731

# S T #

Bundesrathsbeschluß betreffend

den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues zwischen der Schweiz und den zollfreien Zonen von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex.

(Vom 21. April 1885.)

Der schweizerische Bundes rat h, im Hinblick auf die internationale Phylloxera-Uebereinkunft, d. d. Bern, 3. November 1881 (Amtl. Samml.

n. F. VI, 228), und auf Art. 9 der Uebereinkunft betreffend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen, vom 14. Juni 1881 (Amtl. Samml. n. F.

VI, 515); auf den Antrag seines Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Art. 1. Den Eigentümern von Grundstücken, welche in den freien Zonen von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex oder in der Schweiz liegen, jedoch von der schweizerischfranzösischen Grenze nicht mehr als 3 Kilometer entfernt sind, ist gestattet, in Abweichung von den Bestimmungen in den Artikeln l und 2 der Bundesrathsbeschlüsse vom 8. und 26. Februar 1884, nach den zollfreien Zonen oder nach der

732 Schweiz Weinlesetrauben, Weintrester, Kompost und Düngererde, schon gebrauchte Schutzpfähle und Rebstecken auszuführen.

Die Ein- und Ausfuhr von eingestampften Weinlesetrauben und von Weintrestern, welche diesen Grundeigentümern gehören, ist den im Art. 2, Alinea 3 und 4, der internationalen Phylloxérakonvention vorgeschriebenen Beschränkungen nicht unterworfen.

Art. 2. Diese Verkehrserleichterungen werden unter folgenden Bedingungen gewährt : 1) die Bewilligung zur Aus- und Einfuhr der genannten Gegenstände wird nur für die Bedürfnisse des landwirthschaftlichen Betriebs ertheilt; 2) diejenigen Grundbesitzer, welche die im Art. l des gegenwärtigen Beschlusses vorgesehenen Verkehrserleichterungen beanspruchen, haben sich bei der Zolldirektion in Genf eine Karte zu verschaffen und diese durch den Maire der schweizerischen oder französischen Gemeinde, in welcher ihr Grundeigentum gelegen ist, unterzeichnen zu lassen. Diese dem hier beigegebenen Modell entsprechende Karte muß sodann, bevor der Gesuchsteller von derselben Gebrauch machen kann, von der Zolldirektion in Genf visirt worden sein.

Die Zolldirektion in Genf wird, insofern sie es für nothwendig erachtet, bevor sie eine Karte mit ihrem Visum versieht, die erforderlichen Erkundigungen einziehen.

Auf Verlangen des Zollbeamten muß diese Karte sowohl bei der Ausfuhr als bei der Einfuhr der im gegenwärtigen Erlasse erwähnten Gegenstände vorgewiesen werden.

Art. 3. Ein Grundbesitzer, welcher den in vorliegendem Beschlüsse aufgeführten Bedingungen zuwider handelt, geht seiner Karte verlustig, unbeschadet der im Art. 7 des Bundesrathsbeschlusses vom 8. Februar 1884 vorgesehenen Buße.

Im Falle er seine Karte zu Gunsten eines Dritten verwendet

733

hat, wird dieser Letztere in gleichem Maße strafbar, wie der rechtmäßige Inhaber der Karte selbst.

Art. 4. Das Landwirthschafts- und das Zolldepartement sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen, bis den 31. Dezember 1887 geltenden Beschlusses beauftragt, ein jedes, soweit es seinen Geschäftskreis betrifft.

B e r n , den 21. April 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

734

Modell der Karte.

Schweizerische Gemeinde.

Französische Gemeinde.

Der unterzeichnete Gemeindepräsident bezeugt anmit, daß Hr Eigenthümer von Grundstücken ist, welche im Kanton Genf in einer Entfernung von höchstens 3 Kilometern von der schweizerisch-französischen Grenze liegen.

Derselbe hat somit Anspruch auf die im Bundesrathsheschluß vom 21. April 1885 (siehe Ruckseite) vorgesehenen Verkehrserleichterungen.

