Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 12073 Widersprechende Berufsverband Deutscher Präventologen e.V., Ludwig-BarnayStr. 1, DE-30175 Hannover, CH-Marke Nr. 594 567 «Präventologin» gegen Widerspruchsgegner Arne Koss, Lerchenweg 20 A, DE-29690 Buchholz/Aller, CH-Marke Nr. 618 900 «PRÄVENTOLOGE».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 3. Juli 2012 Folgendes verfügt: 1.

Der vorliegende Entscheid ersetzt und annulliert den Entscheid des Instituts vom 6. Juni 2012.

2.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Der Widerspruch Nr. 12073 wird teilweise, nämlich bezüglich der folgenden Waren und Dienstleistungen, gutgeheissen: 28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; 39 Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; 44 Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft; 45 Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Mediation.

4.

Der Widerspruch wird bezüglich folgender Waren und Dienstleistungen abgewiesen: 28 Christbaumschmuck; Spielkarten; 39 Verpackung und Lagerung von Waren; 45 Begleitung von Personen als Gesellschafter.

5.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

6.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Erstattung der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen. Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

3. Juli 2012

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2012-1657

7173