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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. III.

Nr. 22.

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16. Mai 1885.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Ratifikation der am Lissaboner Weltpostkongreß abgeschlossenen Uebereinkommen.

(Vom 12. Mai 1885.)

Tit.

Aus den Verhandlungen des Weltpostkongresses, der am 4. Februar bis und mit 21. März 1885 in Lissabon versammelt war, sind folgende Uebereinkommen, sämmtlich letzteres Datum tragend, hervorgegangen : a. Zusatzartikel (Acte additionnel) zum Weltpostvertrag, d. d.

Paris, 1. Juni 1878, und zum bezüglichen Ausführuugsreglement.

b. Allgemeines Schlußprotokoll.

c. Zusatzartikel zum Uebereinkommen betreffend die Werthbriefe, d. d. Paris, 1. Juni 1878, und zum bezüglichen Ausführungsreglement.

d. Zusatzartikel zum Uebereinkommen betreffend die Geldanweisungen, d. d. Paris, 4. Juni 1878, sowie zum bezüglichen Ausführungsreglement.

e. Zusatzartikel zum Vertrag, d. d. Paris, 3. November 1880, betreffend den Verkehr mit Poststücken (colis postaux), und zum bezüglichen Ausführungsreglement.

f. Schlußprotokoll betreffend die Poststücke.

g. Uebereinkommen (neu) betreffend die Einzugsmandate (Recouvrements), nebst Ausführungsreglement.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

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h. Uebereinkommen (neu) betreffend die Identitätsausweise (livrets d'identité) im Festverkehr.

Die oberwähnten Vereinbarungen, insoweit sie die Verträge und Uebereinkommen selbst, und nicht bloß die Ausführungsbestimmungen (Réglemente) betreffen, sind gegenwärtiger Botschaft in deutscher Uebersetzung beigegeben, und wir beehren uns, für diese Vereinbarungen die vorhehaltene Ratifikation nachzusuchen.

Wir stellen überdies zur Verfügung der hohen gesetzgebenden Räthe und speziell ihrer Kommissionen: I) Die Originale der Vereinbarungen (in französischer Sprache); 2") den Gesammtbericht des Delegirten der Schweiz am Weltpostkongreß, Hrn. Oberpostdirektor Höhn, über den Verlauf und die Resultate dieses Kongresses; 3) die gedruckten Vorarbeiten für den Kongreß ; 4) die Berichte der am Kongreß eingesetzten drei Kommissionen; 5) die Protokolle der Plenarsitzungen des Kongresses.

Indem wir uns auf diese Aktenstücke berufen, namentlich auf den einläßlichen Bericht unseres Delegirten, beehren wir uns, mit Folgendem über die wesentlichsten Abänderungen und Neuerungen, welche in den Vereinbarungen enthalten sind, uns kurz auszusprechen.

Zusatzartikel zum Hauptvertrag.

(Betreffend den Verkehr an Briefpostgegenständen.)

1.

Die Vertreter von B o l i v i a und Sia m, welche Länder dermalen dem Weltpostverein noch nicht angehören, haben die Zusatzartikel in Lissabon unterzeichnet.

Ebenso haben sich die Delegirten daselbst über die Bedingungen des künftigen Beitritts der B ritischen Kolonien in A u s t r a l i e n und von K a p l a n d und N a t a l geeinigt, so daß voraussichtlich mit dem 1. April 1886, welches Datum für die Vollziehung aller Lissaboner Akte festgesetzt ist, sämmtliche Länder der Erde, welche organisir Posteinrichtungen haben, der Union werden beigetreten sein, demnach der W e l t p o s t v e r e i n im vollen Sinn des Wortes bestehen wird.

2.

Die D o p p e l p o s t k a r t e n (mit bezahlter Antwort), deren Versendung dermalen auf eine gewisse Anzahl von Ländern be-

schränkt ist, können nach Art. I der Zusatzartikel im ganzen Umfang des Weltpostvereins frei zirkuliren, denn es haben auch diejenigen Länder, die selbst keine solchen Doppelkarten versenden, die von andern Ländern erhaltenen Antwortkarten denselben portofrei zurückzuschicken.

3.

Die S t a t i s t i k des T r a n s i t s , auf welche die den Transitländern zukommenden Entschädigungen basirt werden, wird nunmehr alle 3 Jahre während 28 Tagen, statt wie bisher alle 2 Jahre während eines Monats vorgenommen. Es ist dies eine neue schätzenswerthe Vereinfachung.

4.

Durch Art. IV der Zusatzartikel wird dem V e r s e n d e r das Recht gewahrt, einen der Post zur Spedition übergebenen Gegenstand z u r ü c k z u z i e h e n oder dessen Adresse abzuändern, so lange derselbe dem Adressaten noch nicht ausgehändigt ist. Dadurch wurde im Weltpostverein zum ersten Mal das E i g e n t h u m s r e c h t eines in den Händen der Post sich befindlichen Gegenstands festgestellt, und zwar zu Gunsten des A b s e n d e r s . Leider mußte noch, Angesichts der bestimmten Weigerung der Vertreter einiger Staaten, sich der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterziehen, der Vorbehalt aufgenommen werden, daß die Bestimmungen des fraglichen Artikels IV für diejenigen Länder, deren Gesetzgebung dem Versender das Verfügungsrecht über einen auf dem Posttransport befindlichen Gegenstand nicht einräumen, nicht bindend seien.

5.

Die Bestimmungen betreffend die E x p r e ß b e s t e l l u n g der Postsendungen, welche bis jetzt ganz den SpezialÜbereinkommen zwischen den einzelnen Staaten anheimgestellt waren, werden durch Art. VI der Zusatzartikel in befriedigender Weise einheitlieh geordnet.

6.

Durch Art. XII wird das in Art. 17 des Weltpostvertrags vorgesehene Institut der S c h i e d s g e r i c h t e auch auf die andern Uebereinkommen (Werthbriefe, Geldanweisungen, Poststileke, Einzugsmandate und Identitätsnachweise) ausgedehnt, und es ist ausdrücklich stipulivi, daß diese Einrichtung auch bei Anständen betreffend die Haftbarkeit der einzelnen Verwaltungen Anwendung zu finden habe. Es ist dies eine werthvolle Ausdehnung des Urnfangs der Thätigkeit der Schiedsgerichte.

Zusatzartikel zum Uebereinkommen betreffend die Werthbriefe 7.

Das M a x i m u m , auf welches der Betrag der W e r t h d e k l a r a t i o n von Seite derjenigen Länder, welche nicht (wie die Schweiz, Deutschland etc.) unbeschränkte Werthdeklaration zulassen, beschränkt werden kann, wird von 5,000 auf 10,000 Franken erhöht.

8.

Die D o m i n i k a n i s c h e Republik und V e n e z u e l a sind dem Uebereinkommen betreffend die Werthbriefe neu beigetreten, Zusatzartikel zum Uebereinkommen betreffend die Geldanweisungen.

9.

Die Post verschafft, auf Verlangen, den Versendern solcher Anweisungen zu den gleichen Bedingungen, wie fUr rekommandirte Sendungen -- Vorausbezahlung einer Gebühr von höchstens 25 Rp.

-- eine B e s c h e i n i g u n g ü b e r A u s z a h l u n g des B e t r a g e s an den Adressaten.

10.

Die Bedingungen, unter welchen, im Verkehr zwischen den Ländern, welche diesen Dienstzweig einzuführen im Falle sind, die Geldanweisungen auf telegraphischem Wege vermittelt werden können, welche Bedingungen dermalen ganz den SpezialÜbereinkommen zwischen den einzelnen Ländern überlassen sind, werden, durch Art. U der Zusatzartikel, in befriedigender Weise einheitlich geordnet.

11.

Dem Uebereinkommen betreffend die Geldanweisungen sind in Lissabon neu beigetreten : Argentinien, Brasilien, Bulgarien*, Chile, die Dänischen Antillen, Japan, Liberia, die Portugiesischen Kolonien und Uruguay.

Zusatzartikel zum Vertrag betreffend die Poststücke (colis postaux).

12.

Durch Art. I werden folgende sehr schätzenswerthe V e r b e s s e r u n g e n . u n d E r l e i c h t e r u n g e n eingeführt : * Hat seither den Beitritt zum bisherigen Uebereinkommen schon auf 1. Juli 1885 erklärt.

a. Ausdehnung des Höchstgewichts von 3 'auf 5 kg., ohne Erhöhung der Taxe.

b. Zuläßigkeit der Werthdeklaration wenigstens bis 500 Franken.

c. Zuläßigkeit der Nachnahmen bis 500 Franken.

d. Zuläßigkeit von Rückscheinen (Empfangsbescheinigungen der Adressaten).

Um jedoch den Verhältnissen einzelner Staaten, welche dermalen noch nicht in der Lage sind, die ad a, b und c erwähnte Ausdehnung durchzuführen, Rechnung zu tragen und sie nicht am.

Beitritt zum Vertrag zu hindern oder zum Rücktritt von demselben zu zwingen, mußte der Vorbehalt beigefügt werden, es seien die einzelnen Staaten befugt, den Verkehr auf die bisherige Grenze zu beschränken. Es werden aber voraussichtlich nur wenige Länder von diesem Recht Gebrauch machen, und zwar nur bezüglich der Beschränkung des Gewichts auf 3 kg.

13,

Die Versendung von S p e r r g u t gegenständen wird zuläßig erklärt, unter Aufhebung der bisherigen so lästigen Beschränkungen der Dimensionen und des Volumens. Auch hier mußte, in gleichem Sinn wie in Ziffer 12 angegeben ist, ein Vorbehalt für Aufrechthaltung der bisherigen Bestimmungen von Seite einzelner Länder gemacht werden. Voraussichtlich werden auch von diesem Recht nur wenige Gebrauch machen.

Die Sperrgutsendungen unterliegen einem Zuschlag von 50 °/o zur bisherigen Taxe.

14.

Die für Schweden stipulirte außerordentliche Zuschlagstaxe wurde -- Art. III, litt, b, des Nachtragsvertrags -- von l Franken auf 75 Rp. ermäßigt. Dieser Betrag gilt auch für alle andern Länder, welchen die fakultative, gewöhnliche Zuschlagstaxe von 25 Rp.

nicht genügt, nämlich: Argentinien, Brasilien, Chile, Paraguay, Persien und Venezuela.

15.

Durch Unterzeichnung der Zusatzartikel von Lissabon sind der Vereinbarung betreffend den Verkehr an Poststücken neu beigetreten : Argentinien, Brasilien, Chile, die Dänischen Antillen, Spanien, Griechenland, Paraguay, die Portugiesischen Kolonien, Uruguay und Venezuela.

6

Die Dominikanische Republik und Persien haben sich, das Protokoll offen behalten.

Die erwähnten neuen Beitritte, besonders derjenige Spaniens, sind für die Ausdehnung und Erleichterung der kommerziellen Beziehungen von großem Werthe.

16.

