Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20111, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19982 Art. 1 Abs. 1 Bst. d 1

Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen: d.

des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;

Art. 4 Abs. 4 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundespatentgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.

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1 2

BBl 2011 8181 SR 152.1

2011-1350

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Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis. BG

2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683 Art. 13 Abs. 1bis 1bis Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.

Art. 17 zweiter Satz ... Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP5.

3. Kartellgesetz vom 6. Oktober 19956 Art. 40 zweiter Satz ... Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687.

4. Zivilprozessordnung8 Art. 160 Abs. 1 Bst. b Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet.

Insbesondere haben sie:

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b.

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Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20099;

SR 172.021 SR 935.61 SR 273 SR 251 SR 172.021 SR 272 SR 935.62

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Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis. BG

5. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194710 über den Bundeszivilprozess Art. 51a Anwaltliche Korrespondenz

Die Editionspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Unterlagen aus dem Verkehr der Partei oder einer Drittperson mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200011 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.

6. Strafprozessordnung12 Art. 264 Abs. 1 Bst. a, c und d Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind:

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a.

Betrifft nur den französischen Text;

c.

Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170­173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;

d.

Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

7. Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 46 Abs. 3 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200015 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

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SR 273 SR 935.61 SR 312.0 SR 935.61 SR 313.0 SR 935.61

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Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis. BG

8. Militärstrafprozess vom 23. März 197916 Art. 63 Abs. 2 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200017 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012

Nationalrat, 28. September 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 201218 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

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SR 322.1 SR 935.61 BBl 2012 8203

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