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Schweizerisches Bundesblatt

37. Jahrgang. I.

Nr. 3.

17. Januar 1885.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über den Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens.

(Vom

13. Januar 1885.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen einen Gesetzesentwurf vorzulegen zur Vollziehung von Art. 34, Alinea 2 der Bundesverfassung, soweit dieses Alinea bestimmt, daß ,,der Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes unterliegt".

In dem Programm über die Reihenfolge der nach Annahme der neuen Bundesverfassung zu erlassenden Gesetze, von welchem wir Ihnen durch Bericht vom 9. Oktober 1874 Kenntniß gegeben haben (Bundesblatt 1874, Bd. III, S. 176), ist die Ausarbeitung dieses Gesetzes in die dritte, d. h. letzte Serie aufgenommen worden. Wir haben jedoch schon unterm 25. Oktober 1876, bei Anlaß eines Spezialfalles, das Departement des Innern beauftragt, die Frage zu prüfen, in welcher Weise die Materialien für die Ausarbeitung eines Gesetzes betreffend die Versicherungsgesellschaften beizuschaffen seien. Da in erster Linie eine genaue Kenntniß der bisherigen kantonalen Vorschriften erforderlich war, so wurden die Kantonsregierungen durch ein Kreisschreiben des Bundesrathes vom 9. März 1877 eingeladen, ihre Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über das Privatversicherungswesen mitzutheilen oder, Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. I.

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102 wo solche fehlen, über die bisherige Praxis gegenüber den Versicherungsgesellschaften Auskunft zu geben, sowie über die gemachten Erfahrungen und daraus sich ergebenden Wünsche an die eidgenössische Gesetzgebung sich auszusprechen. Die Antworten, deren Eingang sich theilweise bis in's Jahr 1879 verzögerte, wurden von Herrn Dr. Kummer, Direktor des eidgenössischen statistischen Bureaus, zusammengestellt und die Arbeit in der Zeitschrift für schweizerische Statistik, Jahrgang 1879, 3. und 4. Heft, veröffentlicht. (Sie ist auch in Separatabdruck erschienen unter: Schweizerische Statistik XLIV.) Ebenso bearbeitete Herr Kummer: ,,Die Gesetzgebung der europäischen Staaten betreffend die staatliche Beaufsichtigung der privaten Versicherungsanstalten"-. Die Zusammenstellung wurde in der gleichen Zeitschrift, Jahrgang 18S3, 1. Heft, abgedruckt und enthält gleichzeitig eine Darstellung der Situation, wie dieselbe durch das schweizerische Obligationenrecht und die inzwischen erlassenen kantonalen Gesetze auf diesem Gebiete geschaffen wurde.

Zu einer vollständigen Kenntniß des Privatversicherungswesens genügen aber diese Vorarbeiten nicht, sondern es gehört dazu das noch viel wichtigere Material der Gesellschaften , indem die gewöhnlichen Publikationen derselben für eine vollständige Darstellung der Sachlage bei Weitem nicht ausreichen. In Folge dessen verfaßte der Vorsteher des eidgenössischen statistischen Bureaus, in dessen Arbeitsprogramm die Versicherungsstatistik aufgenommen worden war, den Entwurf zu Formularen, welche nach Genehmigung durch den ßundesrath den Gesellschaften mitzutheilen und von ihnen auszufüllen wären. Diese Formulare wurden im Novemher 1877 und April 1878 einer Kommission Sachverständiger zur Berathung unterstellt, wobei jedoch seitens der Vertreter der Gesellschaften die Ansicht verfochten wurde, daß die letztern vor Erlaß eines Gesetzes zur BeantwortungO solcher Formulare nicht angehalten O werden könnten. Nachdem sodann durch Bundesbeschluß vom 21. August 1878, betreffend Organisation und Geschäftsgang des Bundesrathes (Amtl. Samml. n. F., Bd. III, S. 480), das Versicherungswesen dem neugeschaffenen Departement für Handel und Landwirthschaft überwiesen worden, wurde dieses auf seinen Antrag durch Sehlußnahme des Bundesrathes vom 14. März 1879 eingeladen, unter Mitwirkung des
Justiz- und Polizeidepartements das Eöthige vorzukehren, um so bald als möglich den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Versicherungsanstalten, soweit sie nicht vom Staate errichtet sind, vorlegen zu können, zu welchem Zwecke eine vorberathende Kommission zu ernennen sei, zusammengesetzt aus Statistikern , Vertretern der Versicherungsgesellschaften und

103 Juristen. Diese Kommission versammelte sich unter Vorsitz des Chefs des Handels- und Landwirthschaftsdepartements am 2. Juni 1880 nachdem inzwischen ein von Herrn alt-Regierungsrath Bodenheimer in Bern über diese Materie eingeholtes Gutachten im Druck erschienen war. Die Kommission faßte in ihrer ersten Sitzung keine sachlichen Beschlüsse, sondern ernanute zur nähern Prüfung und Antragstellung eine Subkommission. Mit Bericht vom September 1881 kam diese ihrem Auftrage nach , indem sie gleichzeitig den Entwurf eines Aufsichtsgesetzes vorlegte, von der Ansicht ausgehend , daß der Erlaß eines solchen dringender sei, als die . Codifizirung des Versicherungsrechtes, und daher jenem die Priorität gebühre. Dieser Anschauung trat die größere, durch einige Mitglieder verstärkte Kommission in ihrer Sitzung vom 12. November 1883 bei und überwies nach materieller Berathung des Entwurfes denselben der Subkommission zur Revision, in der Meinung, daß noch in- und ausländischen Gesellschaften verschiedener Branchen Anlaß gegeben werde, sich über den Entwurf zu äußern. Nachdem daher die Subkommission denselben neuerdings durchberathen, wurde der Entwurf folgenden Gesellschaften zur Rückäußerung mitgetheilt: I n der L e b e n s v e r s i c h e r u n g : Der Suisse in Lausanne, der Lebensversicherungsbank in Gotha und der Union in London.

In der F e u e r v e r s i c h e r u n g : Der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft in Bern, der Basler Feuer-Versicherungsgesellschaft in Basel und dem Phénix in Paris.

In der T r a n s p o r t v e r s i c h e r u n g : Der Helvetia in St. Gallen und der Schweiz in Zürich.

In der U n f a l l v e r s i c h e r u n g : Der schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur und der Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft Zürich, in Zürich.

In der Hagelversicherung: Der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft

in Zürich.

Alle diese Gesellschaften, mit Ausnahme des Phénix, haben Antworten eingeschickt, deren Bemerkungen, soweit sie begründet erschienen, von der Subkommission gewürdigt wurden. Der vom

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ihr am 15. April 1884 eingereichte neue Entwurf wurde von der größern Kommission am 21. und 22. Oktober dieses Jahres durchberathen.

Um die Tragweite der in Art. 34, Alinea 2 der Bundesverfassung über das Versicherungswesen enthaltenen Bestimmung festzustellen, erinnern wir an die Gründe, welche dessen Entstehung veranlaßt haben. Es war die staatswirthschaftliche Sektion der nationalräthlichen Kommission, welche im Juli 1870 in der Vorberathung der Revision der Bundesverfassung als Art. 29 b, AI. 2 die Bestimmung beantragt hatte: ,,Der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht des Bundes, welcher die zum Schutze der Betheiligten erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erläßt."

In den Motiven wird bemerkt, daß zur Ueberwachung der Thätigkeit der Versicherungsgesellschaften dieselben unter die Aufsicht und die gesetzgeberische Einwirkung des B u n d e s , mit Ausschluß der Kantone, zu stellen seien. (Prot. S. 51.) Ueber die bezüglichen Verhandlungen der Kommission spricht sich das gedruckte Protokoll (S. 80) folgendermaßen aus : ,,Die Sektion halte dafür, daß es bei dem allgemeinen Satze des Bundesrathes, demzufolge der Gewerbebetrieb frei sein soll, sich nicht bewenden dürfe, daß vielmehr die Möglichkeit dem Bunde eingeräumt werden müsse, ordnend einzuschreiten , wo die Kantone für sich allein dies nicht zu thun vermöchten.

In mancher Beziehung, z. B. was die Auswanderungsagenten und die V e r s i c h e r u n g e n betreffe, fehlen in den Kantonen zum Theil, und zwar zum Schaden des Publikums, die nöthigen Mittel, um die etwa bestehenden Vorschriften gehörig durchzuführen; zum Theil gebreche es an den nöthigen Fachmännern, um gewisse technische Fragen, welche z. B. an das Versicherungswesen sich knüpfen, in genügender Weise zu entscheiden.

Von großem Interesse sei es aber, hier entsprechend vorzu8orgen, was nur dem Bunde möglich sein werde und was daher eine einheitliche Aufsicht unerläßlich bedinge.

In der Verhandlung wird hierauf vorgeschlagen, das Lemma 2 zu beseitigen oder wenigstens zu modifiziren, weil der dort vorgesehene Staatsschutz gewöhnlich als ungenügend oder selbst als gefährlich sich erweise.

Der Staat werde es kaum übernehmen wollen, sich über die Solidität einer Versicherungsanstalt, über ihre Mortalitätstabellen

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oder über die Anlegung ihrer Gelder in der Weise auszuspreehen, daß damit dem Bürger gewissermaßen eine Garantie verliehen würde.

Sei nun aber dies nicht der Fall, so dürfe der Bürger auch nicht mittelbar zu der Voraussetzung verleitet werden, als ob er im Falle des Mißlingens seiner Unternehmung eine Entschädigung vom Staate zu gewärtigen hätte.

Besser dürfte es daher sein, keine Bedingungen aufzustellen und dem Bürger es lediglich anheimzugeben, mit wem er sich einlassen und inwiefern er einen Vertrag abschließen wolle.

Das absolut Nolhwendige werde in dem Obligationenrecht vorzusehen sein.

Hierauf wird jedoch entgegnet, daß, was den Inhalt des zweiten Lemmas betreffe, es für die Kantone äußerst schwer halten würde, den zur Prüfung dieser Verhältnisse nöthigen Apparat aufzutreiben und daß dies nur dem Bunde möglich sein könne.

Die Bundesbehörde sei eher in der Lage, schwierige Fragen durch Experten entscheiden zu lassen, und je größer der Kreis sei, aus dem sie wählen könne, um so mehr werde sie in den Stand gesetzt, unparteiische Fachmänner verwenden zu können und dem daherigen Gutachten das Gepräge vollster Unbefangenheit zu wahren.

Allerdings werde der Staat durch Konzessionirung, z. B. einer Versicherungsanstalt, keine Entsehädigungspflicht in irgend einer Weise übernehmen. Es werde aber genügen, wenn er durch Prüfung der Statuten und übrigen ^;rerhältnisse der Anstalt das Möglichste thue, um den Bürger vor Schaden zu sichern, und Letzterer werde in diesem Vorgehen immerhin eine etwelche Beruhigung erblicken."1 In der Abstimmung wurde das vorgeschlagene Lemma 2 unverändert angeoornmen und es trat auch die ständeräthliche Kommission demselben bei, mit der einzigen Modifikation, daß redaktionell die gegenwärtige Fassung aufgestellt wurde.

a In den bezüglichen Verhandlungen des Nationalrathes (Protokoll S. 119) wurde seitens der Kommission noch angeführt: ,,Was die Auswanderungsagenturen und das Versicherungswesen, namentlich die Lebensversicherungen, betreffe, so setzen diese Gegenstände eine so spezielle Ken'ntniß der Verhältnisse, so mannigfache Erhebungen und Berechnungen voraus, daß solche einer Kautonsregierung nicht wohl zu Gebote stehen können und daß es diesen nur erwünscht sein werde, wenn auch nach dieser Richtung die Aufsicht und die Gesetzgebung dem Bunde zustehen, der
vorzugsweise in der Lage sich befinde, in dieser nicht leichten Materie die entsprechenden Mittel zu einer gedeihlichen Regelung des Verhältnisses sich zu verschaffen.' 1

106 Der Antrag der Kommission wurde unverändert angenommen, und zwar sowohl gegenüber einem solchen, welcher in dem fraglichen Lemma die Erwähnung des Versicherungswesens ganz streichen wollte, als auch gegenüber einem Antrag, wonach der Bund nur allgemeine Grundsätze aufzustellen hätte, welche in den kantonalen Gesetzgebungen zu beobachten wären. Der Ständerath trat dem Beschlüsse des Nationalrathes bei und in den Revisiousverhandlungen «von 1873--74 wurde hieran nichts geändert.

Aus diesen Vorgängen kann jedenfalls so viel mit Sicherheit geschlossen werden, daß es bei Erlaß von Art. 34, Alinea 2 der Bundesverfassung die Meinung hatte, es solle die bisherige kantonale Aufsicht und Gesetzgebung über· das Privatversicherungswesen voll und ganz mit Ausschluß der Kantone auf den Bund übertragen werden, so daß diesem die direkte Aufsicht und nicht bloß die Oberaufsicht über diese Materie zustehen soll. Der Umfang flieser Aufsicht ist des Nähern in der Bundesgesetzgebung zu bestimmen, wobei immerhin hervorgehoben zu werden verdient, daß der Gedanke an eine bloß formelle Ueberwachung fern gelegen hat.

Konsultirt man zur Inhaltsbestimmung dieses staatliehen Aufsichtsrechtes vorerst die bisherigen k a n t o n a l e n Gesetze und die damit gemachten Erfahrungen, so ist die Ausbeute keine große.

Wir verweisen im Speziellen auf die schon angeführten, in der Zeitschrift für schweizerische Statistik publizirten Zusammenstellungen des eidgenössischen statistischen Bureaus und heben daraus in Kürze nur Folgendes hervor : Die Kantone lassen sich bezüglich dieser Gesetzgebung in drei Gruppen eintheilen. Die erste derselben (Bern, Freiburg, BaselStadt und Genf) erließ 1847--49 Gesetze über fremde Versicherungsgesellschaften, worunter alle Gesellschaften verstanden.waren, welche ihren Hauptsitz nicht im Kanton selbst hatten. Eine zweite Gruppe (Zürich, Schvvyz, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau, Tessin und Neuenburg) hat in den Fünfziger- und Sechzigerjahren speziell über die Feuerversicherungen Gesetze erlassen, ebenso Freiburg (neben dem schon bei der ersten Gruppe erwähnten Gesetz). Neuenburg erließ nachträglich noch ein solches über Lebensversicherungsgesellschaften, sowie über die von den Gesellschaften zu leistenden Kautionen, und Solothurn ein Gesetz über die Versicherungsgesellschaften
überhaupt. Eine dritte Gruppe endlich (Schaffhausen, Luzern, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Uri, Glarus, Appenzell I.-Rh., Obwalden, Graubünden, Solothuru und Nidwaiden) erließ meist dem letzten Dezennium angehörige allgemeine Gesetze über Versicherungsanstalten. Ueber die letzteren hat Waadt Bestimmungen in seinem Patentgesetz von 1878.

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la allen Kantonen ist der Betrieb von Versicherungsgeschäften oder wenigstens von einzelnen Zweigen der Versicherung von einer Konzession seitens der kantonalen Behörde abhängig gemacht. Die Hauptbedingungen dieser Konzession sind fast überall dieselben: Nachweis der juristischen Persönlichkeit im Heimatsstaat, Domizilnahme im Kanton und Anerkennung des kantonalen Gerichtsstandes, Mittheilung von Statuten, Tarifen, Jahresrechnungen u. drgl.; Bestellung eines Agenten im Kanton, welche hie und da der Bestätigung der Regierung bedarf. Die Namen der anerkannten Gesellschaften und Agenten werden im Amtsblatt publizirt; für Konzession und Patent werden Gebühren bezogen, Geschäftsbetrieb ohne Konzession wird bestraft. Einzelne Gesetze verlangen von den Gesellschaften Kaution, sei es nur von den ausländischen, oder auch von den schweizerischen.

Der einzige Kanton, welcher über die privaten Versicherungsgesellschaften noch nicht legiferili hat, jedoch faktisch die Konzession an dieselben Hauptbedingungen knüpft, wie die andern Kantone, ist Wallis.

Bezüglich der Feuerversicherung stellen die meisten Gesetze Präventivmaßregeln auf gegen die Ueber- oder Doppelversicherung derselben Gegenstände behufs Vermeidung von Spekulationsbrandstiftungen und muthwilliger Gefährde. Es ist dies namentlich deiFall in denjenigen Kantonen, welche bezüglich der Immobilien staatliche Brandversicherungsanstalten besitzen und welche diese durch mehrfache oder zu hohe Versicherung des Mobiliars gefährdet glauben.

Itn Uebrigen standen die Aktienversieherungsgesellschaften bis z,um Inkrafttreten des schweizerischen Obligationenrechts unter der kantonalen Gesetzgebung über die Aktiengesellschaften, soweit sine solche existirte; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit werden, wenn sie sich mit Feuerversicherung befassen, gleich andern Feuerversicherungsgesellschaften behandelt; für andere Versicherungsgeschafte dagegen bedürfen solche Vereine nur in wenigen Kantonen (Bern, Freiburg, Appenzell I.-Rh.) einer Bewilligung der kantonalen Oberbehörde und es wird jene in der Regel ohne Anstand ertheilt.

Mit der Gesetzgebung über die staatlichen Versicherungsanstalten haben wir uns hier nicht zu befassen, indem Art. 34 der Bundesverfassung nur die Privatunternehmungen der Aufsicht und der Gesetzgebung des Bundes unterstellt.

