Verwendung von Sprit zur Essigfabrikation als nicht unter diese Bestimmung fallend und der Essig als Genußzwecken dienend zu betrachten sei.

- .

Ein Antrag des Hrn. S oh e r b , das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen nicht bloß von den Bundesvorschriften betreffend die Fabrikation, sondern auch betreffend den Verkauf auszunehmen, wird fallen gelassen, nachdem geltend gemacht worden ist, daß sonst die Versuchung nahe liege, alle möglichen gebrannten Wasser unter dieser Etiquette zürn Verkaufe zu bringen.

Hr. R u s c h zieht folgende positive Fassung der nationalräthlichen vor: ,,Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnliehen Stoffen bleibt der kantonalen Gesetzgebung · vorbehalten."

Hr. W i r z dagegen will sagen: " .. fällt nicht unter die Bundesgesetzgebung betreffend die Fabrikation", statt; ,,ist von den Bundesvorschriften betreffend die Fabrikation ausgenommen."

Letzterer Antragwird demjenigen des Hrn. Rusch mit 5 gegen 2 Stimmen vorgewogen und mit 4 gegen 2 Stimmen auch der nationalräthlichen Fassung gegenüber festgehalten.

Eine Anfrage des Hrn. G o b a t , ob nicht die kantonalen Kompetenzen über die Fabrikation und den Verkauf gesundheitsschädlicher Spirituosen nebst den Kompetenzen" des Bundes vorzubehalten seien, wird von Hrn. Direktor K u m m e r dahin beantwortet, daß nach seiner Ansicht, wo der Bund nicht ausschließlich für sich Befugnisse in Anspruch nimmt, die Kantone nicht verhindert seien, Bestimmungen aufzustellen, sofern diese mit Erlassen des Bundes nicht in Widerspruch stehen.

350 Von anderer Seite dagegen wird geltend gemacht, daß dem Bund die Kompetenz gewahrt werden müsse, auch für das Brennen der im 1. Absatz benannten Stoffe (Wein, Obst etc.) sanitätspolizeiliche Bestimmungen aufzustellen. Man könne hierin nicht die 25 verschiedenen Gesetzgebungen frei sehalten und walten lassen.

Diese Ausnahmsbestimmung wäre deshalb dahin zu beschränken: ,,Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wacht)olderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die B e s t e u e r u n g nicht unter die Bundesgesetzgebung."

(Hauser, Rusch, Fischer, Kummer.)

Dieser Vorschlag wird gutgeheißen und Absatz l hat somit folgenden Wortlaut erhalten: ,,Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche entweder ausgeführt werden oder eine den Genuß ausschließende Zubereitung für gewerbliche Zwecke erfahren haben , keiner Besteuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung. " Hr. H a u s e r setzt Werth darauf, zu konstatiren, daß der letzte Satz bloß vom Brennen, also von der Fabrikation, und nicht vom Verkauf handle, daß somit dem Bund vorbehalten sei, auch über den Verkauf dieser Spirituosen Vorschriften zu erlassen.

Im Nationalrath ist von Hrn. Bundesrath D e u c h e r die Anregung gemacht worden, Absatz 2 und 6 des nationalräthlichen Beschlusses als Uebergangsbestimmungen, welche nach 1890 keinen Werth mehr haben, am Schlüsse des Art. 32bis einzureihen. Die Berathung über diese beiden Alinea bleibt daher verschoben.

Absatz 3 lautet nach Beschluß des Nationalrathes : ,,Nach dem Wegfall dieser Eingangsgebühren kann der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken von den Kantonen keinen andern besondern Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als solchen, welche zum Schütze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken nothwendig sind. Jedoch bleiben hiebei in Betreff des Betriebes von Wirtschaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter zwei Liter die den Kantonen nach Art. 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten."

351 Auf den Einwurf, es sollte bestimmt gesagt werden, daß den Kantonen das Recht zustehe, von den Wirthschaften Patentgebührea zu erheben, wird erwidert, daß ja für den Betrieb von Wirthschaften und den Kleinverkauf von nicht gebrannten geistigen Getränken die den Kantonen nach Art. 31 der Bundesverfassung zustehenden Kompetenzen vorbehalten werden, und daß das Recht der Kantone zum Bezug von Patentsteuern von den Bundesbehörden bisanhiu nicht beanstandet worden sei.

Bin Antrag, das Wort ,,Handel" durch ,,Kleinhandel11 zu ersetzen, wird als nicht zutreffend bezeichnet, da darunter sämmtlicher Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken von 2 Liter aufwärts verstanden sei, und in Folge dessen abgelehnt. Ebeosoein Antrag, den zweiten Säte dieses Alineas mit den Worten ,,Im Uebrigen" statt mit ,,Jedoch"1 einzuleiten.

Absatz 3 bleibt somit unverändert.

Absatz 4 lautet nach Beschluß des Nationalrathes : ,,Die aus der" Besteuerung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten Reineinnahmen verbleiben den Kantonenr in welchen sie zum Bezug gelangen."

Gegenüber der Ansicht, daß es peinlich berühren müsse, daß diejenigen Kantone, in welchen am meisten Branntwein konsumirt werde, am meisten Einnahmen erzielen, wird bemerkt, daß die Kantone stimulirt werden müssen, den Branntweinkonsum durch genaue Vollziehung eines allfälligen Verkaufssteuergesetzes zu vermindern zu suchen, und daß diese Kantone auch größere finanzielle Bedürfnisse haben, um die Folgen des Alkoholismus wieder gut zu machen.

Gegenüber der Bemängelung des Wortes Reineinnahmen statt ,,Einnahmen" wird geltend gemacht, daß der Bund sich auch vorbehalten müsse, nöthigen Falls ein Verkaufsmonopol einzuführen, und daß es der Gesetzgebung überlassen bleiben müsse, zu bestimmen, ob die Kantone oder der Bund diese Steuer beziehen.

Im Uebrigen wird dieser Absatz nicht beanstandet.

Absatz, 5 lautet: ,,Die Reineinnahmen des Bundes aus der Belastung des einheimischen Produkts und aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte gebrannte Wasser werden unter die sämmtlichen Kantone nach Verhältniß der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung vertheilt. Von den daherigen Einnahmen haben

352 die Kantone 5 bis 10 °/o zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden und hierüber dem Bundesrathe alljährlich Bericht zu erstatten."

