Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt Abgeschlossen in Berlin am 21. September 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, im Wunsch, die finanzpolitischen Beziehungen der beiden Staaten weiter zu festigen; im Willen, die Zusammenarbeit im steuerlichen und finanzwirtschaftlichen Bereich zu stärken und den gegenseitigen Wettbewerb und Marktzugang zu fördern; unter Berücksichtigung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind; im Bestreben, mittels dieses Abkommens eine Grundlage zu schaffen, die dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte in seiner Wirkung dauerhaft gleichkommt; in Anbetracht der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteuerung, sind wie folgt übereingekommen:

Teil 1 Allgemeines Art. 1

Inhalt und Zweck

1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Abkommen vereinbarte bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

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2. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthält: a)

Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen betroffenen Personen werden auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert;

b)

auf Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle wird von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen betroffenen Personen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer erhoben;

c)

die Schweiz kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Massgabe dieses Abkommens die Einführung von Massnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitalerträge, die bei Zahlstellen in der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist, a)

bedeutet der Ausdruck «Vertragsstaat», je nach Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz;

b)

bedeutet «Bundesrepublik Deutschland» das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien ausübt;

c)

bedeutet «Schweiz» das Hoheitsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;

d)

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: ­ in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde; ­ in der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder die von ihm bestimmte Behörde;

e)

bedeutet der Ausdruck «schweizerische Zahlstelle» Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934 und Wertpapierhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995.

Als schweizerische Zahlstelle gelten ebenfalls in der Schweiz ansässige beziehungsweise errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Vermögenswerte von Dritten ent-

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gegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 leisten oder absichern.

Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens werden Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigt; f)

bedeutet der Ausdruck «Vermögenswerte» die bei schweizerischen Zahlstellen auf Konten oder Depots verbuchten Vermögen. Nicht als Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsverträge, die regulatorisch der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend «Lebensversicherungsmantel» genannt);

g)

bedeutet der Ausdruck «Konto» oder «Depot» ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Buchstabe f verbucht sind;

h)

bezieht sich der Ausdruck «betroffene Person» auf eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person, die: als Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; oder nach den von einer schweizerischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstände getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von: ­ einer Sitzgesellschaft (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben); oder ­ einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel; oder ­ einer anderen natürlichen Person über ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle.

Eine Sitzgesellschaft gilt ausnahmsweise als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem deutschen Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.

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Eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person gilt nicht als betroffene Person hinsichtlich Vermögenswerten von Personenverbindungen, Vermögenseinheiten, Trusts oder Stiftungen, wenn keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an solchen Vermögenswerten besteht.

Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der schweizerischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie: ­ als schweizerische Zahlstelle handelt; oder ­ im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder ­ im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.

Liegen einer schweizerischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Erträge vereinnahmt werden, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person.

In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person.

Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto beteiligt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die schweizerische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl der Vertragspartner vorzunehmen («nach Köpfen») und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die schweizerische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto entsprechend; i)

bedeutet der Ausdruck «Kontoinhaber» oder «Depotinhaber» die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person die Vertragspartei einer schweizerischen Zahlstelle ist;

j)

bedeuten die Ausdrücke: ­ «Stichtag 1» den 31. Dezember 2002; ­ «Stichtag 2» den 31. Dezember 2010;

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­ ­ k)

«Stichtag 3» den letzten Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens; «Stichtag 4» den letzten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

bedeuten die Ausdrücke: ­ «AO» die deutsche Abgabenordnung; ­ «EStG» das deutsche Einkommensteuergesetz; ­ «SolzG» das deutsche Solidaritätszuschlaggesetz; ­ «InvStG» das deutsche Investmentsteuergesetz; ­ «KapErhStG» das deutsche Gesetz über steuerrechtliche Massnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln; ­ «ZerlG» das deutsche Zerlegungsgesetz; ­ «OWiG» das deutsche Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; ­ «StPO» die deutsche Strafprozessordung; ­ «VStG» das schweizerische Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer.

Soweit in diesem Abkommen auf eine Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaates verwiesen wird, ist die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende Fassung massgeblich.

Art. 3

Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person

1. Um die Identität und die Ansässigkeit der betroffenen Person zu ermitteln, registriert die Zahlstelle nach den geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweiz ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates bestimmt, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gilt die Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat.

2. Für Zwecke des Teils 2 dieses Abkommens ist der Wohnsitz am Stichtag 2 massgebend. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Grundsätzen des Absatzes 1.

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Teil 2 Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen Art. 4

Information der betroffenen Person durch die schweizerische Zahlstelle

1. Schweizerische Zahlstellen informieren die Konto- und Depotinhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.

2. Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei einer schweizerischen Zahlstelle, so erfolgt die Information nach Absatz 1 zusammen mit einem Hinweis auf Artikel 6 bei Vertragsschluss.

Art. 5

Rechte und Pflichten der betroffenen Person

1. Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und am Stichtag 3 bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der am Stichtag 3 bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der schweizerischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 gewährt. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.

2. Entscheidet sich die betroffene Person zur Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7, so stellt sie für die Begleichung der Einmalzahlung den erforderlichen Geldbetrag sicher.

3. Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Absatz 1 abgibt, erfolgt die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7.

4. Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die schweizerische Zahlstelle berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.

Art. 6

Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung

1. Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob: a)

die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht waren; und

b)

die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle am Stichtag 3 weiterhin besteht.

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2. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht am Stichtag 3 keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser schweizerischen Zahlstelle mehr, so führt die neue schweizerische Zahlstelle Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch. Die früheren schweizerischen Zahlstellen sind zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4: a)

die neue schweizerische Zahlstelle nach Artikel 5 Absatz 1 benachrichtigen; und

b)

die neue schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9, je nach Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, bei der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle anzufordern; und

c)

die ehemalige schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 der neuen schweizerischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.

3. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht per Stichtag 3 die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

4. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 nicht bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

5. Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, so hat die neue schweizerische Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Artikel 9 findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Art. 7

Nachversteuerung durch Einmalzahlung

1. Unter Vorbehalt von Artikel 6 und 11 erheben schweizerische Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den bei ihnen verbuchten Vermögenswerten der betroffenen Person.

2. Die Einmalzahlung bemisst sich nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz beträgt 34 Prozent.

3. Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung erstellt die schweizerische Zahlstelle zuhanden der betroffenen Person eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Die Bescheinigung enthält die folgenden Angaben: a)

Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;

b)

soweit bekannt, die Identifikationsnummer nach Paragraph 139b AO; 5045

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c)

Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;

d)

Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder DepotNummer, IBAN-Code);

e)

Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten.

Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.

4. Die schweizerische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen nach Absatz 3 jeweils monatlich an die zuständige schweizerische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Überweisung erfolgt zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige deutsche Behörde weiter. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Weiterleitung erfolgt 13 Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Einmalzahlungen überweist die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde. Diese leitet solche Einmalzahlungen unverzüglich an die zuständige deutsche Behörde weiter. An dem Aufkommen aus den Einmalzahlungen sind die deutschen Bundesländer (nachfolgend «Länder» genannt) und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an der deutschen Kapitalertragsteuer nach Paragraph 43 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6, 7 und 8­12 sowie Satz 2 EStG zu beteiligen. Die Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach Paragraph 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8­12 sowie Satz 2 EStG vom Jahr 2012, die den Ländern und Gemeinden nach Zerlegung (Paragraph 8 ZerlG) zustehen. Die zuständige deutsche Behörde stellt nach Ablauf eines Monats nach Erhalt der jeweiligen Einmalzahlungen die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die Länder bis zum 15. Tag des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats aus.

5. Die Einmalzahlungen nach Absatz 2 werden von schweizerischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an den für die Berechnung massgebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige schweizerische Behörde an die zuständige deutsche Behörde erfolgt ebenfalls in Euro.

6. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der schweizerischen
Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten die deutschen Einkommen- und Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche, die auf den entsprechenden Konten und Depots verbuchten Vermögenswerten entstanden sind, im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Erlöschenswirkung erfasste Betrag im Konto oder Depot entspricht dem relevanten Kapital Kr wie in Anhang I dieses Abkommens bestimmt.

