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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauera (Vom 15. Februar 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern mit folgender Botschaft vorzulegen.

I. Die Bedürfnisfrage

1. Allgemeines Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wurden durch den Vollmachtenbeschluss vom 9. Juni 1944 (Beihilfenordnung) eingeführt, der durch den Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbàuern in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt wurde. Dieser Beschluss war bis zum 31. Dezember 1949 befristet. An seine Stelle trat der Bundesbeschluss vom 22.-Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbàuern (im folgenden «Bundesbeschluss 1949» genannt), dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 1952 abläuft. In den Postulaten Favre vorn 21. März 1950 und Blanc vom 29. März 1950, die vom Nationalrat am 5. Dezember 1950 angenommen wurden, wird eine dauernde gesetzliche Ordnung der Familienzulagen gefordert. Die beiden Postulate haben folgenden Wortlaut:

207 P o s t u l a t F a v r e , vom 21. März

1950

Um die. Existenzbedingungen der Familie zu verbessern und zu festigen, die Landflucht einzudämmen und dem Rückgang der selbständigen kleinbäuerlichen Betriebe . entgegenzuwirken, wird der Bundesrat eingeladen, von der ihm durch die Verfassungsrevision vom 25.,November 1945 eingeräumten Befugnis unverzüglich Gebrauch zu machen und 1. die Errichtung von Familienausgleichskassen durch Kantone und Berufsverbände wirksam zu fördern, die bestehenden Kassen zu koordinieren und eventuell den Ausgleich zwischen den Kassen der Verbände und der Kantone durch Schaffung einer zentralen Ausgleichskasse herbeizuführen; 2. die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern dauernd zu regeln und gleichzeitig die Kleinbauern des Flachlandes zu berücksichtigen; 3. die Vorlage für die Mutterschaftsversicherung, deren Einrichtung dem Bund gemäss Artikel 34
P o s t u l a t Blanc, vom 29. M ä r z

1950

Da die Ordnung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern bis Ende 1952 befristet ist, wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Bäten Bericht und Antrag einzureichen über eine endgültige gesetzliche Ordnung. Er wird insbesondere ersucht, die definitive Finanzierung und in diesem Zusammenhange auch den Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes zu prüfen.

In unseren,.Botschaften vom 18. April 1947 zum Entwurf des Bundes-, beschlusses vom 20. Juni 1947 (BEI. 1947, I, 1253) sowie vom 31. Januar 1949 zum Entwurf des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 (BEI. 1949, I, 263) haben wir die Verhältnisse, die die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern bedingt haben, ausführlich geschildert. Diese Verhältnisse haben, in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen erfahren. Insbesondere hält die Gefahr der Landflucht unvermindert an. Wie wir in den erwähnten Botschaften ausgeführt haben, ist die Landflucht in erster Linie auf das Bestreben zurückzuführen, die Lebenshaltung zu verbessern. Die Ausrichtung von Familienzulagen trägt wesentlich dazu bei, die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu heben und damit der Abwanderung aus der Landwirtschaft entgegenzuwirken.

Über die Notwendigkeit der Ausrichtung von Familienzulagen an Bergbauern im besonderen haben wir in der erwähnten Botschaft vom 31. Januar 1949 folgendes ausgeführt : Auch die Gebirgsbauern sind wegen der Eigenart der bergbäuerlichen Landwirtschaft nach wie vor auf die Familienzulagen angewiesen. Im Berggebiet wirft der landwirtschaftliche Betrieb infolge seiner Kleinheit oder ungünstigen Produktionsbedingungen oft einen zu geringen Ertrag ab, um den Betriebsinhaber und seine Familie zu ernähren. Infolge der Gebundenheit durch die landwirtschaftlichen Arbeiten und zu grosser Entfernung von Industrieorten sind zusätzliche Verdienstmöglichkeiten sehr beschränkt. Aus diesen Gründen ist die Existenzgrundlage oft so knapp, dass ein Teil der Einwohner sich veranlasst sieht, im Flachland und vor allem in den städtischen Produktionszentren Arbeit und Brot zu suchen. Diese Abwanderung führt

208 nicht nur zahlenmässig zu einer Entvölkerung des Berggebietes, sondern schwächt auch gerade jene Kräfte und Volksteile, die je und je als eine der stärksten Stützen unseres Staatswesens und lebendigsten Quellen unseres Volkstums bezeichnet werden.

Zu den Massnahmen, die dieser unerwünschten Entwicklung entgegenzuwirken vermögen, gehört ohne Zweifel die Ausrichtung von Kinderzulagen, durch die die Existenzbedingungen insbesondere der Bergbauern mit grossen Familienlasten verbessert und der Gegensatz zwischen der Lebenshaltung im. Berggebiet und jener im Flachland gemildert werden.

Aus den vorstehend erwähnten Gründen halten wir es für notwendig, die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern weiterhin auszurichten.

Bisher waren die Familienzulagen durch befristete Erlasse geregelt Da nicht damit zu rechnen ist, dass die Verhältnisse in absehbarer Zeit eine wesentliche Änderung erfahren werden, möchten wir davon absehen, nochmals eine befristete Ordnung zu treffen.

Wir schlagen Ihnen daher vor, den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 durch ein unbefristetes Bundesgesetz zu ersetzen. Bei dieser Gelegenheit möchten wir den Anspruch auf. Familienzulagen für Bergbauern neu ordnen und für diese eine Einkommensgrenze vorsehen (vgl. Ziffer II). Des weitern muss die Finanzierung auf eine neue Grundlage gestellt werden (vgl. Ziffer III).

Im übrigen kann die bisherige Ordnung im wesentlichen übernommen werden, da sie sich bewährt hat.

Die Eidgenössische Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat die Frage, ob die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern beizubehalten sind, in ihren Sitzungen vom 18. April und 24. September 1951 einlässlich geprüft. Sie sprach sich einhellig für eine definitive Ordnung, der Familienzulagen aus.

2. Die Vernehmlassungen der Kantone und Verbände Ein Vorentwurf zum vorliegenden Gesetzesentwurf wurde den Kantonen und den Spitzenverbänden der Wirtschaft am 1. Oktober 1951 zur Vernehmlassung zugestellt.

Die Kantone stimmen im allgemeinen dem Entwurf zu und begrüssen die Absicht, die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern dauernd zu ordnen. Mehrere Kantone stellen fest, dass die Familienzulagen sich als zweckmässige Einrichtung zur Bekämpfung der Entvölkerung unserer Berggegenden und zur Bildung einer Stammarbeiterschaft in der Landwirtschaft erwiesen haben. Sie sei ein wirksames Instrument der bäuerlichen Sozialpolitik, dem grosse Verdienste an der Linderung der prekären Lage unserer Bergbevölkerung und an der Erhaltung der für unsere Landwirtschaft dringend notwendigen Arbeitskräfte zukomme.

Der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen hält die Ausrichtung von Unterstützungszulagen durch den Staat nicht für die geeignetste

209 Massnahme, um die Existenzbedingungen der kinderreichen Bergbauem^ familien und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer auf die Dauer zu verbessern.

Er vertritt die Auffassung, dass es der Landwirtschaft als Berufsgruppe mögi lieh sein sollte, die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus eigenen Kräften zu finanzieren. Die Ausrichtung der Familienzulagen an Berg-: bauern sei zu befristen, um der Landwirtschaft zu ermöglichen, dieses.Sozialproblem in absehbarer Zeit ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungen zu lösen. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und. Industrievereins regt an, die ganze Ordnung entsprechend dem Verfassungsartikel in viel stärkerem Masse gestützt auf eine Umlage auf die beteiligten Kreise als durch öffentliche Beiträge zu treffen. Der Schweizerische Bauernverband spricht seine Genugtuung darüber aus, dass die Institution der Familienzulagen weiter geführt werden soll, bedauert aber, dass man diese Massnahme nicht allgemein gestalten oder zumindest auf die Kleinbauern des> Flachlandes ausdehnen könne. Diese Ergänzung im Sinne einer eigentlichen landwirtschaftlichen Familienausgleichskasse sei für die Zukunft in Aussicht zu nehmen.

Sämtliche Spitzenvorbände der Arbeitnehmer stimmen der Vorlage zu.

Nach Auffassung der Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände entspricht eine dauernde gesetzliche Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft einem sozialen Bedürfnis und füllt eine Lücke in unserer Sozialgesetzgebung aus. Der Christlichnationale Geiverkschaftsbund bemerkt, dass sich die Familienzulagen in der Landwirtschaft sowohl bevölkerungs-, wie sozialpolitisch sehr segensreich ausgewirkt haben. Er weist auf die Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus des wirtschaftlichen Familienschutzes hin und bedauert, dass es nicht möglich war, die Vorarbeiten für einen umfassenden Einbezug der Arbeitnehmer in Industrie und Gewerbe in das System der, Kinderzulagen wirksam zu fördern.

Wir haben bereits in unserer Botschaft vom 81. Januar 1949 die Gründe dargelegt, die zur Zeit gegen einen Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung sprechen (BBl. 1949, I, 265).

II. Die Festlegung einer Einkommensgrenze für die Bezugsberechtigung der Bergbauern 1. Die Notwendigkeit der Festlegung einer Einkommensgrenze Nach der gegenwärtigen
Begelung haben Anspruch auf Familienzulagen Bergbauern, deren Betrieb eine Ertragenheit von höchstens 12 Grossvieheinheiten auf weist. Bei der Berechnung der Betriebsgrösse ist auch ein Nebenerwerb aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit zu berücksichtigen (Artikel 5, Absatz l, Bundesbeschluss 1949). Die Bezugsberechtigung wurde nur wegen der beschränkten zur Verfügung stehenden Mittel auf die Kleinbauern des Berggebietes begrenzt. Im übrigen wollte der Gesetzgeber die Familienzulagen ohne jede Bücksicht auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

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210 Bergbauern zur Ausrichtung gelangen lassen. Die Vorteile dieser Ordnung sind offensichtlich. Die Betriebsgröße lässt sich im allgemeinen leicht feststellen.

Der Bergbauer ist nicht gezwungen, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und von Amtes wegen untersuchen zu lassen, wenn er Anspruch auf Zulagen erhebt. Die Nachteile dieser Eegelung liegen vor allem darin, dasa in Einzelfällen Bergbauern mit Vermögen in den Genuss der Zulagen gelangen können, während Bergbauern mit Schuldenlasten nicht bezugsberechtigt sind, sofern ihr Betrieb mehr als 12 Grossvieheinheiten a,ufweist. Aus diesen Gründen wurde in der nationalrätlichen Kommission für die Beratung des Entwurfes zum Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 der Antrag gestellt, nur jenen Bergbauern Familienzulagen auszurichten, deren steuerbares Vermögen 25 000 Pranken und deren steuerbares Einkommen 4000 Franken im Jahr: nicht übersteigt. Mit Kücksicht darauf, dass es sich nur um eine Übergangslösung handelte, wurde dieser Antrag damals mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.