Der unterzeichnete Gemeindepräsident bezeugt anmit, daß Hr Eigenthümer von Grundstücken ist, welche in der zollfreien Zone von Hoch-Savoven , .

ider Landschaft r--j--ÏT 's. Gex*) n--ï^ und m emer Entfernung von höchstens 3 Kilometern von der schweizerisch-französischen Grenze liegen.

Derselbe hat somit Anspruch auf die im Bundesrathsheschluß vom 21. April 1885 (siehe .Rückseite) vorgesehenen Verkehrserleichterungen.

Ort und Datum: Unterschrift des Gemeindepräsidenten :

Ort und Datum:

Unterschrift des

Gemeindesiegel.

Gemeindesiegel,

0

0

*) Die obere oder untere Linie ist zu streichen-

Zur Urkund dessen hat die Direktion des VI. Zollgebietes in Genf, nachdem sie obige Angaben geprüft und richtig befunden, die gegenwärtige Karte ausgestellt.

Ort und Datum:

Siegel der Zolldirektion.

Die Direktion des VI. Zollgebietes, Der Direktor:

0

Unterschrift des Inhabers :

Diese Karte ist nur für das Jahr 188 gültig.

(NB. Der Bundesrathsbeschluß ist auf der Rückseite zu reproduziren.)

735

Reglement für die

forstlich-wissenschaftlichen Prüfungen zur Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet.

(Vom 16. März 1885.)

Der schweizerische Schulrath, in Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 (Art. 3), betreffend die Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet, nach Einsicht und Prüfung eines Antrags der Spezialkonferenz der Forstschule, beschließt:

§ 1.

Bestimmungen betreffend Anmeldung; Die Anmeldung um ein Wahlfähigkeitszeugniß für den höhern kantonalen Forstdienst im eidgenössischen Forstgebiet hat jeweilen schriftlich im Monat Juni beim schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement zu geschehen, unter Beilegung allfälliger Zeugnisse (Art. 6 des Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884).

§ 2.

Uebermittlung der Anmeldungsakten an den Schulrathspräsidenten, Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement übermittelt diese Anmeldungen bezüglich Konstatirung der forstlich-wissenschaftlichen Bildung des Bewerbers an den Präsidenten des schweizerischen Schulrathes.

736

§ 3.

Bestimmung betreffend die an der Forstschule Diplomirten.

Der Besitz des Diploms der schweizerischen Forstschule enthebt von der forstlich-wissenschaftlichen Prüfung (Art. 4 des Bundesrathsbeschlusses). Die diplomirten Schüler der Forstschule haben lediglich den Ausweis über die forstlichpraktische Ausbildung vor der hiefür ernannten bundesräthlichen Kommission zu leisten (Art. 5 des citirten Beschlusses).

§ 4.

Prüfung der Anmeldungsakten, resp. Bestellung einer Kommission hiefür.

Der Präsident des Schulrathes wird die vom schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartementerhaltenen Gesuche nebst Beilagen um Abnahme der forstlich-wissenschaftlichen Prüfung vprerst einer Kommission vorlegen, welche aus dem Präsidenten des Schulrathes, als Vorsitzendem, dem jeweiligen Vorstand der Forstschule und einem vom Schulrathe zu bezeichnenden zweiten Professor der Forstschule besteht. Die Kommission wird in erster Linie die Frage der Zulassung zur Prüfung auf Grund der vorhandenen Ausweise entscheiden.

§ 5.

Vorbedingungen betreffend Zulassung zum Examen und Prlifungserlaß.

Als Vorbedingungen der Zulassung zum Examen sind in der Regel Zeugnisse über ausreichende wissenschaftliche Vorbereitung zu den höhern forstlichen Studien, sowie der Ausweis weiterer Studien auf einer höhern forstlichen Lehranstalt zu fordern, welche Bedingungen in ihrer Gesammtheit den Bintrittsbedingungen in die Forstschule und dem Studiengang an dieser Abtheilung des Polytechnikums sachlich entsprechen.