Fragt man
sich, worin bisher die kantonale Aufsicht über diese Unternehmungen thatsächlich bestanden habe und welche Wirkungen sie gehabt, so muß man gestehen, daß eine regelmäßige und wirk-

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same Aufsicht eigentlich nirgends bestanden hat. Der Grund hievon ist sehr naheliegend. Soll die staatliche Aufsicht Bedeutung haben, so hat sie zur absoluten Voraussetzung eine t e c h n i s c h e Kontrole, welche nirgends bestanden hat; und sie konnte nicht bestehen, weil es den 25 Kantonen unmöglich gewesen wäre, die geeigneten Kräfte zu finden. Das wird nur dem Bunde möglich sein und auch ihm wird dieser Punkt Schwierigkeiten bieten. Es ist daher nicht zum Verwundern, wenn die Kantone ihre Aufmerksamkeit auf einen zugänglicheren Faktor richteten, nämlich auf die Möglichkeit einer ausgiebigen Besteurung der Versicherungsunternehmungen, welche nicht nur den gewöhnlichen Abgaben, sondern daneben noch den verschiedensten Gebühren und Taxen unterworfen wurden. Während das Versicherungswesen an sich, seiner hohen volkswirtschaftlichen Bedeutung wegen, gefördert und erleichtert werden sollte, wurde es infolge der schiefen Stellung, in der sich die Kantone den Gesellschaften gegenüber befanden, zu einem Objekt möglichst weiter fiskalischer Belastung gemacht, wobei unberücksichtigt blieb, daß.

schließlich doch die Versicherten die Last zu tragen haben.

Allein wenn die Kantone auch eine materielle Aufsicht hätten ausüben wollen, so hätte dieselbe doch nicht zum Zwecke geführt..

Es ist an sich schon ein anormaler Zustand, daß ein Institut, welches um so besser und sicherer gedeiht, eine um so breitere Grundlage es hat, und dem daher ein möglichst weiter Wirkungskreis ganz, besonders zukommt, in unserem relativ kleinen Lande noch von 25 verschiedenen Gesetzgebungen beherrscht werden soll, so daß die gleiche Gesellschaft in dem einen Kanton zugelassen, in dem andern ausgeschlossen wird. Man stelle sich nur vor, ein/.eloe Kantone hätten eine solche Aufsicht ausüben, ja sogar materielle Bestimmungen, z.B. über die Berechnung der Prämienreserven,, aufstellen wollen, welche Vorschriften in dem einen Kanton so, in dem andern anders gelautet hätten. Die Wirkung wäre koinè andere gewesen, als daß sich die Gesellschaften aus diesen Kantonen zurückgezogen hätten, und zwar in erster Linie die soliden Gesellschaften, welche allgemeines Vertrauen auch anderwärts genießen und lieber auf ein an sich nicht großes Geschäftsgebiet verzichten, als einem solchen Wirrwarr von Vorschriften sich unterwerfen würden.

Dieser Zustand
ist nicht anders geworden unter der Bundesverfassung von 1874 und ^er wird nicht anders werden, so lange nicht die Aufsicht über das Versicherungswesen einzig und allein vom Bunde ausgeübt wird.0 Denn gegenwärtig existii-t ein unhaltbarer Dualismus von eidgenössischer und kantooaler Aufsicht, indem die kantonale Gesetzgebung bis zum Inkrafttreten der eid-

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genössischen fortdauert, der Bund aber die ihm in Art. 34 der Bundesverfassung übertragene Aufsicht bis zu einem gewissen Grade auch ohne spezielles Gesetz durchführen kann und muß. Dieser Zersplitterung muß baldmöglichst ein Ende gemacht werden, und zwar im Interesse sowohl der Versicherten, als eines korrekten Geschäftsbetriebs der Versicherungsanstalten, welcher in erster Linie einen "sichern Rechtsstand verlangt.

Von den a u s l ä n d i s c h e n Staaten besitzt die eingehendste Gesetzgebung über das Versicherungswesen N o r d a m e r i k a (vergi.

Broemer: Das Versicherungswesen in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in England und Frankreich u. s. w., im Ergänzungsheft zur Zeitschrift des königl. preußischen statistischen Bureaus, Jahrgang 1870). Euer waren es namentlich schlimme Erfahrungen auf dem Gebiete der Feuerversicherung, welche die Aufmerksamkeit der Staatsbehörden wachriefen. (Die erste Feuerversicherungsgesellschaft entstand 1798, die erste Lebensversicherungsgesellschaft 1812.)

Die große Konkurrenz hatte leichtsinnige Vereicherungsbedingungen, große Agenturprovisionen und damit zahllose Ueherversicherungen zur Folge gehabt, welche namentlich 1864 bis 1866 zu einer schreckenerregenden Vermehrung der Feuersbrünate geführt hatten, so daß viele Gesellschaften der entstandenen Last um so weniger gewachsen waren, als durch die Konkurrenz; auch die Prämientarife reduzirt und damit ungenügende Reserven geschaffen worden waren.

Auf dem Gebiete der Lebensversicherung lagen weniger traurige Erfahrungen vor, allein die Fachpresse signalisirte auch hier ähnliche Uebelstände, so daß seit den Sechzigerjahren, und zwar zum großen Theil auf Anregung der Versicherungsgesellschaften selbst, fast in allen Staaten Nordamerikas bezügliche Gesetze mit sehr strengen Bestimmungen erlassen wurden.

Vorab bestehen in allen Staaten besondere Behörden oder Beamte" zur Uebenvachung des Versicherungsbetriebs; sie sollen darüber wachen, daß die baaren Geldeinlagen der Versicherten nicht leichtfertiger oder betrügerischer Weise vergeudet werden, die Interessen dei-Versicherten überhaupt keine Gefährde erleiden. Diese Behörden erstatten alljährlich Bericht über den Stand des Versicherungswesens, gestutzt auf die nach bestimmten Formularen abzufassenden Jahresberichte der Gesellschaften ; sie können
jederzeit eine Prüfung der finanziellen Lage der Gesellschaften veranlassen und das Resultat veröffentlichen. Zu dieser Untersuchung sind sie verpflichtet, wenn dieselbe dringend erscheint, bei Zweifeln über die Richtigkeit der Jahresberichte, oder über die gesunde Finanzlage einer Gesellschaft, oder wenn eine gewisse Anzahl von Interessenten die Untersuchung verlangt.

110 Die Verpflichtungen der Gesellschaften sind verschiedenster Art: mit der Lebensversicherung dürfen keine andern Versicherungszweige verbunden werden ; zum Geschäftsbetrieb ist eine Konzession nöthig, welche jährlich zu erneuern ist;, es existiren Vorschriften über den Minimal betrag des Aktienkapitals, über die Stellung von Kautionen, über das Minimum von Personen, Jahresprämien -und Garantiekapitalien bei Gegenseitigkeitsgesellschaften, über die Anlegung der Gesellschaftsfonds, über Dividendenzahlung, Gewinnantheile, Maximalsummen der Einzelrisikos, Inhalt der Jahresberichte und Jahresrechnungen, Eontrole der Agenten, Suspendirung des Geschäftsbetriebs, Liquidation der Gesellschaften u. s. w. nebst theilweise drakonischen Strafbestimmungen.

Für die Lebensversicherung bestehen gewöhnlich noch zahlreiche Spezialbestimmungen, wobei namentlich in einigen Staaten der zeitweilige Baarwerth aller Policen einer Gesellschaft nach vorgeschriebener Mortalitätstafel und Zinsfuß geschätzt wird, um beurtheilen zu können, ob die von der Gesellschaft angesammelten Reserven und sonstigen Aktiven zur dauernden Erfüllung der Verpflichtungen genügen.

Trotzdem ist in den Siebenzigerjahren eine schwere Krisis über die amerikanische Lebensversicherung eingebrochen, welche um so intensiver wirkte, als nach Einführung der Staatsaufsicht dieser Zweig der Versicherung einen bedeutenden Aufschwung genommen hatte. Dieses Ereigaiß ist vielfach als Beweis für die Nutzlosigkeit einer solchen Aufsicht geltend gemacht worden, während auf der andern Seite hervorgehoben wurde, daß la.ut den amtliehen Untersuchungen nicht nur bei einigen Gesellschaften arge Betrügereien stattgefunden hatten, sondern daß in verschiedenen Staaten seit einer Reihe von Jahren die Aufsichtsbehörden sich schwere Pflichtvernachläßigungen zu Schulden kommen ließen, ein Umstand, der von der Presse zum großen Theil auf die Korruption einzelner Beamten zurückgeführt wurde.

Bezüglich der Gesetzgebung der europäischen Staaten verweisen wir auf die schon citirte Zusammenstellung im Jahrgang 1883 der Zeitschrift für schweizerische Statistik. Wir heben nur Folgendes hervor : Neben Nordamerika verzeigt E n g l a n d die ältesten Versicherungsgesellschaften (erste Feuerversicherungsgesellschaft 1696, erste Lebensversicherungsgesellse.haft 1706), für welche 1824
der Konzessionszwang aufgehoben worden war. England hat seit den 1830er Jahren namentlich bei der Lebensversicherung schlimme Erfahrungen gemacht, so daß schon 1853 die Vertreter von acht

Ili schottischen Gesellschaften gesetzliehen Schutz für die Versicherten verlangten. Im gleichen Jahre beantragte ein Ausschuß des Unterhauses legislative Maßregeln und faßte die Gründe hiefür wie folgt zusammen: ,,Ohne im Allgemeinen die Richtigkeit des Grundsatzes der Nichteinmischung der Staatsbehörden in gewerbliche Dinge in Abrede zu stellen, war man der Meinung, daß das Lebensversicherungswesen von gewöhnlichen Handelsgeschäften durch und durch verschieden und daß es billiger Weise von obiger Regel auszunehmen sei. Diese ausnahmsweise Behandlung wurde gerechtfertigt durch die Betrachtung, daß die von solchen Anstalten übernommenen Verpflichtungen sich auf einen sehr entfernten und ungewissen Zeitpunkt beziehen; daß der Zweck, den Personen, die ihr Leben versichern, verfolgen, ebenso wichtig wie ehrenwerth ist, nämlich : die Versorgung von Wittwen und Waisen nach dem Tode ihrer natürlichen Beschützer; daß ein solcher Vertrag, unähnlich dem gewöhnlichen Handelsgeschäft, wenn er einmal abgeschlossen ist, bei auftauchendem Mißtrauen gegen die Solidität einer Anstalt nicht ohne großen Verlust an den bereits gezahlten Prämien und ohne Erhöhung der bisherigen Prämie beim Abschluß einer neuen Versicherung nach Maßgabe des inzwischen fortgeschrittenen Alters aufgelöst oder aufgegeben werden kann ; daß bei dem gegenwärtigen Zustandvon Ungewißheit, hervorgehend aus der unvollständigen Kenntniss des wahren Zustandes der Versicherungsgesellschaften , Mus Publikum in einem sehr ängstlichen und unbehaglichen Dilemma sich befinden kann , nämlich entweder Jahr für .fahr Prämien zu bezahlen, trotz seines Mißtrauens und seiner Zweifel über das schließliche Ergebniß dieser Zahlungen, oder den erheblichen Verlust auf sich zu nehmen, der bestenfalls mit dem Verkauf oder 4er Aufgabe der Police immer verknüpft ist. Aus diesen Gründen haben in diesem besondern Falle mehrere Zeugen von grosser Erfahrung behauptet, daß eine Einmischung der Behörde, bezweckend den Schutz und die Aufklärung des Publikums, nicht bloß als gerechtfertigt, sondern sogar entschieden als eine Pflicht der Regierung erscheine.a erst 1862 wurde ein Gesetz über die Handelsgesellschaften erlassen, welches die bisherigen Gesetze über die Gesellschaften zusammenfasst und auch die Versicherungsgesellschaften betrifft, jedoch ohne eine irgend zuverläßige
Beaufsichtigung derselben zu ermöglichen. Die 60er Jahre braehten dann eine schwere Krisis in der Lebensversicherung namentlich in Folge der sogenannten Amalgamationen, d. h. Verschmelzung mehrerer Gesellschaften, von welchen gewöhnlich jede auf schwachen Füßen stand. (Von 1844 /

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bis 1868 fanden 214 solcher Amalgamationen statt, darunter 164 Lebensversicherungsgesellschaften.

Die ,,European" einzig hat von 1849 bis 1866 nicht weniger als 33 Gesellschaften verschlungen, die "Albert" 22 u. s. w.) In Folge, dessen kam der Lebensversicherungsakt von 1870 zu Stande (Cave'sche Bill), über welche sich der Schatzkanzler Love folgendermaßen aussprach: ,,Die Bill ist gut gemeint, enthält auch manches Schätzenswerthe, aber dieses ist den Amerikanern abgelauscht, alles Andere dagegen mangelhaft, insofern nämlich dem Staate eine Ueberwachung aufgebürdet werden soll, wonach er kein Verlangen trägt.

Die geforderte Geldkaution reicht nicht hin, das gläubige Publikum wird sich hinfort auf die Staatsüberwachung verlassen und zum Dank dafür von Sehwindelgesellschaften noch ärger betrogen und geplündert werden, als je zuvor. Privatgesellschaften werdendem versichernden Publikum niemals-genügende Bürgschaften ihrer Solidität, d. h. ihrer Zahlungsfähigkeit] bieten. Das kann einzig und allein der Staat, und ich werde vont Herzen bereitsein, über dieses Staatsgeschäft nachzudenken, um gelegentlich einen bezüglichen Plan vorzulegen, wofern das Haus es wünsche sollte."

Nach diesem Gesetze hat jede Gesellschaft, welche nach Erlaß desselben in England Lebensversicherungsgeschäfte betreiben will, eine Kaulion von £ 20,000 zu leisten , welche wieder zurückgegeben wird, sobald der aus den Prämien gebildete Lebensversicherungsfond die Summe von £ 40,000 erreicht hat. Jahres rechnung und Bilanz sind nach vorgeschriebenen Schematen aufzustellen; jede nach Erlaß des Gesetzes gebildete. Gesellschaft soll alle 5, jede vorher gebildete alle 10 Jahre (wenn nicht die Statuten eine kürzere Frist vorschreiben) durch einen Techniker eine Prüfung ihrer Finanzlage vornehmen und" aus dem Berichte desselben einen Auszug nach Formular machen lassen. Ein gedrucktes Exemplar der so deponirten Uebersichten , Auszüge u. s. w. soll jedem Aktionär oder Policeninhaber zugestellt werden u. s. w.

Eine staatliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen findet nicht statt, sondern das Hauptgewicht wird auf die Publizität gelegt.

' ^ In Frankreich (erste Aktien - Feuer- und Lebens versicherungs^ gesellschaft 1819) stehen die Aktien - Versicherungsgesellschaften unter dem allgemeinen Gesetz vom 24. Juli 1867 über .die
Gesellschaften. Die Tontinen und die Lebensversicherungsgeselschaften bleiben der Autorisation und der Ueberwachung der Regierungunterstellt , während die übrigen Versicherungsgesellschaften sich ohne Autorisation bilden können.

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Dagegen bestimmt eine kaiserliche Verordnung vom 22. Januar 1868 für die anonymen Prämienversicherungsgesellschaften, daß eine Gesellschaft erst dann als konstituirt gilt, wenn ein Garantiekapital einbezahlt ist, welches in keinem Falle, und selbst dann nicht unter dem Betrag von Fr. 50,000 bleiben darf, wenn das nominelle Gesellschaftskapital auch weniger als Fr. 200,000 betragen sollte.

Sodann findet eine Konversion auf Aktien, die auf Namen lauten, in Aktien auf den Inhaber nur statt, wenn der Reservefond mindestens die Höhe des Betrages des nicht einbezahlten Gesellschaftskapitals erreicht hat und vollkommen sicher gestellt ist. Ferner ist die Gesellschaft verpflichtet, zur Bildung eines Reservefonds jährlich mindestens 20 °/o vom Reingewinn einzubehalten, und zwar so lange, bis der Reservefond den fünften Theil des Kapitals erreicht hat.

Sodann ist vorgeschrieben, wie die Fonds der Gesellschaft angelegt werden müssen. Die Vorschriften über die Gegenseitigkeitsgesellschaften verlangen, daß die Statuten ein Maximum der jährlichen Prämie und des jährlichen Beitrages zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmen; ein Reservefond ist nicht vorgeschrieben, und wird er dennoch gegründet, so kann er in keinem Jahre über die Hälfte in Anspruch genommen werden; genügen die Prämien und die eventuelle Hälfte des Reservefonds nicht, so werden die Entschädigungen des betreffenden Jahres reduzirt.

Durch ein Reskript vom 15. Mai 1877 erklärte das Handelsministerium , es habe ein Gesetz vorgeschlagen, welches für die Publikationen der Gesellschaften eine Form vorsehe, welche den Versicherten selbst die Prüfung und die Wahrung ihrer Interessen ermögliche. Daneben soll eine administrative Kontrole über folgende statutarisch geregelte Gegenstände stattfinden : DBS Gescliäftsgebiet, die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Tarife, die Bildung von Reservefonds für jede Risikengattung, sofern die Statuten darüber Vorschriften enthalten; die zu versichernden Maximalsummen, die für Darlehen zu deponirenden Werthe; die Bestimmung der Werthe, in die vorhandene Kapitalien anzulegen sind; die Geschäftsordnung der General Versammlungen; die Bildung des statutarischen Reservefonds; die fakultative oder obligatorische Auflösung der Gesellschaft, im Falle ein gewisser Theil des Grundkapitals verloren ist; die Liquidation. Am
29. Juli 1877 wurde eine Aufsichtskommission bestellt, allein die Sektion des Staatsrathes für AdministrativstreitigUeiten hob unterm 7. Mai 1880 die beiden Reskripte wieder auf, insoweit sie den AktienLebensversicherungsgesellschaften mehr auferlegen, als die halbjährliche Einreichung eines Etats nach einem von der Administration aufgestellten Formular. Bei Tontinen und gegenseitigen Lebens-

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Versicherungsanstalten dagegen werden nach früheren Ordonnanzen die Rechnungen von einer Kommission von 5 Mitgliedern geprüft.

