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Verpfändung einer Eisenbahn.

Von Herrn Ignaz Businger, welcher auf seiner Liegenschaft Vordergütsch in Luzern eine Drahtseilbahn erstellt hat, ist an den Bundesrath das Gesuch gerichtet, daß die Verpfändung dieser Bahn und deren Zubehörden im Sinne von Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Verpfändung etc.

der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, mit und neben der Liegenschaft V orderütsch bereits bewilligt werden möchte für eine Summe von 25,000 Franken, wofür e r e i t G ü l t b r i e f e l t b r i e f e von je 5000 Fr. mit Datum vom 1., 2., 3., 4. und 5. Oktober 1884 auf die genannte Liegenschaft nach kantonalem Recht errichtet worden sind.

Unter ausdrücklichem Vorbehalt der durch die auf der Gütschliegenschaft haftenden älteren Pfandtitel begründeten Rechte wird das Gesuch des Herrn Businger hiemit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 4. April d. J. zu Ende laufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrath eingereicht werden müssen.

B e r n , den 24. März 1885.

Die schweiz. Bundeskanzler

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Stelle-Ausschreibung.

Die durch Beförderung erledigte Stelle des Sekretärs des Eisenbahndepartements, mit einer Jahresbesoldung von 5000--6000 Franken, wird hiemit zur Wiederbesetzung ausgesehrieben.

Bewerber haben ihre Anmeldungen bis am 11. April d. J. der unterzeichneten Stelle einzureichen.

B e r n , den 26. März 1885.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement : Eisenbahnabtheilung.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 2lV werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendnngen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Anslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und "Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich .der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Sundesblatt. 37. Jahrg. Bd. II.

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Bekanntmachung.

Ungeachtet der Bekanntmachung vom 12. Februar abbin (Bundesbl. 1885, 1. Bd., S. 375; Handelsamtsblatt Nr. 19), den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Verzollung von Fahrpoststücken mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurück zuführen sind.

Da die Behörde dadurch unnützer Weise über alle Maßen in Anspruch genommen wird, so muß hiemit neuerdings darauf aufmerksam gemacht werden, daß gemäß den Dastehenden, anf dem Zollgesetz von 1851 beruhenden Vorschriften, die durch das neue Zolltarifgesetzkeine Aenderung erfahren haben, sie nicht in der Lage ist, Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, berücksichtigen zu können.\ Wer Waaren per Post bezieht, soll dafür besorgt sein, daß dieselben mit einer tarifgemäß lautenden Deklaration versehen werden. Zu diesem Behufe hat der Waarenbezüger den Absender über den Wortlaut der mitzugebenden Deklaration genau zu instruiren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorzuschreiben.

Diese Forderung ist durchaus unerläßlich in Rücksicht darauf, daß eine zollamtliche Revision der Postsendungen nur dann vorgenommen wird, wenn die Vermuthung einer unrichtigen Deklaration zum Nachtheil der Verwaltung vorliegt, und es sich daher um Einleitung des Strafverfahrens wegen ZollÜbertretung handelt. Mit Ausnahme dieses Falles hat sich die Verzollung, nach folgenden Bestimmungen des Zollgesetzes zu richten: »Art. 14. Grüter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt."

,,Art. 15. Güter, welche auf eine zweideutige Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann."

,,Art. 16. Wenn Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, mit einander zusammenverpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen "Waare, so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte."

B e r n , den 25. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

In Gemäßheit der Verordnung betreffend die Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 10. Oktober 1884, ist für alle nach dem Auslande gehenden Sendungen neben andern Angaben auch der Werth zu deklariren. Als Werth ist jeweilen der M a r k t p r e i s (Verkaufspreis) am V e r s e n d u n g s o r t e , nebst Zuschlag der Transportkosten bis zur Landesgrenze, anzugeben.

Die gemachten Erfahrungen haben nun gezeigt, daß, namentlich für Postsendungen, nicht der wirkliche Marktpreis, sondern, mit Rücksicht auf die Versicherungen der betreffenden Sendungen, ein oftmals bedeutend niedrigerer Betrag in die Deklaration für die Statistik eingeschrieben wird.

