Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. März 20122, beschliesst: Art. 1 Das Übereinkommen vom 25. Juni 19983 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) wird genehmigt.

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Die Änderung vom 27. Mai 2005 der Aarhus-Konvention wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Aarhus-Konvention und die Änderung der Aarhus-Konvention zu ratifizieren.

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Er wird ferner ermächtigt, bei der Ratifizierung folgenden Vorbehalt anzubringen:

Vorbehalt zu Art. 4, 6 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 2 Im Bereich der Kernenergie und des Strahlenschutzes steht die Anwendung von: 1.

Artikel 4 der Aarhus-Konvention für Gesuche um Einsicht in Dokumente, die Informationen in Zusammenhang mit Kernanlagen enthalten, unter dem Vorbehalt von Artikel 23 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20044, der den Zugang nur zu amtlichen Dokumenten gewährt, die nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes, dem 1. Juli 2006, erstellt wurden oder der Behörde zugegangen sind;

2.

Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention unter dem Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)5, der das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen nach Artikel 55 USG vom 7. Oktober 1983 in Bezug auf radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung ausschliesst.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vorbehalte nach Absatz 4 zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos geworden sind.

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1 2 3 4 5

SR 101 BBl 2012 4323 SR ...; BBl 2012 4367 SR 152.3 SR 814.01

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Genehmigung und die Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung. BB

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19836 Art. 6 Aufgehoben Art. 7 Abs. 8 Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes, im Bereich der Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes, des Landschaftsschutzes, des Gewässerschutzes, des Schutzes vor Naturgefahren, der Walderhaltung, der Jagd, der Fischerei, der Gentechnik sowie des Klimaschutzes.

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Art. 10b Abs. 2 Bst. b Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:

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b.

das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;

Gliederungstitel nach Art. 10d

4. Kapitel: Umweltinformationen Art. 10e (neu)

Umweltinformation und -beratung

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere: 1

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a.

veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44);

b.

können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen: 1. die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), 2. die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen, und 3. die Auskünfte nach Artikel 46.

SR 814.01

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Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

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Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

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Art. 10f (neu) 1

Umweltberichte

Die Kantone beurteilen regelmässig den Zustand der Umwelt auf ihrem Gebiet.

2 Der Bundesrat beurteilt mindestens alle vier Jahre den Zustand der Umwelt in der Schweiz und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.

Art. 10g (neu)

Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen

Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.

1

Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20047 (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten.

2

Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.

3

Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Rechts. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an.

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Art. 29h Aufgehoben Art. 47 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Amtsgeheimnis 1

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und 2 Aufgehoben.

SR 152.3 SR 172.021

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2. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19919 Art. 50

Information und Beratung

Bund und Kantone prüfen die Auswirkungen der Massnahmen dieses Gesetzes und informieren die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer; insbesondere:

1

a.

veröffentlichen sie die Erhebungen über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes;

b.

können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen die Ergebnisse der Erhebungen und Kontrollen an privaten und öffentlichen Gewässern veröffentlichen (Art. 52).

Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

2

Die Gewässerschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie empfehlen Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.

3

Art. 52 Abs. 3 Aufgehoben

3. Gentechnikgesetz vom 21. März 200310 Art. 18 Abs. 1 Der Anspruch auf Zugang zu Informationen in amtlichen Dokumenten über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen richtet sich nach Artikel 10g des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983.

1

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze.

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9 10

SR 814.20 SR 814.91

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