Die E n t s c h ä d i g u n g für den Verlust der Stücke ohne deklarirten Werth ist für diejenigen Länder, welche dieselben bis 5 kg. zulassen, auf 25 (statt wie bisher 15) Franken festgesetzt, und es wurde im Weitern ausdrücklich die Verpflichtung stipulirt, den Versendern von verlorenen Poststücken auch die Transportauslagen (die bezahlte Frankatur) zu erstatten, was zwar die schweizerische Verwaltung und mehrere andere betheiligte Verwaltungen von jeher gethan haben, ohne daß es ausdrücklich vorgeschrieben war.

Uebereinkommen betreffend die Einzugsmandate (Recouvrements).

17.

Für den internationalen Verkehr in diesem wichtigen Dienstzweig bestanden bis jetzt nur SpezialÜbereinkommen und keine allgemeine Vereinbarung. Die Schweiz unterhält infolge dessen dermalen nur mit zwei Ländern Verkehr an Einzugsmandaten, nämlich einerseits mit D e u t s c h l a n d : Maximum 750 Franken; Taxe eines rekommandirten Briefes vom gleichen Gewicht wie die Einzugsmandatsendung ; für die Uebermittlung der eingezogenen Gelder au den Aufgeber die Taxe der gewöhnlichen Geldanweisungen, mit Ausschluß jeder Einzugsgebühr; anderseits mit F r a n k r e i c h : Maximum 1000 Franken. Die Taxe für die Versendung des Einzugsmandates beträgt lediglich fix 25 Rp., dagegen bezieht die Verwaltung des Bestimmungslandes für die eingezogenen Beträge, außer der gewöhnlichen Geldanweisungstaxe, 10 Rp. für je 20 Franken, höchstens aber 50 Rp. für jedes Mandat.

Das in Lissabon abgeschlossene und von den Vertretern von Deutschland , Oesterreich-Ungarn , Belgien , Egypten , Frankreich, Italien, Liberia, Luxemburg, Portugal, den Portugiesischen Kolonien, Rumänien und der Schweiz unterzeichnete Uebereinkommen beruht nun auf folgenden Grundingen : M a x i m u m : 1000 Franken, mit der Befugniß für zwei mit einander korrespondirende Länder, dieses Maximum für ihren gegenseitigen Verkehr noch höher zu stellen.

G r u p p i r u n g. Es ist -- w a s gegenwärtig · weder im inneru Verkehr der Schweiz, noch im Verkehr zwischen derselben einerseits, Frankreich und Deutschland anderseits der Fall ist -- zuläßig, in die gleiche Sendung mehrere Einzüge, welche von ein und demselben Postbilreau zu Gunsten des nämlichen Absenders zu machen sind, /AI vereinigen. Wir werden die Frage untersuchen, ob es am Platze sei, das System der Gruppirung von Einzugsmandaten auch im Innern der Schweiz einzuführen, und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Wenn nöthig, würden wir der hohen Bundesversammlung Vorlage machen für entsprechende Abänderung der Bestimmungen von Art. 24 des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884. Wir beschränken uns für jetzt auf die Bemerkung, daß die Verhältnisse in Bezug auf die Einzugsmandate im Innern der Schweiz nicht die gleichen sind, wie im Verkehr mit dem Ausland, indem die Briefpostnachnahmen, welche sehr oft die gleichen oder billigere, einfachere und bessere Dienste leisten, als die Einzugsmandate, im Inland zuläßig sind, im Verkehr mit dem Ausland aber nicht.

T a x e : a. am Ursprungsorte, vom Aufgeber, zu beziehen: die Taxe eines rekommandirten Briefes vom Gewicht der Einzugsmandatsendung (fix 25 Rp. nebst 25 Rp. für je 15 g.). Diese Taxe verbleibt ungetheilt der Verwaltung des Aufgabelandes.

b. am Bestimmungsorte : 10 Rp. für jede einzelne eingezogene Forderung. Diese Taxe verbleibt ungetheilt der Verwaltung des Bestimmungslandes, so daß für die Einzugsmandate keine besondere Taxverrechnung nothwendig ist. Die zu Gunsten des gleichen Aufgebers eingezogene Summe wird demselben, unter Abzug der oberwähnten Einzugsgebühr, der allfällig von der Verwaltung des Bestimmunglandes ausgelegten Stempel- oder andern Fiskalgebühren und der gewöhnlichen Taxe der Geldanweisungen, als solche übermittelt. Diese Geldanweisung fällt in die gewöhnliche Abrechnung, und es wird daher die in Abzug gebrachte Geldanweisungstaxe zwischen der Verwaltung des Aufgabelandes und derjenigen des Bestimmungslandes halbscheidlich getheilt.

In Art. 8 wurde indessen der Vorbehalt aufgenommen, daß in denjenigen Beziehungen, welche dermalen die Erhebung einer höhern als der vorerwähnten Einzugsgebühr bedingen, die betheiligten Verwaltungen befugt sind, provisorisch diese Gebühr beizubehalten, unter der Bedingung, daß, in den
gleichen Beziehungen, die Taxe bei der Aufgabe auf einen festen Betrag von 25 Rappen beschränkt werde. Dieser Vorbehalt war nothwendig, weil ohne denselben ein Land, dessen Beitritt zum Uebereinkommeu im Allgemeinen und speziell für die Schweiz sehr wichtig ist, hätte fera bleiben müssen.

H a f t p f l i c h t . Dieselbe ist in gleicher Weise normirt, wie nach den bisherigen SpezialÜbereinkommen, nämlich: Entschädigung von 50 Franken für den Verlust der Einzugsmandat-Sendung und vollständiger Ersatz im Falle des Verlustes von einkassirten Summen.

Identitätsnachweise (livrets d'identité).

18.

Diese Einrichtung, im internationalen Verkehr ganz neu, im innern Postverkehr von italien seit dem Jahre 1873 mit dem besten Erfolge eingeführt, besteht darin, daß bei den liiefür von jeder Verwaltung bezeichneten Poststellen jede Person gegen Entrichtung einer mäßigen Gebühr (nach dem Uebereinkommen von Lissabon Fr. l für 10 Stammblätter und eben so viele Quittungen) sieh einen Ausweis verschaffen kann, in welchem, unter Beifügung der Photographie und der Unterschrift des Betreffenden, durch die fragliche Poststelle die Identität dieser Person bescheinigt wird. Dieser Ausweis berechtigt nun in allen kontrahirenden Ländern zur Empfangnahme von Postgegenständen (bei den uneingeschriebenen gegen bloße Vorweisung des Büchleins, bei den eingeschriebenen gegen Ablösung eines Abschnittes als Quittung des Empfängers) und zur Entlastung der Poststelle, welche den Gegenstand abgeliefert hat.

Diese Einrichtung sichert sowohl den Reisenden vor den großen Schwierigkeiten und Anständen, die ihm sonst an unbekanntem Ort bei Begehren um Auslieferung von Postgegenständen gegenwärtig nur zu oft begegnen, anderseits die Post vor Verlusten wegen Auslieferung von Postsachen an Unberechtigte.

Im Uebereinkommen sind die nöthigen Vorsichtsmaßregeln so weit als möglich vorgesehen. Namentlich ist stipulirt, daß der Inhaber eines Büchleins für die Folgen des Verlustes desselben verantwortlich ist. · Dann ist aber auch ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Einrichtung der Identitätsbücher dem Publikum das Recht nicht schmälern dürfe, die Identität auch auf andere, durch die Gesetze und Réglemente des betreffenden Landes vorgesehene Weise, behufs Empfangnahme von Postsendungen, nachzuweisen.

Das Uebereinkommen wurde in Lissabon von den Vertretern von Argentinien, Bulgarien, Egypten, Italien, Luxemburg, Paraguay, Portugal, Rumänien, Uruguay und der Schweiz unterzeichnet. Mexiko und Venezuela, welche als Mitkontrahenten figuriren, haben sich das Protokoll offen behalten.

Wir hegen die feste Erwartung, die praktische Ausführung desselben werde die Vortheile, welche die neue Einrichtung dem Publikum und den Postverwaltungen bietet, in der Weise hervortreten lassen, daß andere Verwaltungen sich dem Uebereinkommen noch anschließen werden, welcher spätere Anschluß, auf eine bloße diplomatische Erklärung hin, für dieses Uebereinkommen wie für alle Vereinbarungen des Weltpostvereins vorgesehen ist.

Wir gedenken, mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Lissaboner Verträge die postalischen Identitätsnachweise auch für den Postverkehr im Innern der Schweiz einzuführen und der hohen Bundesversammlung die diesfalls nöthigen Vorlagen zu machen.

Schlußprotokolle.

19.

Wir haben über diese Protokolle, von welchen das eine allgemeiner Natur ist, das andere speziell die Poststttcke (colis postaux) betrifft, keine besordern Bemerkungen zu machen.

Ergebnisse des Lissaboner Kongresses im Allgemeinen.

20.

Wir glauben die aus den beiliegenden Vereinbarungen, sowieaus den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen hervorgehenden hauptsächlichen Aenderungen und Neuerungen resümiren zu sollen.

Es sind dies folgende: 1) Ausdehnung des Postvereins auf alle, Länder der Erde, welche organisirte Posteinrichtungen haben, durch bereits erfolgten Beitritt von Bolivia und Siam und als sicher anzunehmenden Beitritt der Britischen Kolonien in Australien, von Kapland und Natal, vor dem 1. April 1886; 2) Zulässigkeit der Zirkulation von Doppelpostkarten (mit bezahlter Antwort) im ganzen Gebiet der Union; 3) Vornahme der Transitstatistik alle 3 Jahre während 28 Tagen, statt wie bisher alle 2 Jahre während eines Monats; 4) Aufstellung des Grundsatzes (Ausnahmen für einige Länder vorbehalten), daß das Eigenthumsrecht über Gegenstände, die in den Händen der Post sich befinden, dem Versender zusteht; 5) Ausdehnung des Instituts der Schiedsgerichte im Falle von Anständen zwischen zwei oder mehreren Verwaltungen ;

10 6) Erleichterung der Versendung von Drucksachen mit handschriftlichen Zusätzen (auf Katalogen, Prospekten und Avisen, Bücherbestellzeddeln, Fakturen oder Rechnungen zu Büchersendungen etc.) ; 7) Beseitigung des Ausschlusses der Privatpostkarten vom internationalen Verkehr; 8) Aufstellung einheitlicher Bestimmungen über Expreßbestellung der Briefpostsendungen : 9) Zulassung der Zeitungsmanuskripte zur Geschäftspapiertaxe; 10) Zulassung von handschriftlichen Angaben über Gewicht, Maß, Dimension und verfügbare Quantität bei den Waarenmustern ; 11) Aufstellung allgemeiner Vorschriften über die Vornahme der Statistik des Postverkehrs der einzelnen Länder; 12) Erhöhung des Maximums der Werthdeklaration bei Werthbriefen, für diejenigen Länder, die überhaupt ein Maximum festzustellen für gut finden, von 5000 auf 10,000 Pranken.