Demzufolge:

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a)

wenn K10 kleiner ist als K8, entspricht Kr dem Betrag K8;

b)

wenn K10 gleich gross oder grösser als K8 und gleich gross oder kleiner als 1.2 * K8 ist, entspricht Kr dem Betrag K10;

c)

wenn K10 grösser als 1.2 Beträge:

*

K8 ist, entspricht Kr dem höheren der folgenden

­

1.2 * K8; oder

­

K8, zuzüglich der Summe: (i) der Zuflüsse von Vermögenswerten zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welche die zwischen dem Stichtag 1 und dem Stichtag 2 erfolgten Abflüsse kompensieren, und (ii) der Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf den am Stichtag 2 auf dem entsprechenden Konto oder Depot verbuchten Vermögenswerten, wobei als Wertsteigerungen Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 sowie nicht realisierte Kursgewinne gelten, sofern die betroffene Person spätestens per Stichtag 3 alle Unterlagen zur Verfügung stellt, welche notwendig sind, um die Berechnungen nach (i) und (ii) anzuwenden.

Soweit Vermögenswerte direkt oder indirekt aus der Bundesrepublik Deutschland zufliessen und diese zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus der Bundesrepublik Deutschland abgeflossen sind, findet insoweit Satz 1 keine Anwendung. Der hinsichtlich dieser Vermögenswerte erhobene Anteil der Einmalzahlung gilt als Einkommensteuer-Vorauszahlung im Sinne von Paragraph 37 EStG für den Veranlagungszeitraum 2013.

7. Die Steueransprüche, die vor dem Stichtag 1 entstanden sind, erlöschen im selben Umfang wie die in Absatz 6 genannten Steueransprüche.

8. Die Erlöschenswirkung nach den Absätzen 6 und 7 erstreckt sich auf alle Gesamtschuldner nach der deutschen Abgabenordnung.

9. Die Erlöschenswirkung nach den Absätzen 6­8 tritt nicht ein, soweit: a)

die Vermögenswerte aus Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts mit Ausnahme des Paragraphs 370a AO herrühren; oder

b)

vor Unterzeichnung dieses Abkommens die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Paragraph 152 Absatz 2 StPO für nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten oder Depots einer schweizerischen Zahlstelle hatte und die betroffene Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung von der nach deutschem Recht zuständigen deutschen Behörde als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der betroffenen Person behandelt. Paragraph 225 Absatz 2 AO gilt sinngemäss.

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Art. 8

Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei der Einmalzahlung

1. Soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung nach Artikel 7 erloschen sind, findet keine Verfolgung von Steuerstraftaten nach Paragraph 369 AO oder Steuerordnungswidrigkeiten nach Paragraph 377 AO statt.

2. Kann eine andere Straftat oder Ordnungswidrigkeit als eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit wegen der Strafbarkeit einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nicht bestraft oder geahndet werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit der Steuerstraftat oder die Ahndung der Steuerordnungswidrigkeit aufgrund dieses Abkommens entfällt.

Art. 9

Freiwillige Meldung

1. Die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 7 entfällt, wenn die betroffene Person ihre schweizerische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich ermächtigt, die Informationen nach Absatz 2 an die zuständige deutsche Behörde zu melden.

2. Die schweizerische Zahlstelle übermittelt im Falle der schriftlichen Ermächtigung durch die betroffene Person folgende Angaben an die zuständige schweizerische Behörde: a)

Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;

b)

soweit bekannt, die Identifikationsnummer nach Paragraph 139b AO;

c)

Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;

d)

Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder DepotNummer, IBAN-Code);

e)

jährlicher Kontostand per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Diese Angaben werden monatlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach dem Stichtag 3.

3. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Informationen nach Absatz 2 jeweils monatlich an die zuständige deutsche Behörde. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige deutsche Behörde weiterleitet.

4. Bei einer freiwilligen Meldung erhält die betroffene Person von der schweizerischen Zahlstelle eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen.

5. Kann die zuständige deutsche Behörde die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schweizerische Behörde um weitere Informationen ersuchen.

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Art. 10

Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei freiwilliger Meldung

1. Ergibt die Überprüfung der Angaben nach Artikel 9 Absatz 2, dass unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber der nach deutschem Recht zuständigen Behörde gemacht wurden oder diese pflichtwidrig über die steuerlich erheblichen Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurde und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden, so gilt die freiwillige Meldung ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 9 Absatz 1 als Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nach Paragraph 371 AO bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach Paragraph 371 oder Paragraph 398a AO.

2. Die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, soweit: a)

die Vermögenswerte aus Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts mit Ausnahme des Paragraphs 370a AO herrühren; oder

b)

vor Unterzeichnung dieses Abkommens die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Paragraph 152 Absatz 2 StPO für nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten oder Depots einer schweizerischen Zahlstelle hatte und die betroffene Person dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Art. 11

Fehlende flüssige Mittel für die Erhebung der Einmalzahlung

1. Gibt eine betroffene Person aufgrund einer Information der schweizerischen Zahlstelle nach Artikel 4 der schweizerischen Zahlstelle schriftlich bekannt, dass sie die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 7 wünscht, verfügt sie jedoch zum Stichtag 3 nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf dem betreffenden Konto bei der schweizerischen Zahlstelle, so muss die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person schriftlich eine Fristverlängerung von längstens acht Wochen für die Sicherstellung eines ausreichenden Geldbetrages auf dem Konto einräumen.

Zugleich muss sie die betroffene Person auf mögliche Konsequenzen nach Absatz 3 hinweisen. Dasselbe gilt, wenn die Einmalzahlung auf Grund von Artikel 5 Absatz 3 erhoben wird.

2. Wurde eine Fristverlängerung nach Absatz 1 gewährt, so erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung am Tag des Fristablaufs. Die Wirkung der Einmalzahlung entspricht der Einmalzahlung nach Artikel 7 Absatz 6 mit der Massgabe, dass sie erst mit Gutschrift auf dem Abwicklungskonto der schweizerischen Zahlstelle eintritt.

3. Besteht am Stichtag 3 bei der schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder ein Depot einer betroffenen Person und kann eine Einmalzahlung aufgrund fehlender flüssiger Mittel nicht vollständig erhoben werden, so muss die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person entsprechend Artikel 9 melden. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

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Art. 12

Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person

1. Versäumt es eine schweizerische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizieren und diese über ihre Rechte und Pflichten nach Artikel 5 zu informieren und wird diese Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle als betroffene Person identifiziert, so kann die betroffene Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dennoch die Rechte und Pflichten nach Artikel 5 wahrnehmen. Die Nachversteuerung nach Artikel 7 oder die freiwillige Meldung nach Artikel 9 ist innerhalb einer von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festzusetzenden Frist durchzuführen.

2. Zusätzlich zu einer nachträglichen Einmalzahlung nach Absatz 1 erhebt die schweizerische Zahlstelle von der betroffenen Person vom Stichtag 3 bis zur Erhebung der Einmalzahlung einen Verzugszins in der Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.

Art. 13

Unvollständige oder zu Unrecht erfolgte Erhebung der Einmalzahlung

1. Erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung nach Artikel 7 aufgrund eines Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers nicht in vollständiger Höhe, so kann die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person den fehlenden Betrag zuzüglich eines Verzugszinses entsprechend Artikel 12 Absatz 2 nachbelasten. Die schweizerische Zahlstelle bleibt gegenüber der zuständigen schweizerischen Behörde jedenfalls zur entsprechenden Nachleistung verpflichtet. Dasselbe gilt für erhobene Verzugszinsen. Die zuständige schweizerische Behörde leitet nachgeleistete Einmalzahlungen einschliesslich erhobener Verzugszinsen unverzüglich an die zuständige deutsche Behörde weiter.

2. In Fällen von Absatz 1 tritt für die betroffene Person die Wirkung nach Artikel 7 Absatz 6 auch ein, wenn die betroffene Person den Berechnungs- oder Abwicklungsfehler ohne grobes Verschulden nicht erkannt hat. Wird der Berechnungsoder Abwicklungsfehler nach Absatz 1 korrigiert, tritt die Wirkung nach Artikel 7 Absatz 6 in jedem Fall ein.

3. Ist die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund bezahlt worden, so hat die betroffene Person gegenüber der zuständigen deutschen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung.

Art. 14

Wirkung der Bescheinigung

Werden der nach deutschem Recht zuständigen deutschen Behörde aus anderem Anlass als im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens Vermögenswerte bekannt, die nach Artikel 7 nachversteuert wurden oder nach Artikel 9 freiwillig gemeldet wurden, muss die betroffene Person nachweisen, dass diese Vermögenswerte abgeltend nach diesem Abkommen besteuert wurden oder durch Meldung nach Artikel 9 der zuständigen deutschen Behörde bekannt wurden. Der Nachweis gilt durch die Vorlage der Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle nach Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 als erbracht. Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung, so kann die nach deutschem Recht zuständige deutsche 5050

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Behörde unter Einschaltung der zuständigen deutschen Behörde die zuständige schweizerische Behörde um Prüfung der Bescheinigung ersuchen.

