157

# S T #

Bericht des

schweizerischen Bundesgerichtes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1884.

(Vom 6. März 1885.)

Hochgeehrter Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Ueber unsere amtliche Thätigkeit im Jahre 1884 beehren wir uns hiemit Berieht zu erstatten.

I. Allgemeiner Theil.

Bezugnehmend auf unsern letztjährigen Bericht, in welchem die für die Anhandnahme einer Revision des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege zutreffenden Gründe entwickelt worden sind, erachten wir es auch diesmal für angemessen, diesen Gegenstand wiederholt zu betonen und den Wunsch auszusprechen, es möchte mit der Auhandnahm der Ausarbeitung eines neuen Entwurfes nicht länger zugewartet werden. Mittelst Zuschrift an den h. Bundesrath vom 4. April 1884 hatten wir namentlich hervorgehoben, daß uns einer Revision zunächst diejenigen Bestimmungen des Gesetzes bedürftig erscheinen, welche die Stellung des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen betreffen, indem das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 des gegenwärtigen Gesetzes unseres Erachtens nicht genüge, um die Einheitlichkeit deiAnwendung des eidgenössischen Rechtes im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zu sichern. Eine Erweiterung der bundesgericht-

158 lichen Kompetenz erscheine namentlich mit Bezug auf die dermalige Vorschrift über den Streitbetrag und über die Beschränkung des Weiterzuges auf sog. ,,Haupturtheile" geboten und es sei auch die Stellung des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsaehen genauer ·in präzisiren, sowie das Verfahren besser zu regeln. Selbstverständlich müßte bei einer Erweiterung der bundesgeriehtlichen Kognitionsbefugniß auf ein Rechtsmittel und ein Verfahren Bedacht genommen werden, welches weder durch hohe Prozeßkosten noch durch schleppenden Gang die Benützung hinderte oder erschwerte. Namentlich würde zu prüfen sein, ob das durch Art. 30 für a l l e Fälle des Weiterzuges vorgesehene, mit nicht unerheblichen Kosten verbundene, mündliche Verfahren auch bei einer Erleichterung des Gebrauchs des Rechtsmittels noch festzuhalten sei. Allerdings enthält auch das jetzige Gesetz keinen Zwang für die Parteien, arn Rechtstage das Streitverhältniß mündlich vorzutragen; die Parteien können vielmehr, ohne jeden Rechtsnachtheil, auf den persönlichen Vorstand verzichten. Allein die Erfahrung lehrt, daß nur selten und in der Regel nur dann auf das Recht zum Plaidoyer verzichtet wird, wenn beide Parteien sich zum Voraus darüber verständigt haben. Eine solche Verständigung ist indessen nicht immer leicht möglich, und so erfolgen oftmals mündliche Vorträge von Seiten von Parteien, die bereits in den Rechtsschriften die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte in ausgiebigster Breite vorgeführt haben ; in Prozessen von geringerem Streitwerthe steht aber in derartigen Fällen der Vortheil des mündlichen Vortrages gewiß in keinem Verhältniß zur Kostspieligkeit des Verfahrens mehr. Diesem Uebelstande ist blos durch eine Abänderung des Gesetzes zu begegnen.

Von den im Beriehtjahre ergangenen bundesgerichtlichen Urtheilen erlauben wir uns wegen der Beachtungswürdigkeit des Gegenstandes an dieser Stelle zwei zu erwähnen: das am 5. September 1884 erlassene Urtheil in Sachen Rigaud betreffend Auslieferungsbegehren der französischen Gesandtschaft in Bern (Amtl. Samml. X, Seiten 346 u. ff.) und das am 26. Dezember 1884 erlassene Urtheil in Sachen Manogg betreffend Ausdehnung der schweizerischen Ehegerichtsbarkeit auf deutsche Reichsangehörige (Amtl. Samml. X, Seiten 479 u. ff.).

