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des

Bundesrathes

an die h. Bundesversammlung über mehrere

postulate betreffend die Durchführung der neuen Jnfanteriebewaffnnng.

(Vom 1. Juli 1865.)

Tit. l Bei Anlass der Berathuug über die Durchführung der neuen Jnfanteriebewaffnung haben die eidgenossischen Räthe dem Bundesrathe perfehiedene sachbezügliche Fragen zur Begutachtung und Antragftellung überwiesen, als da sind : 1. Aushebung des Magazinirungsfpftems in den Kantonen.

(Beschluss des Ständerathes vom 31. Juli 1863.)

2. Konstenbetheiligung von Bund und Kantonen bei neuen, d. h.

weitern Gewehr-Anschaffungen.

.3. Verwendung der Brelat-Burnand-Gewehre und deren Munition naeh Durchführung der Bewaffnung des Buudeskontingentes mit dem neuen Gewehre.

4. Behandlung der noch vorhandenen Rollgewehr-Munition.

5. Einführung der neuen Bistole bei der Reiterei.

6. Art und Weise der Einführung der neuen Gewehre bei den ersten Jägerkompagnien.

(2. ^ 6. Befchluss des Nationalrathes vom 31. Juli 1863.)

^

97 Obsehon die Gewehrfrage in ein Stadium gelangt ist, welches die Oportunität und Bedeutung einzelner obiger Vunkte gewissermaßen wieder in Frage stellt, so will und darf der Bundesrath doch nicht länger zogern, den ihm gewordenen respektiven Aufträgen so weit möglich nachzukommen. Der Eonner^ität des Stoffes wegen. schien es rathsam, sämmtliehe postulate in einem und demselben Vortrage zu behandeln, wobei einer Separatbeh^.ndlung der Räthe selbstverständlich in keiner Weise vorgegriffen sein soll.

..^d 1. Das Magazinirnngss.^stem besteht dem Grnndsaze nach fast in allen Kantonen. Rur geht man bei der Durchsührung verschieden zu Werke. Während in den einen Kantonen bloss der Kaput und etwa noch der Brodsak maga^iuirt werden, magaziniren die andern Kantone, und darunter hauptsächlich die kleinern , die gesammte Ausrüstung und Be^.

waffnung, so wie grossentheils auch die Bekleidung. Das Motiv ist ein vorherrschend fiskalisches, und in dem Masse als dasselbe in den Vordergrnud tritt, nimmt das Magazinirungss^ftem seine grossern oder kleinern Dimensionen an. Für grössere und namentlich solche .Kantone , welche ^eutralmagazine besizen , hat ein ausgedehnteres Magazinir^.gss^stem entschieden militärische Rachtheile Einmal geht durch das Ein- und

Auskleiden der Mannschast bei jedem Dienft-Ei..- und Austritt beträchtliehe Zeit für den Unterricht und, wenn es Ernst gilt, für die Mobili-

sirnng der Armee verloren, und zweitens erschwert oder verunmöglieht dieses ^stem den Gebrauch und die Handhabung der Wafse ausser dem

Dienst , was bei einer Mili^-Armee doppelt ins Gewicht sällt. Rächst-

dem ist es mit den ökonomischen Vortheilen des ^stems nicht so weit her, als man in der Regel wähnt, vielmehr lehrt die Erfahrung zur Genüge, dass im Felde der Soldat, welcher stetsfort im Befize seiner Ansrüstungsgegenftände verblieben. ist und der weiss , dass solche ihm gehoren, weit mehr Sorgfalt ans die Unterhaltung derselben ^verwendet, als derjenige, welker heute in diesen, morgen in jenen Effekten stekt, und der ausser Dienst keinen Anlass gehabt hat, für die Jnstandhaltnng derselben zu sorgen.

Jnsosern kompensiren sich Vor- und Rachtheile des einen und andern ..^stems. Ob indessen der Bund in der ^age sei, einen förmlichen Riss in das mehr oder weniger ausgedehnte Magazinirnngss^stem der Kantone zu machen, ist eine andere ^.rage. Unsers Erachtens fehlt ihm hiezu für einmal die Kompetenz, und zweitens müsste es sieh sragen, wie weit er sich in das Geschäft, das offenbar heikler Ratur ist, mischen wolle und solle.