Die Diskussion über Absatz 5 wird um 6Va Uhr Abends abgebrochen, um morgen wieder aufgenommenzu werden.

II. Sitzung in

Liestal, vom 29. April 1885, Vormittags 8--11 Va Uhr.

Präsidium: Herr Ständerath Birmann.

Anwesend die Nämlichen wie gestern, und Namens des Bundesrathes Herr Vize-Präsident Deucher, als Vorsteher des Departements des Innern.

Das Präsidium eröffnet eine Eingabe des Verwaltungsrathes der Stadt Genf, welche im Wesentlichen dahin geht: Man könne sich in Genf mit dem Dahinfallen des Oktroi auf geistigen Getränken beruhigen, wenn der Bezug dieser Steuer von andern Lebensmitteln n a c h 1890 ausdrücklich gestattet werde.

Entgegen der Ansicht der Herren Go bat und Es t o p p e y , es «ei nicht Aufgabe der Kommission, sich mit letzterer Frage zu .befassen, wird auf die Sache selbst eingetreten.

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Von einem Mitglied wird die Anschauung ausgesprochen, daß das letzte Alinea des Art. 32 der gegenwärtigen Bundesverfassung, nach welchem mit Ablauf des Jahres 1890 alle Eingangsgebühren, welche dermalen von den Kantonen erhoben werden, sowie ähnliche, von einzelnen Gemeinden bezogene Gebühren ohne Entschädigung dahinfallen sollen, sich nur auf geistige Getränke beziehe, da im ersten Alinéa des nämlichen Artikels nur von ,,Wein und andern geistigen Getränken" die Rede sei. Diese Auffassung wird jedoch nicht aufrechterhalten, nachdem von anderer Seite betont worden ist, das letzte Alinea sei als mit dem ersten koordinirt aufzufassen, in jenern werde von ,,äh nlichen", von einzelnen Gemeinden bezogenen Gebühren gesprochen und aus den Revisionsprotokollen gehe zur Evidenz hervor, daß sämmtliche Eingangsgebühren, inklusive des Oktroi von Genf und Carouge, und die Konsumgebühren des Kantons Tessin auf Ende 1890 ausdrücklich aufgehoben erklärt worden seien.

Dagegen wird zu Protokoll genommen, daß der Sinn der neuen Vorlage dahin gehe, daß bis E n d e 1890 das Oktroi und die Konsumgebühr auf anderen Stoffen als geistigen Getränken in bisheriger Weise bezogen werden können, selbst wenn vor Ende 1890 in Ausführung des Art. 32bis der Verfassung ein Bundesgesetz über Fabrikation und Verkauf von gebrannten Wassern erlassen würde.

Das Begehren Genfs aber, zu bestimmen, daß auch n a c h A b l a u f des J a h r e s 1890 das Oktroi mit Ausnahme desjenigen auf geistigen Getränken fortbezogen werden dürfe, wird abgelehnt.

Gegen einen derartigen Fortbezug wurde nämlich geltend gemacht : Im Nationalrathe sei der Antrag der Herren Favon, Carteret, Dufour, Lachenal und Pictet, dahin gehend, dem dritten Alinea von Art. 32bis beizufügen: ,,Ebenso bleiben die Steuern vorbehalten, welche städtische Gemeinwesen auf zum nöthigen Lebensbedarf nicht erforderliche Verzehrgegenstände verlegen oder verlegen könnten (Art. 29 der Bundesverfassung)" mit großer Mehrheit abgelehnt worden. Der Ständerath müsse sich auf den gleichen Standpunkt stellen und dürfe es nicht zugeben, daß statt der bisherigen kantonalen Eingangsgebühren eine noch weit größere Zahl kommunaler Verkehrsschranken geschaffen werde.

Die Oktrois dürfen um so weniger in der bisherigen Weise fortbestehen, da von denselben die notwendigsten Lebensmittel betroffen werden. Daß jetzt noch zwei schweizerische Gemeindewesen dieses Recht besitzen, sei ein Anachronismus und ein Verstoß gegen die Bundesblatt.

37. Jahrg. Bd. III.

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in Art. 4 der Bundesverfassung gewährleistete Rechtsgleichheit.

Dieses Privilegium müsse, wie das der tessinischen Konsumgebühren, dahinfallen.

Das Oktroi sei eine Besteuerung des armen Mannes, bei welcher der Millionär fast leer ausgehe.

(Deucher, Scherb, Wirz.)

Die Berathung über Lemma 5 wird wieder aufgenommen und es wird beantragt, den letzten Satz, lautend: ,,Von den daherigen Einnahmen haben die Kantone 5 bis 10 % zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden und hierüber dem Bundesrathe alljährlich Bericht zu erstatten", zu streichen. (Estoppey, Fischer, Scherb.)

Dieser Antrag wird folgendermaßen begründet: Die fragliche Bestimmung enthalte gegenüber den Kantonen ein Mißtrauensvotum ; ihre Ausführung werde große Schwierigkeiten bieten und vielfache Reibungen zwischen Bundes- und kantonalen Behörden erzeugen.

Darüber könne kein Zweifel herrschen, daß außer der Erhöhung des Preises der gebrannten Wasser und der für die übrigen geistigen Getränke durch Aufhebung des Ohmgeldes und anderer Gebühren angestrebten Erniedrigung des Preises noch weitere Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus angewendet werden müssen. Man wisse aber noch nicht, was gethan werden müsse. Besser wäre es, wenn dem Bund ein bestimmter Theil reservirt würde. Aber auch hievon müsse abstrahirt werden, da man sieh über die Verwenduog noch nicht klar sei.

(Scherb).

Von anderer Seite wird Streichung der Bestimmung verlangt, daß die Kantone dem Bundesrathe über die Verwendung des betreffenden Theiles alljährlich Bericht zu erstatten haben.

