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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. I.

Nr. 7.

14. Februar 1885.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die definitive Einführung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee.

(Vom 3. Februar 1885.)

Tit.

Der Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1881/25. Januar 1882 betreffend das Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee bestimmte im Artikel l, daß der von uns unterm 9. Dezember 1881 vorgelegte Entwurf für drei Jahre provisorisch in Kraft zu setzen sei, und beauftragte im Art. 3 den Bundesrath, spätestens nach Ablauf dieser Frist einen soweit nöthig vervollständigten und revidirten Entwurf nebst bezüglicher Botschaft zur definitiven Einführung der Blindes Versammlung vorzulegen.

Nachdem wir das Reglement am 1. Februar 1882 in Wirksamkeit gesetzt hatten, richtete unser Militärdepartement im Laufe des Jahres 1883 an die gleichen Stellen, welche seiner Zeit die Entwürfe des Verfassers des Verwaltungsreglementes begutachtet hatten, an die kantonalen Militärbehörden, die Divisionäre, die Waffen- und Abtheilungschefs des Militärdepartementes, die höhern Instruktoren, die hohem Verwaltungsoffiziere und die Stabspferdärzte, die Einladung, ihm bis Anfang des Jahres 1884 die ihnen nothwendig erscheinenden Abänderungsvorschläge unter näherer Begründung zur Kenntniß zu bringen. Als die Sammlung dieser GutAchten, welche auf 67 anstiegen, am 1. Mai 1884 abgeschlossen werden konnte, wurden sämmtliche Akten, nachdem zuvor das Bundesblatt.

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318 Oberkriegskommissaviat die Eingaben geordnet und übersichtlich zusammengestellt hatte, Mitte Juni 1884 dem Redaktor des Réglementes, Hrn. Oberst Rudolf, mit der Einladung übermittelt, die Abänderungsvorschläge bezüglich ihrer Zuläßigkeit zu prüfen, hernach die Revision des Réglementes vorzunehmen und den umgearbeiteten Entwurf dem Militärdeparteuiente vorzulegen. Die dienstlichen Funktionen des Verfassers, als Oberinstruktor der Infanterie, gestatteten ihm erst Mitte November diese Arbeit an die Hand zu nehmen und so zu fordern, daß er sie, nachdem er sich in vollständiger Uebereiustimmung mit dem Oberkriegskommissär und dein Oberpferdearzt bezüglich aller revidirten Bestimmungen befand, am 9. Dezember 1884 dem Militärdepartemente mit einläßlichem Berichte übergeben konnte. Da die vorgerückte Zeit die unserseitige Prüfung der Revisionsarbeit und deren Vorlage an die Session der gesetzgebenden Räthe im Dezember 1884 nicht mehr zuließ, so sahen wir uns veranlaßt, von Ihnen einen Beschluß für Verlängerung des Provisoriums des Verwaltungsreglementes um ein weiteres Jahr zu erwirken.

Nunmehr aber haben wir die Ehre, Ihnen gleichwohl, unter Einhaltung der im Art. 3 des oben erwähnten Bundesbeschlusses gestellten Frist, den revidirten Entwurf mit nachstehendem Berichte zu begleiten.

I. Allgemeine Bemerkungen.

Von den 67 eingelangten Gutachten erklären 22, somit der volle Urittheil der Eingaben, worunter mehrere größere Kautone, daß sie sieh zu keinen Abänderungsvorschlägen veranlaßt sehen.

Mit diesen Berichten spricht sich auch die große Mehrzahl der andern Gutachten, die mehr oder weniger Bestimmungen geändert zu wissen wünschen, übereinstimmend dahin aus, daß im Uebrigen die zweckmäßige Anlage des Réglementes, die übersichtliche G-ruppirung des Stofies anerkannt werden müsse und daß der Entwurf, nach den bisherigen Erfahrungen, durch seine präzisen und umfassenden Vorschriften ein richtiges Verfahren in allen Verwaltungsangelegenbeiten des Friedeusdienstes ermöglicht und gesichert, den Verkehr in sämmtlichen Beziehungen der Truppen unter sich, sowie zu den eidgenössischen, kantonalen und Gemeindehehörden und Civilpersonen in wünschbarer Weise geordnet habe.

Von verschiedenen Seiten ist zwar der Wunsch zu einer Verlängerung des Provisoriums des Verwaltungsreglementes und damit

319 zu einer weitern Erstreckung der Eingabefrist für die Beurtheilung desselben geäußert worden, weil die begutachtenden Stellen mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalen Behörden und der Instruktoren in der Regel nur in einem einzigen Dienste Gelegenheit gehabt hätten, über den Werth und die Wirkungen des Réglementes die nöthigen Erfahrungen zu machen und sich ein maßgebendes Urtheil zu bilden. Anderseits aber wird hervorgehoben, daß sich das Reglement gleich bei seiner ersten Anwendung in beinahe allen seinen Theilen derart bewährt habe^ daß das Bedürfniß zu einer Konsolidirung desselben größer sei, als. die Nothwendigkeit zu Abänderungen, die nur in besonders dringenden und wohl begründeten Fällen eine Berechtigung besitzen und Platz greifen sollten.

Die mit der Revision des Entwurfes betrauten Organe, der frühere und der jetzige Oberkriegskommissär und der Oberpferdearzst, haben bei der Prüfung der Eingaben den Eindruck gewonnen und auch uns hat sich die gleiche Ueberzeuguug aufgedrängt, daß eine auf mehrere Jahre erstreckte Verlängerung des Provisoriums, wenn nicht gerade eine Mobilmachung der Armee in diese Zeit fällt, kaum zu wesentlich andern oder neuen Abänderungsbegehren, als wie sie jetzt schon gestellt sind, Veranlassung geben werde.

Unter den jetzt erhobenen Wünschen findet sich eine ziemliche Reihe solcher vor, die eine Erhöhung der Tarife, der Sold-, Verpflegungs- und Unterkunftsvergütungen u. s. w. anstreben und die schon bei der ersten Bearbeitung der Entwürfe, als zu weit gehend, als in Unkenntniß über ihre finanzielle Tragweite gestellt, abgelehnt werden mußten. Es kann ihnen auch heute meistentheils keine Beachtung geschenkt werden und sie müßten später wiederholt -- wir werden weiter unten die finanzielle Frage berühren -- wohl das gleiche Schicksal erleiden. Das Verwaltungsreglement aber provisorisch belassen zu wollen, bis es auch nur bei einer partiellen Mobilmachung angewendet werden könnte, müßte wieder zu einem haltlosen Zustand, wie er früher wirklich bestand und dessen Beseitigung durch das Erscheinen des jetzigen Entwurfes so sehr begrüßt wurde, führen. Im Kriegsfalle aber wird es dem Verwaltungsreglemente ergehen,, wie allen andern militärischen Einrichtungen; es werden sich Mängel und Lücken zeigen, die in der Regel nur bei den großen Friktionen, wie sie
der Kriegszustand erzeugt, erkannt werden, und dieser Erkenntniß wird, wie immer in solchen Fällen, die Durchführung der als nothwendig gefundenen Verbesserungen, die Umgestaltung bestehender Einrichtungen folgen.

