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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. III.

Nr. 28.

20. Juni 1885.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Bundesgarantie der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885.

(Vom 18. Juni 1885.)

Tit.

Das Volk des Kantons Aargau hat am Sonntag den 7. Juni 1885 eine neue Staatsverfassung, die von einem mit der Totalrevision der bisherigen Verfassung betrauten Verfassungsrathe ausgearbeitet worden, mit 20,038 gegen 13,766 Stimmen angenommen.

Der aargauische Regierungsrath übermittelt dieses Verfassungswerk den Bundesbehörden und ersucht um dessen eidgenössische Gewährleistung, nachdem der Große Rath am 17. d. Mts. das Abstimmungsergebniss festgestellt und die neue Verfassung als angenommen erklärt hat. Die Verfassung erhält das offizielle Datum vom 23. April 1885, des Tages der Schlußberathung des Verfassungsrathes.

Wir sind nach eingehender Prüfung im Falle, Ihnen, Tit., heute einen bezüglichen Bericht vorzulegen. Derselbe schließt mit dorn Antrage, die neue aargauische Verfassung sei von Bundeswegen zu garantiren, da sie allen Bedingungen entspricht, unter denen der Bund die Gewährleistung der Kantonsverfassungen übernimmt.

Die gegenwärtige Totalrevision ist die erste seit dem Inkrafttreten der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 22. Februar 1852, welche am 21. Juli 1852 die Sanktion des Bundes erhielt. Theilweise wurde jene Verfassung revidirt am 6. April und am 15. Dezember 1863, am 20. Juni 1869, am 24. April 1870 und am Bundesblatt. 37. Jahrg.

Bd. III.

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322 20. Februar 1876. Durch Großrathsbeschluß vom 22. Mai 1867 wurde eine Vorschrift (Vermögensausweis der Mitglieder und Ersatzmänner der Gemeinderäthe) außer Kraft gesetzt und durch großräthliches Dekret vom 14. November 1876 wurden mehrere Bestimmungen , weil mit der Buodesgesetzgebung unvereinbar, ganz oder theilweise als aufgehoben erklärt.

Wir heben hiernach zur Charakterisirung der neuen Verfassung die wichtigsten Punkte hervor, indem wir sie jeweilen mit den bisherigen Bestimmungen in Vergleich stellen.

Art. 13. Während die Vergeldstagten bisher ohne Ausnahme im Aktivbürgerrecht eingestellt waren bis zu ihrer Rehabilitation, dürfen fernerhin Solche, welche ohne direktes eigenes Verschulden dem Konkurse anheimfallen, höchstens auf 6 Jahre vom Stimmrecht ausgeschlossen werden.

Auch für die sogen. Almosengenössigen ist eine Erleichterung eingetreten, indem sie das Stimmrecht ein Jahr nach Bezug der letzten Unterstützung wieder erhalten, vorausgesetzt, daß sie den empfangenen Betrag nicht vorher zurückbezahlen.

Art. 25. Nach der bisherigen Verfassung hatte der Große Rath dem Volke im ersten Jahre einer Verwaltungsperiode die muthmaßliche Steueranlage auf 4 Jahre zum beliebigen Entscheide vorzulegen. Jetzt geschieht dies alljährlich, aber nur dann, wenn der Große Rath den Bezug von mehr als einer halben direkten Staatssteuer vorsieht und nur bezüglich des Mehrbedarfs.

Eine wesentliche Neuerung besteht auch darin, daß vor den Volksabstimmungen die Diskussion als zuläßig erklärt ist.

Art. 28. Der Beamtenausschluß aus dem Großen Rathe, welcher früher die Lehrer und alle aus dem Staatsgut besoldeten Beamten umfaßte, ist nun reduzirt auf diejenigen aus dem Staatsgut besoldeten Beamten, deren Wahl nicht dem Volke zusteht.

Art. 29 u. 101 räumen schon 5000 .(statt wie früher 6000) stimmfähigen Bürgern das Recht ein, über die Abberufung des Großen Käthes bezw. die Vornahme einer Totalrevision die Fragestellung an das Volk zu verlangen.

Art. 33. Wie bereits erwähnt, besitzt nun der Große Rath das Recht, eine halbe direkte Staatssteuer zu beschließen. Ueber die Verwendung derselben hat er jedoch nicht freie Hand, sondern er muß drei Viertheile des Ertrages als Beiträge an das Schul- und Armenwesen der Gemeinden und den Rest für volkswirtschaftliche Zwecke ausgeben.

