760

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche schweizerische Eisenbahnverwaltungen mit selbstständigem Betrieb, betreffend Einsendung von neuen Dienstreglementen, Instruktionen u. a. m.

(Vom 1. August 1885.)

Hochgeehrte Herren !

Durch Cirkular des Eisenbahndepartements vom 22. Januar 1877 (Eisenbahnaktensammlung, neue Folge, IV, 171) sind die Eisenbahnverwaltungen eingeladen worden, dem Departement von den künftig ausgehenden Dienstreglementen, Instruktionen, Dienstbefehlen von allgemeinem Interesse oder von solchen, welche Réglemente und Instruktionen ergänzen oder modifiziren, kurz von allen Vorschriften, welche auf den Betrieb der Bahnen in allen seinen Theilen Bezug haben, je 2 Exemplare einzusenden. Diese Einladung wurde am 16. November 1880 (E. A. S., n. F., VI, 77) mit dem Beifügen wiederholt, daß die Auffassung, wonach nur Dienstreglemente und Instruktionen einzusenden wären, nicht zutreffe, indem es durchaus nothwendig sei, daß das Departement von sämmtlichen den Betrieb angehenden generellen und speziellen Vorschriften von voraussichtlich bleibender Natur Kenntniß erlange. Gleichzeitig ist den Verwaltungen freigestellt worden, diese Mittheilungen, anstatt successive, nach Ablauf je eines gewissen Termins zu machen ; auch wurde (am 26. Februar 1879) die Zahl der einzusendenden Exemplare auf 12 erhöht.

Mehrere Eisenbahnverwaltungen haben diese Anordnungen in Vergessenheit gerathen lassen oder vernachläßigt, wie denn eine derselben auf erhobene Reklamation erwidern zu sollen glaubte, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Binsendung der fraglichen Réglemente und Instruktionen ihr nicht bekannt sei, während allerdings eine Vorlagepflicht anerkannt werde hinsichtlich solcher Instruktionen, welche auf die Interpretation des Transportreglements sich beziehen und worüber vorher mit dem Departement verhandelt worden sei.

Wir sehen uns veranlaßt, in Uebereinstimmung mit der Antwort, welche das Departement an die betreffende Verwaltung bereits hat ergehen lassen, diese Auffassung als durchaus unzuläßig zu

761

bezeichnen und in ausdrücklicher Bestätigung der Kreisschreiben vom 22. Januar 1877 und 16. November 1880 die Eisenbahnverwaitungen wiederholt anzuweisen, die darin verlangten Dienstreglernente und Instruktionen in dem vorn Departement gewollten Umfang einzusenden, wobei wir die Zahl der Exemplare auf vier reduziren wollen, dagegen in der Richtung auf das Kreisschreiben von. 1877 zurückgehen, daß die Mittheilung an's Departement je gleichzeitig mit derjenigen an die Organe der Bahnverwalturigcn zu geschehen hat.

Im übrigen sehen wir uns zu den folgenden besondern Bemerkungen veranlaßt : 1) Die Mittheilung der Dienstreglemente und Instruktionen ist nicht zu verwechseln mit der Vorlagepflicht hinsichtlich derjenigen Anordnungen der Eisenbahnverwaltungen, welche nach Maßgabe der Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Genehmigung präsentirt werden müssen (Fahrpläae, Tarife, Gegenstände, welche dem Transportreglement angehören , die Sicherung des Betriebs betreifen u. dgl.). Diese Vorlage hat auch künftig gemäß den vorhandenen besondern Vorschriften oder bestehender Uebung zu geschehen.

2) Das Departement hat die Kenntniß der Dienstreglemente und Instruktionen im Sinn der Cirkulare von 1877 und 1880 nöthig, da ohne dieselben die ihm obliegende Aufsicht nicht ausgeübt werden könnte. Dabei soll dem Grundsatze kein Eintrag geschehen, daß dem Departement eine Einmischung überall nur da zusteht, wo dieselbe in ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften begründet ist.

3) Als Aktenstücke, welche dem Departement in vier Exemplaren zur Kenntniß gebracht werden müssen und welche bisher ebenfalls nicht regelmäßig eingeliefert worden sind, bezeichnen wir ausdrücklich auch die Verträge und anderweitigen eisenbahndienstlichen Abkommen einzelner oder aller Eisenbahngesellschaften unter sich oder mit andern oder auswärtigen Transportanstalten. Soweit solche bisher nicht mitgetheilt worden sein sollten, wird beförderliche Nachsendung gewärtigt.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1. August 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche schweizerische Eisenbahnverwaltungen mit selbstständigem Betrieb, betreffend Einsendung von neuen Dienstreglementen, Instruktionen u. a. m. (Vom 1. August 1885.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.08.1885

Date Data Seite

760-761

Page Pagina Ref. No

10 012 835

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.