13) Ausdehnung des Verkehrs mit Werthbriefen auf sämmtliche Bestimmungsorte aller kontrahirenden Länder ; 14) Zuläßigkeit von Rückscheinen (Empfangsbescheinigung der Adressaten) für Geldanweisungen und Poststücke (colis postaux) ; 15) Gestattung der Verwendung der .Geldanweisungs-Coupons zu schriftlichen Mittheilungen des Versenders an den Adressaten, obligatorisch für alle kontrahirenden Länder ; 16) Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für den Verkehr mit telegraphischen Geldanweisungen, unter Ausdehnung dieses Dienstes auf mehrere neue Länder; 17) Bei den Poststücken (colis postaux), unter Vorbehalt, bez.

a, b, c, d und e der einstweiligen Belassung der bisherigen Grenzen für diejenigen Länder, welche dieselben noch nicht auszudehnen im Fall sind : a. Erhöhung des Gewichtsmaximums von 3 auf 5 kg., unter Beibehaltung der bisherigen Taxen ; b. Zuläßigkeit der Werthdeklaration, wenigstens bis 500 Fr.; c. Zuläßigkeit der Nachnahmen bis 500 Franken; d. Aufhebung der Grenzen in den Dimensionen und im Volumen, dagegen Aufstellung der Kategorie der Sperrgutsendungen mit Zuschlag von 50 °/o auf den gewöhnlichen Taxen :

11 e. Erhöhung der Maximalentsuhädigung für Verlust von Poststücken ohne Werthangabe bis 5 kg. von 15 auf 25 Franken und ausdrückliche Verpflichtung für alle Verwaltungen, für verlorne Gegenstände nicht nur die festgesetzte Entschädigung zu bezahlen, sondern auch die ausgelegte Frankatur Kurückzuvei'gflten ; f. Ermäßigung der Zuschlagtaxe für Schweden von l Pranken auf 75 Rappen ; 18) Ausdehnung des Verkehrs auf folgende neue Länder : a. für die Wertlibriefe, auf die Dominikanische Republik und Venezuela; b. für die Geldanweisungen, auf Argentinien, Brasilien, Bulgarien, Chile, die Dänischen Antillen, Japan, Liberia, die Portugiesischen Kolonien und Uruguay ; c. für die Poststücke (colis postaux) auf Argentinien, Brasilien, Chile^ die Dänischen Antillen, Griechenland, Paraguay, die Portugiesischen Kolonien, Spanien, Uruguay und Venezuela; 19) Abschluß eines neuen Uebereinkommens betreffend die Einzugsmandate (Recouvrements) zwischen der Schweiz und Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Egypten, Frankreich, Italien, Liberia, Luxemburg, Portugal, den Portugiesischen Kolonien und Rumänien ; 20) Abschluß eines neuen Uebereinkommens betreffend die Identitätsnachweise (livrets d'identité) im Postverkehr, zwischen der Schweiz und Argentinien, Bulgarien, Egypten, Italien, Luxemburg, Mexiko, Paraguay, Portugal, Rumänien, Uruguay und Venezuela.

Wenn nun auch das Resultat der Verhandlungen des Lissaboner Kongresses nicht alle Hoffnungen erfüllt hat, welche man nach dem Stand der Vorarbeiten zu demselben zu hegen berechtigt war, so kann man dasselbe dennoch als ein befriedigendes betrachten, wenn man alle Verbesserungen und Erleichterungen in's Auge faßt, welche wir oben aufzählen konnten, und auch die Thatsache in Betracht zieht, daß denselben ein Rückschritt in keinem einzigen Punkte gegenüber steht.

Wir können also Ihnen mit Ueberzeugung die Ratifikation der beiliegenden Vereinbarungen empfehlen und die Annahme des nachfolgenden, dahin zielenden Beschlußentwurfes beantragen.

12 Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Mai 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die am Weltpostkongreß in Lissabon abgeschlossenen Uebereinkommen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 12, Mai 1885; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: 1. Es wird hiemit folgenden am Weltpostkongreß in Lissabon unterm 21. März 1885 abgeschlossenen Vereinbarungen die vorbehaltene Ratifikation ertheilt :

13

a. Zusatzartikel zum W e l t p o s t v e r t r a g vom 1.Juni 1878 (Amtl. Samml. Bd. III, S.673)j nebst allgemeinem Schlußprotokoll ; b. Zusatzartikel zum Uebereinkommen vom 1. Juni 1878 betreffend den Austausch von W e r t h b r i e f e n (Amtl. Samml. Bd. III, S. 711); c. Zusatzartikel zum Uebereinkommen vom 4. Juni 1878 betreffend den Austausch von G e l d a n w e i s u n g e n (Amtl. Samml. Bd. III, S. 728); d. Zusatzartikel zum Postvertrag vom 3. November 1880 betreffend den Austausch von P o s t s t ü c k e n (colis postaux) bis 3 kg. (Amtl. Samml. Bd. V, S. 881), nebst Schlußprotokoll; e. Uebereinkommen betreffend die Besorgung internationaler E i n z u g s m a n d a t e durch die Post, neu abgeschlossen zwischen der Schweiz und Deutschland, OesterreichUngarn, Belgien, Egypten, Frankreich, Italien, Liberia, Luxemburg, Portugal, den Portugiesischen Kolonien und Rumänien ; f. Uebereinkunft betreffend die Einführung von I d e n t i t ä t s n a c h w e i s e n (livrets d'identité) im internationalen Postverkehr, neu abgeschlossen zwischen der Schweiz und Argentinien, Bulgarien, Egypten, Italien, Luxemburg, Mexiko, Paraguay, Portugal, Rumänien, Uruguay und Venezuela.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen für alle oberwähnten Zusatzartikel (Actes additionnels) und Uebereinkommen, sowie mit der Vollziehung derselben beauftragt.

14

Weltpostverein.

Z usatz - Ar tikel von

Lissabon zum

Vertrag vom 1. Juni 1878, abgeschlossen

zwischen Deutschland, den "Vereinigten Staaten von Amerika, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Bolivia, Brasilien, Bulgarien, Chile, den Vereinigten Staaten von Columbien, der Republik Costa-Rica, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Dominikanischen Republik, Egypten, Ecuador, Spanien und den Spanischen Kolonien, Frankreich und den Französischen Kolonien, Großbritannien und verschiedenen Englischen Kolonien, Canada, Britisch-Indien, Griechenland, Guatemala, der Republik Haïti, dem Königreich Hawaiï, der Republik Honduras, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Paraguay, den Niederlanden und den Niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, dem Königreich Siam, Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben sich zu einem Kongreß in Lissabon zusammengefunden und gemäß Artikel 19 des unterm 1. Juni 1878 in Paris abgeschlosseneu Vertrages im gemeinsamen Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation nachstehende Zusatzartikel vereinbart :

15

Artikel 1.

Der Vertrag vorn 1. Juni 1878 wird in folgender Weise abgeändert : Artikel 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich auf die Briefe, die einfachen Postkarten und diejenigen mit bezahlter Antwort, die Drucksachen aller Art, die Geschäftspapiere und Waarenmuster, welche aus eiuem der Vereinsländer herrühren und nach einem andern bestimmt sind. Sie finden, soweit es die Beförderung auf Vereinsgebiet betrifft, hinsichtlich der bezeichneten Gegenstände in gleicher Weise Anwendung auf den Postverkehr der Vereinsländer mit fremden, dem Vereine nicht angehörenden Ländern, sofern bei diesem Verkehr das Gebiet von mindestens zweien der vertragschließenden Theile berührt wird.

Es sind nicht alle vertragschließenden Länder gehalten, Postkarten mit bezahlter Antwort auszugeben, aber sie übernehmen die Verpflichtung, die Antwortkarten anderer Vereinsländer zurückzusenden.

II.

Artikel 4 wird wie folgt abgeändert: Das 8. Alinea wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt : 2) Daß überall, wo die Vergütung für die Beförderung zur See bis jetzt auf 5 Franken per Kilogramm Briefe oder Postkarten und auf 50 Rappen für das Kilogramm andere Sendungen festgesetzt ist, diese Vergütung beibehalten wird.

Das Alinea 13 wird abgeändert wie folgt: Die Generalabrechnung über diese Kosten geschieht auf Grundlage statistischer Erhebungen, die alle drei Jahre während einer durch das Ausfiihrungsreglement (Artikel 14 hienach) zu bestimmenden 28tägigen Dauer zu machen sind.

Für die zwischen den Postverwaltungen selbst ausgewechselten Korrespondenzen, die an das Aufgabeland zurückzusendenden Autwortpostkarten , die weiter gesandten und irrig geleiteten Gegenstände, die Rebüts, die Rückscheine, die Geldanweisungen oder Avise über ausgestellte Anweisungen und alle übrigen auf den Postdienst bezüglichen Schriftstücke ist keinerlei Vergütung für den Land- oder Seetransit zu leisten.

16

III.

Artikel 5 wird in folgender Weise abgeändert: Das 3. Alinea erhält die Fassung: 2) Für Postkarten : 10 Rappen für jede einfache Karte oder für jeden Theil der Karte mit bezahlter Antwort.

Der zweite Satz des 7. Alinea, beginnend mit den Worten: ,,Als Uebergangsmaßregel wird,"1 ist aufgehoben.

Das 14. Alinea heißt fortan: 4) Die Geschäftspapiere und Drucksachen aller Art, deren Gewicht 2 kg. übersteigt, oder welche in der einen oder andern Richtung die Dimension von 45 cm. überschreiten.

IV.

Zwischen den Artikeln 5 und 6 wird ein neuer Artikel folgenden Inhalts eingeschaltet: Artikel 5 b K Der Absender eines Briefpostgegenstandes kann denselben aus dem Postdienst zurückziehen oder dessen Adresse abändern, so lange der Gegenstand dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.

Die hierauf bezüglichen Begehren werden entweder brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt. Letzterer hat dafür zu entrichten: 1) wenn die Uebermittelung auf brieflichem Wege erfolgt, die Taxe eines einfachen rekommandirten Briefes ; 2) wenn das Begehren telegraphisch übersandt wird, die Taxe des Télégrammes nach dem gewöhnlichen Tarif.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind für diejenigen Länder nicht verbindlich, deren Gesetzgebung dem Absender nicht gestattet, über eine Sendung während der Beförderung derselben zu verfügen.

V.

Die 5 letzten Alinea des Artikels 6, von den Worten : ,,Geht ein rekommandirter Gegenstand verloren" a n , werden aufgehoben und nach dem nämlichen Artikel wird folgender neue Artikel beigefügt:

17

Art. 6 *>«.

1. Bei Verlust einer rekommaüdirten Sendung hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Versender oder, auf sein Begehren, der Adressat Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Franken.