Indem wir nun zunächst zur Besprechung der wenigen Aussetzungen und Bemänglungen, welche dem jetzigen Entwürfe im

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Allgemeinen gemacht worden sind, übergehen, können wir konstatiren, daß nur in zwei Gutachten eine genauere Ausscheidung der Vorschriften über den Instruktionsdionst und das Feldverhältniß als wünschbar erachtet wird. Wir haben uns über diese Frage speziell, sowie über die Behandlung des Entwurfes überhaupt in unserer Botschaft vom 9. Dezember 1881 bereits so ausführlich ausgesprochen, daß es uns scheint, es können die beiden Stimmen auf eine Aenderung der Anlage des Réglementes und der Eintheilung des Stoffes um so weniger Einfluß haben, als man sich jetzt mit der Fassung und dem Inhalte des Réglementes hinlänglich vertraut gemacht hat: weil ferner es als ein Vorzug des Réglementes erklärt wird, daß alle gewünschten Vorschriften sich ohne Mühe finden lassen, und zu Rathe gezogen werden können und weil endlich einem weitem mit dem obigen Wunsche zusammenhängenden Begehren, daß nämlich alle die Leistungen der Gemeinden betreffenden Bestimmungen in einem besondern Auszüge zu Händen der G-emeinderäthe veröffentlicht werden möchten, leicht Rechnung getragen werden kann.

Wichtiger und begründeter sind diejenigen Klagen, welche einer Verbesserung der französischen Redaktion rufen, die in der That vielfach zu wünschen übrig läßt, zumal die Uebersetzung verschiedene Bestimmungen unrichtig aufgefaßt und denselben einen andern Sinn als im Originaltexte unterlegt hat. Auch die beiden oben erwähnten Urtheile stützen sich auf die französische Uehorsetzung. Es muß daher dieser bei der definitiven Ausgabe des Ver\valtungsreglementes die größte Aufmerksamkeit und Sorgfalt geschenkt werden.

Was nun alle die Begehren um Erhöhung verschiedener Tarife und Entschädigungen betrifft, so sind, um die finanzielle Frage gleich insgesammt behandeln zu können, hauptsächlich folgende Wünsche laut geworden : 1) Erhöhung der Pferdeentschädigung für die berittenen Offiziere (§ 49 des Verwaltungsreglements); 2) Erhöhung der Soldzulage für Unteroffiziere und Soldaten, beziehungsweise Festsetzung eines einheitliehen Schulsoldes von Fr. 3. 50 für Unteroffiziere und Soldaten, wenn sie zu andern Kursen als denjenigen ihrer Korps einberufen werden (§ US); 3) Wegfall der Bestimmung, daß bei den Reisen einzelner Militärs die ersten 20 Wegkilometer nicht vergütet werden sollen (§ 122, lit. b);

321 4) Erhöhung der Mundportionsvergütung für die Offiziere (§§ 148 und 149); 5) Verabfolgung einer Logisvergütung an die Offiziere, beziehungsweise an die Gemeinden, wenn diese die Offiziere einzuquartieren oder in Kantonnernenten unterzubringen haben (jj 231, lit. a und b), und Erhöhung der Logisentschädigung (§ 213); 6) Erhöhung der den Gemeinden zu leistenden Vergütungen für Requisition von Fuhrleuten, Pferden, Fuhrwerken u. s. vv.

(§ 260); 7) Erhöhung der Bedientenentschädigung für berittene Offiziere (§ 317).

Wenn all' diesen Begehren, die, wie bereits oben bemerkt, einestheils formulirt worden sind, ohne daß man sich genügende Rechenschaft über ihre finanzielle Tragweite gegeben hat, und die anderntheils gegen verschiedene traditionell bestehende militärische Anschauungen und Einrichtungen verstoßen, entsprochen werden wollte, so mttßte das Militärbudget in den normalen Jahren des Friedensdienstes mit wohl einer halben Million stärker belastet werden, auch wenn man die für die Offiziere verlangten bessern Entschädigungen durchschnittlich nur um 50 Rp. in jedem einzelnen Falle erhöhen würde. Einzig die beiden Posten sub 2 und 3 würden, wenn bei Ziffer 2 der beantragte Schulsold von Fr. 3. 50 dekretirt werden wollte, eine jährliche Mehrsumme von nahezu Fr. 300,000 erfordern. Bei einer größern Mobilmachung, wobei einzig die Soldzulage für die Unteroffiziere wegfiele, müßten diese Entschädigungen eine ganz unübersehbare Höhe erreichen. Es liegt auf der Hand, daß das Budget der Miliärverwaltung gegenüber all' den Ansprüchen, die fortwährend an sie gestellt werden und die meistentheils, wenn es sich um Verbesserung der Ausrüstung und Bewaffnung, um Vermehrung der Reservebestände und Vorräthe, um Hebung des Unterrichtes handelt, mit eiserner Notwendigkeit erfüllt werden müssen, eine solche Mehrpumme bloß für Sold- und Verpflegungsvergütungen nicht ertragen könnte.

Wir sind übrigens der Meinung, daß ein Bedürfuiß, in die Mehrzahl dieser Begehren, namentlich derjenigen, welche die Besserstellung der Offiziere betrifft, einzutreten, gar nicht bestehe. Die Soldansätze dürfen auch im Instruktionsdienst als angemessene angesehen werden; im aktiven Dienst tritt Solderhöhung ein. Die Verpflegung ist in unserer Armee eine durchaus genügende, im Vergleiche mit derjenigen der stehenden Armeen eine sehr reichliche. Im Felddienst werden die Offiziere meistens genöthigt sein,

