Bundesgesetz über die Besteuerung von Spirituosen und Ethanol

Entwurf

(Spirituosensteuergesetz, SpStG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 105 und 131 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 20122, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand, Begriffe und Grundsätze Art. 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zum Zoll- und zum Lebensmittelrecht

Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Steuern auf Spirituosen und auf Ethanol. Zu diesem Zweck regelt es auch die Voraussetzungen für die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, die Be- und Verarbeitung, die Lagerung und die Verwendung von Spirituosen und Ethanol sowie für den Grosshandel mit Spirituosen und Ethanol.

1

2

Es gilt nicht für: a.

Bioethanol zu Treibstoffzwecken;

b.

Ethanol, das ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde, mit Ausnahme der Getränke nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 2.

Die Bestimmungen der Zoll- und der Lebensmittelgesetzgebung sind anwendbar, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

3

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

a.

Alkohol: Ethanol;

b.

Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die dem menschlichen Konsum dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes als Ethanol;

SR 101 BBl 2012 1315

2010-0555

1467

Spirituosensteuergesetz

c.

Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituosen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes auch: 1. reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist, 2. Getränke mit einem Alkoholgehalt über 18 Volumenprozenten, deren Ethanol ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde;

d.

Hersteller oder Herstellerin: Person, die auf eigene Rechnung oder im Auftrag Dritter Spirituosen oder Ethanol herstellt;

e.

Grosshandel: die Abgabe oder Vermittlung von Spirituosen oder von Ethanol an: 1. Wiederverkäufer und Wiederverkäuferinnen, oder 2. Unternehmen, die Spirituosen oder Ethanol in ihrem Betrieb be- oder verarbeiten;

f.

Inland: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollanschlussgebiete, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete;

g.

Einfuhr: das Verbringen von Waren ins Inland.

Art. 3 1

Grundsätze

Beim Vollzug dieses Gesetzes achtet die zuständige Behörde auf: a.

die Wettbewerbsneutralität;

b.

tiefe Erhebungs- und Entrichtungskosten;

c.

geringen administrativen Aufwand.

Die Festlegung des Steuersatzes orientiert sich an den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes.

2

2. Kapitel: Kontrolle über Herstellung und Einfuhr von und Handel mit Spirituosen und Ethanol Art. 4

Meldepflicht

Vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit muss sich bei der zuständigen Behörde melden, wer: a.

Spirituosen oder Ethanol herstellen will; oder

b.

Grosshandel betreiben will mit: 1. Ethanol zu industriellen Zwecken, oder 2. Spirituosen mit einer Menge von mehr als 200 Litern reinen Alkohols jährlich.

1468

Spirituosensteuergesetz

Art. 5

Ethanolregister

1

Die zuständige Behörde führt ein öffentliches Ethanolregister.

2

In das Register wird eingetragen, wer: a.

sich nach Artikel 4 gemeldet hat;

b.

Spirituosen und Ethanol mit einer Menge von mehr als 200 Litern reinen Alkohols jährlich einführt;

c.

die Bewilligung erhält, ein Steuerlager (Art. 21) zu betreiben; oder

d.

eine Verwendungsbewilligung (Art. 9) erhält.

Der Bundesrat kann Personen oder Betriebe von der Registrierungspflicht befreien, die Grosshandel betreiben mit:

3

a.

Erzeugnissen zum menschlichen Konsum, die nur geringe Mengen Spirituosen enthalten;

b.

anderen spirituosenhaltigen Erzeugnissen, deren Abgabe durch besondere Erlasse geregelt ist.

Jede Änderung des Namens und des Wohn- oder Geschäftssitzes sowie die Aufgabe der registrierten Tätigkeit sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Wer seine Tätigkeit aufgibt, wird im Ethanolregister gelöscht.

4

Art. 6 1

Kontrollvorschriften

Wer im Register eingetragen ist, muss: a.

eine vollständige Kontrolle über die im Ethanolregister eingetragenen Tätigkeiten führen;

b.

dem zuständigen Kontrollorgan auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind;

c.

die Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.

Die zuständige Behörde führt risikoorientierte Kontrollen durch. Sie ist befugt, Produktionsanlagen, Warenlager und andere Betriebsräume sowie, soweit erforderlich, Geschäftsbücher jederzeit und ohne Vorankündigung zu kontrollieren.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der risikoorientierten Kontrolle. Für die Herstellung, Lagerung und Verwendung von sowie den Grosshandel mit kleinen Mengen an Spirituosen oder Ethanol kann er vereinfachte Kontrollvorschriften vorsehen.

3

Art. 7

Ausserordentliche Revision

1

Die Betriebe können jederzeit eine ausserordentliche Revision verlangen.

2

Die ausserordentliche Revision ist gebührenpflichtig.

1469

Spirituosensteuergesetz

Art. 8

Erkennungszeichen

Flaschen und andere Behältnisse, die Spirituosen enthalten, müssen zur Steuersicherung auf der Etikette den Namen des schweizerischen Herstellers, der schweizerischen Herstellerin, des Importeurs oder der Importeurin tragen.

