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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Betriebsvertrag zwischen der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen und der Toggenburgerbahn.

(Vom 28. April 1885.)

Tit.

Unterm 18 Oktober 1868 ist zwischen der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen und dem Venvaltungsrath der Toggenburger Eisenbahngesellschaft ein Vertrag abgeschlossen worden, durch welchen die erstere sich verpflichtete, noch vollendetem Bau die Toggenburgerbahn für Rechnung der Baugesellschaft zu betreiben. Die Bestimmungen dieses Vertrages, welcher nach der damaligen Eisenbahngesetzgebung der Prüfung und Genehmigung der Bundesbehörden nicht zu unterstellen w a r , haben bisher für die Verhältnisse der betheiligten Gesellschaften unter sich genügt und auch nie zu Konflikten mit den Behörden Anlaß gegeben, denen die Vollziehung der eisenbahngesetzlichen Bestimmungen obliegt.

Hinsichtlich der Dauer des Vertrags ist in Ari. 28 bestimmt worden, daß dieselbe 15 Jahre sein solle, in dem Sinne, daß, wenn bis nach Ablauf des 14. Betriebsjahres von keinem der beiden Kontrahenten eine Kündigung erfolge, der Vertrag für weitere fünf Jahre in Kraft verbleibe und so fortgesetzt. bis je ein Jahr vor dem Ablauf der fünfjährigen Periode eine Kündigung erfolge.

Die beiden Gesellschaften haben mit Rücksicht auf die dermaligen Bedürfnisse des Verkehrs unterm 3. Januar 1885 eine Revision des Vertrags in folgendem Umfang vorgenommen: 1) Die Fortdauer des Vertrags in der abgeänderten Form ist für 10 Jahre, vom 1. Juli 1885 an, gesichert, mit nachheriger Kündbarkeit nach je fünfjährigen Intervallen nach Maßgabe des alten Art. 28.

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2) Die Bestimmungen im Art. 7 des alten Vertrags beireffend die Zahl und die Anordnung der Fahrten werden genauer präzisirt.

An Stelle der Vorschrift, daß täglich 4 o d e r 5 Züge in beiden Richtungen /irkuliren sollen, ist vereiubart, daß künftig während der Dauer des jeweiligen Sommerfahrplans fünf und während des Winterfahrplans vier Züge zwischen Ebnat und Wyl verkehren sollen, zu denen an den Montagen ein Marktzug von Ebnat nach Lichtensteû; und zurück k o m m t , unter dem Vorbehalt von Extrazügen, wenn diese nöthig erscheinen sollten, und in der Meinung, daß sämmtliche Ztlge, wie bisher, auf der nur 25 km. langen Linie mit Einer Lokomotive und Einem Personal geführt werden. Daß die Fahrgeschwindigkeit den technischen Verhältnissen der Bahn, den Betriebs- und Verkehrserfordernissen, sowie den im Allgemeinen auf Zweigbahnen üblichen Normen entsprechen soll, ist mit den Konzessionen nicht im Widersprach, welche mit Bezug hierauf keine Vorschriften enthalten und nur bestimmen (Art. 11), daß die Beförderung von Personen mindestens dreimal täglich hin und zurück stattfinden müsse.

3) Die Zahl der Stationen, welche nur für den Personenverkehr offen sein sollen, wurde (von zwei) auf eine reduzirt.

4) Ferner wurden eine Reihe von Bestimmungen, deren Regulirung ausschließlich den Gesellschaften zusteht, neu geordnet: eine Erweiterung der Verpflichtung der Vereinigten Schweizerbahnen betreffend den Bahnunterhalt (Art. 4 des Nachtrags, Stationsbrunnen) ; die Höhe der von der Toggenburgerbahngesellschaft für die Besorgung des Betriebsdienstes zu zahlenden Entschädigung (Art. 6, Erhöhung der fixen Entschädigung auf Fr. 6000 per Kilometer etc.), und eine Aenderung betreffend das zwischen den Gesellschaften einzuhaltende Verfahren bei Bauten (Art. 6).

