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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die nach Frankreich gehenden Rogatorien.
(Vom 6. März 1885.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Die französische Botschaft macht in einer Note vom 1. dies auf die Unzukömmlichkeiten aufmerksam, welche bei Vollziehung von Rogatorien ausländischer Gerichte in Frankreich sich daraus ergeben, daß dieselben nur die Bezeichnung des speziell mit der Vornahme der betreffenden Amtshandlung beauftragten Gerichts enthalten. Es kommt nämlich öfter vor, daß letzteres, wenn es in den Besitz des Requisitionsschreibens gelangt, örtlich nicht mehr zuständig ist, so z. B. wenn der einzuvernehmende Zeuge inzwischen seinen Wohnsitz anderswohin außerhalb des Gerichtssprengeis verlegt hat und sich nicht mehr unter der Jurisdiktion des requirirten Gerichts befindet. Dieses kann dann, weil inkompetent, das Requisitorial nicht vollziehen, auch nicht von sich aus dem zuständigen Richter überweisen, so daß nichts Anderes übrig bleibt, als dasselbe behufs Ersetzung der Angabe des früheren, durch die des dermaligen Aufenthaltes dem requirirenden Richter zurückzustellen. Daher Weiterungen und unnützer Zeitverlust zum großen Nachtheil einer geordneten Rechtspflege.
Diesem Uebelstand ließe sich, wie die Botschaft bemerkt, leicht dadurch abhelfen, daß die ausländischen Gerichte, welche in den
585 Fall kommen, in Frankreich um Rechtshülfe nachzusuchen, ihre Requisitionsschreiben etwas allgemeiner halten, z. B. die in erste Linie gestellte Adresse mit dem Zusatz versehen würden: ,, o d e r an j e d e a n d e r e k o m p e t e n t e A m t s s t e l l e (ou à toute autre autorité compétente)."
Wir ersuchen Sie demnach, hievon sämmtliche Gerichtsbehörden Ihres Kantons zu verständigen und sie anzuweisen, ihre Rogatorien an französische Gerichtsbehörden künftighin in der angedeuteten Weise einzurichten.
Gleichzeitig benützen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 6. März 1885.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die nach Frankreich gehenden Rogatorien. (Vom 6. März 1885.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1885
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.03.1885
Date Data Seite
584-585
Page Pagina Ref. No
10 012 658
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