Art. 15

Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen

1. Die schweizerischen Zahlstellen gründen innerhalb von 20 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Abwicklungsgesellschaft. Diese übernimmt stellvertretend für die schweizerischen Zahlstellen die Rechte und Pflichten dieses Artikels.

2. Die schweizerischen Zahlstellen leisten innerhalb von 25 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vorauszahlung in der Höhe von 2 Milliarden Schweizer Franken an die zuständige schweizerische Behörde. Die zuständige schweizerische Behörde überweist diese Vorauszahlung bis zum Ende des ersten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die zuständige deutsche Behörde.

3. Die erste Hälfte der nach Absatz 2 geleisteten Vorauszahlung verrechnet die zuständige schweizerische Behörde von Anbeginn mit Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 4. Die zweite Hälfte der nach Absatz 2 geleisteten Vorauszahlung verrechnet sie mit jeweils einem Drittel der weiteren, den Betrag von 1 Milliarde Schweizer Franken übersteigenden Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 4, bis diese Zahlungen den Betrag von insgesamt 4 Milliarden Schweizer Franken erreicht haben. Nach Verrechnung des gesamten Vorauszahlungsbetrages werden die weiteren Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 4 vollständig an die zuständige deutsche Behörde geleistet.

Für die Verrechnung der zuvor genannten Beträge erfolgt die Umrechnung jeweils zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an den für die Berechnung massgebenden Stichtagen.

4. Die nach Absatz 3 verrechneten Zahlungen überweist die zuständige schweizerische Behörde am Ende jedes Monats an die Abwicklungsgesellschaft.

Art. 16

Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte

Die zuständige schweizerische Behörde teilt der zuständigen deutschen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung dieses Abkommens und dem Stichtag 3 aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots überwiesen haben.

Die Mitteilung enthält zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestützt auf diesen Artikel erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.

Art. 17

Verzicht auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Haftung

1. Beteiligte an einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, die vor Unterzeichnung dieses Abkommens von einer betroffenen Person hinsichtlich von Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens begangen wurde, werden nicht 5051

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verfolgt. In diesen Fällen wird auch keine Geldbusse gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach Paragraph 30 OWiG wegen der Steuerstraftat, Steuerordnungswidrigkeit oder einer Aufsichtspflichtverletzung nach Paragraph 130 OWiG, deren Anknüpfungstat die Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ist, festgesetzt. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der nach deutschem Recht zuständigen Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Paragraph 152 Absatz 2 StPO für eine Beteiligung an der Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorgelegen haben und die Beteiligten dies wussten oder bei verständiger Würdigung der Sachlage klar damit rechnen mussten.

2. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entfällt auch die Haftung nach Paragraph 71 AO.

3. Beteiligte an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden vor Unterzeichnung dieses Abkommens begangen wurden, werden weder nach schweizerischem noch nach deutschem Recht verfolgt; bereits hängige Verfahren werden eingestellt. Davon ausgeschlossen sind Verfahren nach schweizerischem Recht gegen Mitarbeitende von Banken in der Schweiz.

Teil 3 Erhebung einer abgeltenden Quellensteuer durch schweizerische Zahlstellen Art. 18

Erhebung einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit abgeltender Wirkung durch schweizerische Zahlstellen

1. Schweizerische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend «Steuer» genannt) auf folgenden Erträgen: a)

Zinserträgen;

b)

Dividendenerträgen;

c)

sonstigen Einkünften als den unter den Buchstaben a und b genannten Erträgen;

d)

Veräusserungsgewinne.

Der Steuer unterliegen auch Entgelte oder Vorteile, die anstelle der in den Buchstaben a bis d genannten Erträge gewährt werden.

Für die Zwecke dieses Abkommens führt Anhang II dieses Abkommens in tabellarischer Form typische Transaktionsvorgänge und die Zuordnung der daraus resultierenden Zahlungen zu den in den Buchstaben a bis d genannten Erträgen auf.

2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.

5052

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3. Schweizerische Zahlstellen erheben von der betroffenen Person gleichzeitig einen dem deutschen Solidaritätszuschlag nach dem deutschen Solidaritätszuschlaggesetz entsprechenden Betrag. Dieser beträgt 5,5 Prozent der nach Absatz 1 zu erhebenden Steuer. Die Regelungen der Artikel 20­22 sind entsprechend anzuwenden.

4. Für die Erträge nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die deutsche Einkommensteuer als abgegolten, sofern das deutsche Einkommensteuergesetz für diese Erträge eine abgeltende Wirkung vorsieht.

5. Ist die deutsche Einkommensteuer durch die Erhebung der Steuer nach diesem Abkommen abgegolten, so gilt dies für den deutschen Solidaritätszuschlag entsprechend.

6. Die Erträge nach Absatz 1 können auf Antrag der betroffenen Person einer zusätzlichen Zahlung zugunsten der erhebungsberechtigten deutschen Kirchen unterworfen werden. Der Antrag kann zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr widerrufen werden. Die schweizerischen Zahlstellen erheben in diesen Fällen abweichend von den Absätzen 2 und 3: a)

die Steuer nach Absatz 1 in der Höhe von 24,45 Prozent; und

b)

die Steuer nach Absatz 3 in der Höhe von 5,5 Prozent der nach Buchstabe a zu erhebenden Steuer; und

c)

einen Betrag in der Höhe von 9 Prozent der nach Buchstabe a zu erhebenden Steuer.

Soweit in diesem Abkommen auf die Absätze 1­3 verwiesen wird, umfasst der Verweis auch die Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes.

Art. 19

Steuersatzänderungen

1. Die zuständige deutsche Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im deutschen Recht, die Erträge betreffen, welche nach Teil 3 dieses Abkommens besteuert werden.

2. Steuersätze, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens im deutschen Recht geändert werden, finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Erträge unter diesem Abkommen, sofern die zuständige schweizerische Behörde innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die Mitteilung der zuständigen deutschen Behörde erhalten hat, nicht schriftlich mitteilt, dass die Satzänderungen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht nachvollzogen werden. Die zuständige schweizerische Behörde veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese den schweizerischen Zahlstellen bekannt wird.

Art. 20

Verhältnis zu anderen Steuern

1. Der Steuerrückbehalt nach dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, bleibt unberührt. Bis zur Höhe der nach Artikel 18 Absätze 1­3 erhobenen Steuern gilt der rückbehaltene Betrag als abgeltend nach Artikel 18 Absätze 4 und 5. Übersteigt der rückbehaltene 5053

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Betrag die Steuern nach Artikel 18 Absätze 1­3 und gegebenenfalls nach Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe c, so erstattet die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer. Diese Erstattung gilt als durch die zuständige deutsche Behörde vorgenommene Erstattung.

2. Die Erhebung der schweizerischen Verrechnungssteuer nach VStG bleibt unberührt. Die schweizerische Zahlstelle kann in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung beantragen, soweit dies das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (Residualsteuer) wird an die Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 angerechnet. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.

3. Unterliegen Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland einer Quellensteuer, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 an. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.

4. Unterliegen Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 einer Quellensteuer in einem Drittstaat, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 an, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittstaat die Rückerstattung dieser Quellensteuer ausschliesst (Residualsatz). Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.

Art. 21

Freiwillige Meldung

1. Ermächtigt die betroffene Person eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen deutschen Behörde die Erträge eines Kontos oder Depots zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer auf die Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 eine Meldung der Erträge vor.

2. Die Meldung umfasst folgende Angaben: a)

Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;

b)

soweit bekannt die Identifikationsnummer nach Paragraph 139b AO;

c)

Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;

d)

Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder DepotNummer, IBAN-Code);

e)

betreffendes Steuerjahr;

f)

Totalbetrag der im entsprechenden Jahr angefallenen und nach Artikel 23 berechneten positiven und negativen Erträge.

5054

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Art. 22

Besteuerung im Veranlagungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland

Die nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhobene Steuer gilt als in der Bundesrepublik Deutschland durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nach Paragraph 36 EStG.