1) Unterm 9. August 1884 übermittelte uns nämlich der Bundesrath
die Akten Rigaud betreffend Auslieferung wegen fahrläßiger Tödtung und setzte uns gleichzeitig in Kenntniß, daß zwar das erwähnte Verbrechen im schweizerisch-französischen S t a a t s v e r t r a g e nicht als Auslieferungsvergehen vorgesehen sei, der Bundesrath aber im Monat Juni zuvor, zur Ermöglichung der Auslieferung eines wegen des gleichen Delikts in der Schweiz verfolgten Waadt-

151) länders, der französischen Regierung die Zusicherung der Reziprozität ertheilt habe, und daß die beiden Staatsregierungen sich verpflichtet haben, im Falle der fahrläßigen Tödtung die Auslieferung unter der Bedingung zu gewähren, daß die im Vertrag vorgesehenen Form Vorschriften erfüllt seien.

Schon am 19. Juli zuvor hatte das Bundesgericht von einer bundesräthlichen Zuschrift vom 15. Juli Kenntniß genommen, worin mitgetheilt war, daß es oft vorkomme, daß durch fremde Regierungen Auslieferungen vom Bundesrathe verlangt und von diesem bewilligt werden, obschon mit dem betreffenden Staate ein förmlicher Auslieferungsvertrag nicht bestehe, oder das in Frage liegende Verbrechen in dem zwischen der Schweiz und dem requirirenden Staate existirenden Vertrage nicht vorgesehen sei. Umgekehrt, und zwar noch öfter, sei auch der Bundesrath genöthigt, Auslieferungen bei den auswärtigen Regierungen zu verlangen, ohne auf einen Vertrag sich berufen zu können, weil die Schweiz überhaupt zur Zeit blos eine kleine Zahl von Auslieferungsverträgen besitze und die mit mehreren weitem Staaten angeknüpften Unterhandlungen sich nur sehr langsam abwickeln. Unter Zusendung eines Verzeichnisses der seit dem 1. Januar 1875, d. h. seit der neuen Organisation des Bundesgerichtes eingegangenen Reziprozitätsverhältnisse bemerkt der Bundesrath, daß er zwar so viel möglich bestrebt sei, durch Abschluß neuer oder Ergänzung bestehender Verträge solche provisorische Vereinbarungen zu vermeiden, jedoch in dringenden Fällen die angebotene Reziprozität nicht zurückweisen könne und sie als nothwendiges Mittel (namentlich überseeischen Staaten gegenüber) auch seinerseits anerbieten müsse, um die oft von der geschädigten Bevölkerung dringend geforderte Auslieferung eines Verbrechers zu erhalten. Darum müsse der Bundesrath großen Wert h daraufsetzen, daß diese Vereinbarungen nöthigenfalls den Schute auch des Buudesgerichtes erlangen.

Es ist uns uun keineswegs entgangen, daß für das vorn hohen Bundesrathe eingehaltene Verfahren schwer in's Gewicht fallende Gründe der Zweckmäßigkeit sprechen und daß es bei dem jetzigen Staude der Dinge nicht wohl angeht, die Auslieferung nur in Fällen zu bewilligen, in denen ein eigentlicher Staatsvertrag besteht und in demselben ein bestimmtes Delikt ausdrücklich als zur Auslieferung verpflichtend
aufgeführt ist. Die provisorischen Reziprozitätszusicherungen sind gewiß geeignet, mancherlei Lücken der bestehenden Staatsverträge in zweckmäßiger Weise zu ergänzen, sowie auch einem Bedürfnisse gegenseitiger Rechtshülfe im Verhältniß zu Staaten, die noch keinen Auslieferungsvertrag mit der Schweiz abgeschlossen haben, abzuhelfen. Allein Angesichts der Vorschrift des Art. 58 des