323 Art. 37. -Der Regierungsrath besteht nicht mehr aus 7, sondern nur noch aus 5 Mitgliedern. Nur ein Mitglied desselben darf der Bundesversammlung angehören ; die Stelle eines Direktors, Vorstandsmitgliedes oder Verwaltungsrathes einer Erwerbsgesellschaft dürfen Mitglieder des Regierungsrathes nur von Amtes wegen oder als Vertreter des Staates übernehmen.

Art. 39. Ueber regierungsräthliche Entscheide gegen Gemeindebeschlüsse, welche die Steuerkraft für Verpflichtungen beanspruchen, die nicht zum ordentlichen Haushalt eines Geineindewesens gehören, ist der Rekurs an den Großen Rath zuläßig.

Art. 58. Die Prozeßordnung für Civilstreitigkeiten ist zu revidiren, namentlich im Sinne der Verminderung der Appellationen an das Obergericht, der weitern Ausdehnung des mündlichen Verfahrens und der freiem Beweiswürdigung.

Art. 63. Im Unterrichtswesen wird bildungsschule eingeführt.

die bürgerliche Fort-

Art. 64 macht die Lehrberechtigung vom staatlichen Patent abhängig und in Art. 65 ist die Mindestbesoldung der Volksschullehrer auf Fr. 1200 festgesetzt. Dafür unterliegen dieselben sechsjähriger periodischer Wiederwahl (Art. 6) statt der bisherigen Wiederbestätigung.

An die Besoldung der Volksschullehrer trägt der Staat 20--50 % bei.

Art. 67---69. Die Kirchgemeinden sind öffentliche Korporationen; sie erheben Kultussteuern, ernennen die Kirchenpflegen und aus der Zahl der staatlich patentirten Geistlichen die Seelsorger.

Die Konfessionen ordnen ihre Angelegenheiten selbstständig und wählen zu diesem Zwecke eigene, aus Geistlichen und Laien bestehende Organe (Synoden). Diese Synoden üben die Aufsieht über Seelsorge nnd Kultus, den speziell konfessionellen Religionsunterricht und die Amtsführung der Geistlichen. Sie entscheiden u. A. über die stiftungsgemäße Verwendung der Erträgnisse der in der Hand des Staates befindlichen besondern religiösen Fonds. Die katholische Synode besorgt die Bisthumsangelegenheiten auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse und unter Vorbehalt staatlicher Genehmigung im Falle einer Aenderung des Diözesanverbandes oder des Bisthumsvertrages.

· Art. 71. Der Staat handhabt die Ordnung und den öffentlichen Frieden unter den Angehörigen der verschiedenen Konfessionen. Den Kirchgemeinden und Geistlichen wird jedoch der freie Verkehr mit ihren kirchlichen Behörden gewährleistet.

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Art. 72, Die (bisher verbotene! Einführung neuer indirekter Steuern ist gestattet.

Art. 73. Die verschiedenen Kategorien des Vermögens und Einkommens sollen in der Steueranlage in billigem Maß unterschieden werden. Die untern Steuerklassen sind bei der Anlage entsprechend zu berücksichtigen. In Staat und Gemeinde wird die Progressivsteuer eingeführt; jedoch darf die Progression den Betrag der proportionalen Steuer um nicht mehr als den Drittheil übersteigen. Steuerverschlagnisse sind schärfer als bisher zu bestrafen.

Art. 74. Bis zum Erlaß eines Steuergesetzes erläßt der Große Rath eine Verordnung, welche die neuen Steuergrundsätze in der Hauptsache durchführt.

Art. 75. Die Erwerbsgesellschaften mit bankähnlichem Betrieb werden zu vermehrten Steuern angehalten.

Art. 76. Bis zum Erlaß eines Steuergesetzes kann der Große Rath an indirekten Steuern beziehen eine Stempelsteuer, eine Banknotensteuer von 5°/oo and eine jährliehe Patentgebühr für Aktienund Kommanditaktiengesellschaften, sowie für Kreditgenossenschaften.

Art. 77 verfügt eine Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Gemäß Art. 78 hat der Staat die geeigneten Maßnahmen zur Uebernahme und zum Selbstbetrieb der bestehenden Salinen zu treffen.

Art. 82 dehnt die Fürsorge für die Armen aus auf Erziehung und Ausbildung armer Kinder und auf Unterstützung arbeitsunfähiger hülfloser Erwachsener. Den Arbeitslosen ist nach Möglichkeit Arbeit anzuweisen. Die Gemeinden, welche für Armenbedürfnisse per Jahr mehr als l Va Armensteuern beziehen, erhalten vom Staat an den Mehrbedarf lk bis 8/4.

