E Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20132016
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 Absatz 1 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 20132016 wird für die folgenden Institutionen der Forschungsförderung und die folgenden Forschungsprojekte nach den Artikeln 6 Absatz 3, 8 und 9 FIFG ein Zahlungsrahmen von 3840 Millionen Franken bewilligt: a.
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
b.
Akademien der Wissenschaften Schweiz sowie deren Langzeitunternehmen.
Art. 2 Bis höchstens 0,2 Prozent der jährlichen Voranschlagskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden.
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Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.
Art. 3 Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens 253 Millionen Franken für die Nationalen Forschungsschwerpunkte eingesetzt werden.
Art. 4 Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens 370 Millionen Franken für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds eingesetzt werden. Die Abgeltungspauschale beträgt höchstens 20 Prozent.
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SR 101 SR 420.1 BB1 2012 3099
2011-2408
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Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20132016. BB
Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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