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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. III.

Nr. 47.

24. Oktober 1885.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden.

(Vom 20. Oktober 1885.)

Der schweizerische Bundesrath, im Hinblick auf Artikel 4 der internationalen PhylloxeraUebereinkunft, d. d. Bern, 3. November 1881 *) ; in Gemäßheit einer mit dem Deutschen Reiche getroffenen Vereinbarung; auf den Antrag seines Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Art. 1. Setzlinge, Gesträuche und alle andern Vegetabilien außer der Rebe dürfen aus einem nicht mehr als 15 Kilometer von der deutsch-schweizerischen Grenze entfernten Orte des Großherzogthums Baden nach einem nicht mehr als 15 Kilometer von jener Grenze entfernten Orte der Schweiz eingeführt werden, ohne von den im Artikel 3 der internationalen Phylloxera-Uebereinkunft vorgeschriebenen Bescheinigungen begleitet zu sein, vorausgesetzt, daß die betreffende Sendung aus einer von der Reblaus nicht heimgesuchten Gegend herrührt.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band VI, Seite 228.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

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922 Dieselbe Erleichterung wird der Ausfuhr der genannten Gegenstände aus der Schweiz nach dem Großherzogthum Baden gewährt, falls dieselben aus einem nicht mehr als 15 Kilometer von der schweizerisch-deutschen Grenze entfernten Orte herkommen und nach einem nicht mehr als 15 Kilometer von derselben Grenze entfernten Orte des Großherzogthums Baden bestimmt sind.

Art. 2. Die Grenzzollbehörden sind, wenn im einzelnen Falle über die Herkunft einer Sendung Zweifel waltet, befugt, den durch die kompetente Behörde zu leistenden Nachweis zu Terlangen, daß die betreffende Sendung aus einem nicht von der Reblaus infizirten oder der Infektion verdächtigen Orte herrührt.

Art. 3. Das eidgenössische Landwirthschafts- und das Zolldepartement sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, ein jedes, soweit es seinen Geschäflskreis betrifft.

- " B e r n , den 20. Oktober 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluss betreffend den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden. (Vom 20. Oktober 1885.)

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Jahr

1885

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47

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24.10.1885

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921-922

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