Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) Änderung vom 23. Dezember 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20111, beschliesst: I Das Waffengesetz vom 20. Juni 19972 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.

Art. 18a Abs. 1 erster Satz und Art. 18b Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 25a Abs. 3 Bst. e 3

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: e.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;

Art. 27 Abs. 4 Bst. e 4

Keine Bewilligung brauchen: e.

1 2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;

BBl 2011 4555 SR 514.54

2011-0070

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Waffengesetz

Art. 32a Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 32abis

Verwendung der AHV-Versichertennummer

Die Zentralstelle ist gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung berechtigt, die AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden. Die zuständigen Dienste der Militärverwaltung melden der Zentralstelle die AHV-Versichertennummern, die diese in der DAWA bearbeitet.

Art. 32b Abs. 3 Bst. a und b 3

Die DAWA enthält folgende Daten: a.

Personalien und AHV-Versichertennummer der Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum erhalten haben;

b.

Personalien und AHV-Versichertennummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde;

Art. 32c Abs. 2bis 2bis Sämtliche Daten der DEBBWA können den zuständigen Stellen der Militärverwaltung mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

Art. 32j Abs. 1 und 2 Bst. a und b 1

Aufgehoben

2

Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle: a.

die Identität und die AHV-Versichertennummer von Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten, sowie die Waffenart und die Waffennummer;

b.

die Identität und die AHV-Versichertennummer von Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde.

II Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20084 über die militärischen Informationssysteme wird wie folgt geändert:

3 4

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SR 831.10 SR 510.91

Waffengesetz

Art. 17 Abs. 4bis 4bis Daten über die Abgabe und die Rücknahme der persönlichen Waffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während zwanzig Jahren aufbewahrt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Dezember 2011

Nationalrat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 4. Januar 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

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