Es wäre, wird vorgebracht, mit dieser Vorschrift nichts gewonnen, als daß jährlich eine Anzahl schöner Berichte nach Bera wandern. Der Bundesrath könne ja, wenn auf dem Rekurswege behauptet werde, gewisse Kantone kämen ihrer Verpflichtung nicht nach, diese zur Berichterstattung einladen. Abgesehen hievon bleibe es dem Bundesrathe unbenommen, nach Bedürfnis über die Ausführung dieser wie anderer Verfassungsbestimmungen Bericht zu verlangen. Die öffentliche Meinung und insbesondere die Presse werden übrigens schon dafür sorgen, daß dieser Bestimmung Nachachtung verschafft werde. Auch der Bundesrath wünsche die regelmäßige Berichterstattung nicht.

(Wirz, Hauser, Deucher.)

Gegen die Streichung des letzten Satzes werden folgende Gründe vorgebracht: Der Wunsch, daß aus den Reineinnahmen, welche sich

355 in Folge Besteuerung der Fabrikation und des Verkaufs ergeben, zur Linderung der gerade durch den Alkoholismus herbeigeführten Noth und zur Verminderung des Pauperismus etwas gethan werde, sei ein allgemeiner und im Nationalrath von Vertretern aller Parteien ausgesprochen worden. Man müsse von vorneherein dem Einwand begegnen, als verfolge man mit der vorwürfigen Revision der Verfassung bloß fiskalische Zwecke und nicht auch soziale.

Bereits sei geltend gemacht worden, es treffe die in Aussicht genommene Besteuerung bloß den armen Mann.

Der Vertreter des Bundesrathes fügt bei : Der Bundesrath habe in seiner Botschaft genau unterschieden zwischen den Aufgaben, welche dem Bunde, und denjenigen, welche den Kantonen und der Privatinitiative zukommen. Dem Bund falle nur die Gesetzgebung über Fabrikation und Besteuerung des Alkohols als Aufgabe zu.

Dagegen werde allgemein anerkannt, daß zur Erreichung des vorgesetzten Zieles noch Hülfstruppen nöthig seien. Den Kantonen liege ob, die Errichtung von Sparkassen zu fördern oder anzuregen, Trinkerasyle, Anstalten für Arbeitsscheue, für verwahrloste Kinder etc.

zu errichten, Strafbestimmungen gegen die Trunksucht aufzustellen und die Wirthschaftspolizei gehörig auszuüben. Der Privatthätigkeit bleibe die Errichtung von Volksküchen, Lesebibliotheken, die Gründung von Gesellschaften zum Ankauf guter und wohlfeiler Lebensmittel etc. vorbehalten. Der Bundesrath habe aber Bedenken getragen, in der Verfassung die Kantone zu gewissen Aufgaben zu verpflichten, um nicht von vorneherein die Privatthätigkeit lahm zu legen und das Publikum daran zu gewöhnen, in dieser Angelegenheit alles Heil von der Thätigkeit der Behörden zu erwarten.

Nachdem aber im Nationalrath ein solcher Antrag gestellt und angenommen worden sei, dürfe man diesen nicht mehr bekämpfen, um nicht den Schein zu erwecken, als handle es sich hier bloß um fiskalische Interessen und wäre man den humanitären Aufgaben abhold gesinnt.

Für den Fall, daß die besprochene Bestimmung aufrechterhalten würde, werden noch folgende Anträge gestellt: Von Hrn. G o b a t: Statt ,,von den daherigen Einnahmen haben die Kantone 5 bis 10°/ott soll es heißen ,,. . . wenigstens 10°/o.a Von Hrn. H a u s e r : Als Zweckbestimmung des von den Kantonen zu verwendenden Zehntheils sei die ,,Bekämpfung des Alkoholismus und
dessen Ursachen" zu bezeichnen, da die Erscheinungen des Alkoholismus nicht in allen Kantonen zu Tage getreten seien, während Vorbeugungsmaßregeln überall am Platz seien.

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Von Hrn. Gobat: Die Worte ,,Bekämpfung des Alkoholismus" seien durch folgendezu ersetzen: ,,zu Armenerziehungszwecken" Diese Fassung sei eine so allgemeine, daß sie für die verschiedenartigen Verhältnisse und Bedürfnisse aller Kantone passe.

Hr. R u s c h findet die bisherigen Bestimmungen als zu eng und schlägt vor, zu sagen : ,,zur Bekämpfung des Alkoholismus und zur volkssittlichen Gesundung überhaupt" (oder ,,zur Hebung der volkssittlichen Verhältnisse überhaupt").

Gegen den Antrag des Hrn. Gobat wird geltend gemacht, daß die Armenerziehung in einigen Kantonen Sache der Gemeinden sei, daß in andern die Mittel zur Armenerziehung nicht fehlen, und daß die Zweckbestimmung mit der zu erlassenden Gesetzgebung in naher Verwandtschaft stehen müsse.

Hr. W i r z will den Antrag des Hrn. Hauser in redaktioneller Richtung dahin ergänzen: ,,Zur Bekämpfung des Alkoholismus iu Ursachen und Wirkungen".

Hr. H au s er schließt sich diesem Vorschlage a n , ebenso Hr. Gobat.

Nach Schluß der Berathung erklärt sich die Kommission eventuell mit der Fassung: ,,wenigstens 10 %" statt 5--10%, einverstanden, ebenso damit, daß die Vorschrift der alljährlichen Berichterstattung seitens der Kantone dahinfalle.

In eventueller Abstimmung wird die von den Herren HauserWirz beantragte Fassung gegenüber derjenigen des Hrn. Rusch mit 5 gegen 2 Stimmen angenommen. In definitiver Abstimmung erklären sich 4 gegen 3 Stimmen für die Belassung der so amendirten Bestimmung gegenüber dem Antrag auf deren Streichung.

Von Hrn. G o b a t wird hierauf beantragt, es seien die Kantone, welche gegenwärtig schon die Fabrikation von gebrannten Wassern besteuern und bei Einführung der eidgenössischen Steuergesetzgebung einen Ausfall erleiden würden, und zwar auch n a c h l 890, schadlos zu halten.

Eine solche Bestimmung würde für die betreffenden Kantone, namentlich für Bern, welches eine hohe Fabrikationssteuer besitze, eine Beruhigung sein, während deren finanzielle Tragweite unbedeutend sei, da schon bei einer eidgenössischen Steuer von 75 Rp.

per Liter fast alle Kantone sowohl für den Ausfall des Ohmgeldes als der kantonalen, Fabrikationssteuer gedeckt werden. (Zu vergleichen die nachfolgende, vom Departement des Innern vorgelegte Tabelle über die Vertheilung der Bundeseinnahmen nach Art. 32bis auf die Kantone.)