Die Verpflichtung zur Entschädigungsleistung liegt der Verwaltung, welcher das Aufgabebüreau angehört, ob. Dieser Verwaltung ist der Regreß gegen die verantwortliche Verwaltung vorbehalten, das heißt gegen diejenige Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust stattgefunden hat.

Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Verantwortlichkeit derjenigen Verwaltung zu, welche den Gegenstand ohne Bemerkung übernommen hat, aber die Abgabe desselben an den Adressaten oder vorkommendenfalls die regelmäßige Ueberlieferung an die folgende Verwaltung nicht nachweisen kann.

Die Bezahlung der Entschädigung durch die Aufgabepostanstalt hat mit möglichster Beförderung und spätestens innert einem Jahr, vom Datum der Reklamation an, stattzufinden. Die verantwortliche Verwaltung hat der versendenden Postanstalt unverzüglich den von letzterer bezahlten Betrag zu erstatten.

Es bleibt verstanden, daß die Reklamation nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe des rekommandirten Gegenstandes an, zuläßig ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamant zu keiner Entschädigungsforderung mehr berechtigt.

Wenn der Verlust auf dem Transport zwischen den Auswechslungsbüreaux zweier angrenzenden Länder stattgefunden hat und es nicht möglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete der Vorfall sich ereignete, so tragen die beiden betheiligten Verwaltungen den Verlust je zur Hälfte.

Die Verantwortlichkeit für rekommaudirte Gegenstände hört Seitens der Verwaltungen auf nach erfolgter Bescheinigung und Uebernahme der Sendungen durch die Berechtigten.

Als Uebergangsmaßregel wird den Verwaltungen derjenigen außereuropäischen Länder, deren Gesetzgebung zur Zeit den Grundsatz der Haftbarkeit nicht anerkennt, zugestanden, die Ausführung der vorstehenden Bestimmung zu verschieben, bis die gesetzgebende Gewalt die Ermächtigung, diese Bntschädigungspflicht ebenfalls anzuerkennen, ertheilt haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkte sind jedoch die übrigen Vereinsverwaltungen nicht gehalten, eine Entschädigung für den in ihrem Dienst erfolgten Verlust solcher rekommandirter Sendungen zu bezahlen, die nach den erwähnten Ländern bestimmt oder dort aufgegeben sind.

BundesWatt. 37. Jahrg. Bd. III.

2

18 VI.

Zwischen Artikel 9 und 10 wird ein neuer Artikel folgenden Wortlauts eingeschaltet: Artikel 9 bi «.

In denjenigen Vereinsländern, welche übereinkommen, sich in ihrem gegenseitigen Verkehr mit dem nachstehenden Verfahren zu befassen, werden Briefpostsendungen jeder Art auf Verlangen der Absender dem Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten zugestellt.

Diese Sendungen, welche mit der Bezeichnung ,,durch Expressen11 versehen sein müssen, unterliegen einer besondern Bestellgebühr^ welche auf 30 Rappen festgesetzt ist und vom Absender neben dem gewöhnlichen Porto /um vollen Betrage im Voraus entrichtet werden muß. Diese Gebühr verbleibt der Verwaltung des Aufgabegebietes.

Ist der Gegenstand nach einem Orte ohne Postanstalt gerichtet, so kann die Postverwaltuug des Bestimmungsgebietes eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem inneren Verkehr für die Expreßbestellung festgesetzt hat, unter Abzug jedoch der vom Absender entrichteten Gebühr oder des entsprechenden Betrages in der Währung desjenigen Landes, in welchem die Zuschlagsgebühr zur Erhebung gelangt.

Expreßsendungen, welche nicht mit dem vollen Betrage der im Voraus zu entrichtenden Taxen frankirt sind, werden in gewöhnlicher Weise bestellt.

VII.

Artikel 10 lautet nunmehr folgendermaßen : Artikel 10.

Für die Naehsendung von Postsendungen innert dem Vereinsgebiet wird keine besondere Taxe erhoben.

Rebütkorrespondenzen geben nicht Anlaß zur Rückvergütung der den zwischenliegenden Verwaltungen für den erstmaligen Transport zufallenden Transitgebuhren.

VIII.

Die drei ersten Alinea des Artikels 11 sind aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Dem Publikum ist untersagt, durch die Post zu befördern : 1) Briefe oder Pakete, welche Geldstücke enthalten; 2) Sendungen aller Art, welche zollpflichtige Gegenstände enthalten ;

19

3) Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, wenn ihr Beischluß oder ihre Beförderung durch die Gesetzgebung der betreffenden Länder verboten ist.

IX.

Artikel 13 wird abgeändert wie folgt: Artikel 13.

Der Austausch von Briefen mit Werthangabe, von Geldanweisungen, Poststücken, Einzugsmandaten und das Verfahren betreffend die Identitätsausweise etc. bildet den Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

X.

- Der Schluß des letzten Alinea von Artikel 14, von den Worten : ,,über Einführung der Expreßbestellung . . .* an, ist aufgehoben, so daß dieses Alinea nunmehr lautet: Den betheiligten Verwaltungen ist es jedoch gestattet, sich gegenseitig au verständigen über Festsetzung ermäßigter Taxen in einem Rayon von 30 krn.

XI.

Das 1. Alinea des Artikels 15 erhält folgende Passung : Durch den vorliegenden Vertrag bleibt die innere Gesetzgebung jedes Landes in Bezug auf alles in diesem Vertrage nicht Erwähnte unberührt.

XII.

Artikel 17 wird abgeändert wie folgt: Artikel 17.

Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages oder über die Verantwortlichkeit einer Verwaltung im Falle des Verlustes einer rekommandirten Sendung sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betheiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht direkt betheiligtes Vereinsglied wählt.

Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehmer des Schiedsgerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung.

20 Die Bestimmungen dieses Artikels finden ebenfalls Anwendung auf alle gemäß Artikel 13 des Vertrages vom t. Juni 1878, abgeändert durch Artikel l, Ziffer IX des gegenwärtigen Zusatzvertrages, abgeschlossenen Uebereinkommen.

XIII.

Das 2. und 3. Alinea des Artikels 20 lauten nunmehr : 1) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel 2, 3, 4, 5, 5 bis, 6, 6bis« 9 u n 9 b i s " " hievor handelt; 2) zwei Dritttheile der Stimmen, wenn sich die Abänderungen auf andere Vertragsbestimmungen, als die in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 5bis, 6,6bis,,9, 9bis" und 20 niedergelegten, beziehen.

Artikel 2.

1. Die gegenwärtigen Zusatzartikel treten mit dem 1. April 1886 in Kraft und haben die nämliche Dauer wie der am 1. Juni 1878 zu Paris abgeschlossene Vertrag.

Sie sollen sobald als möglich ratifizirt werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Lissabon statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der oben bezeichneten Länder die Zusatzartikel unterzeichnet in Lissabon, den einundzwanzigsten März eintausend achthundert und fünfundachtzig.

Für die Schweiz: Ed. Huhn.

Für Deutschland:

Sachse.

Peitsch.

Für die Vereinigten Staaten

von Amerika: William J. Otto.

Jas. S. Crawford.

Für die Argentinische Republik:

F. P. Hansen.

Für Oesterreich:

Dewez.

Varges.

Für Ungarn:

Gervay.

Für Belgien: F. Gife.

Für Bolivia :

Joaquin Caso.

Für Brasilien: Luiz . P.

Für Bulgarien:

R. Jvanoff.

Für Chile:

M. Martinez.

Für die Vereinigten Staaten von Columbien:

César Conto.

Für die Republik Costa-Rica :

21 Für Dänemark und die Däni- Für das Königreich Hawaii': schen Kolonien: Eugene Borei.

Lund.

Für die Republik Honduras: Für die Dominikanische ReJ. Carrera, publik: Für Italien: P. Comes da Silva.

J.'B. Tantesio.

Für Egypten: W. F. HaltoD.

Für Japan : Yasushi Noinura.

Für Ecuador: Antonio Flores.

Für die Republik Liberia : Für Spanien und die SpaniComte Senmarti.

schen Kolonien : Für Luxemburg: S. Alvarez Bugallal.

Gh. Risonarci.

A. Her ce.

Für Frankreich : Laboulaye.

A. Bosnier.

Für die Französischen Kolonien : Laboulaye.

Für Großbritannien und verschiedene Englische Kolonien : S. A. Blackwood.

H. Buxton Formai).

Für Canada: S. A. Blackwood.

H. Buxton Formali.

Für Britisch-Indien : H. E. M. James.

Für Griechenland: Eugene Borei.

Für Mexiko: L. Bretoii y Vedrà.

Für Guatemala: J. Carrera.

Für Persien : A. Semino.

Für die Republik Haïti:

Für Portugal: Guilhermino Angusto de Harros.

Ernesto Madeira Fiuto.

Laboulaye.

Ansanlt.

Für Montenegro: Uevvez.

Varges.

Für Nicaragua: Manuel J. Alves Diniz.

Für Paraguay: F. A. Rebello.

Für die Niederlande und die Niederländischen Kolonien : Hofstede.

B. Sweerts de LaudasWyborgh.

Für Peru:

22 Für das Königreich Siatn ; Für die Portugiesischen Kolonien : Prisdang.

Guillierniiiio Augusto de Barros. Für Schweden: Für Rumänien : Jon Ghika.

Für Rußland:

N. de Besack.

Georges de Poggenpohl.

Für Salvador: Für Serbien:

W, Roos.

Für Norwegen :

Harald Asche.

Für die Türkei: Für Uruguay: Henrique Kubly.

Für Venezuela:

J. L. Per» Crespo.

23

""Weltpostverein.

Schlnßprotokoll.

Bei der Unterzeichnung der durch den Weltkongreß in Lissabon festgestellten Vereinbarungen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten Folgendes festgestellt: I.

Peru, Salvador, Serbien und der Türkei, welche zum Verein gehören, aber am Kongreß nicht vertreten sind, wird das Protokoll offen gelassen, um den daselbst abgeschlossenen Vereinbarungen oder auch nur der einen oder andern derselben beizutreten. Das Gleiche ist der Fall für die Republik Costa-Rica, deren Vertreter der Sitzung, in welcher die Akte unterzeichnet werden, nicht beiwohnt.

Den Britischen Kolonien in Australien und den Britischen Kolonien Kapland und Natal steht der Beitritt zu diesen Vereinbarungen, oder zu einer oder andern derselben, frei und es bleibt ihnen zu diesem Behuf das Protokoll offen.

III.

Das Protokoll bleibt offen zu Gunsten der Länder, deren Vertreter heute nur den Hauptvertrag oder nur einen Theil der durch den Kongreß festgestellten Vereinbarungen unterzeichnet haben, damit sie den übrigen Vereinbarungen oder der einen oder andern derselben ebenfalls beitreten können.

IV.

Die in den vorstehenden Artikeln I, II und III vorgesehenen Beitritte sind durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer

24

Form der Portugiesischen Regierung kundzugeben. Für diese Kundgebung ist ihnen die Frist bis zum 1. Februar 1.886 eingeräumt.