Deutschland Cerste Lebensversicherungsgesellschaft 1836) bietet ungefähr das gleiche buntscheckige Bild in seinen verschiedenen Staaten dar, wie die Schweiz in ihren Kantonen; gewöhnlich wird eine Konzession verlangt, auch die Einreichung von Jahresberichten und Bilanzen, wozu noch polizeiliche Bestimmungen für die Feuerversicherung kommen u. s. w. Zwar sprach schon 1865 der Kongreß deutscher Volkswirthe in München den Wunsch nach einer baldigen, einheitlichen Regelung des gesammten Versicherungswesens in Deutschland durch Reichsgesetz aus, wobei jedoch von einer Konzession und einer besondem staatlichen Aufsicht Umgang genommen und nur bei der Lebensversicherung die Grundlagen des Geschäftsplanes und die Geschäflsergebnisse in gesetzlich vorzuschreibender Form veröffentlicht werden sollen. Artikel 4 der Verfassung für den Norddeutschen Bund unterstellte sodann das Versicherungswesen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes, ein Gesetz wurde jedoch nicht erlassen; dagegen unterbreitete 1869 die preußische Regierung dem Abgeordnetenhause einen Entwurf betreffend den Geschäftsverkehr der Versicherungsanstalten und einen solchen über die Feuerversicherung. Von der Einholung einer Konzession wurde dabei Umgang genommen, dagegen sollten zur Eintragung in ein Versicherungsregister dem Handelsgericht namentlich auch mitgetheilt werden der Prämientarif, die Grundlagen desselben unter Angabe der Brutto- und Nettoprämien, die Grundsätze, nach welchen die .Reserven berechnet werden, und bei der Kapitalreserve der Betrag, bis zu welchem dieselbe gebracht werden soll. Dann folgen Bestimmungen über die Belegung der Fonds, die Aufstellung der Bilanzen und Jahresrechnungen, die Größe und Sicherstellung des Aktienkapitals und des Grundkapitals bei Gegenseitigkeitsgesellschaften. Rechnung und Bilanz wird von der Bezirksregierung veröffentlicht, welche verpflichtet ist, dieselben auf die gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Der Entwurf kam jedoch nicht zur Berathung, dagegen reichte der Berichterstatter der Kommission, Geheimrath Jakobi, zwei Gegenentwürfe ein, welche von dem Gesichtspunkt ausgehen, daß der Versicherungsbetrieb dem gemeinen Recht zu unterstellen sei; eine Ausnahme sei ihrer
besondern Natur wegen, nur zu machen bei der Lebensversicherung, für welche eine besondere Oeffentlichkeit der Geschäflserrichtung und der Geschäftsgebahrung vorzuschreiben wäre; dieß hätte namentlich Bezug auf die Berechnung der Prämienreserven, welche nur in vorgeschriebenen Sicherheiten angelegt werden dürfen ; die Staatsregierung ist zur Prüfung befugt, ob der Rechnungsabschluß den Büchern und dem

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Gesetze entspricht. Andere Entwürfe wurden vorgelegt von einer Vereinigung der Direktoren verschiedener Versicherungsanstalten, sowie von dem Kollegium für Lebensversicherungs-Wissensehaft, welche auch die Jakobi'schen Vorlagen zu weitgehend fanden. (Alle diese Entwürfe sind abgedruckt im Ergänzungsheft II der Zeitschrift des preuß. Statist. Bureaus 1869.)

Der Standpunkt der Gesellschaften geht am besten hervor aus den Resolutionen, welche der Verein deutscher Lebensversicherungs-Gesellschaften, der Verband deutscher Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaften und der internationale Transport-VersicherungsVerband 1875 und 1876 in Heidelberg aufgestellt haben. Dieselben lauten im Wesentlichen: die Errichtung eines Versicherungs-Unternehmens darf nicht von staatlicher Genehmigung abhängig gemacht werden ; 'der Betrieb von Versicherungsgeschäften ist keiner staatlichen Aufsicht zu unterwerfen; die Versicherungs-Unternehmungen müssen verpflichtet sein, nach Ablauf jedes einzelnen Rechnungsjahres ihre Abschlüsse und Bilanzen zu veröffentlichen. Das Gesetz hat die in die Abschlüsse und Bilanzen aufzunehmenden Positionen festzustellen.

Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 enthält die gleiche analoge Bestimmung (Art. 4) wie die schon angeführte der Verfassung des Norddeutscheu Bundes ; ein Gesetz ist noch nicht erlassen worden.

Ueber die deutsche Lebensversicherung spricht sich Broemer loc. cit. also aus (Seite 57): ,,Was die Solidität der deutschen Gesellschaften betrifft, so sind allerdings grelle Mißstände von allgemeinem Umfange bisher noch nicht zu Tage getreten. Wir haben das der zweifellos gewissenhaften Verwaltung gerade der ältesten deutschen Anstalten zu verdanken; indessen fehlt es nicht an Anzeichen, daß bei manchen Gesellschaften jüngeren Urspruugs eine gleiche Gewissenhaftigkeit nicht beobachtet wird, und es verdient sicher die ernsteste Aufmerksamkeit, wenn Klagen in dieser Hinsicht gerade von Männern laut werden, deren Beruf seit langen Jahren die Verwaltung und Leitung von Lebensversicherungs-Gesellschaften bildet. Solche Klagen traten schon im Jahre 1865 an die Oeffentliohkeit und sind heute keineswegs verstummt; sie beziehen sich sowohl auf leichtfertige Abschlüsse von Versicherungen, wie auf vorzeitige Verwendung der eingesammelten Prämiengelder durch luxuriöse Verwaltung,
Ueberbietung der Konkurrenzanstalten in den Abschlußprovisionen, theilweise Uebertragung der Gründungskosten auf spätere Jahre, Vertheilung hoher fiktiver Dividenden in den ersten Jahren, auf

116 inkorrekte Berechnung der Prämienreserven u. s. w., Alles Ungehörigkeiten, die sich thatsächlich als Vergeudung der von den Versicherten der Gesellschaft anvertrauten Kapitalien darstellen und schließlich nothwendig zum Ruin der Anstalt, d. h. zum Betrüge der Versicherten führen müssen. Daß bis heute noch kaum eine deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft liquidirt hat, ist vorläufig lediglich dem geringen Alter der meisten zuzuschreiben, das Geschäft hat erst angefangen sich zu entwickeln, die Zugänge von Versicherungen und die Prämienzahlungen überwiegen vorab in progressiver Steigerung die Todesfall- und andere Zahlungen ; allein endlich werden sich Einnahmen und Ausgaben in ein anderes Verhältniß stellen, und dann erst ist zu ersehen, ob die Reserven zur Erfüllung der wachsenden Verbindlichkeiten genügen. Wie gesagt, die Lebensversicherung fängt, wenn man mit andern Ländern eine Parallele zieht, in Deutsehland erst an sich zu entwickeln, und es dürfte Zeit sein, darüber zu wachen, daß wir nicht in englische Zustände hineintreiben.a · Die- neueste und einläßlichste Gesetzgebung, besitzt Oesterreich in. seiner Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels und der Finanzen vom 18. Augusl; '1880. Dieselbe erklärt, daß die .Staatsaufsicht, über Versicherungsanstalten sich im Allgemeinen -auf die genaue - Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften, sowie auf jene Umstände zu erstrecken habe, von- welchen die jederzeitige Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen der Anstalt bedingt wird. Die Aufsicht habe daher insbesondere die richtige Berechnung dei- Prämienreserve, die vorschriftsmäßige Anlage der Kapitalien, sowie die richtige, vollständige und möglichst klare Darstellung aller Gebahrungs- und Vermögensverhältnisse im Rechnungsabschlüsse und Rechenschaftsberichte nach den in der Verordnung festgestellten Grundsätzen zu überwachen.

Die Verordnung (wörtlich abgedruckt in der Zeitschr. für Schweiz.

Statistik 1883,S. 67 u. ff.) hat daher ausführliche Bestimmungen über die Konzessionsertheilung; Größe, Einzahlung und Sicherstellung des Aktienkapitals und des Gründungskapitals bei Gegenseitigkeitsgesellschaften ; eventuelle Einforderung einer Kaution, Anlage der Fonds, Dividendenvertheilung, Aufstellung der Rechnungen und Bilanzen u. s. w. Die Statuten und
allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der staatlichen Genehmigung (einzelne Versicherungsverträge dürfen unter besondern Bedingnissen geschlossen werden); derselben staatlichen Genehmigung unterliegen die Nettoprämientarife der Lebensversicherungsanstalten und sind dieselben bei Gründung der Gesellschaft der Behörde mitzutheilen ; ebenso die Grundlagen ihrer Berechnung und derjenigen der Prämienreserve. Diese Berechnung hat mit Zugrundelegung von Netto-

117

prämien und mit Anwendung jener Mortalitätstafel und jenes Zinsfußes zu erfolgen, welche der genehmigten Tarifberechnung zu Grund gelegt worden sind. Die Berechnung der Reserve hat unverkürzt, ohne Einrechnung der Aufnahmsprovisionen stattzufinden. Ebenso sind Vorschriften vorhanden über die Reserveanlage bei der Feuer-, Transport- und Hagelversicherung. Die Gesellschaften haben der Staatsaufsicht die nöthigen Aufklärungen zu geben und derselben zu diesem Zwecke Einsicht in die Bücher, Rechnungen u. s. w. der Gesellschaft zu gestatten. Im Ministerium des Innern wird ein versicherungstechnisdhes Bureau errichtet (nach der Mittheilung von Fachjournalen wird die Aufsicht durch von den Anstalten zu honorirende Kommissäre ausgeübt) und zur ßerathung wichtiger Versicherungsangelegenheiten die Einberufung von Fachmännern vorbehalten.

Es wird noch ein längerer Zeitraum abzuwarten sein, um die Resultate dieser Verordnung ko.nstatiren zu können.

Aus dem Gesagten darf wohl der Schluß gefolgert werden, daß über die Stellung des Staates zum privaten Versicherungswesen Theorie und Praxis ihr letztes Wort noch nicht gesprochen haben, sondern daß sie noch ziemlich am Anfang der Untersuchungen und Erfahrungen stehen. Während das Kollegium der Lebensversicherungswissenschaft in Berlin jede staatliche Aufsicht zurückweist, sucht Ph. Grever ( n Die Lebensversicherung in Deutschland*, Leipzig 1878) den Nachweis zu leisten, daß die Postulate eben dieser Wissenschaft ohne eine strenge staatliche Kontrole von den Gesellschaften nicht erfüllt werden ; während Nordamerika für diese Kontrole sehr scharfe Bestimmungen aufgestellt hat, existirt sie in andern Staaten gar nicht oder nur sehr modiftzirt; die Gegner einer staatlichen Aufsicht berufen sich auf jene Krisis in Nordamerika, die Freunde auf diejenige in England. Nur darüber existirt keine Divergenz der Ansichten, daß die Bedeutung des Versicherungswesens mit jedem Tag zunimmt und daß dabei, wenn auch nicht bei allen Versicherungszweigen in gleichem Maße, die öffentliche Wohlfahrt in hohem Grade interessirt ist, woraus sich von selbst die Thatsache erklärt, daß die Stellung des Staates zum privaten Versicherungswesen fast überall auf der öffentlichen Tagesordnung steht.

Niemand wird bestreiten, daß z. B. der Zusammenbruch einer unserer Lebensversicherungsgesellschaften
geradezu ein Landesuuglück wäre.

Um welche Summen eS sich hiebei handelt, ergibt sich aus folgender Zusammenstellung (Zeitschr. f. Schweiz. Statistik, 1882, S. 152), wobei zu bedenken ist, daß die Erfüllung der Verbindlichkeit auf der einen Seite ganz in die Zukunft fällt und in höchstem Maße auf Treu und Glauben beruht.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. I.

9

118 Auf das Leben versicherte Kapitalsumme im Ganzen per Einwohner

Fr.

Schweiz (= 4 schweizerische Gesellschaften) Ende 1881 . . . .

191,760,558 Deutsches Reich (Ende 1881) . . 2,665,110,250 Oesterreich-Ungarn (Ende 1880) .

794,704,300 Frankreich (Ende 1881) . . . . 2,542,808,270 (ferner auf Renten Fr. 29,985,910) Großbritannien u. Irland (Ende 1879) 10,500,000,000

Fr.

67 59 21 67 298

Ebenso brauchen wir die Bedeutung der Feuer- und Hagelversicherung für den allgemeinen Wohlstand und das öffentliche Kreditwesen nicht besonders hervorzuheben.

Danach erscheint die Behauptung, es liege kein Grund vor, die Versicherungsanstalten anders als nach gemeinem Recht zu behandeln^ als eine unrichtige; sie würde nur zutreffen, wenn bei den übrigen, der freien Privatthätigkeit überlassenen Industrien und Gewerben die öffentlichen Interessen in gleichem Maße betheiligt wären, wie beim Versicherungswesen. Dies ist aber im Allgemeinen nicht der Fall, und wo es zutrifft, z. B. bei den Eisenbahnen, Ausgabe von Banknoten, Auswanderungsagenturen, Fabriken u. s. w., hat der .-Bund -ebenfalls besondere Gesetze erlassen. Nur so viel ist richtig, daß der Staat ohne genaue Kenntniß der Dinge nicht legiferiren soll, namentlich auf einem Gebiete, das selbst noch mitten im Entwicklungsprozesse begriffen ist. Der Bund ist also in erster Linie genqthigt, sich ein möglichst vollständiges Material zu verschaffen, welches ihn in den Stand setzt, ein genaues Urtheil zu gewinnen über diejenigen Gründlagen und Faktoren des Versicherungsbetriebs, von deren Gestaltung und Vollziehung die Solidität der Unternehmung und somit die Wahrung der Interessen der Versicherten hauptsächlich abhängt. Dieser Zweck wird freilich mit der bloßen Sammlung von Material nicht erreicht, sondern hat als unerläßliche Bedingung zur Voraussetzung, daß dasselbe von Sachverständigen geprüft und verarbeitet werde. Von der Zuverläßigkeit und Gründlichkeit dieser Arbeit hängt der praktische Erfolg des Gesetzes und überhaupt jeder staatlichen Aufsicht ab.

Der Hauptinhalt dieses Materials und die Resultate der Prüfung desselben sind sodann zu v e r ö f f e n t l i c h e n , und wir sind ganz damit einverstanden, daß in- dieser Publizität und in der dadurch ermöglichten öffentlichen Kritik ein mächtiges Mittel zur Aufklärung

119 und zum Schutze des Publikums liegt. Dagegen muthet man diesem zu viel zu und bleibt auf halbem Wege stehen, wenn man die Thätigkeit des Staates mit der einfachen Veröffentlichung des von den Gesellschaften gelieferten Materials als erschöpft betrachtet, in der Meinung, daß filr das Weitere die Selbsthülfe der Betheiligten sorgen werde. Oder wie soll z. B. das nichtfachkundige Publikum beurtheilen können, ob die Grundlagen der Reservenberechnung, von deren Richtigkeit bei der Lebensversicherung die Solidität der Anstalt in erster Linie abhängt, korrekt seien; ob die Reserven unverkürzt erhalten bleiben, oder ob Agenturprovisioaen mit verrechnet sind ; ob die mitgetheilten richtigen Grundlagen auch wirklich befolgt werden u. s. w. ? Darüber können nur unbetheiligte Sachverständige ein maßgebendes Urtheil abgeben.

Liegt nun schon in dieser Sammlung und Bearbeitung des Materials ein gutes Theil staatlicher Aufsicht, so gewinnt die Aufsichtsbehörde damit gleichzeitig eine sichere Basis zur Beurtheilung der Frage, ob und welche Uebelstände vorhanden, wie denselben abgeholfen werden könne, ob und welche Mittel hiefür dem Bund zu Gebote stehen ; je nach der Beantwortung dieser Fragen werden sich die Verfügungen der Behörde, sowie die künftige Aufgabe des Gesetzgebers richten. So Schritt für Schritt vorwärts gehend kann der Bund Gutes stiften, ohne durch voreiliges Eingreifen sich dem Vorwurf ungerechtfertigter und vielleicht gar schädlicher Einmischung auszusetzen.

Ueberzeugt sich die Aufsichtsbehörde, daß eine Unternehmung für die Versicherten nicht mehr die nöthigen Garantien bietet, so gibt der E n t w u r f , unter Feststellung des einzuschlagenden Verfahrens, dem Bundesrath die nöihigen Kompetenzen, Abhülfe zu treffen. Wann jene Voraussetzung vorhanden, kann nicht im Einzelnen spezialisirt werden ; es wird dies von der sorgfältigen Untersuchung und Erwägung der konkreten Verhältnisse abhangen.