Vertheilung der Bundeseinnahme nach Art. 52 ·"- »m mo .u.«»»»»*/.

1 Eingangs- Bei einem K onsum von 11 400,000 Liter und einer St uer von Spiritus y'ebühren Bevölkerung. aut Getränken 50 Bp. per L. 75 Rp. per L. 100 Kp. per L.

im Jahre od. Fr. 2.00.274 od. Fr. 3.00.41l od. Fr. 4.00.548 1882.

per Kopf.

per Kopf.

per Kopf.

Kantone.

498,119 30,536

Fr.

636,022 1,065,786 269,982 47,453 102,610 30,754 24,017 68,520 46,051 231,116 161,068 130,380 118,704 76,801 104,059 25,717 421,559 190,242 397,834 199,377 261,912 478,114 200,706 207,748 91,451 100,223 11,794

Fr.

954,033 1,598,679 404,972 71,179 153,916 46,131 36,025 102,780 69,076 346,674 241,602 195,570 178,057 115,202 156,087 38,576 632,338 285,363 596,751 299,065 392,868 717,171 301,060 311,622 137,177 150,335 17,691

Fr.

1,272,044 2,131,572 539,964 94,906 205,220 61,508 48,034 137,040 92,102 462,232 322,136 260,760 237,408 153,602 208,118 51,434 843,118 380,484 795,668 398,754 523,824 956,228 401,412 415,496 182,902 200,446 23,588

3,899,523

5,700,000

8,550,000

11,400,000

Fr.

Zürich Bern Luzernj Uri . . .

Schwyz' .

.

.

Uuterwalden ob dem Wald .

.

.

Unterwalden n i d d e m Wald .

.

.

.

Glarus Zug Freiburg Solothnrn Basel-Stadt .

.

Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh.

.

.

.

.

.

.

Appenzell I . R h .

.

.

. . .

S t . Gallen .

.

.

.

.

Aargan Thurgau Tesäin Waadt Wallis .

.

.

.

Nenenburg .

.

.

.

.

.

Kanton Ofenf, ohne Genf und Caronge Stadt Genf i Stadt Carouge .

.

.

.

.

.

.

.

.

317,576 532,164 134,806 23,694 51,235 15,356 11,992 34,213 22,994 115,400 80,424 65,101 59,271 38,348 51,958 12,841 210,491 94,991 198,645 99,552 130,777 238,730 100,216 103,732 45,663 50,043 5,889

Schweiz

2,846,102

1,139,386 389,917 55,780 16,109 13,389 45,755 17,368 374,153 236,138 55,962 54,034

283,278 167,712 151,587 331,971 38,329

1

!

!

1 i

358 Dieser Antrag wird von anderer Seite bekämpft unter Berufung darauf, daß die Kautone, welche Fabrikationssteuern eingeführt haben, nicht besser gestellt werden können , als solche, welche von dem Steuerrecht, das auch ihnen in gleicher Weise wie den andern zugestanden, keinen Gebrauch gemacht haben.

(Kummer.)

Die Berathung über den Antrag des Hrn. Gobat wird für heute abgebrochen.

III. Sitzung in

Liestal, vom 80. April 1885, 8--12 Uhr Vormittags.

Präsidium: Hr. Ständerath Birmann.

Anwesend waren die Nämlichen wie gestern.

Die Diskussion über den Anfrag des Hrn. G o b a t , die Kantone mit Alkoholfabrikationssteuern unter allen Umständen aus den Reineinnahmen des Bundes schadlos zu halten, wird wieder aufgenommen.

Gegen diesen Antrag wird im Fernern vorgebracht: Wenn derselbe angenommen würde, so wäre zu befürchten , daß noch vor Annahme der im Wurfe liegenden Verfassungsrevision und vor Erlaß der beabsichtigten eidgenössischen Gesetzgebung die Kantone die Fabrikationssteuer einführen oder die bestehende erhöhen würden, um auch zu den Begünstigten zu zählen. Der Kanton Bern habe übrigens erst in jüngster Zeit seine Fabrikationssteuer erhöht, nachdem die Bundesbehörden sich schon mit dieser Angelegenheit beschäftigt haben. Die Vertreter dieses Kantons haben Gelegenheit, seiner Zeit bei Erlaß eines eidgenössischen Gresetees für Aufstellung

359 eines .hohen Steueransatzes, bei welchem Bern seine Rechnung finden könne, einzutreten.

In der Abstimmung wird der Antrag des Hrn. Gobat mit 6 gegen l Stimme verworfen.

Der Eingang des Absatzes 5: ,,Die Reineinnahmen des Bundes aus der Belastung der einheimischen Produkte etc."1 erhält auf Antrag der Herren Rusch-Kummer folgende Fassung : ,,Die Reineinnahmen des Bundes aus der inländischen Fabrikation etc.a Der Ausdruck ,,Fabrikationssteuer"1 beliebte nicht, um dem Bund für alle Fälle das Recht zu wahren, für die Fabrikation das Monopol einzuführen.

Absatz 2, welcher lautet: ,,Wenn vor Ende des Jahres 1890 ein Bundesgesetz im Sinne dieses Artikels eingeführt wird , so fallen schon mit dessen Inkrafttreten die von den Kantonen und Gemeinden nach Art. 32 bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken dahin.tt wird nicht beanstandet.

Absatz 6 lautet: ,,Wenn diese Bundesgesetzgebung schon vor Ende des Jahres 1890 in Kraft tritt und die gemäß der obigen Bestimmung auf die einzelnen Kantone und Gemeinden entfallenden Antheile an der zur Vertheilung kommenden Summe nicht hinreichen, um die dahingefallenen Gebühren auf geistigen Getränken nach dem durchschnittlichen jährlichen Nettoertrage in den Jahren 1880 bis und mit 1884 zu ersetzen, so wird den betroffenen Kantonen und Gemeinden bis Ende des Jahres 1890 der daherige Ausfall aus der den übrigen Kantonen zukommenden Summe gedeckt und erst der Rest auf die letztern nach ihrer Volkszahl vertheilt."