1

2 Flaschen und Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäss etikettiert oder die mit den Namen mehrerer Importeure oder Importeurinnen versehen sind, müssen mit Bewilligung der zuständigen Behörde nachetikettiert oder mit einer Zusatzetikette versehen werden, auf der einzig der Name des schweizerischen Herstellers, der schweizerischen Herstellerin, des Importeurs oder der Importeurin aufgeführt ist.

Anstelle des Namens des schweizerischen Herstellers, der schweizerischen Herstellerin, des Importeurs oder der Importeurin darf eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Identifikationsnummer verwendet werden.

3

Art. 9

Verwendungsbewilligung

Die zuständige Behörde kann Betrieben eine Bewilligung zum Bezug von unversteuerten Spirituosen oder unversteuertem nicht denaturiertem Ethanol erteilen, soweit vorgesehen ist, die Waren:

1

a.

zur gewerblichen Herstellung steuerbefreiter Erzeugnisse zu verwenden; oder

b.

in gewerblichen Prozessen, die nicht Trink- und Konsumzwecken dienen, einzusetzen.

Die Behörde legt in der Bewilligung die entsprechenden Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstabe a oder die entsprechenden Prozesse nach Absatz 1 Buchstabe b fest.

2

3

4

Der Betrieb darf nach Absatz 1 bezogene Waren: a.

an Betriebe abgeben, die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c oder d im Ethanolregister eingetragen sind;

b.

bis zu 2000 Litern reinen Alkohols mit einer Steueranmeldung steuerpflichtig verwenden oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgeben.

Für kleine Mengen kann die Verwendungsbewilligung zeitlich befristet werden.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind.

5

Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Verwendungsbewilligung erteilt wird, und über die Auflagen zu deren Benutzung.

6

1470

Spirituosensteuergesetz

3. Kapitel: Besteuerung 1. Abschnitt: Steuerobjekt und Entstehung der Steuerforderung Art. 10

Steuerobjekt

Der Steuer unterliegen die Herstellung und die Einfuhr von: a.

Spirituosen;

b.

Ethanol;

c.

spirituosenhaltigen Nahrungsmitteln.

Art. 11

Entstehung der Steuerforderung

Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche Überführung gilt: a.

der Zeitpunkt der Herstellung der steuerpflichtigen Waren im Inland;

b.

für Waren, die eingeführt werden: der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

c.

für Waren in Steuerlagern (Art. 21): der Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager zu steuerpflichtigen Zwecken verwendet werden;

d.

für unversteuerte Waren, die entsprechend einer Verwendungsbewilligung (Art. 9) zu steuerpflichtigen Zwecken gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b verwendet oder abgegeben werden: der Zeitpunkt der Verwendung oder Abgabe;

e.

für unversteuerte Waren, die entgegen einer Verwendungsbewilligung (Art. 9) verwendet werden: der Zeitpunkt der bewilligungswidrigen Verwendung;

f.

für unversteuerte Waren, die nicht ordnungsgemäss in ein Steuerlager oder in einen Betrieb mit Verwendungsbewilligung verbracht werden: der Zeitpunkt nach Buchstabe b, c oder d.

2. Abschnitt: Steuerpflicht Art. 12

Steuersubjekt

Steuerpflichtig sind: a.

für im Inland hergestellte Spirituosen, im Inland hergestelltes Ethanol und im Inland hergestellte spirituosenhaltige Nahrungsmittel: der Hersteller oder die Herstellerin;

b.

für eingeführte Spirituosen, eingeführtes Ethanol und eingeführte spirituosenhaltige Nahrungsmittel: der Zollschuldner oder die Zollschuldnerin;

1471

Spirituosensteuergesetz

c.

bei Steuerlagern: der Inhaber oder die Inhaberin der entsprechenden Bewilligung;

d.

für unversteuerte Spirituosen und nicht denaturiertes und unversteuertes Ethanol, welche an Betriebe ohne Verwendungsbewilligung abgegeben werden: der Lieferant oder die Lieferantin, der oder die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d im Ethanolregister eingetragen ist;

e.

für unversteuerte Spirituosen und nicht denaturiertes und unversteuertes Ethanol, welche entgegen einer Verwendungsbewilligung verwendet werden: der Verwender oder die Verwenderin.

Art. 13

Steuernachfolge

Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.

1

2

Die Steuernachfolge treten an: a.

die Erben und Erbinnen beim Tod der steuerpflichtigen Person;

b.

die persönlich haftenden Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder deren Erben und Erbinnen nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;

c.

die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

Die Erben und Erbinnen haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile. Die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.

3

4 Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbstständig ausüben.

Art. 14

Mithaftung für die Steuer

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: a.

für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses beziehungsweise des Nachlassvermögens;

b.

für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

1472

Spirituosensteuergesetz

3. Abschnitt: Steuerbemessung Art. 15

Bemessungsgrundlage

Die Steuer wird je Liter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °Celsius bemessen.

Art. 16

Steuersatz

1

Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reinen Alkohols.