160

BundesgeseUes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wonach das Bundesgericht nur über Auslieferungen entscheidet, welche Kraft bestehender S t a a t s v e r t r a g e verlangt werden, .und in Erwägung, daß die vom Bundesrathe ausgewechselten, blos provisorischen Reziprozitätserklärungen den eigentlichen Ve r t rag e n der Schweiz mit dem Auslande nicht gleichzustellen sind, mußten wir uns in Sachen inkompetent erklären. Die Ausstellung solcher Erklärungen, sowie der Vollzug derselben, bleibt somit lediglich Sache der politischen Behörden. Noch ist diesbezüglich zu bemerken, daß eine im Jahre 1880 zwischen dem Bundesrathe und dem Bundesgerichte erfolgte Vereinbarung in Bezug auf Fälle, in welchen behauptet wird, das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen die Auslieferung verlangt wird, sei in dem Vertrage mit dem betreffenden Staate nicht vorgesehen (vgl. Bundesbl. 1881, Bd. II, Seite 712, Ziffer 3), sich selbstverständlich blos auf die Frage der Subsumirbarkeit des Thatbestandes eines Delikts unter die im betreffenden Staatsvertrage v o r g e s e h e n e n Auslieferung^ vergehen oder auf die Frage der V e r j ä h r u n g bezieht und darum für die Behandlung des Falles Rigaud nicht maßgebend sein konnte. Der h. Bundesrath hat denn auch die Auslieferung des erwähnten Rigaud von sich aus beschlossen (Bundesbl. 1884, Bd. III, S. 694).

i

2) Mit Bezug auf die Voi-schrift des Art. 56 des Bundesgesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 1874, wonach Scheidungs- und Nichtigkeitsklagen von Ausländern von den schweizerischen Gerichten nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Staat, dem die Eheleute angehören, das zu erlassende Urtheil anerkennt, hat das Bundesgericht an dem Grundsatze festgehalten, daß für deutsche Reichsangehörige auch n a c h Erlaß der deutschen Civilprozeßordnung die Voraussetzungen zur Anhandnahme von Ehescheidungs- und Nichtigkeitsklagen in der Schweiz keineswegs zutreffen. Nachdem die in deu Jahren 1879 bis 1881 mit dem deutschen Reichskanzleramte geführten Verhandlungen zur Herbeiführung einer Vereinbarung über Anerkennung der in Ehestreitigkeiten ergehenden Urtheile erfolglos geblieben (vgl. Bundesblatt 883, Bd. II, Seite 835), so mangelt eben ein genügender Nachweis der Anerkennung schweizerischer Urtheile in Deutschland, zumal das um Erlassung eines Vollziehungsurtheils anzugehende deutsche Gericht auch zur Ueherprüfung der oft schwierigen und zweifelhaften Frage des Domizils der Eheleute befugt erscheint und angesichts der in der Schweiz geltenden materiellen Gesetzesnormen über Ehescheidung die Gefahr flngirter Domizilsnahme seitens ·deutscher Angehöriger, blos zum Zwecke der Ehescheidung, nicht

161 in Abrede zu stellen ist. Wie leicht aber hieraus Verwicklungen entstehen könnten, braucht nicht erst nachgewiesen zu werden. In einzelnen Kantonen scheint übrigens für Angehörige einzelner deutscher Bundesstaaten der in Art. 56 cit. verlangte Nachweis als erbracht erachtet zu werden.

Am 10. Januar des Berichtjahres legte das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement einen im Jahre 1882 ausgearbeiteten E n t w u r f eines B u n d e s g e s e t z e s ü b e r D o p p e l b e s t e u e r u n g dem Gerichte zur Begutachtung vor. Wir haben denselben einer eingehenden ßerathung unterstellt und unsere Bemerkungen zu demselben in einer Zuschrift vom 3. Mai dem Bundesrathe mitgetheilt.

Das G e n e r a l r e g i s t e r zu den neun Bänden der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtes ist gemäß Abrede mit dem Verfasser zu Ende dea Berichtjahres in seiner ersten, das Gesetzesregister enthaltenden Hälfte dem Bundesgerichte zum Drucke vorgelegt worden, und haben wir gemäß Einverständniß mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für die sofortige Herausgabe Anordnung getroffen. Die zweite Hälfte des Registers, enthaltend das alphabetische Repertoire, wird im Laufe des Jahres 1885 nachfolgen.