Es wird deßhalb darauf aufmerksam gemacht, daß eine Uebereinstimmung der Werthangaben für die Transportversicherung mit den Werthdeklarationen für die Statistik nicht nothwendig ist, daß vielmehr die W e r t h d e k l a r a t i o n f ü r die S t a t i s t i k ganz unabhängig von derjenigen für die Transportversicherung gemacht werden kann. Die statistische Werthdeklaration bleibt ihrer Bestimmung gemäß bei den Akten der Zollverwaltung.

Im Interesse einer möglichst genauen Statistik werden die Versender von Waaren nach dem Auslande dringend eingeladen, den oben erwähnten Verordnungsbestimmungen entsprechend, jeweilen den w i r k l i c h e n M a r k t p r e i s in den statistischen Ausfuhrdeklarationen (rothes Formular) anzugeben.

B e r n , den 18. März 1885.

Eidg. Zolldepartement.

Schweizerisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Artikel 8 îles Règlements für die Diplomprüfungen wird hiemit bekannt gemacht, daß in Würdigung der Ergebnisse der bestandenen Prüfungen der schweizerische Schulrath nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Schülern des Polytechnikums Diplome ertheilt hat: 1) Diplom als Architekt.

1) Hrn. Flück, Victor, von Bern.

2) . Haybäek, Karl, von Preßburg.

196 3) Hrn.

4) ,, 5) ,, 6) ,, 7) ,, 8) ,, 9) ,, 10) ,, 11) ,, 12) Hrn.

13) ,, 14) ,, 15) ,, 16) ,, Z ü r i ch ,

2) Diplom als Ingenieur.

Etienne, Henri, von Tramelan-dessous (Bern).

G-unstensom, J. E., von Flekkefjörd (Norwegen).

Ritz, Friedrich, von Ferenbalm (Bern).

Roßhändler, Josef, von Rzeszow (Galizien).

Schwarz, Eduard, von Mellingen (Aargan).

da Silva, G. P., von Rio Grande do Sul (Brasilien).

Tacliard, Andre, von Paris.

Travelletti, Giovanni, von Vex (Wallis).

Wagner, Marcel, von Budapest.

8) Diplom als Laudwirth.

Kaisermann, Nanm, von Odessa.

Manier, Eduard, von Zürich.

Schabschowitsch, Hirsch, von Berdiansk (Rußland).

Weyermann, Karl, von Zürich.

Zuber, Karl, von Trüllikon (Zürich).

den 21. März 1885.

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes : Dr. C. Kappeier.

Schweizerische Nordosttoahn.

Mit Bezugnahme auf unsere Publikation vom 28. Januar d. J. bringen wir zur Kenntniß, daß auf 30. Juni d. J. auch die Taxen für V e r r i è r e s transit und G e n f transit im Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen Delle transit, Verrières transit und Genf transit einerseits und Schaffhausen, Singen loco und transit, Konstanz, Romanshorn transit, St. Margrethen transit und Buchs transit vom 1. Juli 1882, sowie in den zugehörigen Nachträgen außer Kraft treten werden.

Wegen der an ihre Stelle tretenden neuen Taxen wird s. Z. besondere Publikation erlassen werden.

Z ü r i c h , den 25./2T. März 1885.

Mit Bezugnahme auf unsere Publikation vom 26. November v. J. bringen wir zur Kenntniß, daß die Taxen Bayern-Delle J. B. L. B. im V. Nachtrag zu dem im TJebrigen seit 1. Dezember v. J. aufgehobenen Gütertarif Basel und Schaffhausen - Bayern vom 1. Oktober 1878 mit 30. Juni d. J. ebenfalls außer Kraft treten.

Z ü r i c h , den 2Ö./27. März 1885.

Die Direktion.

197 Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dem 1. k o m m e n d e n M o n a t s A p r i l tritt ein neuer Gütertarif zwischen D e l l e - t r a n s i t und den Stationen der No r d o s t b a h n , der V e r e i n i g t e n S c h w e i z e r b a h u e n und der T ö ß t h a l b a h n in Kraft.