El.er dürfte es sich rechtfertigen, wenn der Bund seine Einmischung bloss aus den ^all beschränkte, wo dem Soldaten der Gebrauch des Gewehres auf dem Wege des Maga^inirungss^stems entzogen werden will. Dieses Verhältuiss verträgt sich nicht mehr mit den Anforderungen , welche an die ^.hiessfextigkeit des Manues gestellt werden müssen und die bloss auf dem Wege ofterer U..b....g erhältlich ist.

Bunde^l..^. .^ahrg.^^ll. Bd. III.

7

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. Tragt die Eidgenossenschaft an die kosten der ersten Anschaffung des neuen Gewehres und der neuen Munition überdies zwei Drittheile bei, so hat sie bei der Frage, wie es bei der Bennznng dieser und der unter ähnlichen Verhältnissen beschaffenen Brazisionswaffen durch die Mannschaft gehalten werden fol.., auch ihr Wort mitzusprechen.

Jn dieser Beziehung und um beide Systeme ^u versohnen , wären wir der Anficht, dass die Kantone augewiesen werden sollten, von nun an an jeden Wehrpflichtigen der Bundesheer-Abtheiluugeu und der Landwehr das ...^rdonnanzgewehr (inklusive Stuzer) zum Schiessgebrauche unter sichernden Bedingungen und jedenfalls dann zu verabfolgen , wenn sieh der Betreffende ausweist, dass er einer Feld- oder Militärschüzengesellschast angehort.

..^d 2.

Da bei. Berechnung des Bedarfs von neuen Gewehren auf einen durchschnittlichen Mehrbe^tand von 20 .^ Ueberzähligen Rüksicht genommen wurde uud die Kantone nach Art. ^ des Bundesbeschlußes vom 31. Henmonat 1863 überdies für die Erhaltung und Ergänzung der Waffenvorräthe zu sorgen haben, so wird das Bedürsniss weiterer Gewehransehassungen nicht so bald eintreten. Sollte dieses aber dennoch der Fall sein, so sind wir - die inzwischen .^u machenden Erfahrungen vorbehalten der Austcht , die Kostenbetheiligung zwischen Bund und Kautoneu habeu sich nach denselben Vorschriften zu richten , welche dem Buudesbesehlusse vom 3l. Heumonat 1863, betreffend die Durchführung der Jnsanteriebewassnung, bereits zu Grunde gelegt worden sind. Jedenfalls sollte nach unserer Ansicht mit einer formellen Schlussuahme über die Art und Weise, wie naeh Beendigung der Bewaffnung von Auszug und Reserve der weitere Bedarf sür die jährliche Rekrutirung zu beschaffen sei, zugewartet werden, bis der Termin für die Anschaffung des ersten Bedarses gau^ oder wenigstens zum grossten Theile abgelaufen ift.

Ad 3. Die ^rage der Verwendung der Vrelat-Burnand-Gewehre nach Dur.hsühruug der neuen Bewaffnung beantworten wir dahin : Jn demselben Verhältnisse, in welchem die Bundesarmee mit dem neuen Gewehre bewassuet wird, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Landwehr sueeessive, und ^war nach taktischen Einheiten, mit dem ver.^ fügbar gewordeneu Brelat-Bnruand-Gewehre versehen wird.

Bei gehöriger Organisation der Landwehr in den Kantonen und genauer l.leberwachung der
Dienstpflicht werden sieh bei der Landwehr nahezu eben so viele Gewehrtragende vorfinden, als im ^lus^ug, also mit Hinzurechnung von 20^Ueber^ähligen zirka 60,.)75. Die vorhandenen Bur^ nand-Brelat-Gewehre, zu 78,..).).... berechnet, ergibt sich nach Bewaffnung der Landwehr eine Anzahl von ^irka 18,017 überzähligen Gewehren. Diese überzähligen Gewehre uud d.^u gehorige Munition dürfen die Kantone

gemäss Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 31. Heumonat 18^3 nicht ^eräussern. Es bleib. daher uichts anderes übrig, als diese Wasfen ^u

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magaziniren und als Reserve zur Bewaffnung des Landsturms in Kriegszeiten bereit zu halten.

^ach Art. 4 des Bundesbeschlusses betretend die ...Durchführung der neuen Jnfanteriebewasfnung vom 31. Henmonat 1863 soll aus jedes Brelat-Burnand-Gewehr, für welches der Bund einen Beitrag für dessen Umänderung bezahlt hat, ein Vorrath von 100 Schüssen bei der Jnfanterie und von je 20 Schüssen bei dem Genie und der Artillerie beibehalten werden.

