Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich vom 4. September 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds folgender Organisationen gemäss dem Reglement vom 5. Juli 20122 wird allgemeinverbindlich erklärt:

1 2

­

SAVOIRSOCIAL

­

Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales Aargau

­

OdA Soziales beider Basel

­

OdA Soziales Bern

­

Organisation du monde du travail bernoise francophone santé-social

­

Organisation du monde du travail des domaines de la santé et du social du canton de Fribourg

­

Organisation du monde du travail santé-social Genève

­

OdA Gesundheit und Soziales Graubünden

­

Organisation du monde du travail Santé-Social Neuchâtel

­

Organisation der Arbeitswelt Soziales Schaffhausen (OdAS-SH)

­

Interessengemeinschaft Fachperson Betreuung Solothurn

­

Organisation der Arbeitswelt für Gesundheits- und Sozialberufe SG, AR, AI und FL

­

Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales Thurgau

­

Organisation du monde du travail des domaines de la santé et du travail social en Valais

­

Organisation du monde du travail Santé-Social Vaud

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 186 vom 25. September 2012 veröffentlicht.

2012-0156

8069

Allgemeinverbindlicherklärungdes Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich. BRB

­

Zentralschweizer Organisation der Arbeitswelt Soziales ZODAS

­

Organisation der Arbeitswelt Soziales Zürich (OdA-S-ZH).

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

4. September 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich mit AVE 8070

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich AVE

1

Allgemeines

Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich einen Berufsbildungsfonds (Fonds) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung im Sozialbereich zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszweckes Beiträge nach Abschnitt 4.

2

Art. 3

Trägerschaft

Träger des Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich sind folgende Organisationen:

3

­

SAVOIRSOCIAL,

­

Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales Aargau,

­

OdA Soziales beider Basel,

­

OdA Soziales Bern,

­

Organisation du monde du travail bernoise francophone santé-social,

­

Organisation du monde du travail des domaines de la santé et du social du canton de Fribourg,

­

Organisation du monde du travail santé-social Genève,

­

OdA Gesundheit und Soziales Graubünden,

­

Organisation du monde du travail Santé-Social Neuchâtel,

­

Organisation der Arbeitswelt Soziales Schaffhausen (OdAS-SH),

­

Interessengemeinschaft Fachperson Betreuung Solothurn,

­

Organisation der Arbeitswelt für Gesundheits- und Sozialberufe SG, AR, AI und FL,

SR 412.10

8071

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich AVE

­

Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales Thurgau,

­

Organisation du monde du travail des domaines de la santé et du travail social en Valais,

­

Organisation du monde du travail Santé-Social Vaud,

­

Zentralschweizer Organisation der Arbeitswelt Soziales ZODAS,

­

Organisation der Arbeitswelt Soziales Zürich (OdA-S-ZH).

2

Geltungsbereich

Art. 4

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 5

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Menschen mit Behinderung und Betagten tätig sind und folgende Leistungen erbringen:

4 5

a.

die Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten (Krippen, Kinderhäuser, Kitas, Kindertagesstätten, Tagesheime oder Tagesstätten) sowie die Betreuung von Kindern im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit in Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (Kinder-, Schüleroder Tageshorte, Tagesstrukturen oder Mittagstische); für die genaue Bestimmung der Betriebe gelten die Betriebsgrössen und der Angebotsumfang, wie sie in den Artikeln 2 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1­3 der Verordnung vom 9. Dezember 20024 über Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung festgelegt sind;

b.

die Betreuung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit besonderen Bedürfnissen im Rahmen (teil)stationärer Angebote in Erziehungs- und Wohnheimen sowie Schulheimen und Internaten; für die genaue Bestimmung der Betriebe gelten folgende Bestimmungen: 1. Artikel 2 Bereiche, Kategorie A, der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) (Stand 1.1.2008), 2. die Bestimmungen der Verordnung vom 21. November 20075 über die Leistungen für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV), nach denen eine Erziehungseinrichtung vom Bundesamt für Justiz als beitragsberechtigt anerkannt wird;

SR 861.1 SR 341.1

8072

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich AVE

c.

die Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung bei der Arbeit, Ausbildung, Eingliederung und Umschulung in Werkstätten; für die genaue Bestimmung der Betriebe gilt Artikel 2 Bereiche, Kategorie B, der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) (Stand 1.1.2008);

d.

die Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Wohnheimen und anderen kollektiven Wohnformen sowie in Tagesstätten; für die genaue Bestimmung der Betriebe gilt Artikel 2 Bereiche, Kategorie B, der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) (Stand 1.1.2008);

e.

die Betreuung und Animation von Menschen im Alter im Rahmen (teil)stationärer Institutionen wie Alters- und Pflegeheimen, Altersresidenzen, Tages- und Nachtstrukturen, die Leistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19956 erbringen.

Art. 6

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen im Arbeitsverhältnis branchentypische Tätigkeiten namentlich gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben:

1

a.