322 selbst Ordinäre zu machen ; damit fallen die besondern Kosten für ihre Verpflegung weg. Im Instruktionsdienst hat der Bund keine Pflicht, den Offizieren den Mehrbetrag für eine bessere Verpflegung, als sie den Truppen zukommt, zu vergüten. Uebrigens kann man den Offizieren nicht eine größere Mundportionsvergiitung als den Gemeinden leisten, wenn diese die Truppen zu verpflegen haben. Bin Entsprechen auf der einen Seite hätte sofort seine Nachwirkung für die andere und damit würde das Budget noch unverhältnißiniißig mehr belastet. Die Bedientenentschädigung ist mit der Inkraftsetzung des Venvaltuugsreglementes im Jahre 1882 auf das Doppelte des frühern Betrages gestiegen; die Entschädigungen für die Fuhrleistungeu der Gemeinden sind wesentlich erhöht worden. Von einer Vergütung des Logis an die Offiziere, wenn sie einquartiert oder kantonnirt werden, kann gar keine Rede sein. Das wäre geradezu unverständlich, wenn den Gemeinden für das Quartier der Offiziere Entschädigungen geleistet würden, für die Unterbringung der Truppen aber nicht. Eines ginge nicht ohne das Andere, Keines isl aber möglich. Uebrigens sind die Fälle, in welchen die Offiziere in eigenen Kosten für ihr Logis zu sorgen haben, selten, sie beschränken sieh meistens auf Uebungs- und Rekognoszirungsreisen und Ausmiirsehe und für diese darf die im zweiten Lemma des § J243 vorgesehene Einschränkung aufgehoben werden. Die Reisevergütungen steigen jetzt schon alljährlich auf eine ganz beträchtliche Summe an und schließlich können wir nicht unbemerkt lassen, daß so wenig früher die Kantone sich auf den Standpunkt gestellt haben, daß der Militärdienst ohne persönliche Opfer von den Wehrpflichtigen zu leisten sei, 'auch der Bund heute nicht nach all' den Anstrengungen, (He er schon gemacht hat, um die Lage der Dienstpflichtigen zu erleichtern, im Stande sein wird, einen andern Gesichtspunkt in dieser Beziehung einzunehmen.

Dagegen müssen wir anerkennen, daß die Berittenmachung den Offizieren oft bedeutende Kosten auferlegt. Im gewöhnlichen Instruktionsdienste stößt sie indessen nur bei den grüßern Truppenübungen auf Schwierigkeiten und diesen Verhältnissen gedenken wir dadurch Rechnung zu tragen, daß wir die an Truppenzusanmienzügen und im aktiven Dienst zu verabfolgende Entschädigung nicht in einem bestimmten Betrage vorsehen, sondern
deren Festsetzung in diesen Fällen dem Bundesrathe überlassen. Ebenso halten wir die Forderung für Erhöhung der Soldzulage der Unteroffiziere, bei der immer größern Schwierigkeit, für die gute Bestellung der Unteroffizierscadres aller Waffen und bei den sich stets vermehrenden Anforderungen, welche an die Unteroffiziere gestellt werden, für eine berechtigte. Wir werden auf diese Frage in den

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nun folgenden ,,Speziellen Bemerkungen, Abschnitt Besoldung,"1 wieder zu sprechen kommen.

II. Spezielle Bemerkungen.

Zu einer etwas eingreifenderen Revision haben nur die Abschnitte ,,Rapportwesen und Dienstpferde"1 Veranlassung gegeben. In allen übrigen Abschnitten beschränken sich die Aenderungen auf einzelne Bestimmungen, welche wir, wenn sie von größerer Bedeutung, näher begründen werden. Wo es sieh um eine bloße untergeordnete Korrektur und Ergänzung, oder um eine einfache Redaktionsänderung handelt, wird eine Vergleichung des ursprünglichen Textes mit dem abgeänderten für die Orientirung vollkommen genügen.

1. Eintrittsetat und Rapportwesen.

Sowohl über die Bedeutung und das Wesen, als über die Erstellung des Tagesrapportes herrschen verschiedene Ansichten. Jetzt wieder, wie schon bei der Bearbeitung der ersten Entwürfe, lassen sich Stimmen vernehmen, daß der Tagesrapport rein taktischer Natur sei und daß sich die 'Verwaltung an den Effektivrapporten, welche am Einrückungstage, an den Soldtagen und am Schlüsse des Dienstes erstellt werden, genügen müsse. Anderseits wird auch von Solchen, welche die Notwendigkeit eines administrativen Tagesrapportes zugeben, erklärt, daß die Truppenverwaltung in diesem Rapporte über Dinge berichte, die sie nichts angehen, wie der summarische Nachweis über die nicht ausrückenden Mannschaften und Pferde, und daß ferner die Bestimmungen über das Rapportwesen des Materials und der Munition zu vage gehalten seien und sich im Kriegsfälle nicht ausführen lassen.

Die Ansicht, daß die Verwaltung des Tagesrapportes entbehren könne, ist eine durchaus irrige. In jedem geordneten Geschäfte und größern Haushalte muß die Tagesbewegung auch täglich gebucht werden. Der Tagesrapport vertritt bei der administrativen Truppeneinheit das Geschäftsjournäl ; aus ihm müssen die täglichen Bewegungen und Mutationen in das Hauptbuch, in den Effektivrapport hinüber getragen werden. Die Waaren, die Effekte, welche in Umsatz kommen, sind die Mannschafts-, Pferde- und Materialbestände. Die Effektivrapporte bilden die Grundlage für die Besoldungskontrole und den Abschluß der Komptabilität. Je länger die Soldperiode, die Zwischenzeit von der Erstellung eines Effektiviapportes bis zum andern dauert, um so nothwendiger wird die pünktliche und gewissenhafte Anfertigung des Tagesrapportes. Wird

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hiebei ungenau und gleichgültig verfahren, so entsteht Konfusion, das ganze Rapportwesen wird liederlich geführt, der Verwaltungsoffizier kommt in Nachtheil, die Verwaltung trifft der Vorwurf der Unordnung. Es unterliegt daher nicht dem mindesten Zweifel, daß der Tagesrapport eine eminent administrative Bedeutung hat. Eine andere Frage aber ist, was in denselben gehört und aufgenommen werden soll. Offenbar hat es für die Verwaltung selbst in vielen Fällen kein besonderes Interesse, zu wissen, zu welchem Dienst täglich die Truppen und Pferde verwendet werden, sie braucht daher auch nicht Rechenschaft hierüber zu geben, ihr ist nur die Kenntniß derjenigen Bewegungen nothwendig, welche Veränderungen im effektiven Stand des Korps hervorrufen und welche Einfluß auf die Besoldung und Verpflegung haben. Stellt man sich auf diesen Standpunkt, so hat die Verwaltung nur über die beim Korps anwesenden Mannschaften und Pferde und die täglich eintretenden Mutationen in obigem Sinne zu berichten und den summarischen Ausweis über die nicht ausrückende Mannschaft wegzulassen. Den Stand der ausrückenden und nicht ausrückenden Mannschaft und Pferde und den Nachweis, wo die nicht Ausrückenden sich befinden,; gibt dann ein besonders zu erstellender taktischer Rapport.

