Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Muharrem Gashi, geb. 29. März 1960, und Nazlije Gashi, geb. 1. Februar 1962, Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Die Beschwerdeführenden haben einen Kostenvorschuss von 800 Franken einzuzahlen.

2.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-4874/2011 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden.

31. Januar 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2012-0116

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