2

Sie beträgt 50 Prozent des Steuersatzes nach Absatz 1 für die folgenden Getränke: a.

mit einem Alkoholgehalt von mindestens 18 und höchstens 22 Volumenprozent: 1. Naturweine und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen, 2. Likörweine, 3. aromatisierte Weine;

b.

mit einem Alkoholgehalt von weniger als 18 Volumenprozent: 1. Likörweine, soweit sie mit Spirituosen versetzt sind, 2. aromatisierte Weine.

Sie beträgt 116 Franken je Liter reinen Alkohols für Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent, die:

3

a.

mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten; und

b.

konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.

Art. 17

Anpassung des Steuersatzes an die Teuerung

Der Bundesrat kann die Steuersätze der Teuerung anpassen, wenn diese nach dem Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 5 Prozent gestiegen ist.

1

Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.

2

4. Abschnitt: Steuerbegünstigungen Art. 18 1

Steuerbefreiung

Von der Steuer befreit sind die Herstellung und die Einfuhr von: a.

denaturiertem Ethanol;

b.

Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol, die zu gewerblichen Zwecken, jedoch nicht zu Trink- oder Konsumzwecken verwendet werden; 1473

Spirituosensteuergesetz

c.

für die Endkonsumenten und Endkonsumentinnen bestimmten Produkten, die Ethanol enthalten und für den Menschen ungeniessbar sind;

d.

Spirituosen, die nicht mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten;

e.

ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Getränken, denen ethanolhaltige Aromen beigefügt werden, sofern der Gesamtalkoholgehalt durch die Aromatisierung um nicht mehr als 0,5 Volumenprozent erhöht wird;

f.

spirituosenhaltigen Nahrungsmitteln, sofern diese die folgenden Alkoholgehalte nicht überschreiten: 1. 5 Liter reinen Alkohols pro 100 Kilogramm, 2. bei Pralinen: 8,5 Liter reinen Alkohols pro 100 Kilogramm.

Von der Steuer befreit sind zudem Verluste, die insbesondere bei der Verarbeitung, Abfüllung oder Lagerung von Spirituosen oder Ethanol entstehen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt die Einzelheiten und die Höchstmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.

2

Art. 19

Steuerermässigung

Der Steuersatz nach Artikel 16 Absatz 1 wird für die Herstellung kleiner Mengen reinen Alkohols wie folgt ermässigt:

1

Jahresproduktion

2

Ermässigung

a.

1801­2000 Liter

5%

b.

1601­1800 Liter

10 %

c.

1401­1600 Liter

15 %

d.

1201­1400 Liter

20 %

e.

1001­1200 Liter

25 %

f.

höchstens 1000 Liter

30 %

Die Steuersätze werden kaufmännisch auf ganze Rappen gerundet.

Für eingeführten reinen Alkohol eines ausländischen Herstellers oder einer ausländischen Herstellerin mit einer Jahresproduktion bis 2000 Liter reinen Alkohols wird die Steuerermässigung bei Vorlage einer amtlichen Bestätigung gewährt.

3

4

Die Steuerermässigung wird nur für volle Kalenderjahre gewährt.

Die ermässigte Steuer wird im laufenden Kalenderjahr nach der Jahresproduktion des Vorjahres vorläufig festgesetzt.

5

Der Bundesrat kann Massnahmen vorsehen, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Steuerermässigung zu verhindern.

6

1474

Spirituosensteuergesetz

Art. 20

Denaturierung

Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss.

1

2

3

Das EFD regelt: a.

für im Inland hergestellte Erzeugnisse die Methoden der Denaturierung;

b.

für eingeführte Erzeugnisse die Anerkennung der Denaturierungsmethoden.

Die Denaturierung kann vorgenommen werden durch: a.

Unternehmen, die dazu ermächtigt wurden; oder

b.

die zuständige Behörde.

Art. 21

Steuerlager

Spirituosen, nicht denaturiertes Ethanol und spirituosenhaltige Nahrungsmittel dürfen unversteuert:

1

a.

in ein Steuerlager verbracht werden;

b.

in einem Steuerlager hergestellt werden; oder

c.

in einem Steuerlager be- und verarbeitet werden.

2

Wer ein Steuerlager betreibt, braucht eine Bewilligung der zuständigen Behörde.

3

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a.

jährlich eine Menge von mindestens 200 Litern reinen Alkohols einführt oder herstellt;

b.

die erforderlichen Sicherheiten leistet;

c.

über Räume und Behälter verfügt, die den Anforderungen an die Kontrolle genügen;

d.

einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens gewährleistet; und

e.

in den letzten fünf Jahren keine schwere Widerhandlung und keine wiederholten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Zoll- oder des Verbrauchssteuerrechts begangen hat.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind.

4

Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Betreiben eines Steuerlagers.

5

6

Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung.

Art. 22

Beförderung

Werden unversteuerte Waren eingeführt, ausgeführt oder zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung befördert, so haften für die Erfüllung der

1

1475

Spirituosensteuergesetz

sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten, namentlich für die Entrichtung der Steuer, folgende Personen:

2

a.

der Zollschuldner oder die Zollschuldnerin bei Beförderungen von der Grenze in ein Steuerlager oder einen Betrieb mit Verwendungsbewilligung;

b.

der Exporteur oder die Exporteurin bei Beförderungen von einem Steuerlager oder einem Betrieb mit Verwendungsbewilligung zur Grenze;

c.

der versendende Betrieb bei Beförderungen zwischen Steuerlagern oder Betrieben mit Verwendungsbewilligung.