V.

Für die Vertreter der Länder, welche bis jetzt keiner der hienach erwähnten Vereinbarungen, nämlich : Vertrag vom 1. Juni 1878; Uebereinkommen, vom 1. Juni 1878, betreffend den Austausch von Briefen mit Werthangabe ; Uebereinkommen, vom 4. Juni 1878, betreffend den Austausch von Geldanweisungen; Vertrag, vom 3. November 1880, betreffend den Austausch von Poststücken ohne Werthangabe, beigetreten sind, und welche bei den diese Verträge und Uebereinkommen abändernden und ergänzenden Zusatzartikeln mitgewirkt haben, implizirt ihre Unterzeichnung der einen oder andern dieser Zusatzartikel, unter Vorbehalt der Ratifikation, den Beitritt ihres Landes zum betreifenden Vertrag oder Uebereinkommen, und zwar vom Tage des Inkrafttretens der Zusatzartikel an.

VI.

Falls ein oder mehrere der kontrahirenden Theile das eine oder andere der heute in Lissabon unterzeichneten Abkommen nicht ratiflziren sollten, so bleiben diese letztem nichtsdestoweniger für die Länder, welche die Ratifikation ausgesprochen haben, in Kraft.

Zur Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten vorliegendes Protokoll erstellt, dessen Bestimmungen den gleichen Werth und die nämliche Gültigkeit haben sollen, wie wenn dieselben in die betreffenden Uebereinkommen selbst aufgenommen wären. Das Protokoll wurde in einem Exemplar unterzeichnet, welches in das Archiv der Portugiesischen Regierung niedergelegt und von welchem jedem Theile eine Abschrift übergeben wird.

L i s s a b o n , den 21. März 1885.

25

Znsatzartikel von Lissabon zur Uebereinkunft betreffend den Austausch von Briefen mit angegebenem Werthe, abgeschlossen zwischen Deutschland, Oesterreich - Ungarn, Belgien, Bulgarien,- Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Dominikanischen Republik, Egypten, Spanien, Frankreich und den Französischen Kolonien, Italien, Luxemburg, Niederland, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, der Schweiz und Venezuela.

Die Unterzeichneten, zum Kongreß io L i s s a b o n vereinigte Bevollmächtigte der Regierungen der obgenannten Länder, gestutzt auf den Art. 16 der in Paris unterm t. Juni 1878 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend den Austausch von Briefen mit deklarirtem Werth, haben im gemeinsamen Einverständnis, unter Ratifikationsvorbehalt, folgende Zusatzartikel aufgestellt: Artikel 1.

Die Uebereinkunft vom \. Juni 1878, betreffend den Austausch von Briefen mit deklarirtem Werth, wird abgeändert wie folgt: I. Art. l erleidet eine Abänderung in dem Sinne, daß im 2. Alinea an Stelle der Ziffer von Fr. 5000 diejenige von Fr. 10,000 zu setzen ist.

II. Artikel 6 wird durch nachstehende, das 2. Alinea desselben bildende Bestimmung ergänzt:

26 Im Falle einer derartigen betrügerischen Deklarirung verliert der Versender alle Rechte auf eine Entschädigung, unbeschadet der gerichtlichen, durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes allfällig vorgesehenen Maßregeln.

III. Artikel 8 wird abgeändert wie Folgt: Das 2. Alinea der Ziffer l erhält nachstehende Redaktion : Im Fall des theilweisen Verlusts oder der theilweisen Spoliation unter dem Betrage des deklarirten Werthes wird jedoch nur der Betrag des Verlusts vergütet.

Der Schlußsatz des fünften Alinea desselben Paragraphen hat in Zukunft folgende Fassung: Die verantwortliche Verwaltung hat mittelst eines Wechsels oder einer Geldanweisung der versendenden Postanstalt unverzüglich den von letzterer bezahlten Betrag zurückzuerstatten.

Der § 2 erhält folgende Redaktion : Die Verwaltung, auf deren Rechnung für nicht an Bestimmung gelangte deklarirte Werthpapiere Ersatz geleistet wird, tritt in alle Rechte des Eigentümers ein.

Dem Schlußsatze von Ziffer 4 ist folgende vereinfache Fassung zu geben : für welche die Berechtigten Quittung ertheilt haben.

IV. Das 2. Alinea von Art. 13 wird abgeändert wie folgt: 1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderung des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4 und 8 der gegenwärtigen Uebereinkunft handelt.

Artikel 2.

1. Die gegenwärtigen Zusatzartikel treten mit dem 1. April 1886 in Kraft. " 2. Dieselben sind so bald als möglieh zu ratifiziren. Die Ratifikationsurkunden sind in Lissabon auszuwechseln.

Kraft dessen haben die Bevollmächtigten der vorgenannten Länder die gegenwärtigen Zusatzartikel unterzeichnet in Li s sa h on, den einundzwanzigsten Marx eintausend achthundert und fünfundachtzig.

(Folgen die Unterschriften.}

27

Zusatzartikel von Lissabon zur

Uebereinkunft betreffend die Geldanweisungen, abgeschlossen

zwischen Deutschland, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Bulgarien , Chile, Dänemark, den Dänischen Antillen, der Dominikanischen Republik, Egypten, Frankreich, den Französischen Kolonien, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, den Niederlanden, Persien, Portugal, den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden und Norwegen, der Schweiz, Uruguay und Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der oben angegebenen Länder und am Weltpostkongreß in Lissabon versammelt, haben, nach Maßgabe der Art. 13 und 19 des in Paris am 1. Juni 1878 abgeschlossenen Vertrages, im gemeinsamen Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgende Zusatzartikel vereinbart: Artikel 1.

Das Uebereinkommen vom 4. Juni 1878 betreffend den Austausch von Geldanweisungen erleidet folgende Abänderungen : l. Zwischen den Ziffern 3 und 4 von Artikel 3 wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet:

28 3bi8. Der Versender einer Geldanweisung kann über die Auszahlung derselben einen Avis erlangen, wenn er zum Voraus, zu alleinigen Gunsten der Verwaltung des Ursprungslandes, eine fixe Gebühr im gleichen Betrage wie für die Rückscheine zu rekommandirten Briefpostgegenständen entrichtet.

II. Zwischen den Artikeln 3 und 4 wird ein neuer Artikel folgenden Inhalts eingeschaltet: Artikel 3*".

1. Die Geldanweisungen können, im Verkehr zwischen den Postverwaltungen, welche sich für die Benutzung dieser Art der Uebermittlung einigen, durch den Telegraphen befördert werden.

In diesem Fall werden sie als telegraphische Anweisungen bezeichnet.

2. Der Versender einer telegraphischen Anweisung hat zu bezahlen : 1) die Taxe der gewöhnliehen Geldanweisungen; 2) die Taxe des Telegramms.

3. Die telegraphischen Anweisungen können, in gleicher Weise und zu den gleichen Bedingungen wie die gewöhnlichen Telegramme, als dringende, zur Kollationirang, zur Expreß- oder Postbestellung bezeichnet werden. Es können auch Rückscheine für dieselben verlangt werden.

4. Die telegraphischen Geldanweisungen dürfen keinen anderà Gebühren unterworfen werden als denjenigen, welche in gegenwärtigem Artikel vorgesehen sind oder deren Erhebung nach den internationalen Telegraphenreglementen ziiläßig ist.

III. In Zifler l von Artikel 4 werden die Worte: ,,in der Metallwährung"' durch diejenigen : ,,in Goldwährung11 ersetzt.

IV. Der Artikel 6 erhält folgende Fassung : Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages beschränken nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, besondere Uebereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten und neu zu gründen zum Zwecke der Verbesserung des internationalen Geldanweisungsdienstes.

29

V. Das zweite und dritte Alinea von Artikel 10 werden abgeändert, wie folgt: 1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderung der Artikel l, 2, 3, 3bfe, 4, 10 und 11 der gegenwärtigen Uebereinkunft handelt; 2) zwei Dritttheile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen als derjenigen der Artikel l, 2, 3, 3M», 4, 10 und 11 handelt.

1. Die gegenwärtigen 1886 in Kraft.

Artikel 2.

Zusataartikel treten mit dem 1. April

2. Dieselben sind so bald als möglich zu ratifiziren.

Ratifikationsurkunden sind in Lissabon auszuwechseln.

Die

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben angegebenen Länder die gegenwärtigen Zusatzartikel unterzeichnet in Lissabon, den einundzwanzigsten März eintausend achthundert fünfundachtzig.

(Folgen die Unterschriften).

30

Zusatzartikel von Lissabon zum Vertrag vom 3. November 1880 betreffend

den Austausch von Poststücken ohne Werthangabe, abgeschlossen

zwischen Deutschland, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn , Belgien , Brasilien , Bulgarien , Chile, Dänemark, den Dänischen Antillen, der Dominikanischen Republik, Egypten, Spanien, Frankreich, den Französischen Kolonien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Montenegro, Paraguay, den "Niederlanden, Persien, Portugal, den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Serbien , Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Uruguay und Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der oben angegebenen Länder und am Weltpostkongreß in Lissabon versammelt, haben, nach Maßgabe von Artikel 16 des am 3. November 1880 abgeschlossenen Vertrages betreffend den Austausch der Poststücke ohne Werthangabe, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation folgende Zusatzartikel vereinbart : Artikel 1.

Der Vertrag vom 3. November 1880 betreffend den Austausch der Poststücke ohne Werthangabe wird abgeändert wie folgt:

31

I. Der Artikel l ist aufgehoben und es treten an seine Stelle folgende Bestimmungen : Artikel 1.

1. Es können von einem der obgenannten Länder nach einem andern dieser Länder, unter der Benennung P o s t s t ü c k e , Gegenstände mit oder ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 kg.

versandt werden. Diese Sendungen können mit Nachnahmen t>is zum Betrage von 500 Franken belastet werden.

Jedes Land kann jedoch nach seinem Ermessen : a. das Gewicht der in seinem Verkehr zuläßigen Stücke auf 3 kg. beschränken ; fe. den Transport von Stücken mit Werthangabe oder mit Nachnahme, sowie von Sperrgutsendungen, nicht übernehmen.

Jedes Land setzt, soweit es dasselbe betrifft, das Maximum der Werthdeklaration fest. Dasselbe darf aber in keinem Falle weniger als f>00 Franken betragen.

Im Verkehr zwischen zwei oder mehrern Ländern, welche verschiedene Maxiina angenommen haben, ist der geringere Be^ trag maßgehend.

2. Das Ausführungsreglement setzt die übrigen Bedingungen fest, unter welchen die Stücke zur Beförderung angenommen werden. Namentlich bezeichnet es im Nähern die Sendun2;en ) welche als Sperrgut zu betrachten sind.

II. Die nachfolgenden Bestimmungen werden als Ziffern 3 und 4 dem Artikel 3 beigefügt: 3. Für die Sperrgutsendungen werden die durch die Ziffern l und 2 hievor festgesetzten Vergütungen um 50 % erhöht.