Der Haupteinwand, der gegen eine staatliche Aufsicht erhoben wird, besteht dai-in, daß dieselbe doch nie im Stande sein werde, dem Publikum genügende Garantien für die dauernde Solidität einer Gesellschaft zu geben und daß daher der Staat eine- schwere Verantwortlichkeit auf sich nehme, das Publikum zu dem Glauben an solche Garantien und damit zum Aufgeben eigener Prüfung zu veranlassen. Daß solche
Garantien von keiner staatliehen Aufsicht geboten werden können, ist klar ; die beste Gewähr müssen immer die leitenden Personen bieten, welche die Gesellschaften an ihre Spitze stehen. Allein wenn die Verantwortlichkeit, welche der Staat mit dieser Ueberwachung auf sich nimmt, groß ist, so wäre wohl diejandere nicht minder schwer, welche bei Katastrophen eintreten

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würde, die der Staat, wenn auch nicht vermeiden, so doch vielleicht hätte mildern können, wenn er nur so viel Aufsicht geübt, als ihm überhaupt der Natur der Sache nach möglich gewesen wäre und ihm vernünftigerweise zugemuthet werden konnte. Und um ein Mehreres handelt es sich nicht. Glücklicherweise sind wir bis jetzt von solchen Krisen verschont geblieben; allein wir kennen zur Stunde die genaue Situation unserer Gesellschaften nicht, und besser ist es, dem Unglück vorzubeugen, als dasselbe abzuwarten.

Der Bund soll wenigstens ,,das Möglichste thun, um den Bürger vor Schaden zu sichern, und Letzterer wird in diesem Vorgehen immerhin eine etwelche Beruhigung erblicken".

Aus dem Gesagten ergibt sich andrerseits von selbst, warum wir zur Zeit eben so entschieden von dem Erlasse eines einläßlichen Gesetzes abrathen, durch welches den Unternehmungen detaillirte Verpflichtungen über die Art und Weise ihres Geschäftsbetriebs auferlegt würden. Hiezu fehlt das nöthige Material und genügende anderweitige Erfahrungen. Man wird sich hievon sofort überzeugen, wenn man die Tragweite solcher Vorschriften ia's Auge faßt. Sollen z. B. Bestimmungen erlassen werden über die finanzielle Fundiruug der Unternehmungen, die Größe und Einzahlung des Gesellschaftskapitals: sollen die Grundlagen für die Berechnung der Prämienreserven gesetzlich vorgeschrieben werden und in welcher Weise; dürfen die Gesellschaftsfonds nur in gewissen Werthen angelegt werden und in welchen ; soll das Gesetz bei der Feuerversicherung Maßregeln vorsehen gegen die Ueberversicherung und welche? u. s. w. Das Alles sind Fragen, welche gegenwärtig noch nicht mit der nöthigen Sicherheit beantwortet werden können.

Dabei fällt ferner in Betracht, daß wir bei dem internationalen Charakter der Versicherungsunternehmungen auf große Schwierigkeiten stoßen würden , solche einschneidende Vorschriften durchzuführen , ohne daß gleichzeitig die umliegenden Staaten in ähnlicher Weise vorgingen. In den Jahren 1877--1878 waren in der Schweiz 118 Gesellschaften konzessionirt, wovon 21 inländische und 97 ausländische. Von diesen letztern fallen 44 auf Deutsehland, 38 auf Frankreich, 7 auf Eogland, 4 auf Italien, 2 auf Belgien und 2 auf Nordamerika. Von letzterm abgesehen , hat von den übrigen Staaten, denen 95 dieser Gesellschaften angehören, keiner eine staatliche
Aufsicht über das Versicherungswesen , die nur so weit ginge, als die im gegenwärtigen Entwurf-vorgesehene.

Die Grenzen noch weiter zu ziehen, hätte wahrscheinlich nur eine0 Prämienerhöhung für die schweizerischen Versicherten und einen Ruckzug vornehmlich solider Gesellschaften zur Folge. Die ffoua-

k

121 tion würde schon eine wesentlich andere, wenn, wie wahrscheinlich, Deutschland in den nächsten Jahren in dieser Richtung vorgehen würde.

Indem wir zu den einzelnen Artikeln übergehen, schicken wir voraus, daß selbstverständlich die Versicherungsgesellschaften unter das schweizerische Obligationenrecht fallen, soweit das vorliegende Gesetz nicht Anderes oder Mehreres verfügt; die auf Aktien gegründeten Unternehmungen fallen unter die Bestimmungen über die Aktiengesellschaften, die G-egenseitigkeitsgesellschaften unter diejenigen über die Genossenschaften. Sie erwerben juristische Persönlichkeit durch Eintragung in das Handelsregister. (Kreisschreibeu des Bundesrathes vom 13. März 1883, Ziffer l, Bundesblatt 1883, Bd. l, Seite 385.) Wir bemerken nur, daß die Anregung einer schweizerischen Gesellschaft, es möchte ein besonderer Titel über die Organisation der Gegenseitigkeitsgesellschaften erlassen werden, indem für dieselben die Maschinerie der Genossenschaften zu schwerfällig sei, bei Anlaß der privatrechtliehen Codifizirung zu untersuchen sein wird (vergleiche dazu : Hopf, Feuerversicherung, Berlin 1880, Seite 54 u. f.). Das Gleiche ist der Fall mit der ebenfalls aufgeworfenen Frage, ob nicht die Vertretungsbefugnisse der Agenten abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über das Mandat zu regliren seien, und zwar in einschränkendem Sinne.

Art. 1. Ausnahmsweise wird die Gesetzgebung der Kantone vorbehalten bezüglich polizeilicher Vorschriften über die Feuerversicherung. Hier bildet die Gefahr wissentlicher oder fahrläliiger Ueberversicherung ein besonderes Moment, und es haben daher die meisten Kantone Präventivmaßregeln gegen dieselbe erlassen. Diese Maßregeln erschweren freilich an manchen Orten den Abschluß von Versicherungsverträgen ungemein, namentlich der Kosten wegen ; allein sie stehen in so enger Verbindung mit der Feuer- und Baupolizei, daß es uns, wenigstens zur Zoit, nicht geboten erseheint, auch diese Materie dem Bunde zu übertragen.

Artikel 34 der Bundesverfassung macht keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Privatunternehmungen, weder nach dem Objekt der Versicherung, noch nach der Form der Gesellschaft ; wir glauben hieran um so mehr festhalten zu müssen, als es sich gegenwärtig hauptsächlich darum handelt, einen festen Boden zu gewinnen zur Heurtheilung des gesammten
Versicherungswesens. Es mag später untersucht werden, ob vielleicht einzelne Ausscheidungen vorzunehmen seien.

Etwas anders verhält es sich bezüglich der Vereine mit beschränktem Geschäftskreis (Kranken-, Sterbe-, Wittwen-Versorgungs-

122

kassen u. s. w.). Sie fallen zwar auch unter den Begriff von Versieherungsunternehmungen, unterscheiden sich aber von den gewöhnlichen Gesellschaften dadurch, daß sie die Versicherung nicht gewerbsmäßig betreiben und den Betrieb örtlich beschränken. Ueber die gegenseitigen Hülfsgesellschaften hat die "schweizerische statistische Gesellschaft für das Jahr 1865 eine von Hrn. Prof. Kinkelin in Basel bearbeitete Statistik veröffentlicht, welche über die wirthsehaftliche Bedeutung dieser Institute u. a. folgende Resultate an die .Hand gibt.

Die Arbeit umfaßt diejenigen auf Gegenseitigkeit gegründeten Vereine, deren Mitglieder sich Unterstützung unter Umständen bieten, welche von Gesundheit, Leben und Tod der Mitglieder selbst oder ihrer Angehörigen abhängen. Im Jahre 1665 existirten : Vereine.

Allgemeine .

Für Angestellte _ ,, Handwerker ,,' Fabrikarbeiter boten .

.

.

.

und .

.

. 225 .

.

66 , .

.231 Dienst.

. 110 632

°/o.

36 10 37 17 100

Rechnet man die Société vaudoise de secours mutuels nur für Eine Gesellschaft, so betragt die Gesammtzahl 608.

In Bezug auf die räumliche Ausdehnung umfassen von diesen Gesellschaften 300 eine Gemeinde, ' 133 mehrere Gemeinden oder einen Bezirk, 73 einen ganzen Kanton, 8 das ganze Land, 85 eine Fabrik, ' 9 eine Eisenbahn.

608

Die Zahl der Mitglieder betrug 97,754 oder l auf "25,7 Einwohner (Großbritannien 1:3, Frankreich l : 28 , Belgien l : 104, Italien'l : 195). Die Mitgliedschaft ist bei 383 Vereinen (63 °/o) freiwillig, bei 225 (37%) obligatorisch, sei es, daß die Verbindlichkeit von eine'r öffentlichen Behörde, von einer Eisenbahnver·waltnng, von einem Fabrikbesitzer , von Handwerksmeistern und Dienstherrschaften oder von einem andern Verein für seine Mitglieder (Handwerker- und Arbeitervereine, Freimaurer u. s. w.)

vorgeschrieben ist.

123 Das Gesammtvermögen war Fr. 7,872,020.

Die Einnahmen betrugen 1865 Fr. 1,529,098, die Ausgaben Fr. 1,059,418.

Im Jahr 1879 betrug die Zahl der Vereine 1072, die Zahl der Mitglieder 189,566, das Vermögen Fr. 15,807,423; die Einnahmen waren = Fr. 3,688,076, die Ausgaben = Fr. 2,867,015.

Sollen nun diese Vereine, welche in ihrem Kreise so segensreich wirken und ein schönes Stück sozialer Frage erledigen, auch unter das Gesetz gestellt werden , oder ist zu besorgen , daß die staatliche Einmischung nur lähmend einwirke, vielleicht mehr schade als nütze? Es will uns scheinen, daß diese Institute besse:: in der Luft der Freiheit belassen werden, in welcher sie bisher so schöne Früchte zeitigten. Eine Ausnahme ist vielleicht zu machen bezüglich der Sterbekassen, welche keine Reserven bilden und daher schon so oft zur Inttern Enttäuschung ihrer Mitglieder dem sichern Ruin entgegen gegangen sind. Im Jahr 1879 existirten 101 solcher Sterbevereine, wovon nur 4 auf einer technisch richtigen Grundlage beruhten. Immerhin lassen sich für die Bestimmung dieser Ausnahmen nicht von vornherein bindende Regeln aufstellen, sondern es muß das der Entscheidung des Bundesrathes überlassen werden.

Art. 2, 3 und 15 verlangen zum Betrieb von Versicherungsgeschäften in der Schweiz eine staatliche Bewilligung. Ueber dieses Requisit ist bekanntlich schon unendlich viel geschrieben und gestritten worden. Es ist richtig, daß das schweizerische Obligationenrecht nach dem Vorgang von England, Frankreich, Deutschland u. s. w. gegenüber den Aktiengesellschaften und Genossenschaften keine staatliche Genehmigung und Aufsicht kennt, und wohl mit Recht; denn das Feld, auf dem diese Gesellschaften ihre Thätigkeit entwickeln, ist ein so mannigfaltiges und ausgedehntes und die Zahl der Gesellschaften selbst eine so überaus große, daß die wirklichen Erfolge einer solchen Aufsicht in keinem Verhältniß stünden zu dem nöthigen Aufwand von Kräften und der Verantwortlichkeit, welche der Staat dabei auf sich nehmen würde. Die Erfahrung hat die Nutzlosigkeit eines solchen Systems auch hinlänglich nachgewiesen. .Allein wir haben bereits hervorgehoben, daß das Versicherungswesen nicht mit gewöhnlicher, Handelsgeschäften auf die gleiche Linie gestellt werden kann, sondern daß die damit verbundenen öffentlichen Interessen eine staatliche Aufsicht rechtfertigen. Danach erledigt sich auch die Eionzessionsfrage.

124

Ihre Lösung ist kein Prinzip, sondern nur die Konsequenz eines solchen, nämlich der Stellung, welche der Staat gegenüber den Versicherungsunternehmungen beansprucht.

Will derselbe eine wirkliche Aufsicht üben, so setzt dies eine materielle causse cognitio voraus, und es ist nicht einzusehen, warum dieselbe nicht schon v o r Beginn des Geschäftsbetriebs vorgenommen werden soll.

Huldigt dagegen der Staat dem Grundsatz der Nichteinmischung, oder bildet er durch einfache Veröffentlichung der Bilanzen u. s. w.

nur den formellen Vermittler zwischen Unternehmung und Publikum, dann allerdings hat eine Konzession keinen Sinn und Verstand.

Unser Entwurf sieht eine Aufsieht vor, und mithin ist die Einholung einer Konzession nur die logische Folgerung. Dabei versteht es sich aber von selbst, daß die der Bewilligung, vorangehende staatliche Prüfung sich keineswegs mit dem B e d i i r f n i ß der Zulassung neuer Gesellschaften zu befassen hat, sondern einzig und allein mit denjenigen Faktoren, welche auf die Solidität der Unternehmung, d. h. auf die Wahrung der Interessen der Versicherten, Bezug haben.

Der Natur der Sache nach wird ein Unterschied gemacht zwischen den schon bestehenden und neuen Gesellschaften, indem jene den Betrieb nach Inhalt der bisherigen kantonalen Konzessionen fortführen können, in der Meinung, daß sie innert gesetzlicher Frist die Bewilligung zürn Betrieb in der ganzen Schweiz einzuholen haben.

Art. 2, Ziff. 3. Es liegt auf der Hand, daß auch die Erfüllung dieser Requisite den Versicherten gegenüber den a u s l ä n d i s c h e n G e s e l l s c h a f t e n nicht dieselbe Sicherheit gewährt, welche die inländischen Gesellschaften darbieten ; hiezu wäre eine Garantie der Vollziehung inländischer Urtheile im auswärtigen Staat nolhwendig; wollte man aber von den ausländischen Gesellschaften den Nachweis einer solchen Garantie verlangen, so würde man ihre Zulassung an eine Bedingung knüpfen, deren Erfüllung in den meisten Staaten unmöglich wäre, wie auch die schweizerischen Versicherungsgesellschaften durchaus nicht in der Lage wären, einen solchen Nachweis dem Auslande gegenüber zu führen. Wo also die gegenseitige Rechtshülfe nicht durch Staatsverträge gesichert ist, müßten die dem betreffenden Staate angehörenden Gesellschaften vom Geschäftsbetrieb in der Schweiz ausgeschlossen werden,i
was O zur Folge hätte, daß die bereits zugelassenen fremden Unternehmungen sich aus unserem Lande zurückziehen müßten. Damit wäre aber am allerwenigsten den Interessen der betreffenden Versicherten gedient. Wer es vorzieht, mit einer ausländischen Gesellschaft zu kontrahiren, der thut es auf seine eigene Gefahr und

125 kann sich über allfälligen Schaden um so weniger beklagen, als er bei der gegenwärtigen Entwk-kelung des Versicherungswesens hinlängliche Gelegenheit hat, die Wahrung seiner Interessen soliden inländischen Gesellschaften anzuvertrauen.

Hiebei kann die Frage aufgeworfen werden, ob nicht vielleicht ein theilweiser Ersatz in dem Verlangen einer K a u t i o n s l e i s t u n g gefunden werden könnte. Wir haben aber geglaubt, auch hievon absehen zu sollen. Vorerst
Art. 4, 5, 6, 7 und 8 bedürfen nach dem Gesagten keiner weitern Ausführung.

Die Artikel 9, 10 und 11 enthalten Strafbestimmungeu.

Art. 9 spricht von einfachen Ordnungsbußen, welche der Bundesrath denjenigen Gesellschaften auferlegen kann, die den Bestimmungen der von ihm in Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht nachkommen sollten. Es ist bemerkt worden, man sollte auch, und zwar vor Allem, die Uebertretungen des Gesetzes selbst in's Auge fassen; wir haben jedoch angenommen, es werden alle Gesetzesbestimmungen, welche den Gesellschaften Verpflichtungen auferlegen, deren Nichtbeachtung mit einer Ordnungsbuße bestraft werden kann, in den in1 s Detail gehenden Verordnungen
reproduzirt werden. Uebrigens bedarf es keiner nähern Rechtfertigung dieser dem Bundesraihe eingeräumten Disziplinarkompetenz; wir finden diesfalls einen sehr präzisen Vorgang in dem Gesetze über Ausgabe und Einlösung von Banknoten.

126

Weit schwieriger ist die Frage, welche beim Art. 10 in Betracht kommt. Hier wird der B'all angenommen, eine Gesellschaft biete ihren Versicherten nicht mehr die nöthigen Garantien. Der Bundesrath hat einer solchen Gesellschaft erklärt, welche Aenderungen in ihrer Organisation und Gesch&ftsleitung ihm nothwendig erscheinen; allein die Gesellschaft hat diesen Forderungen nicht Rechnung getragen, sei es aus Renitenz, sei es weil sie außer Stande ist, den Weisungen der Behörde nachzukommen. Da werden dann, im Interesse der Versicherten, Maßnahmen zu treffen sein, welche selbstverständlich jedem Spezialfalle angepaßt werden müssen. Es kann der Gesellschaft sogar das Recht zum Abschluß von weitern Versicherungsgeschäften entzogen werden. Es entsteht nun die Frage: welcher Behörde die Kompetenz zu diesen wichtigen Schlußnahmen übertragen werden solle? dem Bundesrath oder dem Bundesgeriehte?

Die Experten, welche der Bundesrath zur Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfes zugezogen hat, waren der Ansicht, die Vollziehungsbehörde sollte sich das Recht vorbehalten, alle im Interesse der Versicherten liegenden Maßnahmen zu treffen, und selbst auch die den Gesellschaften ertheilte Bewilligung, Versicherungsgeschäf'te zu machen, zurückzuziehen.

Nach reiflicher Prüfung der Frage konnte der Bundesrath sich dieser Ansicht nicht anschließen ; vielmehr entschied er sieh für den Antrag, diese Kompetenz 'dem Bundesgerichte einzuräumen.. Die Gründe hiefür sind im Wesentlichen folgende.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es einer feststehenden Rechtsanschauung widerstrebt, die Ordnung von Privatinteressen einer politischen Behörde zu unterstellen. Die Trennung der Gewalten gilt noch immer für eine der Hauptgarantien der Rechte der Bürger.