St. G a l l e n , den 19/25. März 1885.

Mit dem 11. April tritt ein II. N a c h t r a g zum P e r s o n e n t a r i f Vereinigte S c h w e i z e r b a h n e n - W e s t s c h w e i z e r i s c h e und S i m p l o n b a h n vom 1. Oktober 1880, Taxen für Territet enthaltend, in Kraft.

S t. G a 11 e n, den 24/26. März 1885.

Die Generftldirektion.

Bekanntmachung.

Mit Schreiben vom 14. d. Mts. hat der schweizerische Generalkonsul in M a d r i d den Bundesrath ersucht, er möchte die Schweizer vor Betrügereien warnen, die von S p a n i e r n ausgeführt werden, und die hauptsächlich darin bestehen, daß den Leuten glauben gemacht werde, ein sehr bedeutender Schatz liege irgendwo vergraben, oder sei an einem sichern Orte verwahrt, zu dessen Erhebung aber tìeld verwendet werden müsse. Daher seien letzthin noch mehrere Personen das Opfer solcher Schatzschwindler geworden.

In Folge dessen müssen wir denjenigen Personen, welchen Anerbietungen der erwähnten Art von Spanien aus gemacht werden sollten, ernstlich rathen, allen Vorspiegelungen gar keinen Glauben zu schenken.

B e r n , den 20. März 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzler

Bekanntmachung.

S a m s t a gSf,, d e n 4 . A p r i l , d e s X a c h m i t t a g s v o i i 3 U h r a n , findet im K o ni f e r e n z s a a l e d e s N a t i o n a l r a t h e s d i e Ausloosung der am 30. Juni 1885 zur Rückzahlung; gelangenden Obligationen des eidir.

Anleihens von 1880 im Betrage von Fr. 556,000 statt, was hieinit bekannt gemacht wird.

B e r n , den 18. März 1885.

Eidg. Finanzdepartement.

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Bekanntmachung.

Internationaler Kongress für

Binnenschifffahrt.

Ein internationaler Kongreß für Binnenschifffahrt wird vom 24.--30. Mai nächsthin in Brüssel tagen.

Das Programm derjenigen Fragen, welche voraussichtlich an diesem Kongreß zur Besprechung gelangen werden, ist folgendes :

1)

2) 3) 4) 5) 6)

7)

Wirtschaftlicher Theil.

A. Maritime Kanäle.

Welches sind die nothwendigen Bedingungen, unter welchen ein maritimer Kanal siel, als nützlich erweist, mit andern Worten: unter welchen die Ausgaben für Bau und Unterhalt, die der Kanal erfordert, durch dessen Vortheile kompensirt werden ?

(Die Bezeichnung ,,Kanal" ist hier in einem allgemeinen Sinn zu verstehen und begreift auch Flüsse in sich, welche behufs Ermöglichung der Schifffahrt korrigirt worden sind.)

Welche Resultate sind bis jetzt durch die im Betrieb befindlichen Kanäle erzielt worden ? Man wird ersucht, diese Resultate in graphischen Tabellen klarzustellen.

Welche Resultats erwartet man von den verschiedenen gegenwärtig im Studium befindlichen maritimen Kanälen ?

Ist es wünschbar, daß die maritimen Kanäle dem Staate angehören ?

Soll auf die maritimen Kanäle das Prinzip der Zollfreiheit angewendet werden ?

Ist es logisch, anzunehmen, daß die Entwicklung der Industrie des Baues eiserner Schiffe eines Landes gefördert werde, wenn bis in das Herz der Eisen produzirenden Kegion ein maritimer Kanal geführt wird?

Darf im Allgemeinen das Prinzip der Gleichheit maritimer Frachten für eine Serie von benachbarten Häfen angenommen werden, wenn die Distanzen zwischen dem Ausfahrts- und dem Ankunftshafen beträchtlich sind? Man ist ersucht, Beispiele beizubringen.