Die Haftung endet, wenn: a.

die Ware im Steuerlager oder im Betrieb mit Verwendungsbewilligung eingetroffen und deren Empfang bestätigt worden ist;

b.

die Ausfuhr der Waren zollamtlich bestätigt worden ist.

Art. 23 1

Rückerstattung

Die Steuer wird auf Gesuch hin rückerstattet: a.

dem Exporteur oder der Exporteurin steuerpflichtiger Erzeugnisse, wenn sie ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 verbracht werden;

b.

dem oder der Steuerpflichtigen in Fällen, in denen besteuerte Waren zu einem von der Steuer befreiten Zweck verwendet werden;

c.

dem oder der Steuerpflichtigen, dem oder der die zuständige Behörde eine von ihr zu erhebende Steuer zu hoch festgesetzt hat.

Der Rückerstattungssatz wird nach der in diesem Gesetz vorgesehenen fiskalischen Belastung der Erzeugnisse bestimmt. Kann der Betrag der fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, so gelangt für die Rückerstattung der niedrigste Satz zur Anwendung.

2

Ein Rückerstattungsanspruch besteht ab einem Steuerbetrag von 300 Franken. Er erlischt fünf Jahre nach Entstehung der Steuerforderung.

3

Das EFD regelt die Rückerstattung der Steuer auf nach diesem Gesetz fiskalisch belasteten Ausgangsstoffen, die zur Herstellung von Getränken nach Artikel 16 Absatz 2 und von Nahrungsmitteln nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f verwendet werden.

4

3

SR 631.0

1476

Spirituosensteuergesetz

5. Abschnitt: Steuererhebung Art. 24

Steueranmeldung

Steuerpflichtige Hersteller und Herstellerinnen haben ihre Produktion quartalsweise jeweils bis zum zwölften Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats der zuständigen Behörde anzumelden.

1

Wer ein Steuerlager betreibt, muss die Auslagerungen monatlich bis zum zwölften Tag des Folgemonats anmelden. Dasselbe gilt für Spirituosen und Ethanol, die von dem Inhaber oder der Inhaberin einer Verwendungsbewilligung gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben werden.

2

Für die bei der Einfuhr zu erhebenden Steuern findet die Zollgesetzgebung Anwendung, soweit die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung, der Erlass und die Verjährung betroffen sind.

3

Die zuständige Behörde kann für die Steueranmeldung ein elektronisches Anmeldeverfahren vorschreiben.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Steueranmeldeverfahren. Er kann insbesondere längere Anmeldefristen für die Hersteller und Herstellerinnen von kleinen Mengen vorsehen.

5

Art. 25

Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig.

Art. 26 1

Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist für Steuern und sonstige Geldforderungen beträgt dreissig Tage.

Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt.

2

Art. 27

Zinsen

Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

1

Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückvergütung oder Rückerstattung zu Unrecht erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet.

2

Ab dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.

3

Das EFD kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen für Fälle, in denen aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.

4

5

Es legt die Zinssätze fest.

1477

Spirituosensteuergesetz

Art. 28

Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist.

1

2

Die Verjährung wird unterbrochen: a.

wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;

b.

durch jede Amtshandlung, die bezweckt, eine Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person festzulegen.

Sie steht still, solange die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3

4

Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen steuerpflichtigen Personen.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist.

5

Art. 29

Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

1

2

3

Die Verjährung wird unterbrochen: a.

wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;

b.

durch jede Amtshandlung, die bezweckt, eine Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person geltend zu machen.

Sie steht still, solange: a.

ein Rechtsmittelverfahren läuft;

b.

die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann;

c.

die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist.

Unterbrechung und Stillstand der Verjährung wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

4

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

5

Art. 30

Fiskalausfall

Die Leistungs- und die Rückleistungspflicht im Fall von Widerhandlungen richtet sich nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).

1

Lässt sich im Fall einer Steuerhinterziehung oder einer Pfandunterschlagung die hinterzogene Steuer oder der erzielte Steuervorteil nicht mehr genau ermitteln, so wird der entsprechende Betrag von der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt.

2

4

SR 313.0

1478

Spirituosensteuergesetz

6. Abschnitt: Steuerpfand und Sicherstellung der Steuer Art. 31

Steuerpfandrecht

Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an allen nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Erzeugnissen, die im Inland hergestellt oder gelagert werden, wenn die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint, namentlich wenn die steuerpflichtige Person:

1

a.

Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; oder

b.

mit der Zahlung in Verzug ist.

Das Steuerpfandrecht gilt auch für Erzeugnisse, die nach diesem Gesetz steuerpflichtig sind und für welche die Steuerforderung noch nicht entstanden ist; es geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.

2

Art. 32

Beschlagnahme

Die zuständige Behörde macht das Steuerpfandrecht geltend, indem sie die Ware beschlagnahmt.