Die Bestimmungen des jetzigen § 10 des Vervvaltungsreglements sind wesentlich, soweit sie den personellen Rapport betreffen, dem Entwurfe von 1875 entnommen, der den Tagesrapport ebenfalls als administrativen und taktischen Rapport aufgefaßt und ihn Ausrückungsrapport genannt hat. Man ist damals wie 1881 von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß, weil die Truppenverwaltung einen Bestandth'eil des Korps, wie alle andern demselben unterstellten Branchen, bilde, sie nicht als ein für sich bestehendes, vom Korps gleichsam abgelöstes Geschäft zu betreiben sei. Man hat es für zweckmäßig gehalten, daß der gleiche von der Verwaltung im Auftrage des Kommandos und für dasselbe zu erstellende Tagesrapport ebensowohl den taktischen Interessen, als den administrativen Bedürfnissen zu dienen vermöge, da im Korpsverbande beide Verhältnisse nicht als auseinandergehende oder gar feindselige, sondern als zusammengehörende und zusammenwirkende aufgefaßt werden müssen. Es scheint unmöglich zu sein, dieser Ansicht Geltung zu verschaffen ; der fortwährend sich erhebende
Widerstreit kämpft nicht nur um die Form des Rapportes, um die Frage, ob zwei Rapporte, ein administrativer und ein taktischer, oder ein einheitlicher zu erstellen sei und wer sie anzufertigen habe; er liegt tiefer, er wurzelt in der von Alters her bestehenden Doppelbeziehung, in welcher die Truppenverwaltung einerseits zum Kommando, anderseits zum Kommissariate sieh befindet. Diesen hierin liegenden

325 Konflikt möglichst zu beseitigen und eingedenk des Spruches, da& Niemand gut zweien Herren dienen könne, erscheint es nun allerdings angezeigt, den administrativen Rapport einzig auf die Bewegungen im Personellen zu beschränken. Indem wir uns zu diesem Schritte entschließen, müssen wir aus dem ersten Abschnitte auch die Bestimmungen über den Materialeintrittsetat (§§ 7, 8, 9, 10 und 11) ausscheiden. Wir verstehen uns aber hiezu keineswegs in der Meinung, daß das Rapportwesen über das Materielle nicht auch eine administrative Angelegenheit sei -- das läßt sich gar nicht be-streiten -- sondern hauptsächlich aus folgenden Gründen: Die Aufnahme der Bestimmungen über den Materialeintrittsetat und das Materialrapportwesen in den Entwurf von 1881 geschah unter der Voraussetzung, daß bis zum definitiven Erlaß des Verwaltungsreglementes auch das Reglement über das Kriegsmaterial und über die persönliche Bekleidung und Bewaffnung redigirt werden könne.

(Siehe die Bemerkungen Seite 7 und 8 unserer Botschaft zum Ent-wurt'e des Verwaltungsreglementes vom 9. Dezember 188l.) So dringlich der Erlaß dieses Réglementes wäre, so sind doch die Vorarbeiten hief'ür noch nicht zum Abschlüsse gekommen. Um nunnicht durch Vorschriften des Verwaltungsreglementes, welches jetzt definitive Gültigkeit erhalten soll, die erst noch zu erlassenden Bestimmungen des Réglementes über das Kriegsmaterial zu präjudiziren, halten wir es für angezeigt, ja nothwendig, alle im Verwaltungsreglemente enthaltenen Bestimmungen über den Materialeintrittsetat und das Materialrapportwesen dem Réglemente über das Kriegsmaterial zuzuweisen, während das Dienstreglement, das nach der definitiven Einführung des Verwaltungsreglementes ebenfalls einer Umarbeitung bedarf, das taktische Rapportwesen zu ordnen, hätte.

Dies ist die eine Hauptänderung im ersten Abschnitte. Eine zweite besteht darin, daß die Führer kranker und verwundeter Pferde, wenn letztere in eine Kuranstalt versetzt werden, nicht mit den den Pferden mitgegebenen Utensilien daselbst zurückbehalten (§§ 30 und 31), sondern in allen Fällen mit den Utensilien wieder zum Korps zurückgeschickt werden sollen. Nach den Erklärungen des Oberpferdarztes werden sämmtliche Kuranstalten von ihm mit dem nöthigen Wärterpersonal und dem erforderlichen Inventar versehen. Eine diesbezügliche Bestimmung
ist in § 88 aufgenommen.

Bei einem längern Felddienste müßte sich der Bestand der Kuranstalten an Personal und Material in überflüssiger Weise vermehren, während die Korps ihrer Mannschaften und Utensilien bedürfen, da sie bei größerm Pferdeabgang selbstverständlich, um gefechtstüchtig zu sein, mit dem nöthigen Ersatz versehen werdenmüssen.

326 Diese Bestimmung veranlaßt verschiedene Modifikationen iu den Vorschriften über Behandlung der Mutationen (§ 20). Abgeändert wird hiebei das Verfahren bezüglich der Vermißten und Ausreißer (§§ 25 und 26). Es ist bemerkt worden, daß die betreffenden Bestimmungen sich schwer erfüllen lassen und daß positivere Vorschriften am Platze seien. In der That wird man, weiin ein Mann vom Korps weggeblieben oder abgekommen ist, selten schon mit Sicherheit feststellen können, ob er zu den Vermißten gehört, ob er verwundet, gefallen, gefangen oder ein Ausreißer ist.

Ihn längere Zeit in den Kontrolen pro memoria nachzuführen, hat keinen Z\^eck. Man wird nun offenbar am richtigsten verfahren, wenn man solche Leute in analoger Weise wie die in die Sanitätsanstalten versetzten Militärs behandelt. Militärs, die in den in § 26 bestimmten Fristen nicht zum Korps zurückkehren, sind in Abgang zu bringen und falls sie wieder bei demselben sich einrinden, mit neuer Nummer in die Etats einzutragen. Ergibt sich dann aus der Untersuchung, daß sie ohne ihr Verschulden vom Korps abgekommen, oder nur auf dem Disziplinarwege zu bestrafen sind, so verbleiben sie beim Korps. Qualifiziren sie sich dagegen als Ausreißer, so werden sie dem Kriegsgerichte überliefert.

Mehrfach ist die Wiedereinführung der obligatorischen Kommissariatsmusteruug beim Diensteintritte eines Korps begehrt worden.