Da dei- erste inernationale Kongreß für Binnenschifffahrt in Belgien abgehalten wird, so werden die Studien des Kongresses, wenn ihnen auch ein allgemeiner Charakter gewahrt bleibt, doch auch dem speziellen Zwecke möglichster Beleuchtung der Frage dienen, welchen Nutzen die Verbindung dur wichtigsten Städte Belgiens mit dem Meer durch große maritime Kanäle gewährt.

199 B. Nicht maritime Kanäle.

1) Welches sind die nothwendigen Bedingungen, unter welchen ein nicht maritimer Kanal sich als nützlich erweist, mit andern Worten : unter welchen die Ausgaben für Bau und Betrieb des Kanals durch dessen Vortheile kompensirt werden?

2) Welche Resultate sind bis jetzt mit den im Betrieb befindlichen nicht maritimen Kanälen erzielt worden ? In graphischen Tabellen darzustellen.

3) Welche Resultate erwartet man von den gegenwärtig im Studium befindlichen nicht maritimen .Kanälen ?

4) Ist es wünschbar, daß die nicht maritimen Kanäle Staatseigentum seien ? Soll auf alle nicht maritimen Kanäle das Prinzip der Zollfreiheit, wie sie für den Erie-Kanal und für die dem französischen Staate gehörenden Kanäle besteht, zur Anwendung kommen ?

Technischer Theil.

1) Steigen die Bauausgaben für einen Kanal proportional zu dessen Querschnitt ? Welche Kanaltypen dürften adoptirt werden ?

2) Welches sind die besten Vorrichtungen zur Aushebung von Kanälen ?

3) Welches sind die besten Methoden zur Erstellung von Quai- und Bassinmauern ?

4) Welches sind die besten Mittel zur Konsolidirung der Ufer bei einem Betrieb mit großer Geschwindigkeit?

5) Welches sind die besten Vorrichtungen zum Betrieb der Bassins?

6) Welches sind, hauptsächlich vom Gesichtspunkt der Traktion aus, die verschiedenen Systeme des Kanalbetriebs ?

7) Welches sind die Vortheile der verschiedenen Schleusensysteme V Welches ist die größte anzuwendende Fallhöhe ? Welche Vortheile gewähren der Breite nach mit einander verbundene Schleusen ?

Am Schlüsse des Kongresses wird noch die Frage diskutirt werden, wo im Jahr 1886 der zweite Kongreß für Binnenschiffahrt abgehalten worden soll.

Zur Theilnahme an diesem Kongresse ist Jedermann eingeladen, der sich für die Frage der Binnenschifffahrt interessirt.

Präsident der Organisationskommission ist Herr A. Gobert in Brüssel 5 Sekretäre die Herren J. Cavens, J. de Blois etc.

B e r n , den 20. März 1885.

Das eidg. Post- und Eisenbahndepartement.

200

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

Das Sommersemester 1885 beginnt den 13. April. Anmeldungen sind bis spätestens den 6. April einzureichen.

Programm und Aufnahmeregulati können auf dem Direktionsbürea bezogen werden.

Z ü r i c h , den 20. März 1885.

D e r D i r e k t o r d e s eidg. P o l y t e c h n i k u m s : C. F. Geiser.

Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Bundesrathes vom 6. ds. ist der bisherige Zollbezugsposten in Buchenloo, Kantons Zürich, auf den 1. April nächsthin in ein» Nebenzollstätte umgewandelt worden, was hiemit bekannt gemacht wird.

B e r n , den 10. März 1885.

Eidg. Zolldepartement.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

lieber folgende bei der Kaserne Herisau und auf dem Exerezierfelde bei WinkelnauszuführendeeBauarbeitenn wird hiemit Konkurrenz eröffnet : 1) Brunnenanlage im Hofe der Kaserne in Herisau ; 2) Materialauffüllung auf den Exerzierplatz bei genannter Kaserne nnd 3) Erstellung eines circa 400 m. langen gedeckten Kanales aus 30 cm; weiten Cementröhren auf dem Breitfeld bei Winkeln.