Diesem Grundsatze zufolge fällt die allgemeine Vollziehung der Gesetze der Exekutivgewalt zu; dagegen ist es Sache der richterliche^ Gewalt allein, dieselben auf die Spezialfälle anzuwenden.

Vom gleichen Gesichtspunkte ausgehend, hat das eidgenössische Obligationenrecht in Bezug auf .die Autorisation, welche seiner Zeit in fast allen Kantonen von sämmtlichen anonymen Gesellschaften eingeholt werden mußte, die Aenderung vorgenommen, .daß diese Autorisation .nicht mehr vom Staate zu ertheilen sei. Es galt damals als ein Fortschritt, diese Gesellschaften von der Vormundschaft
des Staates ,zu, befreien und das bloße Gutdünken durch Normen zu ersetzen, die zwar strenge sind, deren Anwendung aber den Gerichten unterstellt ist..".', ' . . . . - .

Diese Tendenz ist noch kein so überwundener Standpunkt, daß es thunlich gewesen wäre, eine ernstliche'Rücksichtnahme darauf

127

aus dem Auge zu lassen und mit dem Vorschlage vor Sie hinzutreten, schon so bald wieder, in Beäug auf die Versicherungsgesellschaften, eine unbedingte Unterstellung unter die Verwaltungsbeaörde eintreten zu lassen.

Sodann bemerken wir, daß in zwei Fällen neuesten Datums die Bundesversammlung wenig Sympathie für sogenannte Kabinetsjustiz gezeigt hat, um den Ausdruck eines Kommissionsbwichterstatters zu gebrauchen. Wir denken hier einmal an das Gesetz über Ausgabe und Einlösung von Banknoten, sowie an das Gesetz betreffend Beaufsichtigung des Rechnungswesens der Eisenbahnen.

In diesem letztem hat die Bundesversammlung alle Kompetenzen, welche der Entwurf dem Bundesrathe einräumen wollte., dem Bundesgerichte übertragen. IQ dem Banknotengesetze sodano hat der Bundesrath zwar die Befugniß behalten, das Recht zur Notenemission zu entziehen , aber immerhin nur für den Fall, daß die Bank die formellen Bedingungen nicht mehr einhält, deren Erfüllung der Konzessionirung vorausgehen mußte. Und auch so noch ist ein Rekurs an die Bundesversammlung ausdrücklich vorbehalten.

In denjenigen Fällen dagegen, wo das Gebahren einer Enrässionsbank das Publikum gefährdet, sind es die Gerichte, welche, auf Klage des Bundesraths oder des Kantons hin, Recht sprechen.

Angesichts dieser Vorgänge erschiene es nicht logisch , die Versicherungsgesellschaften der Entscheidungsbefugniß des Bundesrathes allein zu unterwerfen und ihnen die Garantien zu entziehen, welche die Gerichte bieten.

Aber noch ein fernerer Grund spricht dafür, die Maßnahmen, vvelche gegen eine das Publikum gefährdende Gesellschaft zu treffen sind, in die Befugniß des Richters zu stellen. Es handelt üich hier nämlich nicht bloß um die Verhältnisse zwischen der konzessionirenden Behörde und der konzessionirten Gesellschaft, deren Verhalten mehr oder weniger konzessionsgemäß sein kann ; sondern vor Allem um die Interessen Dritter, und zwar nicht bloß um den Schutz des Publikums , welches versucht sein könnte , sein Geld einer unsoliden Gesellschaft anzuvertrauen , sondern überdies und hauptsächlich um die Interessen der Privaten, welche mit der betreffenden Gesellschaft bereits Versicherungsverträge abgeschlossen und eine mehr oder weniger große Anzahl von Prämien eunbezahlt haben. Es läßt sich allerdings der Fall denken, daß die öffentliche Ordnung, der
öffentliche Kredit, die allgemeinen Interessen die sofortige Schließung einer Versieherungsuntevnehmung erheischen könnten ; allein diese Maßnahme könnte hiowieder eine erhebliche Schädigung der Versicherten nach sich ziehen, welche letztern erworbene Rechte auf ihrer Seite haben und deren Interesse vielleicht

128 dahin geht, daß die Gesellschaft ihre Geschäfte fortsetze. Daß nun der Bundesrath einen Entscheid treffen sollte zwischen solchen, vielleicht sehr auseinanderlebenden Interessen, will uns nicht recht einleuchten. Hiezu eignet sich eine gerichtliche Behörde weit eher, als eine politische, und es werden auch deren Entscheidungen viel besser aufgenommen werdea , als es bei solchen des Bundesrathes der Fall wäre.

Demgemäß beantragen wir, Verfügungen gegen Versicherungsgesellschaften , auf welche die im Art. 10 vorgesehenen Fälle zutreffen, dem Bundesgerichte zu übertragen.

Was die Art. 11 und 12 betrifft, so erheischen dieselben keine besondere Erläuterung.

Art. 13. Es ist bereits hervorgehoben worden, daß die Beiziehung ständiger technischer Hülfskräfte die unerläßliche Bedingung einer wirksamen Durchführung des Gesetzes bildet. Wir suchen aber die Bedeutung einer solchen Centralstelle nicht nur in der Lösung der Aufgaben, welche speziell der vorliegende Entwurf mit sich bringen wird; sondern es soll dieselbe überhaupt dem Stand und der täglich wachsenden Entwickelung des Versicherungswesens im Ganzen, wie in den einzelnen zu Tage tretenden Erscbeinuogeu ihre volle Aufmerksamkeit widmen. Denn es wird kaum geläugnet werden können, daß auf diesem Gebiete noch staatliche und sozialpolitische Fragen auftauchen und zu lösen sein werden, wie vielleicht auf keinem andern. Wir verweisen beispielsweise auf die neueste Gesetzgebung Deutschlands. Dort war, wie bei uns, eine größere Ausdehnung der Haftbarkeit für Unfälle, welche bei irgend einem Gewerbebetrieb entstehen können, angeregt worden, indem das deutsche Haftpflichtgesetz vom 21. Januar 1873 für diese Haftbarkeit keine Aenderung der Beweislast, sondern nur die Verantwortlichkeit des Gevverbeinhabers für das Verschulden der Betriebsbeamten ausspricht. Das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, sowie das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 kommen nun diesem ßediirfuiß nicht durch Ausdehnung der civilrechtlichen Haftbarkeit für Schadenersatz entgegen, sondern indem sie an deren Stelle eine auf dem Boden der öffentlich rechtlichen Versicherung beruhende Fürsorge für die durch Betriebsunfälle Verletzten oder deren Hinterbliebene festsetzen.

Bekanntlich soll dieser Grundsatz noch auf die Forst- und Landwirthschaft
ausgedehnt werden und seine Ergänzung finden in Gesetzen über Invaliden- und Altersversorgung. Natürlich kann es sich in solchen Sachen nicht um ein einfaches Uebertragen ausländischer Einrichtuogen handeln und speziell ist die Größe des Versicherungsgebietes immer von erheblicher Bedeutung; allein eine O

7

.

129 gründliche Untersuchung dieser Verhältnisse wird auch bei uns nothwendig werden.

, Art. 14.3 Ohne Bemerkung.

Art. 16. Nach dem Hinfall der kantonalen Konzessionen versteht es sich wohl von selbst, daß auch das 'gewöhnlich ausbedungene kantonale Domizil und dessen Gerichtsstand dahin fallen müssen. Das Forum erledigt sich an der Hand des Art. 59 der Bundesverfassung, soweit als nicht die Parteien vertraglich etwas Anderes vereinbart haben. Die ausländischen Unternehmungen sind also für persönliche Ansprachen an dem bezeichneten Domizil (Art. 2, Ziff. 3 b), die inländischen an ihrem Hauptdomizil i\i belangen.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Gesetzesentwurfs zu beantragen, und erneuern bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 13. Januar 1885.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

130 (Entwurf)

Bnndesgesetz betreffend

den Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Art 34, Alinea 2, der Bundesverfassung ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesvathes vom 13. Januar 1885, beschließt: Art. 1. Die im Art. 34, Absatz 2, der Bundesverfassung dem Bunde übertragene Aufsicht über den Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens wird vom Bundesrathe ausgeübt, und es unterliegen derselben alle Unternehmungen, welche in der Schweiz Geschäfte betreiben wollen.

Vereine mit beschranktem Geschäftsbetrieb, wie Krankenkassen u. s. w., kann der Bundesrath auf ihr Begehren dieser Aufsicht entlassen.

Den Kantonen bleibt der Erlaß polizeilicher Vorschriften über die Feuerversicherung vorbehalten.

Art. 2. Uni in der Schweiz Geschäfte betreiben zu können, haben die privaten Versicherungsunternehmungen

131

die Bewilligung des Bundesrathes einzuholen und zu diesem Behufe folgende Erfordernisse zu erfüllen : 1) Es sind dem Bundesrathe diejenigen öffentlich ausgegebenen Dokumente einzureichen, aus welchen die Grundverfassung und allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unternehmung entnommen werden können und überdies, sofern diese schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vereicherungsgeschäfte betrieben hat, diejenigen Vorlagen zu machen, aus welchen der bisherige Stand der Unternehmung in den durch Art. 5 bis 8 bezeichneten Richtungen zu erkennen ist (Statuten, Prospekte, Tarife, Rechenschaftsberichte, Jahresrechnungen u. s. f.).

In Bezug auf die Grundverfassung und die allgemeinen Versicherungsbedingungen soll insbesondere genau angegeben werden : a. bei Aktiengesellschaften : wie groß die Anzahl und das Kapital der gezeichneten Aktien, wie viel davon einbezahlt ist, und welche Vorschriften bezüglich der weitern Haftbarkeit der Aktionäre bestehen ; b. bei gegenseitigen Gesellschaften : ob ein Gründungsfonds besteht, und mit welchen nähern Bestimmungen, ob die Versicherten oder Versicherungsnehmer für den Gesammtschaden der Jahresrechnung haften und in welchem Umfange.

2) Ferner sind dem Bundesrathe mitzutheilen : a. von den Lebensversicherungsgesellschaften : die Mortalitätstafel, der Zinsfuß und die Netoprämien, unter Angabe der Zuschläge oder der sonstigen Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten; die Grundlagen und die Methode der Reserverechnung, sowie die Methode für die Prämienüberträge j b. von den Unfallversicherungsgesellschaften : die technischen Grundlagen, im Allgemeinen der Um-

132

, '

fang und die Art der Haftuog (Kapital oder Rente), die Methode der Reserveberechnung für bestehende Rentenschuldpflichteu, für angemeldete, aber noch nicht liquidirte Schäden und der Prämienüberträge für noch nicht abgelaufene Versicherungen ; c. von Feuer-, Hagel-, Transport- und andern Versicherungsgesellschaften gegen Sachbeschädigung: die zur Anwendung kommenden Grundsätze bef Berechnung der Reserve für die am Schlüsse des Rechnungsjahres bekannten, aber noch nicht vollständig erledigten Schäden, sowie der Prämienüberträge für noch nicht abgelaufene Versicherungen und für vorentrichtete Prämien.

3) Ausländische Gesellschaften haben zudem : a. den Nachweis zu leisten, daß sie an ihrem Gesellschaftssitz auf eigenen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können; b. die Erklärung abzugeben, daß sie im Falle der Bewilligung des Geschäftsbetriebes in der Schweiz einHauptdomizil und einen Generalbevollmächtigten bezeichnen werden, und eine Abschrift der dem Letztern zu ertheilenden Vollmacht vorzulegen; c. die Erklärung abzugeben, daß für Streitigkeiten zwischen der G-esellschnft und Versicherten oder Versicherungsnehmern das bezeichnete schweizerische Domizil (lit. 6) als Gerichtsstand und für Verbindlichkeiten als Erfüllungsort anerkannt werde.

Art. 3. Der Bundesrath prüft die ihm vorgelegten Gesuche um Bewilligung des Geschäftsbetriebes und entspricht denselben, wenn aus den vorgelegten Ausweisen hervorgeht, daß die Versicherungsunternehmungen den Vorschriften dieses Gesetzes nachkommen und die Interessen der Versicherten nicht als gefährdet zu erachten sind.

Ohne die Bewilligung des Bundesrathes ist privaten Unternehmungen die Vornahme von Versicherungsgeschäften

1Ü3 ìtì der Schweiz gänzlich untérâagt. Vorbehalten bleibt die in Art. 15 enthaltene Uebergangsbestirhmung.

Art. 4. Treten später Veränderungen in den unter Art. 2, Ziff. l -- 3, bezeichneten Verhältnissen ein, so ist von denselben dem Bundesrath sofort Kenntniß zu geben.

Art. 5. Jede private Versicherungsunternehmung liât alljährlich, innerhalb sechs Monaten nach Ablauf des ßechnungsjahres, dem Bundesrath den Rechenschaftsbericht ·einzureichen, aus welchem für jeden Hauptzweig der Versicherungen (Leben, Unfall, Feuer, Transport u. s. w.) und bei der Lebensversicherung für jede Versicherungsaft deutlich zu entnehmen sind : 1) Der Versichefungsbestand zu Anfang des Rechnungsjahres.

2) Bei der Lebensversicherung der neue Zuwachs und die freiwilligen Austritte (Verzicht, Ablauf, Rückkauf u. s. w.)

während des Rechnungsjahres, bei den übrigen Versicherungszweigen die der Prämieneinnahme des Rechnungsjahres entsprechenden Versicherungssummen oder Versi cherungs verpflich tungén.

3) Die Anzahl der im Rechnungsjahre eingetretenen Schadenfälle und die dafür bezahlten und reservirten Beträge, und dazu bei der Lebensversicherung das Verhältniß der Sterbefälle zu den WahrscheinlichkeitsËr Wartungen.

4) Der Versicherungsbestand am Schlüsse des Rechnungsjahres, sowie die territoriale Ausdehnung des Versicherungsbetriebes.

5) Die Verhältnisse der Rückversicherung, d. h. ob und wie viel die Gesellschaft von ihren Risiken in Eückversicherung gegeben, und im Weitern, ob und wie viel sie an Rückversicherungen von andern Gesellschaften übernommen hat.

Bundesblatt.

37. Jahrg. Bd. I.

10

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Art. 6. Mit dem Rechenschaftsbericht ist auch dieJahresrechnung einzureichen, welche enthalten soll : -· 1) Die sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben des Jahres, nach den einzelnen Versicherungszweigen und bei der Lebensversicherung auch nach ihren Arten, wobei insbesondere aufzuführen sind : a. die an Prämien, Zinsen und Sonstigem vereinnahmten.

Beträge ; b. die für Prämienrückvergütungen, Rückversicherungen, Schäden, Provisionen und Verwaltungskosten, sowie Sonstiges verausgabten Beträge.

2) Die Bilanz auf Schluß des Rechnungsjahres, wobei insbesondere : a. unter den Passiven: die Reserven nach den einzelnen Versicherungszweigen und bei der Lebensversicherung auch nach ihren Arten zu unterscheiden und die Prämienüberträge separat einzustellen sind; b. unter den Aktiven aufzuführen sind: die Immobilien, Kapitalanlagen und Werthpapiere nach ihren Arten und ihrer Werthung ; die Organisationskosten und ihre Amortisationsweise, soweit solche überhaupt unter dea Aktivenfiguriren; die Ausstände bei den Agenturen, wobei der wirkliche Rechnungssaldo aus Prämieninkassa u. s. w. zu unterscheiden ist von demjenigen Betrage, der etwa an Provision unter der* Titel von Ausständen zur Amortisation verlegt ist.

Die Bilanzen der Unternehmungen [sind im schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen, Art. 7. Gleichzeitig mit der allgemeinen Jahresrechnung sollen, ebenfalls nach den einzelnen Versicherungszweigen

135 und bei dei- Lebensversicherung auch nach ihren Arten, mitgetheilt werden: 1) die zu Anfang und am Schluß des Rechnungsjahres laufenden Versicherungen, soweit sie aus dem in der Schweiz erzielten Geschäfte stammen; 2) die im Rechnungsjahre in der Schweiz eingenommenen Prämien; 3) die im Rechnungsjahre in der Schweiz fällig gewordenen Versicherungsbeträge.

Art. 8. Auf Verlangen haben die Versicherungsunternehmungen und deren Generalbevollmächtigte (Art. 2, Ziff. 3 b~) dem Bundesrathe noch weitere Auskunft zu ertheilen, sowie Einsicht in die Bücher, Kontrolen u. s. w. über alle Theile der Verwaltung zu gestatten.

Art. 9. Der Bundesrath ist ermächtigt, gegen Unternehmungen oder deren Vertreter, welche den Bestimmungen der von ihm erlassenen Verordnungen (Art. 13) zuwiderhandeln, Ordnungsbußen bis auf 500 Franken auszusprechen.

Art. 10. Wenn der Stand einer Unternehmung für die Versicherten nicht mehr die nothwendigen Garantien bietet und die Gesellschaft nicht innert der festgesetzten I'rist die vom Bundesrathe verlangten Abänderungen an ihrer Organisation oder Geschäftsführung vornimmt, sei es, weil sie sich dessen weigert, sei es, weil sie hiezu außer Stand ist, so wird der Bundesrath den Anstand vor das Bundesgericht bringen, welches endgültig zu entscheiden hat.

Die Streitfrage ist nach dem für die staatsrechtlichen Streitigkeiten vorgeseheneu Verfahren zu behandeln.

Das Bundesgericht hat die im Interesse der Versicherten erforderlichen schützenden Maßnahmen anzuordnen. Es stellt die Bedingungen fest, unter welchen die Unternehmung weiterhin Versicherungsgeschäfte in der Schweiz machen darf, und kann die vom Bunde ertheilte Bewilligung als dahingefallen erklären.