Hr. G o b a t stellt den Antrag, daß, entgegen dem vom Nationalrathe beschlossenen Repartitionswege, aus den Einnahmen des Bundes bis 1890 vorweg diejenigen Kantone und Gemeinden entschädigt werden, für welche die Eingangsgebühren auf geistigen Getränken infolge Inkrafttretens der bezüglichen Bundesgesetzgebung

360

schon vor 1890 dahinfallen, und daß erst der übrig bleibende Rest' unter a l l e Kantone nach ihrer Volkszahl vertheilt werde.

Gegen diesen Antrag wird eingewendet: Die Frage der kantonalen und kommunalen Eingangsgebühren ist keine privatrechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche, und dem Bunde stünde es frei, auf dem Wege der Bundesrevision diese Gebühren schon vor 1890 ohne irgend welche Entschädigung aufzuheben. Man will aber billig sein und will für den Fall, daß das in Frage kommende Gesetz schon vor 1890 in Kraft treten und die Eingangsgebühren auf geistigen Getränken schon vor diesem Zeitpunkte dahinfallen würden, die betreffenden Kantone schadlos halten. Diese Kantone sollen durch den Dahinfall nicht schlechter gestellt werden, als es ihnen durch die Bundesverfassung von 1874 versprochen worden ist; sie sollen aber nicht besser gestellt werden, zum Nachtheil der andern Kantone, als es durch die Verfassung von 1874 geschehen ist. Es ist gewiß nicht unbillig, wenn diejenigen Kantone, welche seit 1848 von Bundes wegen keine Eingangsgebühren haben einführen können, während andere privilegirte Kantone sie bezogen haben, bei dieser Lösung sich auch etwas besser stellen, als bisher; sie sind damit immer noch nicht so gut gestellt, wie die sogenannten Ohmgeldskantone, welchen der Eingang der Revenuen im bisherigen Betrage bis 1890 gesichert wird.

Die Ohmgeldkantone können zufrieden sein, da ihnen durch die Revision der 1874er Verfassung für die Zeit nach 1890 neue Finanzquellen geöffnet werden.

Den aus den geschichtlichen Thatsachen sich ableitenden Ansprüchen sei durch die vom Bundesrath vorgeschlagene Lösung Genüge gethan worden. Das neue Recht dürfe die bisherigen Privilegien nicht noch vermehren und bestärken.

(Hauser, Rusch, Wirz, Vizepräsident Deucher.)

Hr. F i s c h e r spricht sich über diese Frage folgendermaßen aus: Der gegenwärtige Streit mahnt mich an die Vertheilung der Burgunderbeute. Als Vertreter des Kantons Luzern hätte ich Veranlaßung, dem Antrage des Hrn. Gobat'beizutreten. Allerdings würde aber bei diesem Societätsverhältniß dem Kanton Bern die pars leonina zufallen. Luzern könnte sich um so eher auf diesen Standpunkt stellen, da das Ohmgeld schon im vierzehnten Jahrhundert bestanden hat, und Luzern mit dem Ohmgeld in den Bund getreten ist. Hente bestehen aber andere
Verhältnisse, und der Bund ist ein anderer geworden. Man muß sich daher akkommodiren und die Ohmgeldkantone können sich mit der vom Bundesrath vorgeschlagenen Lösung zufrieden geben.

361 In der Abstimmung wird der Antrag des Hrn. Gobat, mit 5> gegen 2 Stimmen abgelehnt.

Mit der Ausarbeitung einer deutlichem Redaktion auf der Grundlage der vom Bundesrath vorgeschlagenen und nun angenommenen Repartitionsweise, sowie mit der Durchsicht des Art. 32bis überhaupt, wird eine Kommission, bestehend aus den Herren W ira, Hauser und Direktor Kummer, betraut.

Auf Antrag des Hrn. Bundesrath Deucher werden Alinea 2 und 6 an den Schluß des Art. 32bis gesetzt.

In Folge dessen wird der Eingang des bisherigen Alinea 3,, also lautend : ,,Nach dem "Wegfall dieser Eingangsgebühren etc."

folgendermaßen abgeändert : ,,Nach dem Wegfall der in Art. 32 der Bundesverfassung erwähnten Eingangsgebühren etc."

Hierauf wird zu Art. 3l (Handels- und Gewerbefreiheit) übergegangen.

Der Beschluß des Nationalrathes lautet: Artikel 31.

In Litt, a ist nach ,,Wein und" vor ,,geistigen Getränken"das Wort ,,andern" einzuschalten.

Ferner werden neu eingeschaltet: b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser, nach Maßgabe des Art. 32bi".

c. Das Wirthschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Getränken.

Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Bezügliche Gesetze unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Die jetzige Litt, b wird Litt. d.

Die bisherige Litt, c wird Litt, e, unter Verschmelzung mit dem letzten Lemma von Art. 31.

Anmerkung. Art. 31 würde im Falle der Annahme der beantragten Aenderungen folgenden Inhalt haben :

362 Artikel 31.

Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Vorbehalten sind: a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken, sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern, nach Maßgabe des Art. 32.

b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser, nach Maßgabe des Art. 32 w.

c. Das "Wirthschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Getränken.

Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Bezügliche Gesetze unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

d. Sanitätspolizeiiiche Maßregeln gegen Epidemien und Viehseuchen.

e. Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben, über Besteuerung des Gewerbebetriebes und über die Benutzung der Straßen. Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen.

Pro memoria. -- Bisherige Fassung von Art. 31 : Art. 31. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Vorbehalten sind : a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und geistigen Getränken, sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern, nach Maßgabe des Art. 32.

b. Sanitätspolizeiliche Maßregeln gegen Epidemien und Viehseuchen.

c. Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben, über Besteuerung des Gewerbsbetriebes und über die Benutzung der Straßen.

Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen.

363

Auf Antrag des Herrn Vizepräsident D e u c h er werden in Litt, b die Worte ,,nach Maßgabe des Art. 32M»"' gestrichen. -- Dagegen soll es dann in Litt, c, 2. Alinea heißen : ,, . . . den durch das öffentliche Wohl geforderten und nach Art. 32bia zuläßigen Beschränkungen unterwerfen."

Nun wird die Frage aufgeworfen, ob Art. 3l dei1 bisherigen Verfassung überhaupt einer Revision unterzogen werden solle.