Es darf nicht übersehen werden, dass auch Einkommensgrenzen der Kritik rufen werden, da deren Festlegung dem Einzelfall vielfach nicht gerecht zu werden vermag und die Gefahr von Härten in sich birgt ; zudem sind in Einzelfällen umständliche Erhebungen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Gesuchsteller notwendig, die von den Betroffenen oft als lästig empfunden werden. Trotz diesen Nachteilen muss in der definitiven Ordnung eine Einkommensgrenze festgelegt werden, weil es nicht angängig wäre, Familienzulagen, die aus allgemeinen Mitteln aufgebracht werden (vgl. Ziffer III), Personen auszurichten, die darauf in keiner Weise angewiesen sind. Aus diesen Gründen hat sich auch die Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft in ihrer Sitzung vom 18. April 1951 einhellig für die Festlegung einer Einkommensgrenze ausgesprochen. Ebenso stimmen fast sämtliche Kantone dieser Neuerung zu. Auoh der Schweizerische Bauernverband ist der Auffassung, dass die bisherige Abgrenzung nach der Betriebsgrösse verlassen und ein anderer Maßstab angewendet werden muss, um die Inanspruchnahme der Familienzulagen durch die verhältnismässig wenigen gut situierten Bergbauern zu verhindern. Er befürchtet aber, dass die Institution der Familienzulagen durch die
Einführung einer Einkommensgrenze den Charakter eines allgemeinen Sozialwerkes wenigstens äusserlich etwas verliere und zu stark zu einer Fürsorgeinstitution für Minderbemittelte werde. Diesen Bedenken ist bei der Festsetzung der Höhe der Einkommensgrenze Eechnung zu tragen, 2. Die Gestaltung der Einkommensgrenze Bei der Festlegung der Einkommensgrenze ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Familienzulagen um ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln finanzierte Sozialleistungen handelt, und dass die Selbständigerwerbenden anderer Berufsgruppen nicht im Genüsse von Familienzulagen stehen. Doch darf die Grenze auch nicht zu tief angesetzt werden, um zu vermeiden, dass die Familienzulagen den Charakter von Fürsorgeleistungen erhalten und der bis-

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herige Bezügerkreis zu sehr eingeschränkt wird. Diesen Erfordernissen trägt, die in Artikel 5, Absatz l, des Entwurfes vorgesehene Regelung Rechnung.

Danach haben Anspruch auf Familienzulagen Bergbauern, deren reines Einkommen 3 500 Franken im Jahre nicht übersteigt, wobei sich die Grenze für jqdes Kind unter 15 Jahren um 350 Franken erhöht.

Im Vorentwurf war vorgesehen, zum reinen Einkommen einen angemessenen Prozentsatz des Vermögens hinzuzuschlagen, um zu verhindern,. dass Bergbauern, die über namhaftes Vermögen verfügen, das keinen oder nur einen geringen Ertrag abwirft, die Familienzulagen beziehen können. Mehrere Kantone sowie der Schweizerische Bauernverband haben sich gegen die zusätzliche Anrechnung des Vermögens ausgesprochen, die den Ausgleichskassen nur unnötige Umtriebe bringen würde. Sie sei weder notwendig noch gerechtfertigt, weil der Vermögensertrag bereits im reinen Einkommen berücksichtigt sei und dem Bergbauern nicht zugemutet werden könne, den Unterhalt seiner Familie zum Teil aus der Vermögenssubstanz zu bestreiten. Da diese Einwände nicht unbegründet sind, haben wir die erwähnte Bestimmung fallen gelassen.

Die, in Artikel 5, Absatz l, vorgesehene Ordnung, wonach die Einkommensgrenze bei steigender Kinderzahl erhöht wird, um die Familienlasten zu berücksichtigen, ist vom Steuerrecht .übernommen, das den Familienlasten durch .Sozialabzüge vom reinen Einkommen Rechnung trägt. Dieser Ordnung haftet der Nachteil an, dass bei Überschreiten der Einkommensgrenze der Anspruch auf Zulagen für alle Kinder entfällt. Dieser etwas abrupte Wegfall der Kinderzulagen kann aber wegen des bescheidenen Ansatzes der Zulagen in Kauf genommen werden. Er wird sich in der Praxis auch deshalb kaum hart auswirken, weil die überwiegende Zahl der Bergbauern weniger als 5 Kinder unter 15 Jahren haben und das Einkommen der Bergbauern mit zahlreichen Kindern in der Eegel unter der Grenze des Entwurfes liegt. Erhebungen in mehreren Gemeinden verschiedener Kantone haben ergeben, dass der Bezügerkreis im ausgesprochenen Berggebiet erweitert, im Randgebiet jedoch etwas eingeschränkt wird, wodurch der schroffe Übergang vom Bergzum Talgebiet etwas gemildert wird. Auf Grund dieser Erhebungen darf damit gerechnet werden, dass nach Einführung der Einkommensgrenze rund 80 Prozent der hauptberuflichen Bergbauern
mit Kindern unter 15 Jahren, deren Zahl auf ca. 21 000 geschätzt werden kann, im Genüsse der Kinderzulagen stehen werden; je nach den Kantonen dürfte diese Quote zwischen 65 und 95 Prozent variieren. Nur eine verhältnismässig kleine Zahl der bisherigen Bezüger werden ausscheiden, die aber weitgehend durch bisherige Nichtbezüger ersetzt werden, deren Einkommensverhältnisse durch die Veranlagung nach Grossvieheinheiten nicht fichtig bewertet wurden. Die Gesamtzahl der bezugsberechtigten Bergbauern, die sich im Jahre 1950 auf 17308 belief, wird daher keine nennenswerte Änderung erfahren. Auch unter der Herrschaft der neuen Ordnung darf mit rund 17 000 bezugsberechtigten Personen gerechnet werden.

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Um einen abrupten Wegfall der Kinderzulagen zu vermeiden, schlagen die Kantone Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, St. Gallen und Waadt vor, den Anspruch auf die Kinderzulagen bei steigendem Einkommen progressiv entfallen zu lassen. Beispielsweise könnte bei einem Einkommen bis zu 4000 Franken Anspruch für alle Kinder bestehen, und bei einem Einkommen von weiteren je 1000 Pranken könnte der Anspruch für je ein weiteres Kind entfallen. Ein solches System der Degression der Kinderzulagen nimmt aber auf die Familienlasten nicht Eücksicht. Es würde auch sehr schwer halten, dieses System in befriedigender Weise zu gestalten. Um zu verhindern, dass der Anspruch für ein Kind nicht schon bei einem bescheidenen Einkommen entfällt, müsste die Einkommensgrenze verhältnismässig hoch angesetzt werden (4000 Franken).

Dadurch würde aber der Bezügerkreis in einem Umfange erweitert, der kaum verantwortet werden könnte. Sodann müsste auch der Betrag, um den der Anspruch für ein weiteres Kind entfällt, hoch angesetzt werden, um zu vermeiden, dass nicht zu viele Kinder in Wegfall kommen und das System nicht zu kompliziert wird. Würde man beispielsweise einen Betrag von 350 oder 500 Franken festsetzen, so würde sich das System der Degression der Kinderzulagen bedeutend ungünstiger auswirken als die Lösung des Artikels 5. Würde man aber einen Ansatz von 1000 Franken vorsehen, so könnten selbst Bergbauern mit einem Einkommen von 6000 oder 7000 Franken die Zulage noch für ein oder zwei Kinder beziehen, was nicht verstanden würde. Endlich hätten alle Bergbauern mit einem mittleren Einkommen für ein Kind keinen Anspruch auf die Zulage, was ebenfalls nicht befriedigen kann.

Die Kantone iMzern und Wallis glauben, dass eine Verbindung des Systems der Progression der Einkommensgrenze mit dem System der Degression der Kinderzulagen mehr befriedigen würde. Eine nähere Prüfung dieses Vorschlages führt aber zum Ergebnis, dass eine Verbindung beider Systeme nicht in Betracht kommen kann, da sie sich gegenseitig in der Wirkung weitgehend aufheben. Zudem wäre eine solche Lösung zu kompliziert. Zürich äussert Bedenken gegen eine feste Einkommensgrenze und regt an, die Schaffung einer gleitenden Skala zu prüfen. Doch kann auch dieses System mit Eücksicht auf den bescheidenen Ansatz der Kinderzulagen nicht in Frage kommen. Die übrigen
Kantone, sowie der Schiveizerische Bauernverband mit Einschluss der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bergbduern stimmen, der in Artikel 5, Absatz l, vorgesehenen Lösung zu. Auch die Eidgenössische Expertenkommission für die. Familienzulagen in der Landwirtschaft hat dieser Lösung den.

Vorzug gegeben.

3, Die Bewertung una Ermittlung des Einkommens

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Für die Anspruchsberechtigung der Bergbauern muss das reine Einkommen massgebend sein, da nur dieses über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bergbauern einwandfrei Aufschluss gibt. Das reine Einkommen umfasst das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögen und andern Einkommensquellen,

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vermindert um die Abzüge (Schuldzinse, Benten und dauernde Lasten, Kosten für Unterhalt und Verwaltung des Vermögens).

Die Expertenkommission hat die Frage, ob für die Umschreibung des reinen Einkommens die Vorschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder jene des Wehrsteuerbeschlusses (WStB) herangezogen werden können, eingehend geprüft. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass auf das Einkommen, welches nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig ist, nicht abgestellt werden kann, weil in der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Vermögensertrag der Beitragspflicht nicht unterliegt.

Würde vom Einkornmensbegriff der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgegangen, so könnten auch Bergbauern, die über namhaftes Vermögen verfügen, die Familienzulagen beziehen, was nicht verstanden würde. Die Expertenkommission hat sich daher einstimmig dafür ausgesprochen, den Einkommensbegriff des Wehrsteuerbeschlusses für die Zwecke der Familienzulagen zu übernehmen. Für diese Lösung spricht auch der! Umstand, dass die Grundsätze der Übergangsrentenordnung über die Bewertung des Einkommens und Vermögens sich eng an die Wehrsteuergesetzgebung anlehnen. Die wenigen Abweichungen sind im wesentlichen durch die Besonderheiten des Eentensystems bedingt. Des weitern stimmt auch der Begriff des Erwerbseinkommens der Alters- und Hinterlassenenversicherung weitgehend mit jenem des Wehrsteuerrechts überein. Wir nehmen daher in Aussicht, für die Bewertung des Einkommens in die Vollzugsverordnung die Bestimmungen des WTehrsteuerbeschlusses zu übernehmen oder darin als massgebend zu erklären. Hingegen möchten wir davon absehen, das reine Einkommen im Gesetz selbst zu umschreiben, da dieser Begriff als bekannt vorausgesetzt werden darf (Artikel 5, Absatz 8).

