Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20121, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 55a

Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen:

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a.

Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker nach den Artikeln 36 beziehungsweise 37, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;

b.

Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.

Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Personen, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen:

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a.

Allgemeine Innere Medizin, sofern sie über keinen anderen Weiterbildungstitel verfügen;

b.

Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin, sofern sie über keinen anderen Weiterbildungstitel verfügen;

c.

Kinder- und Jugendmedizin.

Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer an.

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1 2

BBl 2012 9439 SR 832.10

2012-2613

9453

Krankenversicherung. BG

Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer sowie die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1. Sie können deren Zulassung an Bedingungen knüpfen.

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5 Eine Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ...3 nach den Artikeln 36 beziehungsweise 37 zugelassen wurden und zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren.

1

Ärztinnen und Ärzten, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 ausgeübt haben, müssen den Bedürfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben.

2

III Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung4 dem fakultativen Referendum.

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2

3 4

Es tritt am 1. April 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2016.

AS ...

SR 101

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