Herr Ha u s e r beantragt, von einer solchen Umgang zu nehmen.

Der Schluß der Diskussion fallt in die nächste Sitzung.

IV. Sitzung in

in Liestal, vom 30. April 1885, 4--6 x/2 Uhr Nachmittags.

Biue telegraphische Anfrage des Komites des Vereins schweizerischer Hotelbesitzer, ob die Kommission eine Abordnung des Vereins anhören wolle, wird, mit Rücksicht darauf, daß morgen die Verhandlungen geschlossen werden, abschlägig beschieden.

In Behandlung ist die Frage der Revision des Art 31.

Gegen die Revision sprechen die Herren Hauser und Scherb.

Die Kantone haben genügend Mittel, um auch bei der jetzigen Verfassungsbestimmung schlechte und unsittliche Wirthschaften auszuschließen. Sie mögen von ihren Kompetenzen nur Gebrauch machen, Requisite über die Qualifikation des Wirthes und der Lokalitäten aufstellen und die Polizei gehörig ausüben. Man mache immer der Bundesverfassung den Vorwurf, sie trage die Schuld au der großen Vermehrung der Wirthschaften, übersehe aber, daß schon vor der neuen .Bundesverfassung in der Mehrzahl der Kantone für die Wirthschaften unbedingte Gewerbefreiheit bestand, daß einige Kantone nicht einmal eine Patentgebühr, andere nicht einmal eine Anmeldung verlangten.

Mit der vom Nationalrath beschlossenen Abänderung von Art. 31 der Verfassung werden die Wirthe der Willkür der Kantone preisgegeben. Bei Ertheilung der Wirlhschaf'tspatente werden die Politik und Interessenfragen eine große Rolle spielen, und die

364

Einheimischen werden den Bürgern anderer Kantone vorgezogen.

Die Begutachtung von Wirthschaf'tspatentgesuchen gehe io erster Linie von den Lokalbehörden aus, und in den Gemeindebehörden sitzen Wirthe oder Verwandte oder Bekannte von solchen. Hieraus können den Bürgern schwere finanzielle Einbußen erwachsen, und nicht, bloß Wirtschaften, sondern auch Gasthöfe stehen unter diesem willkürlichen Regime.

Man spreche davon, Art. 32bi8 wurde weder vom Volk noch von den Kantonen angenommen werden, wenn nicht auch durch Revision des Art. 31 den Kantonen die Möglichkeit geboten werde, die Zahl der Wirthschaf'ten zu beschränken. Es sei aber nicht anzunehmen, daß die Kantone den Goldregen, welchen ihnen Art. 32bis bringen werde, zurückweisen.

Herr Vizepräsident D e n eh er bringt an: Der Bundesrath habe mit 4 gegen 3 Stimmen die Revision des Art. 31 abgelehnt, hauptsächlich von der Befürchtung ausgehend, daß diese dann angenommen, Art. 32bis aber verworfen werde.

Nachdem nun aber vom Nationalrath die Revision des Art. 31 in beschränkter Weise beschlossen worden, habe der Bundesrath mit Rücksicht auf die allgemeine Volksstimmung beschlossen, derselben keine Opposition zu machen.

Der hauptsächlichste Anstoß zur Alkohol-Enquete seien die allgemeinen Klagen über Zunahme der Trunksucht überhaupt und über Vermehrung der Wirthschaften gewesen, und erst im Laufe der Untersuchung sei man zur Ueberzeugung gelangt, daß der gefährlichste Gegner, welcher vor Allem aus bekämpft werden müsse, der übermäßige Genuß gebrannter Wasser sei.

Aber ein großer Theil der Schweiz leide nun nicht an Alkoholismus, dagegen könne man nicht behaupten, daß die betreffenden Gegenden nicht von den Folgen übermäßigen Wirthshausbesuches heimgesucht werden. Mit der Vermehrung der Wirthschaften halte auch die Verlockung zum Wirthschaftsbesuch gleichen Schritt, und selbst die Handwerker, Krämer etc. seien genölhigt, den Wirthen.

welche ihre Kunden bilden, einen Besuch abzustatten. Wohlfeiler und guter Wein sei allerdings ein Kampfmittel gegen den Alkoholismus; aber Wein im Uebermaß genossen sei ebenfalls gefährlich und der starke Weintriuker gehe schließlich zum Branntweingeouß über. Die der Botschaft beigefügte Karte gebe wohl an, wie Viele in den Kantonen an Alkoholismus gestorben, nicht aber, wie viel Familienglück und Wohlstand durch zu häufigen Wirthschafts-

365

besuch zerstört worden sei. Polizeiliche Maßregeln allein genügen nicht und eine große Zahl von Kantonen wünsche für das Wirthschaftsgewerbe sge wieder freie Hand zu erhalten.

Die in Art. 31 gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit sei übrigens jetzt schon keine unbeschränkte und der Beschluß des Nationalrathes gebe den Kantonen nicht unbedingte Freiheit, vielmehr müssen die von ihnen angeordneten Beschränkungen auf gesetzlicher Grundlage beruhen und vom öffentlichen Wohl geboten sein.

Gegen willkürliche Maßregeln könne der Rekurs an den Bundesrath und die Bundesversammlung ergriffen werden.

Die Schweiz sei nicht einzig, wenn sie die Gewerbefreiheit im Wirthischaftswesen wieder beschränke. Das Nämliche haben auch die Nachbarstaaten Deutschland, Niederlande und Oesterreich gethan.

Hr. Direktor K u m m e r bemerkt: Bei der vorn Bundesrath vorgenommenen Untersuchung erzeigte sich der Alkoholgenuß in Form von Branntwein als der größte soziale Sehaden. Es ergab sich aber auch, daß der Schnapsgenuß nicht abhängig sei von der größern oder kleinern Zahl von Wirtschaften, sondern daß er hauptsächlich im Hause zu finden sei. In Deutschland, wo man der Branntwein- und Spritfabrikation nicht entgegenzutreteil wagt, machte sich die Strömung geltend, den Wirthschaften den Krieg zu erklären. Da mußte man befürchten, daß in der Schweiz ähnlich vorgegangen werde, daß man, in der Absieht, den Branntweingenuß zu vermindern, die Zahl der Wirthsehaften beschränken wolle und damit glaube, genug gethan zu haben. Damit hätte man aber dem Uebel nicht beikommen können, wie dies auch durch die in Holland gemachte Erfahrung bewiesen werde. Dort wurde die Zahl der Wirthsehaften um 35 °/o durch Binführung der Normalzahl beschränkt, der Branntweingeuß nahm aber nur um 4 % al).

