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Botsch ast des

Bundesrathes an die Bundesversammlung,. betreffend BeBilligung einer Fristverlängerung in Sachen der Juragewässerkorrektion.

(Vom 23. Oktober 1865.

Tit.

Durch Schlussnahme vom 14. Dezember v. J. ) hat die Bundesversammlung den Termin, welcher den Juragewässerkantonen durch Art. 5

des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1863 für die Abgabe ihrer

Erklärungen, betreffend den Beitritt zu den Bestimmungen des lezterwähnten Beschlusses angesezt worden ist), um ein Jahr, also bis 31. Dezember

1865 verlängert.

Dieser Beschluss wurde den Regierungen der betheiligten Kantone durch Kreisschreiben vom 20. Dezember 1864 erossnet und dabei die Erwartung ausgesprochen, dass es den vereinigten Bemühungen der fünf Kantone gelingen werde , während dieser neuen Frist eine Verständigung zu erzielen, und so die Angelegenheit der Juragewässerkorrektion endlich zu dem gewünschten Abschlnsse zu bringen.

Aus Ansuchen der Regierung von Bern wurde sodann, behufs weiterer Behandlung dieser Angelegenheit, von unserm Departement des ) Siehe eidg. Gesezsammlung. Band VIII, Seite 177.

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780 Jnnern die Abhaltung einer neuen Konferenz von Delegirten der interesfirten Kantone angeordnet. ^n dieser Konferenz, welche am 28. März l. J. stattfand , wurde die .Angelegenheit insofern um einen bedeutenden

Schritt weiter geordert, als die bezüglichen Verhandlungen endlich zur

Vornahme führten.

der bis dahin

ohne Erfolg angestrebten Mehrwerthschäzungen

Diese Mehrwerthsschäzungen bilden die Grundlage für die Ausmittl.mg der Beitrags.^oten der einzelnen Kantone und für die Repartition des Bundesbeitrages unter dieselben. Sie präjudiziren jedoch die Frage der Betheiligung an dem Unternehmen in keinerlei Weise, sondern es bleibt dem freien Entscheide der Kantone anheimgestellt, ob sie nun auf Grundlage der so ausgemittelteu Beitrags.^uoten sich an dem Unternehmen betheiligen wollen oder nicht. Für die beteiligten Korporationen ^der privaten sind diese Schalungen dagegen noch nicht entscheidend, .ndem erst nach Ausführung des Unternehmens die definitive Schwung des Mehrwerthes des in den Korrektionsperimeter fallenden Landes vorgenommen werden kann.

Bei den Verhandlungen über die Vornahme der Mehrwerthschäzun^en wurde im Speziellen von den Abordnungen von Freiburg und Waadt die Bedingung gestellt, dass das Gebiet der obern Broye von der Mehrwerthsch.^ung ausgeschlossen sein solle, weil dasselbe seiuer holpern Lage wegen nicht als zum Eutsumpfuugsgebiet gehorend betrachtet werden konne. Gegen diesen Vorbehalt wurden von ^eite der übrigen ...lbordnungen verschiedene Einwendungen erhoben, und es wurde das Dipartement des Jnnern von denselben ersucht , sieh bei den Regierungen von Freiburg und Waadt dafür zu verwenden, dass sie die sragliehe Bedin^...g fallen lassen mochten.

Hinsichtlieh der Bildung der .^ch.^ungskommission endlich wurde bestimmt, dass jeder Kauton ...in Mitglied und der Bundesrath n a c h f r e i e r W a h l z w e i Mitglieder, welch^ ledere jedoch keinem ^er fünf .Kantone angehoren dürsen, zu wählen haben solle.

Den weiteren Schlussuahmen der Konferenz entsprechend wurde den Regiernngen der fünf Kantone das Vrotololl der Verhandlungen vom 28. März mitgetheilt, mit demWnnsche, sie mochten demselben die von ihnen vorGehaltene Ratifikation erheilen und im Falle der Zustimmung damit ^u-

gleich die Bezeichnung eines Mitgliedes .in die S.häzungskommission verbinden, welche sur jede d.^r wordeu ist.

betheiligten Kantonsregierungeu vorgesehen

Die Regierungen von ^reibnrg und Waadt wurden bei diesem An..