4. Außer diesen Transitkosten hat die Verwaltung des Ursprungslandes als Versicherungsantheil für die Stücke mit angegebenem Werth jeder der beim Land- oder Seetransit mit Haftbarkeit betheiligten Verwaltungen diejenige Gebühr zu vergüten, welche für die Werthbriefe berechnet wird.

III. a. Die nachfolgenden Bestimmungen werden als Ziffern 2, 3 und 4 dem Artikel 5 beigefügt : 2. Die Sperrgutsendungen unterliegen einer Zuschlagtaxe von 50%, welche vorkommenden Falls auf volle 5 Rp. aufgerundet wird.

32 3. Für die. Stücke mit angegebenem Werthe ist eine Versicherungsgebühr im Betrage derjenigen, welche für die Werthbriefe bezogen wird, beizufügen.

4. Vom Versender eines mit Nachnahme belasteten Stückes wird eine besondere Gebühr erhoben, welche 2 °/o des Nachnahmebetrags nicht übersteigen darf.

Die Verwaltung des Ursprungslandes hat das Recht, im Minimum 20 Rp. zu beziehen und die Bruchtheile auf volle 5 Rp. aufzurunden.

Die Nachnahmegebühr wird zwischen der Verwaltung des Aufgabelandes und derjenigen des Bestimmungslandes halbscheidlich getheilt.

b. Die Ziffern 2 und 3 des nämlichen Artikels sind aufgehoben und es treten folgende Ziffern 5 und 6 an ihre Stelle : 5. Als Uebergangsmaßregel wird jedem der kontrahirenden Länder die Befugniß eingeräumt, die Poststücke von und nach seinen Bureaux einer Zuschlagtaxe von je 25 Rp. zu unterwerfen.

Diese Zuschlagtaxe wird ausnahmsweise für die Argentinische Republik, Brasilien, Chile, Paraguay, Persien, Schweden und Venezuela auf 75 Rp. von jedem Stück erhöht.

6. Die zwischen dem Kontinent von Frankreich einerbeits, Algerien und Korsika andererseits beförderten Stücke unterliegen ebenfalls einer Zuschlagtaxe von 25 Rp.

c. Die nachfolgende Bestimmung wird als Ziffer 7 dem Artikel 5 heigefügt: 7. Der Versender eines Poststückes kann eine Empfangsbescheinigung des Adressaten über dieses Stück erhalten, wenn er zum Voraus eine fixe Gebühr von höchstens 25 Rp. bezahlt.

Diese Gebühr fällt ungetheilt der Verwaltung des Ursprungslandes zu.

IV. Der Artikel 6 ist aufgehoben.

Bestimmung ersetzt:

Er wird durch folgende

Artikel 6.

Die versendende Verwaltung vergütet für jedes Stück: a. der Bestimmungspostanstalt 50 Rp., vorkommendenfalls mit Beifügung der im Artikel 5, Ziffer 2, 5 und 6 vorgesehenen

33 Zuschlagtaxen, der Hälfte der ia Ziffer 4 dieses Artikels vorgesehenen Nachnahmegebühr und einer Gebühr von 5 Rp.

für je 200 Franken oder den ßruehtheil von 200 Franken des angegebenen Werths; b. eventuell der Verwaltung jedes Transitlandes Artikel 3 festgesetzten Gebühren.

»

die durch

V. Der Artikel 9 wird ergänzt wie folgt: Artikel 9.

Poststücke, welche wegen Aufenthaltsveränderung des Adressaten von einem Land in das andere weiter spedirt oder welche als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgesandt werden, unterliegen neuerdings den durch Artikel 5 festgesetzten Taxen zu Lasten der Adressaten, beziehungsweise der Aufgeber, unbeschadet der Vergütung der entrichteten Zoll- oder andern Gebühren.

o

VI. Der Artikel 10 ist aufgehoben unii es treten folgende Bestimmungen an dessen Stelle: Artikel 10.

1. Es ist untersagt, mit der Post Sendungen zu befördern, welche, seien es Briefe oder den Charakter einer Korrespondenz tragende Notizen, seien es Gegenstände, welche nach den zoll, amtlichen oder andern Gesetzen und Reglementen unzuläßig sind, enthalten. Es ist gleichfalls untersagt, in den Poststücken ohne . Werthangabe nach denjenigen Ländern, welche die Wei-thangabe zulassen, gemünztes Geld, Gold- und Silberwaareu und andere Kostbarkeiten zu versenden.

2. Wenn ein Poststück, welches unter eines der obigen Verbote fällt, von einer Vereinsverwaltung einer andern Verwaltung überliefert wird, so verfährt dieselbe in der Weise und in denjenigen Formen, welche durch ihre innern Gesetze und Réglemente vorgesehen sind.

VII. Die Ziffern l und 2 des Artikels 11 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Bei Verlust, Spoliation oder Beschädigung von Poststücken hat der Versender oder, auf sein Begehren, der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, Anspruch auf eine dem wirklichen Verlust oder Schaden entsprechende Vergütung, wobei jedoch letztere bei den gewöhnlichen Stücken 25 Franken und bei Bnndesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

3

34

den Stücken mit Werthangabe den Betrag derselben nicht übersteigen darf. Für die Verwaltungen, welche die Grenze von 3 kg.

angenommen haben, soll die Entschädigung für die Stücke ohne Werthangabe 15 Franken nicht übersteigen. Der Versender eines verlernen Stückes hat überdies Anspruch auf Erstattung der Versendungskosteu.

2. Die Verpflichtung zur Entschädigungsleistung liegt der Verwaltung , welcher das Aufgabebüreau angehört, ob. Dieser Verwaltung ist der Regreß gegen diejenige Verwaltung vorbehalten, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust, die Spoliation oder die Beschädigung stattgefunnden hat.

VIII. I>ie nachfolgenden Bestimmungen werden als Artikel 11bli> und ll*er zwischen die Artikel 11 und 12 eingeschaltet: Artikel 11 w».

Jede betrügerische Werthangabe, welche den wirklichen Werth des Inhalts eines Stückes übersteigt, ist untersagt. Im Falle einer solchen betrügerischen Werthangabe verliert der Versender jedes Recht auf Entschädigung, unbeschadet der gerichtlichen Maßnahmen, welche die Gesetzgebung des Ursprungslandes bedingen kann.

Artikel iltw.

Jede der Verwaltungen der vertragschließenden Länder kann, unter besoudern, die Maßregel rechtfertigenden Umständen, den Dienst der Poststücke ganz oder theilweise vorübergehend aufheben , unter der Bedingung, daß sie hievon unverzüglich und wenn nöthig mittelst des Telegraphen der oder den betheiligten Verwaltungen Kenntniß gebe.

IX. In Ziffer 2 des Artikels 14 wird der Termin von 4 Monaten durch denjenigen von 6 Monaten ersetzt.

X. Die neuen Artikel llbia und llter werden in Ziffer 2, litt, a, des jetzigen Artikels 17 zwischen den Zahlen 11 und 16 eingeschaltet.

Artikel 2.

1. Die gegenwärtigen Zusatzartikel treten mit dem 1. April 1886 in Kraft.

2. Dieselben sind so bald als möglich zu ratifiziren. Die Ratifikationsurkunden sind in Lissabon auszuwechseln.

Kraft dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die gegenwärtigen Zusatzartikel unterzeichnet, in L i s s a b o n den einund- .

zwanzigsten März eintausend achthundert und fünfundachtzig.

(Folgen die Unterschriften.)

35

TVeltpost verein.

Nachtragsartikel von Lissabon zum

V e r t r a g vom 3. N o v e m b e r 1880 betreffend

den Austausch von Poststücken.

Schiltisspi-otolioll.

Bei Unterzeichnung der heutigen Zusatzartikel betreffend den Austausch von Poststiicken haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart: Jedes dem obgenannten Vertrage und den betreffenden Zusatzartikeln beitretende Land, in welchem die Post dermalen mit der Beförderung der kleinen Pakete sich nicht befaßt, hat das Recht, die Bestimmungen dieses Vertrags und dieser Zusatzartikel durch die Eisenbahn- und Schiffifahrtsunternehmungen vollziehen zu lassen, auch den fraglichen Dienst auf die von diesen Transportanstalten bedienten Ortschaften zu beschränken.

Die Postverwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahn- und Dampfschiffiahrtsunternehmungen zu verständigen, um die vollständige Ausführung sämmtlicher Bestimmungen des obgenannten Vertrages und der Zusatzartikel durch diese Unternehmungen zu sichern und namentlich um den Uebergabsdienst an der Grenze einzurichten.

Die Postverwaltung hat als Vermittlung zu dienen für den gesammten Verkehr mit den Postverwaltungen der andern kontrahirenden Länder und mit dem internationalen Bureau.

Zur Urkunde dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten vorliegendes Protokoll erstellt, dessen Bestimmungen den gleichen Werth und die nämliche Gültigkeit haben sollen, wie wenn dieselben in den Vertrag und in die Zusatzartikel selbst aufgenommen wären. Das Protokoll wurde in einem Exemplar unterzeichnet, welches in das Archiv der Portugiesischen Regierung niedergelegt und von welchem jedem Theile eine Abschrift übergeben wird.

Geschehen in Lissabon, den einundzwanzigsten März eintausend achthundert fünfundachtzig.

(Folgen die Unterschriften.)

36

TVeltpostvereiri.

Uebereiiikommen betreffend

den Dienst der Einzugsmandate, abgeschlossen

zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Egypten, Frankreich, Italien, Liberia, Luxemburg, Portugal, den Portugiesischen Kolonien, Rumänien und der Schweiz.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der oben angegebenen Länder, haben im gemeinsamen Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Uebereinkommen abgeschlossen : Artikel \.

Der Austausch von Einzugsmandaten zxvischen denjenigen der vertragschließenden Länder, welche sich für gegenseitige Besorgung dieses Dienstes einigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens.

Artikel 2.

1. Zuläßig zur Einziehung sind Quittungen, Rechnungen, an Ordre lautende Zahlungsversprechen (billets à ordre), Wechsel, sowie überhaupt alle Handels- und sonstigen Werthpapiere, welche ohne Kosten zahlbar sind und für jede einzelne Sendung 1000 Franken Metallgeld oder eine entsprechende Summe in der Währung jedes Landes nicht überschreiten. Die Postverwaltungen von zwei mit einander im Verkehr stehenden Ländern können im gemeinsamen Einverständnisse diesen Meistbetrag erhöhen.

2. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Theile können fernei- es übernehmen, Handelspapiere protestiren zu lassen, und die in'Betreff dieses Verfahrens erforderlichen Bestimmungen im gemeinsamen Einverständnisse festsetzen.

37

Artikel 3.

Die Beträge der Einzugsmandate müssen auf die Währung des mit der Einziehung beauftragten Landes lauten.

Artikel 4.