1

2

Sie beschlagnahmt die Ware, indem sie: a.

von ihr Besitz ergreift; oder

b.

dem Besitzer oder der Besitzerin verbietet, darüber zu verfügen.

Sie kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben.

3

Art. 33 1

Steuerpfandverwertung

Ein Steuerpfand kann verwertet werden, wenn: a.

die dadurch gesicherte Steuerforderung vollstreckbar geworden ist; und

b.

die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2

Das Pfand wird durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet.

3

Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verwertungsverfahren festlegen.

Die zuständige Behörde kann das Pfand mit dem Einverständnis des Pfandeigentümers oder der Pfandeigentümerin und unter den vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen freihändig verkaufen.

4

Art. 34

Sicherstellung der Steuer

Die zuständige Behörde kann Steuern und sonstige Geldforderungen, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

1

a.

die Forderungen nicht durch ein ausreichendes und verwertbares Steuerpfand gesichert sind; und 1479

Spirituosensteuergesetz

b.

die Zahlung als gefährdet erscheint, namentlich wenn die zahlungspflichtige Person: 1. Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen, oder 2. mit der Zahlung in Verzug ist.

Die Sicherstellung kann durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren, mit einer Bankgarantie oder einer Solidarbürgschaft geleistet werden.

2

Die Sicherstellungsverfügung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleich.

3

4

Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG.

5

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

6

7. Abschnitt: Nachforderung, Rückerstattung, Stundung und Erlass Art. 35

Nachforderung und Rückerstattung der Steuer

Hat die zuständige Behörde eine von ihr zu erhebende Steuer zu niedrig oder eine Steuerrückerstattung zu hoch festgesetzt, so kann sie den entsprechenden Betrag innerhalb von fünf Jahren nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung nachoder zurückfordern.

1

Wird innerhalb von fünf Jahren seit der Veranlagung festgestellt, dass eine Steuer ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Steuerbetrag rückerstattet.

2

Art. 36

Stundung und Erlass

Die Steuer wird der steuerpflichtigen Person, die der Aufzeichnungspflicht nach diesem Gesetz untersteht, ganz oder teilweise erlassen oder rückerstattet, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass die mit der Steuer belastete Ware untergegangen ist.

1

Steuern, Zinsen und sonstige Geldforderungen können der zahlungspflichtigen Person ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen; ausgenommen sind Geldstrafen und Bussen.

2

Die Steuer wird der steuerpflichtigen Person erlassen oder rückerstattet, wenn die Ware innert fünf Jahren seit Entstehung der Steuerforderung unter Kontrolle der zuständigen Behörde vernichtet wird.

3

5

SR 281.1

1480

Spirituosensteuergesetz

Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er kann vorsehen, dass der Anspruch auf Stundung oder Erlass erst ab einem gewissen Steuerbetrag besteht.

4

4. Kapitel: Gebühren Art. 37 Die zuständige Behörde kann für Verfügungen und Dienstleistungen, die sie im Vollzug dieses Gesetzes erlässt beziehungsweise erbringt, Gebühren erheben.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die zuständige Behörde auch für andere amtliche Verrichtungen, die sie im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes vornimmt, Gebühren erhebt.

2

3

Er regelt die Höhe der Gebühren.

Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Bestimmungen über die Besteuerung und die Schuldbetreibung dieses Gesetzes sinngemäss.

4

5. Kapitel: Verteilung und Verwendung des Reinertrages Art. 38

Verteilung des Reinertrages

Als Reinertrag gelten die Einnahmen aus der Spirituosensteuer nach Abzug einer Vollzugspauschale.

1

Der Reinertrag wird zu 10 Prozent den Kantonen zugewiesen; 90 Prozent verbleiben beim Bund.

2

Die Verteilung an die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.

3

Art. 39

Verwendung des Reinertrages und Berichterstattung

Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

1

Der Anteil der Kantone wird zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen verwendet.

2

Die Kantone erstatten dem Bund alle zwei Jahre Bericht über die Verwendung ihres Anteils.

3

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) fasst die kantonalen Berichte zusammen und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung der Zusammenfassung.

4

1481

Spirituosensteuergesetz

6. Kapitel: Amtshilfe Art. 40

Amtshilfe unter inländischen Behörden

Die zuständige Behörde und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

1

Die inländischen Behörden geben der zuständigen Behörde Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

2

Art. 41

Amtshilfe für ausländische Behörden

Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe leisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung ihrer jeweiligen Alkoholgesetzgebung und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

1

Wird die zuständige Behörde von einer ausländischen Behörde um Amtshilfe ersucht, so kann sie Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, zur Mitwirkung verpflichten, namentlich zur Erteilung von Auskünften und zur Herausgabe von Daten und Dokumenten.

2

Personen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, können das Zeugnis verweigern, soweit ihnen ein gesetzliches Berufsgeheimnis zusteht.

3

Wird das Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht, so erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht.

