Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Verlängerung und Änderung vom 21. August 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 22. September 2010 und vom 29. September 20111 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziff. I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 9

Löhne

9.1

Einstufungen

9.3

Sockellöhne (Mindestlöhne)

9.4

Lohnerhöhungen

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2012 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2010 6009, 2011 7631 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2012-1950

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2015.

21. August 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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