282 (Vom

80. Mai 1952)

Der Bundesrat hat Herrn Hans Finaler, Photograph, in Zürich, an Stelle des verstorbenen Herrn E. Streiff als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für angewandte Kunst gewählt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Urteil Nachstehendes Urteil wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, hiemit eröffnet: Urteil des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 25./31. März 1952 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch Handel mit Gold im Betrage von 2 161 488,70 Franken ohne Konzession und zu übersetzten Preisen. Urteil : Busse 80 000,-- Franken ; widerrechtlicher Gewinn an den Bund 30 000,-- Franken, Kosten 3375,10, Franken.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Nach eingetretener Rechtskraft kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

B a s e l , den 31. Mai 1952.

- 8. kriegswirtschaftliches 765

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Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer Vorladung

Es wird als Beschuldigter in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren hiemit öffentlich vorgeladen:

283 ten Aufenthalts, wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften. Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts findet Montag, den 9. Juni 1952, 15.80 Uhr, im Amthaus I.Stock, Zimmer Nr. 18, in Solothurn, statt, Akteneinsicht: Strafgerichtskanzlei Basel-Stadt, Bäumleingasse 7, II. Stock, in Basel, Tel. (061) 4 99 00.

Basel, den 29. Mai 1952.

8. kriegswirtschaftliches 765

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Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. W. Meyer

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Die nach Vorschrift von Artikel 5, Absatz 4 der Vollziehungsverordnung vom 27. Mai 1924 / 6. Dezember 1948 zum eidgenössischen Lotteriegesetz erstellte Übersicht über die im Jahre 1951 von den Kantonen erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken kann zum Preise von 2 Franken, zuzüglich Porto, bei der unterzeichneten Amtsstelle bezogen werden.

Bern, den 80. Mai 1952.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Polizeiabteilung

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Dieses Gesetz, mit den bis 1. Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und dea Konkurses. Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. l .70 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III 520 = Fr, 1.90.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

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Jahr

1952

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2

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23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1952

Date Data Seite

282-283

Page Pagina Ref. No

10 037 898

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