Art. 23

Bemessungsgrundlage

1. Die schweizerische Zahlstelle erhebt die Steuer auf Zahlungen ohne jeden Abzug wie folgt: a)

bei Zinserträgen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a: (i) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen, (ii) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge, (iii) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen;

b)

bei Dividendenerträgen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b: (i) im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Dividenden oder dem Verkehrswert der Sachdividende im Zeitpunkt des Zuflusses, (ii) im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten Dividenden, (iii) im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Einkünfte;

c)

bei sonstigen Einkünften nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c: (i) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen sonstigen Einkünfte, (ii) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten sonstigen Einkünfte, (iii) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Erträge;

d)

bei Veräusserungsgewinnen auf Vermögenswerten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d: (i) Auf dem Veräusserungserlös abzüglich der Anschaffungskosten sowie der Aufwendungen, welche unmittelbar im sachlichen Zusammenhang mit der Veräusserung anfallen.

(ii) Stehen historische Daten zur Ermittlung der Anschaffungskosten nicht zur Verfügung, so wird die Steuer auf 30 Prozent des Veräusserungserlöses erhoben.

(iii) Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte auf ein Konto oder Depot eines Dritten, so stellt dies eine Veräusserung dar.

5055

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2. Negative Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 sind mit innerhalb des gleichen Kalenderjahres bei der gleichen schweizerischen Zahlstelle erzielten positiven Erträgen zu verrechnen. Die Verrechnung von Verlusten aus der Veräusserung von Aktien ist auf Gewinne aus der Veräusserung von Aktien beschränkt. Verbleibende Verluste können in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Verrechnungsbeschränkung bei Verlusten aus der Veräusserung von Aktien mit zukünftigen Erträgen innerhalb der gleichen schweizerischen Zahlstelle verrechnet werden. Auf Antrag der betroffenen Person erteilt die schweizerische Zahlstelle über die Höhe des verbleibenden Verlustes am Ende eines Kalenderjahres eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall.

3. Überträgt die betroffene Person ihre Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle vollständig auf ein Konto oder Depot einer anderen schweizerischen Zahlstelle, so teilt die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes mit. Eine Bescheinigung nach Absatz 2 darf in diesem Fall nicht erteilt werden.

Art. 24

Definition der Zinserträge

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Zinserträge»: a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschliesslich Zinsen, die von schweizerischen Zahlstellen zugunsten der betroffenen Person auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht (Zinsen aus Genussrechten). Dies schliesst insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschliesslich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne ein, nicht aber Zinsen von Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln.

Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinserträge, (ii) vereinnahmte Optionsprämien;

b)

bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen nach Buchstabe a (i) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c)

direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (nachfolgend «Richtlinie» genannt) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,

5056

(i)

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(iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds; d)

diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds.

2. Liegen einer schweizerischen Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d der Gesamtbetrag als Zinsertrag.

Art. 25

Definition der Dividendenerträge

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Dividendenerträge»: a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Dividenden, die Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten ­ ausgenommen Forderungen ­ mit Gewinnbeteiligung darstellen sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind;

b)

direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Dividendenerträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds;

c)

diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

5057

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(ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds.

Art. 26

Definition der sonstigen Einkünfte

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «sonstige Einkünfte»: a)

im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschäften, Swaps und vergleichbaren Transaktionen vereinnahmte Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Dividenden nach Artikel 25 Buchstabe a sowie anlässlich solcher Transaktionen vereinnahmte sonstige Gebühren und Kommissionen;

b)

direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet werden von: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds;

c)

diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds.

Art. 27

Definition der Veräusserungsgewinne

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Veräusserungsgewinne»: a)

5058

der Gewinn aus der Veräusserung von Anteilen an Körperschaften, Dividenden- und Zinscoupons, Darlehensverhältnissen, Ansprüchen aus Ver-

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sicherungsverhältnissen und sonstigen Kapitalforderungen. Ebenfalls als Veräusserungsgewinn gilt der Gewinn aus strukturierten respektive als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten sowie der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgrösse bestimmte Geldbetrag oder Vorteil, den die betroffene Person bei einem Termingeschäft erlangt. Als Veräusserung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die Einlage in eine Kapitalgesellschaft; b)

direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erzielte Veräusserungsgewinne, die ausgeschüttet werden von: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds;

c)

diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds.

Art. 28

Administrative Bestimmungen

1. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbeträge nach Artikel 18 Absätze 1­3. In den Fällen nach Artikel 18 Absatz 6 erfolgt eine gesonderte Aufstellung nach den dort genannten Buchstaben.

2. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz in einer Zahlung an die zuständige deutsche Behörde weiter, wobei die zuständige schweizerische Behörde eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent behält.

3. Die Steuerbeträge nach Artikel 18 Absätze 1­3 und 6 werden von den schweizerischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizeri5059

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

sche Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an dem für die Berechnung massgebenden Stichtag vor. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige deutsche Behörde weiter.

4. An dem Aufkommen des Steuerbetrages nach Artikel 18 Absätze 1, 2 und 6 Buchstabe a sind die deutschen Bundesländer (nachfolgend «Länder» genannt) und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an der deutschen Kapitalertragsteuer nach Paragraph 43 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6, 7 und 8­12 sowie Satz 2 EStG zu beteiligen. Die Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach Paragraph 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8­12 sowie Satz 2 EStG vom Steuerjahr nach Absatz 1, die den Ländern und Gemeinden nach Zerlegung (Par. 8 ZerlG) zustehen. Die zuständige deutsche Behörde stellt nach Ablauf eines Monats nach Erhalt der jährlichen Steuerzahlung die Anteile der Länder einschliesslich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die Länder bis zum 15. Tag des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats aus.

5. Das Aufkommen des Betrages nach Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe c steht den erhebungsberechtigten deutschen Kirchen zu. Diese haben sich auf eine Aufteilung des Anteils zu verständigen und diese der zuständigen deutschen Behörde mitzuteilen.

6. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 21 übermitteln die schweizerischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 21 Absatz 2 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizerische Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige deutsche Behörde weiter.

Art. 29

Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle

1. Die schweizerische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich sowie bei Auflösung der Bankbeziehung eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 18 und 20 sowie Verluste nach Artikel 23 Absatz 2 ausweist.

Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland akzeptiert die Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

Art. 30

Übertragung von Vermögenswerten

Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle auf ein Konto oder Depot bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage relevanten Daten im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Vermögenswerten von oder auf ein Konto oder Depot einer deutschen Zahlstelle.

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Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Art. 31

Sicherung des Abkommenszwecks

1. Für die Sicherung des Zwecks dieses Abkommens erteilt die zuständige schweizerische Behörde der nach deutschem Recht zuständigen deutschen Behörde unter Einschaltung der zuständigen deutschen Behörde Auskünfte auf der Grundlage von Ersuchen, die unter Angabe der Identität der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person und eines plausiblen Anlasses gestellt werden. Die Angabe der schweizerischen Zahlstelle ist in dem Auskunftsersuchen nicht erforderlich.

2. Zur Identifizierung der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person übermittelt die zuständige deutsche Behörde den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum und die ausgeübte Tätigkeit dieser Person und, soweit bekannt, weitere der Identifizierung dieser Person dienende Informationen.

3. Ein plausibler Anlass liegt vor, wenn die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde aufgrund des Gesamtbildes der Umstände es als notwendig erachtet, die Angaben einer in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere Erklärungen der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person, Einkunftslage, Erkenntnisse aus der steuerlichen Aussenprüfung, Kontrollmitteilungen sowie Kenntnisse über die an der Steuererklärung mitwirkenden Personen. Sogenannte «Ersuchen ins Blaue hinein» sind ausgeschlossen.

4. Die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde unterrichtet die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Person über das beabsichtigte Auskunftsersuchen. Dieser Person steht der Rechtsweg zur Überprüfung des beabsichtigten Auskunftsersuchens offen.

5. Die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde versichert im Auskunftsersuchen, dass die Voraussetzungen für das Ersuchen erfüllt sind. Sie gibt für die Zwecke dieses Artikels an, ob sie von privaten oder betrieblichen Vermögenswerten ausgeht, und bezeichnet den Veranlagungszeitraum, für den die Angaben benötigt werden. Auf der Grundlage dieses Ersuchens klärt die zuständige schweizerische Behörde die Existenz von Konten oder Depots der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person in der Schweiz ab. Existieren solche Konten oder Depots im angegebenen Zeitraum, so teilt die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen deutschen
Behörde die Namen der Banken und die Anzahl der in diesem Zeitraum bestehenden Konten oder Depots mit. Existieren keine solchen Konten oder Depots, so teilt die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen deutschen Behörde mit, dass kein auskunftspflichtiges Konto oder Depot vorliegt. Für den Erhalt weiterer Informationen hat die nach deutschem Recht zuständige deutsche Behörde den Amts- oder Rechtshilfeweg zu beschreiten.

