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kommission des Ständerathes über den Vetrag mit Italien, betreffend die postamtlichen Geldanweisungen.

(Vom 15. November 1865.)

Tit.

Mit Botsehast vom 25. Oktober l. J. brachte der Bundesrath den Antrag, ihm Vollmalt zu ertheilen, auf Grundlage eines beigelegten Entwnrses einen neuen Vertrag mit dem Königreich Jtalien über die p o sta m t l i e h e n G e l d a n w e i s u n g e n abzuschliessen. ) Die Rolhwendigkeit , diesen Gegenstand dnreh einen neuen Vertrag zu ordnen, wurde begründet einestheils mit der Wünschbarkeit, dem schon seit dem Jahr 1861 bestehenden diessälligen Verkehr eine den wachsenden Bedürsnissen entsprechende grossere Erleichterung zu verschaffen. Diese kann dadurch erzielt werden, dass der Betrag einer Anweisung, welcher bisher Fr. 15l) nicht übersteigen durste, in Zuknnst, je nach dem Range, den das Vostbüreau einnimmt, das die Geldanweisung auszustellen resp. zu befahlen hat, im Maximum aus Fr. 1000, Fr. 500 und Fr. 200 erhoht wird. Anderntheils erseheint die Abschliessung eines neuen besondern Vertrags nothwendig, weil die k. italienische Regierung die neue Ordnung dieser Verhältnisse nieht der blossen Verständigung der Vostverwaltungen der beiden Staaten anheimgeben wollte, sondern sie dureh einen besondern Staatsvertrag festzustellen wünschte.

Rachdem mittlerweile der bei Erlass der Eingangs erwähnten Botschaft vom 25. Oktober erst im Entwurf vorliegende Vertrag znm ganzliehen Abschluss gekommen war, zog der Bundesrath jene wieder zurück,

) Siehe Bundesblatt .... J. 1865, Band III, Seite 835.

..1t und übermittelte mit Botschaft vom 8. Rovember ^) den unter den gegenZeitigen Abgeordneten vereinbarten und von denselben unterzeichneten Vertrag ^ zur definitiven Genehmigung.

War die .kommission schon bereit, aus Grundlage der srühern Vorlagen dem Bundesrathe Vollmacht ^u geben , dem erwähnten Vertrage .Samens der Eidgenossenschaft die Ratifikation zn ertheilen, so nimmt ste^ je.^t, da der abgeschlossene Vertrag selbst vorliegt, und derselbe mit dem bereits vorgewiesenen Entwurf übereinstimmt, keinen Anstand, die definitive Genehmigung durch die Bundesversammlung zu beantragen.

Die kommission schlägt Jhnen, Tit., daher vor, den Beschlussesantrag des Bundesrathes vom 8. Rovember, betreffend die Ratifikation des ^wischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und S. M. dem Konig von Julien unterm 30. Oktober l. J. in Florenz abgeschlossenen Bostvertrages über die postamtliehen Geldanweisungen zwischen der Schweiz und Jtalien zu genehmigen.

B e r n , den 15. Rovember 18^5.

Ramens der kommission , Der Berichterstatter:

.^li.

^) Siehe Bunde...blat.. v. ..^ 1.^5, Band IlI, Seite ..^8.

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Bericht der Kommission des Ständerathes über den Vertrag mit Italien, betreffend die postamtlichen Geldanweisungen. (Vom 15. November 1865.)

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Jahr

1865

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1865

Date Data Seite

110-111

Page Pagina Ref. No

10 004 985

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