Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N4a Kanton Zug vom 5. Oktober 2012

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Abs. 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N4a in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

Einfahrtsrampe aus Richtung Baar: 60 km/h

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab anfangs September 2012.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

5. Oktober 2012

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

2012-2561

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