Der Bau des neuen G e r i c h t s h a u s e s in Lausanne schreitet allmälig seiner Vollendung entgegen und wird dasselbe voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 1885 bezogen werden können. Da das Bundesgericht mit Bezug auf diesen Neubau sich lediglich darauf beschränkt hat. sei es von sich aus, sei es auf Anfrage der Munizipalität von Lausanne, über die innere Einrichtung Wünsche zu Händen des eidgenössischen Departements des Innern zu äußern, so wurden ihm auch im Berichtjahre bezügliche Vorlagen nur mit Bezug auf die in den Mansarden einzurichtende Weibelwohnung gemacht, worauf wir mit Zuschrift an das eidgenössische Departement des Innern, vom 4. Januar 1884, unsere Zustimmung zu den Plänen erklärten.

Im Dezember abbin sprachen wir dem eidgenössischen Departement des Innern gegenüber den Wunsch aus, über die Möblirungs- und Beleuchtungsprojekte für das Gerichtsgebäude vor deren Erstellung orientirt zu sein, zumal die Einrichtung dieses innern Dienstes auch wegen des künftigen Unterhaltes einer sorgfältigen Prüfung bedürfe.

Die Zusendung der bezüglichen Vorlagen zur Einsicht und Ansichtsäußerung wurde uns sodann in Aussicht gestellt.

Bnndesblatt. 37. Jahrg. Bd. II.

11

162

II. Besonderer Theil.

Statistische Angaben.

Aus dem Vorjahre Übergetragen,

Staatsrechtliche Fälle . . . 34 Civilstreitigkeiten . . 34 Freiwillige Rechtspflege --

Total 68

Neu eingegangen,

Total in Behandlung.

Davon erledigt in 93 Sitzungen durch Total.

Urtheil, Beschluss.

Unerledigt.

203

237

164

23

187

50

161

!95

72

23

95

100

4

4

--

4

4

--

368

436

236

50

286

150

Bemerkungen.

l ) Im Vorjahre (1883) waren 143 staatsrechtliche und 67 Civilurtheile gefallt worden, im Ganzen also 210.

2) Unter den im Berichtjahr unerledigt gebliebenen staatsrechtlichen Beschwerden befinden sich 24, also ungefähr die Hälfte, gegen Entscheidungen der Berner Regierung, die Beitragspflicht zur Seelandentsurnpfung betreffend, für die, im August eingegangen, längere Fristen für den Schriftenwechsel gewährt werden mußten.

3) Bei den 100 nicht erledigten Uivilfällen finden sich 66 beim Bundesgerichte erst im Laufe des Oktober, beziehungsweise November, anhängig gemachte Expropriationsstreitigkeiten, für welche der Augenschein, 2 ausgenommen, zu Ende des Berichtjahres stattgefunden hat.

4) In Bezug auf die Zeit ihrer Anhebung beim Bundesgerichte verhält es sich mit den 150 nicht erledigten Fällen wie folgt : l (Waadt contra Genf, Abfluß der Rhone) datirt aus dern Jahre 1878 ; 7 (alles direkt beim Bundesgerichte anhängig gemachte Civilprozesse, und zwar 6 Streitigkeiten zwischen Privaten und Kantonen und l zwischen der Gotthardbahn und einem Unternehmer) aus dem Jahre 1883 ; 7 weitere aus der ersten Hälfte, des Jahres 1884; die übrigen 135 sind alle erst nach dem 1. Juli 1884 eingegangen.

A. Civilrechtliche Streitigkeiten.

Die 195 in Behandlung gekommenen civilrechtlichen Fälle vertheilen sich wie folgt:

