Militärische Plangenehmigung betreffend Moosseedorf, Waffenplatz Sand-Schönbühl, diverse Massnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Betriebssicherheit vom 30. März 2012

Gestützt auf das Gesuch der armasuisse Immobilien vom 23. September 2011 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die diversen Massnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Betriebssicherheit auf dem Waffenplatz Sand-Schönbühl unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie ist während der Beschwerdefrist im Internet unter der Adresse www.vbs.ch/plangenehmigungen einsehbar oder kann beim Generalsekretariat VBS, 3003 Bern angefordert werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

11. April 2012

1

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2012-0757

4181