Die für den Fall der Auflösung des Betriebsvertrags zu Gunsten des in den Dienst der Toggenburgerbahn übertretenden Personals von der Verwaltung der letztern zugesicherte Uebernahme der Verpflichtungen der bis dahin gemeinschaftlichen Krankenkasse der Beamten und Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen ist anzuerkennen. Es hindert das aber nicht, vorzusehen, daß der dannzumal als Antheil des Personals der Toggenburgerbahn aus dieser Unterstutzungskasse auszuscheidende Betrag doch nicht in's Eigeuthum der Toggenburgerbahn übergehen kann, sondern daß
die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1878, betreffend die Ausscheidung des Vermögens der Kranken- und (Jnterstützungskassen vom Vermögen der Eisenbahngesellschaft vorbehalten bleiben müssen.

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Wir denken , daß darüber kein Zweifel bestehen kann , daß nicht bloß der Nachtrag vom 3. Januar 1885 der Prüfung und Genehmigung zu unterstellen ist, sondern neben demselben auch die noch in Kraft verbleibenden Bestimmungen des Hauptvertrags von 1868. Mit Bezug auf diese haben wir zu konstatiren, daß sie auch.

zum gegenwärtigen Eisenbahnrecht nicht im Widerspruch stehen.

Dieselben enthalten in Art. 1--6 die Umschreibung der Toggenburgerbahn als des in den Betrieb der Vereinigten Schweizerbahnen einzustellenden Objekts, im Art. 8 die Aufzählung der von den Vereinigten Schweizerbahnen zu übernehmenden Verpflichtungen, in Art. 9--11 besondere Vereinbarungen betreffend die Anwendung der konzessionsmäßig zu erstellenden Tarife. Art. 9 hätte hinsichtlieh des zweiten Alinea allerdings im Sinne der Erwähnung des Reformtarifsystems, welches an Stelle der im Jahr 1868 entstandenen Tarife getreten ist, auch revidirt werden können; es ist aber ein Vorbehalt nicht nöthig, da der Reformtarif der einzigen diesfalls in der Konzession aufgestellten Forderung (Art. II): ,,daß die Maximaltaxen die für die übrigen im Kanton St. Gallen bestehenden Bahnen in befugter Weise festgesetzten Tarife nicht übersteigen sol l en a , in gebührender Weise Rechnung trägt.

Die übrigen Bestimmungen beschränken sich auf die Regulirung solcher Rechtsverhältnisse unter den Vertragskontrahenten, welche vom Standpunkt der Eisenbahngesetzgebung überall nicht zu prüfen waren.

Die Kantonsregierungeu von St. Gallen und Thurgau haben, jene mit Schreiben vom 8., diese unterm 10. April 1885, erklärt, daß sie sich zu keinen Einwendungen oder Bemerkungen veranlaßt sehen.

Wir beantragen, dem Vertrag und dem dazu gehörenden Nachtrag die im Art. 10 des Bundesgesetzes über das Eisenbahnwesen vom 23. Dezember 1872 der Bundesversammlung vorbehaltene Genehmigung durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfs zu ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 28. April 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

79 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

den Betriebsvertrag zwischen der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen und der Toggenburgerbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vorn 28. April 1885, beschließt: 1. Dem unterm 3. Januar 1885 vereinbarten Anhang zum Betriebsvertrag vom 18. Oktober 1868 zwischen der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen und der Toggenburger Eisenbahngesellschaft, sowie den noch in Kraft verbliebenen Bestimmungen des Hauptvertrags, wird (in Bezug auf Art. 7 des Anhanges unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Sicherstellung der Kranken- und Unterstützungskassen, vom 18. Dezember 1878) in dem Sinne die Genehmigung ertheilt, daß die Toggenburger Bahngesellschaft bezüglich der den Betrieb angehenden gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 , betreffend den Bau und Betrieb der Bisenbahnen, verantwortlich bleibe.

'2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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16.05.1885

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