6 7

anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundausbildung als Fachfrau/ Fachmann Betreuung EFZ in den Fachrichtungen Kinderbetreuung, Behindertenbetreuung, Betagtenbetreuung sowie generalistische Ausbildung; als gleichwertige Titel gemäss Artikel 27 der Verordnung vom 16. Juni 20057 über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung gelten: 1. die Ausweise Sozialagogin/Sozialagoge und Betagtenbetreuerin/Betagtenbetreuer, die ab dem 1. Januar 1991 und bis 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vom 16. Juni 2005 über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung erworben wurden, 2. folgende Ausweise, die ab dem 1. Januar 1991 erworben wurden: ­ bisherige kantonale Fähigkeitsausweise sowie Fähigkeitsausweise der Sozialdirektorenkonferenz (SODK) oder der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) für Behindertenbetreuung, Betagtenbetreuung und Operatore socioassistenziale, ­ bisherige kantonale Fähigkeitsausweise und vom Schweizerischen Krippenverband (SKV, neu KiTaS) anerkannte Abschlüsse für Kleinkindererziehung (3-jährige Ausbildungen), ­ bisherige vom Verband für anthroposophische Heilpädagogik und Sozialtherapie in der Schweiz (VaHS) anerkannte Abschlüsse für Behindertenbetreuung (3-jährige Ausbildungen);

SR 832.112.31 SR 412.101.220.14

8073

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich AVE

b.

anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundbildung als Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA;

c.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als: 1. diplomierte/r Sozialpädagoge/in HF, 2. diplomierte/r Kindererzieher/in HF, 3. diplomierte/r sozialpädagogische/r Werkstattleiter/in HF, 4. diplomierte/r Heimleiter/in (ab Juli 2011 neue Berufsbezeichnung: diplomierte/r Institutionsleiter/in im sozialen und sozialmedizinischen Bereich), 5. diplomierte/r Arbeitsagoge/in, 6. Teamleiter/in in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen mit eidgenössischem Fachausweis, 7. Sozialbegleiter/in mit eidgenössischem Fachausweis.

Er gilt auch für Personen ohne Abschluss gemäss Absatz 1 und für angelernte Personen, die Leistungen gemäss Artikel 5 erbringen.

2

3

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind: a.

Personen mit einem Hochschulabschluss in sozialer Arbeit;

b.

Personen gemäss Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2, die Leistungen gemäss Artikel 5 Buchstabe e erbringen.

Art. 7

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 8 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling; es beinhaltet auch die Koordination und Vernetzung mit der Sekundarstufe I sowie der Tertiärstufe A;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung, von Rahmenlehrplänen und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

8074

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich AVE

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsplänen, Ausbildungshandbüchern, Modelllehrgängen, Wegleitungen, Prüfungsaufgaben und -unterlagen, Dokumenten, Lehrmitteln sowie Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung, Koordination und Aufsicht der Verfahren einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung sowie in der höheren Berufsbildung;

f.

überbetriebliche Kurse der beruflichen Grundbildungen im Sozialbereich: Entwicklung, Unterhalt und Übersetzung von Rahmenprogrammen, Ausführungsbestimmungen und Lehrmitteln sowie Unterhalt der Aufsichtskommissionen;

g.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes der Organisationen nach Artikel 3 dieses Reglements im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung sowie in der höheren Berufsbildung im Sozialbereich.

Die Fondskommission kann auf Antrag der Organisationen nach Artikel 3 weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

2

4

Finanzierung

Art. 9

Grundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 5 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 6 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 10 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus der Summe von: a.

dem Beitrag pro Betrieb gemäss Artikel 5:

150 Franken;

b.

den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 6:

75 Franken.

Für Personen in Ausbildung (EBA, EFZ, Fachmatura, HF) müssen keine Beiträge geleistet werden.

2

3

Teilzeitstellen werden in Vollzeitstellen umgerechnet.

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Der Verzugszins beträgt

4

8075

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich AVE

5 % ab dem 30. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist. Mit der 2. Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben.

Die Beiträge gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Oktober 2012.

5

Die Fondskommission überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

6

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20038.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 8 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 13

Trägerversammlung

1

Die Trägerversammlung ist das Aufsichtsorgan des Fonds.

Sie besteht aus den Mitgliedern der Trägerschaft nach Artikel 3. Jedes Mitglied mit Ausnahme von SAVOIRSOCIAL hat eine Stimme. Aufgrund der besonderen Stellung als Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales besitzt SAVOIRSOCIAL gleich viele Stimmen wie die anderen Mitglieder zusammen (paritätische Zusammensetzung). Die Trägerversammlung trifft sich mindestens einmal pro Jahr. Sie ist beschluss- und wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2

3

8

Sie vollzieht insbesondere folgende Aufgaben: a.

Verabschiedung von Änderungen des vorliegendes Reglements;

b.

Erlass eines Ausführungsreglements;

c.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

d.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

e.

Bestimmung der Revisionsstelle;

f.

Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

SR 412.101

8076

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich AVE

Art. 14

Fondskommission

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen strategisch. Sie besteht aus 6­10 Mitgliedern, wovon je die Hälfte Vertreterinnen und Vertreter von SAVOIRSOCIAL sowie der regionalen und kantonalen Organisationen der Arbeitswelt (Gesundheit und) Soziales nach Artikel 3 sind.

1

2

Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

periodische Festlegung des Leistungskataloges und des Anteils für die Reservebildung;

b.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Geschäftsstelle.

Sie überprüft die Beitragssätze jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

3

Sie kann auf Antrag von SAVOIRSOCIAL sowie der regionalen und kantonalen Organisationen der Arbeitswelt (Gesundheit und) Soziales weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 beschliessen.

4

5

Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 15

Geschäftsstelle

1

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

2

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 8, die Administration und die Buchführung.

3

Art. 16

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts9 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

9

SR 220

8077

Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich AVE

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 18

Genehmigung

Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung von SAVOIRSOCIAL und die Vorstände oder Mitgliederversammlungen der regionalen und kantonalen Organisationen der Arbeitswelt (Gesundheit und) Soziales gemäss Artikel 3 in Kraft.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst die Trägerversammlung mit Zustimmung des BBT den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

Unterschriften

8078