1. Die Uebersendung der einzulösenden Papiere erfolgt in der Form eines rekommandirten Briefes, den der Absender unmittelbar an dasjenige Postbureau zu richten hat, welches die Einziehung besorgen soll.

2. Ein und dieselbe Sendung kann mehrere Werthpapiere enthalten, welche von ein und demselben Postbureau bei verschiedenen Schuldnern zu Gunsten ein und desselben Absenders einzuziehen sind.

Artikel 5.

1. Die Taxe eines in Gemäßheit des Art. 4 aufgegebenen Binzugsmaudats ist die eines rekommandirten Briefes von gleichem Gewicht. Diese Taxe verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabelandes.

2. Ueber die Sendung wird dem Betheiligten im Augenblicke der Einlieferung ein Empfangschein unentgeltlich zugestellt.

Artikel 6.

Theilzahlungen sind nicht gestattet. Jedes Werthpapier muß zum vollen Betrage und auf einmal eingelöst werden, andernfalls gilt die Annahme als verweigert.

Artikel 7.

1. Die mit der Einziehung beauftragte Postverwaltung bringt von dem Betrage des eingelösten Papiers eine Gebühr von 10 Rappen, oder von dem entsprechenden Betrage in der Währung des Bestimmungslandes, vorweg in Abzug.

2. Der Ertrag dieser Gebühr bildet keinen Gegenstand dei Abrechnung zwischen den betheiligten Verwaltungen.

Artikel 8.

Im Verkehr zwischen denjenigen Ländern, welche gegenwärtig eine höhere, als die im vorhergehenden Artikel festgesetzte Einzugsgebühr erheben, können die betheiligten Verwaltungen die zur Zeit bestehende Gebühr provisorisch beibehalten, vorausgesetzt, daß im gleichen Verkehr die im Art. 5 vorgesehene, bei der Einlieferung zu entrichtende Taxe auf eine feste Gebühr von 25 Rappen beschränkt bleibt.

38

Artikel 9.

1. Der eingezogene Betrag wird, nach Abzug a. der im Art.. 7 oder, eintretenden Falls, im Art. 8 festgesetzten Gebühr ; b. der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr und c. eintretenden Falls der für die Aufträge berechneten Stempelgebühr, dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt durch Geldanweisung übermittelt. Die Uebersendung dieser Anweisung erfolgt kostenfrei.

2. Die Papiere, deren Einlösung nicht möglich gewesen ist, werden porto- und gebührenfrei an das Aufgabepostbüreau zurückgesandt, ohne daß die mit der Einziehung beauftragte Postverwaltung zu irgend einer Maßnahme behufs der Wahrung der Rechte des Gläubigers oder behufs Feststellung der Nichteinlösung verpflichtet ist.

Artikel 10.

1. Auf diejenigen Geldanweisungen, welche in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels 9 zur Uebermittlung der eingezogenen Beträge abgesandt werden, finden die Bestimmungen des Uebereinkommens betreffend den Austausch von Geldanweisungen Anwendung, sofern dieselben nicht mit dem gegenwärtigen Uebereinkommen ini Widerspruch stehen.

2. Derartige Geldanweisungen sind bis zu dem im ersten Paragraphen des Artikels 2 bezeichneten Höchstbetrage zuläßig.

Artikel 11.

1. Im Falle des Verlustes eines rekommandirten Briefes mit Einzugsmandat erhält der Auftraggeber, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, unter den im Hauptvertrage festgesetzten Bedingungen, eine Entschädigung von 50 Franken. Der im letzten Absatz des Artikels 6bis dieses Vertrages gemachte Vorbehalt findet jedoch auf Einzugsmandatsendungen keine Anwendung.

2. Im Falle des Verlustes eingezogener Geldbeträge ist diejenige Verwaltung, deren Dienst der Verlust zuzuschreiben ist, zur Erstattung der verloren gegangenen Summen im vollen Betrage verpflichtet.

Artikel 12.

Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Verbindlichkeit für Verspätungen in der Uebersendung von rekommandirten Briefen mit Einzugsmandaten, ebensowenig als für Verspätungen dieser

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Mandate selbst oder der Postanweisungen, welche zur Uebermittelung der Geldbeträge dienen.

Artikel 13.

Die Festsetzungen des gegenwärtigen Uebereinkommens beschränken nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, besondere Uebereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine zur weiteren Verbesserung des internationalen Einzugsmandatdienstes aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen.

Artikel 14.

Auch berührt das gegenwärtige Uebereinkommen in keiner Weise die innere Gesetzgebung der vertragschließenden Länder in Allem, was durch dieses Uebereinkommen nicht vorgesehen ist.

Artikel 15.

1. Es wird vereinbart, daß, wo gegenwärtiges Uebereinkommen nicht ausdrückliche Bestimmungen enthält, jede Verwaltung befugt ist, die desfallsigen Bestimmungen ihres internen Verkehrs in Anwendung zu bringen.

2. Es ist jedoch weder im Ursprungslande, noch im Bestimmungslande zuläßig, außer den im gegenwärtigen Uebereinkommen vorgesehenen Taxen oder Gebühren irgend welche andere Taxe oder öebühr. zu erheben.

Artikel 16.

Jede Verwaltung kann unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche eine solche Maßnahme zu rechtfertigen geeignet sind, den Dienst der Einzugsmandate ganz oder zum Theif aufheben, jedoch unter der Bedingung, daß die betheiligte Verwaltung oder die betheiligten Verwaltungen unverzüglich , nötigenfalls auf telegraphischem Wege, davon in Kenntniß gesetzt werden.

Artikel 17.

1. Die Post Verwaltungen der vertragschließenden Theile werden an dem Dienst der Einzugsmandate alle diejenigen Postbureaux Theil nehmen lassen, welche mit dem internationalen Geldanweisungsdienste betraut sind.

2. Sie werden im gemeinsamen Einverständnisse die Form der Einlieferung und der Uebersendung der Einzugsmandate regeln, sowie alle weiteren Dienstvorschriften festsetzen, welche erforderlich

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sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens zu sichern.

Artikel 18.

Denjenigen Vereinsländern, welche an dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht Theil genommen haben, ist der Beitritt auf ihren Antrag und zwar in der durch den Hauptvertrag für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form, gestattet.

Artikel 19.

1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Versammlungen liegt, ist jede Postverwaltung eines der vertragschließenden Länder berechtigt, den andern betheiligten Verwaltungen durch Vermittelung des internationalen Bureau Vorschläge in Betreff des Dienstes der Einzugsmandate zu unterbreiten.

Um indeß vollziehbar zu werden, müssen diese Vorschläge erhalten : 1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderung der Bestimmungen der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13,14, 15, 16, 18, 19 und 20 des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt ; 2) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung des Artikels 17 handelt; 3) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt.

2. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Benachrichtigung im Verwaltungswege bestätigt, wobei die im Hauptvertrage bezeichnete Form zu beobachten ist.

Artikel 20.

1. Das gegenwärtige Uebereinkommen wird am 1. April 1886 in Kraft treten.

2. Dasselbe soll die gleiche Dauer haben, wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, von dem Uebereinkommen zurückzutreten, wenn die Regierung des betreffenden Landes diese Absicht ein Jahr im Voraus der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt hat. Während dieses letzteren Jahres soll der Vertrag in allen seinen Theilen volle

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Gültigkeit behalten, unbeschadet der Abwickelung und Saldirung der Abrechnungen nach Ablauf dieses Zeitraumes.

3. Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der vertragschließenden Länder vereinbarten Bestimmungen insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Uebereinkommens nicht im Einklang stehen, unbeschadet der im Artikel 13 vorbehaltenen Rechte.

4. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll sobald als möglich ratifizirt werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden soll zu Lissabon stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet zu Lissabon, den einundzwanzigsten März eintausend achthundert und .fünfundachtzig.

(.Folgen die Unterschriften.}

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^Weltpostverein.

Uebereinkomiu en betreffend

die Einfuhrung von Identitätsnachweisen im internationalen Postverkehr, abgeschlossen

zwischen der Argentinischen Repuhlik, Bulgarien, Egypten, Italien, Luxemburg, Mexiko, Paraguay, Portugal, Rumänien, der Schweiz, Uruguay und Venezuela.

Nachdem die Regierungen der an dem gegenwärtigen Ueber·einkomtnen betheiligten Länder den Wunsch zu erkennen gegeben haben, die Schwierigkeiten möglichst zu beseitigen, welche bei Aushändigung der Postsendungen oder der Greldanweisungsbeträge im Bereiche des Weltpostvereins dem Publikum entgegenstehen, und indem sie von der ihnen durch Artikel 14 des unterm 1. Juni 1878 in Paris abgeschlossenen Vertrages eingeräumten Befugniß Gebrauch machen, haben die Unterzeichneten, zu diesem Zwecke mit in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten versehen, folgende Bestimmungen vereinbart: Artikel 1.

Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder können denjenigen Personen, welche das daherige Begehren stellen, Identitätsbücher unter den im gegenwärtigen Uebereinkommen angeführten Bedingungen verabfolgen.

Die vorstehende Bestimmung beschränkt nicht die Befugniß des Publikums, durch andere Beweisstücke, welche nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften im inoern Verkehr des Bestimmungslandes zuläßig sind, seine Identität nachzuweisen.

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Artikel 2.

Das Identitätsbuch muß dem Muster entsprechen, welches dem gegenwärtigen Uebereinkommen beigefügt ist.

Jedes Buch ist mit einem Umschlage von grüner Farbe versehen und besteht aus einem Blatt mit den persönlichen Angaben des Inhabers, sowie aus fünf Quittungsblättern.

Der Umschlag trägt auf der Vorderseite in der Sprache des Aufgabegebiets den nachstehenden Titel: Weltpostverein : Identitälsbiirli.

Nummer Auf dei1 Rückseite des Umschlages ist die mit der Unterschrift des Inhabers versehene Photographie durch ein Band befestigt, dessen beide Enden über die Photographie hinweg reichen und auf derselben durch Siegellack mittelst eines amtlichen Petschafts festgesiegelt sind, unbeschadet anderer Mittel, welche die Verwaltungen im gemeinsamen Einverständnisse später für zuläßig erachten sollten.

Unter der Photographie steht folgende Erklärung: Die Postverwaltungen sind für den Fall des Verlustes des vorliegenden Buchs jeder Verantwortlichkeit enthoben.

Das die persönlichen Notizen des Inhabers enthaltende Blatt trägt die nachstehenden Angaben: Auf der Vorderseite: Postverwaltung von Identitätsbuch Nr Gültig v o m . . . .

bis . . . . . .

Der Unterzeichnete erklärt, dass die hierunten und auf der nebenstehenden Photographie befindliche Unterschrift eigenhändig v o n . . . . (Name u n d Vorname, Alter, Stund u n d Wohnung) herrührt, dessen /deren/ Identität er gehörig festgestellt hat.

Zu Urkund dessen wurde ihm (ihr) das gegenwärtige Bvch zugestellt, mit Gültigkeit für ein Jahr von der Ausstellung gegenwärtiger Erklärung an.