Wie die Bewertung des Einkommens.soll auch dessen Ermittlung in der Vollzugsverordnung geregelt werden. Wir beabsichtigen, entsprechend den Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses sowie des : Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine zweijährige Veranlagungs- und .

Befechnungsperiode sowie die Möglichkeit der Zwischenveranlagung vorzusehen. Eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der bezugsberechtigten Personen lässt sich nicht umgehen, weil das Einkommen Schwankungen unterworfen ist und
auch der Hauptberuf infolge Aufnahme oder Aufgabe einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit wechseln kann. Die Erfahrung hat zudem gezeigt, dass der Bergbauer wesentliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von sich aus der Kasse meldet, und diese nicht ohne weiteres von solchen Änderungen Kenntnis erhält.

In der Vollzugs Verordnung ist auch die Frage zu regeln, ob das reine Einkommen der Bergbauern durch die Ausgleichskassen zu ermitteln ist oder ob das Meldeverfahren der Alters- und Hinterlassenenversicherung, wonach die kantonalen Steuerbehörden das Erwerbseinkommen .der Selbständigerwerbenden festzustellen und den Ausgleichskassen zu melden haben, für die

214 Zwecke der Familienzulagen übernommen werden soll. Artikel 5, Absatz 8, sieht die Möglichkeit vor, die kantonalen Steuerbehörden zu verpflichten, das Einkommen der Bergbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden.

Dieses Verfahren wird allerdings nur in jenen Kantonen zur Anwendung gelangen können, wo die kantonale Steuerveranlagung nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Wehrsteuerveranlagung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bergbauern stabil sind. In den übrigen Kantonen werden die Ausgleichskassen das reine Einkommen der Bergbauern selbst ermitteln müssen.

m. Die Finanzierung 1. Allgemeines Nach der gegenwärtigen Ordnung gehen die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu Lasten des Fonds für die Beihilfenordnung, der gemäss Bundesbeschluss vom 24. März 1947 aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet wurde. Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen wird von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von l Prozent der im Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben; dieser Beitrag fliesst in den erwähnten Fonds. Der Bund vergütet.dem Fonds die Hälfte seiner Ausgaben. Jeder Kanton hat dem Bund die Hälfte der Auslagen zurückzuerstatten, die diesem für die Ausrichtung von Familienzulagen an die im Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitnehmer entstehen (Bundesbeschluss 1949, Artikel 16 f.).

Im Jahre 1950 wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern an Familienzulagen rund 5,4 Millionen Franken ausgerichtet. Der Arbeitgeberbeitrag von l Prozent der Lohnsumme belief sich auf rund 2 Millionen Franken. Seit dem Inkrafttreten der Beihilf en Ordnung (1. Juli 1944) bis zum 81. Dezember 1950 wurden insgesamt 26,1 Millionen Franken an Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausbezahlt (Anhangtabelle 1).

Die Familienzulagen für Bergbauern gehen ausscbj.iesslich zu Lasten des Fonds für die Beihilfenordnung.' Beiträge werden keine erhoben. Im Jahre 1950 wurden den Bergbauern an Familienzulagen rund 4,8 Millionen Franken ausbezahlt. Der Gesamtbetrag der seit dem 1. Juli 1944 bis Ende 1950 ausgerichteten Familienzulagen betragen rund 27,8 Millionen Franken (Anhangtabelle 2)*.

Über die Gesamtaufwendungen sowohl für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer als auch für
die Bergbauern und.ihre Finanzierung orientiert Anhangtabelle 8.

' . . . . . .

, : Die Mittel des Fonds für die Beihilfenordnung waren im Laufe des Jahres 1951 erschöpft. Ausgabenüberschüsse des Fonds, die bis Ende 1952 entstehen, sind durch den Fonds für den Familienschutz zu decken (Bundesbeschluss 1949, Artikel 19). Die Heranziehung dieses Fonds war nur als vorübergehende Lösung gedacht, weshalb der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 bis zum 81. Dezember 1952 befristet wurde, Für die dauernde Ordnung der Familienzulagen müssen

215 andere Quellen erschlossen werden. Bereits in unserer Botschaft vom 31. Januar 1949 zur geltenden Familienzulagenordnung haben wir festgestellt, dass die Landwirtschaft zur Zeit nicht zu höhern Beitragsleistungen herangezogen werden kann. Die Verhältnisse haben sich inzwischen nicht geändert. Auch die Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft war einhellig der Auffassung, dass die Erhebung zusätzlicher Beiträge auf zu grosse Widerstände stossen würde. Ebenso haben sich die Kantone in ihren Vernehmlassungen in diesem Sinne ausgesprochen. Die Einführung solcher Beiträge käme nur in Präge, wenn auch die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung einbezogen würden. Dadurch würde aber eine zusätzliche Belastung von ca. 8 Millionen Franken entstehen, die nui zu einem kleinen Teil durch zusätzliche Beiträge gedeckt werden könnte.

Da die Erhebung zusätzlicher Beiträge zur Zeit ausser Betracht fällt, kommen für die Finanzierung neben den bestehenden Beiträgen der Arbeitgeber in erster.Linie Beiträge der öffentlichen Hand in Frage. Nach Auffassung der Expertenkommission sind die Arbeitgeberbeiträge ausschliesslich zur Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu verwenden, was eine getrennte Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie jener für Bergbauern notwendig macht.

2. Finanzierung der Familienzulagen für landivirtschaftliche Arbeitnehmer Im Jahre 1950 haben insgesamt 13 206 landwirtschaftliche Arbeitnehmer rund 5,4 Millionen Franken an Familienzulagen bezogen. Die Zahl der Bezugsberechtigten dürfte im Laufe der Jahre noch etwas ansteigen, weshalb mit einer Bezügerzahl von 13 500 und einer Jahresausgabe von ca. 6 Millionen Franken gerechnet werden kann (Anhangtabelle 4).

Wir schlagen Ihnen vor, die Familienzulagen mit Einschluss der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen vorab durch die Arbeitgeberbeiträge zu decken und den ungedeckten Betrag je zur Hälfte dem Bund und den Kantonen zu überbinden (Artikel 18). Die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von l Prozent : der ausbezahlten Lohnsumme werden bereits seit Einführung der Beihilfenordnung (1. Juli 1944) erhoben, so dass es angezeigt ist, sie auch in der definitiven Ordnung. beizubehalten. Der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorgan-isationen
wendet sich zwar entschieden gegen die Inanspruchnahme off entlicher Mittel für die Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer; «denn'die Einführung staatlich garantierter Einkommensbestandteile in der Landwirtschaft hätte schwerwiegende Bückwirkungen auf andere Berufsgruppen zur Folge und damit Konsequenzen, die aus ganz grundsätzlichen Erwägungen vermieden werden müssen». Die Berechtigung dieser Bedenken kann nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Wollte man die Familienzulagen ausschliesslich durch Beiträge der Beteiligten finanzieren, so müssten diese Beiträge massiv erhöht werden. Es besteht aber allgemein die Auffassung, dass wenigstens ziir Zeit daran nicht zu denken ist. Die be-

216 stehende Finanzierungslücke kann daher nur durch die Einschaltung der öffentlichen Hand geschlossen werden.

Die Deckung einer Jähresausgabe gemäss unseren Vorschlägen ergibt das folgende Bild: Beträge in Millionen Franken Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Texttabelle l Ausgaben 1950

Budget 1953

Verwaltungskosten 2 Prozent . . . . . .

Gesamtbelastung i ...

Arbeitgeberbeiträge. . . . . . . ,,. , Ungedeckter Betrag

5,41 0,11 5,52 -- 2,00 3,52

0,12 6,12 -- 2,00 4,12

Deckung: a. Bund (%) ,.

6. Kantone (%) . ... . .

1,76 1,76

2,06 2,06

600

Je nach dem Stand der Ausgaben decken die Arbeitgeberbeiträge 33-36 Prozent der Gesamtbelastung; der Best, d. h. 64-67 Prozent, geht je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Dabei ist zu beachten, dass die Beiträge der. Kantone .durch die Beanspruchung eines Teiles des Fonds für den Familienschutz herabgesetzt werden (vgl. Ziff. 4).

3. Finanzierung der Familienzulagen für Bergbauern Im Jahre 1950 bezogen 17 303 Bergbauern für 46 229 Kinder Zulagen im Betrage von rund 4,8 Millionen Franken. Dabei ist zu beachten, dass nach der gegenwärtigen Eegelung bei Betrieben mit 6 bis 9 Grossvieheinheiten der Anspruch für ein Kind und bei Betrieben mit 9 bis 12 Grossvieheinheiten der Anspruch für zwei Kinder entfällt, was einen Ausfall von ca. 9000 Kinderzulagen zur Folge hat. Nach Einführung der Einkommensgrenze dürfte ; mit 54 000 Kinderzulagen und ca. 16 800 bezugsberechtigten Personen gerechnet werden, was zu einer jährlichen Belastung von rund 5,5 Millionen Franken führt.

Die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern mit Einschluss der Verwaltungskosten müssen ausschliesslich durch die öffentliche Hand getragen werden, wobei auf Bund und Kantone je die Hälfte der Aufwendungen entfallen sollen (Artikel 19). Gleich wie bei der Finanzierung der Familienzulagen für Arbeitnehmer wird auch bei der Finanzierung der Familienzulagen für Bergbauern der Anteil der Kantone durch die Beanspruchung eines Teiles des Fonds für den .Familienschutz herabgesetzt, (vgl. Ziff. 4),

217 Die Deckung einer Jahresausgabe gemäss unseren Vorschlägen ergibt das: folgende Bild: Beträge in Millionen Franken

Texttabelle 2

Familienzulagen für Bergbauern

Ausgaben 1950

Budget 195S

Jahresbelastung Verwaltungskosten 2 Prozent . . . .

Gesamtbelastung

4,82 0,09 4,91

550 0,11

Deckung: ä, Bund (%) 6. Kantone (%) . . . .

2,45 2,46

281 2,80

5,61

Verschiedene Kantone wünschen, dass die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen getragen werden, da ihre prekäre Finanzlage es nicht erlaube, die sich ergebende Mehrbelastung zu übernehmen. Des weitern beantragt der Schweizerische Bauernverband, dass die in Frage stehenden Aufwendungen im vollen Umfange vom Bund bestritten werden sollen als sozialpolitischer Ausgleich für die wirtschaftspolitisch nicht vorhandene Parität des Arbeitseinkommens der Bergbauern gegenüber dem Arbeitseinkommen anderer Erwerbsgruppen und auch als besonderer Beitrag an die Erziehungskosten der bergbäuerlichen Jugend. Der Bund kann aus finanziellen Erwägungen in seiner Beitragsleistung nicht weiter gehen. Eine völlige Übernahme der Familienzulagen durch den Bund, wie dies der Schweizerische Bauernverband vorschlägt, kommt auch aus grundsätzlichen, staatspolitischen Überlegungen nicht in Betracht. Es ist aus psychologischen Gründen und im Interesse einer sorgfältigen Durchführung des Gesetzes in den Kantonen wünschbar, dass diese im Bahmen des Möglichen die Lasten sozialer Hilfswerke mittragen helfen.

