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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften August Robert, boîtier, in Madretsch.
(Vom 9. März 1906.)
Tit.
R o b e r t wurde am 26. Oktober 1905 vom Kreiskommaudo Biel dem Richter überwiesen, nachdem die gesetzlich vorgeschriebenen Mahnungen zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes ohne Erfolg geblieben waren. Der Militärbeamte konstatiert dabei, daß Robert gegen die Taxation keine Einsprache erhoben und auch keinerlei Ausweis über Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorgelegt habe, daher bei gutem Willen wohl im stände gewesen wäre, die Steuer zu bezahlen.
In der gerichtlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1905 anerkannte Robert laut Protokoll die Anzeige als richtig, worauf er mit 5 Tagen Gefängnis, verbunden mit dem Verbot des Wirtshausbesuches im Kanton Bern für die Dauer von 6 Monaten bestraft wurde.
Am Nachmittag des Urteilstages bezahlte der Bestrafte den rückständigen Militärpflichtersatz und er ersucht nun um Strafnachlaß durch Begnadigung mit der Behauptung, die Zahlung sei ihm ohne Verschulden wegen zeitweiser Arbeitslosigkeit nicht früher möglich gewesen. Er kann aber mit diesem Vorbringen nicht mehr gehört werden, da es im Widerspruch steht mit der wenige Stunden nach dem Strafurteil erfolgton Tilgung der Schuld ;
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gewiß hätte dieselbe bei gutem Willen ebensowohl am Vormittag geschehen können wie am Nachmittag.
Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: ' Es sei das Begnadigungsgesuch des August Robert abzuweisen.
B e r n , den 9. März 1906.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften August Robert, boîtier, in Madretsch.
(Vom 9. März 1906.)
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Bundesblatt
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Jahr
1906
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.03.1906
Date Data Seite
657-658
Page Pagina Ref. No
10 021 839
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