6. Institute nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934 sind auf Anfrage der zuständigen schweizerischen Behörde verpflichtet, dieser die Konten und Depots der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person in dem zur Umsetzung dieser Bestimmung nötigen Umfang bekannt zu geben.

7. Die zuständige schweizerische Behörde unterrichtet die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Person vor der Übermittlung der Auskünfte über die beabsichtigte Auskunftserteilung. Diese Person ist berechtigt, die beabsichtigte Auskunftserteilung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die von der nach deutschem 5061

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Recht zuständigen deutschen Behörde im Ersuchen gemachte Angabe betreffend private und betriebliche Vermögenswerte im Sinne von Absatz 5 ist für die schweizerischen Behörden verbindlich und damit nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

8. Die Anzahl der Ersuchen in einer Zwei-Jahres-Periode ist beschränkt. Diese Anzahl umfasst sowohl Ersuchen, die betriebliche Vermögenswerte erfassen, als auch Ersuchen, die private Vermögenswerte erfassen.

9. Der gemeinsame Ausschuss nach Artikel 38 legt nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für das Jahr des Inkrafttretens und das darauffolgende Jahr die maximale Anzahl der nach diesem Artikel zulässigen Ersuchen einvernehmlich fest.

Die maximale Anzahl Ersuchen muss angemessen sein. Sie liegt insgesamt für diese erste Zwei-Jahres-Periode im obersten Viertel des dreistelligen Bereiches. Zu Beginn der darauf folgenden Zwei-Jahres-Periode passt der gemeinsame Ausschuss die maximale Anzahl Ersuchen in Funktion der gemachten Erfahrungen an. Dabei kann der für die erste Zwei-Jahres-Periode festgesetzte Wert um maximal 20 Prozent erhöht oder reduziert werden.

10. Ab dem fünften Jahr überprüft der gemeinsame Ausschuss alle zwei Jahre jeweils zu Beginn der Zwei-Jahres-Periode die maximale Anzahl der Ersuchen und passt diese für das laufende und das darauf folgende Jahr gegebenenfalls an. Hat die zuständige deutsche Behörde in den beiden Vorjahren in weniger als 20 Prozent der maximal zulässigen Anzahl Fälle ein Ersuchen nach diesem Artikel gestellt, wird die Höchstzahl der Ersuchen nicht angepasst. Hat die zuständige deutsche Behörde in den beiden Vorjahren in 20 Prozent oder mehr der maximal zulässigen Fälle ein Ersuchen nach diesem Artikel gestellt, gelten die folgenden Regeln: a)

Führen mehr als zwei Drittel der unter Berücksichtigung von Buchstabe c in den beiden Vorjahren insgesamt gestellten Ersuchen zur Identifizierung von Konten oder Depots, die von der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person auf ausdrückliche Nachfrage hin der zuständigen deutschen Behörde nicht angegeben worden sind (vergleiche auch Absatz 3), so erhöht sich die Anzahl der für das laufende und darauf folgende Jahr insgesamt zulässigen Ersuchen um 15 Prozent.

b)

Führen weniger als ein Drittel der unter Berücksichtigung von Buchstabe c in den beiden Vorjahren insgesamt gestellten Ersuchen zur Identifizierung von Konten oder Depots, die von der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Person auf ausdrückliche Nachfrage hin der zuständigen deutschen Behörde nicht angegeben worden sind (vergleiche auch Absatz 3), so reduziert sich die Anzahl der für das laufende und darauf folgende Jahr insgesamt zulässigen Ersuchen um 15 Prozent.

c)

Ersuchen, die lediglich zur Identifizierung von Konten und Depots nach Artikel 41 führen, werden für die Qualifizierung und die Zählung der gestellten Ersuchen nach den Buchstaben a und b nicht berücksichtigt.

11. Die Bestimmungen dieses Artikels sind anwendbar für Zeiträume ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

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Art. 32

Missbrauchsbestimmung

1. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass eine betroffene Person ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann.

2. Schweizerische Zahlstellen werden künstliche Strukturen, bei denen sie wissen, dass einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung der Besteuerung von Vermögenswerten nach den Bestimmungen dieses Abkommens ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.

3. Ungeachtet dessen, dass die betroffene Person Schuldner der Steuer nach Artikel 18 Absatz 1 ist, ist eine schweizerische Zahlstelle, die in Widerspruch zu Absatz 2 gehandelt hat, zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe der umgangenen Steuer nach Artikel 18 Absätze 1­3 an die zuständige schweizerische Behörde verpflichtet. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diesen Betrag an die zuständige deutsche Behörde weiter. Die schweizerische Zahlstelle kann gegen eine an einer Struktur nach Absatz 2 beteiligte betroffene Person Rückgriff nehmen.

Hat die Bundesrepublik Deutschland die auf den Erträgen von Vermögenswerten betroffener Personen geschuldete Steuer sowohl von der betroffenen Person als auch nach dieser Bestimmung von der schweizerischen Zahlstelle bezogen, so nimmt die zuständige deutsche Behörde im Ausmass des doppelten Bezuges eine Rückerstattung an die schweizerische Zahlstelle vor.

4. Absatz 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eindeutige und direkte Beweise vorliegen.

Teil 4 Schlussbestimmungen Art. 33

Reziproke Massnahmen der Bundesrepublik Deutschland

Die Schweiz kann zum Zweck der Sicherung der Besteuerung von Kapitalerträgen, die in der Schweiz ansässige Personen bei Zahlstellen in der Bundesrepublik Deutschland erzielen, von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der grundsätzlichen Gegenseitigkeit dieses Abkommens die Einführung entsprechender Massnahmen verlangen. Diese sind so auszugestalten, wie sie die Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

Art. 34

Verwendung von Informationen

1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in Steuersachen sowie in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bussgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden.

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2. Ein Vertragsstaat kann zur Durchführung dieses Abkommens erhaltene Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.

3. Die in diesem Artikel enthaltenen Verwendungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen einer freiwilligen Meldung nach den Artikeln 9 und 21.

Art. 35

Durchführung dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten treffen alle zur Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen, insbesondere den Erlass von Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften.

Art. 36

Kontrolle

1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch. Gegenstand der Kontrollen ist die Einhaltung der Pflichten, die sich für schweizerische Zahlstellen aus diesem Abkommen ergeben.

2. Sie führt Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 dieses Abkommens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen.

3. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 3 dieses Abkommens werden regelmässig durchgeführt.

4. Die zuständige schweizerische Behörde informiert die zuständige deutsche Behörde jeweils in einem zusammenfassenden Bericht über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Artikel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

Art. 37

Konsultation

1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung.

Können sie sich nicht auf eine Lösung einigen, so legen sie die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor.

2. Die zuständige deutsche Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde über Änderungen des deutschen Rechts zur Besteuerung von Erträgen, die durch dieses Abkommen erfasst werden.

3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.

Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertragsstaat mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 20 betreffen.

5064

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Art. 38

Gemeinsamer Ausschuss

1. Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.

2. Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest.

3. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser folgende Funktionen wahr: a)

Überprüfen des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens;

b)

Analyse von relevanten Entwicklungen;

c)

Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens;

d)

Anpassung des Anhangs II dieses Abkommens.

Art. 39

Ausserordentliche Umstände

Gefährden ausserordentliche Umwälzungen auf den Finanzmärkten die Durchführung dieses Abkommens, so treten die Vertragsstaaten in Konsultation und treffen gemeinsam geeignete Massnahmen.

Art. 40

Protokoll und Anhänge

Das Protokoll und die Anhänge I und II sind integrale Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 41

Übergangsbestimmung zu Artikel 31

1. Gestützt auf die von den schweizerischen Zahlstellen erhaltenen Informationen nach Artikel 31 Absatz 6 prüft die zuständige schweizerische Behörde bei deutschen Ersuchen, in denen von privaten Vermögenswerten ausgegangen wird, hinsichtlich Konten oder Depots für jedes einzelne Ersuchen das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen: ­

Das Konto oder Depot bestand bereits am Stichtag 2.

­

Es hat nach dem Stichtag 2 keine Änderung in der Nutzungsberechtigung inklusive Erbgang stattgefunden.