Übrigens werden die Kantone ihrerseits, je mehr eidgenössische, soziale Werke wirksam sind, in ihren eigenen sozialen Aufwendungen indirekt entlastet.

4. Die teilweise Verwendung des Fonds für den Familienschutz zur Erleichterung der Beitragsleistung der Kantone In einem Vorentwurf war vorgesehen, die gesamten Zinsen des Fonds finden Familienschutz, der ohne die Zinsen einen Bestand von 90 Millionen Franken auf weist, für die Finanzierung der Familienzulagen heranzuziehen und für die Herabsetzung der Beiträge der finanzschwachen Kantone zu verwenden. Gegen diese Lösung wurden in der Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft Bedenken geäussert und insbesondere geltend gemacht, dass die Mittel dieses Fonds nicht nur für eine Berufsgruppe verwendet werden dürften. Doch hat die Expertenkommission einstimmig die Beanspruchung

218 eines Drittels des Fonds für den erwähnten Zweck befürwortet. Diesem Wunsche trägt Artikel 20 Eechnung, wonach ein Drittel des Fonds für den Familienschutz zur Bildung einer Eeserve für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ausgeschieden wird und für die Herabsetzung der kantonalen Beiträge zu verwenden ist (Artikel 21). Die Spitzenverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer stimmen dieser Lösung zu, lehnen aber eins weitergehende Heranziehung des Fonds mit Rücksicht auf seine allgemeine Zweckbestimmung entschieden ab. Einzelne Kantone beantragen hingegen, einen grösseren Betrag aus dem Familienschutzfonds zur Verfügung zu stellen.

Der Fonds für den Familienschutz wird am 1. Januar 1953, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, einen Bestand von rund 96 Millionen Franken aufweisen. Auf diesen Zeitpunkt ist ein Drittel davon, d. h. 32 Millionen Franken, zur Bildung der in Artikel 20, Absatz l, vorgesehenen Eeserve auszuscheiden. Da Absatz 2 des gleichen Artikels eine Einlage von 3 Prozent vorsieht, stehen zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge 960 000 Franken im Jahr zur Verfügung. Es dürfte kaum zweckmässig sein, diesen. Betrag zunächst nach Massgabe der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer einerseits und für die Familienzulagen an Bergbauern anderseits in zwei Teile aufzuspalten und diese für die Finanzierung der beiden Arten der Zulagen gesondert zu verwenden. Eine solche Aufspaltung würde nämlich für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Kantone die Aufstellung zweier getrennter Verteilungsschlüssel .notwendig machen, was zu unnötigen Komplikationen führen würde. Das Prinzip der getrennten Finanzierung wird deshalb in bezug auf die kantonalen Beiträge fallen gelassen und die zur Verfügung stehende jährliche Einlage von 960 000 Franken gesamthaft zur Erleichterung der kantonalen Beiträgspflicht in Eechnung gesetzt, wie dies aus nachstehender Zusammenstellung hervorgeht : Beträge in Millionen Franken Finanzierungsciuellen

Texttabelle 3 Ausgaben 1950

Budget 1953

2,00 4,21

2,00 4,87

Arbeitgeberbeiträge Beiträge der Kantone: gemäss Verteilungsschlüssel . . . .

Entlastung durch Fondszinsen . .

Total

3,26 1 0,96 f

422 4 22

' 10,43 J)

3

>90 Ì

0,96 )

k«fi 4 86

'

11,73 2)

1 2

) Wovon für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 5,52 und für Bergbauem 4,91.

) Wovon für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 6,12 und für Bergbauern 5,61.

Gemäss der bis Ende 1952 gültigen Ordnung haben Bund und Kantone zusammen lediglich die Hälfte der Ausgaben (ohne Verwaltungskosten) für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu übernehmen, was

219 für 1950 einem Aufwand von 2,7 Millionen Franken entsprach, wovon 1,35 Millionen zu Lasten des Bundes und 1,85 Millionen zu Lasten der Kantone gingen. Die Gesamtausgabe für das Jahr 1950 im Ausmass von 10,43 Millionen Franken wurda somit wie folgt finanziert: 2,70 durch Bund und Kantone, 2,00 Millionen durch Arbeitgeberbeiträge und 5,73 Millionen aus dem Fonds.

Da an Fòndsmitteln jährlich nur noch 0,96 statt 5,73 Millionen Franken zur Verfügung stehen, hat nach unseren Vorschlägen die öffentliche Hand den entsprechenden Ausfall zu decken. Geht man von den Zahlen für das Jahr 1950 aus, so beträgt dieser Mehraufwand 4,77 Millionen Franken. Davon haben .der Bund, in Zahlen für das Jahr 1950 ausgedrückt, 2,86 Millionen (4.21 minus 1,35) und die Kantone 1,91 Millionen Franken (3,26 minus 1,35) zu tragen.

Der Bund übernimmt somit fast l Million Franken mehr an zusätzlicher Belastung: als die Kantone.

;

5. Der Verteilungsschlüssel für die Berechnung der Kantonsbeiiräge

Gemäss Artikel 21 der Gesetzesvorlage sind die Beiträge der einzelnen Kantone nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen zu berechnen, wobei der in Ziffer 4 erwähnte Betrag von 960 000 Franken zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge zu verwenden .ist. Diese Herabsetzung hat unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe zu erfolgen. Wie die Herabsetzung der kantonalen Beiträge: nach diesen beiden Kriterien im einzelnen erfolgt, will das der Anhangtabelle 5 beigegebene Beispiel aufzeigen. Dem Verteilungsschlüssel dieser Tabelle kommt jedoch keine präjudizielle Bedeutung zu, da die Ordnung der Einzelheiten durch den Bundesrat nach Anhörung der Kantone erfolgt (Artikel.21, Absatz 2).

Dem Vorentwurf, der den Kantonen und Spitzenverbäuden der Wirtschaft zur Vernehmlassung unterbreitet wurde, war ebenfalls ein in alle Einzelheiten ausgearbeiteter .Verteilungsschlüssel beigegeben. 19 Kantone haben diesem Schlüssel beigepflichtet und 6 Kantone haben dagegen Bedenken geäussert.

Zürich möchte das Problem, der Lastenverteilung unter den Kantonen im Eahmen des gesamten kantonalen Finanzausgleichs gelöst wissen. Diesem Vorschlage kann nicht entsprochen werden, weil die Berechnung der kantonalen Beiträge auf den 1. Januar 1953 geregelt werden muss und auf diesen Zeitpunkt nicht bereits eine gesamthafte Ordnung getroffen werden könnte. Glarus wendet sich entschieden gegen die Berücksichtigung der Wehrsteuerkraft je Einwohner zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Kantons. Vorläufig steht jedoch kein geeigneteres Kriterium für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit als die Wehrsteuerkraft je Einwohner zur Verfügung, weshalb im Beispiel der Anhangtabelle 5 darauf abgestellt wird. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass in einem spätem Zeitpunkt noch andere Kriterien herbeigezogen werden. Auch eine Anrechnung der Arbeitgeberbeiträge auf die Anteile der einzelnen Kantone, die von zwei Kantonen angeregt wurde, kann nicht

220

in Frage kommen. Denn die zugunsten der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bezahlten Arbeitgeberbeiträge sind als Ganzes zu betrachten, weil nur auf diese Weise die Solidarität der gesamten Landwirtschaft innerhalb dieses Sozialwerkes sich voll auswirken kann. Der Kanton Waadt, sowie der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins und der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter haben eingewendet, dass die Fondszinsen im Schlüssel des Vorentwurfes nur verhältnismässig wenigen Kantonen zugute kommen und dass insbesondere der dem ausgesprochenen Gebirgskanton Graubünden zukommende Anteil zu knapp bemessen sei und der Kanton Tessin völlig leer ausgehe.

Der Verteilungsschlüssel der beiden Anhangtabellen 5 a und 5 & trägt diesen Bedenken Rechnung und weicht deshalb von demjenigen des Vorentwurfes etwas ab. Folgende Grundsätze waren für die Aufstellung dieses Schlüssels wegleitend, wobei auf die Zahlen für das Jahr 1950 abgestellt wird: a. die von den Kantonen zu deckenden 4,22 Millionen Franken (vgl. Texttabelle 3) werden nach Massgabe der in den Kantonen fliessenden Zulagen verteilt, so dass jeder Kanton zunächst 41,24 Prozent dieser Zulagen zu finanzieren hat; l. der zur Verfügung stehende Betrag von 960 000 Franken wird gemäss zwei Kriterien (Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe und Wehrsteuerkraft je Einwohner) zur Entlastung von 12 Kantonen (statt 9 wie vorher) verwendet. Dabei werden nur jene Kantone berücksichtigt, welche in bezug auf die genannten zwei Elemente erheblich vorn Landesdurchschnitt abweichen (vgl. Anhangtabelle 5&: Spalten 5 und 7); c. beim Schlüssel, welcher dem Vorentwurf beigegeben war, wurden diese beiden Kriterien mit gleichem Gewicht in Bechnung gestellt, wogegen der neue Verteilungsschlüssel der Wehr'steuerkraft ein grösseres Gewicht gibt als der Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe. Dabei soll jedoch die vom Kanton zu tragende Beitragslast nicht unter einen minimalen ' . Selbstbehalt von 10 Prozent der in den Kanton fliessenden Familienzulagen sinken. Da die Entlastung dieser 12 Kantone nicht eine Mehrbelastung der übrigen Kantone mit sich bringt, sondern ausschliesslich auf Bechnung der Einlage von 960 000 Franken vorgenommen wird, kann nicht von einem direkten Finanzausgleich unter den Kantonen gesprochen werden.

IV. Bemerkungen zum Gesetzestext Zu Titel und Ingress sowie zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes ist folgendes zu bemerken: Titel una Ingress. Der Titel wurde vereinfacht, indem darin im Gegensatz zum bisherigen Bundesbeschluss nicht mehr von der «Ausrichtung» von Fa-

22Ì milienzulagen die Eede ist. Des weitern wurde der Ausdruck «Gebirgsbauern» durch «Bergbauern» ersetzt.

Die früheren Erlasse stützten sich ausschliesslicb auf Artikel Seiu^11168, Absatz .2, der Bundesverfassung. Der Kanton Zürich vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, dass , die erwähnte Bestimmung «für die Schaffung der geplanten eidgenössischen Sozialfürsorge iür Gebirgsbauern» keine verfassungsmässige Grundlage biete, da sie den Bund nicht zu einer gesetzgeberischen Tätigkeit auf dem Gebiete der den Kantonen überlassenen Fürsorge ermächtige. Nun ist aber die Einkommensgrenze für die Bezugsberechtigung der Bergbauern nicht in der Weise festgesetzt, dass diese den Charakter von Fürsorgeleistungen tragen. Die Bestimmungen über die Familienzulagen für Bergbauern greifen daher nicht in das Gebiet der den Kantonen überlassenen Fürsorge ein.

