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Nachtrag zur Botschaft des

Bundesrathes vom 8. Mai 1885 betreffend Ergänzung von Art. 4 des Bundesgesetzes über einen neuen schweizerischen Zolltarif.

(Vom 10. November 1885.)

Tit.

Mit Botschaft vom 8. Mai d. J. (Bundesbl. 1885, III, 67) hatten wir die Ehre, Ihnen einen Antrag zu unterbreiten betreffend Ermäßigung der statistischen Gebühr im Eisenbahn-Transitverkehr mit Wagenladungen von einheitlicher Waarengattung.

Durch Beschluß des Nationalrathes vom 13. Juni d. J. wurde das Eintreten auf die Vorlage einstweilen verschoben, in dem Sinne, daß dieselbe gleichzeitig mit andern dem Bundesrathe überwiesenen Petitionen betreffend das Zolltarif-Gesetz zur Behandlung kommen soll. (Bezüglich der Eingaben betreffend spezielle Tarifpositionen verweisen wir auf unsere Botschaft vom heutigen Datum.

Seither sind von verschiedenen Seiten Eingaben eingelaufen, speziell von den Handelskammern von Basel und Genf, dahin gehend, es möchte die für den Transit vorgeschlagene Erleichterung auch für die Ein- und die Ausfuhr gewährt werden.

Die Gründe, welche in dieser Hinsicht vorgebracht werden, sind im Wesentlichen folgende : o Die Gebühr von l Rappen per q. könne als niedrig bemessen betrachtet werden für fraktionirte Sendungen (Stückgüter) ; aber für ganze Wagenladungen einheitlicher Waarengattung -- meistens

295 Materialien von geringerem Werthe -- werde dieselbe mit Fr. i per Wagen à 100 q. empfindlich. Die statistische Anschreibung resp. Abfertigung eines Wagens von 100 q. erfordere nicht mehr Aufwand an Zeit und Formularen, als diejenige eines kleinen Frachtstückes; während nun dieses letztere eine Gebühr von 5 Rappen zu entrichten habe, unterliege die Wagenladung einer solchen von Fr. 1. Je nach dem Inhalte könne das kleine, mit 5 Rappen belastete Collo den nämlichen Werth repräsentiren wie die Wagenladung à Fr. 1.

Hinsichtlich der Ausfuhr ist namentlich noch dem Umstände Rechnung zu tragen, daß die statistische Gebühr beim Transit zum größten Theile durch den Absender, bezw. den Empfänger, im Auslande bezahlt wird, bei der Ausfuhr dagegen dem schweizerischen Exporteur zur Last fällt. Wird die statistische Gebühr für den Transit ermäßigt und nicht auch für die Ausfuhr, so befindet sich der schweizerische Ausfuhrhandel gegenüber der ausländischen Konkurrenz in gewissen Waaren im Nachtheile.

Angesichts dieser thatsächlichen Verhältnisse halten wir die eingelangten Wünsche wohl der Berücksichtigung vverth, soweit immerhin dadurch die für die Kosten der Handelsstatistik erforderlichen Einnahmen gesichert bleiben.

.Der der statistischen Gebühr unterworfene Verkehr mit ganzen Wagenladungen einheitlicher Waarengattung gestaltet sich folgendermaßen : Einfuhr à 13,000 Wagen per Jahr = Fr. 13,000 stat. Gebühr à Fr. 1.

Ausfuhr à 25,000 ,, ,, ,, = ,, 25,000 ,, ,, à ,, 1.

Transit à 33,000 ,, ,, ,, = ,, 33,000 ,, ,, à ,, 1.

Total ca. 71,000 ,, ,, ,, = Fr. 71,000 ,, ,, à ,, 1.

Eine Reduktion der statistischen Gebühr von Fr. l auf 50 Rp.

für den gesammten Eisenbahnverkehr mit kompleten Wagenladungen einheitlicher Waarengattung hätte demnach einen Ausfall von Fr. 35,500 zur Folge.

Im Verhältniß zu den bisherigen Einnahmen an statistischen Gebühren würde sich das Jahreserträgniss derselben auf Fr. 122,000 belaufen, so daß, nach Abzug jenes Ausfalles, die Summe von Fr. 86,500 für die Konten der Statistik übrig bliebe.

Diese Kosten sind im Budget pro 1885 mit Fr. 79,300 vorgesehen ; mit Rücksicht jedoch auf eine nothwendig werdende Aenderung in der Orgar isation der Central-Zollbehörde und auf die dem Personal des handelsstatistischen Bureaus nach Mitgabe des Besoldungsgesetzes successive zu bewilligenden Gehaltsaufbesserun-

296 gen, sowie auch um nötigenfalls wünschbar erscheinende Vermehrungen der statistischen Publikationen vornehmen zu können, wird für die Zukunft diesfalls ein Betrag von durchschnittlich Fr. 100,000 per Jahr in Aussicht zu nehmen sein.

Wir sind der Ansicht, es sei die nachgesuchte Ermäßigung der statistischen Gebühr in dem Maße eintreten zu lassen, als jener Betrag von Fr. 100,000 per Jahr durch das Erträgniß der Gebühren gedeckt wird. Zu diesem Behufe beantragen wir, es dem Ermessen des Bundesrathes anheim zu geben, je nach der Gestaltung der Einnahmen an statistischen Gebühren, den Ansatz einer solchen Ermäßigung, sowie die Waarengattungen, die derselben theilhaftig werden sollen, zu bezeichnen.

In Zusammenhaltung des oben Gesagten mit den in unserer Botschaft vom 8. Mai enthaltenen Auseinandersetzungen beehren wir uns, Ihnen nachstehenden Gesetzesentwurf -- an Stelle desjenigen vom 8. Mai d. J. -- vorzulegen.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme desselben und benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. November 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Ergänzung von Art. 4 des Bundesgesetzes über einen neuen schweizerischen Zolltarif, vom 26. Juni 1884.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 8. Mai und eines Nachtrages zu derselben vom 10. November 1885; in Ergänzung von Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif, vom 26. Juni 1884, beschließt : 1. Der Bundesrath ist ermächtigt, für Wagenladungen von einheitlicher Waarengattung im Eisenbahnverkehr das Maximuni der statistischen Gebühr bis auf 50 Rappen per Wagenladung zu ermäßigen und diejenigen Waarengattungeu zu bezeichnen, auf welche eine solche Gebührenermäßigung Anwendung zu finden hat.

2. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1H74, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse , die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Nachtrag zur Botschaft des Bundesrathes vom 8. Mai 1885 betreffend Ergänzung von Art.

4 des Bundesgesetzes über einen neuen schweizerischen Zolltarif. (Vom 10. November 1885.)

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