Hauptsächlich um dem Branntweingenuß in den Haushaltungen entgegenzutreten, soll der Preis des Branntweins erhöht werden, dabei aber die Möglichkeit geboten werden, daß andere geistige Getränke, Wein, Bier und Most, zu billigen Preisen bezogen werden können, und daß die Leute nicht gezwungen sind, in's Wirthshaus zu gehen oder den Bedarf zu höherem Preise aus diesem zu beziehen.

Nachdem dieses Mittel angenommen wird, besteht kein Grund, den Bestrebungen auf Beschränkungen der Zahl der Wirthschaften und beziehungsweise auf Reduktion des Weingenusses entgegenzutreten.

366

Hr. W i r a begründet seinen Antrag, dem Beschlüsse des Nationalrathes grundsätzlich beizutreten, folgendermaßen: Wenn die konservative Partei nicht loyal wäre, so würde sie nicht auf die Revision des Art. 31 der Bundesverfassung im vorgeschlagenen Sinne dringen, denn die Freiheit des Wirtlischaftsgevverbes macht die Bundesversammlung unpopulär. Das öffentliche Wohl geht uns aber über die Parteiinteressen. Art. 32bu allein würde kaum angenommen. Wenn derselbe aber verworfen würde, so werde eine neue Revision das Ohmgeld wieder herstellen. Die Beschränkung der Zahl der Wirthschaften hat namentlich für die Gebirgsbevölkerung großen Werth. Die Bewohner eines ßergdörfleins müssen sich der äußersten Sparsamkeit befleißen, wenn sie finanziell bestehen wollen. Viele Wirthschaften bringen aber ein ungesundes ßeklarnewesen.

Die Parteipolitik ist bei Eintheilung der Wirthschaftspatente nicht so sehr zu befürchten. Die öffentliche Meinung und die Presse würden Uebelstände sofort einer Kritik unterziehen und Abhülfe schaffen.

Die Befürchtungen der Hotelbesitzer sind unbegründet. Sie fassen allerdings die Gewerbefreiheit anders auf, als dies gemeiniglich geschieht; sie wollen keine Patentgebühren mehr bezahlen.

Patentgebühren konnten aber auch bis anhin gefordert werden, hieran ändert die Vorlage nichts. Dagegen wird sich eine kantonale Regierung wohl hüten, die Erbauung eines Hotels durch Verweigerung des Patentes zu verunmöglichen. Die Interessen der gesammten Bevölkerung sind zu ,sehr im Spiele, als daß sie dies wagen dürfte.

Wenn Art. 31 revidirt wird, so ist man sicher, daß Art. 32bi8 angenommen und damit die alte Ohmgeldfrage beseitigt wird.

Die Kantone werden in Folge dieser partiellen Revision finanziell wieder besser gestellt und können in sozialer Beziehung viel Gutes leisten.

Von den Herren F i s c h e r , H a u s e r , S e h e r b, R u s c h und W i r z wird dann aber Streichung der Bestimmung verlangt, daß ,,bezügliche Gesetze der Genehmigung des Bundesrathes" unterliegen, wobei immerhin anerkannt wird, daß, sofern Bundesvorschriften verletzt werden, der Rekursweg betreten werden könne.

Hr. Estoppey^ welcher mit dem Beschlüsse des Nationalrathes betreffend den Art. 31 einverstanden ist, zieht vor, die Revision dieses Artikels ganz abzulehnen, wenn die kantonalen Wirth-

367

Schaftsgesetze dem Bundesrathe nicht zur Genehmigung vorgelegt würden.

Auf Antrag des Hrn. Sch erb wird zu Protokoll genommen, es sei einstimmige Ansicht der Kommission, daß das Rekursrecht wegen.

Verletzung bundesrechtlicher Bestimmungen vorbehalten bleibe.

In eventueller Abstimmung wird sodann der letzte Satz deszweiten Alineas von litt, c mit Mehrheit gestrichen.

In definitiver Abstimmung wird die so hereinigte litt, c mit 4 gegen 3 Stimmen nach dem Beschlüsse des Nationalrathes festgehalten.

Auf Antrag des Hrn. Bundesrath D e u c h e r werden die früheren Alinea 2 und 6, welche an den Schluß des Art. 32bis versetzt worden sind, hier herausgenommen und mit Uebergangsbestimmungen Art. 6, bezeichnet Ziff. II und III des nationalräthlichen Beschlusses lauten: ,,II. Diese Verfassungsänderung ist der Abstimmung de» Volkes und der Stände zu unterbreiten.

,,III. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung diesesBeschlusses beauftragt."

Bezüglich des Abstimmungsmodus wird von Hrn. S c h e r bbeantragt, die Revision des Art. 31 und den neuen Art. 32bis dem Volk und den Ständen g e t r e n n t zur Abstimmung vorzulegen.

Dieser Antrag, bekämpft von den Herren Bundesrath D e u ch er, B s t o p p e y und W i r z , welche Gesammtabstimmung verlangen, wird mit 5 gegen 2 Stimmen verworfen, und es sind die Ziffern II und III unverändert angenommen.

Ein Antrag des Hrn. G o b a t , dem Beschlüsse den Titel ,,Verfassungsgesetz"' zu geben , wird mit 5 gegen 2 Stimmen abgelehnt und der vom Nationalrath gewählte Titel unverändert gutgeheißen.

Er lautet: ,,Bundesbeschluß betreffend theilweise Aenderung der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft."

368

V. Sitzung in

Liestal, vom 1. Mai 1885, von 8--8ak Uhr.

Präsidium: Herr Ständerath Birmann.

Anwesend die Nämlichen wie gestern.

Die Redaktionskommission legt heute den von ihr bereinigten Text zu Art. 32 ^ vor.