4

7. Kapitel: Datenschutz Art. 42

Informationssysteme

Die zuständige Behörde darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist. Sie darf Informationssysteme führen, namentlich betreffend:

1

a.

die Veranlagung und die Erhebung von Abgaben;

b.

die Erstellung von Risikoanalysen;

c.

die Verfolgung und die Beurteilung von Straftaten;

d.

die Behandlung von Amts- und von Rechtshilfeersuchen;

e.

die Durchführung von Verwaltungsverfahren;

f.

die Erstellung von Statistiken.

1482

Spirituosensteuergesetz

2

Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen über: a.

die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;

b.

die Kataloge der zu erfassenden Daten;

c.

den Zugriff auf die Daten;

d.

das Bearbeiten der Daten;

e.

die Dauer der Aufbewahrung der Daten;

f.

die Archivierung und die Vernichtung der Daten;

g.

die Datensicherheit.

Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone beschaffen und bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist.

3

Art. 43

Datenbekanntgabe an inländische Behörden

Die zuständige Behörde darf Daten sowie Feststellungen, die das eigene Personal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden notwendig ist.

1

Sie darf namentlich folgende Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben:

2

a.

Angaben über Abgabepflichten;

b.

Angaben über hängige und über abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstrafund strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich;

c.

Angaben über die Herstellung, die Be- und Verarbeitung, die Lagerung und den Handel sowie die Ein- und die Ausfuhr von Spirituosen und Ethanol;

d.

Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen Erlasse des Bundes, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.

3

Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschliesslich zweckkonform verwendet werden. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht an Dritte weitergeleitet werden.

4

1483

Spirituosensteuergesetz

8. Kapitel: Rechtsmittel Art. 44 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.

1

Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.

2

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

3

Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

4

9. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 45

Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer

Wer durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration oder in irgendeiner anderen Weise die in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Steuer hinterzieht und sich oder einem Dritten damit einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 300 000 Franken.

1

Wer die Steuer durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Anmeldung oder in irgendeiner anderen Weise gefährdet, wird mit Busse bis zu 300 000 Franken bestraft. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.

2

Bei erschwerenden Umständen (Art. 47) kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.

3

Art. 46

Hehlerei

Wer Spirituosen oder Ethanol, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie unrechtmässig hergestellt oder eingeführt wurden oder dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen wurde, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung für die Vortat bestraft.

1

Bei erschwerenden Umständen (Art. 47) kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.

2

Art. 47

Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten: a.

die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen;

b.

die Anwerbung einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung.

1484

Spirituosensteuergesetz

Art. 48

Steuerpfandunterschlagung

Wer von der zuständigen Behörde als Steuerpfand beschlagnahmte Spirituosen oder Ethanol, die in seinem oder ihrem Besitz belassen worden sind, vernichtet oder ohne Zustimmung der Behörde darüber verfügt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 30 000 Franken.

Art. 49 1

Missachtung der Kontrollvorschriften

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Spirituosen oder Ethanol ausübt, ohne sich anzumelden oder ohne im Besitz der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bewilligung zu sein;

b.

gegen die Kontrollvorschriften verstösst, die für diese Tätigkeiten gelten.

Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 5000 Franken. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden; diese kann mit einer Kostenauflage verbunden werden.

2

Art. 50

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

1

2 Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden; diese kann mit einer Kostenauflage verbunden werden.

Art. 51

Versuch

Der Versuch einer Übertretung gegen dieses Gesetz ist strafbar; davon ausgenommen sind die Ordnungswidrigkeiten.

Art. 52

Konkurrenz

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig einen oder mehrere Tatbestände von Widerhandlungen nach diesem oder einem anderen Gesetz und werden diese Widerhandlungen von derselben Behörde verfolgt und beurteilt, so verhängt die zuständige Behörde die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe; diese kann angemessen erhöht werden.

1485

Spirituosensteuergesetz

Art. 53

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 VStrR6 strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 54

Strafverfolgung

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden nach dem VStrR7 verfolgt und beurteilt.

1

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist die EZV.

Art. 55

Verfolgungsverjährung

Die Verjährung der Strafverfolgung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR8 gilt auch für die Tat nach Artikel 46.

10. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen Art. 56 Bei schweren oder innerhalb von fünf Jahren wiederholten Verstössen gegen dieses Gesetz oder bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit kann die zuständige Behörde gegen die verantwortliche beziehungsweise die zahlungsunfähige Person insbesondere folgende Verwaltungsmassnahmen anordnen:

1

a.

Verbot der Herstellung von Spirituosen oder Ethanol;

b.

Verbot der Einfuhr von Spirituosen oder Ethanol;

c.

Verbot des Handels mit Ethanol zu industriellen Zwecken;

d.

Verbot des Grosshandels mit Spirituosen;

e.

Entzug der Verwendungsbewilligung;

f.

Entzug der Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers.

Der Eintrag in das Ethanolregister wird gelöscht. Während einer von der zuständigen Behörde angeordneten Frist ist kein neuer Eintrag möglich.

2

6 7 8

SR 313.0 SR 313.0 SR 313.0

1486

Spirituosensteuergesetz

11. Kapitel: Schuldbetreibung Art. 57 1

Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG9 ist einzuleiten, wenn: a.

eine vollstreckbare Steuerforderung durch kein verwertbares Steuerpfand gesichert ist oder die Steuerpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und

b.

die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person beziehungsweise dem Bürgen oder der Bürgin gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

Wurde über die steuerpflichtige Person der Konkurs eröffnet, so kann die zuständige Behörde ihre Forderung unabhängig von ihren Ansprüchen aus dem Steuerpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.