Zürich und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins bemerken ferner, dass der Verfassungsartikel den Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen ermächtige. Bei den Familienzulagen für Bergbauern, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, könne, aber von einer Familienausgleichskasse nicht die Eede sein.

Unserseits glauben wir, dass in bezug auf die Familienzulagen für die Bergbauern auch Artikel 31bls, Absatz 3, Ut. b, und Artikel 32 der Bundesverfassung anzuwenden sind.

I. Die Familienzulagen Artikel l umschreibt den Kreis der Personen, die Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben. Bezugsberechtigt sind entsprechend der bisherigen Ordnung Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt landwirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten (Absatz 1). Die Frage, ob eine unselbständigerwerbende Tätigkeit ausgeübt wird, beurteilt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, da die Umschreibung1 des Begriffes des Arbeitnehmers in Absatz l mit jener des genannten. Bundes-' gesetzes (Artikel 5, Absatz 2) im wesentlichen übereinstimmt. Wer somit in der Alters- und Hinterlassenenversicherung als Arbeitnehmer gilt, ist als solcher im allgemeinen auch in bezug auf die Familienzulagen anzuerkennen.

Eine Abweichung von dieser Eegel sieht Absatz 2 für die mitarbeitenden Familienglieder
vor. Die dem Betriebsleiter am nächsten stehenden Familienglieder sind als dessen Erben am Betriebsertrag interessiert und erhalten im allgemeinen kernen Barlohn, weshalb sie den Arbeitnehmern nicht gleichgestellt; werden können. Falls man diese Familienglieder als Arbeitnehmer behandeln würde, so müsste auf ihren Löhnen auch der Arbeitgeberbeitrag von l Prozent erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft, die ausgesprochen familienwirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde. Diese Belastung würde um so drückender empfunden, als nur ein kleiner Teil der direkten

222

Angehörigen dea Betriebsleiters verheiratet ist und die Familienzulagen beziehen könnten. Aus diesen Gründen sind gemäss: Absatz 2, in Abweichung von der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie, praktisch also die Söhne und: Töchter des Betriebsleiters, nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständigerwerbende zu behandeln. Die Schwiegersöhne des Betriebsleiters haben jedoch nach wie vor Anspruch auf Familienzulagen. Die Kantone Waadt und Thurgau schlagen vor, auch die Schwiegersöhne von der Bezugsberechtigung auszuschliessen. Wir möchten jedoch die bisherige Ordnung beibehalten, weil die Schwiegersöhne in der Eegel sich nicht in der gleichen Lage befinden wie die Söhne des Betriebsleiters. Sie beziehen vielfach einen Barlohn und führen einen eigenen Haushalt, weshalb ihre Gleichstellung mit den familienfremden Arbeitnehmern gerechtfertigt erscheint. Der Ausschluss der Schwiegersöhne von .der Bezugsberechtigung würde zudem bei den bisherigen Bezügern grosse Unzufriedenheit hervorrufen.

In Übereinstimmung mit der bisherigen Ordnung haben gemäss Absatz 8 ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen. Durch diese Bestimmung sollen die ausländischen Saisonarbeiter, die nur zur vorübergehenden Arbeitsannahme in die Schweiz einreisen und ihre Familien im Ausland zurücklassen, vom Genüsse der Familienzulagen ausgeschlossen werden.

Die Ausrichtung von Familienzulagen würde sich in diesem Falle nicht rechtfertigen, da die Unterhaltskosten der im Ausland lebenden Familien im allgemeinen niedriger sind als in der Schweiz. Auch aus grundsätzlichen Erwägungen kommt die Ausrichtung von Familienzulagen ins Ausland nicht in Betracht. Im übrigen wäre es auch kaum möglich, die Familienverhältnisse der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer im Auslande abzuklären und zu kontrollieren.

Die Kantone Zug, Aargau, Baselland und Thurgau weisen in ihren Vernehmlassungen darauf hin, dass es als stossend empfunden werde, wenn auch den Verwaltern von grossen Gutsbetrieben sowie den Arbeitnehmern vori Grossbauern Familienzulagen ausgerichtet werden. Es darf aber nicht übersehen werden, dass es sich bei der Eamilienzulagenordnung für landwirtschaftliche.

Arbeitnehmer um eine
Familienausgleichskasse handelt. Diese Kassen bezwecken den Ausgleich der Familienlasten, weshalb die Familienzulagen im Hinblick auf die Kinder, für die der Arbeitnehmer zu sorgen hat, zur Ausrichtung gelangen. Auf die Höhe des Lohnes oder des Vermögens des Arbeitnehmers wird aber in keiner Weise Kücksicht genommen. Auch nach den bestehenden Gesetzen über die Familienzulagen für Arbeitnehmer der Kantone Waadt, Genf, Neuenburg, · Freiburg, Luzern und Wallis wird der Anspruch auf die Familienzulagen nicht von der Lohnhöhe abhängig gemacht. Dieser Grundsatz muss auch für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten. Der Anspruch auf Familienzulagen kann daher nicht von der wirtschaftlichen Lage ,-

'

·

·

228

des Arbeitnehmers oder seiner Stellung im Betrieb abhängig gemacht werden.

Wollte man darauf Rücksicht nehmen, so müsste auch für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer eine Einkommensgrenze vorgesehen werden, was aber die Gefahr eines Lohndruckes mit sich bringen würde. Arbeitgeber, die einen Lohn bezahlen,, der die Einkomrnensgrenze übersteigt, werden versucht sein, den Lohn zu senken, damit ihr Arbeitnehmer die Familienzulagen beziehen kann. Die Familienzulagen würden dadurch in Misskredit geraten. Aus diesem Grunde hatte auch die natioiialrätliche Kommission für die:Beratung des Entwurfes zum Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 in ihrer Sitzung vom 15. Juni 1949 einstimmig die Einführung einer Einkommensgrenze für landwirtschaftliche Arbeitnehmer abgelehnt und den Einbezug der Arbeitnehmer von Verwalterbetrieben befürwortet. Deren Unterstellung kann um so eher verantwortet werden, als diese Betriebe den Arbeitgeberbeitrag von l Prozent der Lohnsumme wie die übrigen Betriebe zu entrichten haben, wobei die Beiträge oft die ausbezahlten Familienzulagen übersteigen.

Ârtïkel 2 umschreibt die Arten der Familienzulagen und setzt die Ansätze fest. Wie bisher bestehen die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Haushaltungs- und Kinderzulagen. Die Haushaltungszulage will die Gründung und die Tragung der Kosten eines Haushaltes erleichtern. Sie trägt am wirksamsten dazu bei, die Landflucht einzudämmen, da diese nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass es den landwirtschaftlichen Dienstboten nicht : möglich ist, einen Haushalt zu gründen und dessen Kosten zu tragen. · Die .Ansätze de? Haushaltungs- und Kinderzulagen sowie die Höchstgrenze der Zulagen wurden unverändert beibehalten. Die Kantone Luzern, Uri, Freiburg, Neuenburg, Wallis und der Schweizerische Bauernverband schlagen vor, die Kinderzulageh sowohl für Bergbauern als für Arbeitnehmer auf 10 Franken zu erhöhen. Der Bauernverband hält eine solche Erhöhung sowohl als Ausgleich der Teuerung, die seit der Einführung dieser Institution im Jahre 1944 eingetreten ist, als auch besonders in Eücksicht auf die Höhe der Kinderzulagen, die von Familienausgleichskassen der Kantone und Verbände ausgerichtet werden, für notwendig.

Ursprünglich betrug der Ansatz der Kinderzulagen 7 Franken. Er wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 15. März
1946 auf 7 Franken 50 und durch den Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 mit Wirkung ab 1. Januar 1948 auf 8 Franken 50 erhöht.

Geht man von der Zahl der im Jahre 1950 bezugsberechtigten Kinder aus, so wird die Erhöhung der Kinderzulagen auf 10 Franken im Monat eine Mehrausgabe von rund 1,2 Millionen Franken zur Folge haben. Diese Mehrausgabe würde die Finanzierung, die ohnehin auf grosse Schwierigkeiten stösst, noch mehr erschweren. Aber nicht nur aus Erwägungen finanzieller Natur, sondern auch mit Bücksicht auf die Kleinbauern des Flachlandes sowie auf die Kleingewerbetreibenden, die nicht im Genüsse von Familienzulagen stehen, möchten

224 wir davon absehen, die Kinderzulagen zu erhöhen. Der Ansatz der Kinderzulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres mit den Ansätzen der Kinderzulagen gemäss kantonalen Gesetzen verglichen werden, da nach diesen Gesetzen kein Ansprach auf Haushaltungszulagen besteht.

Der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen schlägt vor, die Haushaltungszulagen fallen zu lassen, um die Finanzierung selbsttragend gestalten zu können. Mit Eücksicht auf die Bedeutung der Haushaltungszulage für die Erhaltung des landwirtschaftlichen Stammpersonals kann aber diesem Vorschlag nicht entsprochen werden.

Artikel 3, der unverändert von der bisherigen Vollzugsverordnung übernommen wurde, umschreibt die Voraussetzungen für den Bezug der Haushaltungszulage. Die Ausrichtung der Haushaltungszulage setzt nicht nur das Bestehen einer Ehe, sondern auch das Vorhandensein eines Haushaltes voraus.

Artikel 3 knüpft bewusst an das Zivilgesetzbuch an, das die häusliche Geineinschaft von Mann und Frau oder von Eltern und Kindern als den Eegelfall annimmt. Die häusliche Gemeinschaft ist ein vom Gesetzgeber anerkannter und mit besonderen Wirkungen ausgestatteter Sachverhalt, der auch für den Anspruch auf die Haushaltungszulage massgebend sein nruss. Diese ist daher grundsätzlich nur landwirtschaftlichen Arbeitnehmern auszurichten, die einen Haushalt führen, d. h. Familienhaupt im Sinne von Artikel 160 des Zivilgesetzbuches und Inhaber der Hausgewalt im Sinne von Artikel 331 des Zivilgesetzbuches sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten oder mit seinen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führt und zu diesem Zwecke über eine eigene Wohnung oder wenigstens über ein Zimmer mit Küchenanteil verfügt. Hingegen haben keinen Anspruch auf eine Haushaltungszulage. Arbeitnehmer, die zwar von ihren Ehegatten weder rechtlich getrennt noch geschieden sind, tatsächlich aber von diesen getrennt leben und für die Kosten eines Haushaltes nicht aufzukommen haben.