­

Die Einmalzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 wurde auf allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf dem Konto oder Depot bestehenden Vermögenswerten geleistet.

­

Die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens erzielten Erträge nach Artikel 18 Absatz 1 sind besteuert worden.

­

Seit dem Stichtag 2 sind dem Konto oder Depot keine Neugelder zugeflossen, wobei zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens zugeflossene Vermögenswerte, die Teil des von der Erlö5065

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

schenswirkung erfassten Betrages nach Artikel 7 Absatz 6 sind, nicht als Neugeldzuflüsse gelten.

2. Sind sämtliche Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so übermittelt die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen deutschen Behörde keine Informationen nach Artikel 31 Absatz 5 Satz 4 und teilt der zuständigen deutschen Behörde mit, dass kein auskunftspflichtiges Konto oder Depot besteht.

Art. 42

Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Januar des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.

2. Bezüglich des Teils 3 dieses Abkommens werden Zahlungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden.

Art. 43

Kündigung und Aufhebung

1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.

2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.

3. Beeinträchtigt ein Vertragsstaat die Wirkung dieses Abkommens in schwerwiegender Weise, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und belegt gegenüber diesem die Beeinträchtigung dieses Abkommens durch den anderen Vertragsstaat.

4. Absatz 3 gilt sinngemäss, falls eine Steuersatzänderung nach Artikel 19 Absatz 2 nicht nachvollzogen wird.

5. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens: a)

bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Artikel 22 unberührt;

b)

erstellt die Schweiz bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschliessende Zahlung an die Bundesrepublik Deutschland.

Geschehen zu Berlin, am 21. September 2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

5066

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Anhang I

Berechnung des Steuerbetrages
2
n 2 K 9 ' K 10 '
1 n
Kr

K K b
s

SB max 3 r 8 10 2
3 10



s min K r



wobei: K9 ' = Kr + Kr · r K10 ' = Kr + Kr · 2 · r




Kr





K8

, falls K 10 K 8

K 10

, falls K 8 K 10 1.2 K 8

1.2 K 8

10 8 max
K 8 Wertsteigerungen Rückflüsse
i 9 i 1




, falls K 10 1.2 K 8



Um Negativsteuern zu verhindern, gilt: Falls Kr ­ SB s Kr n Kb i Ki K8 K10 K9', K10' r smin Rückflüsse

n · Kb < 0, wird diese Grösse gleich null gesetzt.

8 Steuerbetrag Steuersatz (34 %) Relevantes Kapital Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31.12.2010, 0 n 8 Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem 01.01.2003 eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am 31.12.2002 massgebend.

Jahr i, 1 i 10, wobei das Jahr 1 am 01.01.2003 beginnt Kapitalbestand am Ende des Jahres i Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31.12.2010) Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31.12.2012) Fiktives Kapital am Ende des neunten (31.12.2011), resp. des zehnten Jahres (31.12.2012) Rendite (3 % per annum) Minimalsteuersatz (19 %) Zuflüsse in den Jahren 9 und 10, welche Abflüsse in den Jahren 1­8 kompensieren

5067

Dividende

§ 20 (1) 1 § 43 (1) 1 § 20 (4a) 5

Art. 25

Zuordnung Abkommen

Dividende

Art. 25

steuerneutral bei Art. 25 deutschen Kapitalgesellschaften und ausländischen Gesellschaften Dividende Art. 25

Dividende

Zuordnung Ertragsart Abkommen

­

Bruttobetrag, wenn Ertrag erkennbar (entspricht Nennwert), ansonsten CHF 0 (nennwertlose Aktien) Bruttobetrag, wenn Ertrag erkennbar (entspricht Nennwert), ansonsten CHF 0 (nennwertlose Aktien)

­

­

­

ZBStA3

­

Bruttobetrag

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 232

Bemessungsgrundlage ZBStA

Anhang II

Allfällige Vorbelastungen bleiben vorbehalten (dies gilt für alle Ereignisse und Ertragsarten).

Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind.

5068

2 3

Stockdividende

Gratisaktien (Voraussetzungen des § 7 KapErhStG) nicht erfüllt

§ 20 (1) 1 § 43 (1) 1 und 1a (BMF-Schreiben «Einzelfragen zur Abgeltungsteuer» vom 22.12.2009 RZ 90) § 20 (1) 1 § 43 (1) 1 § 20 (4a) 5

Dividende

Dividende (inkl. Liquidationsdividende) Gratisaktien (Voraussetzungen des § 7 KapErhStG erfüllt)

steuerneutral (Abspaltung der Anschaffungskosten der Altanteile) Dividende

Zuordnung EStG

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Aktien

Konkordanztabelle

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

steuerneutral

steuerneutral5, Dividende

Aktien-Split4

Spin-off/Abspaltung und Aufspaltung

§ 20 (4a) S 1 und S 5

§ 20 (1) 1 § 43 (1) 1

Zuordnung EStG

steuerneutral, Dividende (geldwerte Leistung) Veräusserungsgewinn

Dividende Rückzahlung Aktienkapital oder Kapitaleinlage steuerneutral

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Art. 27

steuerneutral Art. 25

steuerneutral steuerneutral

steuerneutral

Art. 25

Zuordnung Abkommen

­

­

ZBStA

­ Bei Steuerneutralität: Aufteilung der Anschaffungskosten (1) nach handelsrechtlichem Aufspaltungsverhältnis gemäss Emittentenangaben oder (2) nach rechnerischem Umtauschverhältnis.

­

Bruttobetrag

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

Aufteilung Anschaffungskosten entsprechend SplitVerhältnis

Bemessungsgrundlage ZBStA

Ohne Gratisnennwert-Zuwachs.

Steuerneutralität bei Umstrukturierungen, wenn das Besteuerungsrecht der Bunderepublik Deutschland bei der Veräusserung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen ist oder die EU-Mitgliedstaaten bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzuwenden haben.

5069

4 5

Dividende Rückzahlung Aktienkapital

Kapitalherabsetzung/ Reduktion des Nennwertes/Rückzahlung

Veräusserungsgewinn

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Aktien

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Dividende

steuerneutral, Dividende (geldwerte Leistung) steuerneutral, Barkomponente (geldwerte Leistung) Veräusserungsgewinn Dividende

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Art. 25

Art. 25

Art. 27

steuerneutral Art. 25

steuerneutral

Zuordnung Abkommen

ZBStA

Bruttobetrag

Bruttobetrag

zusätzliche Barkomponente stellt laufenden Ertrag (Dividende) dar

­

­

­

Ansonsten bei Spinoff/Abspaltung: Bruttobetrag, wenn Ertrag erkennbar (entspricht Nennwert), ansonsten CHF 0 (nennwertlose Aktien) Ansonsten bei Aufspaltung: Tausch ­ ­

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

Bemessungsgrundlage ZBStA

Steuerneutralität bei Umstrukturierungen, wenn das Besteuerungsrecht der Bunderepublik Deutschland bei der Veräusserung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen ist oder die EU-Mitgliedstaaten bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzuwenden haben.

5070

6

§ 20 (1) 1 § 43 (1) 1 § 43 (1) 7

§ 20 (1) 1 § 43 (1) 1

§ 20 (4a) S 1 und S 2

steuerneutral6

Fusion

Bezug aus Genussrecht Dividende (Beteiligung am Liquidationserlös) Ersatzzahlung/ Dividende manufactured dividends/Aktie

­

steuerneutral

Split-off

Zuordnung EStG

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Aktien

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Sonstige Einkünfte Dividende/ Veräusserungsgewinn (massgebend Entstehung des Schadens) Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Securities Lending

§ 20 (2) 1 § 43 (1) 9 § 20 (4a)

§ 20 (2) 1 § 43 (1) 9 § 43a (2) 7

Veräusserungsgewinn

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

§ 20 (2) 17 § 20 (4) § 43 (1) 9

§ 20 (3) § 43 (1) 1 § 43 (1) 9

Sonstige Einkünfte Dividende/ Veräusserungsgewinn

Zuordnung Ertragsart Abkommen

§ 22 Nr. 3

Zuordnung EStG

Art. 27

Art. 27

Art. 27

Art. 25 Art. 27

Art. 26

Zuordnung Abkommen

Delta Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten sowie Veräusserungskosten nach «first in ­ first out» Methode Ersatzbemessungsgrundlage (30 % des Veräusserungserlöses); Korrektur, wenn Erwerb der Anteile innerhalb des Kalenderjahres erfolgt.

