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Bundesrathsbeschluss über
den Rekurs der Mathilde H ö p p n e r , aus St. Petersburg, betreffend deren Ausweisung aus dem Bezirke Rheinfelden, Kts. Aargau.
(Vom 27. Oktober 1885.)
Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht 1. Einer Rekursbeschwerde d. d. 10. Oktober 1885, der ledigen Mathilde Höppner aus St. Petersburg gegen den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Aargau, d.
Justiz- und Polizei-Departemente auf geschehene Anfrage mittheilt, daß die quest. Mathilde Höppner trotz der wiederholten Aufforderung , der Gesandtschaft den alten ausgelaufenen Reisepaß behufs
533 dessen Erneuerung durch das Kaiserliche Ministerium des Innern in St. Petersburg zu übersenden, dieß nicht gethan, ja die betreffenden Schreiben der Gesandtschaft einfach ignorirt habe; in E r w ä g u n g , daß die Rekurrentin sich nicht im Besitze der durch den Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Rußland vom 26./14. Dezember 1872 (A. 8. XI, 376) zur Wohnsitznahme in der Schweiz vorgeschriebenen Ausweispapiere befindet, und daß, gemäß einer Mittheiluug der russischen Gesandtschaft in Bern, dieser Mangel dem Umstände zuzuschreiben ist, daß die Rekurrentin es bis jetzt absichtlieh unterlassen hat, ihren ausgelaufenen Reisepaß erneuern zu lassen, beschließt: 1. Die Beschwerde der Mathilde Höppner aus St. Petersburg wird als unbegründet abgewiesen.
2. Dieser Beschluß ist der Rekurrentin unter Aktenrückschluß, sowie der Regierung des Kantons Âargau mitzutheilen.
B e r n , den 27. Oktober 1885.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:
Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
Bundesblatt.
37. Jahrg.
Bd. IV.
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Schreiben des
Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Gewährung nöthiger Aushülfe für die Bauverwaltung beim eidg. Departement des Innern. (Zur Berathung des Budget für 1886.)
(Vom 6. November 1885.)
Herr Präsident, Herren National- und Ständeräthe!
Wir haben schon in unserem letzten Geschäftsberichte auf das Bedürfniß einer Vermehrung des Personals bei der Bauabtheilung unsers Departements des Innern hingewiesen. Letzteres hat, um Abhülfe zu schaffen, dem Bundesrathe den Entwurf zu einem Bundesbeschluß betreffend Reorganisation dieser Departementsabtheilung vorgelegt. Wir fanden aber, darauf aus dem Grunde nicht eintreten zu sollen, weil jenes Bedürfniß auch jetzt noch nicht genau sieh bemessen lasse und es daher augezeigt erscheine, eine definitive Organisation auf den Zeitpunkt der in Aussicht genommenen allgemeinen Gehaltsrevision zu verschieben. Dabei kann aber allerdings nicht vermieden werden, jener Verwalthungsabtheilung vorher schon die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Arbeitskräfte zuzutheilen, und es bildet den Zweck dieser Vorlage, Sie zu ersuchen, bei Bewilligung des Budget hierauf Rücksicht n e h m e z u x u wollen.
Die Knappheit des zur Zeit angestellten Personals rührt daher, daß bei Kreirung der daherigen Stellen jeweilen nur dem dringendsten Bedürfniß gefolgt wurde ; dieses Bedürfniß ist indessen fortwährend in einem alle Voraussicht übertreffenden Maße angewachsen.
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Bundesrathsbeschluss über den Rekurs der Mathilde Höppner, aus St. Petersburg, betreffend deren Ausweisung aus dem Bezirke Rheinfelden, Kts. Aargau. (Vom 27.
Oktober 1885.)
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Jahr
1885
Année Anno Band
4
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54
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
12.12.1885
Date Data Seite
532-534
Page Pagina Ref. No
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