Eine Ausnahme von der Eegel, dass die Ausrichtung der Haushaltungszulage die Führung eines Haushaltes voraussetzt, sieht lit. c des Absatzes l für Arbeitnehmer vor, die mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. In diesen Fällen soll durch die Ausrichtung der Haushaltungszulage
die bäuerliche Betriebs- und Hausgemeinschaft gefördert werden.

Gemäss Artikel 4 dürfen die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen entspricht. Diese Vorschrift will verhindern, dass die Familienzulagen in die ortsüblichen Löhne eingerechnet und diese dadurch gedrückt werden.

Der ortsübliche Lohn richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, weshalb nicht schlechthin auf die Ansätze für voll arbeitsfähige Arbeitskräfte abgestellt werden kann. Des weitern darf für familieneigene Arbeitskräfte nicht auf die ortsüblichen Löhne abgestellt werden,

225

weil mitarbeitende Fam'ilienglieder in der Begel keinen Barlohn beziehen.

Artikel 4 ist daher nur auf familienfremde Arbeitnehmer anwendbar.

·Artikel 5 umschreibt den Kreis der Personen, die Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern haben. Bezugsberechtigt sind die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, deren reines Einkommen 8500 Franken im Jahre nicht übersteigt. Die Frage der Einkornmensgrenze haben wir in Ziffer II ausführlich dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Als selbständigerwerbende Landwirte gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes. In Erbengemeinschaften sind sämtliche mündigen Miterben, die im Betrieb tätig sind, als Selbständigerwerbende anzusehen. Auch die Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie, praktisch also dessen Söhne und Töchter, die im Betrieb mitarbeiten, gelten als Selbständigerwerbende (vgl. Artikel l, Absatz 2). Diese können die Familienzulagen ebenfalls beziehen, sofern ihr Einkommen die vorgesehene Grenze nicht übersteigt. Damit wird dem Postulat -Condrau vom G. Juli 1951, das den Einbezug der verheirateten Söhne des Betriebsleiters in die Bezugsberechtigung verlangt, Bechnung getragen.

Der Begriff des Hauptberufes ist in Absatz 2 umschrieben. Eine hauptberufliche Tätigkeit als Bergbauer wird angenommen, wenn 'die landwirtschaftliche Tätigkeit den grösseren Teil der Zeit beansprucht und die überwiegende Erwerbsquelle darstellt. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ er^ füllt sein. Geht der Bergbauer einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb nach, so darf aus dem Nebenverdienst für den Unterhalt des Bergbauern und seiner Familie nicht mehr gewonnen werden, als aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem stets die Hauptrolle für die Existenzsicherung zukommen inuss.

Die Höhe des Einkommens aus der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit rnuss daher festgestellt und abgeklärt werden, welches Einkommen überwiegt. Dabei darf allerdings nicht allzu- schematisch vorgegangen werden. Vor allem ist zu beachten, dass den beiden. Einkommensarten nicht die gleiche Bedeutung zukommt. Das landwirtschaftliche Einkommen eines Bergbauern, das in Form von Produkten aus dem Betriebe bezogen wird, trägt in weit stärkerem Masse zürn Lebensunterhalt
Seiner Familie-bei, als ein nominell gleich hohes nichtlandwirtschaftliches Einkommen.

Der Kanton Wallis hat vorgeschlagen, nur noch auf das Kriterium des Zeitaufwandes abzustellen, da; es schwer falle, abzuklären^ ob die landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die überwiegende Erwerbsquelle darstellt. Zudem werde-die Einkommensgrenze regelmässig überschritten^ wenn ein Bergbauer vorwiegend eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diesem Vorschlage kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden; Ursprünglich galt ein Bergbauer als hauptberuflich tätig, wenn er während des Jahres ·seine Arbeitskraft überwiegend der Bewirtschaftung des Betriebes widmete. Massgebend war somit nur der Zeitaufwand. Lehrer in Winterschulen, die aus der Lehrtätigkeit höhere Einkünfte bezogen als aus ihrer Tätigkeit Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

18

226

als Landwirte, konnten daher die Familienzulagen beziehen, was als stossend empfunden wurde. Um in solchen und ähnlichen Fällen die Ausrichtung der Zulagen ablehnen zu können, stellte bereits die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung auch darauf ab, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die überwiegende Erwerbsquelle darstellt. Diese Praxis der Aufsichtskommission wurde in der Vollzugsverordnung vom 23. Dezember 1947 zum Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 gesetzlich verankert und in der Folge beibehalten.

Auch nach Einführung der Einkommensgrenze muss am Kriterium der überwiegenden Erwerbsquelle festgehalten werden. Die Einkommensgrenze kinderreicher Bergbauern kann infolge des Zuschlages für Kinder verhältnismässig hoch sein, so dass auch Landwirte, die eine einträgliche nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Familienzulagen beziehen könnten, falls nicht auf die überwiegende Erwerbsquelle abgestellt wird. Es würde in der bergbäuerlichen Dorfgemeinschaft nicht verstanden, wenn ein Landwirt mit einem einträglichen Nebengewerbe die Familienzulagen beziehen könnte, während ein Gewerbetreibender ohne landwirtschaftliches Nebengewerbe leer ausgeht.

Artikel 6. Entsprechend der bisherigen Ordnung richtet sich die Abgrenzung des Berggebietes nach der Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters (Absatz 1).

Die Vorarbeiten für die Erstellung dieser Grenze wurden bereits im Jahre 1943 aufgenommen. Sie wurden in der Weise durchgeführt, dass in jenen Kantonen, wo Berggebiete ausgeschieden werden mussten, die Verhältnisse im Beisein von Vertretern von Kanton und Gemeinden an Ort und Stelle geprüft wurden. Hierauf wurden die Betriebe in ein Verzeichnis aufgenommen und auf Grund folgender Gesichtspunkte entweder der Tal- oder der Bergzone zugeteilt : -- Dauer der Vegetationszeit -- Höhe der durchschnittlichen jährlichen Niederschläge -- Anbaumöglichkeiten für die einzelnen Kulturarten (Winter- und Sommerr getreide, Obstbaumbestand) -- Verkehrslage ; Entfernung von der Bahnstation sowie Zufahrtsverhältnisse ; · Entfernung des landwirtschaftlichen Betriebes vom Dorf (Käsereiweg, Schulweg, Nebenerwerbsmöglichkeiten usw.)

-- Möglichkeiten der maschinellen Bewirtschaftung (topographische Gestaltung des Kulturlandes).

Mit Kreisschreiben vom 29. Oktober 1949 gab
das Eidgenössische Volkswirtschaf tsdepartement den Kantonsregierungen vom Abschluss der,Arbeiten für die Erstellung der Berggrenze Kenntnis und teilte ihnen gleichzeitig mit, dass gegen die Ausscheidung der Berggebiete bis zum 80. November 1949 Einsprache erhoben werden könne. Für die Erledigung dieser Einsprachen und künftiger Abänderungsanträge ernannte das erwähnte Departement eine fünfgliedrige Bekurskommission. Die erhobenen Einsprachen wurden von der Bekurskommission an.Ort und Stelle im Beisein von Vertretern der Kantone und Gemeinden geprüft und die Entscheide erst nach Besichtigung sämtlicher

227 umstrittener Gebiete getroffen. Es besteht daher Gewähr dafür, dass die Abgrenzung nach einheitliehen Gesichtspunkten festgelegt ist. Die Standardgrenzc ·wird von den Beteiligten als gerecht empfunden, weil sie nicht nur einseitig einen Faktor wie die Höhenlage, sondern nach Möglichkeit alle erschwerenden Produktionsfaktoren berücksichtigt. Es ist daher gegeben, die Standardgrenze für .die Zwecke der Familienzulagen zu verwenden. Massgebend für die Einreihung der Betriebe sind die nach Kantonen erstellten Verzeichnisse der im Berg- bzw. Talgebiet gelegenen Betriebe, denen eine topographische Karte mit dem genauen Verlauf der Berggrenze beigegeben ist.

In einigen Kantonen sind einzelne Betriebe teilweise im Berg-, teilweise im Talgebiet .eingereiht. Die Klassierung dieser getrennten Betriebe erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Landwirtschaft. Verfügungen des Bundesamtes können an die Eekurskommission für die Abgrenzung der Berggebiete weitergezogen werden, die endgültig entscheidet (Absatz 2 bis 4).

Artikel 7. Entsprechend der bisherigen Ordnung besteht die Familienzulage für Bergbauern in einer Kinderzulage von 8 Franken 50 im Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9. Aus den in den Bemerkungen zu Artikel 2 erwähnten Gründen haben wir davon abgesehen, die Kinderzulage auf 10 Franken zu erhöhen.

Artikel 8, der die Möglichkeit vorsieht, die Familienzulagen für Bergbauern mit den .von diesen geschuldeten Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verrechnen, wurde unverändert vom bisherigen Bundesbeschluss (Artikel 7) übernommen.

Artikel 9 umschreibt in Absatz l den Kreis der Kinder, i für die Anspruch auf Kinderzulagen besteht. Dieser Kreis ist entsprechend der bisherigen Ordnung sowie in Übereinstimmung mit den kantonalen Gesetzen über die Famih'enausgleichskassen sehr weit gezogen.

. .

Die Kinderzulagen können für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr .bezogen werden. Die Altersgrenze beträgt jedoch 20 Jahre, wenn das Kind einem Studium obliegt (Absatz 2). Wo die Schulpflicht bis zum erfüllten 16. Altersjahr besteht, können somit die Kinderzulagen bis zur Beendigung des Schulunterrichts bezahlt werden.

Artikel 10, der den gleichzeitigen Bezug von Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und für
Bergbauern ausschliesst, sowie die Artikel 11 und 12, die die Bückerstattung zu Unrecht bezogener und die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen ordnen, wurden unverändert vom bisherigen Bundesbeschluss übernommen.

II. Die Organisation Die Artikel 13 bis 17, welche die notwendigen organisatorischen Bestimmungen enthalten, entsprechen der bisherigen Ordnung, die sich bewährt hat.

328

· III. Die Finanzierung .

.

Artikel 18 bis 21 : Wir verweisen auf die Ausführungen unter Ziffer III.

IV: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Artikel 22. Wie bisher haben die rechtsprechenden Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Bundesgesetzes ergeben, zu beurteilen.

Artikel 23. Die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes müssen mit jenen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übereinstimmen, da dieselben Personen mit der gleichen Handlung oder Unterlassung Bestimmungen beider Gesetze verletzen können, wenn-es sich'um die Entrichtung .der Arbeitgeberbeiträge gemäss Artikel 18 handelt. Um eine wörtliche Wiedergabe der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes übey die Altersund Hinterlassenenversicherung im vorliegenden Gesetze zu vermeiden, werden diese auf Personen anwendbar erklärt, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes verletzen.

F. Vollzugs- und Schlussbestimmungen Artikel 24 bis 26: Keine. Bemerkung.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Februar 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Buhdespräsident : Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

229

Verzeichnis der Anhangtabellen

Tabelle 1: Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, 1944-1950.