, den Ì88 . .

Unterschrift des Inhabers .

Unterschrift des Beamten . . .

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Auf der Rückseite: Das Signalement des Inhabers und eine zur Anbringung dei" Gültigkeits-Verlängerung bestimmte Stelle.

Jedes Quittungsblatt besteht aus zwei Stammtheilen und zwei Quittungen.

Jeder Stammtheil trägt den Vermerk : Ì88 . .

Ich habe

empfangen oder ausgezahlt erhalteil

·voti der Postanstalt in . . . ein

Abschnitt Nr.

Sendung oder Postanweisungsbetrag

Unterschrift des Inhahers Der Stammtheil ist mit der Quittung durch einen Querstreifen vereinigt, welcher die Worte trägt: Union postale universelle.

(Weltpostverein.)

Livret d'identité.

(Identitätsbuch.)

Zwischen den Worten ,,universelle11 und ,,livret"1 ist Raum gelassen für den Abdruck eines Trockenstempels derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

Die Vorderseite des Quittungsblattes trägt nachstehenden Vermerk: Gegen Vorzeigung dieses Buchs und gegen Abgabe dieser Quittung haben die Postanstalten der vertragschliessenden Länder dem Inhaber alle Postsendungen, deren Empfang bescheinigt werden muss, auszuhändigen, sowie jeden für ihn bestimmten Geldanweisungsbetrag zu zahlen, vorausgesetzt, dass die Unterschrift auf dem Stammtheil und der Quittung mit der vorstehenden Unterschrift übereinstimmend befunden wird.

Die Rückseite des Staimntheils enthält die nachstehende Notiz : Die Abschnitte müssen in der durch die Seitenzahlen vorgeschriebenen Reihenfolge einer nach dem andern von dem Stammtheile getrennt werden. Diejenige Postanstalt, bei welcher der letzte Abschnitt zur Vorzeigung gelangt, behält den Stammtheil zurück.

45 Die RUckserte der Quittung weist folgende Notiz auf: Gegen Vorzeigung dieses Abschnittes ist ( die Postsendung verabfolgt worden \ oder l der Setrag der Postanweisung herrührend von der Postanstalt in . . . .

\ \ Nr }

Unterschrift d e s Empfängers . . . .

Unterschrift d e s Postbeamten . . . .

Die gehörig paginirten Blätter der Bücher werden durch ein Band in den Landesfarben des Aufgabegebiets an dem Umschlage befestigt und die beiden Enden des Bandes durch ein amtliches Siegel auf der innern Seite der Schlußhälfte des Umschlages festgesiegelt.

Artikel 3.

Der Vordruck in den Identitätsbüchern wird in der Sprache desjenigen Landes hergestellt, welches die Bücher ausgibt.

Um den Postanatalten Erläuterungen über die wesentlichsten Punkte dieses Dienstzweiges an die Hand zu geben, ist hinter dem letzten Quittungsblatte eine kurz gefaßte Instruktion eingeschaltet, welche in die Sprache jedes der am Uebereinkommen betheiligten Länder übertragen ist.

Artikel 4.

Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder bezeichnen jede für sich diejenigen Beamten, welche die Identitätsbücher auszufertigen haben.

Sie bestimmen ferner, jede für ihren Bereich, mittels welcher Dokumente die Identität der Personen, welche Identitätsbücher verlangen, in dem Falle nachzuweisen ist, wenn dieselben den mit der Ausstellung dieser Bücher betrauten Beamten nicht persönlich bekannt sind.

Artikel 5.

Gewöhnliche Sendungen werden den Inhabern der Bücher gegen einfache Vorzeigung derselben ausgehändigt.

Sendungen gegen Empfangschein und Geldanweisungsbeträge werden denjenigen Adressaten, welche Buchinhaber sind, nur gegen Abgabe der dem Buche entnommenen, gehörig vollzogenen Quittungen behändigt.

46 Artikel 6.

Die Postsendungen und Geldanweisungsbeträge müssen den Buchinhabern persönlich behändigt werden.

|§ il; Doch kann gegen Vorzeigung des Buches die Aushändigung auch an einen gehörig bevollmächtigten Dritten erfolgen, sofern es sich um gewöhnliche Postsendungen handelt, und gegen Abgabe von durch den Inhaber vollzogenen, dem Buche entnommenen Quittungen in allen andern Fällen; die Bestitmnungs-Postanstalt hat aber das Recht, bei Verabfolgung der Postsendungen und Auszahlung der Geldanweisuugsbeträge an Dritte von diesen unter Angabe der Gründe eine Empfangsbescheinigung sich ausstellen zu lassen.

Artikel 7.

Die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften des Bestimmungslandes stellen fest, welche Postsendungen als gewöhnliche Sendungen angesehen werden, und welche Gegenstände nur gegen besondere Empfangsbescheinigung verabfolgt werden dürfen.

Artikel 8.

Der Preis, eines Identitätsbuchs ist auf einen Franken festgesetzt, ausschließlich der Kosten für die Photographie, welche der Postanstalt von der Person, welche das Identitätsbuch verlangt, zugestellt werden muß.

Die an die Bestimmungs-Postanstalt abgegebenen Quittungen können zu Lasten des Buchinhabers mit keinerlei Taxe belegt werden.

Artikel 9.

Jede Verwaltung behält unverkürzt diejenigen Beträge, welche sie in Ausführung des vorhergehenden Artikels erhoben hat.

Artikel 10.

Die Quittungen des Identitätsbuchs werden eine nach der andern von den Stammtheilen in der Reihenfolge, welche die Seitenzahlen angeben, abgetrennt.

Artikel 11.

Die Identitätsbücher sind, vom Tage der Zustellung an die Inhaber ab gerechnet, ein Jahr lang gültig.

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Nach Ablauf dieser Frist können sie mittels besonderer Ermächtigung von Neuem für einen Zeitraum von einem Jahre für gültig erklärt werden.

Artikel 12.

Diejenige Postanstalt, welcher die- letzte Quittung zugestellt wird, hat den Stammtheil zurückzubehalten und bei ihrer vorgesetzten Verwaltung auf Wunsch des Inhabers und ohne daß es einer weiteren Legitimation desselben bedarf, die Ausfertigung eines neuen Identitätsbuchs zu veranlassen.

Artikel 13.

Die Postverwaltungen der vertragschließenden Theile sind jeder Verantwortlichkeit enthoben, wenn die Aushändigung des Geldanweisungsbetrages oder der Postsendung gegen eine dem Identitätsbueh entnommene und vom Inhaber vollzogene Quittung stattgefunden hat.

Artikel 14.

Im Falle des Verlustes eines Buches hat der Inhaber davon Anzeige zu machen: 1) der Postanstalt seines Aufenthaltsortes oder der' zunächst gelegenen Postaustalt; 2) derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

Jedenfalls bleibt er für die Folgen verantwortlich, welche der Verlust des Buches nach sich ziehen könnte.

Artikel 15.

In Folge der ihr gemachten Anzeige hat die vorerwähnte Postanstalt Postsendungen und Geldanweisungsbeträge, deren Aushändigung gegen Vorzeigung des in Verlust gerathenen Buches von ihr verlangt werden könnte, bis auf Weiteres nicht zu verabfolgen.

Artikel 16.

Es ist Sache der Verwaltung desjenigen Landes, in dem das in Verlust gerathene Buch ausgestellt worden ist, nach den vom Inhaber desselben gemachten Mittheilungen alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche für die Ungültigkeitserklärung des Buches erforderlich sind.

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Artikel 17.

Die Verwaltungen der vertragschließenden Länder haben sich durch Vermittlung des Internationalen Bureau ein Verzeichniß derjenigen Postbureaux gegenseitig mitzutheilen, welche sie zur Ausfertigung von Identitätsbüchern ermächtigen.

Artikel 18.

Denjenigen Vereinsländern, welche an dem gegenwärtigen Ueber·fiinkommen nicht theilgenommen haben, ist der Beitritt auf ihr Begehren, und zwar in der durch Artikel 18 des Vertrages vom 1. Juni 1878 für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form, gestattet.

Artikel 19.

Innerhalb der Zeit, welche zwischen den im Artikel 19 des Vertrages vom 1. Juni 1878 vorgesehenen Versammlungen liegt, ist die Postverwaltung jedes der vertragschließenden Länder berechtigt, den anderen betheiligten Verwaltungen durch Vermittelung des Internationalen Bureau Vorschläge in Betreff des die Identitätsbücher angehenden Verfahrens zu unterbreiten. Um indeß voll.ziehbar zu werden, müssen diese Vorschläge erhalten : 1) Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderung,- der Bestimmungen der Artikel l, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 18, 19 und 20 des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt; 2) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Artikel handelt; 3) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt.

Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Benachrichtigung im Verwaltungswege bestätigt, wobei die im letzten Absatz des Artikels 20 des Vertrages vom 1. Juni 1878 bezeichnete Form zu beobachten ist.

Artikel 20.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird am 1. April in Kraft treten.

1886

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Dasselbe soll die gleiche Dauer haben, wie der Vertrag vom 1. Juni 1878, unbeschadet des jedem Laude vorbehaltenen Rechts, von dem Uebereinkommen zurückzutreten, wenn die Regierung des betreffenden Landes diese Absicht ein Jahr im Voraus der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt hat.

Das gegenwärtige Uebereinkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll zu Lissabon stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet zu Lissabon, den einundzwanzigsten März eintausend achthundert fünfundachtzig.

(Folgen die Unterschriften).

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

50

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Kredite für Kriegsmaterialanschaffungen für das Jahr 1886.

(Vom 12. Mai 1885.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen das Materialbüdget des Militärdepartements für das Jahr 1886 zur Genehmigung vorzulegen, und werden den Betrag desselben, wie üblich, im Gesammtbüdget für dieses Jahr einschalten.

D. II. D. a. Bekleidung.

1. Gradabzeichen 2. Schuhvorräthe

Fr. 11,000 ,, 21,000 T o t a l B e k l e i d u n g Fr. 32,000

Ad 1. Gleicher Ansatz wie im Vorjahre.

Ad 2. Die Notwendigkeit, seitens des Bundes für die Fußbekleidung der Armee etwas zu leisten, ist wohl allgemein anerkannt.

Wir beabsichtigen n u n , versuchsweise durch unsere Organe eine Anzahl Schuhe zu beschaffen und dieselben zum Selbstkostenpreise und ohne alle Zuschläge für Spesen, Kontrole und Transporte zur Verfügung der Truppen zu stellen. Da die erstmaligen Einrichtungskosten eine Summe verschlingen, ferner die Einkäufe, bis der richtigste Bezugsmodus gefunden ist, sich so hoch stellen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Ratifikation der am Lissaboner Weltpostkongreß abgeschlossenen Uebereinkommen. (Vom 12. Mai 1885.)

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Jahr

1885

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.05.1885

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1-50

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