Gänzlicher Erlaß von dieser Prüfung kann gestattet werden, wenn der Bewerber durch vortretende wissenschaftliche Leistungen in diesem Prüfungsgebiet über den Besitz

737

der geforderten Kenntnisse hinreichend ausgewiesen ist oder anderwärts in einer Stellung gewirkt hat, in welcher alle Bedingungen dieser Prüfung vorab zu erfüllen waren. Zu gänzlichem oder theilweisem Erlaß wird die Kommission ferner ermächtigt, sofern der Ausweis über anderwärts gut bestandene Examen vorliegt, welche unzweifelhaft auf der Höhe unserer Diplomexamen stehen, jedoch nur, sofern Gegenrecht von kompetenter Stelle zugesichert ist. Theilweiser Erlaß ist zuläßig bei hd'herm Alter des Bewerbers, verbunden mit mehrjährigem praktischem Forstdienst.

Alle diese Fragen erledigt die Kommission vor der Ueberweisung an die Examinatoren.

§ 6.

Zeit der Prüfung und Detailbestimmungen betreffend dieselbe.

Die Prüfungen finden in der Regel in dem auf die Anmeldung beim Handels- und Landwirthschaftsdepartement (Juni) folgenden Oktober statt. Dieselben werden durch die gleichen Lehrer vorgenommen, die in den Diplomprüfungen funktioniren. Die Prüfungsfächer für die m ü n d l i c h e Prüfung sind die gleichen, wie sie jeweilen für die Diplomexamen festgesetzt sind. Für die s c h r i f t l i c h e Prüfung werden die Examinatoren zwei dem Prüfungsgebiet entnommene Fragen stellen, zu deren schriftlicher Beantwortung dem Kandidaten je eine bis höchstens zwei Stunden Zeit einzuräumen ist. Die Examinatoren werden ferner zu einläßlicherer Behandlung eine dritte Frage aus dem Prüfungsgebiet aufstellen, zu .deren Lösung die Frist eines ganzen Tages anzusetzen ist. Zur Auswahl für die Kandidaten können auch zwei Fragen gestellt werden. Diese schriftlichen Aufgaben sind unter Aufsicht zu lösen. Die Prüfungen über sämmtliche Examenfächer (videUebergangs- und Schlußprüfung des Diplomreglements) finden in ununterbrochener Folge statt.

Kandidaten, die es ausdrücklich verlangen, können indessen ausnahmsweise dieses Wahlfahigkeitsexamen auch gleichzeitig mit den Diplombewerbern der Forstschule abBundesblatt. 37. Jahrg. Bd. II.

49

738

legen, resp. die Uebergangsprüfung im Oktober und die Schlußprüfung im darauffolgenden Juli bestehen.

§ 7Entscheid Über das PrUfungsergebniß und Antragstellung.

Nach Schluß der Prüfung versammeln sich sämmtliche Examinatoren unter Vorsitz, des Vorstandes der Abtheilung zur Zusammenstellung der Noten und Antragstellung an den Schulrath, conform den Vorschriften des Diplomreglements.

Dieser Antrag geht auf Ertheilung oder Versagung der Wahlfähigkeit.

Der Schulrath prüft den Antrag nach den gleichen Grundsätzen, wie die Zuerkennung der Diplome, und übermittelt seine Schlußnahme an das schweizerische Handelsund Landwirthschaftsdepartement.

§ ».

Bestimmung betreffend die bei der Prüfung Durchgefallenen.

Diejenigen Bewerber um Fähigkeitszeugnisse, die die Prüfung nicht mit Erfolg bestanden haben, können sich nach Jahresfrist nochmals zur Prüfung melden.

§ 9.

Prüfungsgebühr und Entschädigung der Examinatoren.

Die Examinatoren beziehen die gleiche Entschädigung wie bei den Diplomprüfungen.

Die Prüfungsgebühr wird aui' Fr. 50 festgestellt und ist vor der Prüfung zu erlegen.

Die Gebühr wird zu Händen der-Bundeskasse bezogen, welche auch die sämmtlichen Auslagen für diese Wahlfähigkeitsexamen zu bestreiten hat.

Z ü r i c h , den 16. März 1885.

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes:

C. Rappeler.

Der S e k r e t ä r : 0. Baumann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues zwischen der Schweiz und den zollfreien Zonen von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex. (Vom 21. April 1885.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.04.1885

Date Data Seite

731-738

Page Pagina Ref. No

10 012 712

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.