.dieses Munitions^uautum ist von den Kantonen selbst-

verständlich zu magaziuiren und stets vollständig zu erhalten. Die übrige

noch vorhandene Munition dürste bis ^ur Durchfuhruug der neuen Bewassuung wohl gan.^ anfgebraueht sein. Ende 18.i4 waren an BrelatBurnand-Batronen n u r noch zirka .

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. 10,348,590 Stük vorhanden ^ bleiben nach Abzug der für die anznlegenden Depots notwendigen .

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7,775,680

noch

2,57^,910

Nachdem, wie wir weiter unten anführen werden, die Rekruten mit dem neuen Gewehr eingeübt werden sollen, beschrankt stch der Verbrauch alter Munition auf die Wiederholuugsknrse, beträgt dort aber immer noch per Jahr : .^. für die 2. Jäger- und die 4. Eeutrum-Kompagnien

des Auszugs jährlich 40,000 Mann a 10 ^tük ..^ .

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. 40^),000 h. für die Reserve-Manuschast alljährlich je 5 Schüsse per zirka 24,000 Mann 120,000 520,000

Die sneeessive Anschaffung des neuen Gewehres in .

Anschlag bringend , bereehnen wir diesen vollen .Konsum uur für 4 Jahre , erhalten aber dennoch einen Verbrauch

von

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2,080,000

Der voraussichtlich am Schlusse der Umänderungperiode restirende betrag von zirka .

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492,910 Vatrouen ist ohne Belang und wird zweifelsohne von den inzwischen mit dem umgeänderten Gewehre bewaffneten ^andwehrbataillonen aufgebraucht werden, welche, nachdem sie einmal gezogene Waffen haben, ebenfalls Zielsehiessübnng werden bestehen müssen.

Ad 4. Die Rollgewehr-Munition kann , sobald sie entbehrlich geworden, nach der Ansicht von Sachverständigen also verwendet werden.

Das Blei wird mit einem ^,..sa^ von neuem Weiehblei in E^pausivgescosse umgewandelt. Selbstverständlich hat solches durch die Bresse zu geschehen, indem dadurch einzig das wiederholt zu schmelzende Blei die erforderliche Geschmeidigkeit erlangt. Das Buloer lässt sich ^ur Er^ereiermunition verwerthen, deren man alljährlich eine ziemliche ^.uantität^ ver-

100 brauet. Es wäre nicht räthlich, zur neuen Munition altes Bulver zu verwenden. Diese Rollgewehrmunition, nämlich 1.)0 Batronen per Mann für die Anzahl der am 31. Ehristmonat 1861 organisirt gewesene Jn-

fanterie hat s. Z. die Eidgenossenschaft angeschafft (Art. 4. des Bundes-

beschlusses vom 14. Ehristmonat 1860). Die Kantone haben daher, wenn sie diese Munition umwandeln wollen, dem Bunde eine entsprechende Rükvergütuna^ zu leisten. Am zwekmässigften wird es sein, wenn diese

Rükvergütung anlässlich des vom Bunde zu leistenden Beitrages für die neue Munition verrechnet wird.

Ad 5. Die Frage über Einführung einer neuen Vistole sur die Reiterei hat ^u unserm Bedauern ihre definitive Erledigung noch nicht gesunden. Dieselbe liegt noch immer hinter der betreffenden Spezialkommission. Ruumehr muss sie von den Resultaten abhängig gemacht werden , welche die Versuche mit dem Hinterladungsgewehr zu Tage fordern werden.

Ad 6. Angesichts des Art. 8 des Bundesbesehlusses vom 31. Heu^ monat 1863 wird mit der Einführung der neuen Ordonnanz bei den ersten Jägerkompagnien mindestens zugewartet werden müssen, bis sämmtliche übrige Jnfanterie^Ko...pagnien des Auszuges und der Reserve mit dem neuen Gewehr bewassnet sein werden. Dagegen müssten schon auf deu Zeitpunkt, wo die ^weiten Jägerkompagnien das neue Jnsanteriegewehr erhalten haben , die Kamine der Jägergewehre gegen diejenigen (grossern) der neuesten Ordonnanz ausgetauscht werden, was mit keinen erheblichen , jedenfalls dem Bund zu ^ und den Kantonen zu ^ auffallenden Kosten verbuuden ist.