136

Art. 11. Von Amtes wegen oder auf Klage hin werden den kantonalen Gerichten Oberwiesen und sind von diesen mit Geldbuße bis auf Fr. 5000 oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit beiden Strafen innerhalb der angegebenen Grenzen ara belegen, anbeschadet der schwererem Strafen, welche nach dem kantonalen Strafgesetze ausgesprochen werden sollten : \ ) Personen, welche in der Schweiz unbefugt Versicherungsunternehmungen betreiben oder dazu behülflich sind.; 2) die verantwortlichen Leiter, Generalbevollmächtigten und Agenten einer Versicherungsunternehmung, welche in den dem Bundesrathe mitzuteilenden Vorlagen, Ausweisen und Aufschlüssen die Geschäftsverhältnisse der Unternehmung unwahr darstellen oder verschleiern, oder welche unwahre Mittheilungen (Prospekte u. s. w.)

veröffentlichen..

Das Urtheil des Gerichts kann denjenigen, welche sich Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes haben zu Schulden kommen lassen, jede weitere Thätigkeit in Bezug auf Versicherungsgeschäfte untersagen.

Die nach Maßgahe dieses Artikels verhängten Bußen fallen den Kantonen anheim.

Das kantonale Gericht wird eine Abschrift des Urtheils dem Bundesrathe mittheilen.

Den Parteien steht gegen Entscheidungen der kantonalen Gerichte über Anwendung des gegenwärtigen Artikels der Rekurs an das Bundesgericht offen.

Für solche Rekurse gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 über das' Verfahren bei Uebertretungen, fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

Art. 12. Der Bundesrath erstattet und veröffentlicht über den Stand der seiner Aufsicht unterworfenen Versicherungsunifernehmungen alljährlich* einen Bericht.

Art. 13. Zur Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes erläßt der Bundesrath die erforderlichen Verordnungen.

lili Er wird die nöthigen technischen Hülfskräfte beiziehen. Die daraus erwachsenden Kosten sind von den zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmungen nach Maßgabe ihrer in der Schweiz jährlich vereinnahmten Prämiensumme zu tragen.

Behufs der Ausführung seiner Anordnungen kann der Bundesrath oder das von ihm beauftragte Departement die Mitwirkung der kantonalen Behörden in Anspruch nehmen.

Art. 14. Privatreehtliche Streitigkeiten zwischen den Unternehmungen unter sich oder mit den Versicherten oder Versicherungsnehmern entscheidet der Richter.

Art. 15. Diejenigen privaten Versieherungsuntemehmungen, welche bisher schon in der Schweiz Geschäfte betrieben haben und dieselben fortzuführen gedenken, sind gehalten, binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten disses Gesetzes dem Bundesrathe die in Art. 2 bezeichneten Ausweise einzureichen.

Wenn der Bundesrath einer solchen Unternehmung die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts verweigert, so kann dieselbe hiegegen innerhalb Monatsfrist nach Mittheilung des Entscheides den Rekurs an das Bundesgericht ergreifen.

Bis zum endlichen Entscheide der Bundesbehörde bleiben die bisherigen kantonalen Konzessionen, sowie die bezüglichen Gesetze und Verordnungen der Kantone au)' die in Absatz l dieses Artikels genannten privaten Versicherungsunternehmungen anwendbar, vorausgesetzt, daß dieselben rechtzeitig "o die Bewilligung zum Fortbetrieb ihre« Geschäfts nachgesucht haben.

Art. 16. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels siud die kantonalen Gesetze und Verordnungen, welche dem gegenwärtigen Bundesgesetze vridersprechen, mit dem Inkrafttreten dieses letztern aufgehoben.

Demgemäß ist den Kantonen von dem Tage au, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, untersagt, privaten

138

Versicherungsunternehmungen Konzessionen zum Geschäftsbetrieb in ihrem Gebiete zu ertheilen, bestehende Konzessionen zu verlängern, oder den Geschäftsbetrieb an irgend welche besondere Bedingungen, wie Domizilerwählung im Kanton u. s. w., zu knüpfen; desgleichen kann kein Kanton fernerhin einer Versicherungsunternehmung, ihren Bevollmächtigten oder Agenten irgendwelche Kautionen oder Gebühren, außer den mit der Niederlassung verbundenen ordentlichen Steuern und Abgaben, auferlegen.

Art. 17. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Eidgenössische Militärschulen im Jahres 1885.

Einrückungs- und Entlassungstag

Inbegriffen.

(Vom Bundesrathe festgesetzt am 13. Januar 1885.)

I. Generalstab.

A. Generalstabsschulen.

I. Kurs vom 6. April bis 13. Juni in B e r n .

II. Kurs vom 28. Juni bis 25. Juli in B e r n .

B. Abtheilungs-Arbeiten.

Vom 5. Januar bis 7. März und vom 1. Oktober bis 19. Dezember in B e r n .

C. Kurs für Stabssekretäre.

Vom 8. bis 28. März in B e r n .

If. Infanterie.

A. Offizierbildungsschulen.

Für den I. Kreis vom 2. Oktober bis 14. November in L a u s a n n e .

,, ,, II. ,, ,, 21. Septbr. " 3.

,, ,, Colombier.

,, ,, Hl. ,, ,, 21. ,, ,, 3.

,, ,, Bern.

14P Für den IV. Kreis ,, ,, V. ,, ,, ,, VI. ,, ,, VH. ,, B ,, ,, VIII. ,,

vom 3. Oktober bis 15. Novbr.

,, 25. September.,, 7. ,, ,, 7. Oktober ,,19. ,, ,, 9.

,, ,, 2l.

,, ,, 21. September ,, 3. ,,

B. Rekrutenschulen.

I. A r m e e d i v i s i o n .

Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Wallisj nebst der Hälfte d,cr Tambour- un,d des Kreises: Cadres*) vom 4. Mai bis 27. Juni Rekruten vom 12. Mai bis £?, Ju,ni Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Wallis, nebst der Hälfte der Tambour- und des Kreises: Cadres vom 29. Juni bis 22. August Rekruten vom 7. Juli bis 22. August

in L uz er n.

,, Aarau.

Zürich.

,, St. Gallen.

,, C hur.

Genf, Waadt und.

Trompeterrekrutea in L a u s a n n e .

Genf, Waadt und Trompeterrekruten, in L a u s a n n e .

II. Ar-me-e4ivision.

Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Genf, Freiburg, Neuenburg und Bern, nebst der Hälfte der Tambour- und Trompeterrekruten des Kreises : Cadres*) vom 6. April bis 30. Mai in C o l o m b i e r .

Rekruten vom 14. April bis 30. Mai Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone ftenf, Freiburg, $e»en.burg und Bern, nebst der Hälfte der Tambour- und Trompeterrekruten des Kreises: Cadres vom 8. Juni bis 1. August in C o l o m b i e r ^ Rekruten vom 16. Juni bis 1. August III. A r m e e d i v i s i o n .

Die Hälfte der Infaneerierekruten des Kantons Bern, nebst der Hälfte der Tambour- und Trompeterrekruten des Kreises ; Cadres*) vom 30. März bis 23. Mai in Bern.

Rekruten vom 7. April bis 23. Mai .

x r Die Hälfte der Infanterierekruten des Kantons Bern, nebst der Hälfte der Tambour? und und Trompe.ter-rekr-uten Trompe.ter-rekr-utt des Kreises : Cadres vom 25. Mai bis 18. Juli' in B e r n .

Rekruten vom 2. Juni bis 18. Juli' s&\

;jp_ r\ei* · -~i_ 'i j -t --i j.

T 3 i *) T_T Inbegriffen Offizierbildungsschüler der Landwehr.

141 IV. A r r a e e d i v i s i o n .

Die Häufte der Infanterierekruten der Kantone Bern und Lusserà, sämmtliche Infanterierekruten der Kantone Obwalden, Nidwaiden und Aargau, nebst der Hälfte der Tambour- und Trompeterrekyuten des Kreises : Cadres vom 8. Mai bis 1. Juli in L u z e r n .

Rekruten vom 16. Mai bis i. Juli Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Bern und Luzern, sämmtliche Infanterierekruten des Kantons Zug, die Lehrervekruten sänimtlicher Kantone, nebst der Hälfte der Ta.mbourund Tromüeterrekruten des Kreises: Cadres vom 6. Juli bis 29. August Rekruten vom 14. Juli bis 29. August > in L u z e r n .

V. A r m e e d i v i s i o n .

Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Aargau, Solothurn und beider Basel, nebst der Hälfte der Tambour- und Trompeterrekruten des Kreises: Cadres*) vom 20. April bis 13. Juni in Aar a a.

Rekruten vom 28, April bis 13. Juni * r Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Aargau, Solothurn und beider Basel, nebst der Hälfte der Tambour- und Trompeterrekruten des Kreises: Cadres vom 29. Juni bis 22. August in Aar au.

Bekruten vom 7. Juli bis 22. August VI. Arm c e d i v i si on.

Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Zürich, Schaffhauseu und Schwyz, nebst der Hälfte der Tambour- und IVompeterrekruten des Kreises : Cadres vom 4. Mai bis 27. Juni in Z ü r i c h .

Rekruten vom 12. Mai bis 27. Juui Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Zürich, Schaffhausen und Schwyz, nebst der Hälfte der Tambour- und Trompeterrekruten des Kreises: Cadres vom 27. Juli bis 19. September in Z ü r i c h .

Rekruten vom 4. August bis 19. Sept.

*) Inbegriffen Offizierbildungsschüler der Landwehr.

142 VII. A r m e e d i v i s i o n .

Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone St. Gallen, Thurgau und beider Appenzell, nebst der Hälfte der Tambour- und Trompeterrekruten des Kreises : Cadres vom 13. April bis 6. Juni in H e r i s a u.

Rekruten vom 21. April bis 6. Juni Cadres-Vorkurs vom 13. bis 21. April Rekrutenschule vom 21. April bis 21. Mai in Herisau-St. Gallen.

,, ,, 21. Mai bis 6. Juni in H e r i sau.

Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone St. Gallen, Thurgau und beider Appenzell, nebst der Hälfte der Tambour- und Trompeterrekruten des Kreises : Cadres vom 15. Juni bis 8. August in Herisau.

Rekruten vom 23. Juni bis 8. August Cadres-Vorkurs vom 15. bis 23. Juni Rekrutenschule vom 23. Juni bis 23. Juli in Herisau-St. Gallen.

,, 23. Juli bis 8. August in H e r i sa u.

n VIII. A r m e e d i v i s i o n .

Die Infanterierekruten des Kantons Tessin, der Thalschaft Misox und Calanca und des Kantons Uri, nebst den Tambour- und Tromüeterrekruten von Tessin und Uri : Cadres vom 2. März bis 25. April in B e 11 i n z o n a.

Rekruten vom 10. März bis 25. April Die Infanterierekruten der Kantone Graubünden, Schwyz, Glarus und Wallis (deutsch und französisch) und die Tambour- und Tromneterrekruten dieser Kantone : Cadres vom 27. Juli bis 19. September in C h u r.

Rekruten vom 4. August bis 19. September Büchsenmache r-Rekrutenschule.

Vom 7. Juli bis 22. August in Z o f i n g e n .

C. Wiederholungskurse des Auszuges.

I. A r m e e d i v i s i o n .

,Regimentsweise Cadreskurse.

Cadres des Infanterieregiments Nr. l vom 24. bis 29. August in Lausanne.

,, ,, ,, ,, 2 vom 31. August -fais-Sv 8epr tember in L a u s a n n e .

143 Cadres des Infanterieregiments Nr. 3 vom 7. bis 12. September in Lausanne.

,, ,, Schützen bataillons ,, l vom 7. bis 12. September in Lausanne.

,, .,., Infanterieregiments ,, 4 vom 14. bis 19. September in L a u s a n n e .

II. A r m e e d i v i s i o n .

Im Jahre 1885 finden keine Wiederholungskurse des Auszuges statt.

III. A r m e e d i v i s i o u .

Brigadeübung.

Schützenbataillon Nr. 3 vom 5. bis 18. September in B e r n.

V. Brigade.

Resiment Nr. 9.

Füsilierbataillon Nr. 25 vom 5. bis 18. September in K i r c h , 26 b e r g und E r s i g e n.

,, 27 Regiment Nr. 10.

Füsilierbataillon Nr. 28 vom 5. bis 18. September in B u r g d o r f * 29 und L y s s a c h.

» 30 VI. Brigade.

ixegiiiieiii 111.

Regiment Nr. 11.

Füsilierbataillon Nr. 31 vom 5. bis 18. September in B o 11 i g en.

D

" oä fl 33

Regiment Nr. 12.

Füsilierbataillon Nr. 34 ,, 35 vom 5. bis 18. September in B e r n .

,, 36 IV. A r m e e d i v i s i o n .

Regimentsweise Cadreskurse.

Cadres des Infanterieregiments Nr. 13 vom 31. August bi.s 5. September in L u z e r n.

,, ,, ,, ,, 14 vom 7. bis 12. September in L u z e r n.

144

Cadres des Infanterieregiments Nr. 15 vom 21. bis 26. September in L u z e r n.

,, ,, ,, ,, 16 vom 28. Sept. bis 3. Oktober in L u z e r n.

,, ,, Schützenbataillons ,, 4 vom 28. Sept. bis 3. Oktober in L u z e r n.

V. A " r m e e d i v i s i o n .

Vorübung zum Divisionszusammenzug.

Schützen bataillon Nr. 5 vom 1. bis 10. Sentember in Ö l t e n .

Füsilierbataillon ,, 49 » 50 vom 1. bis 10. September in B a s e l , » 51

·n

,,

52:

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53 vom 1. bis 10. September in L i e s tal.

54

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« » ,, ,,

vom 1. bis 10. September in Z o f i n g e n ,

5

7 58 59 60

vom 1. bis 10. September in A a r a u .

VI. A r m e e d i v i s i o n .

Bataillonsübung.

Schützenbataillon Nr. 6. Cadres vom 17. bis 28. März in Zürich.

·*' Mannschaft vom 20. bis" 28. März in Zürich.

Füsilierbataillon ,, 61. Cadres vom 29. Juni bis 10. Juli in Schaffhausen.

Mannschaft vom 2. bis 10. Juli in S c h a f f h a u s e n.

,, ,, 62. Cadres vom 25. August bis 5. September in W i n t e r t hur.

Mannschaft vom 28. August bis 5. September in W i n t e r t h u r .

,, ,, 63. Cadres vom 22. September bis 3. Oktober in W i n t e r t h u r .

Mannschaft vom 25. September bis 3. Oktober in W i n t e r t h u r .

145

Füsilierbataillon Nr.

64.

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65.

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66.

^

,,

67.

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68.

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70.

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71.

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72.

Cadres vom 20. April bis 1. Mai in Z ü rieh.

Mannschaft vom 23. April bis 1. Mai in Z ü r i c h .

Cadres vom 14. bis 25. Juli in Z ü r i c h .

Mannschaft vom 17. bis 25. Juli in Ztlrich.

Cadres vom 7. bis 18. April in Z ü r i c h .

Mannschaft vom 10. bis 18. April in Zürich.

Cadres vom 14. bis 25. Juli in 2ittrioh.

Mannschaft vom 17. bis 25. Juli in Zürich.

Cadres vom 7. bis 18. April in Zürich.

Mannschaft vom 10. bis 18. April in Zürich.

Cadres vom 20. April bis 1. Mai in Zürich.

Mannschaft vom 23. April bis 1. Mai in Z u v i e h.

Cadres vom 29. Juni bis 10. Juli in Zürich.

Mannschaft vom 2. bis 10. Juli in Z ü r i c h .

Cadres vom 7. bis 18. September in Zürich.

Mannschaft vom 10. bis 18. September in Z ü r i c h .

Cadres vom 22. September bis 3. Oktober in Z ü r i c h .

Mannschaft vom 25. September bis 3. Oktober in Z ü r i c h .

VII. A r m e e d i v i s i o n .

Regimentsübung.

Schützenbataillon Nr. 7 vom 29. Mai bis 15. Juni in St, G a l l e n .

Regiment Nr. 25.

Ftlsilierbataillon Nr. 73 ' vom 16. März bis 2. April in F r a u e n f e l d .

11

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146 Regiment Nr. 26.

FüsilierbatailJon Nr. 76 l vom 21. September bis 8. Oktober in St. G a l l e n , ,, 77 J » 78 vom 21. September bis 8.- Oktober in Herisau.

Regiment Nr. 27.

Füsilierbataillon Nr. 79 vom 1. bis 18. September in 8t. G a l l e n .

,, ,, 80 vom 1. bis 18. September in H e r i s a u .

,, ,, 81 vom 1. bis 18. September in St. Gallen.

Regiment Nr. 28.

Füsilierbataillon Nr. 82 vom 11. bis 28. August in St. G a l l e n .

* 83 ,, ,, 84 vom 11. bis 28. August in H e r i s a u .

VIII. A r m e e d i v i s i o n .

Im Jahre 1885 finden keine Wiederholungskurse des Auszuges statt.

Nr.

Nr.

,, ,, ,, ,, ,,

1.

D. Wiederholungskurse der Landwehr.

I. A r m e e d i v i s i o n .

Landwehr-Schützenbataillon : Cadres vom 6. bis 16. April in M o u d o n .