Pläne, Voranschlag und Bedingnißheft sind für die unter l und 2 aufgeführten Arbeiten hei Herrn Kasernen Verwalter Ruffner in Herisau und für die unter 3 bezeichneten Arbeiten bei Herrn Liegenschafts Verwalter Schmid ebendaselbst zur Einsicht aufgelegt. Uebernahmsofferten sind der unterzeichneten Stelle, versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis und mit dem 29. März nächsthin franko einzureichen.

B e r n , den 18. März 1885.

Eidg. Oberbauinspektorat.

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Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Lanfe des anf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in K. enntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft; in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregiernngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu .dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind; b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Palle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die nene Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es aei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

202 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im März 1885.

Technikum des Kantons Zürich in Winterthur.

Instruktionskurs für Zeichnungslehrer an gewerblichen Fortbildungsschulen.

Der Kanton Zürich veranstaltet mit Bundessubvention im kommenden Sommersemester (20. April bis 15. August) am Technikum einen Kurs zur Heranbildung von Lehrern an gewerblichen Portbildungsschulen. Das Programm des Kurses, kann bei der Direktion des Technikums bezogen werden.

Schriftliche Anmeldungen werden bis spätestens 81. März d. J. von derselben Stelle entgegengenommen.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen, haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist. wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt, Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postkommis in Lausanne 2) Postkommis m Vevey (Waadt)

l Anmeldung bis zum 10. April > 1885 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

203

3) Posthalter und Briefträger in Innertkirchen (Bern). Anmeldung bis znm 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Postkommis in Biel. Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

5) Briefträger in Beute (St. Gallen) 6) Briefträger m JSetstall (Glarus)

) Anmeldung bis zum 10. April > 1885 bei der Kreispostdirektion j jn §t. Gallen.

7) Briefträger in Erlenbach (Zürich). Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

8) Briefträger in Wallenstadt (St. Gallen). Anmeldung bis znm 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Chur.

9) Briefträger in Lugano. Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Bellinzona.

10) Briefträger in Solothurn. Anmeldung bis zum 10. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Basel.

11) Telegrapbist in Oberrieden (Zürich). Jahresbesoldvrag Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

12) Telegraphist in Bassersdorf (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis znm 15. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

13) Telegraphist in Bothenburg (Luzern). Jahreshesoldung Fr. 200, nebst Depeschen pro vision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

14) Telegraphist in Bruggen (St. Gallen). Jahresbesoldung Pr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Tele, grapheninspektion in St. Gallen.

15) Telegraphist in Alveneu-Bad (Graubünden). Jahresbesoldnng Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Chur.

16) Telegrapbist in Bergtin (Graubünden). Jahresbesoldnng Pr. 200, nebst Depeschenprpvision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Tetegrapheninspektion in Chur.

17) Telegraphisten in Bodio (Tessin), Bivera (Tessin) und Russo (Tessin).

Jahresbesoldung: je Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in ßellenz.

18) Telegraphisten in St. Peter, Langwies und Arosa (Grauhünden). Jahresbesoldung je Pr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis znm 15. April 1885 bei der Telegrapneninspektion in Chur.

19) Telegraphist in Hof (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. April 1885 bei der TelegraphenInspektion in Bern.

1) Postablagehalter undBriefträger ini Anmeldung bis zum 3. April Collombey-le-Petit (Wallis).

1885 bei der Ìrei8p0stdirektion in 2) Briefträger in Tverdon (Waadt). J Lausanne.

204 3) Ppstablagehalter, Briefträger und Bote in Weiigen (Bern). Anmeldung bis zum 3. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Oberkirch (Luzern). Anmeldung bis zum 3. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

5) Briefträger in Wetzikon (Zürich). Anmeldung bis zum 3. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

6) Briefträger in Wald (Appenzell A. Eh.). Anmeldung bis zum 3. April 1885 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

7) Zwei Kondukteure für den Ppstkreis Chur. Anmeldung bis zum 3. April 1885 bei der Kreispostdirektion in Chur.

8) Télégraphiât in Mareggia (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Beilenz.

9) Telegraphist in Cham (Zng). Jährest esolducg Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis znm 2. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

10) Telegraphist in Aarwangen. Jahresbesoldung Pr. 200, nebstDepeschenprovision. Anmeldung ois zum 1. April 1885 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

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28.03.1885

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