Er enthält folgende Neuerungen : Das zweite Alinea lautet nunmehr : ,,Nach dem Wegfall der in Art. 32 der Bundesverfassungerwähnten Eingangsgebühren auf geistigen Getränken kann der Handel mit denjenigen, welche nicht gebrannt sind, von den Kantonen keinen besondern Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als solchen, welche zum Schütze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken nothwendig sind.a Absatz 2 der nunmehrigen Uebergangsbestirnmung lautet nach dem Vorschlag der Subkommission : ,,Wenn in diesem Falle die auf die einzelnen Kantone und Gemeinden berechneten Antheile an der zur Vertheilung kommenden Summe nicht hinreichen würden, um die dahingefallenen Gebühren auf geistigen Getränken nach dem durchschnittlichen jährlichen Nettoertrage in den Jahren 1880 bis und mit 1884 zu ersetzen, so wird den betroffenen Kantonen und Gemeinden bis Ende des Jahres 1890 der daherige Ausfall aus derjenigen Summe gedeckt, welche den übrigen Kantonen nach der Volkszahl zukommen würde, und erst der Rest auf die letztem nach ihrer Volkszahl vertheilt. a

369 Diese Abänderungen werden von der Gesammtkommission gutgeheißen.

Ein Antrag des Hrn. Go b a t , die Schlußnahme Bundesgesetz statt Bundesbeschluß zu nennen, wird mit 4 gegen 3 Stimmen verworfen.

Die Herren H a u s e r u n d Sch erb wünschen, daß ihr Minderheitsantrag auf Streichung der neuen Litt, c in Art. 31 der Bundesverfassung im Kommissionalbericht erwähnt werden und in den gedruckten Anträgen der Kommission als Minderheitsantrag erscheinen möge.

Hierauf wird zur Schlußabstimmung gesehritten und die ganze Vorlage, wie sie aus den herwärtigen Berathungen hervorgegangen ist, einstimmig angenommen.

Sie lautet: (Siehe weiter unten.)

Schluß der Sitzung 83/4 Uhr.

Dieses Protokoll ist auf dem Circulationswege genehmigt worden.

Der

Protokollführer:

Schatzmann, Stellvertreter des eidg. Kanzlers.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

25

370

Abänderungs-Anträge der Kommission des Ständerathes, vom 1. Mai 1885, zum Beschlüsse des Nationalraths vom 16. März gl. J.

Art. 31.

Streichung der Worte in Litt, b des nationalräthlichen Beschlusses : ,,nach Maßgabe des Art. 32bis".

Aenderungen zu Litt, c : Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten und nach Art. 32bis zuläßigen Beschränkungen unterwerfen.

Streichung des Satzes : ,,Bezügliche Gesetze unterliegen der Genehmigung des ßundesrathes.

Die Kommissionsminderheit (HH. Hauser und Scherb) beantragt: Streichung der ganzen Litt. c.

Artikel 32bis.

Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche entweder ausgeführt werden oder eine den Genuß ausschließende Zubereitung für gewerbliche Zwecke erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enssianwurzeln, Wachholderbeeren, und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung, Nach dem Wegfall der in Art. 32 der Bundesverfassung erwähnten Eingangsgebühren auf geistigen Getränken kann der Handel mit denjenigen, welche nicht gebrannt sind, von den Kantonen keinen

371

besonderen Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als solchen, welche zum Schütze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken nothwendig sind. Jedoch bleiben hiebei in Betreff des Betriebs von Wirthschaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter zwei Liter die den Kantonen nach Art. 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten.

Die aus der Besteuerung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten Reineinnahmen verbleiben den Kantonen, in welchen sie zum Bezug gelangen.

Die Reineinnahmen des Bundes aus der inländischen Fabrikation und aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte gebrannte Wasser werden unter die sämmtlichen Kantone nach Verhältniß der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung vertheilt. Von den daherigen Einnahmen haben die Kantone wenigstens 10 °/o zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden.

Uebergangsbestimmungen.

Art. 6.

Wenn vor Ende des Jahres 1890 ein Bundesgesetz im Sinne des Artikels 32bii> eingeführt wird, so fallen schon mit dessen Inkrafttreten die von den Kantonen und Gemeinden nach Art. 32 bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken dahin.

Wenn in diesem Falle die auf die einzelnen Kantone und Gemeinden berechneten Antheile an der zur Vertheilung kommenden Summe nicht hinreichen würden, um die dahingefallenen Gebühren auf geistigen Getränken nach dem durchschnittlichen jährlichen Nettoertrage in den Jahren 1880 bis und mit 1884 zu ersetzen, so wird den betroffenen Kantonen und Gemeinden bis Ende des Jahres 1890 der daherige Ausfall aus derjenigen Summe gedeckt, welche den übrigen Kantonen nach der Volkszahl zukommen würde, und erst der Rest auf die letztern nach ihrer Volkszahl vertheilt.

(Im Uebrigen nach Nationalrath.)

372

# S T #

Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs des Joseph Simon Castinel, aus Maubec, Departement Vaucluse (Frankreich), wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung (Handels- und Gewerbefreiheit).

(Vom 16. März 1883.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h hat in Sachen des Joseph Simon C a s t i n e l , aus Mau bec, Departement Vaucluse (Frankreich), wohnhaft in Peterlingen, wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung (Handels- und Gewerbefreiheit) ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben :

A. Der Rekurrent wohnt seit 1877 in Peterlingen, woselbst er eine bis zum 31. Oktober 1884 gültige Niederlassungsbewilligung genommen hat, die jährliche Kopfsteuer bezahlt und von Zeit zu Zeit ein Magazin zum Verkauf seiner Waaren eröffnet ; während der übrigen Zeit besucht er als Krämer die Messen und Märkte anderer Ortschaften, insbesondere auch der Stadt Freiburg.

B. Auf den Rapport zweier Landjäger verfällte unterm 5. Ok'tober 1882 der Präfekt des Bezirkes Peterlingen den J. 8. Castinel.

wegen Uebertretung der Art. l und 9 des waadtländischen Hausirgesetzes vom 28. Mai 1878 in eine Geldbuße von Fr. 100, weil

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Nachtrags-Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf eines Bauplatzes zum Zwecke der Erstellung eines neuen Post- und Telegraphengebäudes in Luzern. (Vom 18. Juni 1885).

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1885

Date Data Seite

341-372

Page Pagina Ref. No

10 012 782

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