Bruttobetrag

Bruttobetrag

Bruttoertrag

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

5071

Ein Verkauf von bis zum 31.12.2008 erworbenen Aktien ist (nach einjähriger Haltedauer) nicht steuerbar.

Veräusserungsgewinn

Veräusserung von Bezugsrechten

7

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Leerverkäufe

Verkauf: Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Schadenersatzzahlung

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Aktien

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

­

­

­

­

­

ZBStA

Bemessungsgrundlage ZBStA

5072

Weiteres Ereignis (Auffangtatbestand)

Valorenereignisse aus Aktien

Zuordnung Ertragsart EStG

Zuordnung EStG

Zins Dividende Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Sonstige Einkünfte

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Zuordnung Abkommen

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23



ZBStA

Bemessungsgrundlage ZBStA

Veräusserungsgewinn

Zins Veräusserungsgewinn

Zins

Zins

Sonstige Einkünfte

Rückzahlungsagio (Überpari Rückzahlung)

Erträge aus Wandlung (Obligation gegen Aktien) Ausübung der Wandlung

Coupons

Ersatzzahlung/ manufactured Coupons

Securities Lending

5073

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Obligationen

§ 22 Nr. 3

§ 43 (1) 2 § 22 Nr. 3

§ 43 (1) 2 § 43 (1) 7

§ 43 (1) 2 § 20 (4a)

§ 43 (1) 10 § 20 (4)

Zuordnung EStG

Zins Sonstige Einkünfte Sonstige Einkünfte

Zins

Zins Veräusserungsgewinn

Zins Veräusserungsgewinn

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Art. 26

Art. 24 Art. 26

Art. 24

Art. 24 Art. 27

Art. 24 Art. 27

Zuordnung Abkommen

Bruttoertrag

Bruttoertrag

Zins: anteilig pro rata temporis; Bei Ausübung der Wandlung Veräusserungsgewinn: Veräusserungsfiktion in Höhe von CHF 0.

Anschaffungskosten der Aktien entsprechen Anschaffunsgkosten der Wandlung Anteilig pro rata temporis

Zins: anteilig pro rata temporis

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

Erfasst auf Haltedauer pro rata temporis (bei Verkauf) Erfasst auf Marchzins und Haltedauer pro rata temporis (bei Wandlung)

Aufgelaufener Zins auf Haltedauer pro rata temporis (bei Auszahlung) Bruttoertrag





­





Bemessungsgrundlage ZBStA

ZBStA

Zins/Veräusserungsgewinn (massgebend Entstehung des Schadens) Sonstige Einkünfte

Teil des Veräusserungsgewinns

Schadenersatzzahlung

Marchzins (Stückzins)

Zins Veräusserungsgewinn

§ 20 (1) 7 § 43 (1) 2 § 20 (2) 78

§ 43 (1) 10 § 20 (2) 7

Zins (Darlehenszins) Sonstige Einkünfte Zins Veräusserungsgewinn

Zins Veräusserungsgewinn

§ 20 (3) § 43 (1) 7 § 43 (1) 10 § 22 Nr. 3

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Zuordnung EStG

Art. 27

Art. 24

Art. 24 Art. 27

Art. 26

Art. 24

Art. 24 Art. 27

Zuordnung Abkommen

Delta Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten sowie Veräusserungskosten

Bruttobetrag

Bruttoertrag

Bruttoertrag

Bruttobetrag

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

­







­

ZBStA

Marchzins und Bruchzins erfasst aufgrund Haltedauer pro rata temporis Bruttobetrag

Bruttoertrag

Bemessungsgrundlage ZBStA

Ein Verkauf von bis zum 31.12.2008 erworbenen Obligationen ist (nach einjähriger Haltedauer) steuerfrei, wenn die Zinsen in regelmässig gleichen Abständen mit fest vereinbarten Zinssätzen geleistet werden.

5074

8

Bezug aus Genussrecht Zins (ohne Beteiligung am Liquidationserlös) VeräusserungsVerkauf: Veräusserungsgewinn/ gewinn Veräusserungsverlust

Repo-Zins

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Obligationen

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

5075

Weiteres Ereignis (Auffangtatbestand)

Valorenereignisse aus Obligationen

Zuordnung Ertragsart EStG

Zuordnung EStG

Zins Dividende Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Sonstige Einkünfte

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Zuordnung Abkommen

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

­ ­



ZBStA

Bemessungsgrundlage ZBStA

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Veräusserungsgewinn

Swapgeschäfte

Forwards

Futures

Schadenersatzzahlung

§ 20 (3) § 43 (1) 11

§ 20 (2) 3 § 20 (4) 5 § 43 (1) 11

§ 20 (2) 3 § 20 (4) 5 § 43 (1) 11

§ 20 (2) 3 § 20 (4) 5 § 43 (1) 11

§ 20 (2) 3 § 20 (4) 5 § 43 (1) 11

Zuordnung EStG

Veräusserungsgewinn

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Art. 27

Art. 27

Art. 27

Art. 27

Art. 27

Zuordnung Abkommen

ZBStA

Delta Differenzausgleich oder Geldbetrag oder Vorteil abzüglich Aufwendungen im Zusammenhang mit Termingeschäft Delta Differenzausgleich oder Geldbetrag oder Vorteil abzüglich Aufwendungen im Zusammenhang mit Termingeschäft Bruttobetrag

­

­

­

Delta Differenzaus­ gleich oder Geldbetrag oder Vorteil (Ausübungspreis) abzüglich Aufwendungen im Zusammenhang mit Termingeschäft Cash-flow-Prinzip: ­ Zahlungseingang als Ertrag, Aufwendungen sogleich steuerwirksam

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

Bemessungsgrundlage ZBStA9

5076

Optionen, Forwards, Futures und Swaps unterliegen nicht dem ZBStA (Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) vom 1. Januar 2011 (nachfolgend «Wegleitung» genannt) RZ 166 f.).

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Optionsausübung/ Warrants (Barausgleich)

9

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Termingeschäften

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Stillhalterprämie

Stillhalterprämien (Entgelt für Einräumung Optionsrecht)

5077

Weiteres Ereignis (Auffangtatbestand)

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Termingeschäften

§ 20 (1) 11 § 43 (1) 8

Zuordnung EStG

Zins Dividende Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Sonstige Einkünfte

Zins

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Art. 24

Zuordnung Abkommen

Prämienzahlung abzüglich Hedgingkosten

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

­ ­



­

ZBStA

Bemessungsgrundlage ZBStA

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Zins Zins

Kapitalschutzprodukte

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Zins

Index- und Basketzertifikate auf Aktien

5078

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Veräusserung Reverse Convertibles (Aktienanleihe)

Couponszahlungen Reverse Convertibles (Aktienanleihe)

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus strukturierten Produkten

§ 20 (2) 7 § 20 (1) 7 § 43 (1) 7 § 43 (1) 10

§ 20 (2) 7 § 20 (4a) 3 § 20 (1) 7 § 43 (1) 7

§ 20 (1) 7

§ 20 (2) 7 § 20 (1) 7 § 43 (1) 7 § 43 (1) 10

Zuordnung EStG

Art. 27 Art. 24

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Zins Zins

Art. 27

Art. 27 Art. 24

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Zins

Art. 24

Zuordnung Abkommen

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Bemessungsgrundlage ZBStA

Garantierte Zahlungen (Wegleitung RZ 169 f.)

Garantierte Zahlungen (Wegleitung RZ 176 f.)

ZBStA





Veräusserungsfiktion ­ in Höhe von CHF 0.

Anschaffungskosten der Aktien entsprechen Anschaffungskosten der Reverse Convertibles Delta Verkaufspreis ­ abzüglich Anschaffungskosten Zins: laufende Zahlung

Optionsprämie

Delta Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Zins

Veräusserungsgewinn Zins (massgebend Entstehung des Schadens)

Index- und Basketzertifikate auf Forderungspapieren

Schadenersatzzahlung

Art. 27 Art. 24

Veräusserungsgewinn Zins

§ 20 (2) 7 § 20 (1) 7 § 43 (1) 7 § 43 (1) 10 Zins Dividende Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Sonstige Einkünfte

Art. 27 Art. 24

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Zins

§ 20 (2) 7 § 20 (1) 7 § 43 (1) 7 § 43 (1) 10

Zuordnung Abkommen

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Zuordnung EStG

Taxable income per share.

Reine Differenzmethode kommt zur Anwendung, falls TIS nicht vorhanden (Wegleitung RZ 163).