lasse unter Hinweisuug auf Ziff. 6 der Konferenzbesehlüsse angelegentlich ersucht, den gemachten Vorbehalt betreffend den Ansschlnss des Gebietes der obern Brove von der Mehrwertl..sseh.^ung fallen zu lassen. Zur Begründuug und Unterstützung dieses Gesuches wurde angeführt, dass ja die

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7^l gesammte Konferenz damit einverstanden sei , dass die vorzunehmenden Mehrwerthschäzungen keinen unbedingt oerbindlichen Eharakter haben sollen, dass somit anch durchaus kein Grnud vorhanden sei, einzelne Bartien des als betheiligt angesehenen Gebietes dieser Mehrwerthschäzung zu entgehen. Jm Fernern wurde daraus aufmerksam gemacht , dass die Festhaltung jener Bedingung vielen Missdeutungen ausgesezt wäre , oder dass es überhaupt einen peinlichen Eindrnk machen müsste, wenn das Unternehmen in Folge einer solchen Bedingung nicht einmal in das Stadinm des .Abschlusses der Voruntersuchung zu gelangen vermochte.

Der Erso^ dieser Verwendung war. dass die beiden Regierungen von dem fraglichen ..Vorbehalte zurüktraten, wobei jedoch Freiburg erklärte, dass es seinem Mitgliede der Schäzungskommission den Austrag geben werde, sich .^er Betheiligung bei der Schalung in jenem Landestheile zu enthalten, und dass es sich in gleicher Weise auch gee.en die Bartizipation an den diesfallige.. Kosten verwahre. Die Regierung von Waadt erklärte, dass sie nur insoweit zurnktrete, als Freiburg solches gethan habe.

Jm Uebrigeu wurde der Einladung zur Bezeichnung der Schwungse^perten von sammtliehen Kantonsregierungen entsprochen. Als Mitglieder der Seh.^nngskommission wurden gewählt . von Bern --.. Herr Nationalrath V o g e l , von Freiburg - HerrAlphons .^ o n d e r w e i d in Freiburg (welcher aber ablehnte nnd sodann durch ^errn Jngenieur R ä m .^ ersezt wurde), von Solothurn .-.- Herr Nationalrath v o n Arr^, von Waadt .^ Herr Rationalrath D e l a r a g e a z nnd von Reuenbnrg ..--. Herr Friedensrichter Henrr.. von Eortaillod.

Der Bundesrath wählte hierauf seinerseits unterm 16. Mai als Mitglieder: die .^err.m Regiernngsrath H a l l a u e r von Schasshausen und Herrn B eck.. L eu, Landwirth in Sursee.

Gleichzeitig mit diesen Wahlen noch folgende Verfügungen .

traf

der Bundesrath im Weitern

a. Herr Regieruugsrath Hallauer mission besorderlich einzuberufen, ihre Schalungen gemäss den hiesür von der ausgestellten Gr.mds.izen vornehmen zu

wird ersucht, die Schä.^ungskomVerhandlungen zu leiten und die Konferenz der betheiligten Kantone lassen.

b. Die .^ch.^ungskomnnssion wird erniächtigt, die Aktuariatsarbeiten einem von ihr selbst zu wählenden ..Sekretär zu übertragen.

c. Für den ^ Fall , dass einzelne Kantonsabgeordnete sich weigern sollten , bei der Mehrwerthssehäzung für einzelne Streken mitzuwirken, haben die vom Bundesrathe gewählten Mitglieder der Kommission diese ^..häzuugen allein vorzunehmen, worüber ein besonderes Brotokoll errichtet werben soll.

d. Die Entschädigung der vom Bundesrathe gewählten Mitglieder sammt derjenigen des Sekretärs .vird vom Bunde, die Entschädigung der

782 von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder von den Kantonen .bestritten.

Nachdem dem Präsidenten der Kommission durch Vermittlung unseres Departements des Jnnern die Schäzungsvorschriften nebst der nöthigen Anzahl Exemplare der einschlägigen gedrukten Aktenstüke und Blane zur

Verkeilung an die übrigen Mitglieder. zugestellt worden, berief derselbe

die Kommission zu einer vorbereitenden Sizung aus den 8. Juni zusammen.

Jn dieser ersten Sizung wurde beschlossen, das ganze Jnundationsgebiet vorläufig einmal zu bereisen, um einen Ueberblik über das Ganze zu erhalten und überall nach gleichen und richtigen Rormen zu verfahren.