2

Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Behörde sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

3

Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde vorliegt.

4

12. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug Art. 58 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 59 1

Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 193210 wird aufgehoben.

2

Das Biersteuergesetz vom 6. Oktober 200611 wird wie folgt geändert:

Art. 2

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 18 Volumenprozenten.

9 10

11

SR 281.1 BS 6 857, AS 48 425, 54 953, 60 689, 1950 72, 1967 1485, 1968 83, 1969 767, 1970 529, 1974 1857, 1978 391, 1982 694, 1985 1965, 1991 857, 1994 1634, 1995 1833 3517, 1997 379, 1998 3033, 1999 1730, 2003 3543, 2004 455, 2005 945, 2006 2197, 2007 1411 5779, 2008 2265, 2010 2617, 2011 1743 SR 641.411

1487

Spirituosensteuergesetz

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 60

Meldepflicht für Hersteller und Herstellerinnen

Inhaber und Inhaberinnen einer Konzession nach altem Recht müssen sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Ethanolregister anmelden.

Art. 61

Spirituosenvorräte von Landwirten und Landwirtinnen

Landwirte und Landwirtinnen können ihre Spirituosenvorräte, über die sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügen:

1

a.

in ein eigenes Steuerlager verbringen;

b.

denaturieren;

c.

versteuern; dabei bleiben 50 Liter reinen Alkohols zum Eigengebrauch steuerfrei.

Sie müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitteilen, welche Möglichkeit sie wählen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so werden die Spirituosenvorräte nach Absatz 1 Buchstabe c besteuert.

2

Art. 62

Übernahme der Spirituosenvorräte von Landwirten und Landwirtinnen

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) kann die gemeldeten Spirituosenvorräte der Landwirte und Landwirtinnen einmalig übernehmen. Die Landwirte und Landwirtinnen müssen ihre Vorräte spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der EAV anmelden.

1

2

Das EFD legt den Übernahmepreis und die Modalitäten der Übernahme fest.

Art. 63

Anzeige von Widerhandlungen gegen das bisherige Recht

Haben Steuerpflichtige, deren Vertreter, Vertreterinnen, Teilnehmer, Teilnehmerinnen, Hehler oder Hehlerinnen eine zu einem Steuerausfall führende Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz vom 21. Juni 193212 bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zur Anzeige gebracht, so wird auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichtet, wenn: 1

12

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

die anzeigeerstattende Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und

BS 6 857, AS 48 425, 54 953, 60 689, 1950 72, 1967 1485, 1968 83, 1969 767, 1970 529, 1974 1857, 1978 391, 1982 694, 1985 1965, 1991 857, 1994 1634, 1995 1833 3517, 1997 379, 1998 3033, 1999 1730, 2003 3543, 2004 455, 2005 945, 2006 2197, 2007 1411 5779, 2008 2265, 2010 2617, 2011 1743

1488

Spirituosensteuergesetz

c.

die anzeigeerstattende Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die Steuernachforderung ist geschuldet, sofern die Spirituosen nicht der EAV überlassen werden. Diese übernimmt die Entsorgung dieser Spirituosen, ohne den Steuerpflichtigen die entstehenden Kosten aufzuerlegen.

2

3

Die solidarische Haftung ist aufgehoben.

Art. 64

Bisherige Bewilligungen zum Betreiben eines Steuer- oder Verschlusslagers

Wer nach bisherigem Recht im Besitz einer Bewilligung zum Betreiben eines Steuer- oder Verschlusslagers ist, wird in das Ethanolregister eingetragen.

1

2

Die Rechte und Pflichten der Eingetragenen richten sich nach dem neuen Recht.

Art. 65

Grosshandelsbewilligungen nach bisherigem Recht

Wer nach bisherigem Recht im Besitz einer Bewilligung für den Grosshandel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist, muss sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Ethanolregister anmelden.

Art. 66

Anpassung der Bewilligungen zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Sprit nach bisherigem Recht

Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Sprit nach bisherigem Recht müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde um eine neue Verwendungsbewilligung nachsuchen.

1

Mit der Ausstellung der Verwendungsbewilligung werden die Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung in das Ethanolregister eingetragen.

2

Art. 67

Unternehmen für den Handel mit Ethanol

1

Das Profitcenter Alcosuisse der EAV wird als Ganzes oder in Teilen veräussert.

2

Zur Umsetzung dieses Vorhabens kann der Bundesrat: a.

Teile der EAV überführen: 1. in eine bestehende Gesellschaft des privaten Rechts, die sich bereits im Besitz des Bundes oder der EAV befindet, oder 2. in eine Gesellschaft des privaten Rechts, die er allein oder zusammen mit Dritten gründet oder an der er Beteiligungsrechte erwirbt;

b.

Beteiligungen an Gesellschaften nach Buchstabe a veräussern; oder

c.