5079

10 11

Weiteres Ereignis (Auffangtatbestand)

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus strukturierten Produkten

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Bruttobetrag

Delta Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

­ ­



­



­

ZBStA

TIS10 Zunahme (aufgelaufener Zins) oder Differenz Verkaufspreis ­ Anschaffungskosten11

Bemessungsgrundlage ZBStA

Dividende

§6

Art. 25

Dividende ausgeschüttet Dividende (Zins ausgeschüttet aus Obligationenfonds) Dividende (Veräusserungsgewinn ausgeschüttet14) Dividende Zins Veräusserungsgewinn Art. 25 Art. 24 Art. 27

Art. 25

Art. 25

Zuordnung Abkommen

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Reine Differenzbesteuer-ung (Delta Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten), da kein TIS oder TID15 vorhanden



Ausschüttung + Zwischengewinn + 70 % des Mehrbetrags zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis; mind. 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises

Coupons



Coupons

Coupons



Veräusserungsgewinn

Bemessungsgrundlage ZBStA

ZBStA13

Coupons

Coupons

Coupons

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 2312

Erträge aus direktem Grundbesitz sind auf Stufe der betroffenen Person als Anleger nicht steuerbar.

Durch das ZBStA abgedeckte Fonds-Kategorien: EU-Fonds gemäss OGAW-Richtlinie, schweizerische affidavitfähige Anlagefonds, Drittfonds mit entsprechendem Reporting (Wegleitung RZ 111­146).

Nicht steuerbar, wenn die Wertpapiere durch den Fonds und die betroffene Person bis zum 31.12.2008 erworben wurden.

Taxable income per distribution.

5080

14 15

12 13

Ausschüttung (Fonds ohne entsprechendes Reporting)

§ 2 (1) iVm 1 (3) S 2

Dividende

Dividende

§ 2 (1) iVm 1 (3) S 2 § 2 (1) iVm 1 (3) S 2

Dividende

Ausschüttung (Fonds mit entsprechendem Reporting)

Zuordnung EStG

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Fonds

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Dividende

Thesaurierung

5081

18

17

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust Sonstige Einkünfte

§ 8 (5) iVm § 18 (2)

§ 8 (5) iVm § 18 (2)

Art. 25

Thesaurierte Dividende Dividende (thesaurierter Zins) Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust

§ 2 (1) iVm 1 (3) S 3 § 2 (1) iVm 1 (3) S 3

Art. 27

Art. 27

Art. 25

Zuordnung Abkommen

Zuordnung Ertragsart Abkommen

Zuordnung EStG

TIS bei Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden; nur der Zwischengewinn bei Anteilen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden17 Veräusserungserlös (abzüglich bereits versteuerte Ausschüttungen, Zwischengewinne und 70 % des Mehrertrags nach § 6 InvStG)

Thesaurierter Betrag

Thesaurierter Betrag

Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer Art. 23

TIS

Reine Differenzbesteuerung (Delta Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten), da kein TIS oder TID vorhanden



Thesaurierter Betrag Thesaurierter Betrag

Bemessungsgrundlage ZBStA





­

ZBStA

Veräusserungsgewinne/Veräusserungsverluste sind bei Erwerb der Anteile vor dem 1.1.2009 bis auf den darin enthaltenen Zwischengewinn des laufenden Geschäftsjahres nicht steuerbar.

Bei Erwerb der Anteile vor dem 1.1.2009 ist der Zwischengewinn vom Veräusserungserlös zu trennen. Der Zwischengewinn ist als laufender Ertrag steuerbar.

Bei Erwerb der Anteile nach dem 31.12.2008 ist der Zwischengewinn Teil des steuerpflichtigen Veräusserungsgewinns.

Nicht steuerbar bei Erwerb der Anteile bis zum 31.12.2008.

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust18

Rückgabe/Veräusserung Fondsanteil durch Anleger (Fonds ohne entsprechendes Reporting)

16

Veräusserungsgewinn/ Veräusserungsverlust16

Rückgabe/Veräusserung Fondsanteil durch Anleger (Fonds mit entsprechendem Reporting)

Dividende

Zuordnung Ertragsart EStG

Valorenereignisse aus Fonds

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Protokoll

1.

Die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in der Bundesrepublik Deutschland wird dadurch verbessert, dass das Verfahren auf der Grundlage einer intensivierten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts, gestrafft und beschleunigt wird.

2.

Das vereinfachte Freistellungsverfahren basiert auf folgenden Elementen:

2.1

Die Erfordernisse des Verfahrens, nach welchem schweizerische Banken eine Kundenbeziehung in der Bundesrepublik Deutschland anbahnen können, können dadurch erfüllt werden, dass: a) die Bank, soweit die Geschäftsbeziehung nicht über deren Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet wird, die Identität des Vertragspartners (Kunden) im Rahmen der Fernidentifizierung durch Einschaltung folgender zuverlässiger Dritter feststellt: ­ eine Zweigniederlassung in einem Drittstaat oder eine Konzerngesellschaft, soweit diese in die group compliance der schweizerischen Bank eingegliedert sind, eine Korrespondenzbank oder einen anderen Finanzintermediär, soweit dieser die Voraussetzungen der Artikel 14­16 der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 erfüllt, ­ einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Identifizierungen üblicherweise vornimmt, ­ die Deutsche Post-AG unter Nutzung des PostIdentService; diese zuverlässigen Dritten haben unter Zurverfügungstellung der notwendigen Identifikationsdaten (Name und Anschrift und, soweit bei natürlichen Personen einschlägig, Geburtsort und Geburtsdatum) zu bestätigen, dass der zu identifizierende Vertragspartner (Kunde) mit der bei ihnen auftretenden Person übereinstimmt; b) bei grenzüberschreitender Geschäftsanbahnung in der Bundesrepublik Deutschland die zu beachtenden Anleger- und Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden und deren Einhaltung durch die Aufsichtsbehörden überprüft wird; c) der Antragsteller im Antrag zustimmt, dass sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an Prüfungshandlungen in Bezug auf Punkt 2.1.b) durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei Vor-Ort-Prüfungen beteiligen kann. Die FINMA wird einem Prüfungsersuchen gemäss den Modalitäten nachkommen, die in der in Punkt 4 erwähnten Vereinbarung festzulegen sind.

5082

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

2.2

Das Freistellungsverfahren für schweizerische Banken in der Bundesrepublik Deutschland wird dahingehend konkretisiert, dass: a) die Frist für die Entscheidung der BaFin über den Freistellungsantrag drei Monate ab Antragsstellung und Eingang der vollständigen Unterlagen nicht überschreiten sollte und bei längerer Dauer die BaFin dies gesondert begründen muss; für die Abwicklung des Freistellungsverfahrens spezifische BaFinInformationsblätter erstellt werden und die BaFin auf Anfrage hin Auskunft über die in der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Regeln erteilen wird; b) bei Uneinigkeit zwischen Antragsteller und BaFin die Möglichkeit geschaffen wird, den in diesem Abkommen vorgesehenen gemeinsamen Ausschuss für eine empfehlende Stellungnahme anzurufen; dies gilt auch für Freistellungsverfahren, die die Dauer von neun Monaten übersteigen.

3.

Die UCITS-Konformität von deutschen und schweizerischen Effektenfonds wird in der im Punkt 4 erwähnten Vereinbarung festgehalten. Damit wird der Vertrieb der deutschen Kapitalanlagen in der Schweiz und der schweizerischen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.

4.

Die Aufsichtsbehörden werden die erforderlichen technischen Fragen zu diesem Protokoll in einer Vereinbarung regeln. Diese ist bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschliessen und tritt mit diesem gleichzeitig in Kraft.

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Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Schlussakte

Zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt.

Die Bevollmächtigten haben die folgenden Erklärungen angenommen, welche dieser Schlussakte beigefügt sind: 1.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Gleichwertigkeit dieses Abkommens

2.

Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden

Unterzeichnet in Berlin, am 21. September 2011, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

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Für die Bundesrepublik Deutschland:

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Gleichwertigkeit dieses Abkommens Die Vertragsstaaten erklären, dass die im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vereinbarte bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt. Sie sehen das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt als ausgewogene Regelung an, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Massnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht durch einseitiges Handeln verletzen oder sich im Verhältnis mit Drittparteien gegen diese Regelung wenden.

Erklärung der Bundesrepublik Deutschlands betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, dass sich die deutschen Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb von bei Banken in der Schweiz entwendeten Kundendaten bemühen werden.

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Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Deutschland

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