Tabelle 2:

Familienzulagen an Bergbauern, 1944-1950.

Tabelle 3:

Gesamtübersicht betreffend die Finanzierung der Familienzulagen, 1944-1950.

Tabelle 4:

Statistische Ergebnisse für das Jahr 1950.

;

Tabelle 5a: Beiträge der Kantone: Probeberechnung auf Grund der ; Rechnungsergebnisse des Jahres 1950.

Tabelle 56: Beitrage der Kantone: Berechnung der Entlastung durch Fondszinsen.

Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, 1944-1950 Beträge in Franken

Tabelle l

Kantone Zürich Bern.

Luzern

. . . .

19441)

. .

Uri

Schwyz Obwalden . . . . . . .

Nidwaiden Glarus Zug . .

Freiburg .

. . . . .

Solothurn Basel- Stadt. . .

Basel -Land . . . . .

Schaffhausen Appenzell A.Rh.

AppenzelI.Rh.Bh St. Gallen Graubünden Aargau .

Thurgau . .

. .

Tessin Waadt .

Wallis Neuenburg Genf 3) .

Schweiz

18482 164 495 54323 1820 6183 1165 2711 640 4791 46310 8260 1302 1916 894 2633 2919 11718 22932 9 520 18262 4006 58659

1945

1046

1947

1948

1949

3695

141 069 552 149 235 596 6800 44348 13644 9372 5319 30986 233 002 30 500 4320 7349 2403 9003 5354 77655 96918 62833 71 866 30587 231 959, 157 926 81612

203 515 883 774 335 617 8987 66723 20357 15167 7196 42508 352204 56590 6899 11789 19680 15793 7020 133 722 146 125 78295 119 796 57617 346690 236623 132 385

281 404 1243254 495460 5876 103 232 28093 23389 17 854 48695 475 225 72469 17683 32537 17 227 16717 6119 221 746 205 240 133 187 147 879 61689 592 845 315 153 160691

260 868 311 376 1 239 949 1474468 491 918 564313 9009 7752 96046 64480 23635 23783 29111 27 823 12 552 18414 50 994 57153 570 600 639936 75 952 88855 22242 17177 31014 35088 18016 17263 29711 33425 6475 4263 206 005 263 739 222 841 190 076 124700 147 501 144881 168 149 61040 61 876 659924 418 385 384 561 367 712 151 599 159 617

447 636

2 142 570

3 305 072

4723664

4 610 727

1) Ab 1. Juli 1944.

2 ) Einschliesslich Abschreibung von Rückerstattungsforderungen.

3 ) Der Kanton Genf ist dem Bundesbeschluss nicht unterstellt.

5475540

1950 2)

-

320790 1488544 561 983 8726 92239 27821 27574 17291 52 858 652763 95183 14406 44172 11466 33745 7 031 242823 217665 142 090 168 371 62153 580 552 404347 137 752

Total

1537504 7046633 2 739 210 48970 478 251 137998 135 147 79266 287 985 2970040 427809 84029 163 865 86949 141 027 89181 1 157 408 1 101 797 698126 839204 338968 2 889 014 1 866 322 827351

5 411 845 26 117 054

co O

Familienzulagen an Bergbauern, 1944-1950 Beträge in Franken

Tabelle 2

Kantone

19441)

Zürich Bern Ludern . . . . . . . .

Uri . . .

.

· .

.

Zug

Solothurn . . . . .

Basel- Stadt Basel-Land . . . . . . .

Schaffhausen . . . .

Appenzell A.Rh.

St. Gallen .

Waadt Wallis

. . .

1945

1946

"

1947

1948

1949

19502)

5503 124 515 55 116 40761 52224 10891 7741 2 781 6000 35 876 2949

16 937 666 635 216 966 174 228 198 582 87161 51804 23243 37213 254 400 18 268

20 754 716 185 236 224 184516 247 603 116 955 87548 82 50ß 43030 229 821 19281

17909 793 422 231 237 195 819 320 914 122 278 62337 41524 44582 284 702 9040

24806 805 236 252 477 207 687 239 792 136 192 101 114 40161 44372 252 292 9268

32351 852 419 272 880 212 500 310 149 149 520 94515 45089 48789 278 110 12411

26943 812 522 266 508 199 827 279295 134 386 88910 44428 38 782 167 173 13275

430

2 343

2686

3563

2501

3400

3 961 ,

18284 62225 27182 56935

82958 131 795 293 657 440 733

89052 133 769 310 111 451 906

21 ; 18834 16 047 81913 4975

2972 132 349 78 199 1 059 509 32 390

7014 151 858 88093 941 674 57 581

91 008 128 841 394 617 485 152 1752 6294 178 743 99 722 928 851 47394

4 168 167

4489701

82726 119 579 89638 158641 106 265 134 311 408284 382 714 399 523 666 348 568 118 543 525 1521 3001 2493 9956 6172 8587 232 552 243343 223 148 83384 99 539 108 980 1 018 202 1 058 251 1 106 505 63420 61 931 71548

j

Total

145203 4770934 1 531 408 1 215 338 1648559 757383 493969 229 732 262 768 1 502 374 84492 18884 573245 855847 2 216 088 3 212 717 8767 41 016 1 180 827 573964 6 194 905 339 239

Genf 3) 631 203

4002342

!)

Ab 1. Juli 1944.

2 ) Einschliesslich Abschreibung von Rückerstattungsforderungen.

3 ) Der Kanton Genf ist dem Bundesbeschluss nicht unterstellt.

4795751

4 953 921

4 816 574 27 857 659

to co to

Gesamt-Übersicht betreffend die Finanzierung der Familienzulagen 1) 1944-1950 Beträge in Millionen Franken

Tabelle 3 Finanzquellen

Familienzulagen an:

· Insgesamt

Öffentliche Hand Fonds 2)

Arbeitgeber Bund

Kantone

Zusammen

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Bergbauern

10,58

6,54

6,53

13,07

Total

10,58

6,54

6,53

13,07

1

.

2,47 27,86

26,12 27,86

30,33

53,98

) Ohne Verwaltungskosten.

) Bis zum 31. Dezember 1947: Zentrale Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienstersatzordnung; ab 1. Januar 1948: Fonds von 18 Millionen Franken gemäss Artikel 1, Absatz 1, lit. /, Bundesbeschluss vom 24. März 1947.

2

Statistische Ergebnisse für das Jahr 1950

Tabelle 4

Zahl der Bezuger und der Zulagen (Stichtag 1. B. 50)

Kantone

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Bezüger

Zürich Bern .

Luzern .

. .

Uri S. Schwyz . . ' .

. .

Obwalden Nidwalden Glarus . .

. .

Zug Freiburg Solothurn .

. . . .

Basel-Stadt Basel-Land . . . . . .

Schaffhausen Appenzell A R h . . . .

Appenzell I.Rh. . . . .

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau .

. . .

Tessin .

Waadt.

.

. .

Wallis . .

. . . .

Neuenburg Genf 1) Total

Haushaltungs Zulagen

714 3763 933 13 180 29 41 56 93 1310 124 27 64 21 57 32 391 685 204 289 155 1583 2137 305

714 3561 903 12 180 29 39 56 91 1215 110 25 64 20 57 32 389 670 196 393 155 1550 2003 299

13206

12763

Kinderzulagen

1102 5603 1901 36 430 50 96 103 · 178 2360 209 34 101 34 111 73 711 1 626 383 720 167 2351 3156 403 21938

Auszahlungen in Franken

Gebirgsbauern Bezüger

111

3494 815 549 970 437 248 214 100 570 30

16 343 418 1384 2132 9 28 981 477 3709 268 17303

Kinderzulagcn

266 8200 2689 1 915 2880 1 241 865 487 297 1537 77 38 838 1 197 3982 5668 19 86 2385 1092 9899 571 46 229

Landw.

Arbeitnehmer

Gebirgsbanern

Insgesamt

320 790 26943 347 733 1 488 544 812 522 2301066 266 508 561 983 828 491 8726 199827 208 553 279 295 371 534 92239 27321 134 386 161 707 27 574 88910 116 484 17291 44428 61 719 38 782 91 640 52858 652 763 167 173 819 936 13275 108 458 95 183 14 406 14406 44172 3961 48133 11466 11466 33745 82726 116 471 7031 158641 165 672 408284 242823 651 107 217 665 568 118 785 783 142 090 1 521 143 611 9956 178327 168 371 305 496 62153 243343 580 552 99 539 680 091 404 347 1 106 505 1 510 852 137 752 61931 199 683 5 411 845

1) Im Kanton Genf findet der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 keine Anwendung.

4 816 574 10 228 419

Beiträge der Kantone: Proberechnung auf Grund der Rechnungsergebnisse des Jahres 1950 Beträge in Franken Im Kanton ausbezahlte Familienzulagen

Kautone

(!)

Zürich .

Bern Luzern Uri.

Schwyz . . . .

Obwalden .

.

Nidwalden . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn .

Basel- Stadt . .

Basel-Land . .

Schaffhausen .

Appenzell A.Rh.

AppenzelI.Rh.h.

St. Gallen Graubünden. .

Aargau . .

Thurgau .

.

Tessin Waadt Wallis . .

Neuenburg . .

Genf 1) . . . .

Schweiz. . . .

.

. .

. .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

.

. .

. .

. .

(2) 347 733 2 301 066 828 491 208 553 371 534 161 707 116 484 61719 91840 819 936 108 458 14406 48133 11466 116 471 165 672 651 107 785 783 143 611 178 327 305 496 680 091 1 510 852 199 683

Berechnung des Kantonsbeitrages Entlastung Verbleibender Kantonsbeitrag Kantonsbeitrag (5) in % von (2) durch vor 2 Fondszinsen 3) Entlastung ) ; 5 () («) (3) <")

143 395 948 890 341 645 86 001 153209 66683 48034 25451 37790 338 117 44725 5941 19849 4728 48029 68318 268 497 824033 59221 73537 125 977 280449 623 030 82343

81832 63315 70134 47 827 14566 170044

3295 51751 9056 117 699 18055

312 426

143 395 948 890 259 813 22686 83075 18856 33468 25451 37790 168 073 44725 5941 19849 4728 44734 16567 259 441 206 334 59221 73537 107 922 280 449 310604 82343

4217892 10228419 960 000 3257892 1) Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz keine Anwendung.

2 ) Proportional zu Spalte (2), d. h. 41,24 % davon.

3 ) Siehe Berechnung auf Tabelle 5b.