Diese Musterung, welche in der Regel entweder in einem bloßen Abzählen der Mannschaft und Pferde oder in einem nochmaligen Verlesen der Mannschaft und ihrer Personalien bestand, erfüllte ihren Zweck nicht. Die jetzigen Vorschriften, daß alle Angaben mit dem Dienstbüchlein verglichen werden und mit demselben übereinstimmen müssen (§ 2} und daß der Chef der Einheit für die richtige Aufnahme des Etats verantwortlich erklärt wird (§ 4), sind weit positiver und zweckmäßiger und sichern, nachdem nun noch dem Hauptmann die Pflicht auferlegt ist, die Richtigkeit des Etats durch eine nochmalige persönliche Musterung der Mannschaft zu prüfen, ein viel genaueres Verfahren bei Erstellung des Nominativetats, als die oberflächlichen und doch sehr zeitraubenden sog. Kommissariatsmusterungen, die bald durch den Korps-, bald durch den Regimentsquartiermeister, bald durch einen Verwaltungsol'rixier des Divisionsstabes vorgenommen werden. Solche Musterungen haben nur in den in § 8 vorgesehenen Fällen einen Sinn.

Die übrigen Aenderungen in diesem Abschnitte geben zu besondern Bemerkungen nicht Anlaß.

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IL Dienstpferde.

Für die Bearbeitung dieses Abschnittes im Entwurfe von 1881 mußte einestheils das Material aus dem Verwaltungsreglement von 1845, dem Veterinärreglemente und einer großen Menge von einzelnen Erlassen, Verordnungen und Vorschriften mühsam zusammengetragen, gesichtet und revidirt werden, anderntheils fehlten die Grundlagen gänzlich und nur die bisher befolgte Praxis gab die nöthigen Anhaltspunkte zu Aufstellung der neuen Bestimmungen.

Es ist daher erklärlich, daß bei der Anwendung dieser Vorschriften sich eine ziemliche Zahl von Lücken zeigte, daß die Vorschriften nicht immer die allseitig wünschbare Wegleitung und Richtschnur gaben und daß der neue Oberferdarzt selbst, welcher nach dem Tode des frühem Inhabers dieser Stelle, Herrn Oberst Zangger, des Verfassers des bezüglichen Entwurfes, diesen Theil des Réglementes in Wirksamkeit zu setzen und durchzuführen hatte, sich bald veranlaßt sah, verschiedene abändernde und ergänzende Bestimmungen mit Genehmigung des Militärdepartementes aufzustellen und die Wünschbarkeit der Revision anderer darzulegen. Dennoch darf hervorgehoben werden, daß auch dieser Abschnitt, dessen Bearbeitung zu den schwierigsten Partien des Verwaltungsreglementes gehörte, im Aligemeinen seine Probe bestanden hat und daß, so manche Bestimmung auch ergänzt und abgeändert werden mußte, Inhalt unri Grundlage dieses Abschnittes als richtig und zutreffend sich erwiesen.

Die vorgenommenen Aenderungen sind sowohl technischer als administrativer Natur und geben bei Vergleichung mit dem Texte des Entwurfes von 1881 in überzeugender Weise den nöthigen Aufschluß für ihre Notwendigkeit und Berechtigung. Wir haben daher nur folgende Punkte speziell zu erläutern: Nach § 49, in welchem wir, wie wir bereits bei Beleuchtung der finanziellen Frage erwähnt, von der Festsetzung eines bestimmten Betrages der Pferdeentschädigung bei größern Truppenübungen und im aktiven Dienst absehen, urn dem Bundesrathe die Möglichkeit zu geben, diese Entschädigung den Verhältnissen angemessen festzusetzen, wird die im ersten Entwurf vergessene, bislang aber immer praktizirte Bestimmung eingeschaltet, daß den auf Piket gestellten berittenen Offizieren die Pouragerationen für die von ihnen reglementarisch eingeschätzten Pferde während der Dauer der Piketstellung in Geld zu vergüten seien.

Eine ähnliche
Ergänzung hat § 82 in dem Sinne erhalten, da(i Offiziere, welche für ihre in die Kuranstalt versetzten Pferde sich Ersatzpferde beschaffen müssen, für letztere die reglementarische Pferdeentschädigung bekommen.

328 Mehrfache Aenderungen und Ergänzungen hat das Verfuhren bei den Einschatzungen und bei Anfertigung der Verbale f§§ 66 bis 69) erlitten. Neu sind hiebei folgende Bestimmungen : a. Eine Vorschrift über die Einberufung der Schatzungsexperten.

Eine solche fehlte bis jetzt ganz, weßhalb es vorkam, daß verschiedene Kantonskriegskommissariate, welche von Korpschefs oder einzelnen Offizieren um Einberufung der Experten ersucht wurden, solchen Begehren zuweilen nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen haben.

b. Die Bestimmung, daß die Annahme der Reit- und Zugpferde in die Kompetenz der Schatzungsexperten falle, und daß sie einzig hiefür verantwortlich seien.

c. Die Vorschrift, daß der Korpskommandant auf dem Verbale seihst den Empfang der erhaltenen Pferde zu bescheinigen habe und daß in die Verbale auch die Mutationen einzutragen seien.

Es wird dieß die Militärverwaltung, welche oft nicht wußte, wohin die Pferde kamen, wenn sie von einem Kurse zum andern übergingen oder in die Kuranstalt versetzt wurden, in den Stand setzen, gegen Korpschefs und Verwaltungsoffiziere, welche diesen Bestimmungen nicht nachkommen, einzuschreiten.

Abgeändert sind die Vorschriften über die Anfertigung deiVerbale. Diese sind bei Schätzungen von ein bis zehn Pferden von den Experten selbst zu erstellen, bei größerer Zahl haben die Korpschefs ihnen zwei Sekretäre aus ihren Offizieren oder Unteroffizieren beizugeben. Wo keine Truppen sich befinden, zieht die Schatzungskommission Civilsekretäre bei.

Sowohl dieVerwaltungsoffiziere als dieKantonskriegskomrnissärc sind der bisherigen strikten Verpflichtung, als Sekretäre zu fungiren, enthoben. Die Erstem sind an Einrückungs- und Entlassungstageu für eine Menge anderer Arbeiten in Anspruch genommen. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, daß sie während des Dienstes '/M solchen Funktionen gezogen werden und auch die Kantonskriegskornmissäre können, wenn sie es wollen, als Sekretäre fungiren.

§ 70 setzt nur noch im Prinzipe fest, daß die Miethpferde gebrannt und gezeichnet werden müssen, wo die Nummern und Zeichen anzubringen seien und wer hiefür und für die Erneuerung derselben zu sorgen habe. Bezüglich des weitern Details wird einer Vorschrift des Oberpferdarztes gerufen.