163 5 Prozesse zwischen Bund und Kantonen oder Privaten, von denen 3. durch Urtheil des Bundesgerichtes erledigt wurden, 2 sich noch in Instruktion befinden; 23 Prozesse zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten, von welchen 6 durch Urtheil, 3 durch Beschluß erledigt wurden, 14 auf das Jahr 1885 übergehen; 3 Prozesse zwischen Kantonen, von denen 2 durch Urtheil erledigt sind, l dagegen sich noch in Instruktion befindet; l durch Urtheil erledigter Heimatlosenprozeß ; 80 Expropriationsstreitigkeiten, von denen 4 durch Urtheil, 10 durch Beschluß erledigt wurden und 66 sich noch in Instruktion befinden ; l noch in Instruktion befindlicher Prozeß betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen ; 7 Weiterziehungen mit Bezug auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, von denen 6 durch Urtheil erledigt wurden und einer nodi anhängig ist ; 4 Weiterziehungen betreffend Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, die alle durch Urtheil erledigt sind; 19 Weiterziehungen betreffend das Bundesgesetz über Civilstand (1") und Ehe (18), von denen 16 durch Urtheil, l durch Beschluß erledigt wurden, und 2 noch anhängig sind; 3 das Markenrecht betreffende Fälle, von denen 2 durch Urtheil erledigt wurden, l noch anhängig ist; 41 Fälle, das Obligationenrecht betreffend, von denen l direkt anhängig gemacht worden war; davon wurden 25 durch Urtheil, 8 durch Beschluß erledigt, 8 sind noch anhängig ; l in einem Falle, der durch Spruch des Gerichtes erledigt ist, hatte man den Staatsvertrag mit Deutschland angerufen, um die Kompetenz des Gerichtes zu begründen, und in 3 Fällen, von denen 2 durch Spruch erledigt sind, Ï aufs Jahr 1885 übergeht, fehlte jede spezielle Berufung; 4 Prozesse endlich gelangten infolge Vereinbarung der Parteien (forum prorogatum) an's Bundesgericht; davon wurde l durch Beschluß erledigt, 3 befinden sich noch in Instruktion.

195 B. Staatsrechtliche Beschwerden.

Von den 237 staatsrechtlichen Streitigkeiten bezogen sich :

164 120 auf Verletzung der Bundesverfassung, und zwar : 60 auf Rechtsverweigerung oder ungleiche Behandlung (Art. 4); l ,, Handels- und Gewerbefreiheit (angerufen wurden Art. 31 bis 35); 10 ,, Doppelbesteuerung (Art. 46); 3 ,, Kultussteuern (Art. 49): l ,, das Eherecht (Art. 54); 1 ,, Preßfreiheit tArt. 55); 39 ,, Gerichtsstandsfragen (Art. 58 und 59); 3 ,, Schuldverhaft (Art. 59, Absatz 2); 2 ,, Vollzug rechtskräftiger Urtheile (Art. 61);

120 auf Verletzung von Kantonsverfassungen; ,, ,, ,, Kantons- und Bundesverfassung; ,, staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen; ,, einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Bunde und einem Kantone ; 24 ,, Verletzung von Bundesgesetzen, und zwar: 1 auf das Expropriationsgesetz; 6 ,, ,, Gesetz über Civilstand und Ehe; 2 ,, ,, ,, ,, Bürgerrechtsverzicht; 6 ,, ,, ,, persönliche Handlungsfähigkeit; n 3 ,, ,, ,, ,, Schutz von Fabrik- und Handelsmarken ; 2 ,, ,, Jagdgesetz ; 3 ,, ,.( Obligationenrecht; l y, ,, Bundesgeaetz für die eidgenössischen Truppen; 32 43 3 l

24 4 auf Verletzung der konkursrechtlichen Konkordate ; 10 ,, Anwendung von Staatsverträgen mit dem Auslande, und zwar : 2 auf den Niederlassungsvertrag mit Deutschland, vom 21. Dezember 1861 ; l ,, ,, Niederlassungsvertrag mit Italien, vom 22. Juli 1868; 7 sind Auslieferungsbegehren;

10 Diese letztern vertheilen sich unter Frankreich (2), Italien (2), Oesterreich (2) und Spanien ( l) und betreffen : 237

165 1) Nauthonnier, Antoine, d'Aurillac, dessen Auslieferung von Prankreich wegen Betrug und Vertrauensmißbrauch (abus de blanc seing) verlangt worden war und durch Urtheil vom 23. Februar bewilligt wurde; 2) Gil, Isac Moral, von Zoratan, dessen Auslieferung, wegen Betrug und Fälschung von Spanien begehrt, bewilligt wurde den 19. April; 3) Kiechle, Pius, von Mäder, Finanzaufseher im Vorarlberg; seine Auslieferung an Oesterreich, wegen Betrug und Unterschlagung, wurde mit Urtheil vom 24. Mai bewilligt ; 4) Wunderlich, Christoffel Ahasvérus (Holländer), wegen Betrug und Unterschlagung ebenfalls an Oesterreich ausgeliefert, laut Urtheil vom 30. Mai ; 5) Rigaud, dit Ringuet, Franzose. Frankreich verlangte seine Auslieferung wegen Tödtung aus Unvorsichtigkeit (imprudence).

