Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013

Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und Fahndung (Änderung der Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses) vom 14. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 20122, beschliesst: I Die Strafprozessordnung3 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 285a

5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung Art. 285a

Begriff

Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.

Gliederungstitel vor Art. 286 Aufgehoben Art. 288 Abs. 1 und 2 1

1 2 3

Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.

BBl 2012 5591 BBl 2012 5609 SR 312.0

2012-0705

9649

Verdeckte Ermittlung und Fahndung. BG

Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.

2

Gliederungstitel vor Art. 298a

5a. Abschnitt: Verdeckte Fahndung Art. 298a

Begriff

Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.

1

Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 285a ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.

2

Art. 298b

Voraussetzungen

Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:

1

a.

der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und

b.

die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.

2

Art. 298c

Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung

Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 sinngemäss.

Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen.

1

Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291­294 sinngemäss.

2

Art. 298d

Beendigung und Mitteilung

Die anordnende Polizei oder Staatsanwaltschaft beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:

1

a.

die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b.

im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft verweigert wird; oder

9650

Verdeckte Ermittlung und Fahndung. BG

c.

die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.

Die Polizei teilt der Staatsanwaltschaft die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.

2

Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.

3

Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 sinngemäss.

4

II Der Militärstrafprozess vom 23. März 19794 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 73

Zehnter b Abschnitt: Verdeckte Ermittlung Art. 73

Begriff

Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.

Gliederungstitel vor Art. 73a Aufgehoben Art. 73c Abs. 1 und 2 1

Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.

Der Untersuchungsrichter kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.

2

4

SR 322.1

9651

Verdeckte Ermittlung und Fahndung. BG

Gliederungstitel vor Art. 73o

Zehnter c Abschnitt: Verdeckte Fahndung Art. 73o

Begriff

Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.

1

Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 73 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.

2

Art. 73p

Voraussetzungen

Der Untersuchungsrichter und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:

1

a.

der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und

b.

die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Untersuchungsrichter.

2

Art. 73q

Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung

Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 73b sinngemäss.

Der Einsatz von Personen nach Artikel 73b Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen.

1

Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 73f­73i sinngemäss.

2

Art. 73r

Beendigung und Mitteilung

Die anordnende Polizei oder der Untersuchungsrichter beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:

1

a.

die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b.

im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch den Untersuchungsrichter verweigert wird; oder

c.

die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich den Untersuchungsrichter wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.

9652

Verdeckte Ermittlung und Fahndung. BG

Die Polizei teilt dem Untersuchungsrichter die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.

2

Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.

3

Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung und die Beschwerde gelten die Artikel 73m Absatz 1 und 73n sinngemäss.

4

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 14. Dezember 2012

Ständerat, 14. Dezember 2012

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013

5

BBl 2012 9649

9653

Verdeckte Ermittlung und Fahndung. BG

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