Tabelle 6 a

Vergleich mit den effektiven Beiträgen für 1950 Effektiver Beitrag 1950

41,24 41,24 31,36 10,88 22,36 11,66 28,73 41,24 41,24 20,50 41,24 41,24 41,24 41,24 38,41 10,00 39,85 26,26 41,24 41,24 35,33 41,24 20,56 41,24

372136 140496 2181 23060 6830 6894 4323 13 214 163 191 23796 3601 11043 2867 8436 1758 60706 54416 35522 42 093 15538 145 138 101 087 34 438

31,85

1 352 961

Mehrbelastung

63198 576754 119 317 20505 60015 12026 26 574 21128 24576 4882 20929 2340 8806 1861 36298 14809 198 735 151 918 23699 31444 92384 135 311 209 517 47905 1904931

Beiträge der Kantone: Berechnung der Entlastung durch Fondszinsen

(Berechnung von Spalte (*) der Tabelle 5 a) Tabelle ob

Entlastungskomponente I KantonsAnzahl beitrag vor Betriebe Entlastung (Eidg. Betriebszählung 1939)

Kantone

(1) Zürich Bern Luzern Uri .

Schwyz Obwalden Nidwaiden . .

Glarus .

Zug .

. .

Freiburg . . .

Solothurn .

Basel-Stadt . .

Basel-Land . .

Schaffhausen .

Appenzell A.Rh.

AppenzelI.Rh.h.

St. Gallen .

Graubünden. .

Aargau .

.

Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . .

Genf . .

.

Schweiz

. .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

-

. .

. .

(2) 148 395 948 890 341 645 86001 153 209 66 683 48034 25 451 37790 338 117 44725 5941 19849 4728 48029 G8 318 268 497 324 033 59 221 73537 125 977 280 449 623 030 82 343 4217892

<") 14819 37043 9504 1463 3843

1 539 - 882 1267 1369 K) 347 5917 83 3634 2470 3093 1 338 14175 10 610 14810 8355 10500 14432 15092 2812 189 257

Entlastung in Franken

Entlastungskomponente II

Gewogenes Mittel in %: ProportioKantons- Differenz jeSteuerkraft Differenz Einwohner in % zu 4/5 l-(5)+3.(7) Ansgangs- nale Verbeitrag . in % zu 6/5 nach betrag: Wehr- des Landes-, teilung je Betrieb des Landes- steuer II.u.IV.

4 (3)-(8) der Fondsmittels (2):(3) . mittels 1948 Zinsen !)

(«) 9,676 25,616 35,722 58,784 39,867 43,329 54,460 20,088 32,327 32,678 7,559 71,578 5,462 1,914 15,528 51,060 18,942 30,540 3,999 8,802 11,998 19,482 41,282 29,283 22,287

(5) -- 63,82 -- 4,22 + 33,57 + 119,80 + 49,07 + 62,01 +103,63 -- 24,89 + 20,87 + 22,19 -- 71,74 +167,64 -- 79,58 -- 92,84 -- 41,94 + 90,92 -- 29,17 + 14,19 -- 85,05 -- 67,09 -- 55,14 -- 27,34 + 54,36 + 9,49

11,10 37,20 72,35 48,40 16,05 48,80 107,20 53,50 52,75 30,05 8,80 33,45 22,60 43,85 33,30 24,60 40,95 20,90 60,00

(7) -- 93,60 -- 21,92 + 19,58 + 54,65 + 42,45 + 71,48 + 4,42 -- 85,89 -- 24,36 + 57,22 -- 25,39 --175,44 -- 37,46 -- 85,53 -|- 22,79 + 77,39 + 14,05 + 41,93 -- 12,67 + 14,44 + 36,79 -- 5,22 + 46,30 -- 54,10

48,65

.

(") 75,35 47,45 31,30 17,65 22,40

<"> -- 86,16 -- 17,50 + 23,08 + 70,94 + 44,11 + 69,11 + 29,22 -- 70,64 -- 13,05 + 48,46 -- 36,98 -- 89,67 -- 47,99 -- 49,86 + 6,61 + 80,77 + 3,25 + 35,00 -- 30,77 -- 5,94 + 13,81 -- 10,75 -|- 48,32 -- 38,25

<·)

(10)

78852 61009 67 580 46 085 - 14036

81 832 63315 70 134 47827 14 566

163 851

170044

3175 55180 8726 113412

3295 51751 9056 117 699

17397

18 055

301048

312426

930 351

960000

1) Unter Berücksichtigung einer Selbstbehaltklausel, wonach der Kantonsbeitrag mindestens 10 % der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen beträgt.

236

(Entwurf)

Bundesgesetz über

die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34iulnw'es5 3iMs; Absatz 3, lit. l, 82 und 64Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1952, beschliesst:

I. Die Familienzulagen ./. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. l Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder hauswirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten.

2 Die Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen mit Ausnahme der Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie der Ehefrauen dieser Blutsverwandten.

3 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.

4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.

Art. 2 1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in einer Haushaltungszulage und in Kinderzulagen.

2 Die Haushaltungszulage beträgt 30 Franken im Monat oder l. 20 Franken je Werktag.

1

berechtigte Personen

Arten der Zulagen; Ansätze

237 ··· s Die Einderzulage beträgt 8.50 Franken im Monat oder 34 Bappen je Werktag für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

4 Die Familienzulagen dürfen für einen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer insgesamt 81 Franken im Monat oder 3.24 Franken je Werktag nicht übersteigen.

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Art. 3

:

1

Anspruch auf Haushaltungs/ulage haben: a. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren ehelichen, Adoptiv- oder Stiefkindern einen gemeinsamen Haushalt führen; 6: Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat; c. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

2 Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.

, 3 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.

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.. Art. 4

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Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der eitgeber einen -Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen Arbeitgeber einen-Lohn für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

Bezahlung

üblichen Lohnes

2. Familienzulagen für Bergbauern Art. 5

.

1

Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern haben die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, deren reines Einkommen 3500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 350 Franken für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

2 Als hauptberuflich tätig gilt ein Bergbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist

Bezugsberechtigte Personen

23b

und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt seiner. Familie bestreitet, 3 Der Buridesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bewertung und Ermittlung des Einkommens; er kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen und diese verpflichten, das Einkommen der Bergbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden.

Abgrenzung gebiete!"

Art der Zulage; Ansatz

Verrechnung

Art. 6 * Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters richtunggebend.

2 Betriebe, die teilweise im Flachland, teilweise im Berggebiet liegen, sind in das Berggebiet einzureihen, wenn ihr wirtschaftliches Schwergewicht im Berggebiet gelegen ist.

3 Die Einreihung getrennter Betriebe erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit der Abteilung für Landwirtschaft.

4 Verfügungen des Bundesamtes über die Einreihung getrennter Betriebe können von den Betroffenen innert 80 Tagen seit der Zustellung an die Eekurskommission für die Abgrenzung der Berggebiete weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.

Art. 7 Die Familienzulage für Bergbauern besteht in einer Kinderzulage von 8.50 Franken im Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 8 Die Familienzulagen für Bergbauern können mit den Beiträgen, die diese gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.

, 3. Gemeinsame Bestimmungen

Kinderzulage

Art. 9 Als Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, gelten: a. eheliche Kinder; b. aussereheliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder; G. Pflegekinder des Bezugsberechtigten, die dieser unentgeltlich zur '·- dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat; dt, Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegendem Mass aufzukommen hat.

1

239 2

Die Zulagen werden für Kinder bis zürn vollendeten 15. Altersjahr ausgerichtet, gleichgültig, ob sie mit Bezugsberechtigten in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind in einer Berufslehre steht, einem Studium obliegt oder infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist.

3 Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden, ! * Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen.

Art. 10 Niemend darf gleichzeitig die Familienzulagen als landwirt- verbot des oppe ezuges schaftlicher Arbeitnehmer und als Bergbauer beziehen.

2 Bergbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

Art. 11 1 Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch Rückerstattung überhaupt: nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Un- Bezogener recht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.

Familienzulagen 2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung über die Bückerstattung unrechtmässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar.

1

Art. 12 i Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine Nachforderung niedrigere Zulage erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann gener den ihm zustehenden Betrag nachfordern.

Familienzulagen 2 Die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen ist auf die letzten 12 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches beschränkt.

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II. Die Organisation

: '· ' Art. 13 Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne des Artikels 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden «Ausgleichskassen» genannt).

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der

Aufgaben

240

Art. 14 Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch ein besonderes Formular geltend zu inachen, das der, Ausgleichskasse einzureichen ist.

2 In der Kegel sind die Familienzulagen den Arbeitnehmern monatlich und den Bergbauern vierteljährlich auszurichten.

3 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.

Art. 15 Zaniungs* Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftnungaverkehr liehen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Eechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.

2 Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

Art. 16 Geltendmachung des Anspruchs ; Ausrichtung der Familienzulagen

1

Kassenrevision Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss gèbertontroûe Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.

Art. 17 AuskunftsPersonen, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, sind gehalten, pflicht den Kassenorganen und den Aufsichtsbehörden über die für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Die gleiche Pflicht obliegt den Arbeitgebern bezugsberechtigter Personen. Diese haben überdies den Arbeitnehmern die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.

m. Die Finanzierung

Art. 18 FamilienDie Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von iandwüt"chaft- l Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und liehe Arbeit- Naturallöhne zu entrichten, soweit diese der Beitragspflicht gemäss dem Bundesgesetz '· über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unterliegen.

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fa*t 2 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz l zu erheben.

1

241 3 Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Anwendung.

4 Die durch die -Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichkassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Art. 19 Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an Bergbauern mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Famiiien-

Art. 20 1

Zur Bildung einer Bückstellung für die Familienzulagen an land- Bückstellung wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wird ein Drittel des zulagen an Fonds gemäss Artikel l , Absatz l , lit. c. d e s Bundesbeschlusses v o m 2 4 . " März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus.den Einnahmen nehmer und der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und VerdienstersatzordnungB e r g g ausgeschieden.

2 Die Rückstellung wird durch jährliche Einlagen von 3 Prozent des Bestandes am Jahresanfang geäufnet.

: 3 Die jährliche Einlage ist zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge gemäss Artikel 21 zu verwenden.

Art. 21 1

Die Beiträge der einzelnen Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet ; sie sind in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe herabzusetzen.

. 2 Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten.

Beiträge

IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22 1

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 80 Tagen seit der Zustellung bei den kantonalen Rekursbehörden im Sinne des Artikels 85 Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. I.

19

Rechtspflege

242

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Beschwerde erheben.

2 Gegen die Entscheide der kantonalen Rekursbehörde können die Betroffenen sowie der Bundesrat innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Berufung einlegen.

3 Auf das Verfahren finden die für die Rechtspflege in der Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

Art. 23 Strafbestimmungen

Die Artikel 87 bis 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

V. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 siehtHat ein Kanton allgemein die Verpflichtung zur Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer eingeführt, so Bundesgesetzes kann der Bundesrat auf Antrag der Kantonsregierung dieses Bundesgesetz auf die im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als nicht anwendbar erklären.

Art. 25 Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung Inkrafttreten und Vollzug

Soweit dieses Bundesgesetz den Vollzug nicht abschliessend regelt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.

Art. 26 1

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt ; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (Vom 15.

Februar 1952)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

6188

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1952

Date Data Seite

206-242

Page Pagina Ref. No

10 037 766

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