Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021) Gonta Gheorghe, geboren 29. April 1953, wohnhaft in Rumänien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Eidgenössische Finanzdepartement verfügt betreffend des Begehrens um Schadenersatz und Genugtuung vom 29. September 2011 in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32): 1.

Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird durch Publikation in einem amtlichen Blatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des oder der Beschwerdeführenden oder deren Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

24. April 2012

4610

Eidgenössisches Finanzdepartement

2012-0877