Was die ^luschasfung der Gewehre sür die erste Jägerkompagnie alsdann selbst anbelangt, so schiene es uns voreilig, darüber je^t sehon bestimmte Beschlüsse zu fassen, da sie doch erst nach Ablaus der 6 für die Fabrikation der neuen Gewehre bestimmteu Jahre in Vollziehung gesezt werden konnten. Jedenfalls werden wir nicht ermangeln , noch rechtzeitig die nothigen Vorlagen ^u machen und den nothigen Kredit sür die Auslassung dieser Gewehre zu verlangen , wenn nicht unterdessen auch hier die Einführung von Hinterladungsgewehren die Eingreifnng anderer Massnahmen nothwendig macht.

Wenn nun zur Stunde über die Auslassung der neuen Gewehre, welche die Jägergewehre der ersten Jägerkompagnien ersehen sollen , nicht entschieden werden kann, so wird es noch viel weniger der Fall sein, über die Art der Einführung der Ersazgewehre jezt s.hon bestimmen zu wollen. Jndessen wollen wir der nationalräthlichen Sehlussnahme gemäss nicht ermangeln, schon jezt anzudeuten, wie die Einführung der Gewehre bei deu ersten Jägerkompaguien ^u ersolgen hätte. Wir thnn es, iudem wir gleichzeitig s..ib a, h und c die Verfugungen folgen lassen, die wir bereits sür ^ert^eilung der neuen Gewehre auf die Kantone und die ..^insührung bei den mit Brelat^Gewehren bewaffneten Truppeu getroffen haben.

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.... Die Verabfolgnng der jährlichen Gewehrproduktion an die .^antone hat zunächst im Verhältnisse der Jnsanteriekontingente derselben in der Weise zu geschehen, dass die betretenden Sendungen vorab zum Gebrauche bei der Jnsanterierekruteninstruktion , dann nach dem Ermessen der Kantone entweder zur Bewaffnung der zweiten Jägerkompagnie, oder aber sofort znr sueeessiven Aushingabe an die Bataillone, Halbbataillone und einzelnen Kompagnien des Auszuges verwendet werden.

b. Nachdem die Jnfanterie des Auszuges auf diese Weise neu bewaffnet worden , hat die Verabfolguug der Gewehre an die taktischen Einheiten der Jnfanterie-Reserve , und zwar in der Reihenfolge,^ wie es die Stärke der kantonalen Kontingente mit sich bringt, stattzufinden.

c. Dabei bleibt den Bundesbehorden vorbehalten , sosern es besondere Umstände räthlich machen sollten , den Kantonen diejenigen Bataillone ^e. sowol des Auszuges als der Reserve namentlich zu bezeichnen, welche bei der Reubewafsnuug zuerst an die Reihe kommen sollen.

d. Rach Durchführung der Bewaffnung beim Auszug und der Reserve ist die Ordonna^ des neuen Gewehres auch bei den ersten Jägerkompagnien des Auszuges einzusühren , und zwar so, dass in denjenigen Kantonen , welche Genie- und Artillerietrnppen zum Kontingent stellen, ein Austausch der Jägergewehre gegen die für jene Truppen bestimmten neuen Jnsanteri.egewehre stattfindet.

e. Die insolge der Massregel snb Litt. d no.h verfügbar bleibenden Jägergewehre sind zu maga^iniren , um als zweite (Reserve) Bewafsnung für Jnsanterie und Scharsschüzen verwendet zu werden.

Dabei leiteten uns folgende Motive : 1. Bei der lediglieh bataillonsweisen Eiuführung der neuen Waffe konnte und müsste der Fall eintreten, dass einzelne Kautone in den ersten Jahren der Fabrikation gar kein neues Gewehr zu Gesicht bekämen.

Solches wirkte nun nicht bloss erschlaffend auf den Unterricht, namentlich der Rekruten . die sueeessiv mit der neuen Wasse vertraut gemacht werden sollten, sondern lahmte gan^ besonders den Eifer, wie er si.h gegen-

wärtig im ^eldsehüzeuwesen lund gibt.

2. Das ausschließliche System der Bewaffnung nach taktischen Einleiten bote keine Garantie, ^ass gerade diejenigen Kantone in Rüksicht gezogen würden, welche gegenwärtig Mangel an Gewehren haben und die sich den fehlenden Bedarf, wie natürlich, durch das Mittel der Fabrikation der neuen Bewaffnung besehassen^ mochten.

3.

Bei der rein korps.veisen Verabfolgung der neuen Waffen würde das Verhältnis und die Stellung der zweiten Jägerl.ompaguien ganz ausser Acht gelassen, was einen entmuthigeuden Effekt aus sie hervorbringen müsste.