Das Bundesgericht erklärte sich inkompetent, weil Frankreich sein Begehren nicht auf den Ablieferungsvertrag stützte (Urtheil vom 5. September) ; 6) Maniero, Celestino, Provinz Padua. Die Auslieferung, von Italien wegen qualifizirten Diebstahls verlangt, wurde bewilligt mit Urtheil vom 12. September; 7) Bregheli, Paolo, Dr. med., dessen Auslieferung wegen Fälschung von Privatpapieren Italien begehrte. Dieselbe wurde bewilligt durch Entscheid vom 12. Dezember.

Von den 164, oder nach Abzug der Auslieferungsbegehren 157 durch Urtheil erledigten staatsrechtlichen Beschwerden wurden 24 begründet erklärt. Davon beschlagen : 5 Rechtsverweigerung oder Verletzung der Rechtsgleichheit (.Art. 4 der Bundesverfassung); 3 Doppelbesteuerung (Art. 46 der Bundesverfassung) : 2 Kultussteuern (Art. 49 der Bundesverfassung); 4 sind Forumsfragen (Art. 58 und 59 der Bundesverfassung) ; 5 gehen auf Verletzung von Kantonsverfassungen ; 1 auf Verletzung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; 2 auf Verletzung des Bundesgesetzes über Schutz der Fabrikund Handelsmarken ; 1 auf Verletzung des Bundesgesetzes für die eidgenössischen Truppen ; l auf Verletzung der Konkurskonkordate.

24

166 C. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Von den 4 hieher zählenden Fällen waren 2 Liquidationsbegehren gegen eine Eisenbahngesellschaft, die sich erledigten, indem die Impetranten zur Zeit von ihrem Begehren abstanden. 2 auf Vornahme der Schätzung durch die eidgenössische Schatzungskommission gerichtete Begehren wurden an den Bundesrath, als die in Sachen kompetente Behörde, überwiesen.

D. Strafrechtspflege.

Es kam im Berichtjahr kein Fall von Strafrechtspflege beim Bundesgericht in Behandlung.

E. Mittlere Dauer der Streitfälle.

L Ci v i l r e c h t l i c h e S t r e i t i g k e i t e n .

Durchschnittliche Dauer.

Monate.

Tage.

a. Fälle, welche direkt oder nach vorheriger Entscheidung von Schatzungskommissionen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurden (33) : 1) Von Abgabe der Klage auf die Post bis z u m Urtheil .

.

.

.

.

. 7 2) Vom Erlaß des Urtheils bis zur Zustellung desselben .

.

.

.

.

.

.

-- b. Fälle, welche nach Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht weiter gezogen wurden (62) : 1) Von Absendung der Akten durch das kantonale Gericht bis zum Urtheil .

. l 2) Von Erlaß des Urtheils bis zur Zustellung desselben .

.

.

.

.

.

. --

3 1 3

22Va 14 5/6

B e m e r k u n g . Es sind weniger direkt an das Bundesgericht gebrachte Fälle als voriges Jahr (33 gegen 52) erledigt worden, dagegen haben die Weiterziehungen bedeutend zugenommen (62 gegen 35).

167

II. S t a a t s r e c h t l i c h e S t r e i t i g k e i t e n .

Durchschnittliche Dauer.

Monate.

Tage.

1) Von Abgabe der Beschwerde auf die Post bis zum Urtheil .

2 2) Von Erlaß des Urtheils bis zur Zustellung desselben --

19 142/s

Genehmigen Sie, hochgeehrter Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 6. März 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Präsident: Gaud. Olgiati.

Der Gerichtsschreiber: Rott.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichtes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1884. (Vom 6. März 1885.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.03.1885

Date Data Seite

157-167

Page Pagina Ref. No

10 012 679

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.