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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. III

Nr. 41.

12. September 1885.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluß betreffend

Ausweisung von fünf Anarchisten aus der Schweiz.

(Vom 8. September 1885.)

Der schweizerische Bundes rat h, in Betracht, daß durch die Untersuchung folgende Thatsachen erstellt worden sind : In der Nacht vom 20. August d. J. wurden in den Straßen von Glarus und in derjenigen vom 23./24. August in Lausanne zahlreiche Exemplare eines gedruckten Aufrufes niedergelegt und ausgeworfen. Dieser Aufruf ist unterzeichnet,: ,,Eine geheime Gruppe Schweiz. Anarchisten" und an die ,,Genossen! Schweizerbürger gerichtet. Er enthält die Aufforderung ,,zum gewaltsamen Umsturz der bestehenden Ordnung" und fordert zum Schlüsse auf, die Behörden mit der ,,ganzen Ausbeuterklasse" niederzumachen.

Dieser Aufruf hätte überall am gleichen Tage (20. August) an die Grütli und Arbeitervereine der Schweiz übergeben werden «ollen.

Allem Anscheine nach wurde diese Druckschrift in einer erheblichen Zahl von Exemplaren aus Paris nach der Schweiz geschickt, und ein größerer Theil derselben gelangte in die Hände des Martin Grasser, der über hundert Exemplare nach Winterthur übermachte und gleichzeitig den dort sich aufhaltenden Maximilian Mayer brieflich anwies, wie und wann die Verbreitung stattzufinden habe; ebenso gab Grasser nach seiner eigenen Angabe "einige" Exemplare an Franz Nuska ab. Martin Glaser in Zürich, der sich ,,offen als Anarchist" bekennt, wurde ebenfalls im Besitz von 82 Exemplaren gefunden, und es besteht kein Zweifel, daß alle Genannten nicht bloß in Bezug auf die Proklamation thätig waren, sondern überhaupt zur Förderung und Verwirklichung anarchistischer Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

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Tendenzen unter sich verbunden sind. Es gilt dies namentlich auch von Arnold Mrna, welcher als einer der Ihätigsten und hervorragendsten Genossen bezeichnet wird und früher Mitglied des Vorstandes des anarchistischen Vereins ,,Slovan" war; in Erwägung: daß die oben erwähnten Ausländer den ihnen gewährten Aufenthalt unter fälschlicher Aneignung des Schweizernarnens mißbrauchen, um die innere und äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft durch gewaltsamen und verbrecherischen Umsturz der öffentlichen Ordnung zu gefährden; daß es daher in der Pflicht des Bundesrathes liegt, von dem ihm nach Artikel 70 der Bundesverfassung zustehenden Rechte Gebrauch zu macheu ; beschließt: I. Es werden aus dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft weggewiesen : 1) Martin Grasser, von Schoppershof bei Nürnberg (Bayern), geb. 1857, Schneider, zuletzt in Lausanne-, 2) Franz Nuska, von Netolitz (Netolic), Böhmen, geb. 1854 in Datschitz (Dacie), Mähren, Schneider, zuletzt in Lausanne ; 3) Maximilian Mayer, von Simmering bei Wien, geb. 1839, Schuster, zuletzt in Winterthur; 4) Martin Glaser, von Höfen, Bezirk Polna (Böhmen), geb. 1853, Schneider, zuletzt in Zürich ; 5) Arnold Mrna (sprich Mima), von Kralitz (Mähren), geb. 1860, Schneider, zuletzt in Zürich.

II. Dieser Beschluß wird den Regierungen der Kantone Waadt und Zürich tnitgetheilt, mit der Einladung, denselben den Betheiligten nebst Art. 63, Litt, a des Bundesstrafrechtes von 1853 zu eröffnen und hierauf deren Ausweisung zu vollziehen, sowie darüber Bericht zu erstatten.

III. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist mit der Ueberwachung der Vollziehung beauftragt.

IV. Dieser Beschluß ist in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 8. September 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat August 1885.

Tarifnummer,

9.

16.

18.

30.

68.

Paraguay-Kräuterthee (Maté, yerba maté) ; Sauerteigpulver.

Natron, doppeltschwefelsaures.

Rosenblätter in Salzwasser.

Speckstein (Talk), zu sog. Schneiderkreide zugeschnitten.

Vorhang-Hai ter, -Stangen, und -Stangenknöpfe, etc., aus Holz, ganz oder theilweise vergoldet.

69.

Wagenkasten aus Holz, mit Leder oder Wachstuch, etc., überzogen.

83. Lederwische (an Packfaden angereihte Lederschnitzel, zum Putzen, etc.).

131 a. Eisendraht-Geflechte und -Gewebe, lackirt, etc.; Kummeteisen mit vernickelten Oesen, Zughaften, Zügelring, etc.; Schließbügel und Nieten zu Handtaschen, Reisesäcken, etc., vernickelt.

195.

Süßwasserkrebse, frische.

212.

Gurken, eingesalzen, offen, in Fässern, etc.

266.

Faserstoffe (Holz- und Strohmasse), nasse, in P a p i e r oder P a p p e n d e c k e l f o r m , durchlöchert.

268 a. Die Juli-Anmerkung ist zu streichen (vergl. auch Nr. 266 bezw. Nr. 272) ; an deren Stelle tritt nachstehende Bestimmung: Faserstoffe (Holz- und Strohmasse), nasse, in P a p i e r f o r m , n i c h t d u r c h l ö c h e r t : Kg. 250 sind gleich Kg. 100 Packpapier zu verzollen, unter entsprechender Reduktion des Gewichtes.

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Bundesrathsbeschluß betreffend Ausweisung von fünf Anarchisten aus der Schweiz. (Vom 8. September 1885.)

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Jahr

1885

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41

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12.09.1885

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853-855

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