Diese Vereisung des ganzen Korrektionsgebietes (weicher nach ...em Wunsche der Kommission anch Herr Jngenieur Bride l beiwohnte) begann am 19. Jnni und dauerte bis 23. Juni. Ueber das Resultat derselben verweisen wir aus den Berieht der Kommission vom 3. Juli 1865.

Die Schäzungen felbst wurden am 7. August begonnen und, soweit es die Arbeit aus dem Terrain betrifft, Anfangs September beendigt.

Unterm 11. September l. J. meldete sodann Herr Regierungsrath Hallauer unserm Departement des Jnnern, dass die Mehrwerthsehäzung nunmehr bis aus Weniges zu Ende geführt, der Berimeter für das Jnundationsgebiet aus den Karten sestgestellt und das betreffende Land nach

Vorsehrist klassiert und ta^irt fei.

Um nun die Mehrwerthberechnungen nach Kantonen machen zu konnen, sei aber noch erforderlich, dass ein Jngenienr oder Geometer die ausgeschiedenen Flächen aus den Blänen berechne und in Verbindung mit den Taxationen die Mehrwerthssummen ermittle. Die Kommission stelle daher das Ansuchen, dass Herr Jngenieur Lee m au n (welcher die Kommission be.. den Mehrwerthsehäzungen begleitete), beauftragt werden mochte, die bezeichnete Arbeit beförderlichst auszuführen, damit nach Eingang derselben sofort mit der Berichterstattung begonnen werden könne.

Diesem Ansuchen entsprechend, wurden dem Hrn. Leemann sofort die bezüglichen Austräge ertheilt, wobei ihm empfohlen wurde, die fraglichen Arbeiten mit möglichster Beförderung auszuführen. Run hat sich aber seither gezeigt, dass die vorhandenen Blanausnahmen sür die Detailberechnungen nicht ganz genügen, und dass noch einige neue Ausuahmen und andere Ergän^ungsarbeiten nothwendig seien , für deren Aussührnng das Departement des Jnnern die ersorderliehen Anordnungen bereits getroffen hat. Jmmerhin wird sich aber in Folge dieser Umstände die Sache jedenfalls um ein paar Wochen verzogern, und da vorauszusehen ist, dass die Regierungen und Grossen Räthe der betheiligten Kantone sich ebenfalls Zeit nehmen werden, um die nunmehr ^..m definitiven Entscheide gelangende Frage allseitig zu prüfen, so genügt hiesür der von der BundesVersammlung angesezte, mit Ende dieses Jahres ablaufende Termin für

die Erklärungen der Kautone jedenfalls nicht. Es tritt desshalb die Roth-

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wendigkeit ein, die h. Bundesversammlung um eine nochmalige, hoffentlich lezte Terminverlängerung anzugehen, deren Bewilligung mit Rüksicht auf die oben angedeutete Sachlage wohl um so weniger Anstand finden wird, als im Uebrigen die Angelegenheit im Lause dieses Jahres einen bedeutenden Schritt vorwärts .gethan hat.

Wir glaubten indessen, in Sachen nicht vorgehen zu sollen, ohne vorher die betheiligten Kantone darüber einzuvernehmen. Zu diesem Zweke richteten wir unterm 9. Oktober an die betreffenden Kantonsregierungen unter Mittheilung des obigen Sachverhaltes die .Anfrage, ob sie damit einverstanden seien , dass bei der Bundesversammlung eine Verlängerung des fraglichen Termines nachgesucht werde. Rachdem nun sämmtliche fünf Regierungen ihre Zustimmung hiezu erklärt haben, nehmen wir keinen Anstand, Jhnen die Sache hiemit bestens zur Genehmigung zu empfehlen, indem wir uns die Ehre geben , Jhnen den nachstehenden Besehlussentwurf zur gefälligen .Annahme vorzulegen.

Bern, den 23. Oktober 1865.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieß.

Beschluß entwnrf.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Oktober 1865, 1.

beschließt: Die den Kantonen Bern, Freiburg, Solothurn, Waadt und ^

Reuenburg durch Art. 5 des Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1863 festgesezte, durch Bundesbeschluß vom 14. Dezember 1864 bis 31. Dezember 1865 verlängerte Frist für die Abgabe ihrer Erklärungen, betressend den Beitritt zu den Bestimmungen des ersterwähnten Bundesbeschlusses, wird um ein weiteres Jahr, also bis 31. Dezember 1866 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Fristverlängerung in Sachen der Juragewässerkorrektion. (Vom 23. Oktober 1865.)

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04.11.1865

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