Vermögenswerte direkt auf Dritte übertragen.

1489

Spirituosensteuergesetz

Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die im Rahmen einer Überführung nach Absatz 2 Buchstabe a oder b übergehen, und legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest.

3

Die Vermögenswerte werden nach den anerkannten Bewertungsgrundsätzen auf die Gesellschaft übertragen.

4

Auf die Überführung von Vermögenswerten der EAV in eine Gesellschaft nach Absatz 2 Buchstabe a sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200313 nicht anwendbar.

5

Die Überführungen, Veräusserungen und Übertragungen nach Absatz 2 sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

6

Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 sind steuer- und gebührenfrei.

7

Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung des Inlandes mit Ethanol während des Aufbaus eines privatwirtschaftlichen Ethanolmarktes erforderlich ist, kann der Bund ab Inkrafttreten dieses Artikels:

8

a.

während höchstens eines Jahres ein Handelsunternehmen betreiben;

b.

während höchstens zweier Jahre abgeltungspflichtige Dienstleistungen für Nachfolgegesellschaften des Profitcenters Alcosuisse der EAV erbringen; vor der Erbringung solcher Dienstleistungen muss zwischen dem EFD und den Nachfolgegesellschaften die Aufgaben- und Kostenübernahme vereinbart werden.

Art. 68

Überführung öffentlich-rechtlicher in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Personals des Profitcenters Alcosuisse der EAV gehen mit dem Tag der Betriebsübernahme auf die neue Gesellschaft über und werden zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Die neuen Arbeitsverträge garantieren während eines Jahres den bisherigen Lohn und können durch den Arbeitgeber frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgelöst werden.

1

Die Angestellten des Profitcenters Alcosuisse der EAV haben die Möglichkeit, den Vertragsübergang auf die neue Gesellschaft bis spätestens zwei Monate vor der Betriebsübernahme schriftlich abzulehnen. Diese Ablehnung gilt als Kündigung seitens der angestellten Person unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen nach Bundespersonalgesetz. Ablehnende Angestellte bleiben bis zum Ende der Kündigungsfrist der EAV unterstellt.

2

Die übrigen im Zeitpunkt der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der EAV nicht gekündigten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gehen auf die übernehmende Verwaltungseinheit des Bundes über (Art. 70).

3

13

SR 221.301

1490

Spirituosensteuergesetz

Art. 69 1

Rentenbeziehende des Profitcenters Alcosuisse der EAV

Der Bundesrat wird ermächtigt: a.

aus dem Vermögen der EAV oder zulasten des Bundes einen allfälligen Deckungskapitalbedarf zu finanzieren, der sich aus der Überführung der dem Profitcenter Alcosuisse der EAV zuzuordnenden Rentenbeziehenden in die Vorsorgeeinrichtung der neuen Gesellschaft ergibt; oder

b.

die Finanzierung der Arbeitgeberpflichten für die im Vorsorgewerk Bund zurückgelassenen Rentenbeziehenden des Profitcenter Alcosuisse der EAV zu übernehmen, wenn die Vorsorgeeinrichtung der neuen Gesellschaft die Rentenbeziehenden nicht übernehmen will oder ihr Verbleib im Vorsorgewerk Bund im finanziellen Interesse des Bundes liegt.

Als Rentenbeziehende gelten die Bezüger und Bezügerinner einer Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- oder Teilinvalidenrente.

2

Werden die Rentenbeziehenden in die Vorsorgeeinrichtung der neuen Gesellschaft überführt (Abs. 1 Bst. a), so gilt die neue Gesellschaft ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn:

3

a.

eine Invalidenrente nach dem Übertritt oder nach dem Eintritt eines oder einer Versicherten in die neue Vorsorgeeinrichtung zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, aber während der Versicherung bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) eingetreten ist;

b.

eine Hinterlassenenleistung nach der Überführung der Versicherten in die neue Vorsorgeeinrichtung zu laufen beginnt, sofern die versicherte Person, die vor der Überführung aus der PUBLICA ausgetreten ist, nach diesem Zeitpunkt verstirbt und die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, während der Versicherung bei der PUBLICA eingetreten ist.

Art. 70 1

Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der EAV

Die EAV wird aufgehoben. Ihre Rechtspersönlichkeit erlischt.

Mit der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der EAV gehen sämtliche Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Verträge auf den Bund über.

2

Art. 71

Auf laufende Verfahren anwendbares Recht

Beschwerdeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen, die Spirituosensteuer zum Gegenstand haben und denen eine nach bisherigem Recht ergangene Verfügung zugrundeliegt, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

1

2

Auf die übrigen Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar.

1491

Spirituosensteuergesetz

4. Abschnitt: Koordination mit dem Alkoholhandelsgesetz Art. 72 1 Falls das Alkoholhandelsgesetz vom ...14 nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen Alkoholhandelsbestimmungen und bestimmt die für deren Vollzug zuständige Behörde.

2

Dabei hält er sich so weit als möglich an das bisherige Recht.

5. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 73 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Er setzt die Artikel 62 und 63 sechs Monate vor den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft.

3

14

BBl 2012 1493

1492