Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 3. September 2012

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht mehr und werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Realchemie Propoxycarbazone

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4514 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024915-00/001 Vertreiber: Realchemie Nederland BV NL-5614 Eindhoven, Niederlande

Attribut

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4562 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4915-00 Vertreiber: Bayer CropScience AG D-40789 Monheim am Rhein, Deutschland

2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 31. Mai 2013 3. Die Frist für die Anwendung der Produkte endet am 31. Mai 2014

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SR 916.161

2012-2263

8101

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

3. September 2012

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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