Mannschaft vom 10. bis 16. April

Landwehr-Füsilierbataillon : 1. Cadres vom 6. bis 16. April Mannschaft vom 10. bis 16. April 2. Cadres vom 20. bis 30. April Mannschaft vom 24. bis 30. April 3. Cadres vom 21. September bis 1. Oktober Mannschaft vom 25. Sept. bis 1. Oktober 4. Cadres vom 20. bis 30. April Mannschaft vom 24. bis 30. April 5. Cadres vom 21. September bis 1. Oktober Mannschaft vom 25. Sept. bis 1. Oktober 6. Cadres vom 2. bis 12. Oktober Mannschaft vom 6. bis 12. Oktober

· in L a u s a n n e , in B i è r e , in B i è r e , in M o u d o n .

in Y v e r d o n .

in Y v e r d o n .

147

Nr. 19.

T

20.

* 21,, 22.

* 23.

,, 24.

Nr. 37.

» 38.

* 39.

,, 40.

* 41.

,, 42.

Nr.

,,

v, ,

II. À r m e e d i v i s i o n.

Landwehr-Füsilierbataillon : Cadres vom 1. bis 11. September Mannschaft vom 5. bis 11. September Cadres vom 8. bis 18. September Mannschaft vom 12. bis 18. September Cadres vom 10. bis 20. August Mannschaft vom 14. bis 20. August Cadres vom 10. bis 20. August Mannschaft vom 14. bis 20. August Cadres vom 21. bis 31. August Mannschaft vom 25. bis 31. August Cadres vom 21. bis 31. August Mannschaft vom 25. bis 31. August

IV. A r m e e d i v i s i o n .

Landwehr-Füsilierbataillon : Cadres vom 2. bis 12. März Mannschaft vom 6. .bis 12. März Cadres vom 2. bis 12. März Mannschaft vom 6. bis 12. März Cadres vom 10. bis 20. März Mannschaft vom 14. bis 20. März Cadres vom 10. bis 20. März Mannschaft vom 14. bis 20. März Cadres vom 23. März bis 2. April Mannschaft vom 27. Marx bis 2. April Cadres vom 23. März bis 2. April Mannschaft vom 27. März bis 2. April

VIII. A r m e e d i v i s i o n .

Landwehr-Schützenbataillon : 8. Cadres vom 21. April bis 1. Mai Mannschaft vom 25. April bis 1. Mai Landwehr-Fösilierbataillon : 91. Cadres vom 26. Mai bis 5. Juni Mannschaft vom 30. Mai bis 5. Juni 92. Cadres vom 6. bis 16. Juni Mannschaft vom 10. bis 16: Juni 93.Cadres vom 19. bis 29. Juni Mannschaft vom 23. bis 29. Juni

in ColoTiibier.

in C o l o m b i e r .

in B e r n , in Beim, in B e r n , in Bern.

in B t: r n.

in Born, in B'3 r n.

in B e r n.

· in L u z e r n.

·in L u z e r n .

in C h u r.

in C h u r.

in C h u r.

in & a m a d e n.

148

Nr. 94.

Cadres vom 13. bis 23. Februar Mannschaft vom 17. bis 23. Februar ,, 95. Cadres vom 23. Februar bis 5. März Mannschaft vom 27. Februar bis 5. März ,, 96. Cadres vom 8. bis 18. September Mannschaft vom 12. bis 18. September

in B e l l i n zona.

in B e i l i n ' zona.

in B e H i n zona.

E. Wiederholungskurse fUr Büchsennlacher.

Kurs I für französisch sprechende Büchsenmacher vom 12. März bis 2. April in B e r n .

,, II für deutsch sprechende Büchsenmacher vom 8. fois 29. April in B e r n.

,, III für deutsch sprechende Büchsenmacher vom 1. bis 22. Mai in B e r n.

Schule ,, ,, ,,

Nr.

,, ,, ,,

l 2 3 4

F. Schießschulen.

a. F ü r 0 f f i 'z i e r e.

vom 4. März bis 2. April in W a 11 e n s t a d t.

vom 7. April bis 6. Mai in Fr ei b ü r g .

vom 30. Juni bis 29. Juli in W a 11 e n s t a d t.

vom 31. Juli bis 29. August in W a 11 en sta d t.

b. F ü r U n t e r o f f i z i e r e .

Pur Unteroffiziere der I. Armeediviaion vorn 4. März bis 2. April in L a u s a n n e .

,, ,, ,, II.

,, vom 4. März bis 2. April in C o IO m b i e r.

,, ,, ,, III.

,, vom 27. Februar bis 28. März in B e r n .

,, ,, ,, IV.

,, vom 6. April bis 5. Mai in L u z e r n .

,, ,, ,, V .

,, vom 3. März bis 1. April in Li es tal.

,, ,, ,, VI.

,, vom 3. März bis 1. April in Z ü r i c h .

,, ,, ,, VII.

,, vom 13. Februar bis 14. März in F r a u e n feld.

. T, ' ' ,, ,, VIII.

,, vom 1. bis 30. Mai in C h u r.

149 III.

Kavallerie.

A. Offizierbildungsschule.

Vom 9. Oktober bis 9. Dezember in Z ü r i c h .

B. Cadresschule.

Vom 20. März bis 2. Mai in Z ü r i c h .

I. Kurs, vom 9.

II. ,, ,, 7.

III. ,, ", 8.

IV. ,, ,, 4.

C. Remontenkurse.

November 1884 bis 6. Februar 1885 in A a r a u.

Februar bis 7. Mai in B e r n .

Mai bis 3. August in Z ü r i c h .

August bis 18. Oktober in L u z e r n .

D. Rekrutenschulen.

a. W i n t e r v o r k u r s e .

I. Kurs für die Rekruten der Schwadronen Nr. 1 -- 6 , die französisch sprechenden Dragonerrekruten von Bern und die Guidenrekruten der Divisionskreise I--IV und VIII vom 18. Januar bis 8. Februar in T h u n.

II. Kurs für die Rekruten der Schwadronen Nr. l -- 6, die französisch sprechenden Dragonerrekruten von Bern und die Guidenrekruten der Divionskreise I und II vom 7. November bis 28. November in T h un.

III, Kurs für die Rekruten der Schwadronen Nr. 16 bis 24 und die Guidenrekruten der Divisionskreise VI, VII und VIII vom 28. November bis 19. Dezember in T h u n.

Anmerkung. Der Vorkars für die Rekruten der Schwadronen Nr. 7--15, die deutsch sprechenden Dragonerrekruten von Freiburg und die Guidenrekruten der Divisionskreise III bis V findet im Jahr 1886 vom 23. Januar Ms 13. Pebrnar statt.

b. E i g e n t l i c h e R e k r u t e n s c h u l e n .

I. Schule für die Rekruten der Schwadronen Nr. 7--15, sowie die Dragonerrekruten deutscher Zunge von Freiburg und sämmtliche Hufschmiedrekruten vom 6. Februar bis 10. April in A a r a u.

II. Schule für die Rekruten der Schwadronen Nr. l--6 und die Dragonerrekruten französischer Zunge von Bern (Jura) vom 7. Mai bis 9. Juli in B e r n .

Bandesblatt. 37. Jahrg. Bd. I.

11

150

HI. Schule für die Rekruten der Schwadronen Nr. 16--24 vom 1. August bis 3. Oktober in Z ü r i c h .

IV. Schule für die Guidenrekruten sammtlicher Divisionskreise (inklusive Stabstrompeterrekruten) vom 17. Oktober bis 18. Dezember in L u z e r n .

E. Wiederholungskurse.

a. D r a g o n e r .

Regiment Nr.

I, Schwadronen Nr. l, 2 und 3 vom 8. bis 19. Juli in B e r n .

,, ,, H , ,, ,, 4, 5 und 6 vom 24. August bis 4. September in B e r n .

,, ,, IH, ,, ,, 7, 8 und 9 (Vorübung zu den Brigadeübungen) vom 7. bis 11. September in B e r n .

,, ,,IV, ,, · £ 10, 11 »nd 12 vom 10. bis 21. August in Bern.

,, ,, V, ,, 13, '14 und 15 (Vorübung zum fl s f r , DivisioQSzusammenzug") vom 7.

r -> t » bis 10. September m A a r a u .

,, ,, VI, ,, ,, 16, 17 und 18, vom 4. bis ^ ^ f 15. M&i in Aai;au.

^, _ ,, VII, Schwadron n ^19, in Verbindung mit dem 'InfanteneregimentyNr 25, vom 21. März bis l Api il in Frauenfeld.

,, ,, VE, ,, \ j ' i ; ; / ' 2 0 , t in Verbindung mit dem Infanterieregiment Nr.

27,« vom O i,l ^ ^ itó ,% JJui ,, . .

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~ l ' ^ -a' '· ' G a l l e n . ' - - '"J1 ° ^''Vllf-^ ' ,, ' \ "'21 3 in 'Verbindung mit dem Y)' ^" '- *" '^ ~J ^ '· ' j fe s Il Infanterieregiment Nr. 26, vom ·ìì-ì ^ t. »j',,«! U : o "*« c28 : ) September bis 9. Oktober in St. G a l l e n .

,, ,, VILI, Schwadrqnen^cf22, i 23 und 24 vom 18. bis , .

29. Mai inv A a r a u .

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b. G u i d e n.

Kompagnie Nr. l vom 21. Juli bis Ì. August in Genf.

,, ,, 2 vom 21. Juli bis 1. August in Genf.

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151 Kompagnie Nr. 3 in Verbindung mit dem Dragonerregiment Nr. III vom 7. bis 11. September in Bern.

,, 4 in Verbindung mit dem Dragonerregiment Nr. IV n vom 10. bis 21. August in Bern.

,, ,, 5 Vorübung zum Divisionszusammenzug vorn 7. bis 10. September in Ö l t e n .

,, 6 vom 22. September bis 3. Oktober in Z ü r i c h .

n ,, ,, 7 vom 21. März bis 1. April in F r a u e n f e l d .

,, ,, 8 (deutsch sprechende Mannschaft) vom 1. bis 12. Juni in C h u r.

,, ,, 8 Mannschaft von Tessin vom 19. bis 30. Oktober in Z ü r i c h .

,, ,, 9 vom 21. Juli bis 1. August in Genf.

,, ,, 1 0 vom 19. bis 30. Oktober in Z ü r i c h .

,, . ,,11 vom 19. bis 30. Oktober in Z ü r i c h .

,, ,, 12 vom 1. bis 12. Juni in C h u r .

c. N a c h d i e n s t p f l i c h t i g e .

I. Kurs für Nachdienstpflichtige der Schwadronen Nr. i--14 und der Guidenkompagnien Nr. l--4, 9 und 10 vom 12. bis 23. Oktober in B e r n .

II. Kurs für Nachdienstpflichtige der Schwadronen Nr. 15--24 und der Guidenkompagnien Nr. 5--8, 11 und 12 vom 2. bis 13. November in Z ü r i c h .

IV. Artillerie.

A. Offizierbildungsschule.

I. Abtheilung: Für alle Artilleriegattunojen und den Armeetrain vom 18. August bis 30. September in T h u n.

II.

,, Für alle Artilleriegattungen und den Armeetrain vom 7- Oktober bis 10. Dezember in Z ü r i c h .

B. Unteroffizierschule.

Für die gesammte Artillerie und den Armeetrain vom 5. März bis 10. April in T h un.

152

Für

Für Für

Für

Für

Für

C. Rekrutenschulen.

1. F e l d a r t i l l e r i e , a. Fahrende Batterien und Parkkolonnen.

die Rekruten der Batterien Nr. l und 2 (Genf), 9 (Freiburg), 10 und 11 (Neuenburg), 12 (Bern) der I. und II. Brigade und die Rekruten der Batterien Nr. 13, 14 und 21 (Bern), 25 (Aargau) und 28 (Baselstadt) der III. und V. Brigade, vom 8. Mai bis 3. Juli in B i è r e .

die Rekruten der Batterien Nr. 3 bis 8 (Waadt) der I. und II. Brigade und die Rekruten der Parkkolonnen Nr. l bis 4 der I. und II. Brigade, vom 4. Juli bis 29. August in B i è r e .

die Rekruten der Batterien Nr. 15 bis 20 (Bern), 29 und 30 (Sololhurn), 22, 45 und 46 (Luzern), 48 (Tessin) der El., V.

und VIII. Brigade, und die Rekruten für Parkkolonnen und den Armeetrain aus dem Kanton Tessin, vom 16. April bis 11. Juni in T h u n .

die Rekruten der Batterien Nr. 23, 24, 26, 31 und 32 (Aargau) der IV., V. und VI. Brigade; die Rekruten der Parkkolonnen Nr. 5 bis 10 der III., IV. und V. Brigade und die Rekruten der Parkkolonne 15 aus dem Kauton Wallis, vom 16. Juni bis 11. August in T h u n .

die Rekruten der Batterien Nr. 27 (Basel-Landschaft), 33, 34 und 37 (Zürich), 38 und 39 (Thurgau), 40 (Appenzell A.-Rh.), 41 und 42 (St. Gallen) der V. VI. und VII. Brigade, vom 30. April bis 25. Juni in F r a u e n f e l d .

die Rekruten der Batterien Nr. 35, 36, 47 (Zürich), 43 und 44 (St. Gallen) der VI. und VIII. Brigade und die Rekruten der Parkkolonnen Nr.-11 bis 16 der VI., VII. und VIII. Brigade mit Ausnahme derjenigen von Tessin und Wallis, vom 7. August bis 2. Oktober in F r a u e n f e i d.

b. Gebirgsbatterien.

Für die in den Jahren 1884 und 1885 ausgehobenen Rekruten der beiden Gebirgsbatterien Nr. 61 und 62 (Graubünden und Wallis) vom 19. Mai bis 14. Juli in T h u n .

2. P o s i t i o n s a r t i l l e r i e .

Für die Rekruten der Positionskompagnien deutscher Zunge Nr. l bis 7, vom 19. Mai bis 14. Juli in T h u n .

(Für die Rekruten der Positionskompagnien Nr. 8 bis 10 findet erst im Jahre 1886 eine Rekrutenschule statt.)

153 3. F e u e r w e r k e r .

Für die Rekruten der beiden Feuerwerkerkompagnien Nr. l und 2 vom 19. Mai bis 1. Juli in T h u u .

4. A r m e e t r a i n .

Für die Rekruten aus dem I. und II. Divisionskreise vom 18. September bis 31. Oktober in G e n f .

Für die Rekruten aus dem III.. IV. und V. Divisionskreise, mit Ausnahme derjenigen des Kantons Aargau, und dem VIII. Divisionskreise von Wallis, vom 24. September bis 6. November in T h un.

Für die Rekruten aus dem Kanton Aargau und diejenigen aus dem VI., VII. und VIII. Divisionskreise, mit Ausnahme der Kantone Tessin und Wallis, vom 6. Oktober bis 18. November in Frauenfeld.

D. Wiederholungskurse.

Auszug.

1. F e l d a r t i l l e r i e , a. Fahrende Batterien.

Ili Regiment Nr. l Regiment Nr. 2 Regiment Nr. 3 V.

Regiment Nr. l Regiment

Brigade: 10°m Batterie 10cm ^ m 8° ,, Se» 8,, 8°m ,, Brigade : lOm Batterie IO,,

Nr. 13 14 vom 5. bis 24. September in ,, 15 B u r e n und U m g e b u n g , nach16 her nach T h u n.

,, 17 ,, 18.

Nr. 25 ,, 28

Nr. 2 Regiment

8cm 8cm 8cm

,, ,,

,, ,,

26 27 29

Nr. 3

8-

,,

,, 30

V] Brigade : Regiment 8cm Batterie Nr. 31 8c» ,, fl 32 Nr. l ,, 33 B Regiment IO»» 1034 Nr. 2 fl 8cm 35 fl fl Regiment Nr. 3

8cm

,,

fl

36

Vorübung zum Divisionszusammenzug vom 30. August bis 10. September in T h un.

vom 1. bis 20. Mai in. T h u n .

vom 10. bis 29. April in F r a u e n f e l d.

vom 1. bis 20. Mai in T h u n .

154 VII. Brisade: Regiment 10cm Batterie Nr. l ' 10cni T) gern Regiment T) Nr. 2 ' gern ·n Regiment 8«"" ·n gern Nr. 3 n

Nr 37

vom 26. Juni bis 15 Juli in F r a u e n f e l d .

» 41

,, « « *

38 39 40 «

vom 18. Juli bis 6. August in Fr au e n fei d.

b. Parkkolonnen.

III. Divisionspark : Parkkolonne Nr 5 vom 12. bis 29. August in T h un.

*

6

Zwei speziell zu bezeichnende Traindetaschemente vom 10. bis 27. Juni und vom 27. Juni bis 14. Juli zur PositionsartillerieRekrutenschule in T h u n .

V. Divisionspark : Parkkolonne Nr. 9 * Vorübung zum Divisionszusammenzug vom * 2. bis 11. September in L e n z b u r g .

» 10 VI. Divisionspark: Parkkolonne Nr. 11 von 11 bis 28. April in F r a u e n f e l d .

" 12 Ein speziell zu bezeichnendes Traindetaschement vom 14. bis 31. Oktober zur Artillerie-Offizierbildungsschule II. Abtheilung in Z u r i e h.

Ein speziell zu bezeichnendes Traindetaschemen vom 30. Oktober bis 16. November zur Artillerie-Offizierbildungsschule IL Abtheilung y in Z u r i c h.

v ,, , VII., Divisionspark.

Parkkolonne Nr. 13

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vom 30 Juni bis 17 Juli in F r a u e n f e l d .

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2. P o s i t i o n s a r t i l l e r i e .

Positionskompagnie Nr. 8 22. Juli bis J.

, I. Abtheilung 9 8.vom Yl ·n >" ^ ..

August m Thun.

_ Ï) 10 j 4 r i , l i ^ >^ i / >' i T A « 1 vom 11. August bis " !

j IV. *- S' · T - - L» V ·n Ï) 28. August in Thun.

