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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. III.

Nr. 46.

17. Oktober 1885.

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Regulativ über

die Einlösung der alten Banknoten durch die eidgenössische Staatskasse.

(Vom 13. Oktober 1885.)

Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung von Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten vom 8. März

.1881 *) ; auf den Antrag seines Finanzdepartements, beschließt: Art. 1. Die Emissionsbanken haben den Gegenwerth ihrer noch ausstehenden alten Noten nebst einem spezifizirten Verzeichniß derselben bis zum 1. Februar 1886 der eidgenössischen Staatskasse einzusenden.

Von dort an übernimmt die eidg. Staatskasse an Stelle der Banken die Einlösung der alten Noten.

Art. 2. Ueber alle einzulösenden alten Noten wird von
*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. V, Seite 400.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

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910 Art. 3. Vor Auszahlung des G-egenwerthes überweist die eidg. Staatskasse die eingehenden Noten nebst Bordereau zur Prüfung auf ' ihre Aechtheit u n d - z u r Vergleichung mit den in Art. l erwähnten Ausstandsverzeichnissen an das Inspektorat der Emissionsbanken, welches seinen Befund auf dem die Noten begleitenden Bordereau anzumerken und die einlösbaren Noten abzustempeln hat.

Die von dem Inspektorat der Emissionsbanken geprüften Bordereaux unterliegen vor ihrer Auszahlung denn Visum der Finan/kontrole.

Art. 4. Die der eidgenössischen Staatkasse einzusendenden alten Noten sind mit einem Verzeichniß zu begleiten, welches die Noten nach den Abschnitten, Serien und Nummern in geordneter Reihenfolge und für jede Emissionsbank getrennt, aufführt.

Art. 5. Sollten zur Einlösung Noten eingereicht werden, deren Aechtheit zweifelhaft, oder welche nach Ausweis der Ausstandsverzeichnisse oder der Vernichtungsverbale als nicht mehr bestehend erscheinen, so hat das Inspektorat der Emissionsbanken dem Finanzdepartement Bericht zu erstatten, welches nach Umständen weitere. Verfugung trifft.

Art. 6. Das Inspektorat der Emissionsbanken führt für jede Bank eine Kontrole über Eingang, Abschreibung, Vernichtung und Ausstand der alten Noten.

Art. 7. Die für die Einlösung der alten Noten bestimmten Gelder bilden bis zum Ablauf der nach Art. 52 des Banknotengesetzes bestimmten Einlösungsfrist einen Bestandtheil der eidg. Staatskasse, und gehen dann, soweit sie nicht zur Noteneinlösung verwendet worden sind, an den schweizerischen Invalidenfond über.

Es können jedoch durch besondern Beschluß des Bundesrathes und unter Vorbehalt der Wiedererstattung an die Bundeskasse im Bedarfsfalle die zur Noteneinlösung voraussichtlich nicht erforderliehen Summen ausgeschieden und vor

911 Ablauf der Einlösungsfrist dem Invalidenfond successiv einverleibt werden.

Die Einnahmen und Ausgaben, welche zum Zwecke der Noten - Einlösung gemacht werden, sind vom Staatskassier unter der Rubrik ,,Banknoten-Einlösung" zu buchen und in der Staatsrechnung nach Analogie der Spezialfonds auszuweisen.

Art. 8. Ueber die ein- und ausgehenden Beträge führt die Finanzkontrole eine laufende Rechnung für jede einzelne Bank auf Grundlage der Buchungen der Staatskasse.

Art. 9. Die amtliche Vernichtung der in einem Rechnungsjahre eingelösten alten Noten findet jeweilen im folgenden Jahr, nach Genehmigung der eidg. Staatsrechnung durch die Bundesversammlung, im Beisein des Inspektors der Emissionsbanken und des Chefs der Finanzkontrole statt.

Ueber diese Verhandlung wird jeweilen ein detaillirter Verbalprozeß aufgenommen.

Art. 10. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, die Schemata für die gemäß dem gegenwärtigen Regulativ nothwendigen Formularien festzustellen.

B e r n , den 13. Oktober

1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Regulativ über die Einlösung der alten Banknoten durch die eidgenössische Staatskasse.

(Vom 13. Oktober 1885.)

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1885

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46

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17.10.1885

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909-911

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