329 In § 88 wird dem Oberpferdarzt Befugniß und Pflicht gegeben, unabhängig von den Civilbehörden alle erforderlichen Maßregeln zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten der zur Armee gehörenden Pferde, Maulthiere und des Schlachtviehs anzuordnen.

Gestrichen sind die transitorischen Bestimmungen bezüglich der Berittenmachung der vor 1875 rekrutirten Trompeter, Krankenwärter und Arbeiter der Kavallerie (§ 45, Lemma 5) und bezüglich der Pferdeschatzungen der vor 1875 rekrutirten Kavalleristen (§ 59).

Die Bestimmungen des Art. 259 der Militärorganisation reichen inskünftig für das hiebei einzuschlagende Verfahren aus.

3. Marschbefehle und Marschrouten.

Keine erwähnenswerthen Aenderungen.

4. Besoldung.

Die hauptsächlichste Aenderung in diesem Abschnitte besteht darin, daß wir in Ausführung unserer oben bei Erörterung der finanziellen Frage ausgesprochenen Ansichten die Soldzulage für Unteroffiziere und Soldaten, wenn sie zu andern Kursen als denenigen ihrer Korps einberufen werden, um etwas erhöhen, und die Bestimmung, daß der Feldweibel eine geringere Soldzulage und der Adjutantunteroffizier gar keine erhalten soll, aufheben (§§ 118 und 119).

Bei Vollziehung des Art. 219 der Militärorganisation, wonach die zu andern Kursen als denjenigen ihrer Korps einberufenen Unteroffiziere und Soldaten eine erhöhte Besoldung erhalten sollen, wurde im Jahre 1875 für alle diese Cadres eine einheitliehe Soldzulage von einem Franken per Tag festgesetzt. Durch Art. 14 des Bundesbeschlusses vom 21. Februar 1878, betreffend Herstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen, wurde bestimmt, daß die erhöhte Besoldung mit Inbegriff des reglementarischen Soldes den Betrag von drei Franken nicht übersteigen solle. Wir setzten daher die Soldzulage für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Fouriere auf 70 Rp. und für die Feldweibel auf 50 ßp.

fest, der Adjutantunteroffizier aber, der einen reglementarischen Sold von drei Franken bezieht, blieb von der Vergünstigung des Gesetzes ausgeschlossen.

Wir finden es nunmehr geboten, diese Unbilligkeit zu beseitigen, und halten die einheitliehe Festsetzung der Soldzulage für alle Unteroffiziere um so mehr für angezeigt, als die höhern Unteroffiziere

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für jede weitere Beförderung außerordentlichen Dienst zu leisten haben, weil die Einbuße für den Bund eine sehr geringe ist und weil man endlich bei der Bestimmung des Schulsoldes für die Offiziere auch einen höhern Sold für die Stabsoffiziere festgesetzt hat und nicht umgekehrt verfahren ist.

Das Begehren, für die Unteroffiziere und Soldaten, welche zu andern Kursen als denjenigen ihrer Korps einberufen werden, gleich wie für die Offiziere, einen einheitlichen Schulsold von Fr. 3. 50 mit Inbegriff der Verpflegung festzusetzen, trägt dei- Vorschrift des Art. 219 der Militärorganisation noch weniger Rechnung, als die jetzige in § 118 des Verwaltungsreglementes vorgesehene Soldzulage, indem dann nicht nur die Adjutantunteroffiziere, sondern auch die Feldweibe] keine erhöhte Besoldung erhielten. Außerdem würden die Unterschiede in der Besoldung unverhältnißmäßig groß sein. Soldaten, Gefreite und unberittene Korporale erhielten eine Soldzulage von Fr. 1. 50 bis 1. 70, berittene Korporale und Wachtmeister eine solche von einem Franken, die hohem Unteroffiziere, exklusive Feldweibel und Adjutantunteroffizier, von 50 Rp. Man müßte, wie für die Offiziere, einen geringern Schulsold für die Soldaten und niedrigem Unteroffiziere und einen größern für die höhern Unteroffiziere festsetzen. Ein solches Verfahren würde das Gesetz nicht gerade ausschließen; aber offenbar ist dasselbe von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß nur für die Offiziere, wenn sie in Unterrichtskurse ohne Truppen einberufen werden, ein gleichmäßiger Schulsold zu bestimmen, den Unteroffizieren und Soldaten dagegen zu ihrer reglementarischen Besoldung eine Soldzulage zu verabfolgen sei. Es ist kein Grund vorhanden, von dieser Anschauung abzuweichen. Gegen eine zu weit gehende Erhöhung, welche die Festsetzung eines einheitlichen Schulsoldes in sieh schließen müsste, sprechen namentlich finanzielle Bedenken. Ein Eintreten auf das Begehren, den Schulsold der Unteroffiziere auf Fr. 3. 50 festzusetzen, würde eine jährliche Mehrausgabe von über Fr. 150,000 zur Folge haben. Sie würde noch circa Fr. 50,000 betragen, wenn die Soldzulage zu einem Franken bestimmt wird, und sie wird den dritten Theil dieses Betrages in Anspruch nehmen, wenn die Soldzulage nach unserer jetzigen Annahme, ohne Unterschied des Grades, zu 80 Rp. per Tag festgesetzt wird. Diese
Forderung dürfte ohne Anstand erfüllt werden. Die Besoldung stellt sich nunmehr dem Unteroffiziers-, beziehungsweise Soldatensold plus dem Solde eines Fußsoldaten gleich, und es kann die nunmehrige Aufbesserung von 10 Rp. als ein erheblicher Zuschuß zur Verpflegung betrachtet werden.

331 In weiterer Ausführung unserer Bemerkungen bei Erläuterung der finanziellen Frage fügen wir mit Rücksicht auf die Kosten, welche die Berittenmachung der Offiziere erfordert, dem § 111 den Zusatz bei, daß unberittene Offiziere, wenn sie Dient für berittene zu leisten haben, den Sold eines berittenen Offiziers beziehen.

Die übrigen Aenderungen in diesem Abschnitte bedürfen keiner besondern Begründung.

5. Verpflegung.

Dieser Abschnitt hat nur bei wenigen Bestimmungen Zusätze und Aenderungen erfordert. Da nach § 149 die Vergütung für die Mundportiou nie weniger als Fr. l und für die Fourageration nicht unter Fr. 1. 80 betragen soli, so erklären wir diese Ansätze als normale, räumen jedoch dem Bundesrathe das Recht ein, in Mißund Theuerungsjahren, in Kriegszeiten u. s. w. diese Vergütungen in angemessener Weise zu erhöhen.

