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Inserate.

Bekanntmachung.

Die Pensionsgesetze der Vereinigten Staaten Nordamerika's verfügen, daß Soldaten, die ein Bein am Hüftgelenk oder einen Arni am Schultergelenk verloren haben, auf eine Pension vonDoll.. 37. 50 per Monat Anspruch machen dürfen. Während das Gesetz bisher streng interpretirt worden ist, vertritt nach Mittheilung der Schweiz. Gesandtschaft in "Washington der unter der gegenwärtigen Regierung ernannte Pensionskommissär, General B l a c k , d i e mildere Auffassung, d a ß d i e höhere Pension auch dann zu gewähren doch s o nahe d e n Hüften oder Schultern stattgefunden hat, d a ß d e r Da diese Entscheidung vielen Invaliden eine Pensionsaufbesserung sichern ·dürfte, so wird sie anmit zuhanden derselben öffentlich bekannt gemacht.

Bern, den 18. September 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Ausschreibung.

Die Lieferung von 100 eisernen Bettstellen mit hölzernen Seltenwänden für die eidg. Kaserne in Herisau wird hiermit zur freien Konkurrenz ausge-schrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift: ,,Angebot für Kasernematerial" bis 26. September nächsthin dem Oberkriegskommissariat franko einzusenden.

Muster-Bettstellen können in den Kasernen von Thun, Bern, Zürich und Herisau besichtigt und die Lieferungsbedingungen auf dem eidg. Kriegskommissariat in T h u n und auf den Kantons-Kriegskommissariaten in B e r n , Zürich und T e u f e n , sowie bei unterfertigter Amtsstelle eingesehen werden.

B e r n , den 5. September 1885.

Das eidg. Oberkriegskommissariat.

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Literarische Anzeige.

Beim Verfasser ist zu beziehen:

Verzeichniß der

ganz oder theilweise in Kraft stehenden, in die eidgen.

amtlichen Sammlungen aufgenommenen Bundesgesetze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft fortgeführt bis 1. Februar 1885. Von 0. Hotz, Advokat in Oberrieden am Zürichsee. Geheftet, groß 8°, 356 Seiten. Preis Fr. 3. 50.

Dasselbe bezieht sich auf sämmtliche eidg. Gesetzsammlungen, auf die älteste (1820 erschienene) sowohl als auf die seitherigen, und zerfällt in drei Theile: einen chronologischen Theil, ein Materienregister und einen alphabetischen Theil. Die gänzlich außer Kraft getretenen Erlasse sind nicht aufgenommen; bezüglich der nur theilweise in Kraft stehenden ist im chronologischen Theile angegeben, inwieweit sie nach der Ansicht des Verfassers noch gültig sind. Ein gleiches Verzeichniß ist erschienen mit Bezug auf die französische Ausgabe der eidg. Gesetzsammlungen und am gleichen Orte und zu gleichem Preise zu haben.

Bekanntmachung.

Herr Walker-Zehnder in Baden ist als Unteragent der Auswanderungsagentur A. Zwilchenbart in Basel gestrichen worden.

B e r n , den 7. September 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: II. Abtheilung :Auswanderungswesen..

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Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt,, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden, dürfen, his sie das Alter der Majorennitä gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden-Bürgerrechtes oder wegen Annahmeeines Amtes von einer fremden" Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung die italienische Nationalität verlieren dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den, Strafen, welche diejenigentreffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 nnd 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren werden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden seihst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind,, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind nnd dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden ala Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

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875 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei Reproduzirt im September 1885.

Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

Das zweite Heft der vom Zolldepartement herausgegebenen vierteljährlichen Uebersichten der Bin- und Ausfuhr der wichtigsten Waarenartikel ist im Drucke erschienen.

Exemplare dieser Quartal-Uebersichten können bezogen werden: in feinem Papier, geheftet, in Umschlag à 25 Cts. per Stück, in ordinärem Papier, ungeheftet .

,, 15 ,, ,, ,, Die 4 Quartalhefte pro 1885 im Abonnement kosten : feines Papier, geheftet, in Umschlag .

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. Fr. 1. -- ordinäres Papier, ungeheftet .

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60 Bei Versendung mit der Post erfolgt jevveilen ein Zuschlag von 5 Cts. für Porto.

Bestellungen beliebe man an das Bureau für Handelsstatistik (altes Inselgebäude) in Bern zu richten, unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages inklusive Porto in baar oder in Briefmarken, beziehungsweise : von 30 Cts. per Stück, für einzelne Exemplare in feinem Papier, ·n 20 -n -n i> T, -n -n « ordinärem ,, ,, Fr. 1. 20 für ein Jahresabonnement in feinem Papier, u -n -- · 80 i. » v> » ordinärem ,, B e r n , den 1. August 1885.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im September 1885.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahm der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Zwei Briefträger in Heimiswyl (Bern;. Anmeldung bis zum 2. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

2) Briefträger in La Terrière (Bern). Anmeldung bis zum 2. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Paketträger in Zürich. Anmeldung bis zum 2. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion .in Zürich.

1) Einige bisher provisorisch besetzte Gehülfenstelle bei der Zollverwaltung. Anmeldungen sind bis zum 22. September nächsthin der Oberzolldirektion in Bern einzureichen. Die gegenwärtigen provisorischen Inhaber dieser Stellen werden als angemeldet betrachtet.

2) Postablagehalter in Nydeck-Bern. Anmeldung bis zum 25. September 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

S) Briefträger in Romainmôtier (Waadt). Anmeldung bis zum 25. September 1885 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

4) Briefträger in Derendingen (Solothurn). Anmeldung bis zum 25. Sep tember 1885 bei der Kreispostdirektion in Basel.

5) Zwei Telegraphisten in Basel. Gehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 30. September 1885 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

6) Telegraphist in Lenz (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 23. September 1885 bei der Tefegrapheninspektion in Chur.

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19.09.1885

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