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f 3. F eu er ny erk er.

, Feuerwerkerkompagnie Nr. 2 vom 1. bis 18. Juli in T h u n

155 4. A r m e e t r a i n .

III. Division, Trainbataillon Nr. III.

1. (Genie-) Abtheilung vom 18. Juni bis 3. Juli in Aar a u.

2. (Verwaltungs-)Abtheilung, in Verbindung mit Rekrutenschule für Verwaltungstruppen, vom 31. Juli bis 15., August in T h un.

Ein Detaschement zu Ambulancen Nr. 11 und 15 und der Verwaltungskompagnie Nr. 3, vom 3. bis 18. September in H e r z o g e n b u c h s e e .

Linientrain mit seinen Corps und Stäben.

V. Division, Trainbataillon Nr. V (Vorübung zum Divisionszusammenzug).

1. (Genie-)Abtheilung vom 3. bis 12. Sept. in W a n g e n a./A.

2. (Verwaltungs-)Abtheilung vom 3. bis 18. September, wovon ein Detaschement zu Ambulancen Nr. 22, 23, 24 und 25, in Ö l t e n , Linientrain mit seinen Corps und Stäben.

VI. Division, Trainbataillon Nr. VI.

1. (Genie-)Abtheilung vom 28. Juli bis 12. August in Winterthur.

2. (Verwaltungs-)Abtheilung vom 12. bis 27. August in W i n t e r t h u r , wovon ein Detaschement zu Ambulancen Nr. 29, 30, 34 und 35, vom 5. bis 20. Mai in Zürich.

Linientrain vom 15. bis 28. Juli in W i n t e r t h u r .

Vu. Division, Trainbataillon Nr. VII.

1. (Genie-)Abtheilung vom 3. bis 18. Juli in A a r a u .

2. (Verwaltungs-) Abtheilung vom 20. August bis 4. September-in St. G a l l e n , wovon ein Detaschament zu Ambulancen Nr. 31 und 32, in St. G a l l e n .

Linientrain vom 7. bis 20. August in St. G a l l e n .

8om 8°m

L a n d w e h r.

a. Feldartillerie.

Batterie Nr. 4, Solothurn, vom 10. bis 17. Juni in T hu n.

,, 5, St. Gallen, vom l. bis 8. Oktober in F r a, u e n fei d.

"

b. Positionsartillerie.

riT Abth i f Positionskomp. Nr. l, Zürich } vom 14. bis 21. April IV. Abtheilung { V ,, 2,. ,, } in Thun./

156 V. A bt il ( Positionsk. Nr. 8, Appenzell A.-R. } v.21.b.28.April V. Abteilung& <{ n ?/ ·m mT hh u n .

,, ,, n9,' St.G St. Gallen E. Spezialkurse.

Kurs für Hülfsinstruktoren und Hülfsinstruktoren - Aspiranten vom 10. Januar bis 28. Februar in T h u n .

Schießkurs für Offiziere der Artillerie (in Verbindung mit der Artillerie-Unteroffizierschule) vom 24. März bis 9. April in Thun.

H u f s c h m i e d k u r s e , sowie S a t t l e r k u r s e werden in den Feldartillerie- und den Armeetrain - Rekrutenschulen , ebenso S c h l o s s e r k u r s e in der Feldartillerie- und der Positionsartillerie-Rekrutenschule+ eingerichtet werden, nach Maßgabe wie Hufschmied-, Sattler- und Schlosserrekruten in die einzelnen Schulen einrücken werden, wobei vorbehalten bleibt, solcheRekrutenn aus den Schulen des einen Waffenplatzes zu betreffenden Spezialkursen in gleichzeitigen Schulen anderer Waffenplätze -beizuziehen.

V. Genie.

A. Offizierbildungsschule.

Vom 7. Oktober bis 10. Dezember (in Verbindung mit der ArtillerieOffizierbildungsschule) in Z ü r i c h .

B. Technischer Kurs.

1. Theoretischer Theil: a) Für höhere Offiziere des Genie vom 15..bis 28. März in T h u n .

b) Für subalterne Offiziere des Genie vom 20. Oktober bis 11. November in Z ü r i c h .

2. Applikatorischer Theil: Die Theilnehmer werden abtheilungsweise zu Arbeiten auf dem Terrain und dem Geniebureau einberufen.

C. Rekrutenschulen.

Sappeurschule für Rekruten der Divisonskreise V--VIII mit Ausnahme der Kreise 4 und 5 der VIII. Division : Cadres vom 7. Mai bis 6. Juli inLi es t al.

Kekruten vom 16. Mai bis 6. Juli

157 « Sappeurschule für Rekruten der Divisionskreise I -- I V und der Kreise 4 und 5 der VIII. Division : Cadres vom 30. Juni bis 29. August in L i es tal.

Rekruten vom 9. Juli bis 29. August

Pontonnierschule für Rekruten sämmtlicher Divisionskreise : Cadres vom 4. August bis 3. Oktober in B r u g g .

Rekruten vom 13. August bis 3. Oktober o

/

Pionnierschule für Rekruten sämmtlicher Divisionskreise : Cadres vom 7. April bis 6. Juni in B r u g g .

Rekruten vom 16. April bis 6. Juni.

A n m e r k u n g . Die Büchsenmacherrekruten werden in die entsprechende Schule der Infanterie nach Zofingen beordert.

D. Wiederholungskurse.

a. G e n i e b a t a i l l o n e des A u s z u g e s .

Bataillon Nr. 3

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* 5

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6

7

Sappeurkompagnie vom 15. April bis 2. Mai in Liestal.

Pontonnierkompagnie vom 10. bis 27. Juni in Brugg.

Pionnierkompagnie vom 15. April bis 2. Mai in L i e s tal.

Vorübung zum Divisionszusammenzug vom 1. bis 12. September in W a n g e n a./A.

Sappeurkompagnie vom 14. September bis 1. Oktober in Li e s tal.

Pontonnierkompagnie vom 1. bis 18. Juli in Brugg.

Pionnierkompagnie vom 22. Juli bis 8. August in B r u g g .

Sappeurkompagnie vom 15. April bis 2. Mai in Wallenstadt.

Pontonnierkompagnie vom 1. bis 18. Juli in Brugg.

Pionnierkompagnie vom 22. Juli bis 8. August in B r u g g .

158

·

b. Infan t e r i e - P i û D mere des Auszuges III. Anneedivision : sâmmtliche Pionnière der Division, Vorübung zu den Brigadeubungen, vom 5. bis 12. September in Bern.

V ,, sâmmtliche Pionnière der Division, Vorübung zum Divisionszusammenzug vom 1. bis 12. September in Ö l t e n .

VI.

,, vom 14. September bis 1. Oktober in L i e s t a l .

"VII.

,, vom 15. Apiil bis 2. Mai in W a l l e n s t a d t.

c. Cadres der G e n i e b a t a i l l o n e und der I n f a n t e r i e Pionnière der Landwehr.

Bataillon Nr. 6 und Infanterie-Pionnière der VI. Division vom 6.

bis 13 Oktober in B r u g g .

, ,, ,, 8 und Infanterie Pionnière der VIEL Division vom " 6 bis l3.~OktöbW in B r u g g .

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E. SpezialKurse.

Furjie Büchsenmacher der Geniebafaillone Nr. 3, 6 und 7 (Auszug) successive in die W äffen fahr i k in B e r n l A n m e r k ' u n g . Die,Buchsenm^cher t und Arbeiter des Geniebataillons Nr. 5 rucken mit ihrem Bataillon ein.

Die Schlosser und)Wagner/ derj Bataillone Nr. 3, 6 und 7 machen ihren ordentlichen Wiedetholungskurs erst im Jähre 1886 mit .den Arbeitern der. Bataillone Nr. 2, 4 unc^S. i ·i, ji i f f 3 v r "'· p_ Laridwehrinspektionen.


^ "j aï» J"-»^) t IH» J--J i Mannschaft der andern Kantone iam 26. Septemjberjn L a u s a n n e .

l J S) ' x fti^ 21 Mannschaft,de^ bernischen Jura, Inbegriffen diejenige! des t Gremebataillons Nr. 3, arn ^ -, Î.17 =k --»i a,2A S e g t e m b e r m j T a y a n n e s .

.ff n,: X -F . w i 12 y. Mannschaft dpi- andern Kantone am 26. Sep1 er in a a ne

& *,- - M u.^^ , M ? i .;k R? P -

·n ül »l'»3,x(mit jb Ausnahmg der- j.m Jura wohnenden ·38 G^- tnov .ft i, d "H iMannschafQ^am 28. September in B e r n .

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159

Geniebataillon Nr. 4, Sappeurkompagnie am 28. Septbr. in B e r n .

,, ,, 4, Pontonnierkompagnie am 21. September in A a r a u.

,, ,, 5, am 21. September in A a r a u.

,, ,, 6, am 6. Oktober in Z ü r i c h .

,, ,, 7, am 5. Oktober in W i n t e r th u r.

,, ,, 8 , am 5. Oktober in B e l l i n z o n a .

VI. Sanität.

1. jVIeclizinalatotli.ei.Lu.ng'.

A. Vorkurse und Rekrutenschulen.

Vorkurs für die deutseh sprechenden Rekruten des II., III. und IV. Divisionskreises vom 7. bis 18. März in B e r n .

Rekrutenschule für zwei Dritltheile obiger Rekruten vom 18. März bis 23. April in B a s e l .

,, für eia Dritttheil obiger Rekruten vom 18. März bis 23. April in F r ai b ü r g .

Vorkurs für die italienisch sprechenden Rekruten des VIII. Divisionskreises vom Jahrgang 1884 und 1885, vom 23. März bis 3. April in L u g a n o .

Rekrutenschule für obige Rekruten vom 3. April bis 9. Mai in Lugano.

Vorkurs für die Rekruten des V. und VI. Divisionskreises vom 25. April bis 6. Mai in B a s e l .

Rekrutenschule für ein Dritttheil obiger Rekruten vom 6. Mai bis 11. Juni in B a s e l .

,, für zwei Dritttheile obiger Rekruten vom 6. Mai bis 11. Juni in Z ü r i c h .

Vorkurs für die französisch sprechenden Rekruten des L, II. und VIII. Divisionskreises vom 13. bis 24. Juni in F r ei b ü r g .

Rekrutenschule für ein Dritttheil obiger Rekruten vom 24. Juni bis 30. Juli in F r e i b u r g .

,, für zwei Dritttheile obiger Rekruten vom 24. Junt bis 30. Juli in Basel.

Vorkurs für die deutsch sprechenden Rekruten des VII. und VIII Divisionskreises vom 14. bis 25. September in Z ü r i c h .

Rekrutenschule für ein Dritttheil obiger Rekruten vom 25. September bis 31. Oktober in Z ü r i c h .

,, für zwei Dritttheile obiger Rekruten vom 25. September bis 31. Oktober in B a s e l .

160 B. Wiederholungskurse.

a. O p e r a t i o n s w i e d e r h o l u n g s k u r s e .

Kurs für ältere Militärärzte, deutsch, vom 15. bis 29. März, in Zürich.

Kurs für ältere Militärärzte, deutsch, vom 12. bis 26. April, in Bern.

Kurs für ältere Militärärzte, französisch, vom 13. bis 27. September in G e n f .

b. A m b u l a n c e - und K o r p s s a n i t ä t s p e r s o n a l .

III. Division. Ambulancen Nr. 11 und 15, das Sanitätspersonal der Infanteriebrigaden Nr. V und VI und des Schützenbataillons Nr. 3 mit Ausnahme der Bataillonsärzte, sowie der 4 jüngsten Wärter jedes Bataillons: Vorkurs für: Offiziere und Unteroffiziere vom 3. bis 13. Sept.

in H e r z o g e n Mannschaft vom 6. bis 13. Sept.

b u c h s e e.

Feldübung mit den Brigaden Nr. V und VI vom 14. bis 18. September.

V. Division. Ambulancen Nr. 22, 23, 24 und 25, das Sanitätspersonal der Füsilierbataillone Nr. 49--60 und des Schützenbataillons Nr. 5 mit Ausnahme der Bataillonsärzte, sowie der 4 jüngsten Wärter jedes Bataillons: Vorkurs für: Offiziere und Unteroffiziere vom 3. bis 13. Sept.

in Ö l t e n .

Mannschaft vom 6. bis 13. Sept.

Feldübung mit der V. Division vom 14. bis 18. Septbr.

VI. und VII. Division. Ambulancen Nr. 29, 30, 34 und 35, das Sanitätspersonal der FüsilierbataiLlone Nr. 61--72 und des Schützenbataillons Nr. 6 mit Ausnahme der Bataillonsärzte, sowie der 4 jüngsten Wärter jedes Bataillons : Vorkurs für: Offiziere und Unteroffiziere vom 7: bis 20. Mai in Z ü r i c h .

Mannschaft vom 11. bis 20. Mai VII. Division. " Ambulancen Nr. 3t und 32 und Sanitätspersonal der Infanterieregimenter Nr. 25--28 und des Schützenbatail-

161 Ions Nr. 7 mit Ausnahme der Bataillonsärzte, sowie der 4 jüngsten Wärter jedes Bataillons : Vorkurs für : Offiziere und Unteroffiziere vom 15. bis 25. Aug.

in St. G a l l e n .

Mannschaft vom 18. bis 25. Aug.

Feldübung vom 26. bis 28. August mit dem Infanterieregiment Nr. 28.

Notiz. Das nicht zu diesem Regiment gehörende Sanitätspersonal der Infanterie wird am 26. August entlassen.

C. Offizierbildungsschulen.

Für deutsch sprechende Aerzte und Apotheker vom 25. März bis 23. April in B a s e l .

Für französisch sprechende Aerzte und Apotheker vom 1. bis 30. Juli in Basel.

Für deutsch sprechende Aerzte und Apotheker vom 2. bis 31. Oktober in B a s e l .

D. Unteroffizierschulen.

Für deutsch sprechende Unteroffizierschüler vom 1. bis 23. April in F r e i b u r g.

Für deutsch sprechende Unteroffizierschüler vom 20. Mai bis 11. Juni in Z ü r i c h .

Für französisch sprechende Unteroffizierschüler vom 8. bis 30. Juli in F r e i b u r g.

E. Spitalkurse.

Vom 8. Januar bis 24. Juni und im November und Dezember in den Spitälern zu Genf, Lausanne, Freiburg, St. Immer, Bern, Luzern, Basel, Königsfelden, Schaffhausen, Zürich, St. Gallen, Horisau, Altorf, Chur und Lugano.

2. "Veterinärabtheilung'.

A. Offizierbildungsschule.

Vom 19. Juli bis 23. August in T h u n .

162 B. Rekrutenschulen.

Die Veterinäre haben ihren Rekrutendienst in der FeldartillerieRekrutenschule des betreifenden Divisionskreises zu bestehen und sind als Trainrekruten zu bekleiden, bewaffnen und auszurüsten.

C. Wiederholungskurse.

Für Veterinäroffiziere voir. 9. bis 22. August in T h u n .

D. Hufschmiedkurse.

Kavallerie: Hufschmiedrekruten aller Kantone (in Verbindung mit der Kavallerierekrutenschule Aarau) vom 6. Februar bis 10. April in A a r a u .

Artillerie: Hufschmiedrekruten (siehe Seite 156 hievor).

VII. Verwaltungstruppen.

A. Offizierbildungsschule.

Vom 20. März bis 25. April in T h u n .

B. Unteroffizierschulen.

I. Schule für Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen von der III., IV. und V. Division vom 9. bis 28. Februar in T h u n .

II. Schule für Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen von der I. undII.. Division vom 2. bis 21. März in Fr ei bürg.

III. Schule für Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen von der VI., VII. und Vin. Division vom 5. bis 24. Juni in C h u r.

C. Offizierschule.

Vom 25. April bis 4. Juni in T h u n .

D. Rekrutenschule.

Schule für Rekruten sämmtlicher Venvaltuugskompagnien : Cadres vom 23. Juni bis 15. August ] . ^T ,, , , o Juli T li Ins i · 15.

1 e August] A t } in T n un.

Rekruten vom 3.

163 E. Wiederholungskurse.

Verwaltungskompagnie Nr. 3 (in Verbindung mit der V. und VI. Infanteriebrigade) vom 5. bis 18. September in H e r z o g e n buchsee.

Verwaltungskompagnie Nr. 5 (in Verbindung mit der V. Division) vom 29. August bis 18. September in Ö l t e n .

Verwaltungskompagnie Nr. 6 vom 17. bis 28. August in Z ü r i c h .

,, ,, 7 (in Verbindung mit den Infanterieregimentern der VII. Division) vom 10. bis 27. August in St. G a l l e n .

VIII. Centralschulen.

Centralschule I für Oberlieutenants und Lieutenants aller Waffen und für Adjutanten vorn 1. Juli bis 12. August in T h u n .

Centralschule II für Hauptleute aller Waffen vom 12. März bis 23. April in T h u n .

Centralschule III für Majore aller Waffen vom 28. Mai bis 17. Juni in G e n f .

:'

IX. Divisionsübung der V. Armeedivision.

Die Truppen rücken am Schlüsse der Vorübung in die Linie. Beginn der Manöver am 11. September. Inspektion der Division am 17. September. Entlassung sämmtlicher Truppen am 18. September, mit Ausnahme des Divisionsparks, welcher am 19. September aus dem Dienst tritt. Terrain der Manöver: Abschnitt zwischen Olten-Solothurn-Herzogenbuchsee.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über den Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens. (Vom 13. Januar 1885.)

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Bundesblatt

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1885

Année Anno Band

1

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03

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17.01.1885

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101-163

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10 012 604

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