In den nun folgenden Bestimmungen sin'd die wirthschaftlichea und sozialen Postulate aufgestellt: Der Staat überwacht das Gesundheitswesen (Art. 84) ; die öffentliche Krankenpflege steht unter seiner Obsorge, er richtet die nöthigen Spitäler ein und fördert die auf gegenseitiger Unterstützung beruhende Krankenpflege (Art. 85).

Er fördert ferner das Versicherungswesen (Art. 86), die Landwirthschaft durch Untei'stützung des Bildungs- und Versuchswesens etc.

(Art. 88), hat die Katastervermessung durchzuführen (Art. 89), das Forstwesen zu besorgen (Art. 90). Er erläßt eine Gewerbeordnung, fördert und unterstützt die gewerblichen Sammlungen,

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Bildungsanstalten und Uebungskurse (Art. 91), das Genossenschaftswesen (Art. 92) und das Kreditwesen (Art. 93).

In Hinsicht auf die aargauische Bank (Art. 94) sind Bestimmungen getroffen zur Vermehrung der Rechte des Staates und zur Erleichterung der Lage der Hypothekarschuldner und des Gewerbestandes.

Endlich betheiligt sich der Staat bei der Korrektion der öffentlichen Gewässer (Art. 96).

Der letzte Abschnitt behandelt die Revision der Verfassung, welche jederzeit ganz oder theilweise erfolgen kann, wenn sie der Große Rath oder auf Initiative von 5000 Bürgern das Volk beschließt. Eine ganz oder theilweise revidirte Verfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der gesetzlich abstimmenden Bürger angenommen ist. Bei Partialrevisionen soll das Volk über jeden einzelneu Revisionsgegenstand besonders abstimmen.

Am 13. Juni d. J. ist dem Bundesrathe eine im Auftrage des Vervvaltungsrathes der Schweizerischen Rheiusalinen in Rheinfelden von Hrn. Prof. Dr. Hilty in Bern unterzeichnete, vom 12. d. Mts.

datirende R e c h t s v e r w a h r u n g gegen Art. 78 der neuen Verfassung des Aargau zugegangen. Der angezogene Art. 78 lautet wörtlich : ,,Der Bergbau gehört zu den Regalien des Staates.

Die Staatsverwaltung hat sofort die geeigneten Maßnahmen zur Uebernahme und /.um Betrieb der bestehenden Salinen zu treffen.'1 Der Venvaltungsrath der Aktiengesellschaft der Schweizerischen Rheinsalinen, in deren Besitz diese letaleren sich dermalen befinden, sieht durch diese Bestimmung seinen Besitz und die Existenz der Gesellschaft bedroht und hält es für angezeigt, deren Rechtsstandpunkt nach jeder Richtung hin und auch bei denjenigen Behörden zu verwahren, welchen die Genehmigung und Garantie der Kantonsverfassung obliegt. Der Verwaltungsrath erklärt, um so mehr zu diesem Schritte veranlaßt zu sein, als das Wort ,,Uebemahme"1, das in Art. 78 enthalten ist, der nöthigen juristischen Bestimmtheit entbehre und allfällig auch Auffassungen Raum gestatten könnte, die selbst mit dem Art. 22 der neuen Kantonsverfassung (Unverletzlichkeit des Eigenthums) und mit dem Art. 4 der Bundesverfassung im Widerspruch ständen.

Der Reehtsboden, auf den sieh die Rheinsalinen-Aktiengesellschaft stellt, ist ein vom Staate Aargau am 19./20. Dezember 1871

326 mit den damaligen drei Salinen abgeschlossener gemeinsamer Vert r a g , welcher die Konzessionen der letztern gegen eine sehr bedeutende Erhöhung ihrer bisherigen Leistungen bis zum 1. Januar 1907 verlängerte. (Im Jahre 1874 haben sich die damaligen drei Gesellschaften zu e i n e r Aktiengesellschaft vereinigt.)

Schon gegenüber dem Verfassungsrathe des Kantons Aargau hatte die Salinengesellschaft alle ihre Rechte verwahrt. In gleichem Sinne thut sie dies nun bei den Bundesbehörden, indem sie ,,die zuversichtliche Erwartung hegt, der h. Bundesrath und die h. Bundesversammlung werden es bei Genehmigung der aargauischen Kantonsverfassung für selbstverständlich erachten, daß durch diese Genehmigung allen die Salinen betreffenden Rechtsverhältnissen, bei welchen der Staat Aargau als eine vertragschließende Partei erscheint, in keiner Weise präjudizirt und dem allfälligen richterlichen Entscheid überhaupt nach keiner Richtung vorgegriffen werde.a Der vorwürfige Artikel 78 der neuen Aargauer Verfassung zerfällt in zwei Theile.

