Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie Verlängerung und Änderung vom 6. Dezember 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2008, vom 30. Juni 2009, vom 18. Mai 2010 und vom 23. August 20111 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziff. I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 4

Lohn

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2012 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2003 5162, 2006 6789, 2008 6008, 2009 5147, 2010 4155, 2011 6669 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2012-3003

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

6. Dezember 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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