Um den durch die Gemeinden zu verpflegenden Truppen unter allen Umständen den Unterhalt zu sichern, ermächtigen wir in § 150 die Truppenführer für den Fall , daß sich die Gemeinden weigern sollten, den diesfallsigen Begehren der Kriegsverwaltung und der Truppenführer Folge zu leisten, die erforderliche Verpflegung auf Kosten der betreffenden Gemeinden selbst zu beschaffen. Anderseits ist es angezeigt, vorzusehen, daß wenn die von den Gemeinden getroffenen Verpflegungsvorbereituugen von den Truppen nicht benützt werden, den Gemeinden der hiedurch allfällig entstehende Schaden vergütet werde. Diese Bestimmungen finden auch bezüglich der Unterbringung der Truppen in den Gemeinden analoge Anwendung (§ 230).

Die gleiche Rücksicht für die Verpflegung der Truppen im Friedensverhältnisse bestimmt uns, das Recht zur Requisition von Lebensmitteln in dringenden Fällen auch den Divisionskommandanten einzuräumen (§ 190).

6. Unterkunft.

Von belangreichen Aenderungen haben wir einzig hervorzuheben , daß wir in § 238 die Entschädigungen für das von den Gemeinden in die Kantonnemente gelieferte Stroh von 60 auf 50 °,'o und für die Streue von 30 auf 25 % des Marktpreises herabgesetzt haben, da von verschiedener Seite bemerkt wurde, daß mit Rücksicht darauf, daß Stroh und Dünger den Gemeinden verbleiben, die Hälfte, beziehungsweise der Viertheil des Marktpreises eine im richtigen Verhältniß stehende Vergütung sei.

332 Im § 241 schreiben wir vor, um eiu liquides Verfahren au ermöglichen , daß für alle Lieferungen von Stroh , Holz und Licht den Gemeinden Baarzahlung zu leisten und daher von der Ausstellung von Gutscheinen Umgang zu nehmen sei.

7. Transportwesen.

Wir streichen in § 260 die Bestimmung, daß für den Rückweg von Requisitionsfuhrwerken die Hälfte der in diesem Paragraphen vorgesehenen Entschädigung bezahlt werden solle, wenn sie während mehr als 12 Zeitstunden in Anspruch genommen werden, da die übrigen Bestimmungen, wie die Tarife, vollständig. genügen.

Dagegen muß nach § 260 ein neuer Paragraph eingeschaltet werden, der für Requisitionsfuhrwerke, die bei Truppenübungen meistens nur für kürzere Entfernungen mitgenommen werden, während des Tages aber bei den Korps zu verbleiben haben, eine Tageseutschädigung normirt, indem die Gemeinden in solchen Fällen außer Stand wären, zu den in § 260 festgesetzten Tarifen, welche nach den wirklich zurückgelegten Entfernungen bezahlt werden, Fuhrwerke zu liefern.

8. Kultur- und Eigenthumsbeschädigungen.

Von mehreren Seiten ist eine Vereinfachung des Verfahrens bei Abschätzung der Eigenthumsbeschädigungen gewünscht worden, in dem Sinne, daß auch für die großem Truppenübungen nur ein Feldkommissär bezeichnet werde, der den Manövern zu folgen, alle geringem Beschädigungen gleich zu erledigen und von den großem Vormerkung zu nehmen habe, welche dann nach Schluß der Manöver durch den Feldkommissär in Verbindung mit den kantonalen Civilkommissären zu bereinigen seien.

Viel einfacher wird sich das im Réglemente vorgesehene Verfahren kaum bewerkstelligen lassen, aber flüssiger, und das ist die Hauptsache, läßt es sich gestalten.

Unsere Truppenübungen , zu denen komplete Schätzungskommissionen gezogen werden müssen, werden in Zukunft großer und dehnen sich über weiteres Gebiet als bis anhin aus. Die Ernennung mehrerer Feldkommissäre bei den gleichzeitigen Uebungeu zweier Divisionen auf dem nämlichen Uebungsfelde wird daher nicht zu umgehen sein. Immerhin glauben wir die Bestimmung aufnehmen zu sollen , daß , wo die Verhältnisse es gestatten , nur ein Feldkommissär zu bezeichnen sei, dem bei allen Verhandlungen die Funktionen des Leitenden obliegen. Die Zuziehung des höchsten

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Verwaltungsoffiziers des Korps oder eines von ihm delegirten Offiziers als Obmann hat sich selten durchführbar erwiesen. Der Erstere ist während des Dienstes und gleich nach demselben sonst sehr in Anspruch genommen: ein sachverständiger Offizier, der doch ein höherer sein sollte, ist nicht immer leicht zu finden und während des Dienstes bei seinem Korps auch nicht zu entbehren. Wir verleihen daher das Recht, in streitigen Fällen einen Obmann zu bezeichnen, den Experten selbst mit urn so weniger Bedenken, als nun eine achtjährige Erfahrung, seitdem das irn Verwaltungsreglement vorgesehene Verfahren praktizirt wird, bewiesen hat, daß nur selten von der Beiziehung eines dritten Experten Gebrauch gemacht werden muß.

Eine Bestimmung, daß zuerst der Feldkommissär die Eigenthumsbeschädigungen von geringerer Bedeutung erledige und nachher die vereinigte Kommission die größern Forderungen abwandle, wird wenig Vortheile bringen. Die Kommission muß das gleiche Schatzungsgebiet doch wieder von Neuem bereisen. Wir ziehen es vor, von vornherein zu bestimmen, daß sämmtliche Experten den größern Truppenübungen zu folgen haben, alle Beschädigungen, die ohne Anstände bereinigt werden können, sogleich erledigen und nachdem die Truppen das Terrain verlassen haben, ihre Verhandlungen fortsetzen und nicht auseinander gehen, bis alle Abschafäungea beendigt sind. In diesem Sinne sind die Aenderungen getroffen, und deshalb ist auch in § 288 bestimmt, daß die Reklamationen in erster Linie bei den Schatzungskommissionen selbst anzubringen seien und daß deren Zusammensetzung (§ 289) auf amtlichem Wege zu veröffentlichen sei.

Eine weitere Beschleunigung des Verfahrens wird dadurch ermöglicht, daß die Schatzungskommissionen angewiesen werden, die Entschädigungen selbst auszubezahlen. Nichts wird geeigneter sein, die Geschädigten zu annehmbaren Forderungen zu veranlassen, als die Aussieht auf prompte Erledigung ihrer Reklamationen.

Deshalb beschränken wir die Frist hiefür auf 8--14 Tage, statt wie bisher im Maximum auf 20 Tage (§ 288aj.

