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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession für eine Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano.

(Vom 15. Dezember 1885.)

Tit.

Mit Eingabe vom 30. November 1885 stellen die Herren Bucher und Durrer in Kägiswyl als Konzessionäre für die Drahtseilbahn zwischen dem Bahnhof und der Stadt Lugano das Gesuch, um Erhöhung der in der Konzession vom 18. Dezember 1884 vorgesehenen Personentaxen in der II. Klasse, nämlich für einfache Fahrt von 15 auf 20 Rp. und für Hin- und Rückfahrt von 20 auf 30 Rp. Ferner wird die Ersetzung des drittletzten Lemma von Art. 13 durch folgende Bestimmung gewünscht: ,,Von den zum Transport angenommenen Gütern unter 40 Kilogramm kann eine Taxe von 20 Rp. bezogen werden, für solche ,,über 40 Kilogramm können 5 Rp. per 10 Kilogramm berechnet ,,werden."

Zur Begründung ihres Gesuches führen die Petenten an, daß es ihnen gelungen sei, eine viel günstigere und zweckmäßigere Stationsanlage zu erwirken, als solche im ursprünglichen Projekt vorgesehen war. Die Kopfstation soll nun anstatt beim Güterschuppen, d. h. 120 Meter vom Aufnahmsgebäude der Gotthardbahn entfernt, in der Seitenhalle des letztern angelegt werden, wodurch den Passagieren die Möglichkeit geboten werde, direkt vom Perron in den Wagen der Drathseilbahn einzusteigen.

Außer auf diese für die Passagiere vorteilhafte Aenderung wird ferner darauf hingewiesen, daß die Linie nach dem neuen Projekt um 1/4 länger, d. h. 250 Meter lang werde, und daß überdies die Anlage nach der neuen Richtung einen viel größern Kosten-

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aut'wand deßhalb erfordere, weil die Bahn größtenteils unterirdisch geführt werden müsse.

Dem Gesuche ist ein Situationsplan nebst Längen- und Querprofil für das neue Tracé beigelegt.

Die Regierung von Tessin, welche über das Gesuch zur Vernehmlassung eingeladen wurde, hält zwar die anbegehrte Taxerhöhuug durch obige Gründe nicht für hinlänglich gerechtfertigt, erhebt aber gegen Bewilligung derselben keine förmliche Einsprache, indem sie davon ausgeht, daß sich die Petenten in ihrem eigenen Interesse behufs Gewinnung von Passagieren auch aus den untern Ständen bald zu einer Taxreduktion werden gezwungen sehen.

Angesichts der im Gesuche geltend gemachten Gründe stehen wir nicht an, Ihnen Entsprechung desselben zu beantragen.

Wir können dies jetzt um so eher thun, als die Personentaxen, wie sie die Petenten nunmehr wünschen, schon bei der Konzessionsbewerbung in Präge standen und nur auf besonderes Verlangen der Tessiner Regierung eine Reduktion erlitten, während sonst kein Grund vorgelegen hätte, dieselben zu beantanden, indem bei ähnlichen, nicht bloß dem Touristen verkehre dienenden Unternehmungen ebenso hohe Taxen admittirt wurden , beispielsweise bei der 125 Meter langen Drahtseilbahn Marzili-Bern 10 Rp. für die einfache Fahrt, und die verlangten Ansätze im Verhältniß zu den Anlagekosten nicht zu hoch gegriffen sind.

Was die verlangte Abänderung der Gütertransporttaxen betrifft., so insolvirt dieselbe lediglich die Festsetzung einer Minimaltransporttaxe von 20 Rp. für ein einzelnes Stück, wogegen wir nichts einzuwenden haben.

Es erscheinen übrigens die nachgesuchten Taxerhöhungen auch aus dem Gründe unbedenklich, weil nach dem Schlußalinea des Art. 13 der Bundesrath berechtigt ist, jederzeit eine Revision der Taxen vorzunehmen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die wiederholte Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

e r n , den 15. Dezember 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

(518 (Entwurf)

Bnndesbeschlüß betreffend

Abänderung der Konzession für die Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Herren Bücher & Durrer in Kägiswyl vom 30. November 1885; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 15. Dezember 1885, beschließt: 1. Der Artikel 13 der Konzession für eine Drahtseilbahn vom Bahnhof nach der Stadt Lugano, vom 18. Dezember 1884 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. VIII, S. 113 ff.), wird in nachstehender Weise abgeändert: Lemma l, litt, b, erhält folgende Fassung: b. in der zweiten Klasse : für eine einfache Fahrt 20 Rappen, ,, Hin- und Rückfahrt 30 ,, und Lemma 6 : Von den zum Transport angenommenen Gütern bis zum Gewicht von 40 Kilogramm kann eine Taxe von 20 Rappen, für solche über 40 Kilogramm von 5 Rappen per 10 Kilogramm bezogen werden.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses" Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer normalspurigen Straßeneisenbahn von Kriens nach Luzern (Obergrund).

(Vom 17. Dezember 1885.)

Tit.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1885 reichten die Herren Theodor B e l l , Friedrich D e g e n und Alfred S c h n y d e r in K r i e n s als Initianten für Erstellung einer Straßeneisenbahn von K r i e n s nach L u z e r n bei dem Bundesrathe ein diesbezügliches Konzessionsgesuch ein, dem die erforderlichen Pläne und Berichte beigefügt waren.

Nach dem allgemeinen Bericht soll die Bahn vom Dorfe Kriens auf der Gemeindestraße nach Luzern angelegt werden und in zwei Abschnitte zerfallen, nämlich in die Hauptbahn für Personen- und Waarentransport von der Station Kriens bis zur Station Luzern und in eine Fortsetzung der Bahn bloß für den Waarentransport einmal von der Station Kriens aufwärts bis zu den Etablissements der Herren Th. Bell & Cie. und Franc père & fils & Martelin, und dann von Station Luzern bis zum Güterbahnhof daselbst.

Die Station Kriens ist auf der an der Hauptstraße gelegenen, an das Gasthaus zum ,,Pilatus" anstoßenden Landparzelle "Hofmatt" projektirt, woselbst ein Lokomotiv-, Wagen- und Güterschuppen vorgesehen ist, während die Billetausgabe und die Warteräume in genanntes Gasthaus verlegt werden sollen. Es sind zwei Haltestellen, die eine bei der Straßenabzweigung gegen die Fabrik

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession für eine Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano. (Vom 15.

Dezember 1885.)

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1885

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19.12.1885

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616-619

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