4. Kann es den Kantonen nicht gleichgültig sein, in welchem Verhältniss sie in einem Zeitraum von sechs Jahren mit der Beschaffung der

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102

neuen Gewehre belastet werden. Sie beanspruchen in dieser Beziehung eine gewisse finanzielle Freiheit, die es ihnen moglieh macht, die für Gewehranschassungen zu bestreitenden Ausgaben auf mehrere Jahre zu verlegen.

Man kann dem beabsichtigten Vorgehen lediglich vorwerfen, dass es die wünschbare Einheit in den Divistonsparks nicht genugsam fordere, indem die Waffen nicht divisionsweise, d. h. nach strategischen Einheiten, sondern im Verhältniss des kantonalen Kontingentsbestandes abgegeben werden. Allein es ist dieser Vorwurf nur scheinbar begründet. So lange die Reubewafsnung nicht auch bei der Reserve durchgeführt oder wenigstens angebahnt ist, werden wir den Vortheil der Munitionsgleiehheit in den Divisionsparks in mehr oder minderem Masse stelsfort zu missen haben. Andererseits macheu sich in den Kantonen so disserirende Verhältnisse und Einrichtungen geltend, dass es wünschenswert^ erscheint, denselben durch Gewährung eines gewissen Spielraumes bei Verkeilung der neuen Waffen Rechnung zu tragen.

Aus dem Gesagten ist mit Bezugnahme ans den Beschluss 6 des Nationalrathes zu entnehmen, dass die Renbewaffnung der ersten Jägerkompagnien unmittelbar derjenigen der übrigen Jnsanteriekompagnien, und zwar unter analogen Verhältnissen und mit gleicher Kostenbetheiligung wie bei diesen nachfolgen soll. Wir erhielten dadurch ein Depot von neuern Waffen zum Zwel. des Erstes für den Kriegsfall. Dabei springt in die Augen, dass die Reubewaffuung der ersten Jägerkompagnien des Auszuges früher als jezt vorgesehen und gleichzeitig mit derjenigen der übrigen Kompagnien der betretenden taktischen Einheit einzutreten hätte, wenn die Durchführung einer .^euen Jnfanteriebewaffnm.g auf Grundlage des Hiuterladu^.gss.^stems und der Einheitspalrone stattfinden sollte.

Am Sehlusse unserer Berichterstattung angelangt, stellen wir den Antrag : Es wolle die hohe Bundesversammlung sieh durch die gegebenen Ausschlüsse befriedigt erklären und die weitern sachbezügli.hen Vorlagen

des Bundesrathes gewärtigen.

Wir benu^u diesen Anlass^ Sie, ^it , unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 1. Juli 1865.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschast: .

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^ i e ^ .

103

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Botschaft de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Vornahme und periodische Wiederkehr einer schweizerischen

Viehzählung.

(Vom 1. Juli 1865.)

Tit. l Als im Jahr 186l die spanische Regierung Aussehluss über die schweizerischen Einrichtungen in ....... ezug aus die Statistik des Viehstande...

wünschte, richtete unser statistisches Bureau, indem es die gewünschten Erkundigungen einzoa., zugleich die Frage an die Kantone, ob sie vielleicht geneigt wären , in Zukunft Viehzählungen nach einem einheitliche Formular und in einem von allen Kantonen festzuhaltenden gleichen Zeitpunkte vorzunehmen.

Die eingehenden Antworten geigten eine ausserordentlich g ü u s t i g e Stimmung für die Vornahme gemeinsamer Viehzählungen. Rur zwei Kantone erklärten sich dagegen ; von den übrigen wunsehte ein grosser Theil, dass die Angelegenheit recht besorderlich an die Hand genommen werden mochte. Aneh jene 2 Kantone beharrten durchaus nicht aus ihren ablehnenden Bescheiden; sie erklärten sieh im Gegentheil vollkommen einverstanden , wenn man ihnen nur nicht allzu komplizirte Erhebungen zumutheu wolle.

Gegenwärtig gibt

es noch 4 Kantone (Zug,

Basel -Landschaft,

Appeseli A. Rh. und J. Rh.), welche über ihren Viehstand keine

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über mehrere Postulate betreffend die Durchführung der neuen Infanteriebewaffnung. (Vom 1. Juli 1865.)

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Jahr

1865

Année Anno Band

3

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32

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1865

Date Data Seite

96-103

Page Pagina Ref. No

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