In § 293 erhöhen wir die Kompetenz der Kommando's, Schadenersatztorderungen auf gütlichem Wege ohne Zuziehung von Experten zu bereinigen, aus dem nämlichen Grunde von Fr. 150 auf Fr. 200.

9. BUralkosten.

Die den Truppeneinheiten in den §§ 299 und 300 bewilligten Vergiltungen für Beschaffung von Büreaubediirfuissen haben sich, Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. I.

24

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als etwas zu niedrig erwiesen und mußten daher um den bisherigen Ansätzen erhöht werden.

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10. Sterbefälle, Beerdigungskosten.

Keine besonderen Bemerkungen.

11. Verschiedenes.

Der von einer Seite gestellte Antrag, sämmtlicheu Offizieren in allen Dienstverhältnissen, in Rekrutenschulen, in Wiederholungskursen und im Felddienst Bediente, aus den Truppen, wie bei den stehenden Armeen, zuzutheilen, läßt sich bei uns nicht durchführen.

Eia Bedienter, der mehrere Pferde zu besorgen hat, geht für den andern Dienst meistens verloren ; ein Rekrut kann nicht als Pferdewärter verwendet werden, zuerst muß er Soldat sein.

Bediente an berittene Offiziere können nur die Infanterie uud Artillerie abgeben, das geschieht bei beiden Waffen jetzt schon in ausreichendem Maße. Wir gehen noch einen Schritt weiter, indem wir die Bataillonskommandanten nicht nur berechtigen, sondern verhalten (§ 313), sowohl bei den Brigaden- als bei den Divisionsübungen den berittenen Offizieren Bediente aus den Truppen beizugeben.

Im Uebrigen ist zu bemerken, daß das Verwaltungsreglement diese Angelegenheit hauptsächlich vom administrativen Standpunkte aus zu ordnen hatte und deßhalb in § 315 vorsah, daß die weitere Berechtigung der Offiziere, Bediente aus den Truppen sieh zutheilen zu lassen, durch das Dienstreglement festgesetzt werde.

Dieses Reglement, das, wie früher schon bemerkt, nach Erlaß des Verwaltungsreglementes in mehrfacher Richtung geändert werden muß, hat daher in den den Dienst betreffenden Theil der Frage einzutreten und braucht sich nicht zu scheuen, wenigstens im aktiven Dienst, die Berechtigung der beritteneu Offiziere, sich Bediente aus den Truppen zutheilen zu lassen, auch auf die Oberoffiziere und die Offiziere der SpezialwaB'eu auszudehnen, soweit dies mit dein Dienste der verschiedenen Waffen und Truppengattungen vereinbar ist.

12. Rechnungswesen.

Hier sind nur einige Bestimmungen bezüglich der Fristen für Einreichung der Komptabilitäten geändert. Diese Fristen waren für die Quartier m eister der zusammengesetzten Truppenkörper zu kurz bemessen (§§ 342 und 345).

335 Außerdem ist die Vergütung für Rechnungsstellung für den Quartiermeister einer Ambulance von 3 auf 2 Tage herabgesetzt, für den Brigadequartiermeister dagegen von 10 auf 12 Tage erhöht (§ 346). Für den .Divisionskriegskommissär wird diese Vergütung auf 60 Tage festgestellt (§ 348). 30 Tage boten für die mühevollen und langwierigen Liquidationsarbeiten einer Division eine zu kärgliche Entschädigung. Sie mußte stets erhöht werden; vor, 1875 wurde sie für eine Zeit von 3--4 Monaten bezahlt. Indem wir sie nunmehr auf 60 Tage ansetzen, schließen wir durch Streichung des zweiten Lemma des § 348 die Möglichkeit zu einer noch höhern Vergütung aus.

Die verschiedenen Abschnitte dieser Vorlage -- der Gesetzeskraft zukömmt -- stehen in vielfacher Beziehung unter einander, und Aenderungen am einen Orte bedingen auch solche anderwärts.

Wir erlauben uns deshalb, zum Schlüsse den Wunsch auszusprechen, Sie möchten diesen wichtigen Erlaß in ähnlicher Weise behandeln, wie andere Réglemente von größerer Tragweite, und ähnlich wie.

das Obligationenrecht, das Militärstrafgesetz etc., indem Sie Ihre Beschlußfassung auf allfällige grundsätzliche Verbesserungen oder Zusätze beschränken, deren Redaktion jedoch zur Vorberathung an uns zurückweisen.

Indern wir Ihnen, schließlich den folgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Februar 1885.

*

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

336 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die definitive Einfuhrung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, vom 3. Februar 1885, beschließt: Art. 1. Dem Entwürfe des revidirten Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee vom . . . .

1885 wird die Genehmigung ertheilt.

Der Bundesrath wird die Bekanntmachung dieses Réglementes anordnen und den Beginn seiner Wirksamkeit. festsetzen.

Art. 2. Durch diesen Beschluß werden das provisorische Verwaltungsreglement vom 9. Dezember 1881, sowie alle mit dem revidirten Verwaltungsreglemente vom . . . .

1885 in Widerspruch stehenden Beschlüsse, Verordnungen und Verfügungen aufgehoben.

337

# S T #

Sehr eib en des

Bundesrathes an die ständeräthliche Kommission, betreffend das Militärstrafgesetzbuch.

(Vom 3. Februar 1885.)

Tit.

Von Seite Ihrer Kommission, welche sich in zwei Sitzungen vom September und November vorigen Jahres mit dem Entwurfe des neuen M i l i t ä r s t r a f g e s e t z b u c h e s beschäftigte, sind uns mit Schreiben vom 5. Dezember eine Reihe von Bemerkungen zur Erwägung zugekommen, worüber wir in Kürze folgendermaßen referiren wollen.

I.

Eine Anzahl dieser Bemerkungen, welche vorzugsweise in der ersten Sitzung geflossen und in einem bei den Akten liegenden Protokolle enthalten sind, sind zum Theil in der zweiten Kommissionssitzung laut dem schriftlichen Protokoll derselben neuerdings geprüft und modifizirt worden, theils haben sie überhaupt nur die Bedeutung von Redaktionsänderungen. Von wesentlicher m a t e r i e l l e r Bedeutung scheinen uns, a u ß e r denjenigen Punkten, welche die Kommission selbst in ihrem obzitirten Schreiben als die der Erwägung zunächst empfohlenen bezeichnet, folgende Fragen zu sein :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die definitive Einführung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee. (Vom 3. Februar 1885.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1885

Date Data Seite

317-337

Page Pagina Ref. No

10 012 628

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