Der erste Absatz desselben spricht einen Grundsatz aus: der Bergbau ist als Staatsregal erklärt. Dagegen wird von keiner Seite etwas eingewendet und läßt sich auch nichts einwenden.

Die Regalität des Bergbaues zu bestimmen ist Sache der Kantone.

Der Bund hat sich diesfalls keine Kompetenzen vorbehalten. Dem entsprechend wird in der Schweiz auch der Salzhandel als Regal (Monopol) der Kantone betrachtet.

Der zweite Theil des Artikels enthält eine Programmbestimmung, die sich auf den eben ausgesprochenen Grundsatz stützt.

Die Staatsverwaltung soll ,,die geeigneten Maßnahmen treffen", um die Uebernahme und den Betrieb der bestehenden Salinen durch den Staat herbeizuführen. Auch diese Bestimmung kann von Bundes wegen in keiner Weise beanstandet werden. Es ist dem Bunde durchaus gleichgültig, in welcher Weise der Staat Aargau sein Regalrecht mit Bezug auf die Rheinsalinen geltend macht, ob dies durch Verpachtung oder durch Selbstbetrieb oder in irgend welcher andern Form geschehe. Darum kann auch das der Staatsverwaltung durch den allegirten Verfassungsartikel vorgesteckte Ziel: die Uebernahme und der Betrieb der Salinen durch den Staat, dem Bunde keinen Anlaß zur Kritik, geschweige denn einen Grund zur direkten Intervention in irgend welcher Richtung bieten.

Die Eingabe des
Verwaltungsrathes der Schweiz. Rheinsalinen verlangt dies auch nicht; sie begnügt sich vielmehr damit, vor den Bundesbehörden den Rechtsstandpunkt darzulegen, den die Gesellschaft gegenüber dem Kanton Aargau möglicherweise, d. h. je nach

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dem Vorgehen der aargauischen Behörden in Ausführung des Art. 78 einzunehmen in den Fall kommen werde, und sie ersucht den Bundesrath, bei Abfassung der Botschaft über die Genehmigung der Verfassung von Aargau diese Rechtsverwahrung berücksichtigen zu wollen. Dies ist geschehen. Wir haben im Vorstehenden von der Eingabe der Rheinsalinengesellschaft gebührend Akt genommen. Zu etwas mehr sehen wir uns nicht veranlaßt, indem es ja selbstverständlich ist, daß durch die vorbehaltlose Genehmigung des Art. 78 vom Bunde nicht ein verfassungs- und rechtswidriges Vorgehen der Aargauer Behörden bei Ausführung dieses Artikels gutgeheißen oder förmlich gewährleistet werden will.

Wir schließen hiermit unsere Erörterung, indem wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Juni 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundes präsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 18. Juni 1885 über die neue Verfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885: in B e t r a c h t , daß diese Verfassung am 7. Juni 1885 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; daß dieselbe nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält; daß sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Formen sichert; daß sie revidirt werden kann, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, b eschließt: 1. Der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885 wird die Bundesgarantie ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Strasseneisenbahn von St. Gallen nach Gais.

(Vom 18. Juni 1885.)

Tit.

Am 8. Juni 1885 reichten die Herren Dr. Otto R o t h , und Job.

T o b l e r in T e u f e n und E. Z o l l i k o f e r - W ir th in St. G a l l e n zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, resp. der zunächst betheiligten Gemeinden, beim Bundesrath ein vom 3. Juni 1885 datirtes Konzessionsgesuch für eine Straßeneisenbahn von St. Gallen nach Gais ein.

In dem beigelegten allgemeinen und technischen Bericht wird angegeben, daß bei ihrer ausschließlich lokalen Bedeutung die Bahn als schmalspurige Straßenbahn angenommen sei, immerhin nach einem System, welches eine Leistungsfähigkeit für alle zukünftige Entwicklung des Landes verbürge.

Die projektirte Bahn soll ihren Anfangspunkt in der Nähe des Bahnhofes St. Gallen haben, bis auf die circa l 1/2 Kilometer entfernte Berneckhöhe mit eigenem, selbständigem Tracé geführt und von da auf der Staatsstraße St. Gallen-Gais angelegt werden und die von dieser durchzogenen Ortschaften bedienen. Der Endpunkt der Bahn ist in Gais.

Als Veranlaßung zum Konzessionsgesuch ist der ziemlich lebhafte Personen- und Güterverkehr der gewerbereichen appenzellischen Ortschaften genannt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Bundesgarantie der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885. (Vom 18. Juni 1885.)

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1885

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28

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20.06.1885

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